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AS 2015 4525

AS 2015 4525

Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)

Änderung vom 28. Oktober 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 3

3 Führen ungetrennt lebende Ehe- und Konkubinatspartner oder Personen in einge-

tragener Partnerschaft mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb. Davon ausgenommen sind Betriebe, die in die Partnerschaft eingebracht werden und die weiterhin als selbstständige und unabhängige Betriebe nach Arti- kel 6 bewirtschaftet werden.

Art. 3 Standardarbeitskraft 1 Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren.

2 Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten folgende Faktoren:

a. Flächen

1. landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) ohne Spe- 0,022 SAK pro ha

zialkulturen (Art. 15)

2. Spezialkulturen ohne Rebflächen in Hang- und 0,323 SAK pro ha

Terrassenlagen

3. Rebflächen in Hang- und Terrassenlagen (mehr 1,077 SAK pro ha

als 30 % natürliche Neigung) b. Nutztiere (Art. 27)

1. Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen 0,039 SAK pro GVE

2. Mastschweine, Remonten über 25 kg und 0,008 SAK pro GVE

abgesetzte Ferkel

1 SR 910.91

2015-1981 4525

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung AS 2015

3. Zuchtschweine 0,032 SAK pro GVE

4. andere Nutztiere 0,027 SAK pro GVE

c. Zuschläge

1. für Hanglagen im Berggebiet und in der Hügel- 0,015 SAK pro ha

zone (18–35 % Neigung)

2. für Steillagen im Berggebiet und in der Hügel- 0,03 SAK pro ha

zone (mehr als 35 % Neigung)

3. für den biologischen Landbau Faktoren nach Bst. a plus 20 %

4. für Hochstamm-Feldobstbäume 0,001 SAK pro Baum

3 Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c werden nur die für

die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 4 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet werden.

Art. 10 Abs. 1 Bst. c

1 Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehreren

Betrieben, wenn: c. jeder der Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht;

Art. 13 Sachüberschrift und Einleitungssatz Betriebsfläche Die Betriebsfläche (BF) setzt sich zusammen aus:

Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: a. die Ackerfläche; b. die Dauergrünfläche; c. die Streuefläche; d. die Fläche mit Dauerkulturen; e. die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet); f. die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 19912 gehört.

2 SR 921.0

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung AS 2015

2 Nicht zur LN gehören:

a. Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören; b. Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschafts- weidebetrieben bewirtschaftet werden.

1 Betriebe ab einem Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK, Gemeinschaftsweide-

betriebe und Sömmerungsbetriebe sowie Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaf- ten müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

28. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung AS 2015

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