AS 2015 4939
Verordnung über die internationale Amtshilfe in Steuersachen
Verordnung über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfeverordnung, StAhiV)
Änderung vom 11. November 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Steueramtshilfeverordnung vom 20. August 20141 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 6 Absatz 2bis und 18 Absatz 3 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. September 20122 (StAhiG),
Art. 2a Kosten
1 Kosten von ausserordentlichem Umfang liegen insbesondere vor, wenn sie auf
Ersuchen zurückzuführen sind, die einen überdurchschnittlichen Aufwand verur- sacht haben, besonders schwierig zu bearbeiten oder dringlich waren.
2 Die Kosten setzen sich zusammen aus:
a. den direkten Personalkosten; b. den direkten Arbeitsplatzkosten; c. einem Zuschlag von 20 Prozent auf den direkten Personalkosten zur Deckung der Gemeinkosten; d. den direkten Material- und Betriebskosten; e. den Auslagen.
3 Die Auslagen setzen sich zusammen aus:
a. den Reise- und Transportkosten; b. den Kosten für beigezogene Dritte.
4 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim-
mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.