AS 2015 4545
AS 2015 4545
Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)
Änderung vom 28. Oktober 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:
Art. 19 Abs. 3 und 4 Aufgehoben
2bis Das Zollkontingent Nr. 01 (Tiere der Pferdegattung) wird in zwei Tranchen zeitlich gestaffelt und zeitlich beschränkt freigegeben. Die Tranchen werden wie folgt freigegeben: a. 1. Januar bis 31. Dezember (1. Tranche): 3000 Tiere zuzüglich der gemäss einer allfälligen Erhöhung des Zollkontingents nach Anhang 1 Ziffer 1 fest- gelegten Anzahl Tiere; b. 1. Oktober bis 31. Dezember (2. Tranche): 822 Tiere.
Art. 29 Abs. 2 und 3
2 Aus dem zum KZA eingeführten Grobgetreide müssen im Durchschnitt eines
Kalenderjahrs bei Speisehafer und Speisegerste mindestens 15 Prozent und bei Speisemais mindestens 45 Prozent für die menschliche Ernährung verwendet wer- den. 3 Für Personen, die Grobgetreide nach Absatz 2 einführen, gelten die Bestimmungen zur Verwendungsverpflichtung nach den Artikeln 51–54 der Zollverordnung vom 1. November 20062.
2015-1984 4545
Agrareinfuhrverordnung AS 2015
Art. 30 Abs. 3
3 Für Personen, die Hartweizen nach Absatz 2 einführen, gelten die Bestimmungen
zur Verwendungsverpflichtung nach den Artikeln 51–54 der Zollverordnung vom 1. November 20063.
Art. 32 Abs. 2
2 Hält ein Verarbeitungsbetrieb die in den Artikeln 29 Absatz 2 und 30 Absatz 2
festgelegten Mindestausbeuten nicht ein oder verwendet er die Mahlprodukte nicht gemäss Artikel 30 Absatz 2, so ist auf der Differenzmenge der Ausserkontingents- zollansatz (AKZA) zu entrichten, der im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gültig war. Ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so wird der höchste im entspre- chenden Kalenderquartal angewendete Zollansatz verrechnet.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
28. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3 SR 631.01