AS 2015 4287
Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit (PCT)
SR 0.232.141.11; AS 1978 941
Änderungen der Ausführungsordnung Angenommen von der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 30. September 2014 In Kraft getreten am 1. Juli 2015 Übersetzung1
Regel 49ter Wirkung der Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt; Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Bestimmungsamt 49ter.1 [Unverändert] 49ter.2 Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Bestimmungsamt a) [Unverändert] b) Ein Antrag nach Absatz a muss: i) innerhalb einer Frist von einem Monat ab der nach Artikel 22 anwend- baren Frist beim Bestimmungsamt eingereicht werden oder, sofern der Anmelder einen ausdrücklichen Antrag nach Artikel 23 Absatz 2 beim einem Bestimmungsamt stellt, innerhalb eines Monats nach dem Ein- gangsdatum des Antrags beim dem betreffenden Bestimmungsamt; ii) und iii) [Unverändert] c) ‒ h) [Unverändert]
Regel 76 Übersetzung des Prioritätsbelegs; Anwendung bestimmter Regeln auf Verfahren vor den ausgewählten Ämtern
76.1 ‒ 76.4 [Unverändert]
76.5 Anwendung bestimmter Regeln auf das Verfahren vor den ausgewählten
Ämtern Die Regeln 13ter.3, 20.8 Absatz c, 22.1 Absatz g, 47.1, 49, 49bis, 49ter und 51bis finden mit der Massgabe Anwendung, dass: i) [Unverändert]
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2015 4287).
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Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2015
ii) jede Bezugnahme auf Artikel 22, Artikel 23 Absatz 2 oder Artikel 24 Absatz
2 in diesen Regeln als Bezugnahme auf Artikel 39 Absatz 1, Artikel 40 Ab-
satz 2 oder Artikel 39 Absatz 3 zu verstehen ist; iii) ‒ v) [Unverändert]
Regel 90 Anwälte und gemeinsame Vertreter
90.1 und 90.2 [Unverändert]
90.3 Wirkungen von Handlungen, die durch Anwälte und gemeinsame Vertreter
oder diesen gegenüber vorgenommen werden a) und b) [Unverändert] c) Vorbehaltlich Regel 90bis.5 zweiter Satz hat eine von einem gemeinsamen Vertreter oder dessen Anwalt oder ihm gegenüber vorgenommene Handlung die gleiche Wirkung wie eine von allen Anmeldern oder ihnen gegenüber vorgenommene Handlung.
90.4 [Unverändert]
90.5 Allgemeine Vollmacht
a) ‒ c) [Unverändert] d) Reicht der Anwalt beim Anmeldeamt, bei der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde, der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauf- tragten Behörde oder beim Internationalen Büro eine Zurücknahmeerklärung nach Regel 90bis.1 ‒ 90bis.4 ein, so ist diesem Amt, dieser Behörde oder die- sem Büro ungeachtet des Absatzes c eine Abschrift der allgemeinen Voll- macht vorzulegen.
90.6 [Unverändert]
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Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit AS 2015
Anhang
Gebührenverzeichnis Gebühren Beträge
1. Internationale Anmeldegebühr: 1330 Schweizer Franken
(Regel 15.2) zuzüglich
15 Schweizer Franken für das
31. und jedes weitere Blatt der
internationalen Anmeldung
2. Bearbeitungsgebühr für die ergänzende 200 Schweizer Franken
Recherche: (Regel 45bis.2)
3. Bearbeitungsgebühr: 200 Schweizer Franken
(Regel 57.2) Ermässigungen
4. Die internationale Anmeldegebühr ermäs-
sigt sich um folgenden Betrag, wenn die internationale Anmeldung in einer der in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Formen eingereicht wird: a) in elektronischer Form, wenn der Antrag nicht zeichenkodiert ist 100 Schweizer Franken b) in elektronischer Form, wenn der Antrag zeichenkodiert ist: 200 Schweizer Franken c) in elektronischer Form, wenn Antrag, Beschreibung, Ansprüche und Zusam- menfassung zeichenkodiert sind: 300 Schweizer Franken
5. Die internationale Anmeldegebühr gemäss Nummer 1 (gegebenenfalls ermässigt
um den in Nummer 4 genannten Betrag), die Bearbeitungsgebühr für die ergän- zende Recherche gemäss Nummer 2 und die Bearbeitungsgebühr gemäss Num- mer 3 ermässigen sich um 90 %, wenn die internationale Anmeldung von einem Anmelder eingereicht wird, der: a) eine natürliche Person und Staatsangehöriger eines Staates ist und in einem Staat seinen Wohnsitz hat, welcher als Staat geführt wird, dessen Pro-Kopf- Bruttoinlandsprodukt unter 25 000 US-Dollar liegt (entsprechend den Zahlen, die für das durchschnittliche Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt der letzten zehn Jahre, bei einem konstantem 2005 US Dollar Wert, von den Vereinten Natio- nen veröffentlicht wurden) und dessen Staatsangehörige, die natürliche Perso- nen sind und ihren Wohnsitz in diesem Staat haben, weniger als 10 inter- nationale Anmeldungen pro Jahr (pro Million Einwohner) oder 50 inter- nationale Anmeldungen pro Jahr (in absoluten Zahlen), gemäss den vom Internationalen Büro veröffentlichten Zahlen für den letzten Fünf-Jahres-
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Durchschnitt der jährlichen internationalen Anmeldungen, eingereicht haben; oder b) unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche Person handelt oder nicht, Staatsangehöriger eines Staates ist und seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Staat hat, der von den Vereinten Nationen als eines der am wenigsten entwi- ckelten Länder geführt wird; wobei bei mehreren Anmeldern jeder die in Unterabsatz a oder b genannten Kriterien erfüllen muss. Die Liste der in Unterabsatz a und b genannten Staaten ist vom Generaldirektor mindestens alle fünf Jahre gemäss den Weisungen der Versammlung zu aktualisieren. Die in Unterabsatz a und b genannten Kriterien sind von der Versammlung mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.
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