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AS 2015 515

Verordnung des BBL über die Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte

Verordnung des BBL über die Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte

Änderung vom 2. Februar 2015

Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) verordnet:

I Die Verordnung des BBL vom 10. September 20141 über die Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte wird wie folgt geändert: Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2015 in Kraft.

2. Februar 2015 Bundesamt für Bauten und Logistik: Gustave E. Marchand

Anhang 2 (Art. 1)

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte der Europäischen Union gemäss Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Die nachfolgenden Durchführungsrechtsakte gelten als Ausführungsbestimmungen nach Artikel 35 Absatz 3 BauPG2.

Kategorie Erlass der Europäischen Union

Einordnung von Bauprodukten Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1293/2014 der Kommis- ohne Prüfung in bestimmte sion vom 17. Juli 2014 über die Bedingungen für die ohne Leistungsstufen oder -klassen Prüfung erfolgende Klassifizierung von Putzträgern und (Art. 3 Bst. b BauPV) Putzprofilen aus Metall für Innenputze, für die die harmoni- sierte Norm EN 13658-1 gilt, von Putzträgern und Putzpro- filen aus Metall für Aussenputze, für die die harmonisierte Norm EN 13658-2 gilt, und von Hilfs- und Zusatzprofilen aus Metall, für die die harmonisierte Norm EN 14353 gilt, in Bezug auf ihr Brandverhalten; ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 29 Einordnung von Bauprodukten Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1292/2014 der Kommis- ohne Prüfung in bestimmte sion vom 17. Juli 2014 über die Bedingungen für die ohne Leistungsstufen oder -klassen Prüfung erfolgende Klassifizierung bestimmter unter die (Art. 3 Bst. b BauPV) Norm EN 14342 fallender unbeschichteter Holzfussböden im Hinblick auf deren Brandverhalten; ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 27 Einordnung von Bauprodukten Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1291/2014 der Kommis- ohne Prüfung in bestimmte sion vom 16. Juli 2014 über die Bedingungen für eine ohne Leistungsstufen oder -klassen weitere Prüfungen vorgenommene Einstufung von Holz- (Art. 3 Bst. b BauPV) werkstoffen gemäss der Norm EN 13986 sowie von Innen- und Aussenbekleidungen aus Massivholz gemäss der Norm EN 14915 im Hinblick auf ihr Brandschutzvermögen, wenn sie für Wand- und Deckenbekleidungen verwendet werden; ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 25 Bedingungen für die Zurverfü- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 157/2014 der Kommission gungstellung einer Leistungs- vom 30. Oktober 2013 über die Bedingungen für die erklärung von Bauprodukten auf Zurverfügungstellung einer Leistungserklärung einer Webseite von Bauprodukten auf einer Website, ABl. L 52 vom (Art. 9 Abs. 4 Bst. a BauPV) 21.2.2014, S. 1 Festlegung des Formates von Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1062/2013 der Europäischen Technischen Kommission vom 30. Oktober 2013 über das Format der Bewertungen Europäischen Technischen Bewertung für Bauprodukte, (Art. 20 Abs. 2 BauPV) ABl. L 289 vom 31.10.2013, S. 42

2 SR 933.0

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