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AS 2015 4497

AS 2015 4497

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)

Änderung vom 28. Oktober 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:

2 Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktienge- sellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbst- bewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, so- fern: a. Betrifft nur den französischen Text. 2bis Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesell- schaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und: a. in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder b. über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt. 3 Für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Per- sonen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden.

Art. 4 Abs. 5 und 6 5 Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafters oder der bishe- rigen beitragsberechtigten Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.

6 Ein Mitglied der Erbengemeinschaft muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in der

Schweiz haben und darf am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch

1 SR 910.13

2015-1978 4497

Direktzahlungsverordnung AS 2015

nicht vollendet haben. Die Erbengemeinschaft muss diese Person der verantwort- lichen Behörde nach Artikel 98 Absatz 2 melden.

Art. 5 Mindestarbeitsaufkommen Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,20 SAK besteht.

Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz und 3 2 Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–k, n und p und nach Anhang 1 Ziffer 3 sowie Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis, wenn diese Flächen und Bäume:

3 Pro Baum nach Absatz 2 wird eine Are angerechnet. Pro Bewirtschaftungsparzelle

können höchstens 100 Bäume pro Hektare angerechnet werden. Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von Bäumen erfüllt werden.

Art. 55 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. l und m, 1bis und 7 1 Biodiversitätsbeiträge werden pro Hektare für folgende Biodiversitätsförderflächen gewährt: l. Aufgehoben m. Aufgehoben 1bis Biodiversitätsbeiträge werden pro Baum für folgende Bäume gewährt:

a. Hochstamm-Feldobstbäume; b. einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen.

7 Befinden sich auf einer Fläche nach Absatz 1 Buchstabe a Bäume, die gedüngt

werden, so wird die für den Beitrag massgebende Fläche um eine Are pro gedüngten Baum reduziert.

Art. 56 Qualitätsstufen

1 Für Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–k und q

und für Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a werden Beiträge der Quali- tätsstufe I ausgerichtet.

2 Werden weitergehende Anforderungen an die Biodiversität erfüllt, so werden für

Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–f, n und o sowie für Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a zusätzlich zu den Beiträgen der Qualitätsstufe I Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet. 3 Beiträge der Qualitätsstufe I für Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 und Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis werden höchstens für die Hälfte der zu Beiträgen berechti- genden Flächen nach Artikel 35, mit Ausnahme der Flächen nach Artikel 35 Absät- ze 5–7, ausgerichtet. Von der Begrenzung ausgenommen sind Flächen und Bäume, für die die Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet werden.

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Art. 57 Verpflichtungsdauer des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin 1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Biodiversitätsför- derflächen nach Artikel 55 Absatz 1 während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften: a. Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge: während mindestens 100 Tagen; b. Rotationsbrachen: während mindestens eines Jahres; c. Buntbrachen, Ackerschonstreifen und Saum auf Ackerland: während min- destens zwei Jahren; d. alle anderen Flächen: während mindestens acht Jahren. 1bis Er oder sie ist verpflichtet, Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis während folgen- der Dauer entsprechend zu bewirtschaften: a. Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe I und einheimische standort- gerechte Einzelbäume und Alleen: während mindestens eines Jahres; b. Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe II: während mindestens acht Jahren.

2 Die Kantone können für einen Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin eine

verkürzte Mindestdauer bewilligen, wenn er oder sie an einem andern Ort die glei- che Fläche oder die gleiche Anzahl Bäume anlegt und damit die Biodiversität besser gefördert oder der Ressourcenschutz verbessert wird.

Art. 58 Abs. 5–10 5 Das Schnittgut von Biodiversitätsförderflächen ist abzuführen, mit Ausnahme von Schnittgut auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen sowie Reb- flächen mit natürlicher Artenvielfalt.

6 Ast- und Streuehaufen dürfen angelegt werden, wenn es aus Gründen des Natur-

schutzes oder im Rahmen von Vernetzungsprojekten geboten ist.

7 Das Mulchen und der Einsatz von Steinbrechmaschinen sind nicht zulässig. Das

Mulchen ist zulässig auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen, Reb- flächen mit natürlicher Artenvielfalt und auf den Baumscheiben von auf Biodiver- sitätsförderflächen stehenden Bäumen.

