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AS 2015 3989

Verordnung über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt

Verordnung über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsverordnung, PublV)

vom 7. Oktober 2015

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Publikationsgesetz vom 18. Juni 20041 (PublG), verordnet:

1. Kapitel: Amtliche Sammlung des Bundesrechts

1. Abschnitt: Inhalte

Art. 1 Rechtsetzende und nicht rechtsetzende völkerrechtliche Verträge

1 Als rechtsetzend gelten völkerrechtliche Verträge, die Bestimmungen im Sinne

von Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20022 enthalten. 2 Bei folgenden Kategorien von völkerrechtlichen Verträgen kann die federführende Behörde davon ausgehen, dass sie weder Recht setzen noch zur Rechtsetzung ermächtigen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b PublG): a. internationale Vereinbarungen im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 19763 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, wenn sie ausschliesslich konkrete Projekte oder bestimmte Beiträge betreffen; b. völkerrechtliche Verträge im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 des Bundes- gesetzes vom 24. März 20064 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Ost- europas; c. völkerrechtliche Verträge im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20035 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte; d. Vollzugsabkommen zu internationalen Abkommen im Sinne von Arti- kel 48a Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19956 (MG) über die Ausbildung im Ausland oder mit ausländischen Truppen;

SR 170.512.1

2015-0018 3989

Publikationsverordnung AS 2015

e. internationale Abkommen im Sinne von Artikel 66b Absatz 2 MG über die Durchführung von Friedensförderungseinsätzen; f. internationale Abkommen im Sinne von Artikel 109b MG über Rüstungs- kooperationen.

Art. 2 Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse von beschränkter Tragweite Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts von be- schränkter Tragweite (Art. 7a Abs. 2 und 3 des Regierungs- und Verwaltungsorgani- sationsgesetzes vom 21. März 19977, RVOG) werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht (Art. 3 Abs. 3 PublG), ausser: a. sie betreffen Rechte und Pflichten von Privaten; oder b. die Veröffentlichung ist aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Transpa- renz erforderlich.

Art. 3 Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse von beschränkter Geltungsdauer Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts, deren Gel- tungsdauer sechs Monate nicht übersteigt, werden in der AS veröffentlicht, sobald ihre Geltung über diese Dauer hinaus verlängert wird.

Art. 4 Änderungen von völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen

1 Änderungen von in der AS veröffentlichten völkerrechtlichen Verträgen und

Beschlüssen des internationalen Rechts werden in jedem Fall in der AS veröffent- licht.

2 Die Veröffentlichung kann auf die geänderten Bestimmungen beschränkt werden.

Art. 5 Geltungsbereiche multilateraler völkerrechtlicher Verträge sowie Vorbehalte, Erklärungen, Einwendungen und Mitteilungen zu solchen Verträgen 1 Zusammen mit der erstmaligen Veröffentlichung eines multilateralen völkerrecht- lichen Vertrags wird auch dessen Geltungsbereich in der AS veröffentlicht. Nach fünf erfolgten Änderungen des Geltungsbereichs, spätestens aber drei Jahre nach der ersten nicht veröffentlichten Änderung werden die Änderungen veröffentlicht.

2 Die Vorbehalte, Erklärungen und Mitteilungen der Schweiz werden in der AS

veröffentlicht.

3 Die Vorbehalte, Erklärungen, Einwendungen und Mitteilungen anderer Vertrags-

parteien sowie die Einwendungen der Schweiz werden nur in der Liste der Geltungsbereiche gekennzeichnet. Dabei wird eine Stelle angegeben, bei der die entsprechenden Texte bezogen oder eingesehen werden können.

7 SR 172.010

Publikationsverordnung AS 2015

Art. 6 Anhänge Ein Anhang eines in der AS veröffentlichten Textes wird in jedem Fall in der AS veröffentlicht, wenn der Text, zu dem er gehört, auf ihn verweist.

Art. 7 Mitteilungen In Form einer Mitteilung werden in der AS namentlich angezeigt: a. offensichtlich gegenstandslos gewordene Texte der AS, die nicht formell aufgehoben wurden; b. Verordnungen, die nach Artikel 7c Absatz 3 oder 4 oder nach Artikel 7d Ab- satz 2 oder 3 RVOG8 ausser Kraft getreten sind; c. aus der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) zu entfernende Texte, die mangels Publikationspflicht nicht weiter in der AS veröffentlicht und in der SR nicht mehr nachgeführt werden; d. Kündigungen und Suspendierungen von völkerrechtlichen Verträgen und von Beschlüssen des internationalen Rechts.

