AS 2015 4941
Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr (MinLV)
Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr (MinLV)
Änderung vom 18. November 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 29. Juni 20111 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr wird wie folgt geändert:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beiträgen an die Massnahmen nach
Artikel 37a Absatz 1 MinVG.
2 Die Artikel 6, 7, 8, 9, 10 Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für:
a. die Beiträge an Ausbildungen nach der Verordnung vom 1. Juli 20152 über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL); b. die Beiträge des Bundes für die An- und Abflugsicherung auf Regionalflug- plätzen nach den Artikeln 29 und 30 der Verordnung vom 18. Dezember
19953 über den Flugsicherungsdienst.
Art. 3 Abs. 1
1 Der Zeitraum zur Einhaltung des Verteilschlüssels nach Artikel 37a MinVG be-
trägt 12 Jahre.
Art. 5 Abs. 2
2 Das Mehrjahresprogramm legt für die Bemessung der Beiträge an Massnahmen
nach den Artikeln 37d, 37e und 37f Buchstaben b–e MinVG Höchstsätze zwischen 40 und 80 Prozent der anrechenbaren Kosten fest, soweit der Höchstsatz nach Arti- kel 4 Absatz 1 VFAL4 auf die Beiträge nach Artikel 37f Buchstabe e MinVG nicht anwendbar ist.
2015-2230 4941
Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer AS 2015 für Massnahmen im Luftverkehr. V
Art. 8 Beitragsgesuch
1 Das Beitragsgesuch ist mittels eines Gesuchsformulars beim BAZL einzureichen.
Das BAZL stellt das Gesuchsformular zur Verfügung.
2 Das Beitragsgesuch muss die folgenden Angaben enthalten:
a. Name und Adresse oder Firmenbezeichnung und Sitz des Gesuchstellers; b. Angaben zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers; c. Beschreibung der Massnahme und deren Wirksamkeit; d. Beschreibung des Eigeninteresses des Gesuchstellers in Bezug auf die Um- setzung der Massnahme; e. Höhe des beantragten Beitrags; f. detaillierte Zusammenstellung der Kosten; g. Nachweis der Eigenleistungen und Fremdleistungen; h. weitere Finanzierungsquellen sowie Leistungen Dritter; i. Beginn und Abschluss der Massnahme; j. bei Gesuchstellern, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben: eine dem schweizerischen Handelsregisterauszug gleichwertige Urkunde; k. bei Vereinen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind: die Beilage der Statuten; l. Auszug aus dem Betreibungsregister; m. Unterschrift des Gesuchstellers.
3 Das BAZL kann weitere Unterlagen anfordern.
4 Das Gesuch ist spätestens am 30. November für das nachfolgende Jahr einzu-
reichen. Sind Beiträge für mehrjährige Massnahmen nach Artikel 7 Absatz 3 bereits festgelegt, so müssen sie nicht jährlich beantragt werden.
5 Wird eine Massnahme, für die bereits ein Beitrag beantragt oder zugesprochen
wurde, wesentlich geändert, so sind die Änderungen dem BAZL mitzuteilen.
Art. 10 Abs. 2, 3 Bst. d und 4
2 Übersteigt der beantragte Beitrag fünf Millionen Franken, so entscheidet es im
Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
3 Die Verfügung bezeichnet:
d. die für die Auszahlung des Beitrags geltenden Bedingungen und Auflagen, insbesondere die Fristen für den Beginn der Durchführung und den Ab- schluss der Massnahme;
4 Wird mit der Durchführung der Massnahme nicht innerhalb der in der Zusiche-
rungsverfügung festgelegten Frist begonnen und ist ein fristgerechter Abschluss nicht mehr möglich, so widerruft das BAZL die Zusicherung des Beitrags.
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Art. 13 Übergangsbestimmungen 1 Am 1. Januar 2012 beginnt der erste Zeitraum zur Einhaltung des Verteilschlüssels (Art. 3).
2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-
kation kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Dauer des bei Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2015 laufenden Mehr- jahresprogramms auf höchstens sechs Jahre verlängern.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
18. November 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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