AS 2015 4007
Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung
Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR)
Änderung vom 14. Oktober 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 5. Juni 19961 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG),
Art. 1 Im Betreibungs- und Konkursverfahren sind die für eine einheitliche Durchführung der Vorschriften des SchKG sowie der zugehörigen Verordnungen erforderlichen Formulare zu verwenden.
Art. 2
1 Die von der Dienststelle für Oberaufsicht SchKG im Bundesamt für Justiz aufge-
stellten Formulare werden als Mustersammlung in elektronischer Form veröffent- licht.
2 Die Betreibungs- und Konkursämter können eigene Formulare herstellen und
verwenden; diese haben inhaltlich dem jeweiligen Formular der Mustersammlung zu entsprechen.
3 Die kantonalen Behörden können für ihr Gebiet weitere Formulare aufstellen.
2015-2207 4007
Im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendende Formulare und Register AS 2015 sowie Rechnungsführung. V
Art. 3
1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann auf dem Verordnungsweg
inhaltliche und formale Vorgaben an die vom Gläubiger zu stellenden Begehren erlassen. 1bis Die Dienststelle für Oberaufsicht SchKG im Bundesamt für Justiz erstellt für die vom Gläubiger zu stellenden Begehren Formulare und veröffentlicht diese in elekt- ronischer Form. Die Verwendung dieser Formulare ist nicht obligatorisch.
2 Die Betreibungs- und Konkursämter haben auch die mündlich eingehenden Begeh-
ren anzunehmen, sofern diese alle erforderlichen Angaben enthalten. Wird ein Begehren mündlich gestellt, so trägt das Amt es auf ein Formular ein und lässt dieses vom Gläubiger unterschreiben.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
14. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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