Art. 8 Formelle Berichtigungen

1 Die Veröffentlichung formeller Berichtigungen von Versehen nach Artikel 10

Absatz 1 PublG enthält den Wortlaut der Bestimmung, die berichtigt werden muss, und den Wortlaut der berichtigten Bestimmung.

2 Sinnverändernde Fehler nach Artikel 10 Absatz 1 PublG sind namentlich:

a. Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler, die von inhaltlicher Bedeutung sind; b. formale Fehler wie falsche Verweise oder gesetzestechnische Fehler; c. Übersetzungsfehler oder terminologische Unstimmigkeiten.

3 Versehen dürfen nur dann formell berichtigt werden, wenn feststeht, dass dem

Entscheid der erlassenden Behörde der richtige Wortlaut zu Grunde lag oder diese bei ihrem Entscheid vom richtigen Wortlaut ausging.

2. Abschnitt: Geheim gehaltene Texte

Art. 9

1 Der Geschäftsprüfungsdelegation (Art. 53 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez.

20029) werden Titel und Inhalt der Erlasse, der völkerrechtlichen Verträge und der Beschlüsse des internationalen Rechts mitgeteilt, die nach Artikel 6 PublG nicht veröffentlicht werden.

8 SR 172.010 9 SR 171.10

Publikationsverordnung AS 2015

2 Die Mitteilung erfolgt jährlich durch die Bundeskanzlei (BK) in Absprache mit der federführenden Behörde.

3. Abschnitt: Ordentliche Veröffentlichung

Art. 10 Zeitpunkt der Veröffentlichung 1 Die in Artikel 7 Absatz 1 PublG festgelegte Frist umfasst weder den Tag der Ver- öffentlichung in der AS noch den Tag des Inkrafttretens.

2 Sind der Erlass und seine Auswirkungen von grosser Tragweite oder erfordert er

den Erlass von Ausführungsbestimmungen, so sorgt die federführende Behörde in Zusammenarbeit mit der BK dafür, dass die Veröffentlichung ausreichend früh erfolgt.

Art. 11 Nichteinhaltung der Frist

1 Liefert die federführende Behörde der BK einen zur Veröffentlichung bestimmten

Erlass so spät, dass die Frist nach Artikel 7 Absatz 1 PublG nicht eingehalten wer- den kann, so ersucht die BK die federführende Behörde unverzüglich um eine Ver- schiebung des Datums des Inkrafttretens. 2 Lehnt die federführende Behörde das Ersuchen ab, so legt sie die Gründe für die verspätete Lieferung dar: a. für Erlasse, die dem Bundesrat unterbreitet werden müssen: im Antrag an den Bundesrat; b. für alle anderen Erlasse: spätestens im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Erlasses schriftlich zuhanden der BK. 3 Wird das Datum des Inkrafttretens nicht verschoben, so entstehen die Rechtspflich- ten aus dem Erlass frühestens am Tag nach der Veröffentlichung in der AS.

4. Abschnitt: Dringliche Veröffentlichung

Art. 12

1 Wird ein Erlass im dringlichen Verfahren am Tag des Inkrafttretens in der AS

veröffentlicht, so wird auch die Uhrzeit des Inkrafttretens festgesetzt. Die Rechts- pflichten aus dem Erlass entstehen dabei frühestens im Zeitpunkt der Veröffent- lichung. 2 Die BK kennzeichnet Erlasse, die im dringlichen Verfahren veröffentlicht werden, auf der Publikationsplattform als solche.

Publikationsverordnung AS 2015

5. Abschnitt: Veröffentlichung durch Verweis

Art. 13 Zuständigkeit

1 Die Veröffentlichung von Texten des Landesrechts durch Verweis nach Artikel 5

Absatz 1 PublG wird von der erlassenden Behörde angeordnet.

2 Die Veröffentlichung völkerrechtlicher Verträge und Beschlüsse des internatio-

nalen Rechts durch Verweis nach Artikel 5 Absatz 1 PublG wird von der federfüh- renden Behörde des Bundes angeordnet.

Art. 14 Ausgestaltung

1 Veröffentlichungen durch Verweis nach Artikel 5 Absatz 1 PublG werden in der

AS auf einer eigenen Seite angezeigt.

