AS 2015 5413
Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
vom 25. November 2015
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 20151 (FinfraG), verordnet:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand (Art. 1 und 157 FinfraG)
Diese Verordnung regelt namentlich: a. die Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für Finanzmarktinfrastruktu- ren; b. die Pflichten der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer beim Handel mit Derivaten; c. die Offenlegung von Beteiligungen; d. die öffentlichen Kaufangebote; e. die Ausnahmen von den Verboten des Insiderhandels und der Marktmanipu- lation.
Art. 2 Begriffe (Art. 2 Bst. b und c FinfraG)
1 Als vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Effekten gelten
Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die in gleicher Struktur und Stückelung öffentlich angeboten oder bei mehr als 20 Kundinnen und Kunden platziert werden, sofern sie nicht für einzelne Gegenparteien besonders geschaffen werden. 2 Als Derivate gelten Finanzkontrakte, deren Preis abgeleitet wird namentlich von:
a. Vermögenswerten wie Aktien, Obligationen, Rohstoffen und Edelmetallen; b. Referenzwerten wie Währungen, Zinsen und Indizes.
SR 958.11 1 SR 958.1
2015-2105 5413
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
3 Nicht als Derivate gelten:
a. Kassageschäfte; b. Derivatgeschäfte in Bezug auf Strom und Gas, die:
1. auf einem organisierten Handelssystem gehandelt werden,
2. physisch geliefert werden müssen, und
3. nicht nach Wahl einer Partei bar abgerechnet werden können;
c. Derivatgeschäfte mit Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die nur bei einem Ausfall oder einem anderen Beendigungsereignis bar abgerechnet werden.
4 Als Kassageschäfte gelten Geschäfte, die unmittelbar oder nach Ablauf der auf-
geschobenen Abwicklungsfrist innerhalb von zwei Geschäftstagen abgewickelt werden. Ebenfalls als Kassageschäfte gelten: a. Geschäfte, die innerhalb der für das Währungspaar marktüblichen längeren Abwicklungsfrist abgewickelt werden; b. Käufe oder Verkäufe von Effekten unabhängig von ihrer Währung, die in- nerhalb der marktüblichen oder regulatorisch vorgeschriebenen Abwick- lungsfrist bezahlt werden; c. Geschäfte, die kontinuierlich verlängert werden, ohne dass dazu eine rechtli- che Verpflichtung besteht oder eine Verlängerung unter den Parteien üblich wäre.
Art. 3 Wesentliche Gruppengesellschaften (Art. 3 Abs. 2 FinfraG)
Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse, namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen, Personal, Infor- mationstechnologie, Handel und Abwicklung sowie Recht und Compliance.
2. Titel: Finanzmarktinfrastrukturen
1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
1. Abschnitt:
Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für alle Finanzmarktinfrastrukturen
Art. 4 Bewilligungsgesuch (Art. 4 FinfraG)
1 Die Finanzmarktinfrastruktur reicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
(FINMA) ein Bewilligungsgesuch ein. Dieses enthält alle Angaben, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind, namentlich Angaben über:
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a. den Geschäftsbereich (Art. 6); b. den Ort der Leitung (Art. 7); c. die Unternehmensführung und -kontrolle (Art. 8); d. das Risikomanagement (Art. 9); e. die Gewähr (Art. 10); f. das Mindestkapital (Art. 13); g. die Eigenmittel und die Risikoverteilung (Art. 48, 49, 56, 57 und 69); h. die Prüfgesellschaft (Art. 71).
2 Die Finanzmarktinfrastruktur legt dem Bewilligungsgesuch die erforderlichen
Unterlagen bei, namentlich ihre Statuten oder Gesellschaftsverträge und die Regle- mente.
Art. 5 Änderung der Tatsachen (Art. 7 FinfraG)
1 Die Finanzmarktinfrastruktur meldet der FINMA insbesondere:
a. jede Änderung der Statuten oder Gesellschaftsverträge und Reglemente; b. jede wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit einer Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Vertretung im Ausland; c. den Wechsel der Prüfgesellschaft oder der zuständigen ausländischen Auf- sichtsbehörde bei einer Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Ver- tretung im Ausland.
2 Sie darf dem Handelsregister Statutenänderungen erst zur Eintragung anmelden
und Reglementsänderungen erst in Kraft setzen, wenn die FINMA die Änderungen genehmigt hat.
Art. 6 Geschäftsbereich (Art. 8 Abs. 2 FinfraG)
1 Die Finanzmarktinfrastruktur muss ihren Geschäftsbereich in den Statuten, den
Gesellschaftsverträgen oder den Reglementen sachlich und geografisch genau um- schreiben.
2 Der Geschäftsbereich und dessen geografische Ausdehnung müssen den finanziel-
len Möglichkeiten sowie der Verwaltungsorganisation entsprechen.
Art. 7 Ort der Leitung (Art. 8 Abs. 1 und 2 FinfraG) 1 Die Finanzmarktinfrastruktur muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet wer- den. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern die Finanzmarktinfrastruktur Teil einer Finanzgruppe bildet, die einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde untersteht.
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
2 Die mit der Geschäftsführung der Finanzmarktinfrastruktur betrauten Personen
müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tat- sächlich ausüben können.
Art. 8 Unternehmensführung und -kontrolle (Art. 8 Abs. 2 FinfraG) 1 Die Finanzmarktinfrastruktur muss über eine Organisationsstruktur und Organisa- tionsgrundlagen verfügen, welche die Aufgaben, Verantwortlichkeiten, Kompeten- zen und Rechenschaftspflichten folgender Organe festlegen: a. Organ für die Geschäftsführung; b. Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle; c. interne Revision.
2 Das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle muss mindestens drei
Mitglieder umfassen. Diese dürfen nicht den Organen nach Absatz 1 Buchstaben a und c angehören.
3 Das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle regelt die Grundzüge des
Risikomanagements und bestimmt die Risikobereitschaft der Finanzmarktinfrastruk- tur. Es lässt seine Leistungen regelmässig beurteilen. 4 Die Finanzmarktinfrastruktur sorgt für die Festlegung, Einführung und Aufrechter- haltung einer Vergütungspolitik, die einem soliden, effektiven Risikomanagement förderlich ist und keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft.
5 Sie muss über Mechanismen verfügen, die es erlauben, die Bedürfnisse der Teil-
nehmer in Bezug auf die Dienstleistungen der Finanzmarktinfrastruktur zu erheben.
Art. 9 Risikomanagement (Art. 8 Abs. 3 FinfraG)
1 Für das Risikomanagement muss die Finanzmarktinfrastruktur über ein Konzept
zur integrierten Identifizierung, Messung, Steuerung und Überwachung verfügen, insbesondere in Bezug auf: a. rechtliche Risiken; b. Kredit- und Liquiditätsrisiken; c. Marktrisiken; d. operationelle Risiken; e. Abwicklungsrisiken; f. Reputationsrisiken; g. allgemeine Geschäftsrisiken.
2 Sie muss Instrumente zur Verfügung stellen und Anreize schaffen, damit die
Teilnehmer die Risiken, die für sie selber oder für die Finanzmarktinfrastruktur entstehen, fortlaufend steuern und begrenzen können.
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3 Sofern sie über indirekte Teilnehmer verfügt und diese ersichtlich sind, muss sie die von diesen für die Finanzmarktinfrastruktur ausgehenden Risiken identifizieren, messen, steuern und überwachen.
4 Die interne Dokumentation der Finanzmarktinfrastruktur über die Beschlussfas-
sung und Überwachung der mit Risiko verbundenen Geschäfte ist so auszugestalten, dass sie der Prüfgesellschaft erlaubt, sich ein zuverlässiges Urteil über die Ge- schäftstätigkeit zu bilden. 5 Die Finanzmarktinfrastruktur sorgt für ein wirksames internes Kontrollsystem, das unter anderem die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschrif- ten gewährleistet (Compliance).
6 Die interne Revision hat dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle
oder einem seiner Ausschüsse Bericht zu erstatten. Sie muss über ausreichend Res- sourcen sowie unbeschränkte Prüfrechte verfügen.
Art. 10 Gewähr (Art. 9 Abs. 2 und 3 FinfraG)
1 Das Gesuch um Bewilligung für eine neue Finanzmarktinfrastruktur muss zu den
mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen nach Artikel 9 Absatz 2 FinfraG sowie zu den Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung nach Artikel 9 Absatz 3 FinfraG insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten: a. zu natürlichen Personen:
1. Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an
anderen Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfah- ren,
2. einen von der betreffenden Person unterzeichneten Lebenslauf,
3. Referenzen,
4. einen Strafregisterauszug;
b. zu Gesellschaften:
1. die Statuten,
2. einen Auszug aus dem Handelsregister oder eine entsprechende Bestä-
tigung,
3. einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation
und, gegebenenfalls, der Gruppenstruktur,
4. Angaben über abgeschlossene und hängige Gerichts- und Verwaltungs-
verfahren.
2 Personen, die eine qualifizierte Beteiligung besitzen, müssen der FINMA eine
Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für eigene Rechnung oder treuhänderisch für Dritte halten und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.
