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AS 2015 4569

AS 2015 4569

Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)

Änderung vom 28. Oktober 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Schlachtviehverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:

1 Das BLW legt höchstens einmal für jede Einfuhrperiode unter Berücksichtigung

der Marktlage mittels Verfügung die Menge der Fleisch- und Fleischwarenkate- gorien oder der darin enthaltenen Fleischstücke fest, die in der jeweiligen Einfuhr- periode eingeführt werden kann; es hört vorgängig die interessierten Kreise, die in der Regel durch die mit den Aufgaben nach Artikel 26 beauftragten Organisationen vertreten werden, an. 1bis Bei der Festlegung der Menge nach Absatz 1 gelten als Nierstücke:

a. nicht ausgebeinte Nierstücke, bestehend aus Huft, Filet und Roastbeef; b. ausgebeinte Nierstücke, in die einzelnen Fleischteile Huft, Filet und Roast- beef zerlegt, wenn die einzelnen Fleischteile in je gleicher Anzahl gleich- zeitig zur Zollveranlagung angemeldet werden; nicht als Nierstücke gelten zerkleinerte Hufte, Filets und Roastbeefs.

Art. 19 Zahlungsfrist

1 Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode (Kalender-

jahr) zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 20082 beträgt die Zah- lungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel

120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.

2 Bei den übrigen Kontingentsanteilen beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab dem

Ausstelldatum der Verfügung.

Art. 20 Aufgehoben

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