2 Veröffentlichungen durch Verweis nach Artikel 5 Absatz 2 PublG werden im

laufenden Text oder in Fussnoten angezeigt.

3 Die Bezugsquelle von Texten nach Artikel 5 Absatz 2 PublG wird mit den folgen-

den Elementen angegeben: a. der Internetadresse, über die der Text eingesehen oder bezogen werden kann; b. der federführenden Behörde oder allenfalls anderen Stellen, bei welchen der Text unentgeltlich eingesehen werden kann; c. der Postadresse, bei welcher der Text bezogen werden kann, wenn die betreffende Stelle über keine Internetadresse verfügt.

Art. 15 Änderungen, Berichtigungen und Aufhebungen Wird der durch Verweis veröffentlichte Text geändert, berichtigt oder aufgehoben, so wird auch dies in der AS angezeigt.

Art. 16 Pflichten der federführenden Behörde

1 Bei der Veröffentlichung durch Verweis muss die federführende Behörde:

a. dafür sorgen, dass bei Änderungen von Texten nach Artikel 5 Absatz 1 PublG ab dem Datum des Inkrafttretens der Änderung konsolidierte Fassun- gen dieser Texte verfügbar sind; b. der BK Texte nach Artikel 5 Absatz 1 PublG zur ausnahmsweisen Erstellung von Einzelausgaben (Art. 36) in elektronischer und druckfertiger Form liefern; c. dafür sorgen, dass die Texte nach Artikel 5 Absatz 2 PublG ab dem Datum der Veröffentlichung des Verweises in der AS jederzeit in den erforderlichen Amtssprachen verfügbar sind und eine allfällige Online-Version zugänglich ist.

Publikationsverordnung AS 2015

2 Sie gewährleistet die inhaltliche Richtigkeit der Konsolidierung von Texten nach Artikel 5 Absatz 1 PublG.

6. Abschnitt: Ausserordentliche Veröffentlichung

Art. 17 Formen

1 Dieausserordentliche Veröffentlichung eines Textes nach Artikel 7 Absatz 4

PublG erfolgt namentlich in einer oder mehreren der folgenden Formen: a. auf einer anderen Internetseite der Bundesverwaltung als der Publikations- plattform; b. über Radio und Fernsehen durch die Schweizerische Radio- und Fernseh- gesellschaft und die übrigen konzessionierten Radio- und Fernsehveranstal- ter; c. durch die Übermittlung an die Einsichtnahmestellen nach Artikel 18 PublG; d. Pressemitteilungen; e. Zirkulare, Rundschreiben und andere Formen der Mitteilung an die vom Text Betroffenen, sofern diese persönlich bestimmbar sind; f. öffentlicher Anschlag; g. direkte Eröffnung bei der unmittelbaren Anwendung des Textes.

2 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Bundesrechts über die Form der

ausserordentlichen Veröffentlichung.

Art. 18 Inhalt Die ausserordentliche Veröffentlichung gibt den ganzen Text oder dessen wesent- lichen Inhalt wieder.

Art. 19 Verfahren 1 Ist der Zugang zur Publikationsplattform nicht mehr gewährleistet, so informiert die BK die federführende Behörde darüber, dass der betroffene Text ausseror- dentlich veröffentlicht werden muss.

2 Sie übermittelt den Text an die Einsichtnahmestellen nach Artikel 18 PublG.

3 Der Text ist so bald als möglich in der AS zu veröffentlichen.

Publikationsverordnung AS 2015

2. Kapitel: Systematische Sammlung des Bundesrechts

Art. 20 1 Nicht sinnverändernde Fehler, die nach Artikel 12 Absatz 1 PublG formlos berich- tigt werden, sind namentlich Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler, die inhaltlich bedeutungslos sind.

2 Formlos angepasst werden Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, die sich

aufgrund von Organisationsentscheiden des Bundesrates, der Departemente und der Ämter nach Artikel 8 Absatz 1 RVOG10 ändern. Die Departemente melden anzupas- sende Bezeichnungen der BK.

3. Kapitel: Bundesblatt

1. Abschnitt: Inhalte

Art. 21 Texte, die der Genehmigung durch die Bundesversammlung unterliegen Wird der Bundesversammlung mit einer Botschaft ein von ihr zu genehmigender Text, wie ein völkerrechtlicher Vertrag oder ein Beschluss des internationalen Rechts (Art. 3 PublG), unterbreitet, so wird dieser Text gleichzeitig mit der Bot- schaft im Bundesblatt (BBl) veröffentlicht. Dies gilt auch für die Kantonsverfassun- gen.