3 Die Finanzmarktinfrastruktur hat der FINMA innert 60 Tagen nach Abschluss des
Geschäftsjahres eine Aufstellung der an ihr qualifiziert Beteiligten einzureichen. Die
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Aufstellung enthält Angaben über die Identität und die Beteiligungsquote aller am Abschlusstag qualifiziert Beteiligten sowie allfällige Veränderungen gegenüber dem Vorjahr. Über vorher nicht gemeldete Beteiligte sind zusätzlich die Angaben und Unterlagen nach Absatz 1 beizufügen.
Art. 11 Auslagerungen (Art. 11 FinfraG)
1 Eine Auslagerung nach Artikel 11 Absatz 1 FinfraG liegt vor, wenn eine Finanz-
marktinfrastruktur einen Dienstleistungserbringer beauftragt, selbstständig und dauernd eine für die Finanzmarktinfrastruktur wesentliche Dienstleistung nach Artikel 12 wahrzunehmen. 2 In der Vereinbarung mit dem Dienstleistungserbringer sind insbesondere zu regeln:
a. die auszulagernde Dienstleistung und die Leistungen des Dienstleistungser- bringers; b. die Zuständigkeiten sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten, insbeson- dere die Einsichts-, Weisungs- und Kontrollrechte der Finanzmarktinfra- struktur; c. die vom Dienstleistungserbringer zu erfüllenden Sicherheitsanforderungen; d. die Einhaltung des Geschäftsgeheimnisses der Finanzmarktinfrastruktur durch den Dienstleistungserbringer und, soweit dem Dienstleistungserbrin- ger rechtlich geschützte Daten bekannt gegeben werden, des Berufsgeheim- nisses; e. das Einsichts- und Zugangsrecht der internen Revision, der Prüfgesellschaft und der FINMA sowie, bei systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastruk- turen, der Schweizerischen Nationalbank (SNB). 3 Die Finanzmarktinfrastruktur hat den Dienstleistungserbringer sorgfältig auszu- wählen, zu instruieren und zu kontrollieren. Sie integriert die ausgelagerte Dienst- leistung in ihr internes Kontrollsystem und überwacht die Leistungen des Dienstleis- tungserbringers fortlaufend.
4 Bei Auslagerungen ins Ausland ist mit angemessenen technischen und organisato-
rischen Massnahmen sicherzustellen, dass das Berufsgeheimnis und der Datenschutz nach schweizerischem Recht eingehalten werden. Vertragspartner einer Finanz- marktinfrastruktur, deren Daten an einen Dienstleistungserbringer im Ausland gelangen sollen, sind darüber zu informieren. 5 Die Finanzmarktinfrastruktur, ihre interne Revision, die Prüfgesellschaft und die FINMA sowie, bei systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen, die SNB müssen die ausgelagerte Dienstleistung einsehen und prüfen können. 6 Die Absätze 1–5 gelten nicht, wenn ein Zentralverwahrer einen Teil seiner Dienst- leistungen oder Tätigkeiten an eine technische Plattform auslagert, die als öffent- liche Dienstleistung Effektenabwicklungssysteme verbindet. Diese Art von Auslage- rung muss durch einen eigenen rechtlichen und operationellen Rahmen geregelt sein. Dieser bedarf der Zustimmung der FINMA.
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Art. 12 Wesentliche Dienstleistungen (Art. 11 Abs. 1 FinfraG)
1 Als wesentlich gelten die für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse
notwendigen Dienstleistungen, namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanage- ment, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Recht und Compliance.
2 Als wesentliche Dienstleistungen gelten namentlich auch:
a. bei Handelsplätzen:
1. sämtliche auf die Gewährleistung eines fairen, effizienten und ord-
nungsgemässen Handels abzielenden Tätigkeiten,
2. das Betreiben von Matching- und Marktdatenverteilungssystemen;
b. bei zentralen Gegenparteien:
1. der schuldrechtliche Eintritt in Effektengeschäfte oder in andere Kon-
trakte über Finanzinstrumente zwischen zwei Teilnehmern oder zwi- schen einem Teilnehmer und einer anderen zentralen Gegenpartei,
2. die Bereitstellung von Mechanismen zur Planung und Absicherung von
Ausfällen von Teilnehmern oder von interoperabel verbundenen zentra- len Gegenparteien, zur Segregierung von Positionen der indirekten Teilnehmer und Kunden von Teilnehmern sowie zur Übertragung von Positionen auf andere Teilnehmer; c. bei Zentralverwahrern:
1. der Betrieb einer zentralen Verwahrungsstelle oder eines Effektenab-
wicklungssystems,
2. das erstmalige Verbuchen von Effekten in einem Effektenkonto,
3. die Bestandesabstimmung;
d. bei Transaktionsregistern:
1. die Sammlung, Verwaltung und Verwahrung der gemeldeten Daten,
2. die Veröffentlichung von gemeldeten Daten,
3. die Gewährung des Zugangs zu gemeldeten Daten;
e. bei Zahlungssystemen:
1. die Entgegennahme und Ausführung von Zahlungsaufträgen der Teil-
nehmer,
2. das Führen von Verrechnungskonten.
Art. 13 Mindestkapital (Art. 12 FinfraG)
1 Das Mindestkapital beträgt für:
a. Handelsplätze: 1 Million Franken, wobei die FINMA in begründeten Fällen einen bis zu 50 Prozent höheren Mindestbetrag festlegen kann; b. zentrale Gegenparteien: 10 Millionen Franken; c. Zentralverwahrer: 5 Millionen Franken;
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d. Transaktionsregister: 500 000 Franken; e. Zahlungssysteme: 1,5 Millionen Franken.
2 Bei Sacheinlagegründungen sind der Wert der eingebrachten Aktiven und der
Umfang der Passiven durch eine zugelassene Prüfgesellschaft zu überprüfen. Dies gilt auch bei der Umwandlung eines bestehenden Unternehmens in eine Finanz- marktinfrastruktur.
Art. 14 Geschäftskontinuität (Art. 13 FinfraG)
1 Die Strategie nach Artikel 13 Absatz 1 FinfraG ist in der Unternehmensorgani-
sation zu verankern und regelt insbesondere: a. die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen; b. die Periodizität der Überprüfung der Geschäftsauswirkungsanalyse nach Absatz 2; c die Berichterstattung, Kommunikation und Schulung. 2 Die Finanzmarktinfrastruktur erstellt eine Geschäftsauswirkungsanalyse, die den Wiederherstellungsgrad und die Wiederherstellungszeitspanne für die betriebsnot- wendigen Geschäftsprozesse festlegt.
3 Sie legt Optionen für die Wiederherstellung der betriebsnotwendigen Geschäfts-
prozesse fest. 4 Die Strategie nach Artikel 13 Absatz 1 FinfraG ist vom Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigen zu lassen.
Art. 15 Informationstechnische Systeme (Art. 14 FinfraG)
1 Die informationstechnischen Systeme müssen so angelegt sein, dass:
a. die Anforderungen an die Verfügbarkeit sowie die Integrität und Vertrau- lichkeit der Informationen mit Blick auf die Geschäftstätigkeit angemessen erfüllt werden können; b. eine verlässliche Zugriffskontrolle möglich ist; c. Vorkehrungen bestehen, um Sicherheitsmängel erkennen und darauf ange- messen reagieren zu können. 2 Die Finanzmarktinfrastruktur trifft geeignete Massnahmen, damit bei Verlust von geschäftsrelevanten Daten diese wiederhergestellt werden können.
Art. 16 Auslandgeschäft (Art. 17 FinfraG)
1 Die Meldung, die eine Finanzmarktinfrastruktur der FINMA machen muss, bevor
sie im Ausland tätig wird, muss alle zur Beurteilung der Tätigkeit nötigen Angaben und Unterlagen enthalten, namentlich:
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a. einen Geschäftsplan, der insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und die Organisationsstruktur beschreibt; b. die Adresse der Geschäftsstelle im Ausland; c. die Namen der mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Per- sonen; d. die Prüfgesellschaft; e. die Aufsichtsbehörde im Gastland.
2 Die Finanzmarktinfrastruktur muss der FINMA zudem melden:
a. die Aufgabe der Geschäftstätigkeit im Ausland; b. jede wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit im Ausland; c. einen Wechsel der Prüfgesellschaft; d. einen Wechsel der Aufsichtsbehörde im Gastland.
Art. 17 Diskriminierungsfreier und offener Zugang (Art. 18 FinfraG) 1 Ein diskriminierungsfreier Zugang ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn zu hohe oder sachlich nicht gerechtfertigte Anforderungen oder überhöhte Preise für die Nutzung der angebotenen Dienstleistungen verlangt werden. Gebührenstrukturen dürfen keine Marktstörungen begünstigen.
2 Die Finanzmarktinfrastruktur kann den Zugang von der Erfüllung operationeller,
technischer, finanzieller und rechtlicher Voraussetzungen abhängig machen.
3 Macht sie eine Zugangsbeschränkung aus Gründen der Effizienz geltend, so hört
die FINMA im Rahmen ihrer Beurteilung die Wettbewerbskommission an.
Art. 18 Vermeidung von Interessenkonflikten (Art. 20 FinfraG)
Kann durch organisatorische Massnahmen eine Benachteiligung der Teilnehmer durch Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden, so ist ihnen dies offenzule- gen.