8 Bei Ansaaten dürfen nur Saatmischungen verwendet werden, die vom BLW unter

Anhörung des BAFU für die jeweilige Biodiversitätsförderfläche bewilligt sind. Bei Wiesen, Weiden und Streueflächen sind lokale Heugras- oder Heudruschsaaten von langjährig bestehendem Dauergrünland den standardisierten Saatgutmischungen vorzuziehen.

9 Für Flächen, für die nach dem NHG2 eine schriftliche Nutzungs- und Schutzver-

einbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht, können Nutzungsauflagen festge-

2 SR 451

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legt werden, welche die Bestimmungen nach den Absätzen 2–8 und nach Anhang 4 ersetzen.

10 Zur mechanischen Bekämpfung von Problempflanzen kann der Kanton Ausnah-

men von den Bewirtschaftungsvorgaben zu Schnittzeitpunkt und Schnitthäufigkeit bewilligen.

1 Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen nach Arti- kel 55 Absatz 1 Buchstaben a–f, n und o sowie die Bäume nach Artikel 55 Ab- satz 1bis Buchstabe a botanische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen nach Artikel 58 und nach Anhang 4 erfüllt sind. 1bis Handelt es sich bei den Biodiversitätsförderflächen um Flachmoore, Trocken- wiesen und -weiden oder Amphibienlaichgebiete, die Biotope von nationaler Bedeu- tung nach Artikel 18a NHG3 sind, so wird davon ausgegangen, dass die botanische Qualität oder die für die Biodiversität förderlichen Strukturen vorhanden sind.

6 Werden Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet, so werden mit Ausnahme der

Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben n und o auf derselben Fläche bezie- hungsweise für denselben Baum auch die Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.

Art. 60 Aufgehoben

Art. 61 Abs. 1

1 Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Förderung der Vernetzung und der

angepassten Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Ab- satz 1 Buchstaben a–k, n und p sowie Bäumen nach Artikel 55 Absatz 1bis.

Art. 62 Abs. 1 und 2

1 Der Vernetzungsbeitrag wird gewährt, wenn die Flächen und Bäume:

a. die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Artikel 58 und Anhang 4 er- füllen; b. den Anforderungen des Kantons an die Vernetzung entsprechen; c. nach den Vorgaben eines vom Kanton genehmigten regionalen Vernet- zungsprojekts angelegt und bewirtschaftet werden.

2 Die Anforderungen des Kantons an die Vernetzung müssen den Mindestanforde-

rungen nach Anhang 4 Buchstabe B entsprechen. Sie müssen vom BLW nach Anhö- rung des BAFU genehmigt werden.

3 SR 451

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Art. 78 Abs. 3

3 Pro Hektare und Gabe mit emissionsmindernden Ausbringverfahren ausgebrachte

flüssige Hof- und Recyclingdünger werden 3 kg verfügbarer Stickstoff in der «Suis- se-Bilanz» angerechnet. Massgebend für die Anrechnung ist die Flächenanmeldung des entsprechenden Beitragsjahres sowie die Wegleitung Suisse-Bilanz, Auflage 1.134.

Art. 79 Abs. 2 Bst. c

2 Als schonende Bodenbearbeitung gelten die:

c. Mulchsaat, wenn eine pfluglose Bearbeitung des Bodens erfolgt.

Art. 94 Abs. 4 4 Keine Kürzung erfolgt bei Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen nach Artikel 4 Absätze 5 und 6.

Art. 100 Sachüberschrift und Abs. 3 Änderungen des Gesuchs 3 Kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen für Direkt- zahlungsarten, die er oder sie im Gesuch beantragt hat, nicht erfüllen, so hat er oder sie dies umgehend der zuständigen kantonalen Stelle zu melden. Die Meldung wird berücksichtigt, wenn sie spätestens erfolgt: a. am Tag vor Erhalt der Ankündigung einer Kontrolle; b. am Tag vor der Kontrolle bei unangekündigten Kontrollen.

Art. 104 Abs. 6

6 Er erstellt jährlich nach Vorgabe des BLW einen Bericht über seine Überwa-

chungstätigkeit nach Absatz 5.

Art. 105 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 115 Abs. 7 Aufgehoben

4 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse- Bilanz, Auflage 1.13, August 2015.

