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AS 2015 4939

Verordnung über die internationale Amtshilfe in Steuersachen

Verordnung über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfeverordnung, StAhiV)

Änderung vom 11. November 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Steueramtshilfeverordnung vom 20. August 20141 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 6 Absatz 2bis und 18 Absatz 3 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. September 20122 (StAhiG),

Art. 2a Kosten

1 Kosten von ausserordentlichem Umfang liegen insbesondere vor, wenn sie auf

Ersuchen zurückzuführen sind, die einen überdurchschnittlichen Aufwand verur- sacht haben, besonders schwierig zu bearbeiten oder dringlich waren.

2 Die Kosten setzen sich zusammen aus:

a. den direkten Personalkosten; b. den direkten Arbeitsplatzkosten; c. einem Zuschlag von 20 Prozent auf den direkten Personalkosten zur Deckung der Gemeinkosten; d. den direkten Material- und Betriebskosten; e. den Auslagen.

3 Die Auslagen setzen sich zusammen aus:

a. den Reise- und Transportkosten; b. den Kosten für beigezogene Dritte.

4 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim-

mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.

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