Art. 19 Veröffentlichung wesentlicher Informationen (Art. 21 FinfraG)
Die Finanzmarktinfrastruktur veröffentlicht regelmässig neben den Informationen nach Artikel 21 FinfraG: a. die Regeln und Verfahren für den Betrieb der Finanzmarktinfrastruktur, ein- schliesslich der Rechte und Pflichten der Finanzmarktinfrastruktur sowie der Teilnehmer; b. die Preise und Gebühren für die von der Finanzmarktinfrastruktur erbrachten Dienstleistungen, einschliesslich der Bedingungen für die Gewährung von Rabatten;
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c. die mit den erbrachten Dienstleistungen verbundenen Risiken für die Teil- nehmer; d. die Kriterien zur Suspendierung und zum Ausschluss eines Teilnehmers; e. die Regeln und Verfahren beim Ausfall eines Teilnehmers; f. die Regeln und Verfahren, die erforderlich sind, um die Sicherheiten, Forde- rungen und Verpflichtungen von Teilnehmern und indirekten Teilnehmern getrennt zu halten und aufzuzeichnen sowie zu übertragen; g. die aggregierten Transaktionsvolumina und -beträge; h. die Anzahl, den Nominalwert und die Emissionswährung der zentral ver- wahrten Effekten; i. weitere Informationen gemäss anerkannten internationalen Standards.
2. Abschnitt:
Besondere Anforderungen für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen
Art. 20 Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung (Art. 24 FinfraG)
1 Der Stabilisierungsplan und der Abwicklungsplan haben die Vorgaben ausländi-
scher Aufsichtsbehörden und Zentralbanken über die Stabilisierung, Sanierung und Liquidation zu berücksichtigen. 2 Der Stabilisierungsplan umfasst insbesondere eine Beschreibung der zu treffenden Massnahmen sowie der Ressourcen, die für deren Umsetzung erforderlich sind. Er ist vom Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigen zu lassen.
3 Die Finanzmarktinfrastruktur beschreibt bei der Einreichung, welche Massnahmen
zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland (Art. 21) sie vorbereitet oder bereits umgesetzt hat. 4 Sie reicht der FINMA jährlich bis zum Ende des zweiten Quartals den Stabilisie- rungsplan und die für den Abwicklungsplan erforderlichen Informationen ein. Die- selben Dokumente sind auch einzureichen, wenn Veränderungen ihre Überarbeitung notwendig machen oder wenn die FINMA dies verlangt.
5 Die FINMA räumt der Finanzmarktinfrastruktur für die vorbereitende Umsetzung
der im Abwicklungsplan vorgesehenen Massnahmen eine angemessene Frist ein.
Art. 21 Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit (Art. 24 Abs. 1 FinfraG)
Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit der Finanzmarktinf- rastruktur können insbesondere umfassen:
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a. strukturelle Verbesserung und Entflechtung durch:
1. Ausrichtung der Rechtsstruktur nach Geschäftseinheiten (business-
aligned legal entities),
2. Bildung rechtlich selbstständiger Dienstleistungseinheiten,
3. Eliminierung oder Verminderung faktischer Beistandszwänge, insbe-
sondere durch Bildung einer unabhängigen Führungsstruktur,
4. Reduktion geografischer oder bilanzieller Asymmetrien;
b. finanzielle Entflechtung zur Begrenzung der Ansteckungsrisiken durch:
1. Reduktion der Kapitalbeteiligungen unter den juristischen Einheiten auf
gleicher Ebene,
2. Beschränkung der Gewährung unbesicherter Kredite und Garantien
unter juristischen Einheiten auf gleicher Ebene innerhalb der Finanz- gruppe,
3. Schaffung einer Anreizstruktur zu möglichst marktnaher konzerninter-
ner Finanzierung; c. operative Entflechtung zur Sicherung von Daten und zur Weiterführung wichtiger betrieblicher Dienstleistungen durch:
1. Gewährleistung des Zugriffs auf und des Einsatzes von Datenbestän-
den, Datenbanken und Informatikmitteln,
2. Separierung wesentlicher Funktionen oder deren nachhaltige Auslage-
rung,
3. Zugang zu und Weiternutzung von für den Geschäftsbetrieb wesentli-
chen Systemen.
2. Kapitel: Handelsplätze und organisierte Handelssysteme
1. Abschnitt: Begriffe
Art. 22 Multilateraler Handel (Art. 26 und 42 FinfraG)
Als multilateral gilt der Handel, der die Interessen einer Vielzahl von Teilnehmern am Kauf und Verkauf von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten innerhalb des Handelssystems zu einem Vertragsabschluss zusammenführt.
Art. 23 Nichtdiskretionäre Regeln (Art. 26 und 42 FinfraG)
Als nichtdiskretionär gelten Regeln, die dem Handelsplatz oder dem Betreiber eines organisierten Handelssystems bei der Zusammenführung von Angeboten keinen Ermessensspielraum einräumen.
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2. Abschnitt: Handelsplätze
Art. 24 Regulierungs- und Überwachungsorganisation (Art. 27 FinfraG)
1 Eine angemessene Regulierungs- und Überwachungsorganisation umfasst insbe-
sondere folgende Stellen: a. eine Stelle, die Regulierungsaufgaben wahrnimmt; b. eine Handelsüberwachungsstelle; c. eine Stelle für die Zulassung von Effekten zum Handel; d. eine Beschwerdeinstanz.
2 Die Stellen, welche die Regulierungs- und Überwachungsaufgaben des Handels-
platzes wahrnehmen, müssen von der Geschäftsführung des Handelsplatzes perso- nell und organisatorisch unabhängig sein. Sie sind organisatorisch, personell und finanziell ausreichend auszurüsten.
3 Im Organ, das für die Zulassung der Effekten zuständig ist, müssen Emittenten
sowie Anlegerinnen und Anleger angemessen vertreten sein.
4 Der Handelsplatz legt die Aufgaben und Kompetenzen der Stellen sowie die Ver-
tretung der Emittenten und der Anlegerinnen und Anleger im Organ, das für die Zulassung der Effekten zuständig ist, in seinen Reglementen fest.
Art. 25 Genehmigung von Reglementen (Art. 27 Abs. 4 FinfraG)
1 Bei der Genehmigung von Reglementen prüft die FINMA insbesondere, ob diese:
a. die Transparenz und die Gleichbehandlung der Anlegerinnen und Anleger sicherstellen; und b. die Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte gewährleisten.
2 Die FINMA kann vor ihrem Entscheid die Wettbewerbskommission konsultieren.
Diese äussert sich dazu, ob die Reglemente wettbewerbsneutral sind und wettbe- werbsbehindernde Absprachen begünstigen oder nicht.
Art. 26 Organisation des Handels (Art. 28 FinfraG)
Der Handelsplatz legt Verfahren fest, damit relevante Angaben zu Geschäften mit Effekten an dem Tag bestätigt werden können, an dem das Geschäft ausgeführt wurde.
Art. 27 Vorhandelstransparenz (Art. 29 Abs. 1 und 3 Bst. b FinfraG) 1 Der Handelsplatz veröffentlicht während der üblichen Handelszeiten kontinuierlich die über seine Handelssysteme mitgeteilten Informationen zur Vorhandelstranspa- renz für Aktien.
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2 Zu veröffentlichen sind für jede Aktie die fünf besten Geld- und Briefkurse und das Volumen der Aufträge.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für verbindliche Interessenbekundungen.
4 Der Handelsplatz kann in seinen Reglementen Ausnahmen vorsehen bei:
a. Referenzkurssystemen, sofern die Referenzkurse breit gestreut werden und von den Teilnehmern als verlässlich angesehen werden; b. Systemen, die ausschliesslich bereits ausgehandelte Geschäfte formalisieren; c. Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystem des Handelsplatzes getätigt werden, solange die Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist; d. Aufträgen mit grossem Volumen im Vergleich zum marktüblichen Ge- schäftsumfang.
Art. 28 Nachhandelstransparenz (Art. 29 Abs. 2 und 3 Bst. b FinfraG)
1 Der Handelsplatz veröffentlicht die Informationen zur Nachhandelstransparenz
über die am Handelsplatz getätigten Abschlüsse gemäss seinen Reglementen.
2 Nachhandelsinformationen über Abschlüsse, die an einem Handelsplatz ausserhalb
der üblichen Geschäftszeiten getätigt wurden, sind vor Beginn des nächsten Handel- stages an dem Handelsplatz zu veröffentlichen, an dem das Geschäft getätigt wurde.
3 Absatz 1 gilt auch für Abschlüsse, die ausserhalb des Handelsplatzes getätigt
werden, sofern sie während eines Handelstages an dem für die betreffende Effekte wichtigsten Markt oder während der üblichen Handelszeiten des Handelsplatzes getätigt werden. Andernfalls sind die Informationen unmittelbar vor Beginn der üblichen Handelszeiten des Handelsplatzes oder spätestens vor Beginn des nächsten Handelstages auf dem wichtigsten Markt dieser Effekte zu veröffentlichen.
4 Der Handelsplatz kann in seinen Reglementen eine spätere Veröffentlichung
vorsehen bei: a. Geschäften mit grossem Volumen nach Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe d; b. Geschäften:
1. die über einen für die Effekte typischen Umfang hinausgehen,
2. bei denen ein Liquiditätsgeber unangemessenen Risiken ausgesetzt
würde, und
3. bei denen berücksichtigt wird, ob es sich bei den Vertragsparteien um
Klein- oder Grossanleger handelt; c. Geschäften mit Effekten, für die kein liquider Markt besteht.