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Art. 115b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2015 Für die Berechnung der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Im- port/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Suisse-Bilanz, Auflage 1.85, kann der Kanton für die Jahre 2015 und 2016 die Referenzperiode selbst festlegen. Für die Mastpoulets ist die Berechnungsperiode das Kalenderjahr.

Art. 118 Abs. 2 Aufgehoben

II Die Anhänge 1 und 4–8 werden gemäss Beilage geändert.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

28. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5 Die Zusatzmodule 6 und 7 der Suisse-Bilanz sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Dünger- bilanz > Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter in der Suisse- Bilanz, Auflage 1.8 (Zusatzmodule 6 und 7), Juli 2015.

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Anhang 1 (Art. 13 Abs. 1, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 3–5, 19–21, 25, 115 Abs. 11 und 16)

Ökologischer Leistungsnachweis

Ziff. 2.1.1 und 2.1.11

2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suis- se-Bilanz» nach der Wegleitung Suisse-Bilanz des BLW und der Schweize- rischen Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländli- chen Raums (AGRIDEA). Dabei gilt die Auflage 1.126 oder 1.137 für die Berechnung der Nährstoffbilanz des Kalenderjahres 2015 und die Auflage

1.13 für die Berechnung der Nährstoffbilanz des Kalenderjahres 2016. Das

BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Nährstoffbilanz zuständig.

2.1.11 Die TS-Erträge für Wiesen und Weiden gemäss Tabelle 3 der Wegleitung

Suisse-Bilanz8 gelten als Maximalwerte für die ausgeglichene Düngerbilanz. Werden höhere Erträge geltend gemacht, so sind diese mit einer Ertrags- schätzung nachzuweisen. Der Kanton kann nicht plausible Ertragsschätzun- gen zurückweisen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss die Plausibilität der Ertragsschätzungen auf Verlangen des Kantons zu seinen oder ihren Lasten belegen.

Ziff. 6.2.4 Bst. c

Produktkategorie Schaderreger/ im ÖLN frei einsetzbare Nur mit Sonderbewilligung Kultur Produkte nach Ziff. 6.3 im ÖLN einsetzbar

c. Insektizide Getreidehähnchen Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen bei Getreide der Basis von Diflubenzuron, bewilligten Pflanzen- Teflubenzuron und Spinosad schutzmittel Kartoffelkäfer bei Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen Kartoffeln der Basis von Teflubenzuron, bewilligten Pflanzen- Novaluron, Azadirachtin und schutzmittel Spinosad oder auf der Basis von Bacillus thuringiensis

6 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse- Bilanz Auflage 1.12, Juli 2014. 7 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse- Bilanz Auflage 1.13, August 2015. 8 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse- Bilanz, Auflage 1.13, August 2015.

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Produktkategorie Schaderreger/ im ÖLN frei einsetzbare Nur mit Sonderbewilligung Kultur Produkte nach Ziff. 6.3 im ÖLN einsetzbar

Blattläuse bei Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen Speisekartoffeln, der Basis von Pirimicarb, bewilligten Pflanzen- Eiweisserbsen, Pymetrozin und Flonicamid schutzmittel Ackerbohnen, Tabak, Rüben (Futter- und Zuckerrüben) und Sonnenblumen Maiszünsler bei Pflanzenschutzmittel auf der sämtliche anderen Körnermais Basis von Trichogramme spp. bewilligten Pflanzen- schutzmittel

Ziff. 6.3.4

6.3.4 Gegen Maiszünsler bei Körnermais können Sonderbewilligungen nur bis

zum 31. Dezember 2017 erteilt werden.

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Anhang 4 (Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1, 62 Abs. 1 Bst. a und 2)

Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen

Ziff. 12.1.2

12.1.2 Beiträge werden erst ab 20 zu Beiträgen berechtigenden Hochstamm- Fel-

dobstbäumen pro Betrieb ausgerichtet.

Ziff. 12.1.8

Aufgehoben

Ziff. 12.2

12.2 Qualitätsstufe II

12.2.1 Für die Biodiversität förderliche Strukturen nach Artikel 59 müssen regel- mässig vorkommen.

12.2.2 Die Fläche mit Hochstamm-Feldobstbäumen muss mindestens 20 Aren

betragen und mindestens 10 Hochstamm-Feldobstbäume enthalten.

