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AS 2015 5027

Verordnung des VBS über das militärische Personal

Verordnung des VBS über das militärische Personal (V Mil Pers)

Änderung vom 7. Dezember 2015

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, verordnet:

I Die Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20031 über das militärische Personal wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 115 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20012 (BPV),

Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 2 Begriffe

1 Als Berufsoffiziere gelten:

a. Haupt- und nebenamtliche höhere Stabsoffiziere, deren Arbeitsverhältnis nach Artikel 2 Absatz 1 BPV begründet wird; b. Berufsoffizierskandidatinnen und -kandidaten nach bestandener Eignungs- abklärung für Berufsoffiziere (Selektion 1) bis zur bestandenen Zulassungs- prüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2); c. Berufsoffiziersanwärterinnen und -anwärter nach bestandener Zulassungs- prüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2) bis zum erfolgreich abgeschlossenen Grundausbildungslehrgang; d. Berufsoffiziere mit abgeschlossener Grundausbildung nach Artikel 11 Absatz 1 oder 2.

2 Als Berufsunteroffiziere gelten:

a. Berufsunteroffizierskandidatinnen und -kandidaten nach bestandener Eig- nungsabklärung für Berufsunteroffiziere (Selektion 1) bis zur bestandenen Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2);

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Militärisches Personal. V des VBS AS 2015

b. Berufsunteroffiziersanwärterinnen oder -anwärter nach bestandener Zulas- sungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2) bis zum erfolg- reich abgeschlossenen Grundausbildungslehrgang; c. Berufsunteroffiziere mit abgeschlossener Grundausbildung nach Artikel 11 Absatz 3. 3 Als Angehörige des militärischen Flugdienstes gelten Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateurinnen und -operateure, Berufs-FLIR-Operateurinnen und -Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen. 4 Als Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere gelten Berufsoffiziere und -unter- offiziere, die speziell für den Einsatz in den Berufsformationen Militärische Sicherheit, Kommando Spezialkräfte oder Katastrophenhilfe-Bereitschaftskompanie vorgesehen sind (Art. 7 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2–4 der Armeeorganisation vom 4. Okt. 20023).

Art. 3 Abs. 2 Bst. a

2 Sie gilt nicht für:

a. die Oberauditorin oder den Oberauditor der Armee;

Art. 5 Anstellungsvoraussetzungen für Berufsoffiziere

1 AlsBerufsoffiziere, ausgenommen Angehörige des militärischen Flugdienstes,

können Personen angestellt werden, die: a. einen staatlich anerkannten Abschluss einer universitären Hochschule oder einen staatlich anerkannten Abschluss einer Fachhochschule vorweisen, die Zulassungsbedingungen der ETH Zürich zum Bachelor-Studiengang Staats- wissenschaften (Berufsoffizier) erfüllen oder ein eidgenössisches Fähig- keitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20024 (BBG) oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen; b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen; c. nach abgeschlossenem Praktischem Dienst minimal den Grad des Leutnants bekleiden; d. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen; e. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können; f. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können; g. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung vom Oberfeldarzt als tauglich erklärt worden sind; und h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.

3 SR 513.1 4 SR 412.10

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2 Sie müssen zudem zusätzlich mindestens eine der folgenden Voraussetzungen

erfüllen: a. die Eignungsabklärung für Berufsoffiziere (Selektion 1) zur befristeten Anstellung als Berufsoffizierskandidatin oder -kandidat bestanden haben; b. die Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2) zur unbefristeten Anstellung als Berufsoffiziersanwärterin oder -anwärter be- standen haben; c. die Grundausbildung für Berufsoffiziere nach Artikel 11 Absatz 1 erfolg- reich abgeschlossen haben.

3 Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei

ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere gleichwertige berufliche Qualifika- tionen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sowie andere militärische Voraussetzun- gen anerkennen.

4 Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen, wie bei

einem Gradwechsel in der Miliz vom höheren Unteroffizier zum Offizier, und bei ausgewiesenem Bedarf Berufsunteroffiziere als Berufsoffiziersanwärterinnen oder -anwärter zulassen.

5 Die Anstellungsvoraussetzungen der Angehörigen des militärischen Flugdienstes

richten sich nach der Militärflugdienstverordnung vom 19. November 20035 (MFV).