Art. 29 Ausnahmen von der Vor- und der Nachhandelstransparenz (Art. 29 Abs. 3 Bst. b FinfraG)
1 Nicht den Bestimmungen zur Vor- und zur Nachhandelstransparenz unterliegen
Effektengeschäfte, soweit sie im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anla- gezwecken getätigt werden von:
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a. Bund, Kantonen oder Gemeinden; b. der SNB; c. der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ); d. multilateralen Entwicklungsbanken gemäss Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe c der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20122 (ERV).
2 Von den Bestimmungen zur Vor- und zur Nachhandelstransparenz ausgenommen
werden können Effektengeschäfte, die von folgenden Stellen getätigt werden, vorausgesetzt die Geschäfte erfolgen im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken, es wird Gegenrecht gewährt und eine Ausnahme steht nicht im Widerspruch zum Gesetzeszweck: a. ausländischen Zentralbanken; b. der Europäischen Zentralbank (EZB); c. Stellen eines Staates, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind; d. der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF); e. dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM). 3 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) veröffentlicht eine Liste der Stellen, die unter Absatz 2 fallen.
4 Ob Geschäfte im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken
getätigt werden, ist dem Handelsplatz mitzuteilen.
Art. 30 Sicherstellung eines geordneten Handels (Art. 30 FinfraG) 1 Der Handelsplatz legt transparente Regeln und Verfahren für einen fairen, effizien- ten und ordnungsgemässen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen fest. Er hat über Vorkehrungen für eine solide Verwal- tung der technischen Abläufe und den Betrieb seiner Systeme zu verfügen.
2 Er muss über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, um
insbesondere sicherzustellen, dass seine Handelssysteme: a. belastbar sind und mit ausreichenden Kapazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und Mitteilungen ausgestattet sind; b. in der Lage sind, unter extremen Stressbedingungen auf den Märkten einen ordnungsgemässen Handel zu gewährleisten; c. wirksamen Notfallvorkehrungen unterliegen, um im Fall von Störungen in seinen Handelssystemen die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten; d. Aufträge ablehnen, die die im Voraus festgelegten Grenzen für Volumina und Kurse überschreiten oder eindeutig irrtümlich zustande kamen;
2 SR 952.03
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
e. in der Lage sind, den Handel vorübergehend einzustellen oder einzuschrän- ken, wenn es kurzfristig zu einer erheblichen Preisbewegung bei einer Effek- te auf diesem Markt oder einem benachbarten Markt kommt; f. in der Lage sind, in Ausnahmefällen jedes Geschäft zu stornieren, zu ändern oder zu berichtigen; und g. regelmässig geprüft werden, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen nach den Buchstaben a–f erfüllt sind. 3 Er hat über schriftliche Vereinbarungen mit allen Teilnehmern mit einer besonde- ren Funktion zu verfügen, namentlich mit denjenigen, die an dem Handelsplatz eine Market-Making-Strategie verfolgen. Er unterhält Systeme und Verfahren, die die Einhaltung der Regeln durch diese Teilnehmer gewährleisten.
4 Er kann in seinen Reglementen vorsehen, dass Teilnehmer Leerverkäufe in seinem
Handelssystem zu kennzeichnen haben.
Art. 31 Algorithmischer Handel und Hochfrequenzhandel (Art. 30 FinfraG)
1 Der Handelsplatz muss in der Lage sein, Folgendes zu erkennen:
a. die durch algorithmischen Handel erzeugten Aufträge; b. die verschiedenen für die Auftragserstellung verwendeten Algorithmen; c. die Händler der Teilnehmer, die diese Aufträge im Handelssystem ausgelöst haben. 2 Er verlangt von Teilnehmern, die algorithmischen Handel betreiben, dies zu mel- den und die auf diese Weise erzeugten Aufträge zu kennzeichnen, Aufzeichnungen von allen gesendeten Aufträgen einschliesslich Auftragsstornierungen aufzubewah- ren und insbesondere über wirksame Vorkehrungen und Risikokontrollen zu verfü- gen, um sicherzustellen, dass ihre Systeme: a. belastbar sind und mit ausreichenden Kapazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und Mitteilungen ausgestattet sind; b. angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen; c. keine Störungen auf dem Handelsplatz verursachen oder dazu beitragen; d. Verstösse gegen die Artikel 142 und 143 FinfraG wirksam verhindern; e. angemessenen Tests von Algorithmen und Kontrollmechanismen unterlie- gen, einschliesslich Vorkehrungen zur:
1. Begrenzung des Verhältnisses nicht ausgeführter Handelsaufträge zu
Geschäften, die von einem Teilnehmer in das System eingegeben wer- den können,
2. Verlangsamung des Auftragsaufkommens, wenn das Risiko besteht,
dass die Systemkapazität erreicht wird, und
3. Begrenzung und Durchsetzung der kleinstmöglichen Mindestpreisände-
rungsgrösse, die auf dem Handelsplatz zulässig ist.
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3 Um der zusätzlichen Belastung der Systemkapazität Rechnung zu tragen, kann der
Handelsplatz höhere Gebühren vorsehen für: a. die Erteilung von Aufträgen, die später storniert werden; b. Teilnehmer, bei denen der Anteil stornierter Aufträge hoch ist; c. Teilnehmer mit:
1. einer Infrastruktur zur Minimierung von Verzögerungen bei der Auf-
tragsübertragung,
2. einem System, das über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten
oder die Ausführung eines Auftrags entscheidet, und
3. einer hohen untertägigen Anzahl von Preisangeboten, Aufträgen oder
Stornierungen.
Art. 32 Überwachung des Handels (Art. 31 Abs. 2 FinfraG)
1 Die Handelsüberwachungsstelle muss über die für ihre Aufgaben angemessenen
Systeme und Ressourcen verfügen.
2 Die Funktion der Handelsüberwachungssysteme muss auch bei erhöhtem Datenvo-
lumen ohne Einschränkung gewährleistet sein.
3 Die Handelsüberwachungsstelle überwacht den Handel so, dass Verhaltensweisen
nach den Artikeln 142 und 143 FinfraG unabhängig davon, ob sie auf manuellen, automatisierten oder algorithmischen Handel zurückzuführen sind, aufgedeckt werden können.
Art. 33 Zulassung von Effekten durch eine Börse (Art. 35 FinfraG) 1 Die Börse gewährleistet, dass sowohl alle zum Handel zugelassenen als auch alle kotierten Effekten fair, effizient und ordnungsgemäss gehandelt werden können. 2 Bei Derivaten stellt sie insbesondere sicher, dass die Ausgestaltung des Derivate- handels eine ordnungsgemässe Kursbildung ermöglicht. 3 Die Börse trifft die Vorkehrungen, die notwendig sind, um die von ihr zum Handel zugelassenen und kotierten Effekten auf Erfüllung der Zulassungs- und Kotierungs- anforderungen hin zu überprüfen.
Art. 34 Zulassung von Effekten durch ein multilaterales Handelssystem (Art. 36 FinfraG) 1 Das multilaterale Handelssystem gewährleistet, dass alle zum Handel zugelassenen Effekten fair, effizient und ordnungsgemäss gehandelt werden können. 2 Bei Derivaten stellt es insbesondere sicher, dass die Ausgestaltung des Derivate- handels eine ordnungsgemässe Kursbildung ermöglicht.
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
3 Das multilaterale Handelssystem trifft die Vorkehrungen, die notwendig sind, um die von ihm zum Handel zugelassenen Effekten auf Erfüllung der Zulassungsanfor- derungen hin zu überprüfen.
Art. 35 Beschwerdeinstanz (Art. 37 Abs. 1–3 FinfraG) 1 Die Beschwerdeinstanz ist in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. 2 Die Mitglieder dürfen weder der Stelle für die Zulassung von Effekten zum Handel angehören noch in einem Arbeitsverhältnis oder einem anderen Vertragsverhältnis mit dem Handelsplatz stehen, das zu Interessenkonflikten führt.
3 Für die Mitglieder der unabhängigen Beschwerdeinstanz gelten die Ausstandbe-
stimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20053.
4 Das Reglement über die unabhängige Beschwerdeinstanz enthält Vorschriften
betreffend Zusammensetzung, Wahl, Organisation und Verfahren vor der Be- schwerdeinstanz.
Art. 36 Aufzeichnungspflicht der Teilnehmer (Art. 38 FinfraG)
1 Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer zeichnen sämtliche bei ihnen
eingegangenen Aufträge und von ihnen getätigten Geschäfte in Effekten auf. 2 Die Aufzeichnungspflicht gilt auch für Aufträge und Geschäfte in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind. 3 Die Aufzeichnungspflicht gilt sowohl für Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch für Geschäfte, die auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden.
4 Die FINMA regelt, welche Angaben erforderlich und in welcher Form aufzuzeich-
nen sind.
Art. 37 Meldepflicht der Teilnehmer (Art. 39 FinfraG)
1 Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer melden sämtliche von ihnen
getätigten Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind. Zu melden sind insbesondere: a. die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen oder veräusserten Effekten; b. Volumen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses; c. der Kurs; und d. Angaben zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten.
3 SR 173.110
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
2 Die Meldepflicht gilt auch für Geschäfte in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind. 3 Die Meldepflicht gilt sowohl für Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden.