12.2.3 Die Dichte muss mindestens 30 Hochstamm-Feldobstbäume pro Hektare

betragen.

12.2.4 Die Dichte darf maximal folgende Anzahl Bäume pro Hektare betragen:

a. 120 Kernobst- und Steinobstbäume, ohne Kirschbäume; b. 100 Kirsch-, Nuss- und Kastanienbäume.

12.2.5 Die Distanz zwischen den einzelnen Bäumen darf maximal 30 m betragen.

12.2.6 Es sind fachgerechte Baumschnitte durchzuführen.

12.2.7 Die Anzahl Bäume muss während der Verpflichtungsdauer mindestens

konstant bleiben.

12.2.8 Mindestens ein Drittel der Bäume muss einen Kronendurchmesser von mehr

als 3 m aufweisen.

12.2.9 Die Fläche mit Hochstamm-Feldobstbäumen muss in einer Distanz von

maximal 50 m mit einer weiteren Biodiversitätsförderfläche (Zurechnungs- fläche) örtlich kombiniert sein. Wenn nicht anders mit der kantonalen Fach- stelle für Naturschutz vereinbart, gelten als Zurechnungsflächen: – extensiv genutzte Wiesen; – wenig intensiv genutzte Wiesen der Qualitätsstufe II; – Streueflächen; – extensiv genutzte Weiden und Waldweiden der Qualitätsstufe II; – Buntbrachen; – Rotationsbrachen;

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– Saum auf Ackerland; – Hecken, Feld- und Ufergehölze.

12.2.10 Die Zurechnungsfläche muss folgende Grösse haben:

Anzahl Bäume Grösse der Zurechnungsfläche nach Ziffer 12.2.9

0–200 0,5 Aren pro Baum über 200 0,5 Aren pro Baum vom 1. bis zum 200. Baum und 0,25 Aren pro Baum ab dem 201. Baum

12.2.11 Die Kriterien der Qualitätsstufe II können überbetrieblich erfüllt werden. Die Kantone regeln das Verfahren.

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Anhang 5 (Art. 71 Abs. 1 und 4)

Spezifische Anforderungen des Programms zur graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF)

Ziff. 1.1. Bst. c

1.1 Zum Grundfutter zählen:

c. für Rindviehmast: Mischungen aus Spindel und Körnern des Maiskol- bens/Maiskolbenschrot/Maiskolbensilage (Corn-Cob-Mix); bei den üb- rigen Tierkategorien gelten diese Mischungen als Kraftfutter;

Ziff. 3.1

3.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss anhand einer Futterbilanz

jährlich nachweisen, dass die Anforderungen auf dem Betrieb erfüllt sind. Für die Bilanzierung gilt die Methode «GMF-Futterbilanz» des BLW. Diese richtet sich nach der Wegleitung Suisse-Bilanz. Dabei gilt die Auflage 1.129 oder 1.1310 für die Berechnung der Futterbilanz des Kalenderjahres 2015 und die Auflage 1.13 für die Berechnung der Futterbilanz des Kalender- jahres 2016. Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Futterbilanz zuständig.

Ziff. 3.3

3.3. Die TS-Erträge für Wiesen und Weiden gemäss Tabelle 3 der Wegleitung

Suisse-Bilanz11 gelten als Maximalwerte für die Futterbilanz. Werden höhe- re Erträge geltend gemacht, so sind diese mit einer Ertragsschätzung nach- zuweisen. Der Kanton kann nicht plausible Ertragsschätzungen zurück- weisen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss die Plausibilität seiner Ertragsschätzungen auf Verlangen des Kantons zu seinen Lasten be- legen.

9 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse- Bilanz Auflage 1.12, Juli 2014. 10 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse- Bilanz Auflage 1.13, August 2015. 11 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse- Bilanz, Auflage 1.13, August 2015.

