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AS 2015 427

Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016–2019

Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016–2019

vom 28. Januar 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 20. November 19961 über die

Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit

Ingress gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20032 und auf Artikel 57c Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973,

Art. 1 Abs. 1

1 Die Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS) ist eine

ständige Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19984.

Art. 3 Abs. 1 und 2

1 Aufgehoben

2 Die EFBS informiert die Öffentlichkeit periodisch über allgemeine Fragen im

Bereich ihrer Tätigkeit, namentlich über neue fachliche Erkenntnisse und über weiteren Forschungsbedarf.

2014-3057 427

Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, AS 2015

Art. 5 Anzahl der Mitglieder und Wahl

1 Die EFBS besteht aus 15 Mitgliedern.

2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Kommission und bestimmt aus ihrer Mitte

die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizeprä- sidenten.

Art. 6 Aufgehoben

Art. 8 Sachüberschrift und Abs. 2 Vorbereitung einzelner Geschäfte und Beizug Dritter

2 Sie kann im Rahmen des ihr jährlich zugesprochenen Kredits Dritte beiziehen,

wenn sie in wichtigen Fragen nicht über hinreichende Fachkenntnisse verfügt.

Art. 12 Amtsgeheimnis Die Kommissionsmitglieder und alle Personen, welche die EFBS zur Erfüllung ihrer Aufgabe beizieht, sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet, soweit das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sie nicht ausdrücklich im Einzelfall davon entbindet.

Art. 15 Abs. 1 1 Das Sekretariat untersteht fachlich der Präsidentin oder dem Präsidenten der EFBS und administrativ dem Bundesamt für Umwelt.

2. Verordnung vom 16. Januar 19915 über den

Natur- und Heimatschutz

Art. 13 Grundsatz Der Schutz der einheimischen Pflanzen und Tiere soll wenn möglich durch ange- passte land- und forstwirtschaftliche Nutzung ihrer Lebensräume (Biotope) erreicht werden. Diese Aufgabe erfordert die Zusammenarbeit zwischen den Fachorganen der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes sowie der Raumplanung.

5 SR 451.1

Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, AS 2015

Art. 29 Abs. 2 2 Die Finanzierung gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach den Arti- keln 17 und 18, jene gemäss Absatz 1 Buchstabe c nach Artikel 22.

3. Wasserbauverordnung vom 2. November 19946

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Bundesamt» durch «BAFU» ersetzt.

Art. 2 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 5 Bst. a Abgeltungen

1 Abgeltungen an die wasserbaulichen Massnahmen, die Verlegung gefährdeter

Bauten und Anlagen an sichere Orte sowie die Erstellung von Gefahrengrundlagen werden in der Regel global gewährt. Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und dem betroffenen Kanton ausge- handelt und richtet sich nach:

5 Keine Abgeltungen werden gewährt an:

a. Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen, die zum Zeitpunkt der Errichtung:

1. in bereits ausgeschiedenen Gefahrenzonen oder bekannten Gefahren-

gebieten erstellt wurden, und

2. nicht zwingend an diesen Standort gebunden waren;

Art. 2a Anrechenbare Kosten 1 Für Abgeltungen nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 sind nur Kosten anrechenbar, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die zweckmässige Erfüllung der beitragsberechtigten Aufgabe erforderlich sind. Dazu gehören die Kosten für die Projektierung, den Landerwerb und die Ausführung sowie die Vermarkungskosten.

2 Nicht anrechenbar sind insbesondere Gebühren und Steuern sowie Kosten, die auf

Dritte, die massgebliche Nutzniesser oder Schadenverursacher sind, überwälzt werden können.