Art. 22 Texte, die nach Artikel 13 Absatz 2 PublG veröffentlicht werden Texte nach Artikel 13 Absatz 2 PublG werden veröffentlicht, wenn sie erhebliche Aussenwirkungen entfalten oder von erheblicher allgemeiner Bedeutung sind. Dies gilt namentlich für: a. in Erlassform gekleidete Weisungen der Bundesverwaltung sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, jedoch nicht der Bundesverwaltung angehören; b. Vorgaben des Bundesrates wie Leistungsvereinbarungen, Leitbilder und strategische Ziele für bundesnahe Institutionen sowie Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die mit Verwaltungs- aufgaben betraut sind, jedoch nicht der Bundesverwaltung angehören; c. wichtige Verwaltungsvereinbarungen.

Art. 23 Veröffentlichung durch Verweis Nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle (Art. 13 Abs. 3 PublG) werden namentlich die folgenden Texte im BBl veröffentlicht:

10 SR 172.010

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a. die Botschaft zum Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft und zu dessen Nachträgen; b. die Botschaft zur Staatsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; c. der Geschäftsbericht des Bundesrates.

2. Abschnitt: Hinweise

Art. 24 Hinweis auf verabschiedete dringliche Bundesgesetze

1 Verabschiedete dringliche Bundesgesetze werden im BBl nur mit Titel, AS-Fund-

stelle und der allfälligen Angabe der Referendumsfrist veröffentlicht. 2 Der Hinweis im BBl erscheint gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Gesetzes- textes in der AS.

Art. 25 Hinweis auf Erlasse der Bundesversammlung, die erst später veröffentlicht werden Erlasse der Bundesversammlung werden im BBl vorerst nur mit Titel und Ver- abschiedungsdatum veröffentlicht, wenn die integrale Veröffentlichung erst später erfolgt, insbesondere weil das Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsgrundlage oder des entsprechenden völkerrechtlichen Vertrags abgewartet werden muss. Dabei wird auf die spätere Veröffentlichung in der AS oder im BBl hingewiesen.

4. Kapitel: Weitere auf der Publikationsplattform veröffentlichte Texte

Art. 26 Zusätzlich zu den Texten nach Artikel 13a Absatz 1 PublG werden auf der Publika- tionsplattform veröffentlicht: a. die Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB); b. die Datenbank der BK zu den ausserparlamentarischen Kommissionen.

5. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt: Suchhilfen

Art. 27 Register und Verzeichnisse Die BK veröffentlicht: a. ein systematisches Register der Texte der SR, ergänzt um ein Stichwortver- zeichnis und eine Liste der Texte, die nach Artikel 5 Absatz 1 PublG durch Verweis veröffentlicht wurden;

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b. ein Sachregister zum BBl; c. ein Register, das sämtliche Rechtserlasse der Europäischen Union umfasst, die für die Schweiz anwendbar sind.

Art. 28 Suchmaschine und Direktzugriffe Auf der Publikationsplattform sind die Texte namentlich durch folgende Hilfsmittel erschlossen: a. eine Suchmaschine; b. Direktzugriffe auf die geltenden Texte in der SR über SR-Nummer, Abkür- zung des Titels sowie auf ihre Artikel durch Hinzufügen von deren Nummer.

2. Abschnitt: Elektronische Daten

Art. 29 Format der elektronischen Daten 1 Die Texte auf der Publikationsplattform werden im Format PDF veröffentlicht. Die technischen Anforderungen sind in Ziffer 1 des Anhangs festgelegt.

2 Die BK kann die Texte in weiteren Formaten veröffentlichen.

3 Die Dokumente im Format PDF enthalten die massgebliche Fassung der Texte.

4 Die Texte der AS, der SR und des BBl weisen eine einheitliche Darstellung auf.

Art. 30 Elektronische Signatur 1 Auf der Publikationsplattform veröffentlichte Texte der AS und des BBl im Format PDF tragen eine elektronische Signatur der BK. Die technischen Anforderungen sind in Ziffer 2 des Anhangs festgelegt. 2 Die BK sorgt dafür, dass die elektronischen Signaturen jederzeit über ein Valida- torsystem online geprüft werden können.

