AS 2015 4009
Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt
Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) (Optimierung Neues Rechnungsmodell)
Änderung vom 19. Juni 2015
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. November 20141, beschliesst:
I Das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20052 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Jahresrechnung des Bundes Die Jahresrechnung des Bundes umfasst: a. die Finanzierungsrechnung; b. die Erfolgsrechnung; c. die Investitionsrechnung; d. die Geldflussrechnung; e. die Bilanz; f. den Eigenkapitalnachweis; g. den Anhang.
Art. 7 Finanzierungsrechnung
1 Die Finanzierungsrechnung weist anhand der Ausgaben und Einnahmen das Finan-
zierungsergebnis aus.
2 Sie zeigt das ordentliche Ergebnis und das ausserordentliche Ergebnis.
Art. 8 Abs. 1
1 Die Erfolgsrechnung weist den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode
aus; sie zeigt das operative Ergebnis, das Finanzergebnis und das Ergebnis aus namhaften Beteiligungen.
2014-1817 4009
Finanzhaushaltgesetz AS 2015
Art. 8a Investitionsrechnung 1 Die Investitionsrechnung weist die Investitionsausgaben und die Investitionsein- nahmen aus.
2 Sie zeigt das ordentliche Ergebnis und das ausserordentliche Ergebnis.
Art. 8b Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung weist die Veränderung der flüssigen Mittel und der kurz-
fristigen Geldanlagen aus. 2 Sie zeigt die Geldflüsse aus der operativen Tätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit.
Art. 9a Eigenkapitalnachweis 1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Auswirkungen der erfassten Finanzvorfälle auf die verschiedenen Bestandteile des Eigenkapitals.
2 Aufwände und Erträge, die dem Eigenkapital direkt gutgeschrieben oder belastet
werden, sind gesondert auszuweisen.
Art. 10 Bst. e und g Aufgehoben
Art. 30 Abs. 1 1 Der Voranschlag folgt nach Inhalt und Gliederung der Staatsrechnung des Bundes, umfasst aber keine Geldflussrechnung, keine Bilanz und keinen Eigenkapitalnach- weis.
Art. 33 Abs. 3 Bst. b Betrifft nur den französischen Text.
Art. 35 Bst. a Ziff. 1 und 1bis Der Bundesversammlung sind nachträglich mit der Staatsrechnung zur Genehmi- gung zu unterbreiten: a. folgende Aufwände, soweit sie nicht budgetiert wurden:
1. Beiträge an Sozialversicherungen, wenn sie durch Gesetz an die Ent-
wicklung der Mehrwertsteuereinnahmen gebunden sind, 1bis. Einlagen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt in den Fonds zur Finan- zierung der Eisenbahninfrastruktur,
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Finanzhaushaltgesetz AS 2015
Art. 48 Abs. 4
4 Der Bundesrat setzt sich für harmonisierte Rechnungslegungsstandards von Bund,
Kantonen und Gemeinden ein. Er kann diese Bestrebungen mit Beiträgen fördern.
Art. 49 Abs. 4 4 Finanzielle Garantien und Bürgschaften werden in der Bilanz als Passiven aufge- führt, wenn dies nach allgemein anerkannten Standards erforderlich ist.
Art. 50 Bewertungsgrundsätze
1 Das Finanzvermögen wird zum Verkehrswert oder zu fortgeführten Anschaffungs-
kosten in der Bilanz aufgeführt.
2 Das Verwaltungsvermögen wird in der Bilanz aufgeführt:
a. zum Anschaffungswert abzüglich Abschreibungen und Wertberichtigungen oder zum Verkehrswert; b. im Falle von Beteiligungen:
1. wenn sie namhaft sind: zu dem Anteil, den der Bund am Eigenkapital
des betreffenden Unternehmens hält,
2. im Übrigen: zum Verkehrswert oder, wenn dieser nicht ermittelt wer-
den kann, zum Anschaffungswert.
3 DieFinanzverbindlichkeiten werden zum Verkehrswert oder zu fortgeführten
Anschaffungskosten in der Bilanz aufgeführt.
4 Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung.
Art. 52 Abs. 4
4 Die Rechnungslegung der spezialgesetzlich geregelten Fonds, einschliesslich
derjenigen mit Sonderrechnung nach Artikel 5 Buchstabe b, richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 55 Abs. 2 Bst. b und 3
2 Der Bundesrat kann durch Verordnung:
b. weitere Organisationen in die Vollkonsolidierung einbeziehen, wenn sie mit dem Bundeshaushalt eng verflochten sind.
3 Die konsolidierte Rechnung vermittelt einen Überblick über die Vermögens-, die
Finanz- und die Ertragslage, bereinigt um die Innenbeziehungen. Namhafte Betei- ligungen können mit ihrem anteiligen Eigenkapital konsolidiert werden.