Art. 6 Anstellungsvoraussetzungen für Fachberufsoffiziere Als Fachberufsoffiziere können Personen angestellt werden, die: a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG6 oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen; b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen; c. die Eignungsabklärung für Fachberufsoffiziere der Berufsformationen be- standen haben; d. nach abgeschlossenem Praktischem Dienst minimal den Grad des Leutnants bekleiden; e. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen; f. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können; g. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können; h. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung vom Oberfeldarzt als tauglich erklärt worden sind; und i. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.

5 SR 512.271 6 SR 412.10

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Art. 7 Anstellungsvoraussetzungen für Berufsunteroffiziere

1 Als Berufsunteroffiziere können Personen angestellt werden, die:

a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG7 oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Ab- schluss einer Schule vorweisen; b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen; c. nach abgeschlossenem Praktischem Dienst einen Unteroffiziersgrad beklei- den; d. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen; e. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können; f. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können; g. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung vom Oberfeldarzt als tauglich erklärt worden sind; und h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.

2 Sie müssen zudem zusätzlich mindestens eine der folgenden Voraussetzungen

erfüllen: a. die Eignungsabklärung für Berufsunteroffiziere (Selektion 1) zur befristeten Anstellung als Berufsunteroffizierskandidatin oder -kandidat bestanden haben; b. die Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2) zur unbefristeten Anstellung als Berufsunteroffiziersanwärterin oder -anwärter bestanden haben; c. die Grundausbildung für Berufsunteroffiziere gemäss Artikel 11 Absatz 3 erfolgreich abgeschlossen haben;

3 Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei

ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere gleichwertige berufliche Qualifika- tionen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sowie andere militärische Voraussetzun- gen anerkennen.

Art. 8 Anstellungsvoraussetzungen für Fachberufsunteroffiziere Als Fachberufsunteroffiziere können Personen angestellt werden, die: a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG8 oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen; b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen; c. die Eignungsabklärung für Fachberufsunteroffiziere der Berufsformationen bestanden haben;

7 SR 412.10 8 SR 412.10

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d. nach abgeschlossenem Praktischem Dienst einen Unteroffiziersgrad beklei- den; e. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können; f. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können; g. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung vom Oberfeldarzt als tauglich erklärt worden sind; und h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.

Art. 9 Als Berufssoldaten können Personen angestellt werden, die: a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG9 oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Ab- schluss einer Schule vorweisen; b. die Eignungsabklärung für Berufssoldaten der Berufsformationen bestanden haben; c. einen Mannschaftsgrad bekleiden; d. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen; e. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können; f. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können; g. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung vom Oberfeldarzt als tauglich erklärt worden sind; und h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.

Art. 10 Als Zeitmilitär können Personen angestellt werden, die: a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG10 oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Ab- schluss einer Schule vorweisen; b. Angehörige der Schweizer Armee sind; c. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen; d. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können; e. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können; und f. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung vom Oberfeldarzt als tauglich erklärt worden sind.

9 SR 412.10 10 SR 412.10

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Militärisches Personal. V des VBS AS 2015

Gliederungstitel nach Art. 10

5. Abschnitt: Fehlende Anstellungsvoraussetzungen

Art. 10a und 10b einfügen nach Gliederungstitel des 5. Abschnitts

Art. 10a Straf- und Betreibungsregistereinträge bei der Anstellung Weist eine Person Registereinträge von untergeordneter Bedeutung aus, kann die Chefin oder der Chef der Armee auf begründeten Antrag der Anstellungsbehörde eine Ausnahme bewilligen.

Art. 10b Rückforderung der Ausbildungskosten

1 Der Arbeitgeber kann die Ausbildungskosten für die Grundausbildung nach Arti-

kel 11 zurückfordern: a. bei Nichterfüllung oder Wegfall einer Anstellungsvoraussetzung nach den Artikeln 5 bis 10; b. bei vorzeitigem Abbruch oder nicht erfolgreicher Beendigung der Grund- ausbildung nach Artikel 11; c. bei Kündigung durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer.

2 Die Rückforderung richtet sich nach den Bestimmungen der Ausbildungsvereinba-

rung.