3. Abschnitt: Amtssprachen

Art. 31 Nach den Amtssprachen getrennte Ausgaben Die AS, die SR und das BBl sowie die dazugehörigen Register und Verzeichnisse erscheinen in drei nach den Amtssprachen getrennten Ausgaben.

Art. 32 Benutzerführung für die elektronische Veröffentlichung Die Benutzerführung ist mindestens in den Amtssprachen anzubieten.

Publikationsverordnung AS 2015

Art. 33 Ausnahmen von der Veröffentlichung in den Amtssprachen

1 Die BK entscheidet im Einvernehmen mit der federführenden Behörde über die

Ausnahme von der Veröffentlichung in allen Amtssprachen im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 PublG.

2 Die Texte der VPB werden nur in der Originalsprache des Dokuments mit einer

Zusammenfassung in den anderen Amtssprachen veröffentlicht.

4. Abschnitt: Erscheinungsweise

Art. 34 1 Die Internetadresse der Publikationsplattform ist www.bundesrecht.admin.ch. Jede Ausgabe der AS und des BBl weist auf diese Adresse hin.

2 Die AS erscheint einmal wöchentlich, gleichzeitig mit dem BBl. Erfordern es

dringliche Veröffentlichungen, so erscheinen zusätzliche Ausgaben. Die AS er- scheint nur an Arbeitstagen.

3 Die Online-Version der SR wird laufend nachgeführt.

5. Abschnitt: Gedruckte Veröffentlichungen

Art. 35 Periodika 1 Gedruckt erfolgt die Veröffentlichung in einem von der BK aufgrund der Nachfra- ge definierten Ausgaberhythmus. Der minimale Ausgaberhythmus beträgt dabei für: a. die AS und das BBl: einmal im Monat; b. die Nachträge zur SR und das Sachregister zum BBl: viermal jährlich; c. das Systematische Register: einmal jährlich.

2 Die gedruckten Ausgaben der AS und des BBl sind im Abonnement erhältlich.

3 Die gedruckte Ausgabe der SR ist als ganze Sammlung oder nach einzelnen Teilen

getrennt erhältlich. Die Abonnentinnen und Abonnenten erhalten auch die Nach- träge.

Art. 36 Einzelausgaben 1 Die BK stellt sicher, dass Texte der AS, der SR und des BBl, einschliesslich der Texte, die nach Artikel 5 Absatz 1 PublG durch Verweis veröffentlicht werden, in Form von Einzelausgaben bezogen werden können.

2 Die BK gibt nach Massgabe der voraussichtlichen Nachfrage Zusammenstellungen

von Texten der AS, der SR und des BBl heraus.

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Art. 37 Mindestanzahl an gedruckten Exemplaren Von der AS und dem BBl, nicht aber von den dort durch Verweis veröffentlichten Texten, werden mindestens drei Druckexemplare erstellt. Die BK stellt sicher, dass sie in mindestens drei verschiedenen Gebäuden aufbewahrt werden.

Art. 38 Vertrieb Die Veröffentlichungen nach dem PublG sind beim Bundesamt für Bauten und Logistik erhältlich.

6. Abschnitt:

Massnahmen zur Sicherstellung der rechtzeitigen Veröffentlichung

Art. 39 Pflichten der BK und der federführenden Behörde

1 Die BK stellt die rechtzeitige Veröffentlichung der dem PublG unterliegenden

Texte sicher. 2 Die zur Veröffentlichung bestimmten Texte müssen der BK rechtzeitig in elektro- nischer Form geliefert werden, und zwar in ihrer definitiven Fassung sowie in den erforderlichen Amtssprachen.

3 Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts müssen

zudem der Direktion für Völkerrecht des Eidgenössischen Departements für aus- wärtige Angelegenheiten rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten in der Originalsprache sowie in elektronischer Form in den erforderlichen Amtssprachen geliefert werden.

4 Ist die rechtzeitige Veröffentlichung von Botschaften und Berichten nach Arti-

kel 149 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200211 nicht möglich, so ist die federführende Behörde für die Zustellung dieser Texte an die Parlamentsdienste verantwortlich.