4 Nicht zu melden sind folgende im Ausland getätigte Geschäfte:
a. Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, sofern dem Handelsplatz die zu meldenden Tatsachen gestützt auf eine Vereinbarung nach Artikel 32 Absatz 3 FinfraG oder im Rahmen eines Informationsaus- tausches zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Auf- sichtsbehörde regelmässig mitgeteilt werden, wenn:
1. sie von der Zweigniederlassung eines schweizerischen Effektenhändlers
oder von einem ausländischen zugelassenen Teilnehmer getätigt wer- den, und
2. die Zweigniederlassung oder der ausländische Teilnehmer von der be-
treffenden ausländischen Aufsichtsbehörde zum Handel ermächtigt und im betreffenden Staat oder im Heimatstaat meldepflichtig ist; b. Geschäfte in ausländischen Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, die an einem anerkannten ausländischen Handelsplatz getätigt werden.
5 Für die Erstattung der Meldung können Dritte beigezogen werden.
3. Abschnitt: Organisierte Handelssysteme
Art. 38 Bewilligungs- und Anerkennungsvoraussetzungen (Art. 43 Abs. 1 FinfraG)
Die Bewilligungs- und Anerkennungsvoraussetzungen für den Betreiber eines organisierten Handelssystems richten sich nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20074.
Art. 39 Organisation und Vermeidung von Interessenkonflikten (Art. 44 FinfraG) 1 Der Betreiber eines organisierten Handelssystems erlässt Regeln zur Organisation des Handels und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften sowie den Ablauf des Handels.
2 Er führt chronologische Aufzeichnungen über sämtliche im Rahmen des organi-
sierten Handelssystems getätigten Aufträge und Geschäfte.
4 SR 956.1
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
3 Bei Vertragsabschlüssen nach diskretionären Regeln dürfen sich deckende Kun-
denaufträge nur zusammengeführt werden, wenn die bestmögliche Erfüllung ge- währt werden kann. Ausnahmen sind nur zulässig, sofern die betroffenen Kundinnen und Kunden ausdrücklich auf eine bestmögliche Erfüllung verzichtet haben.
Art. 40 Sicherstellung eines geordneten Handels (Art. 45 FinfraG)
Der Betreiber eines organisierten Handelssystems legt transparente Regeln und Verfahren für einen fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handel sowie objek- tive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen fest. Er hat über Vorkeh- rungen für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe und den Betrieb seiner Systeme nach Artikel 30 Absätze 2–4 zu verfügen.
Art. 41 Algorithmischer Handel und Hochfrequenzhandel (Art. 45 FinfraG)
Um Störungen in seinem Handelssystem zu vermeiden, muss der Betreiber eines organisierten Handelssystems wirksame Vorkehrungen nach Artikel 31 treffen.
Art. 42 Vorhandelstransparenz (Art. 46 Abs. 2 und 3 FinfraG)
1 Beim multilateralen Handel sowie beim bilateralen Handel, bei dem ein liquider
Markt gegeben ist, gelten die Artikel 27 und 29 sinngemäss. 2 Beim bilateralen Handel, bei dem kein liquider Markt gegeben ist, genügen Kurs- offerten auf Anfrage.
Art. 43 Nachhandelstransparenz für Effekten (Art. 46 Abs. 1 und 2 FinfraG) 1 Beim multilateralen Handel gelten die Artikel 28 Absätze 1 und 4 sowie 29 sinn- gemäss.
2 Beim bilateralen Handel genügt eine aggregierte Publikation am Ende eines Han-
delstages.
3. Kapitel: Zentrale Gegenparteien
Art. 44 Funktion (Art. 48 FinfraG)
Die zentrale Gegenpartei gewährleistet insbesondere die standardisierte Aufzeich- nung sämtlicher Einzelheiten der von ihr abgerechneten Geschäfte, der Forderungen und Verpflichtungen der Teilnehmer sowie ihrer Meldungen an Transaktionsregis- ter.
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
Art. 45 Organisation, Geschäftskontinuität und informationstechnische Systeme (Art. 8, 13 und 14 FinfraG) 1 Die zentrale Gegenpartei hat ein Risikokomitee einzurichten, dem Vertreterinnen und Vertreter der Teilnehmer, der indirekten Teilnehmer sowie des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle angehören. Dieses berät die zentrale Gegenpar- tei in allen Belangen, die sich auf das Risikomanagement der zentralen Gegenpartei auswirken können. 2 Die zentrale Gegenpartei hat Verfahren, eine Kapazitätsplanung sowie ausreichen- de Kapazitätsreserven vorzusehen, damit ihre Systeme im Falle einer Störung alle noch offenen Transaktionen vor Tagesabschluss verarbeiten können.
Art. 46 Sicherheiten (Art. 49 FinfraG) 1 Werden im Voraus festgelegte Schwellenwerte überschritten, so zieht die zentrale Gegenpartei Ersteinschusszahlungen und Nachschusszahlungen mindestens einmal täglich ein.
2 Sie vermeidet Klumpenrisiken bei den Sicherheiten und stellt sicher, dass sie
rechtzeitig über die Sicherheiten verfügen kann.
3 Sie sieht Verfahren vor, anhand deren sie die ihrem Risikomanagement zugrunde
liegenden Modelle und Parameter überprüfen kann, und führt diese Prüfungen regelmässig durch.
4 Verwahrt die zentrale Gegenpartei eigene Vermögenswerte oder Sicherheiten und
Vermögenswerte von Teilnehmern bei Dritten, so minimiert sie die damit verbunde- nen Risiken. Insbesondere verwahrt sie die Sicherheiten und Vermögenswerte bei kreditwürdigen und, so weit als möglich, einer Aufsicht unterstehenden Finanzin- termediären.
Art. 47 Erfüllung wechselseitiger Verpflichtungen (Art. 50 FinfraG)
Die zentrale Gegenpartei ermöglicht den Teilnehmern, ihre Erfüllungsrisiken zu vermeiden, indem sie sicherstellt, dass die Abwicklung der einen Verpflichtung nur dann erfolgt, wenn auch die Abwicklung der anderen Verpflichtung sichergestellt ist.
Art. 48 Eigenmittel (Art. 51 FinfraG) 1 Die zentrale Gegenpartei muss Kreditrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken, Marktrisiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln von 8,0 Prozent (Mindest- eigenmittel) nach Artikel 42 ERV5 unterlegen. Die FINMA kann nach Artikel 45 Absatz 4 ERV weitere Eigenmittel verlangen. Für die Berechnung gelten der 1.–
3. Titel der ERV.
5 SR 952.03
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
2 Die zugeordneten Eigenmittel nach Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe c FinfraG
betragen mindestens 25 Prozent der erforderlichen Eigenmittel nach dem 3. Titel der ERV. 3 Die zentrale Gegenpartei hält weitere Eigenmittel, um die Kosten für eine freiwil- lige Geschäftsaufgabe oder Restrukturierung zu decken. Bei systemisch bedeutsa- men zentralen Gegenparteien müssen diese ausreichen, um den Plan nach Artikel 72 umzusetzen, mindestens aber um die laufenden Betriebsausgaben während sechs Monaten zu decken.
4 Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen von den Anforderungen
nach den Absätzen 1–3 zulassen oder Verschärfungen anordnen. 5 Die zentrale Gegenpartei hat über einen Plan zu verfügen, der darstellt, wie weitere Eigenmittel beschafft werden sollen, falls ihre Eigenmittel den Anforderungen nach den Absätzen 1–4 nicht mehr genügen. Der Plan ist vom Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigen zu lassen.
6 Unterschreiten ihre Eigenmittel 110 Prozent der Anforderungen nach den Absät-
zen 1–4, so unterrichtet die zentrale Gegenpartei umgehend die FINMA und ihre Prüfgesellschaft und übermittelt der FINMA einen Plan, der darstellt, wie die Gren- ze wieder eingehalten werden kann.
Art. 49 Risikoverteilung (Art. 51 FinfraG)
Die zentrale Gegenpartei überwacht Kreditrisiken gegenüber einer einzelnen Gegenpartei oder einer Gruppe von verbundenen Gegenparteien, basierend auf den Berechnungsgrundsätzen nach dem 4. Abschnitt des 1. Kapitels des 4. Titels der
Art. 50 Liquidität (Art. 52 FinfraG)
1 Als Liquidität in einer Währung nach Artikel 52 Absatz 1 FinfraG gelten:
a. Barguthaben in dieser Währung bei einer Zentralbank oder einem kredit- würdigen Finanzinstitut; b. Barguthaben in anderen Währungen, die sich mit Devisengeschäften recht- zeitig in diese Währung konvertieren lassen; c. vertraglich vereinbarte, bewilligte und ohne weiteren Kreditentscheid be- nutzbare unbesicherte Limiten (Kreditlinien) in dieser Währung bei einem kreditwürdigen Finanzinstitut; d. die Sicherheiten gemäss Artikel 49 FinfraG und Vermögenswerte, die sich rechtzeitig durch Verkauf in Barguthaben in dieser Währung umwandeln lassen;
6 SR 952.03
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
e. die Sicherheiten gemäss Artikel 49 FinfraG und Vermögenswerte, die sich rechtzeitig bei Zentralbanken oder kreditwürdigen Finanzinstituten mit ver- traglich vereinbarten besicherten Kreditlimiten oder mit vertraglich verein- barten Repolimiten in Barguthaben dieser Währung umwandeln lassen.
