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AS 2015 4271

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP)

Änderung vom 28. Oktober 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 25. Mai 20111 über die Entsorgung von tierischen Neben- produkten wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2 Bst. f Aufgehoben

Art. 2 Abs. 2bis 2bis Für Speisereste gilt sie, wenn diese:

a. aus Transportmitteln stammen, die im grenzüberschreitenden Verkehr einge- setzt werden; b. für die Tierernährung bestimmt sind; c. für die Verwendung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage bestimmt sind, ausser sie stammen aus Privathaushalten und werden im Rahmen der öffentlichen Sammlung von Siedlungsabfällen mit Grüngut vermischt und in Anlagen entsorgt, auf deren Areal sich keine Tierhaltung befindet.

Art. 3 Bst. f Die folgenden Ausdrücke bedeuten: f. Nutztiere: Tiere, die vom Menschen gehalten und zur Gewinnung von Lebensmitteln, Wolle, Pelz, Federn, Fellen, Häuten oder sonstigen von Tieren gewonnenen Erzeugnissen zugelassen sind oder anderweitig zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, sowie Equiden;

Art. 7 Bst. f Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 sind, sofern sie nicht zur Kategorie 1 oder

2 gehören:

1 SR 916.441.22

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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten. V AS 2015

f. Produkte tierischen Ursprungs enthaltende Lebens- und Futtermittel, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund kleiner Mängel nicht mehr für den menschlichen Verzehr oder die Verfütterung bestimmt oder geeignet sind, aber weder für Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen;

Art. 10 Abs. 2 Bst. h und Art. 18 Aufgehoben

Art. 19 Abs. 2

2 Die Anforderungen an das Sammeln, Zwischenlagern und Transportieren von

tierischen Nebenprodukten sowie an die Sammelstellen sind in Anhang 4 festgelegt. Für Speisereste der Kategorie 3 gelten nur die Anforderungen an Fahrzeuge und Behälter nach Anhang 4 Ziffern 21–24.

Art. 23 Abs. 3

3 Tierische Nebenprodukte mit Rückständen oder einem positiven Hemmstofftest

nach Artikel 6 Buchstabe f dürfen auch in einer öffentlichen Abwasserreinigungsan- lage entsorgt oder, falls es sich um Milch oder Kolostrum handelt, in eine Jauche- grube eingeleitet werden. Ist die Entsorgung auf anderem Weg nicht möglich, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt gestatten, dass die Milch oder das Kolostrum nach einer Verdünnung um mindestens den Faktor 4 direkt auf land- wirtschaftliche Flächen ausgebracht wird, sofern dadurch weder für Menschen noch Tiere ein übermässiges Gesundheitsrisiko entsteht.

Art. 24 Abs. 2

2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann nach Absprache mit der

zuständigen Fischereiaufsichts- und Gewässerschutzbehörde bewilligen, dass Nebenprodukte von Wassertieren, die im Rahmen der einheimischen Fischerei auf dem Fangboot oder unmittelbar nach dem Anlanden ausgeweidet werden, im Herkunftsgewässer entsorgt werden dürfen.

Art. 25 Abs. 1 Bst. e

1 Vergraben werden dürfen:

e. Heimtiere und Equiden auf Tierfriedhöfen.

Art. 28 Bst. a Abweichend von Artikel 27 dürfen verfüttert werden: a. Milch und Milchprodukte, Kolostrum, Zentrifugen- und Separatoren- schlamm aus der Milchverarbeitung nach Anhang 5 Ziffer 31a, Eier und Eierzeugnisse;

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Art. 29 Einleitungssatz sowie Bst. b und bbis Abweichend von Artikel 27 Absatz 3 dürfen Nebenprodukte der Kategorie 3 von Wassertieren als Bestandteil von Futter für Schweine oder Geflügel sowie Fisch- mehl als Bestandteil von pulverförmigen Milchaustauschfuttermitteln für Kälber verwendet werden, wenn: b. sie im Fall von Nebenprodukten von Wassertieren als Bestandteil von Futter für Schweine oder Geflügel auf allen Stufen von der Gewinnung bis zum Zeitpunkt der Verfütterung in Einrichtungen und Anlagen, die nicht für Fut- termittel von Wiederkäuern benutzt werden, gesammelt, gelagert, verarbeitet und transportiert werden; bbis. sie im Fall von Fischmehl als Bestandteil von pulverförmigen Milch- austauschfuttermitteln für Kälber auf allen Stufen von der Gewinnung bis zum Zeitpunkt der Verfütterung in Einrichtungen und Anlagen, die nicht für Futtermittel von älteren Rindern und anderen Tierarten benutzt werden, gesammelt, gelagert, verarbeitet und transportiert werden;

Art. 30 Bst. a und abis Abweichend von Artikel 27 dürfen Blutprodukte als Bestandteil von Futter für Schweine, Geflügel und Wassertiere verwendet werden, wenn: a. sie nicht von Wiederkäuern stammen; abis. sie aus Schlachtanlagen stammen, in denen keine Wiederkäuer geschlachtet werden oder in denen die Schlachtung von Wiederkäuern räumlich getrennt stattfindet;

Art. 31 Einleitungssatz sowie Bst. a, abis und b Abweichend von Artikel 27 Absatz 3 dürfen tierische Nebenprodukte der Kategorie

3 aus Schlachtanlagen oder anderen Lebensmittelbetrieben für die Fütterung von

Wassertieren verwendet werden, wenn: a. sie nicht von Wiederkäuern stammen; abis. sie aus Betrieben stammen, in denen kein Material von Wiederkäuern gewonnen, verarbeitet oder gelagert wird oder in denen diese Tätigkeiten räumlich getrennt voneinander stattfinden; b. sie entweder genusstauglich sind oder weder für Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen;

Art. 33 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Abs. 2 1 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 dürfen zu Heimtierfutter verarbeitet wer- den: a. nach einer Drucksterilisation gemäss Anhang 5, sofern sie:

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1. in Anlagen verarbeitet werden, die ausschliesslich Futtermittel für

Heimtiere herstellen oder in denen keine für die jeweilige Nutztier- kategorie verbotenen Nebenprodukte verarbeitet werden, und

2 Fürverarbeitetes Heimtierfutter gelten im Übrigen die Anforderungen nach

Anhang 5 Ziffer 37.

