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AS 2015 517

Verordnung über die Kontrolle von Chemikalien mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit (Chemikalienkontrollverordnung, ChKV)

Verordnung über die Kontrolle von Chemikalien mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit (Chemikalienkontrollverordnung, ChKV)

Änderung vom 28. Januar 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 20131 wird wie folgt geändert:

Art. 11 Abs. 4

4 Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind die Verarbeitung und der Ver-

brauch von Chemikalien der Liste 1 zu folgenden Zwecken, sofern die Gesamt- menge pro Betrieb höchstens 100 g pro Jahr beträgt: a. Zwecke der Forschung, der Medizin und der Pharmazeutik; b. Schutzzwecke in einem Betrieb der zentralen Bundesverwaltung.

Art. 14 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 15 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. e sowie 3

2 Erfolgt die Ausfuhr in einen Nichtvertragsstaat, so ist das Gesuch dem SECO

zusammen mit einer Bescheinigung des Empfangsstaats einzureichen, die folgende Angaben enthalten muss: e. eine Bestätigung, dass die Chemikalie nicht wieder ausgeführt wird.

3 Aufgehoben

Art. 19 Abs. 2

2 Bescheinigungen des Empfangsstaates nach den Artikeln 13 Absatz 4 und 15

Absatz 2 können in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache eingereicht werden. Übersetzungen aus anderen Sprachen ist eine amtliche Beglau- bigung beizulegen.

1 SR 946.202.21

2014-0559 517

Chemikalienkontrollverordnung AS 2015

II Diese Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft.

28. Januar 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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