2 Die zentrale Gegenpartei prüft regelmässig die Einhaltung der Anforderungen
gemäss Artikel 52 Absatz 1 FinfraG unter verschiedenen Stressszenarien. Dabei wendet sie auf die Liquidität Sicherheitsabschläge an, die auch unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen angemessen sind. Sie diversifiziert ihre Liquiditäts- geber. 3 Die Anlagestrategie der zentralen Gegenpartei muss im Einklang mit ihrer Risiko- managementstrategie stehen. Sie hat Klumpenrisiken zu vermeiden.
Art. 51 Übertragbarkeit (Art. 55 FinfraG)
1 Die Übertragbarkeit ist sichergestellt, wenn:
a. die Übertragung gemäss den massgeblichen Rechtsordnungen durchsetzbar ist; und b. der andere Teilnehmer gegenüber dem indirekten Teilnehmer verpflichtet ist, dessen Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen zu übernehmen. 2 Kann eine Übertragung innerhalb der von der zentralen Gegenpartei festgesetzten Frist nicht stattfinden, so kann die zentrale Gegenpartei alle nach ihren Regeln vorgesehenen Vorkehrungen treffen, um die Risiken in Bezug auf die betroffenen Positionen aktiv zu verwalten, inklusive der Liquidation der Vermögenswerte und Sicherheiten des ausfallenden Teilnehmers, die dieser für Rechnung eines indirekten Teilnehmers oder seiner Kundinnen und Kunden hält.
4. Kapitel: Zentralverwahrer
Art. 52 Organisation (Art. 8 FinfraG)
1 Der Zentralverwahrer richtet für jedes von ihm betriebene Effektenabwicklungs-
system einen Nutzerausschuss ein, in dem die Emittenten und die Teilnehmer dieser Effektenabwicklungssysteme vertreten sind.
2 Der Nutzerausschuss berät den Zentralverwahrer in den wesentlichen Belangen,
die die Emittenten und die Teilnehmer betreffen.
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
Art. 53 Grundsätze der Verwahrung, Verbuchung und Übertragung von Effekten (Art. 62 FinfraG)
Zentralverwahrer, die eine gemeinsame Abwicklungsinfrastruktur verwenden, legen identische Zeitpunkte fest für: a. das Einbringen von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen in das System der gemeinsamen Abwicklungsinfrastruktur; b. die Unwiderrufbarkeit von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen.
Art. 54 Sicherheiten (Art. 64 FinfraG)
1 Der Zentralverwahrer muss über ausreichende Sicherheiten verfügen, um seine
laufenden Kreditrisiken vollständig zu decken. 2 Er vermeidet Klumpenrisiken bei den Sicherheiten und stellt sicher, dass er recht- zeitig über die Sicherheiten verfügen kann.
3 Er sieht Verfahren vor, anhand deren er die seinem Risikomanagement zugrunde
liegenden Modelle und Parameter überprüfen kann, und führt diese Prüfungen regelmässig durch.
4 Verwahrt er eigene Vermögenswerte oder Sicherheiten und Vermögenswerte von
Teilnehmern bei Dritten, so minimiert er die damit verbundenen Risiken. Insbeson- dere verwahrt er die Sicherheiten und Vermögenswerte bei kreditwürdigen und, so weit als möglich, einer Aufsicht unterstehenden Finanzintermediären.
Art. 55 Erfüllung wechselseitiger Verpflichtungen (Art. 65 FinfraG)
Der Zentralverwahrer ermöglicht den Teilnehmern, ihre Erfüllungsrisiken zu ver- meiden, indem er sicherstellt, dass die Abwicklung der einen Verpflichtung nur dann erfolgt, wenn auch die Abwicklung der anderen Verpflichtung sichergestellt ist.
Art. 56 Eigenmittel (Art. 66 FinfraG)
1 Der Zentralverwahrer muss Kreditrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken,
Marktrisiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln von 8,0 Prozent (Mindest- eigenmittel) nach Artikel 42 ERV7 unterlegen. Die FINMA kann nach Artikel 45 Absatz 4 ERV weitere Eigenmittel verlangen. Für die Berechnung gelten der 1.–
3. Titel der ERV.
2 Im Übrigen gilt Artikel 48 Absätze 3–6 sinngemäss.
7 SR 952.03
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
Art. 57 Risikoverteilung (Art. 66 FinfraG)
Der Zentralverwahrer überwacht Kreditrisiken gegenüber einer einzelnen Gegenpar- tei oder einer Gruppe von verbundenen Gegenparteien, basierend auf den Berech- nungsgrundsätzen nach dem 4. Abschnitt des 1. Kapitels des 4. Titels der ERV8.
Art. 58 Liquidität (Art. 67 FinfraG)
1 Als Liquidität in einer Währung nach Artikel 67 Absatz 1 FinfraG gelten:
a. Barguthaben in dieser Währung bei einer Zentralbank oder einem kredit- würdigen Finanzinstitut; b. Barguthaben in anderen Währungen, die sich mit Devisengeschäften recht- zeitig in diese Währung konvertieren lassen; c. vertraglich vereinbarte, bewilligte und ohne weiteren Kreditentscheid be- nutzbare unbesicherte Limiten (Kreditlinien) in dieser Währung bei einem kreditwürdigen Finanzinstitut; d. die Sicherheiten gemäss Artikel 64 FinfraG und Vermögenswerte, die sich rechtzeitig durch Verkauf in Barguthaben in dieser Währung umwandeln lassen; e. die Sicherheiten gemäss Artikel 64 FinfraG und Vermögenswerte, die sich rechtzeitig bei Zentralbanken oder kreditwürdigen Finanzinstituten mit ver- traglich vereinbarten besicherten Kreditlimiten oder mit vertraglich verein- barten Repolimiten in Barguthaben dieser Währung umwandeln lassen.
2 Der Zentralverwahrer prüft regelmässig die Einhaltung der Anforderungen gemäss
Artikel 67 Absatz 1 FinfraG unter verschiedenen Stressszenarien. Dabei wendet er auf die Liquidität Sicherheitsabschläge an, die auch unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen angemessen sind. Er diversifiziert seine Liquiditätsgeber. 3 Die Anlagestrategie des Zentralverwahrers muss im Einklang mit seiner Risikoma- nagementstrategie stehen. Er hat Klumpenrisiken zu vermeiden.
5. Kapitel: Transaktionsregister
Art. 59 Nebendienstleistungen (Art. 10 FinfraG)
Bietet das Transaktionsregister Nebendienstleistungen an, so muss es diese betrieb- lich getrennt von seinen wesentlichen Dienstleistungen erbringen.
8 SR 952.03
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
Art. 60 Datenaufbewahrung (Art. 75 FinfraG)
1 Das Transaktionsregister muss die gemeldeten Daten:
a. umgehend und vollständig registrieren; b. sowohl on- als auch offline speichern; c. in angemessener Anzahl kopieren.
2 Es zeichnet sämtliche Änderungen der gemeldeten Daten auf. Dabei gibt es an:
a. auf wessen Antrag die Änderung vorgenommen wird; b. die Gründe für die Änderung; c. den Zeitpunkt der Änderung; d. eine eindeutige Umschreibung der Änderung.
Art. 61 Datenveröffentlichung (Art. 76 FinfraG) 1 Das Transaktionsregister veröffentlicht mindestens wöchentlich die offenen Posi- tionen, Transaktionsvolumen und Werte nach folgenden Derivatekategorien: a. Warenderivate; b. Kreditderivate; c. Devisenderivate; d. Aktienderivate; e. Zinsderivate; f. sonstige Derivate.
2 Die Daten müssen für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein.
3 Aufgrund der veröffentlichten Daten darf es nicht möglich sein, Rückschlüsse auf eine Vertragspartei zu ziehen.
Art. 62 Datenzugang für inländische Behörden (Art. 77 FinfraG)
1 Das Transaktionsregister gewährt folgenden Behörden unter Vorbehalt von Ab-
satz 2 Zugang: a. der FINMA: zu allen Transaktionsdaten; b. der SNB: zu allen Transaktionsdaten; c. der Übernahmekommission: zu Transaktionsdaten über Derivatgeschäfte, die einen Zusammenhang zu einem Verfahren in Übernahmesachen haben; d. der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde: zu Transaktionsdaten über Derivatgeschäfte, die sie in einem konkreten Aufsichtsverfahren über Revi- sionsunternehmen benötigt;
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
e. der Wettbewerbskommission: zu Transaktionsdaten über Derivatgeschäfte, die einen Zusammenhang zu einem Verfahren in Wettbewerbssachen haben; f. der Elektrizitätskommission: zu Transaktionsdaten über Derivatgeschäfte, deren Basiswert Strom ist. 2 Das Transaktionsregister lehnt Anfragen ab, die auf Transaktionen und Positionen von Zentralbanken ausgerichtet sind.
Art. 63 Datenzugang für ausländische Behörden (Art. 78 FinfraG)
1 Das Transaktionsregister gewährt ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden
ausschliesslich zum Zweck des in ihre Zuständigkeit fallenden Vollzugs des Finanz- marktrechts Zugang zu Transaktionsdaten. 2 Das Transaktionsregister lehnt Anfragen ab, die auf Transaktionen und Positionen von Zentralbanken ausgerichtet sind.