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Anhang 6 (Art. 74 Abs. 4 und 6, 75 Abs. 2, 4, und 5 sowie 76 Abs. 1)

Spezifische Anforderungen des BTS- und RAUS-Programms

Bst. A Ziff. 1.4 Bst. d und i

1.4. Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 1.1 sind in den folgen-

den Situationen zulässig: d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauen- pflege; i. bei brünstigen Tieren; sie können in separaten Ein- oder Mehrflächen- buchten untergebracht oder während maximal zwei Tagen auf einem separaten Liegebereich fixiert werden, wenn die Anforderungen nach Ziffer 1.2 erfüllt sind.

Bst. A Ziff. 4.1 Bst. b

4.1 Die Tiere müssen:

b. Betrifft nur den französischen Text

Bst. B Ziff. 1.4

1.4. Der AKB eines mobilen Geflügelstalles muss nicht eingestreut werden.

Bst. E Ziff. 7.2 und 7.4

7.2. Morastige Stellen, mit Ausnahme von Suhlen für Yaks, Wasserbüffel und

Schweine, müssen ausgezäunt sein. 7.4. Pro Tier der Pferdegattung, das sich auf der Weide aufhält, muss eine Fläche von acht Aren zur Verfügung stehen. Halten sich gleichzeitig fünf oder mehr Tiere auf derselben Fläche auf, kann die Fläche pro Tier um maximal

20 Prozent verkleinert werden.

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Anhang 7 (Art. 61 Abs. 4, 63 Abs. 4, 83 Abs. 1 und 86 Abs. 3)

Beitragsansätze

Ziff. 3.1.1, 3.1.2 und 3.2.1

3.1.1 Die Beiträge betragen für:

Qualitätsbeitrag nach Qualitätsstufen

I II

Fr./ha und Jahr Fr./ha und Jahr

1. Extensiv genutzte Wiesen

a. Talzone 1350 1650 b. Hügelzone 1080 1620 c. Bergzone I und II 630 1570 d. Bergzone III und IV 495 1055

2. Streueflächen

Talzone 1800 1700 Hügelzone 1530 1670 Bergzone I und II 1080 1620 Bergzone III und IV 855 1595

3. Wenig intensiv genutzte Wiesen

a. Talzone-Bergzone II 450 1200 b. Bergzone III und IV 450 1000

4. Extensive Weiden und Waldweiden 450 700

5. Hecken, Feld- und Ufergehölze 2700 2300

6. Buntbrache 3800

7. Rotationsbrache 3300

8. Ackerschonstreifen 2300

9. Saum auf Ackerfläche 3300

10. Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt – 1100

11. Uferwiese entlang von Fliessgewässern 450

12. Artenreiche Grün- und Streueflächen – 150

im Sömmerungsgebiet

13. Regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen – –

14. Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge 2500

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3.1.2 Die Beiträge betragen für:

Qualitätsbeitrag nach Qualitätsstufen

I II

Fr./ha und Jahr Fr./ha und Jahr

1. Hochstamm-Feldobstbäume 13.5 31.50

Nussbäume 13.5 16.50

2. Standortgerechte Einzelbäume und Alleen – –

3.2.1 Der Bund übernimmt pro Jahr höchstens 90 Prozent der folgenden Beträge:

a. pro ha extensive Weide und Waldweide 500 Fr. b. pro ha der Flächen nach Ziffer 3.1.1 Ziffern 1–3, 5–11 und

13 1000 Fr.

c. pro Baum nach Ziffer 3.1.2 Ziffern 1 und 2 5 Fr.

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Anhang 8 (Art. 105 Abs. 1)

Kürzungen der Direktzahlungen

Ziff. 1.5

1.5 Der Kanton oder die Kontrollstelle kann dem Bewirtschafter oder der Be-

wirtschafterin die Mehraufwände, die das Nachreichen von Dokumenten verursacht und die nach den Ziffern 2.1.3 und 2.1.4 anfallen, in Rechnung stellen.

Ziff. 2.2.5 Bst. b und c

Betrifft nur den französischen Text.

Ziff. 2.3.1 Bst. c

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

c. Auslaufjournal für angebundene Tiere der Rinder- und 200 Fr. pro betroffene Tierart Ziegengattung unvollständig, fehlend, falsch oder un- Wenn das Auslaufjournal fehlt brauchbar oder der Auslauf gemäss Aus- laufjournal eingehalten, aber nicht glaubwürdig gewährt wurde, werden anstelle der Kürzungen nach Ziffer 2.3.1 Buchstaben d–f

4 Pt. pro betroffene GVE gekürzt.

Wenn der Auslauf gemäss Aus- laufjournal nicht eingehalten, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine zusätzlichen Kürzungen nach Ziffer 2.3.1 Buchstaben d–f vorgenommen.