Art. 60a Sparkasse Bundespersonal
1 Die EFV führt im Rahmen der Bundestresorerie die Sparkasse Bundespersonal
(SKB) zur Mittelbeschaffung des Bundes und zur Förderung der Spartätigkeit. Sie kann die SKB durch Dritte führen lassen.
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Finanzhaushaltgesetz AS 2015
2 Konten können geführt werden für:
a. Angestellte der Bundesverwaltung; b. Personen, die dem Bund nahestehen, namentlich von der Bundesversamm- lung, den eidgenössischen Gerichten, vom Bundesrat oder von der Bundes- verwaltung gewählte oder ernannte Personen; c. andere Personen, wenn die Kontoführung im Interesse des Bundes liegt, na- mentlich zur Vermeidung von Interessenkollisionen. 3 Der Bundesrat bezeichnet den Kreis der Kontoberechtigten nach Absatz 2. Er kann Ausnahmen von der Berechtigung vorsehen, wenn aufgrund der fehlenden dauern- den Einbindung in die Arbeitsorganisation des Bundes dem Arbeitsverhältnis die Nähe zum Bund fehlt oder der Aufwand für die Kontoführung unverhältnismässig wäre. 4 Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten der SKB und trägt ihre Kosten, soweit diese nicht von den Kundinnen und Kunden gedeckt werden.
Art. 60b Kontobeziehung 1 Soweit dieses Gesetz oder das Ausführungsrecht nichts anderes bestimmt, richten sich die Kontobeziehungen der SKB nach den Vorschriften des Privatrechts. Strei- tigkeiten zwischen der SKB und ihren Kundinnen und Kunden werden durch die Zivilgerichte beurteilt.
2 Nebst den eigenen Geldern dürfen die Kundinnen und Kunden auch Gelder von
nahen Angehörigen anlegen.
3 Die SKB kann die Kontobeziehung insbesondere auflösen, wenn:
a. die Weiterführung der Kontobeziehung Bestimmungen des Landes- oder des Völkerrechts widersprechen würde oder diese Bestimmungen nur mit unver- hältnismässig hohem Aufwand eingehalten werden könnten; b. der SKB oder dem Bund Rechts- oder Reputationsschäden drohen.
4 Sie kann ein Konto zinslos stellen und das Erbringen weiterer Dienstleistungen
verweigern, wenn die Kundin oder der Kunde den Verpflichtungen gegenüber der SKB nicht nachkommt.
5 Die SKB kann für das Erbringen ihrer Dienstleistungen kostendeckende Preise
verlangen.
Art. 60c Datenbearbeitung
1 Die SKB bearbeitet in Papierform und in einem Informationssystem die Daten,
einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, ihrer Kundinnen und Kunden, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt, nament- lich um:
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a. die Konten zu führen; b. den Zahlungsverkehr abzuwickeln; und c. Beratungen zum Dienstleistungsangebot durchzuführen.
2 Die Angestellten der SKB und die mit dem technischen Betrieb, der Abwicklung
des Zahlungsverkehrs und der Datenerfassung beauftragten Dritten erhalten Zugriff auf das Informationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. 3 Die Angestellten der SKB können für die Erfüllung ihrer Aufgaben Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, an ihre direkten Vorgesetzten weitergeben, auch wenn diese nicht Angestellte der SKB sind.
4 Die SKB tauscht regelmässig Personendaten zur Abklärung der Kontoberechtigung
und zur Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober
19973 mit dem Eidgenössischen Personalamt, weiteren Arbeitgebern der Kundinnen
und Kunden sowie mit PUBLICA aus. Der Datenaustausch findet gegenseitig statt. 5 Die SKB ist verantwortlich für den Schutz der Daten und die Sicherheit des Infor- mationssystems.
6 Der Bundesrat legt fest:
a. die Personendaten, die bearbeitet werden dürfen; b. die Aufbewahrungsfrist und die Vernichtung der Daten nach Ablauf dieser Frist.
Art. 66b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015
1 Das bisherige Recht bleibt anwendbar auf:
a. den Vollzug des letzten vor Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 beschlossenen Voranschlags; b. die Erstellung, die Unterbreitung und die Abnahme der dazugehörenden Staatsrechnung.
2 Die Bundesversammlung korrigiert den Stand des Ausgleichskontos nach Artikel
16 Absatz 2 mit der Staatsrechnung 2016 um die in den Jahren 2007 bis 2016 kumu-
lierte Abweichung gegenüber einer periodengerechten Erfassung der Agios und Disagios aus Bundesanleihen.