Art. 40 Texte des Landesrechts Die federführende Behörde muss der BK die folgenden Sprachfassungen der zu verabschiedenden Texte des Landesrechts spätestens in folgenden Zeitpunkten liefern: a. die deutsche und französische Fassung von Erlassentwürfen, zu denen eine Vernehmlassung durchgeführt oder eine Botschaft ausgearbeitet wird: im Zeitpunkt der Ämterkonsultation (Art. 4 der Regierungs- und Verwaltungs- organisationsverordnung vom 25. Nov. 199812, RVOV); b. die deutsche und französische Fassung der übrigen Erlassentwürfe und der übrigen nach dem PublG zu veröffentlichenden Texte: im Zeitpunkt der Eröffnung der definitiven sprachlichen und rechtlichen Bereinigung (E-Circuit);

11 SR 171.10 12 SR 172.010.1

Publikationsverordnung AS 2015

c. die italienische Fassung der Texte in der Zuständigkeit des Bundesrates: am Tag der Beschlussfassung; d. die italienische Fassung der Texte in der Zuständigkeit anderer Behörden: im Einvernehmen mit der BK.

Art. 41 Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts Die federführende Behörde muss der BK die folgenden Sprachfassungen spätestens in folgenden Zeitpunkten liefern: a. die deutsche und französische Fassung der Texte von völkerrechtlichen Ver- trägen und Beschlüssen des internationalen Rechts, die der Bundesrat selbst- ständig abschliessen kann: im Zeitpunkt der Eröffnung des Mitberichtsver- fahrens (Art. 5 RVOV13) zur Genehmigung des Vertrages oder des Beschlusses; b. die deutsche und französische Fassung der Texte von völkerrechtlichen Ver- trägen und Beschlüssen des internationalen Rechts, die vorläufig angewen- det werden sollen: vor dem Datum der vorläufigen Anwendung; c. die deutsche und französische Fassung der Texte von völkerrechtlichen Ver- trägen und Beschlüssen des internationalen Rechts, zu denen eine Botschaft zu erstellen ist: im Zeitpunkt der Eröffnung des Mitberichtsverfahrens (Art. 5 RVOV) zur Verabschiedung der Botschaft; d. die italienische Fassung der Texte nach den Buchstaben a–c: im Einverneh- men mit der BK.

7. Abschnitt: Zeitpunkt der Veröffentlichung

Art. 42

1 Änderungen der Bundesverfassung14 werden nach der Annahme durch Volk und

Stände zur gleichen Zeit in der AS veröffentlicht wie der Erwahrungsbeschluss im BBl.

2 Bundesgesetze und referendumspflichtige Bundesbeschlüsse werden nach Ablauf

der unbenützten Referendumsfrist oder nach der Annahme durch das Volk in der AS veröffentlicht.

3 Dringliche Bundesgesetze und Verordnungen der Bundesversammlung werden

unmittelbar nach ihrer Verabschiedung in der AS veröffentlicht.

4 Texte nach den Absätzen 1–3, deren Inkrafttretensdatum noch nicht feststeht,

werden unmittelbar nach dem Inkrafttretensbeschluss in der AS veröffentlicht.

13 SR 172.010.1 14 SR 101

Publikationsverordnung AS 2015

5 Völkerrechtliche Verträge, die vor dem Inkrafttreten vorläufig angewendet werden, werden nach dem Beschluss über ihre vorläufige Anwendbarkeit so bald als möglich in der AS veröffentlicht.

6 Die in derselben Session von der Bundesversammlung verabschiedeten Texte, die

dem fakultativen Referendum unterliegen, werden gleichzeitig im BBl veröffent- licht. Sie werden frühestens zehn Tage nach der Schlussabstimmung veröffentlicht. Ein Text kann früher veröffentlicht werden, wenn dies für das rechtzeitige Inkraft- treten unerlässlich ist. 7 Ein einfacher Bundesbeschluss wird nicht im BBl veröffentlicht, bevor der seine Rechtsgrundlage bildende Erlass in der AS veröffentlicht wird.