Gliederungstitel vor Ziff. 2.4.1

2.4 Biodiversitätsbeiträge: Qualitätsbeiträge

Ziff. 2.4.11 Bst. c

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

c. Q II: nichteinheimische Strauch- und Baumarten Keine; Auszahlung QB II nur für sind vorhanden; weniger als 5 verschiedene einhei- Hecken, welche die Anforderun- mische Strauch- und Baumarten pro 10 Laufmeter; gen erfüllen weniger als 20 % Dornenarten in Strauchschicht oder kein landschaftstypischer Baum pro 30 Laufmeter; Brei- te exkl. Krautsaum weniger als 2 m

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2.4a Biodiversitätsbeiträge: Vernetzungsbeitrag 2.4a.1 Kürzungen sind vom Kanton im Rahmen des regionalen Vernetzungspro- jekts festzulegen. Sie entsprechen mindestens den Kürzungen nach den Zif- 2.4a.2 Bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen des durch den Kanton genehmigten regionalen Vernetzungs- projekts sind mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden. 2.4a.3 Im Wiederholungsfall sind zusätzlich zum Beitragsausschluss für das ent- sprechende Beitragsjahr sämtliche im laufenden Projekt ausgerichteten Bei- träge zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden. 2.4a.4 Bei Pachtlandverlust kürzen oder verweigern die Kantone keine Beiträge aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer.

Ziff. 2.7.1 erster Abschn.

2.7.1 Die Kürzungen erfolgen bei den Beiträgen mit einem Prozentsatz für die

graslandbasierte Milch und Fleischproduktion auf der gesamten Grünfläche des Betriebs oder mit einem Pauschalbetrag.

Ziff. 2.8.6 Bst. a

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

a. Tierbestandesverzeichnis, Behandlungsjournal 50 Fr. pro Dokument unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar Beim Tierbestandesverzeichnis (Art. 16d Abs. 4, Anh. 1 Ziff. 3.3 Bst. e Bio-V) wird die Kürzung erst vorgenom- men, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde.

Ziff. 2.9.10 Bst. i und j

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

i. Die Fläche pro Pferd, das sich auf der Weide aufhält, 60 Pte. beträgt weniger als 8,0 Aren bzw. weniger als 6,4 Aren bei gleichzeitigem Aufenthalt von fünf oder mehr Pferden auf derselben Fläche (Anh. 6 Bst. E,

Ziff. 7.4)

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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

j. Liegebereich nicht Zu wenig geeignete 10 Pte. mit ausreichender und ge- Einstreu eigneter Einstreu bedeckt Viel zu wenig 40 Pte. oder mit Perforation geeignete Einstreu (Art. 75 Abs. 2, Anh. 6 Bst. D Ziff. 1.3 Bst. a) Keine geeignete Einstreu 110 Pte. Liegebereich(e) mit 110 Pte. Perforation

Ziff. 2.9.14 Bst. f

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

f. Bodenfläche im AKB Zu wenig zweckmässige 10 Pte. (ganze Fläche) nicht aus- Einstreu reichend mit zweckmässi- Viel zu wenig zweckmässige 40 Pte. ger Einstreu Einstreu bedeckt (Art. 74 Abs. 5, Anh. 6 Bst. B Ziff. 1.1 Keine zweckmässige 110 Pte. Bst. c) Einstreu

Ziff. 2.10.3 Bst. a

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

a. Direktsaat: Über 25 % der Bodenoberfläche werden 120 % der Beiträge während der Saat bewegt (Art. 79 Abs. 2) Streifenfrässaat und Strip-Till (Streifensaat): Über

50 % der Bodenoberfläche werden während der Saat

bearbeitet (Art. 79 Abs. 2) Mulchsaat: keine pfluglose Bearbeitung des Bodens (Art. 79 Abs. 2)

Ziff. 2.11

Betrifft nur den französischen Text.

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