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AS 2015 5071

Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst

Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung)

Änderung vom 18. November 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Schiessverordnung vom 5. Dezember 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 3 und 4

3 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

(VBS) erlässt und veröffentlicht für das ausserdienstliche Schiesswesen Vorschriften über: a. den Schiessbetrieb der Schiessvereine; b. die obligatorischen und freiwilligen ausserdienstlichen Schiessübungen; c. die historischen Schiessen; d. die von den Schiesspflichtigen verlangten Mindestleistungen; e. die zugelassenen Waffen, Munitionsarten und Hilfsmittel.

4 Es kann die Zuständigkeit zum Erlass eines Verzeichnisses der zugelassenen

Hilfsmittel nach Absatz 3 Buchstabe e an die Gruppe Verteidigung delegieren.

Art. 4 Abs. 2 und 4

2 Als Ordonnanzwaffen gelten die folgenden in der Armee verwendeten, unverän-

derten persönlichen Waffen und Leihwaffen: a. Handfeuerwaffen:

1. das Sturmgewehr 57,

2. das Sturmgewehr 90;

b. Faustfeuerwaffen:

1. die Pistole 49 (SIG P 210),

2. die Pistole 75 (SIGSAUER P 220),

3. die Pistole 03 (SIG Pro SPC 2009).

1 SR 512.31

2015-1645 5071

Schiessverordnung AS 2015

4 Als Ordonnanzmunition gelten:

a. die Gewehrpatronen 11 und 90; b. die Pistolenpatrone 14.

Art. 5 Abgabe von Ordonnanzwaffen

1 Ordonnanzwaffen werden abgegeben:

a. als persönliche Waffen; b. als persönliche Leihwaffen; c. als unpersönliche Leihwaffen.

2 Personen, die nicht oder nicht mehr in der Armee eingeteilt sind, erhalten die

Ordonnanzwaffe nur nach Vorlage eines gültigen Waffenerwerbsscheins nach Artikel 8 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19972.

3 Das VBS erlässt die Bestimmungen zur Abgabe von Ordonnanzwaffen.

Art. 6 Aufgehoben

Art. 7 Handel mit Ordonnanzmunition Der Handel mit Ordonnanzmunition im Schiesswesen ausser Dienst ist verboten. Das VBS regelt die Ausnahmen.

Art. 10a Bst. e und f Ausgenommen von der Schiesspflicht sind: e. das militärische Personal des Armeeaufklärungsdetachementes 10; f. Subalternoffiziere in der Funktion Arzt.

Art. 12 Abs. 1 Bst. c

1 Zur Teilnahme an Bundesübungen können zugelassen werden:

c. Ausländerinnen und Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung, sofern:

1. sie der kantonalen Militärbehörde eine amtliche Bestätigung nach Arti-

kel 9a Absatz 1bis des Waffengesetzes vom 20. Juni 19973 vorgelegt haben,

2. die für das Waffengesetz zuständige Behörde die Echtheit der Bestäti-

gung nach Ziffer 1 bestätigt hat, und

2 SR 514.54 3 SR 514.54

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Schiessverordnung AS 2015

3. die kantonale Militärbehörde dem betreffenden Schiessverein eine Be-

willigung für die Teilnahme der Ausländerinnen und Ausländer erteilt hat.

Art. 13 Abs. 3 Bst. b und c

3 Es können auch Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung

zugelassen werden, sofern diese: b. über eine Bewilligung der kantonalen Militärbehörde zur Teilnahme an Bundesübungen nach Artikel 12 verfügen; und c. über einen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 Absatz 1 des Waffengeset- zes vom 20. Juni 19974 verfügen.

Art. 15 Abs. 2

2 Zu Jungschützenkursen werden Schweizerinnen und Schweizer ab dem Jahr zuge-

lassen, in dem sie das 15. Altersjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Rekruten- schule, längstens jedoch bis zu dem Jahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden.

Art. 25 Aufgehoben

Art. 31 Abs. 2 2 Die Gruppe Verteidigung beaufsichtigt das Schiesswesen ausser Dienst und erlässt

die notwendigen Weisungen.

Art. 38 Bst. b Die Schiessvereine erhalten vom Bund jährlich: b. Ordonnanzmunition zum vom VBS festgelegten Kaufpreis;

Art. 40 Abs. 3

3 Als Teilnehmerin oder Teilnehmer nach Absatz 2 gilt nur, wer die Bundesübungen

mit dem Sturmgewehr 90, der Pistole 75 oder, sofern damit ausgerüstet, mit dem Sturmgewehr 57, der Pistole 49 oder der Pistole 03 absolviert.

Art. 41 Munitionspreis

1 Die Ordonnanzmunition für die freiwilligen Übungen des Schiesswesens ausser

Dienst kann zu einem niedrigeren als dem Einkaufspreis abgegeben werden.

2 Der Verkaufspreis der Ordonnanzmunition für Hand- und Faustfeuerwaffen wird

durch das VBS festgelegt.

4 SR 514.54

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Schiessverordnung AS 2015

Art. 44 Sportbeitrag

1 Für die Tätigkeit der Landesschützenverbände kann auf der verkauften Ordon-

nanzmunition zur Unterstützung der Schiessausbildung ein Sportbeitrag von höchs- tens fünf Rappen pro Schuss erhoben werden.

2 Die für die Landesschützenverbände bestimmten Beträge abzüglich einer Inkasso-

gebühr und Steuern werden durch die Gruppe Verteidigung auf Ende des Jahres überwiesen.

Art. 50 Massnahmen gegen Schützenmeisterinnen und Schützenmeister sowie Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter

1 Schützenmeisterinnen und Schützenmeistern sowie Jungschützenleiterinnen und

Jungschützenleitern wird durch die Gruppe Verteidigung die Anerkennung entzo- gen, wenn sie einen Wiederholungskurs nicht besuchen, einer Bezugseinschränkung für Leihwaffen unterliegen oder anderweitig gegen Vorschriften des Schiesswesens ausser Dienst verstossen.

2 Entzieht die Gruppe Verteidigung die Anerkennung als Schützenmeisterin und

Schützenmeister oder Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter, so hebt sie die entsprechende Zuweisung zur Armee auf.

II Der Anhang wird aufgehoben.

III Die Waffenverordnung vom 2. Juli 20085 wird wie folgt geändert:

Art. 23 Abs. 4 4 Der Schiessverein sorgt für die Aufbewahrung von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c der Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003, die an Personen, welche das 17. Altersjahr noch nicht vollendet haben, ausgeliehen werden.

IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

18. November 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5 SR 514.541

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