8. Abschnitt: Datensicherheit und Datenschutz

Art. 43 Datensicherheit

1 Im Sinne von Artikel 16a PublG bedeuten:

a. Authentizität: Gewissheit, dass ein Text von der BK veröffentlicht wurde; b. Integrität: Gewissheit, dass ein Text nach seiner Veröffentlichung nicht un- berechtigt oder unbeabsichtigt verändert wurde. 2 Die Aufbewahrung der auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texte sowie deren Authentizität und Integrität werden namentlich durch folgende Massnahmen sichergestellt: a. Von den auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texten werden alle Daten aufbewahrt, die notwendig sind, um den Zustand der Texte wieder- herzustellen, in dem sie erstmals auf der Publikationsplattform veröffentlicht worden sind (abgeschlossene Daten); die abgeschlossenen Daten werden ausserhalb der öffentlich zugänglichen Kommunikationsnetze an räumlich getrennten Standorten aufbewahrt; mindestens einer der Standorte ist vor Katastrophen geschützt. b. Wird eine Abweichung zwischen den abgeschlossenen Daten und dem auf der Publikationsplattform veröffentlichten Text festgestellt, so wird dieser Text innert eines Tages wieder in den Zustand versetzt, in dem er erstmals auf der Publikationsplattform veröffentlicht worden ist; davon ausgenom- men sind anonymisierte Daten im Sinne von Artikel 44 Absatz 2. c. Die Daten werden so übermittelt, dass die Empfängerseite die Publikations- plattform als Absenderin sicher identifizieren kann.

3 Die BK ergreift die technischen und organisatorischen Massnahmen, die notwen-

dig sind, um den störungsfreien Betrieb der Publikationsplattform sicherzustellen.

Art. 44 Besonders schützenswerte Personendaten in Texten des BBl

1 Texte nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 2 PublG, die besonders schüt-

zenswerte Personendaten enthalten, sind auf der Publikationsplattform längstens

Publikationsverordnung AS 2015

während sechs Monaten ab der Veröffentlichung zugänglich und durch ihre Such- maschine auffindbar. In besonderen Fällen kann die federführende Behörde den Zeitraum auf höchstens zwölf Monate verlängern. 2 Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 sorgt die BK dafür, dass die Texte nicht mehr oder nur noch in einer anonymisierten Fassung auf der Publikationsplattform zugänglich sind.

3 Eine Person, über die besonders schützenswerte Personendaten in einem online

zugänglichen Text enthalten sind, kann bei der federführenden Behörde beantragen, dass diese Daten vor Ablauf der Fristen nach Absatz 1 von der Publikationsplattform entfernt werden, wenn: a. die betroffene Person bestätigt, dass sie von der Veröffentlichung Kenntnis genommen hat; und b. die Anonymisierung nicht die Rechte von Dritten verletzt.

Art. 45 Besonders schützenswerte Personendaten in Texten der AS und der SR Besonders schützenswerte Personendaten in Texten der AS und der SR, einschliess- lich in Texten, die nach Artikel 5 Absatz 1 PublG dort durch Verweis veröffentlicht wurden, werden entfernt, wenn die federführende Behörde dies anordnet.

Art. 46 Besonders schützenswerte Personendaten in den gedruckten Ausgaben und in den abgeschlossenen Daten In den gedruckten Ausgaben bleiben die Fassungen mit Personendaten und in den abgeschlossenen Daten die Fassungen mit und ohne Personendaten erhalten.

9. Abschnitt: Verwertung durch Dritte

Art. 47 Bezug von Daten zum Eigengebrauch Die unentgeltliche Konsultation der Publikationsplattform nach Artikel 19 Absatz 1 PublG umfasst auch das Herunterladen der Texte zum Eigengebrauch. Als Eigenge- brauch gilt auch die Zitierung oder Kommentierung der Texte in wissenschaftlichen Arbeiten oder Veröffentlichungen.

Art. 48 Bezug von Daten zu Verwertungszwecken 1 Die BK stellt die Texte der AS, der SR und des BBl, nicht aber die durch Verweis veröffentlichten Texte, in strukturierter Form elektronisch zur Verfügung. Auf eine Aufbereitung der Daten für besondere Bedürfnisse besteht kein Anspruch.

2 Das Herunterladen von Daten zu Verwertungszwecken ist unentgeltlich. Für

Datenlieferungen werden Gebühren erhoben.

Publikationsverordnung AS 2015

Art. 49 Auflagen für die Verwertung von Daten

1 Für die Verwertung von Daten nach Artikel 48 gelten die folgenden Bestimmun-

gen: a. Die Daten dürfen inhaltlich nicht verändert werden. b. Sie sind so darzustellen, dass sie sich optisch deutlich von Kommentaren oder weiteren Zusätzen unterscheiden. c. Sie sind mit folgendem Hinweis zu versehen: «Dies ist keine amtliche Ver- öffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bun- deskanzlei.» d. Angaben, welche die BK zur Qualität der gelieferten Daten macht, sind ebenfalls zu veröffentlichen. e. Weder in der Werbung noch auf der Verpackung, dem Datenträger oder dem elektronischen Medium darf der Eindruck erweckt werden, es handle sich um eine amtliche Veröffentlichung. f. Besonders schützenswerte Personendaten in Texten der AS und der SR, ein- schliesslich in Texten, die nach Artikel 5 Absatz 1 PublG dort durch Ver- weis veröffentlicht wurden, müssen entfernt werden, sobald die BK diese nicht mehr oder nur noch in einer anonymisierten Fassung veröffentlicht. g. Besonders schützenswerte Personendaten in anderen Texten als jenen nach Buchstabe f dürfen nicht verwertet oder weiterverbreitet werden.

