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AS 2015 5063

Verordnung zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatverordnung, V-GSG)

Verordnung zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatverordnung, V-GSG)

Änderung vom 11. November 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 17 Aufenthaltsbedingungen

1 Das EDA stellt den folgenden Personen eine Legitimationskarte aus:

a. den Mitgliedern des Personals der institutionellen Begünstigten mit Sitz in der Schweiz, die Vorrechte und Immunitäten geniessen, sowie den zu ihrer Begleitung berechtigten Personen; b. den Mitgliedern des Personals der institutionellen Begünstigten mit Sitz in der Schweiz, die keine Immunitäten geniessen, sowie den zu ihrer Beglei- tung berechtigten Personen, sofern dem institutionellen Begünstigten die Befreiung von den schweizerischen Aufenthaltsbestimmungen nach Arti- kel 3 Absatz 1 Buchstabe i GSG zuerkannt wurde und sofern die Personen nicht Schweizer Staatsangehörigkeit sind und zum Zeitpunkt ihrer Anstel- lung keine gültige Aufenthaltsbewilligung, Niederlassungsbewilligung oder Grenzgängerbewilligung besitzen. 2 Es bestimmt die weiteren Voraussetzungen für die Ausstellung der Karte sowie die verschiedenen Arten von Legimitationskarten.

3 Die vom EDA ausgestellte Legitimationskarte dient als Aufenthaltserlaubnis für

die Schweiz, bestätigt allfällige Vorrechte und Immunitäten ihrer Inhaberin oder ihres Inhabers und befreit die begünstigte Person für die Dauer ihrer dienstlichen Aufgaben von der Visumspflicht.

4 Die begünstigten Personen, die über eine Legitimationskarte des EDA verfügen

und die nicht Schweizer Staatsangehörigkeit sind, sind von der Pflicht befreit, sich bei den zuständigen kantonalen Einwohnerkontrollbehörden anzumelden. Sie kön- nen sich jedoch freiwillig anmelden.

1 SR 192.121

2015-2341 5063

Gaststaatverordnung AS 2015

2bis Eine Befreiung vom Erfordernis des gemeinsamen Haushalts mit der hauptbe- rechtigen Person kann gewährt werden: a. für Personen nach Absatz 1 Buchstaben d und e und 2 Buchstaben c und d: wenn sie ihren Wohnsitz zu Studienzwecken im Ausland haben; b. für Personen nach den Absätzen 1 und 2: auf Gesuch des betroffenen institu- tionellen Begünstigten hin für eine Dauer von höchstens einem Jahr, wenn die hauptberechtigte Person, die von einem institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und i GSG angestellt ist, sich aus beruflichen Gründen an einen Einsatzort begibt, an dem die ständige Anwe- senheit der Familie aus Sicherheitsgründen nicht möglich oder nicht erwünscht ist und die Familie aus diesen Gründen auf einen gemeinsamen Haushalt verzichten muss; c. für Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b: während eines hängigen Scheidungsverfahrens, eines Trennungsverfahrens, eines Eheschutzverfah- rens oder eines Verfahrens zur gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft der hauptberechtigten Person; während dieser Zeit ist der gemeinsame Haushalt auch nicht erforderlich für Kinder nach Absatz 1 Buchstaben d und e, falls sie unter der Obhut der betroffenen Person nach Absatz 1 Buchstabe a oder b stehen, sowie für Kinder nach Absatz 2 Buch- staben c und d; die Bestimmungen des schweizerischen Steuerrechts bleiben vorbehalten.

Art. 21 Abs. 4–6 4 Die in offizieller Eigenschaft tätige Person, die eine Nebenerwerbstätigkeit ausübt, geniesst für diese Tätigkeit keinerlei Vorrechte oder Immunitäten. Insbesondere geniesst sie im Falle einer Klage in Bezug auf die Nebenerwerbstätigkeit nicht die Immunität von der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie von der Urteilsvollstreckung. 5 Sie ist hinsichtlich ihrer Nebenerwerbstätigkeit dem Schweizer Recht unterstellt; insbesondere unterliegt sie, sofern nicht ein Sozialversicherungsabkommen etwas anderes bestimmt, hinsichtlich ihrer Nebenerwerbstätigkeit der Schweizer Gesetz- gebung: a. zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; b. zur Unfallversicherung; c. zum Erwerbsersatz; d. zu den Familienzulagen; e. zur Arbeitslosenversicherung; sowie f. zur Mutterschaftsversicherung.

6 Das Einkommen aus der Nebenerwerbstätigkeit ist in der Schweiz zu versteuern,

sofern nicht ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen etwas anderes vorsieht.

Gaststaatverordnung AS 2015

Art. 22 Abs. 4–7

4 Personen nach Absatz 1, die in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen,

unterstehen dafür dem Schweizer Recht. Sie geniessen insbesondere keinerlei Vor- rechte oder Immunitäten im Rahmen dieser Tätigkeit.

5 Sie unterliegen, sofern nicht ein Sozialversicherungsabkommen etwas anderes

bestimmt, der Schweizer Gesetzgebung: a. zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; b. zur Unfallversicherung; c. zum Erwerbsersatz; d. zu den Familienzulagen; e. zur Arbeitslosenversicherung, sowie f. zur Mutterschaftsversicherung. 6 Das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit ist in der Schweiz zu versteuern, sofern nicht ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen etwas anderes vorsieht.

7 Im Übrigen regelt das EDA die Modalitäten der Umsetzung im Einvernehmen mit

dem Bundesamt für Migration.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

11. November 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Gaststaatverordnung AS 2015

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