Art. 11

1 Die Grundausbildung für Berufsoffiziere, ausgenommen Angehörige des militäri-

schen Flugdienstes, besteht aus dem Bachelor-Lehrgang (mit integriertem Bachelor- Studiengang ETH in Staatswissenschaften für Berufsoffiziere) oder dem Diplomleh- rgang (mit integriertem Diplom of Advanced Studies ETH in Militärwissenschaften) oder der Militärschule der Militärakademie an der ETH Zürich nach der Verordnung vom 24. September 200411 über die Militärakademie an der ETH Zürich.

2 Die Grundausbildung der Angehörigen des militärischen Flugdienstes wird in der

Verordnung des VBS vom 4. Dezember 200312 über die Angehörigen des militäri- schen Flugdienstes (VAmFd) geregelt.

3 Die Grundausbildung für Berufsunteroffiziere besteht aus einem Grundausbil-

dungslehrgang nach der Verordnung des VBS vom 7. Dezember 2015 13 über die Ausbildung der Berufsunteroffiziere der Armee (VABUA).

4 Die Grundausbildungen für Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere sowie für

Berufssoldaten sind bedarfsorientiert und funktionsbezogen. Sie finden während der Anstellungsdauer statt.

11 SR 414.131.1 12 SR 512.271.1 13 SR 512.413

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5 Die Grundausbildung für Zeitmilitärs ist bedarfsorientiert und funktionsbezogen. Sie findet während der Anstellungsdauer statt.

6 Für die Zulassung zur Grundausbildung ist mit Ausnahme der Zeitmilitär vorgän-

gig eine schriftliche Ausbildungsvereinbarung abzuschliessen. Diese enthält unter anderem die Bestimmungen über die Pflicht zur Rückerstattung von Ausbildungs- kosten.

Art. 12 Zuweisung von Funktionen 1 Den Berufsoffizieren und -unteroffizieren wird nach dem Bedarf des Arbeitgebers sowie nach ihrer persönlichen Eignung, Leistung und Neigung eine Funktion zuge- wiesen.

2 Ausnahmsweise können Berufsoffiziere und -unteroffiziere im Rahmen ihrer

Personalentwicklung auf eine tiefer bewertete Stelle versetzt werden; in diesem Fall behalten sie ihre Anstellungsbedingungen für längstens drei Jahre. 3 Berufsoffiziere, denen die Funktion als stellvertretende Personalchefin oder stell- vertretender Personalchef Verteidigung und Chefin oder Chef Stab Personal Vertei- digung, als Chefin oder Chef Einsatz- und Laufbahnsteuerung Verteidigung oder als Chefin oder Chef Einsatz- und Laufbahnsteuerung von Direktunterstellten der Che- fin oder dem Chefs der Armee zugewiesen wird, behalten ihre bisherigen Anstel- lungsbedingungen, solange sie die neue Funktion ausüben.

Art. 13 Einsatzgruppen

1 Die Funktionen der Berufsoffiziere und der Berufsunteroffiziere werden in Ein-

satzgruppen gegliedert; ausgenommen von dieser Bestimmung sind Angehörige des militärischen Flugdienstes, Anwärterinnen, Anwärter, Kandidatinnen und Kandida- ten.

2 Die Bewertung der Funktionen und deren Zuweisung in eine Einsatzgruppe wird in

den Bewertungsvorschriften geregelt. 3 Innerhalb einer Einsatzgruppe können die Funktionen nach Früh-, Folge- und Spät- verwendungen unterschieden werden, um eine erfahrungs- und altersgerechte Perso- nalplanung sicherzustellen.

Art. 14 Weiterbildung Die Weiterbildung setzt nach dem Abschluss der Grundausbildung ein. Sie erhält und erweitert die Kompetenzen der Berufs- und der Zeitmilitärs.

Art. 15 Weiterausbildungslehrgänge

1 Die Weiterausbildungslehrgänge befähigen die Berufsmilitärs für die Übernahme

von Aufgaben in einer höheren Einsatzgruppe oder Funktion.

2 Sie können durch Kommandierungen zu ausländischen Armeen oder internationa-

len Organisationen oder durch ein Nachdiplomstudium ergänzt werden.