2 Wer Daten nach Artikel 48 bezogen hat, darf diese nur in veredelter Form gegen

Entgelt weiterverbreiten oder zugänglich machen.

3 Bei Widerhandlungen gegen die Auflagen kann die BK künftige Datenlieferungen

verweigern.

10. Abschnitt: Einsichtnahme und Bezug

Art. 50 Einsichtnahme

1 Die Inhalte der Publikationsplattform können bei den von den Kantonen bezeich-

neten Stellen nach Artikel 18 PublG online eingesehen werden. 2 Auf Anfrage stellen die Einsichtnahmestellen eine gedruckte Version der Texte zur Verfügung.

3 Bei den Einsichtnahmestellen können auch die ihnen zugestellten ausserordent-

lichen Veröffentlichungen nach Artikel 7 Absatz 4 PublG eingesehen werden.

4 Fällt

die Publikationsplattform vorübergehend aus, so übermittelt die BK auf Anfrage Texte der AS und des BBl.

Publikationsverordnung AS 2015

Art. 51 Gebühren Die Gebühren für den Bezug von elektronischen Daten nach Artikel 48 sowie von gedruckten Produkten nach den Artikeln 35 und 36 richten sich nach der Gebühren- verordnung Publikationen vom 19. November 201415.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 52 Vollzug 1 Die BK bezeichnet die für die Veröffentlichung nach dem PublG zuständige Stelle und legt deren Weisungs- und Koordinationsbefugnisse gegenüber den federführen- den Behörden fest, namentlich im Hinblick auf: a. die rechtzeitige und die Qualitätsanforderungen erfüllende Veröffentlichung der Texte; b. die Form der Aufbereitung, Darstellung und Zustellung; c. die einzusetzende Technik.

2 Siebetreibt Fachapplikationen im Bereich der Veröffentlichungen nach dem

PublG, namentlich zur Sicherstellung: a. der Rechtzeitigkeit der Veröffentlichungen (Art. 39‒41); b. der Datensicherheit und des Datenschutzes (Art. 43‒46).

3 Sie kann den Anhang entsprechend der technischen Entwicklung nachführen.

Art. 53 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 Die Publikationsverordnung vom 17. November 200416 wird aufgehoben.

2 Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November

199817 wird wie folgt geändert:

1 Die Verwaltungseinheiten stellen zur Vorbereitung ihrer Entscheide die Mitwir-

kung aller mitinteressierten Einheiten sicher. 2 Dazu laden sie die mitinteressierten Einheiten zur schriftlichen Stellungnahme ein, es sei denn, ein anderer Erlass sieht eine andere Form der Mitwirkung vor. die Mitwirkung bei der Vorbereitung von rechtsetzenden Texten gelten sinngemäss die Bestimmungen über Bundesratsgeschäfte (Art. 4).

15 SR 172.041.11 16 AS 2004 4937, 2005 5433, 2008 5153, 2010 2645 17 SR 172.010.1

Publikationsverordnung AS 2015

Art. 54 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

7. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Publikationsverordnung AS 2015

Anhang (Art. 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 und 52 Abs. 3)

Technische Anforderungen

1 Format PDF

Das Format PDF im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 ist in der Version A-1a einzuset- zen.

2 Elektronische Signatur

2.1 Die elektronische Signatur gemäss Artikel 30 ist eine fortgeschrittene elekt- ronische Signatur, erstellt unter Verwendung einer sicheren Signaturer- stellungseinheit und beruhend auf einem gültigen Zertifikat, das von einer nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 200318 über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten aus- gestellt ist.

2.2 Die Gültigkeit des Zertifikats muss bei der Erstellung der Signatur geprüft

werden.

2.3 Der Signatur muss ein Zeitstempel einer nach dem ZertES anerkannten

Anbieterin von Zertifizierungsdiensten beigefügt werden.

18 SR 943.03

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