3 SR 955.0
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Finanzhaushaltgesetz AS 2015
II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III Koordination mit der Änderung vom 26. September 20144 Unabhängig davon, ob zuerst die Änderung vom 26. September 2014 (Neues Füh- rungsmodell für die Bundesverwaltung, NFB) oder die vorliegende Änderung in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigen Inkrafttreten Artikel 35 wie folgt:
Art. 35 Kreditüberschreitungen Der Bundesversammlung sind nachträglich mit der Staatsrechnung zur Genehmi- gung zu unterbreiten: a. die Überschreitung von Globalbudgets nach Artikel 30a Absatz 4; b. folgende Aufwände, soweit sie nicht budgetiert worden sind:
1. passive Rechnungsabgrenzung,
2. Belastung durch Fremdwährungsdifferenzen oder verminderten Münz-
umlauf,
3. Beiträge an Sozialversicherungen, wenn sie durch Gesetz an die Ent-
wicklung der Mehrwertsteuereinnahmen gebunden sind,
4. Einlagen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt in den Fonds zur Finan-
zierung der Eisenbahninfrastruktur; c. dringliche Nachträge, die nicht mit dem nächsten Nachtrag zum Voran- schlag unterbreitet werden können (Art. 34 Abs. 2).
IV
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 19. Juni 2015 Ständerat, 19. Juni 2015 Der Präsident: Stéphane Rossini Der Präsident: Claude Hêche Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
4 AS 2015 1583
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. Oktober 2015 unbenützt abge-
laufen.5
2 Es wird auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.
14. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5 BBl 2015 5003
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Finanzhaushaltgesetz AS 2015
Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundespersonalgesetz vom 24. März 20006
Art. 27e Aufgehoben
2. Bundesgesetz vom 15. Juni 20127 über die internationale
Quellenbesteuerung
Art. 21 Abs. 4
4 Ausserhalb der Erfolgsrechnung des Bundes werden auf Bilanzkonten verbucht:
a. die Überweisungen der schweizerischen Zahlstellen und der Abwicklungs- gesellschaft an die ESTV, soweit es sich nicht um Bezugsprovisionen (Art. 11) oder Verzugszinsen (Art. 24) handelt; b. die Überweisungen der ESTV an die zuständige Behörde der Partnerstaaten.
3. Infrastrukturfondsgesetz vom 6. Oktober 20068
Art. 11 Fondsrechnung
1 Die Fondsrechnung besteht aus einer Erfolgsrechnung, einer Bilanz und einer
Investitionsrechnung.
2 Die Erfolgsrechnung weist mindestens aus:
a. als Ertrag die Einlagen nach Artikel 2; b. als Aufwand:
1. die Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 2, soweit sie
nicht als aktivierbare Ausgaben unter Absatz 4 fallen,
2. die Wertberichtigung der Nationalstrassen im Bau und der Darlehen für
Schienenprojekte des Agglomerationsverkehrs.
6 SR 172.220.1 7 SR 672.4 8 SR 725.13
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Finanzhaushaltgesetz AS 2015
3 Die Bilanz weist aus:
a. unter den Aktiven: das Umlauf- und das Anlagevermögen; b. unter den Passiven: das Fremd- und das Eigenkapital.
4 Die Investitionsrechnung weist mindestens aus:
a. die Nationalstrassen im Bau nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b; b. die Gewährung der Darlehen für Schienenprojekte des Agglomerations- verkehrs.
4. Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 20139
Art. 2 Fondsrechnung
1 Die Fondsrechnung besteht aus einer Erfolgsrechnung, einer Bilanz und einer
Investitionsrechnung.
2 Die Erfolgsrechnung weist mindestens aus:
a. als Ertrag:
1. die Einlagen in Form von zweckgebundenen Einnahmen,
2. die Einlagen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt nach Artikel 87a
Absatz 2 Buchstabe d der Bundesverfassung,
3. die Aktivzinsen auf den Darlehen;
b. als Aufwand:
1. die Entnahmen für den Betrieb,
2. die Passivzinsen auf den Verpflichtungen des Bahninfrastrukturfonds,
3. die Abschreibungen von Aktiven.
3 Die Bilanz umfasst alle Aktiven und alle Verpflichtungen sowie das Eigenkapital.
4 Die Investitionsrechnung weist mindestens die Gewährung von Darlehen aus und
die Investitionen in den Substanzerhalt und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur sowie für diesbezügliche Forschungsaufträge. Ausgenommen sind die Ausgaben, die nicht aktivierbar sind und als solche unter Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 fallen.
9 SR 742.140
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Finanzhaushaltgesetz AS 2015
5. Bundesgesetz vom 22. Dezember 199910 über die Währung und
die Zahlungsmittel
Art. 4a Gewerbliche Leistungen
1 Die Eidgenössische Münzstätte kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen,
wenn diese Leistungen: a. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen; b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrech-
nung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das zuständige Depar- tement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
10 SR 941.10
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