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Militärisches Personal. V des VBS AS 2015

Gliederungstitel vor Art. 16

4. Kapitel: Einsätze und Versetzungen

Art. 16 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 17 Abs. 1 und 1bis 1 Den Berufsoffizieren, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und den Berufsunter- offizieren werden eine Funktion und ein Arbeitsort zugewiesen. Eine zugewiesene Funktion soll während vier bis sechs Jahren ausgeübt werden; davon ausgenommen sind Kandidatinnen und Kandidaten, Anwärterinnen und Anwärter. 1bis Der Arbeitgeber kann die Zuweisung jederzeit ändern; die Änderung ist schrift- lich mitzuteilen. Von dieser Bestimmung ausgenommmen sind Kandidatinnen und Kandidaten.

Art. 19 Abs. 1–3 1 Die Arbeitszeit der Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und der Berufsunteroffiziere richtet sich nach dem dienstlichen Bedarf. Sie wird grundsätz- lich als Vollzeitbeschäftigung erbracht.

2 Auf Gesuch hin kann die Chefin oder der Chef der Armee den Berufsoffizieren,

einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und den Berufsunteroffizieren eine Teilzeit- beschäftigung bewilligen, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Funktionsaus- übung und den Einsatz nach dienstlichem Bedarf auswirkt.

3 Auf Gesuch hin bewilligt die Chefin oder der Chef der Armee den Berufsoffizie-

ren, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und den Berufsunteroffizieren die Reduk- tion des Beschäftigungsgrades nach der Geburt oder der Adoption eines Kindes gemäss Artikel 60a BPV, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Funktionsaus- übung und den Einsatz nach dienstlichem Bedarf auswirkt.

Art. 21 Abs. 4

4 Anwärterinnen und Anwärter beziehen ihre Ferien nach den Vorgaben der besuch-

ten Ausbildung.

Art. 22 Abs. 1 1 Berufsoffiziere,einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.

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Art. 22a Abs. 1 1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, sind zur dauernden Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung berechtigt, sofern es die Platzverhältnis- se erlauben.

Art. 23 Abs. 1 1 Berufsoffiziere,einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere sind während Dienstreisen zur Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes berechtigt, sofern es der Dienst erfordert und die Platzverhältnisse es erlau- ben.

Art. 24 Vergütung für Zwischenmahlzeit bei Nachtarbeit

1 Berufsoffiziere,

einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere haben Anspruch auf die Vergütung für eine Zwischenmahlzeit bei Nachtarbeit nach Anhang 1, wenn sie in Schulen, Kursen, Lehrgängen und Einsätzen zwischen 20.00 Uhr und 06.30 Uhr während mindestens drei Stunden dienstlich beansprucht sind.

2 Diese Bestimmung gilt nicht während des Grundausbildungslehrganges.

Art. 24a Mahlzeitenvergütung bei Früh- und Abendarbeit am Arbeitsort 1 Berufsoffiziere,einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere haben Anspruch auf die Mahlzeitenvergütung nach Anhang 1, wenn sie in Schulen, Kursen, Lehrgängen und Einsätzen am Arbeitsort vor 05.30 Uhr oder nach 20.30 Uhr dienstlich beansprucht sind.

2 Diese Bestimmung gilt nicht während des Grundausbildungslehrganges.

Art. 25 Fahrten zwischen dem Wohnort, dem Arbeitsort und dem Einsatzort sowie bezahlte Besuchsreisen 1 Für Halter eines persönlichen Dienstfahrzeuges nach Artikel 30 gelten die Fahrten zwischen dem Wohnort, dem Arbeitsort und dem Einsatzort als Dienstfahrten.

2 Wer eine Vergütung für die Unterkunft am Arbeitsort erhält, hat neben den Wo-

chenendfahrten pro Woche Anspruch auf die Vergütung einer zusätzlichen Dienst- fahrt an den Wohnort oder einer zusätzlichen Besuchsreise der Ehe- oder der Leben- spartnerin beziehungsweise des Ehe- oder des Lebenspartners sowie der Kinder bis zum 18. Altersjahr an den Arbeitsort.

3 Kandidatinnen und Kandidaten ab einem höherem Unteroffiziersgrad, Anwärterin-

nen und Anwärter sowie Berufsunteroffiziere der Einsatzgruppe 1 können für Fahr- ten zwischen dem Arbeitsort und dem Einsatzort sowie zwischen den Einsatzorten in öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen. Vorbehalten bleibt Artikel 35 Absatz 4.

