AS 2015 4199
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000)
SR 0.232.142.21; AS 2007 6541
Änderungen der Ausführungsordnung Vom Verwaltungsrat angenommen am 15. Oktober 2014 In Kraft getreten am 1. April 2015 Originaltext
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation, gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend «EPÜ» genannt), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts, nach Stellungnahme des Ausschusses «Patentrecht», beschliesst:
Art. 1 Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
1. Regel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt können Unterlagen durch unmit- telbare Übergabe, durch Postdienste oder durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung eingereicht werden. Der Präsident des Europäischen Patentamts legt die näheren Einzelheiten und Bedingungen sowie gegebenenfalls besondere formale und technische Erfordernisse für die Einreichung von Unterlagen fest. Er kann insbesondere bestimmen, dass eine Bestätigung nachzureichen ist. Wird diese Bestätigung nicht rechtzeitig eingereicht, so wird die europäische Patent- anmeldung zurückgewiesen; nachgereichte Unterlagen gelten als nicht eingegangen.
2. Regel 124 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Niederschrift wird von dem Bediensteten, der für die Aufnahme zuständig ist, und dem Bediensteten, der die mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme leitet, durch ihre Unterschrift oder andere geeignete Mittel als authentisch bestätigt.
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3. Regel 125 Absatz 1 und 2 Buchstaben a und b erhält folgende Fassung:
(1) Das Europäische Patentamt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird oder die nach dem Übereinkommen zuzustellen sind oder für die der Präsident des Europäischen Patentamts die Zustellung vorgeschrieben hat. Zugestellt wird dabei entweder das Originalschriftstück, eine vom Europäischen Patentamt beglaubigte oder mit Dienstsiegel versehene Abschrift dieses Schriftstücks, ein mit Dienstsiegel versehener Computerausdruck oder ein elektronisches Dokument, das ein Dienstsiegel aufweist oder anderweitig beglaubigt ist. Abschriften von Schrift- stücken, die von Beteiligten eingereicht werden, bedürfen keiner solchen Beglaubi- gung. (2) Die Zustellung wird bewirkt: a) durch Postdienste nach Regel 126; b) durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung nach Re- gel 127;
4. Regel 126 erhält folgende Fassung:
Regel 126 Zustellung durch Postdienste (1) Entscheidungen, durch die eine Beschwerdefrist oder die Frist für einen Antrag auf Überprüfung in Lauf gesetzt wird, Ladungen und andere vom Präsidenten des Europäischen Patentamts bestimmte Schriftstücke werden durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg zugestellt. Alle anderen Zustellun- gen durch Postdienste erfolgen mittels eingeschriebenen Briefs. (2) Bei der Zustellung gemäss Absatz 1 gilt der Brief mit dem zehnten Tag nach der Übergabe an den Postdiensteanbieter als zugestellt, es sei denn, er ist nicht oder an einem späteren Tag zugegangen; im Zweifel hat das Europäische Patentamt den Zugang des Schriftstücks und gegebenenfalls den Tag des Zugangs nachzuweisen. (3) Die Zustellung gemäss Absatz 1 gilt auch dann als bewirkt, wenn die Annahme des Briefs verweigert wird. (4) Soweit die Zustellung durch Postdienste durch die Absätze 1 bis 3 nicht geregelt ist, ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem die Zustellung erfolgt.
5. Regel 127 erhält folgende Fassung:
Regel 127 Zustellung durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung (1) Die Zustellung kann durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenüber- mittlung bewirkt werden, die der Präsident des Europäischen Patentamts unter Festlegung der Bedingungen für ihre Benutzung bestimmt. (2) Bei der Zustellung durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermitt- lung gilt das elektronische Dokument mit dem zehnten Tag nach seiner Übermitt-
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lung als zugestellt, es sei denn, es ist nicht oder an einem späteren Tag zugegangen; im Zweifel hat das Europäische Patentamt den Zugang des elektronischen Doku- ments und gegebenenfalls den Tag des Zugangs nachzuweisen.
6. Die deutsche Fassung von Regel 129 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Kann die Anschrift des Empfängers nicht festgestellt werden oder war die Zustellung nach Regel 126 Absatz 1 auch nach einem zweiten Versuch unmöglich, so wird durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.
7. Regel 133 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Ein beim Europäischen Patentamt verspätet eingegangenes Schriftstück gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn es nach Massgabe der vom Präsidenten des Europäi- schen Patentamts festgelegten Bedingungen rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei einem anerkannten Postdiensteanbieter aufgegeben wurde, es sei denn, das Schrift- stück ist später als drei Monate nach Ablauf der Frist eingegangen.
8. Regel 134 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem eine der Annahmestellen des Europäi- schen Patentamts nach Regel 35 Absatz 1 zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet ist oder an dem die Post aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen dort nicht zugestellt wird, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgen- den Tag, an dem alle Annahmestellen zur Entgegennahme von Schriftstücken geöff- net sind und an dem die Post zugestellt wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn Schriftstücke, die durch vom Präsidenten des Europäischen Patentamts gemäss Regel 2 Absatz 1 zugelassene Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenüber- mittlung eingereicht werden, nicht entgegengenommen werden können.
9. Regel 134 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 kann jeder Beteiligte nachweisen, dass an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf einer Frist die Zustellung oder Übermittlung der Post mit Wirkung für den Sitz oder Wohnsitz oder den Ort der Geschäftstätigkeit des Beteiligten oder seines Vertreters durch ein außerordentliches Ereignis wie eine Naturkatastrophe, einen Krieg, eine Störung der öffentlichen Ordnung, einen allge- meinen Ausfall einer der vom Präsidenten des Europäischen Patentamts gemäss Regel 2 Absatz 1 zugelassenen Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenüber- mittlung oder durch ähnliche Ursachen gestört war. Ist dieser Nachweis für das Europäische Patentamt überzeugend, so gilt ein verspätet eingegangenes Schrift- stück als rechtzeitig eingegangen, sofern der Versand spätestens am fünften Tag nach Ende der Störung vorgenommen wurde.
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Art. 2 Der vorliegende Beschluss tritt am 1. April 2015 in Kraft.
Geschehen zu München am 15. Oktober 2014
Für den Verwaltungsrat Der Präsident: Jesper Kongstad
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