AS 2015 4069
Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
Originaltext
Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
Abgeschlossen am 5. Oktober 2015 In Kraft getreten am 4. November 2015
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, im Hinblick auf die Verpflichtung Liechtensteins als Vertragspartei des Abkommens vom 2. Mai 19921 über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend «EWR- Abkommen»), angepasst durch Protokoll vom 17. März 1993, die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/20122 sowie unter Berücksichtigung der jeweils gemäss EWR-Abkommen geltenden, von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte und der delegierten Rechtsakte sowie der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, zu ermöglichen, unter Berücksichtigung, dass die Schweiz das Inverkehrbringen von und den Um- gang mit Biozidprodukten in der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20053 sowie der Biozidprodukte-Vollzugsverordnung EDI vom 15. August 20144 geregelt hat, in Anbetracht, dass im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nur wenige Anträge auf Zulassung eines Biozidprodukts oder Anfragen um Bewertung eines Biozidprodukts oder eines Wirkstoffs im Fürstentum Liechtenstein eingereicht werden, da eine einschlägige Industrie im Fürstentum Liechtenstein nur in geringem Umfang vorhanden und der Markt für eine solche Zulassung klein ist, sind wie folgt übereingekommen:
SR 0.813.151.4
1 BBl 1992 IV 668
2 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid- produkten, ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 334/2014, ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22. 3 SR 813.12 4 SR 813.121
2015-1705 4069
Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte. AS 2015 Vereinb. mit Liechtenstein
Art. 1 Gegenstand
1 Die schweizerische Anmeldestelle Chemikalien (AS) zusammen mit den für die
fachliche Beurteilung zuständigen schweizerischen Bundesämtern für Umwelt (BAFU), für Gesundheit (BAG), für Landwirtschaft (BLW) und für Lebensmittel- sicherheit und Veterinärwesen (BLV) sowie dem schweizerischen Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), nachfolgend «Beurteilungsstellen», validiert und bewertet im Auftrag der Regierung des Fürstentums Liechtensteins, im Hinblick auf die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten und von Wirkstoffen: a. die beim liechtensteinischen Amt für Umwelt (AU) eingehenden Anträge auf Zulassung eines Biozidprodukts; b. die vom AU angenommenen Anfragen um Bewertung eines Biozidprodukts oder Wirkstoffs.
2 Die Validierung und Bewertung der Anträge und Anfragen erfolgt nach den ge-
mäss dem EWR-Abkommen geltenden Vorschriften, insbesondere nach der Chemi- kaliengesetzgebung.
Art. 2 Begriffe
1 Als Biozidprodukte gelten Biozidprodukte und Biozidproduktfamilien nach Arti-
kel 3 Absatz 1 Buchstaben a und s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
2 Als Zulassung gilt:
a. die nationale Zulassung eines Biozidprodukts; b. die nationale Zulassung eines Biozidprodukts im vereinfachten Verfahren; c. die zeitlich nachfolgende gegenseitige Anerkennung; d. die zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung einer Zulassung eines Bio- zidprodukts in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens; e. die Unionszulassung eines Biozidprodukts; f. die Zulassung gleicher Biozidprodukte; g. die Genehmigung für den Parallelhandel eines Biozidprodukts; h. die Verlängerung, Aufhebung oder Änderung einer der genannten Zulassun- gen.
Art. 3 Zuständigkeit und Verfahren
1 Der Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 obliegt vorbehaltlich der Absät-
ze 2–4 dem AU.
2 Die AS und die Beurteilungsstellen validieren und bewerten einen Antrag auf
Zulassung eines Biozidprodukts oder eine Anfrage um Bewertung nach den in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Verfahren und unter Berücksichtigung
Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte. AS 2015 Vereinb. mit Liechtenstein
der jeweiligen Fristen. Allfällige Rückfragen werden direkt zwischen dem Antrag- steller und der AS geklärt. 3 Die AS teilt dem AU die Ergebnisse der Validierung und der Bewertung schriftlich mit. Sie gibt zudem eine schriftliche Empfehlung auf Zulassung oder Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines Biozidprodukts oder eines Wirkstoffs mit ent- sprechender Begründung ab.
4 Die AS nimmt die nach Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforder-
lichen Einträge im Register für Biozidprodukte vor, soweit sie hierzu aufgrund eines Abkommens mit der Europäischen Union ermächtigt ist.
Art. 4 Rechnungsstellung
1 Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikalienge-
bührenverordnung vom 18. Mai 20055.
2 Die Verrechnung erfolgt nach abgeschlossener Validierung oder Bewertung.
Art. 5 Amtsgeheimnis und Vertraulichkeit 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Beauftragten der AS, der Beurteilungs- stellen und des AU sind bei der Ausführung dieser Vereinbarung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet.
2 Angaben, die gemäss Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Fabrikations- oder
Geschäftsgeheimnis darstellen oder deren Offenlegung die Privatsphäre oder die Sicherheit der betroffenen Person gefährden, werden vertraulich behandelt.
3 Angaben aus Anträgen, die in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens
eingereicht wurden, sind vertraulich zu behandeln, wenn die Stelle, die den Antrag entgegengenommen hat, diese Angaben als vertraulich gekennzeichnet hat.
Art. 6 Anwendung und Auslegung der Vereinbarung Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung werden durch die beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Weg geklärt.
Art. 7 Aufhebung der bisherigen Vereinbarung Die Vereinbarung vom 18. März 20116 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Zulassungsverfahrens von Biozid-Produkten gemäss der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten wird aufgehoben.
5 SR 813.153.1 6 AS 2011 1603
Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte. AS 2015 Vereinb. mit Liechtenstein
Art. 8 Inkrafttreten, Dauer, Kündigung Diese Vereinbarung tritt dreissig Tage nach der Unterzeichnung durch beide Partei- en in Kraft und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Sie kann von jeder Partei auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihrer Unter- schrift versehen.
Bern, den 21. September 2015 Vaduz, den 5. Oktober 2015
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Alain Berset Marlies Amann-Marxer