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Art. 26 Sachüberschrift und Abs. 1 Vergütung für die Benützung privater Motorfahrzeuge für Angehörige des militärischen Flugdienstes 1 Angehörige des militärischen Flugdienstes erhalten für die dienstliche Benützung des privaten Motorfahrzeuges innerhalb eines Umkreises von 20 Kilometern Luft- distanz vom Arbeitsort oder vom Ort des auswärtigen Einsatzes eine Vergütung nach Anhang 1.

Art. 27 Abs. 1

1 Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten sind zur Unterkunft in

Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes berechtigt, sofern es der Dienst erfor- dert und die Platzverhältnisse es erlauben.

Art. 29 Abs. 1 1 Ein persönliches Dienstfahrzeug wird für die Erfüllung der dienstlichen Pflichten zugeteilt. Es bleibt im Eigentum des Bundes. Die Besitzerin oder der Besitzer ist Halter des Fahrzeuges im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung.

Art. 30 Zuteilung von persönlichen Dienstfahrzeugen

1 Folgenden Personen wird ein persönliches Dienstfahrzeug zugeteilt:

a. Berufsoffizieren, ausgenommen Berufsoffizierskandidatinnen und -kandida- ten sowie Angehörige des militärischen Flugdienstes; b. Berufsunteroffizieren, ausgenommen Berufsunteroffizierskandidatinnen und -kandidaten; c. Berufsoffiziersanwärterinnen und -anwärtern nach bestandener Zulassungs- prüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2), ausgenommen wäh- rend ziviler Ausbildungen. Während des Studiums an der ETH Zürich und während der Militärschule wird anstelle des persönlichen Dienstfahrzeuges ein Generalabonnement der SBB zur Benutzung der 1. Klasse abgegeben; d. Berufsunteroffiziersanwärterinnen und -anwärtern nach bestandener Zulas- sungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2). 2 Die Zuteilung von persönlichen Dienstfahrzeugen für hauptamtliche höhere Stabs- offiziere richtet sich nach Artikel 71 Absatz 2 Buchstabe a BPV.

Art. 31 Fachstelle Personenwagen Die Fachstelle Personenwagen (FSPW) sorgt für die Beschaffung und die Verwal- tung der Fahrzeuge.

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Art. 32 Zuteilungsstufen Zur Bemessung der vom Bund eingesetzten Geldmittel für die Beschaffung, den Betrieb und die Bewirtschaftung des persönlichen Dienstfahrzeuges werden Zutei- lungsstufen festgelegt. Deren Zuordnung zu den Einsatzgruppen richtet sich nach Anhang 2. Die Chefin oder der Chef der Armee bestimmt die Ansätze im Einver- nehmen mit dem Generalsekretariat VBS.

Art. 33 Abs. 1

1 Die Beschaffung von Neuwagen oder in besonderen Fällen die Zuteilung eines

Gebraucht-, Pool- oder Mietwagens erfolgt durch die FSPW. Anspruchsberechtigte Anwärterinnen und Anwärter erhalten als Erstfahrzeug ein Poolfahrzeug.

Art. 35 Abs. 3 und 5 3 Der Bund trägt die anfallenden Kosten für Dienstfahrten. Die Chefin oder der Chef der Armee legt die Höhe der monatlichen Pauschale des Halters für Privatfahrten im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS fest.

5 Für Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Arbeits- oder Einsatzort ist das

persönliche Dienstfahrzeug zu verwenden. Die Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsort gelten nicht als Arbeitszeit nach Artikel 19.

Art. 35a Abs. 1, 3 und 4 1 Bei Dienstfahrten führt der Halter das persönliche Dienstfahrzeug selber oder eine von ihm ermächtigte Person. 3 Die übrigen Halter dürfen bei Dienstfahrten einen Fahrer oder eine Fahrerin nur dann einsetzen, wenn die Fahrt in direktem Zusammenhang mit einer dienstlichen Verrichtung der Truppe steht oder wenn die Aufgabenerfüllung oder die Sicherheit den Einsatz dringend erfordert. Eingesetzt werden dürfen nur Angehörige der Armee, die in der dienstleistenden Truppe als Fahrerin oder Fahrer eingeteilt sind.

4 Für Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Arbeits- oder dem Einsatzort dürfen

keine Fahrerinnen oder Fahrer eingesetzt werden.

