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Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes
Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB)
Änderung vom 25. November 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 5. Dezember 20081 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Gegenstand, strategische Ziele und Grundsätze
Ersatz von Ausdrücken
1 Im ganzen Erlass wird «Lebenswegkosten» ersetzt durch «Lebenszykluskosten».
2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 2 Abs. 3 Bst. d
3 Im Bereich der Logistik verfolgt er die folgenden strategischen Ziele:
d. Zentralisierung hoheitlich begründeter Datenausgaben auf Medien wie elek- tronische Medien, Papier, CD usw.;
Art. 9 Abs. 1bis und 2 Bst. f 1bis Sie berücksichtigen in allen Phasen des Immobilienmanagements in ausgewoge- ner Weise die drei Nachhaltigkeitsdimensionen Gesellschaft, Wirtschaft und Um- welt. Das EFD erlässt im Sinne von Artikel 27 Weisungen über das nachhaltige Immobilienmanagement. Diese und die entsprechenden Empfehlungen der Koordi- nationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB)2 sind für die Umsetzung des nachhaltigen Immobilienmanagements mass- gebend.
1 SR 172.010.21 2 www.kbob.ch > Publikationen / Empfehlungen / Musterverträge > Empfehlungen Nach- haltiges Bauen
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2 Im Bereich der strategischen Steuerung erfüllen die BLO insbesondere folgende
Aufgaben: f. Aufgehoben
Art. 10 Bedürfnisse der BO Die BLO haben im Rahmen ihrer Aufgaben die Bedürfnisse der BO angemessen zu berücksichtigen. Für das BBL gelten zudem die besonderen Regelungen nach Arti- kel 21.
Art. 13 Abs. 4
4 Das Bundesamt für Strassen ist bei Kauf und Verkauf von Liegenschaften den
BLO gleichgestellt.
Art. 21 Bst. d Besondere Regelungen gelten für: d. die Nutzung und den Betrieb von zivilen Bundesbauten; das BBL erlässt da- zu Weisungen.
Art. 22 Logistische Dienstleistungen für Anlässe Das BBL erbringt logistische Dienstleistungen, welche der Bundesrat, die Departe- mentsvorsteherinnen und Departementsvorsteher, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler sowie weitere Magistratspersonen auf höchster Bundesebene für die Durchführung von besonderen Anlässen wie Neujahrsempfang, Staatsempfänge, Arbeitsvisiten, militärische Ehren, jährlicher Bundesratsausflug und Pressekonferen- zen benötigen.
Art. 37 Abs. 1 Bst. c
1 Für die Bereinigung von Meinungsverschiedenheiten im Bereich der Logistik sind
auf erster Stufe aufseiten BBL zuständig: c. für den Geschäftsprozess Auftragsproduktion: die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Produktion.
II Die Verordnung vom 21. November 20073 über Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug wird wie folgt geändert:
Art. 13 Abs. 4
4 Das BJ erlässt Richtlinien für die Berechnung der anerkannten Baukosten.
3 SR 341.1
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Art. 15 Abs. 3 3 Im Einzelfall passt das BJ bei der Schlusszahlung nach Ende des Neu-, Aus- oder Umbaus die anerkannten Kosten nach seinen Richtlinien (Art. 13 Abs. 4) der Teue- rung an.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
25. November 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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