Art. 64 Verfahren (Art. 77 und 78 FinfraG)
1 Der Zugang der Behörden erfolgt nach Massgabe der Kommunikationsprotokolle,
Datenaustausch-Normen und Referenzdaten, die auf internationaler Ebene gebräuch- lich sind.
2 Die Behörden haben mittels geeigneter Massnahmen sicherzustellen, dass nur
diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zugang zu den Daten erhalten, welche die Daten zur Ausübung ihrer Tätigkeit unmittelbar benötigen. 3 Das Transaktionsregister stellt den Behörden ein Formular für ihre Anfragen zur Verfügung, in dem es folgende Angaben verlangt: a. Angaben zur Behörde; b. Grund der Datenanfrage und Bezug zu ihrem Mandat; c. Rechtsgrundlage für die Datenanfrage; d. Beschreibung der Daten, die verlangt werden; e. Darlegung der getroffenen Massnahmen zur Sicherstellung der Vertraulich- keit erhaltener Daten.
4 Von ausländischen Behörden verlangt es zusätzlich die Bestätigung, dass eine
Vereinbarung zwischen ausländischen und inländischen Behörden nach Artikel 78 Absatz 1 FinfraG besteht.
5 Das Transaktionsregister zeichnet Informationen über den Datenzugang auf.
Art. 65 Datenübermittlung an Private (Art. 79 FinfraG) 1 Das Transaktionsregister stellt den Privaten ein Formular für ihre Anfragen zur Verfügung, in dem es folgende Angaben verlangt:
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
a. Angaben zur Person; b. Grund der Datenanfrage; c. Beschreibung der Daten, die verlangt werden.
2 Aufgrund der übermittelten Daten darf es nicht möglich sein, Rückschlüsse auf
eine andere Vertragspartei zu ziehen.
6. Kapitel: Zahlungssysteme
Art. 66 Grundsätze der Abrechnung und Abwicklung (Art. 82 FinfraG)
1 Das Zahlungssystem gewährleistet eine sachgerechte und rechtskonforme Abrech-
nung und Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen.
2 Es legt den Zeitpunkt fest, ab dem:
a. eine Weisung für eine Zahlung nicht mehr abgeändert oder widerrufen wer- den kann; b. eine Zahlung abgewickelt ist.
3 Zahlungssysteme, die eine gemeinsame Abwicklungsinfrastruktur verwenden,
legen identische Zeitpunkte fest für: a. das Einbringen von Zahlungsaufträgen in das System der gemeinsamen Abwicklungsinfrastruktur; b. die Unwiderrufbarkeit von Zahlungsaufträgen. 4 Das Zahlungssystem wickelt Zahlungen so weit wie möglich in Echtzeit ab, spätes- tens aber am Ende des Valutatages.
Art. 67 Sicherheiten (Art. 82 FinfraG)
1 Das Zahlungssystem deckt Risiken, die bei einer Kreditgewährung entstehen,
durch geeignete Massnahmen. 2 Es akzeptiert ausschliesslich Sicherheiten, die liquide sind und nur geringe Kredit- und Marktrisiken aufweisen. Es bewertet die Sicherheiten vorsichtig. 3 Es vermeidet Klumpenrisiken bei den Sicherheiten und stellt sicher, dass es recht- zeitig über die Sicherheiten verfügen kann.
4 Es sieht Verfahren vor, anhand deren es die seinem Risikomanagement zugrunde
liegenden Modelle und Parameter überprüfen kann, und führt diese Prüfungen regelmässig durch.
5 Verwahrt es eigene Vermögenswerte oder Sicherheiten und Vermögenswerte von
Teilnehmern bei Dritten, so minimiert es die damit verbundenen Risiken. Insbeson- dere verwahrt es die Sicherheiten und Vermögenswerte bei kreditwürdigen und, so weit als möglich, einer Aufsicht unterstehenden Finanzintermediären.
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
Art. 68 Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen (Art. 82 FinfraG)
1 Das Zahlungssystem ermöglicht die Abwicklung von Zahlungen durch Übertra-
gung von bei einer Zentralbank gehaltenen Sichtguthaben. 2 Ist dies unmöglich oder nicht praktikabel, so verwendet es ein Zahlungsmittel, das keine oder nur geringe Kredit- und Liquiditätsrisiken aufweist. Es minimiert und überwacht diese Risiken laufend.
3 Für die Abwicklung wechselseitiger Verpflichtungen ermöglicht das Zahlungssys-
tem den Teilnehmern, ihre Erfüllungsrisiken zu vermeiden, indem es sicherstellt, dass die Abwicklung der einen Verpflichtung nur dann erfolgt, wenn auch die Abwicklung der anderen Verpflichtung sichergestellt ist.
Art. 69 Eigenmittel (Art. 82 FinfraG)
Bei systemisch bedeutsamen Zahlungssystemen müssen die Eigenmittel ausreichen, um den Plan nach Artikel 72 umzusetzen, mindestens aber um die laufenden Be- triebsausgaben während sechs Monaten zu decken.
Art. 70 Liquidität (Art. 82 FinfraG)
1 Das Zahlungssystem muss über Liquidität gemäss Artikel 58 Absatz 1 verfügen,
die ausreicht, um: a. seinen Zahlungsverpflichtungen auch beim Ausfall des Teilnehmers, gegen- über dem es die grösste Risikoposition aufweist, unter extremen, aber plau- siblen Marktbedingungen in allen Währungen nachzukommen; und b. seine Dienstleistungen und Tätigkeiten ordnungsgemäss ausführen zu kön- nen. 2 Es legt seine Finanzmittel ausschliesslich in bar oder in liquiden Finanzinstrumen- ten mit geringem Markt- und Kreditrisiko an.
3 Es prüft regelmässig die Einhaltung der Anforderungen gemäss Absatz 1 unter
verschiedenen Stressszenarien. Dabei wendet es auf die Liquidität Sicherheitsab- schläge an, die auch unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen angemessen sind. Es diversifiziert seine Liquiditätsgeber.
4 Die Anlagestrategie des Zahlungssystems muss im Einklang mit seiner Risikoma-
nagementstrategie stehen. Es hat Klumpenrisiken zu vermeiden.
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
7. Kapitel: Aufsicht und Überwachung
Art. 71 Prüfung (Art. 84 Abs. 1 FinfraG) 1 Die Prüfgesellschaft der Finanzmarktinfrastruktur prüft, ob diese die Verpflichtun- gen erfüllt, die sich aus dem Gesetz, aus dieser Verordnung und aus ihren vertrag- lichen Grundlagen ergeben.
2 Die Prüfgesellschaft des Handelsplatzes koordiniert ihre Prüfungen mit dessen
Handelsüberwachungsstelle und stellt ihr den Prüfbericht zu.
Art. 72 Freiwillige Rückgabe der Bewilligung (Art. 86 FinfraG) 1 Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen erstellen einen Plan, der zeigt, wie die systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesse bei einer freiwilligen Geschäfts- aufgabe geordnet beendet werden sollen. Der Plan berücksichtigt die Zeitspanne, die erforderlich ist, damit sich die Teilnehmer an eine alternative Finanzmarktinfrastruk- tur anbinden können. Er ist vom Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigen zu lassen.
2 Absatz 1 gilt auch, soweit die Aufgabe eines systemisch bedeutsamen Geschäfts-
prozesses nicht zur Rückgabe der Bewilligung führt.
8. Kapitel: Insolvenzrechtliche Bestimmungen
Art. 73 Systemschutz (Art. 89 FinfraG)
1 Weisungen von Teilnehmern sind insbesondere Instruktionen, die:
a. unmittelbar die Abwicklung von Zahlungen oder Effektentransaktionen be- treffen; oder b. der Bereitstellung der nach den Regeln des Systems erforderlichen finan- ziellen Mittel oder Sicherheiten dienen.
2 Ein Zahlungs- oder Übertragungsauftrag kann ab dem Zeitpunkt nach Artikel 62
Absatz 4 Buchstabe a FinfraG und nach Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung weder von einem Teilnehmer dieses Systems noch von einem Dritten widerrufen werden.
Art. 74 Vorrang von Vereinbarungen bei Insolvenz (Art. 90 und 91 FinfraG)
1 Zu den Aufrechnungsvereinbarungen gehören insbesondere Verrechnungs- und
Netting-Bestimmungen sowie Ausfallvereinbarungen in bilateralen Vereinbarungen oder in Rahmenvereinbarungen.
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
2 Unter Übertragung von Forderungen und Verpflichtungen zu verstehen sind insbe-
sondere die Abtretung, die Aufhebung und die Neubegründung durch Übereinkunft sowie das Schliessen einer Position gefolgt von der Wiedereröffnung einer äquiva- lenten Position.
3 Sicherheiten in Form von Effekten oder anderen Vermögenswerten, deren Wert
objektiv bestimmbar ist, gehen, soweit sie in der Transaktionskette weiter übertragen worden sind, mit der Übertragung einer Position auf den übernehmenden Teilneh- mer über.