Art. 36 Fahrberechtigung bei privater Verwendung 1 Zu Privatfahrten nach Artikel 35 Absatz 2 berechtigt sind neben dem Halter auch alle an seinem Wohnsitz angemeldeten Angehörigen, einschliesslich der Lebens- partnerin oder des Lebenspartners.

2 Ferienfahrten und Lernfahrten sind nur in Begleitung des Halters gestattet.

Art. 37 Abs. 1

1 Die persönlichen Dienstfahrzeuge werden zivil und militärisch immatrikuliert.

Wird auf die Möglichkeit der privaten Benützung des Dienstfahrzeuges verzichtet, so wird das Fahrzeug nur militärisch immatrikuliert.

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Militärisches Personal. V des VBS AS 2015

Gliederungstitel nach Art. 38

9. Kapitel: Ausführungsbestimmungen

Art. 38a Die Chefin oder der Chef der Armee kann im Einvernehmen mit dem Generalsekre- tariat VBS Weisungen zu dieser Verordnung erlassen.

Gliederungstitel vor Art. 39

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

II Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

7. Dezember 2015 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer

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Anhang (Ziff. II)

Änderung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des VBS vom 4. Dezember 200314 über die Angehörigen des mili- tärischen Flugdienstes wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des VBS über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes (VAmFD)

Art. 16 Abs. 1 Bst. a, e und ebis

1 Als Berufsmilitärpilot kann ab Beginn der Grundausbildung angestellt werden,

wer: a. einen staatlich anerkannten Abschluss einer universitären Hochschule oder einen staatlich anerkannten Abschluss einer Fachhochschule vorweisen kann oder die Zulassungsvoraussetzungen zum Studiengang Bachelor of Science in Aviatik erfüllt; e. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann; ebis. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;

Art. 25 Abs. 1 Bst. f und fbis

1 Zur Ausbildung zum Milizbordoperateur kann zugelassen werden, wer:

f. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann; fbis. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;

Art. 29 Abs. 1 Bst. c und cbis

1 Als Berufsbordoperateur kann ab Beginn der Grundausbildung angestellt werden,

wer: c. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann; cbis. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;

14 SR 512.271.1

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Militärisches Personal. V des VBS AS 2015

Art. 31 Abs. 1 Bst. e und ebis

1 Als Berufs-FLIR-Operateur kann ab Beginn der Grundausbildung angestellt wer-

den, wer: e. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann; ebis. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;

Art. 33 Abs. 1 Bst. e und ebis

1 Als Berufsbordfotograf kann ab Beginn der Grundausbildung angestellt werden,

wer: e. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann; ebis. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;

Art. 35 Abs. 1 Bst. b und bbis

1 Zur Ausbildung zum Milizfallschirmaufklärer kann zugelassen werden, wer:

b. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann; bbis. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;

Art. 44 Abs. 1 Bst. d und dbis

1 Zur Ausbildung zum Milizdrohnenoperateur kann zugelassen werden, wer:

d. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann; dbis. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;

Art. 49 Abs. 1 Bst. b und bbis

1 AlsBerufsdrohnenoperateur kann ab Beginn der Grundausbildung angestellt

werden, wer: b. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann; bbis. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;

Gliederungstitel nach Art. 50

6. Kapitel: Fehlende Anstellungsvoraussetzungen

Art. 50a Straf- und Betreibungsregistereinträge bei der Anstellung Weist eine Person Registereinträge von untergeordneter Bedeutung aus, kann die Chefin oder der Chef der Armee auf begründeten Antrag der Anstellungsbehörde eine Ausnahme bewilligen.

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Militärisches Personal. V des VBS AS 2015

Art. 50b Rückforderung der Ausbildungskosten 1 Der Arbeitgeber kann die Ausbildungskosten für die Grundausbildung nach Artikel

17 zurückfordern:

a. bei Nichterfüllung oder Wegfall einer Anstellungsvoraussetzung; b. bei vorzeitigem Abbruch oder nicht erfolgreicher Beendigung der Grund- ausbildung; c. bei Kündigung durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer.

2 Die Rückforderung richtet sich nach den Bestimmungen der Ausbildungsvereinba-

rung.

Gliederungstitel vor Art. 51

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

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