Aufgehoben

6 SR 721.100.1

Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, AS 2015

1bis Über Abgeltungen, die 10 Millionen Franken übersteigen, entscheidet das BAFU im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

Art. 26 Abs. 5

5 Es analysiert Schadenereignisse von nationaler Bedeutung.

Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, b, c und e 1 Die Kantone erarbeiten die Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen. Sie:

a. führen Inventare über Bauten und Anlagen, die für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind (Schutzbautenkataster); b. dokumentieren Schadenereignisse (Ereigniskataster) und analysieren, soweit erforderlich, grössere Schadenereignisse; c. erstellen Gefahrenkarten und, für den Ereignisfall, Notfallplanungen und führen diese periodisch nach; e. Aufgehoben

4. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19987

3 Sie verabschieden die Planung nach Absatz 2 für Fliessgewässer bis zum

31. Dezember 2014 und für stehende Gewässer bis zum 31. Dezember 2022. Sie unterbreiten die Planungen dem BAFU jeweils ein Jahr vor deren Verabschiedung zur Stellungnahme.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 Abs. 3 3 Anstelle der Kriterien nach Artikel 54b Absatz 1 Buchstaben a und b kann sich die Höhe der Abgeltungen an Revitalisierungen, die vor dem 31. Dezember 2019 durch- geführt werden, nach dem Umfang der Massnahmen richten.

7 SR 814.201

Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, AS 2015

5. Waldverordnung vom 30. November 19928

Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass wird «Bundesamt» durch «BAFU» sowie «Departement» durch «UVEK» ersetzt.

Art. 15 Abs. 1 1 Die Kantone erarbeiten die Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen. Sie:

a. führen Inventare über Bauten und Anlagen, die für den Schutz vor Natur- ereignissen von Bedeutung sind (Schutzbautenkataster); b. dokumentieren Schadenereignisse (Ereigniskataster) und analysieren, soweit erforderlich, grössere Schadenereignisse; c. erstellen Gefahrenkarten und, für den Ereignisfall, Notfallplanungen und führen diese periodisch nach.

Art. 18 Abs. 4 4 Sie berücksichtigen die raumwirksamen Ergebnisse der forstlichen Planung in ihrer Richtplanung.

Gliederungstitel vor Art. 38

6. Kapitel: Finanzhilfen (ohne Investitionskredite) und Abgeltungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

(Art. 35)

Art. 38a Anrechenbare Kosten

1 Für Abgeltungen nach den Artikeln 39 Absätze 1 und 2 und 40 Absatz 1 Buch-

stabe c sind nur Kosten anrechenbar, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die zweckmässige Erfüllung der beitragsberechtigten Aufgabe erforderlich sind. Dazu gehören die Kosten für die Projektierung, den Landerwerb und die Ausführung sowie die Vermarkungskosten.

2 Nicht anrechenbar sind insbesondere Gebühren und Steuern sowie Kosten, die auf

Dritte, die massgebliche Nutzniesser oder Schadenverursacher sind, überwälzt werden können.

8 SR 921.01

Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, AS 2015

Art. 39 Abs. 5 Bst. a

5 Keine Abgeltungen werden gewährt an:

a. Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen, die zum Zeitpunkt der Errichtung:

1. in bereits ausgeschiedenen Gefahrenzonen oder bekannten Gefahren-

gebieten erstellt wurden, und

2. nicht zwingend an diesen Standort gebunden waren;

Art. 43 Abs. 1 Bst. a und b 1 Die Höhe der globalen Finanzhilfen an Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung verbessern, richtet sich: a. für Planungsgrundlagen der Kantone: nach der Grösse der kantonalen Wald- fläche sowie der Waldfläche, die in die Planung einbezogen wird; b. für die Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen der Betriebe der Waldwirtschaft: nach dem Umfang und der Qualität der vom Kanton geplan- ten und umgesetzten Optimierungsmassnahmen;

6. Jagdverordnung vom 29. Februar 19889

Art. 15 Abs. 2

2 Sie berücksichtigen in ihrer Richt- und Nutzungsplanung die Erfordernisse des

Arten- und Lebensraumschutzes.

II 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2016 in Kraft.

2 Am 1. März 2015 treten in Kraft:

a. Artikel 18 Absatz 4 der Waldverordnung (Ziff. I/5);

28. Januar 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

9 SR 922.01