Art. 39 Abs. 3

3 Handelt es sich bei den ausgeführten tierischen Nebenprodukten um Häute und

Felle, Speisereste, Produkte nach Artikel 7 Buchstabe d oder um bei Umgebungs- temperatur lagerfähige Folgeprodukte oder beträgt die Gesamtmenge weniger als

1000 kg pro Jahr, so ist keine Übernahmegarantie erforderlich.

II Die Anhänge 1, 5 und 6 werden gemäss Beilage geändert.

III Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.

28. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Anhang 1 (Art. 11 Abs. 1)

Ziff. 2 und 4

2 Betriebe, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte verbrennen, aus-

ser wenn sie über eine umweltschutzrechtliche Bewilligung verfügen und ausschliesslich Produkte der Kategorien 2 und 3 verbrennen;

4 Betriebe, die Tierfutter herstellen;

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Anhang 5 (Art. 20 Abs. 3 Bst. c, 21, 22 Abs. 1 Bst. b, 23 Abs. 1 Bst. b, 28 Bst. d, 29 Bst. a,

32 Bst. a, 33 Bst. a und b Ziff. 4, 34 Bst. a und 35 Bst. a)

Verweis auf die den Anhang einführende Bestimmung (Art. 20 Abs. 3 Bst. c, 21, 22 Abs. 1 Bst. b, 23 Abs. 1 Bst. b, 28 Bst. a und d, 29 Bst. a, 32 Bst. a, 33 Bst. a und b Ziff. 4, 34 Bst. a und 35 Bst. a)

Ziff. 31 Einleitungssatz

Entspricht das Fett nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen, so muss es nach folgenden Kriterien hergestellt werden:

Ziff. 31a

31a Verfütterung von Milch, Milchprodukten und Kolostrum sowie von Zentrifugen- und Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung an Klauentiere 311a Milch, Milchprodukte und Kolostrum zur Verfütterung an Klauentiere sind unter Erhitzung auf mindestens 72 °C während 15 Sekunden zu pasteurisie- ren. Andere Temperatur-Zeit-Relationen oder Verfahren mit gleicher Wir- kung auf die Inaktivierung von Maul- und Klauenseuchenviren sind eben- falls zulässig. 312a Zentrifugen- und Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung muss während mindestens 60 Minuten auf 70 °C oder während mindestens 30 Mi- nuten auf 80 °C erhitzt werden. 313a Auf die Erhitzung nach den Ziffern 311a und 312a kann verzichtet werden, wenn: a. der Milchproduzent die Milch direkt an seine eigenen Tiere verfüttert; b. die Produkte in einer Tierhaltung verfüttert werden, die dem Herstel- lungsbetrieb unmittelbar angegliedert ist; c. der Milchproduzent die Produkte direkt vom Verarbeitungsbetrieb bezo- gen hat, in den er seine Milch selber abliefert; d. Kolostrum zur Versorgung von neugeborenen Tieren in der Nachbar- schaft abgegeben wird.

Ziff. 38 Titel, Einleitungssatz und Bst. b

38 Mikrobiologische Kriterien zur Herstellung von Tierfutter

Von Tierfutter, ausgenommen Futterkonserven nach Ziffer 371, und von Folgeprodukten zu dessen Herstellung müssen Zufallsstichproben entnom- men werden zum Nachweis, dass sie die folgenden mikrobiologischen Nor- men erfüllen:

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b. Enterobacteriaceae: n=5, c=2, m=10, M=300 (für rohes Heimtierfutter: M=5000) in 1 g; Materialprobe während oder unmittelbar nach der Auslagerung aus dem Verarbeitungsbetrieb entnommen. n = Anzahl der zu untersuchenden Proben; m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet; M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben grösser oder gleich M ist; c = Anzahl Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl der anderen Proben m oder weniger beträgt.

Ziff. 39

39 Verarbeitung zu Dünger ohne vorherige Vergärung oder

Kompostierung Nebenprodukte der Kategorie 3 müssen vor der Verarbeitung zu Dünger nach Ziffer 1 drucksterilisiert werden. Davon ausgenommen sind Nebenpro- dukte von Wassertieren und Wirbellosen sowie Häute, Felle, Pelze, Hufe, Hörner, Borsten, Federn und Haare, wenn sie vor der Weiterverarbeitung während mindestens einer Stunde einer Hitzebehandlung mit einer Kern- temperatur von 70 °C unterzogen werden oder wenn daraus hydrolysiertes Eiweiss hergestellt wird.

Ziff. 42

42 Von der Pflicht zur Drucksterilisation ausgenommen sind Produkte nach

Artikel 7 Buchstaben b–g, die in einer Abwasserreinigungsanlage vergärt und deren Rückstände nach den Vorgaben der Umweltgesetzgebung ver- brannt werden.

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Anhang 6 (Art. 21 Abs. 3)

Ziff. 2

2 endkonfektioniertes Heimtierfutter und Kauartikel in gebrauchsfertigen

und nach Artikel 15 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20112 gekennzeichneten Gebinden oder Verpackungen;

2 SR 916.307

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