Art. 75 Aufschub der Beendigung von Verträgen (Art. 92 FinfraG)
1 Aufgeschoben werden können insbesondere:
a. Verträge über den Kauf, den Verkauf, den Rückkauf, die Leihe von Wertpa- pieren und Wertrechten und den Handel mit Optionen auf Wertpapieren und Wertrechten; b. Verträge über den Kauf und Verkauf mit künftiger Lieferung von Rohstof- fen sowie über den Handel mit Optionen auf Rohstoffen oder auf Rohstoff- lieferungen; c. Verträge über den Kauf, Verkauf oder Transfer von Gütern, Diensten, Rech- ten oder Zinsen zu einem im Voraus bestimmten Preis und künftigen Datum (Terminhandel); d. Verträge über Swapgeschäfte bezüglich Devisen, Währungen, Edelmetalle, Kredite sowie Wertpapiere, Wertrechte, Rohstoffe und deren Indizes. 2 Die Finanzmarktinfrastruktur stellt sicher, dass neue Verträge oder Änderungen an bestehenden Verträgen, die ausländischem Recht unterstehen oder einen ausländi- schen Gerichtsstand vorsehen, nur vereinbart werden, sofern die Gegenpartei einen Aufschub der Beendigung von Verträgen nach Artikel 30a BankG anerkennt.
3. Titel: Marktverhalten
1. Kapitel: Handel mit Derivaten
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 76 Kollektive Kapitalanlagen (Art. 93 Abs. 2 Bst. e und f FinfraG)
Ob eine kollektive Kapitalanlage als Finanzielle Gegenpartei oder als kleine Finan- zielle Gegenpartei gilt, bestimmt sich unbesehen, ob ihr Rechtspersönlichkeit zu- kommt oder nicht, entsprechend den nach Massgabe von Artikel 99 FinfraG auf ihre Rechnung getätigten OTC-Derivatgeschäften.
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
Art. 77 Unternehmen (Art. 93 Abs. 3 FinfraG)
1 Als Unternehmen gilt im Sinne des FinfraG, wer als Rechtseinheit im Handels-
register eingetragen ist. 2 Als Unternehmen gelten auch wirtschaftlich tätige ausländische Unternehmen, die nach dem auf sie anwendbaren Recht juristische Personen sind, sowie Trusts oder ähnliche Konstruktionen.
Art. 78 Niederlassungen (Art. 93 Abs. 5 FinfraG)
Stellt die FINMA fest, dass eine Schweizer Niederlassung einer ausländischen Gegenpartei einer Regulierung untersteht, die den gesetzlichen Anforderungen in wesentlichen Teilen nicht entspricht, so kann sie die Niederlassung für die von dieser getätigten Derivatgeschäfte den Artikeln 93–117 des FinfraG über den Handel mit Derivaten unterstellen.
Art. 79 Ausnahmen für weitere öffentliche Einrichtungen (Art. 94 Abs. 2 FinfraG)
1 Derivatgeschäfte mit folgenden Gegenparteien unterstehen der Meldepflicht nach
Artikel 104 FinfraG, nicht aber den anderen Pflichten im Handel mit Derivaten: a. ausländische Zentralbanken; b. die EZB; c. die EFSF; d. der ESM; e. Stellen eines Staates, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind; f. Finanzinstitute, die von einer Zentralregierung oder von einer Regierung einer untergeordneten Gebietskörperschaft eingerichtet wurden, um in staat- lichem Auftrag auf nicht-wettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Basis Förderdarlehen zu vergeben.
2 Von der Meldepflicht ausgenommen werden können Derivatgeschäfte mit auslän-
dischen Zentralbanken sowie den Stellen gemäss Absatz 1 Buchstabe e, soweit Gegenrecht gewährt wird. 3 Das EFD veröffentlicht eine Liste der ausländischen Stellen, die unter Absatz 2 fallen.
Art. 80 Ausgenommene Derivate (Art. 94 Abs. 4 FinfraG)
Neben den Derivaten nach Artikel 94 Absatz 3 FinfraG sind auch die nachfolgenden Derivate von den Artikeln 93–117 des FinfraG über den Handel mit Derivaten ausgenommen:
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
a. Derivate, die in Form eines Wertpapiers oder eines Wertrechts begeben sind; b. Derivate, die in Form einer Einlage entgegengenommen werden.
Art. 81 Erfüllung von Pflichten unter ausländischem Recht (Art. 95 FinfraG) 1 Die FINMA anerkennt ausländisches Recht als gleichwertig, wenn die Pflichten im Handel mit Derivaten und die Bestimmungen zur Aufsicht in den wesentlichen Wirkungen mit den schweizerischen vergleichbar sind.
2 Diese Voraussetzung ist erfüllt mit Bezug auf die:
a. Abrechnungspflicht nach Artikel 97 FinfraG: wenn die Abrechnung die Sys- tem- und Gegenparteirisiken aus standardisierten OTC-Derivaten weitge- hend reduziert; b. die Meldepflicht nach Artikel 104 FinfraG: wenn die Meldung mindestens die Angaben nach Artikel 105 Absatz 2 FinfraG enthält; c. die Risikominderungspflicht nach den Artikeln 107–110 FinfraG: wenn die entsprechenden Massnahmen die System- und Gegenparteirisiken bei nicht- standardisierten OTC-Derivaten weitgehend reduzieren; d. die Plattformhandelspflicht nach Artikel 112 FinfraG: wenn durch den Han- del von standardisierten Derivaten über Handelsplätze oder organisierte Handelssysteme die Vor- und Nachhandelstransparenz im Derivatmarkt angemessen verbessert wird. 3 Eine schweizerische Gegenpartei kann ihre Pflichten im Handel mit Derivaten mit einer anderen schweizerischen Gegenpartei nach einem von der FINMA anerkann- ten ausländischen Aufsichtsrecht erfüllen, sofern das Derivatgeschäft oder eine Gegenpartei zu diesem eine sachliche Beziehung aufweist. Die blosse Rechtswahl schafft keine sachliche Beziehung.
Art. 82 Informationsfluss innerhalb der Gruppe (Art. 96 FinfraG)
Beauftragt die Gegenpartei Gruppengesellschaften und Zweigniederlassungen im In- und Ausland mit der Erfüllung ihrer Pflichten nach den Artikeln 93–117 FinfraG, so kann sie mit diesen alle hierzu erforderlichen Informationen, einschliesslich Kun- dendaten, austauschen, ohne dass es der Einwilligung der Kundin oder des Kunden bedarf.
Art. 83 Erklärung über Parteieigenschaft (Art. 97 Abs. 3 FinfraG) 1 Die Erklärung einer Gegenpartei über ihre Parteieigenschaft gilt in Bezug auf alle Pflichten dieses Kapitels.
2 Gegenparteien haben ihre Gegenparteien, mit denen sie gewöhnlich Derivatge-
schäfte eingehen, über die Änderung ihres Status fristgerecht zu informieren.
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
Art. 84 Währungsswaps und Währungstermingeschäfte (Art. 101 Abs. 3, 107 Abs. 2, 113 Abs. 3 FinfraG)
Als Währungsswaps und Währungstermingeschäfte, die von der Abrechnungspflicht (Art. 97 FinfraG), den Risikominderungspflichten (Art. 107–111 FinfraG) sowie der Plattformhandelspflicht (Art. 112 FinfraG) ausgenommen sind, gelten unabhängig von der jeweiligen Abwicklungsmethode alle Geschäfte zum Austausch von Wäh- rungen, bei denen eine reale Erfüllung gewährleistet ist.
2. Abschnitt: Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei
Art. 85 Beginn der Pflicht (Art. 97 und 101 Abs. 2 FinfraG)
Die Pflicht, Derivatgeschäfte über bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenpar- teien abzurechnen, gilt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die FINMA die Ab- rechnungspflicht für die betreffende Derivatekategorie bekannt macht: a. nach Ablauf von 6 Monaten: für Derivatgeschäfte, die Teilnehmer an einer bewilligten oder anerkannten zentralen Gegenpartei neu untereinander ab- schliessen; b. nach Ablauf von 12 Monaten: für Derivatgeschäfte, die:
1. Teilnehmer an einer bewilligten oder anerkannten zentralen Gegenpar-
tei mit anderen Finanziellen Gegenparteien, die nicht klein sind, neu abschliessen, oder
2. übrige Finanzielle Gegenparteien, die nicht klein sind, neu untereinan-
der abschliessen; c. nach Ablauf von 18 Monaten: für alle übrigen Derivatgeschäfte, die neu abgeschlossen werden.
Art. 86 Nicht erfasste Geschäfte (Art. 97 Abs. 2 FinfraG) 1 Geschäfte mit Gegenparteien, die nach den Artikeln 98 Absatz 2 oder 99 Absatz 2 FinfraG neu der Abrechnungspflicht unterstellt sind, müssen nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, soweit sie vor Unterstellung unter die Abrech- nungspflicht abgeschlossen wurden.
2 Derivatgeschäfte mit Gegenparteien mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz, für
welche die Bestimmungen über den Handel mit Derivaten nicht gelten, müssen nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden.
Art. 87 Derivatgeschäfte zur Reduzierung von Risiken (Art. 98 Abs. 3 FinfraG)
Derivatgeschäfte zur Reduzierung von Risiken sind unmittelbar mit der Geschäftstä- tigkeit oder der Liquiditäts- oder Vermögensbewirtschaftung der Nichtfinanziellen Gegenpartei verbunden, wenn sie:
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a. der Absicherung von Risiken einer Veränderung des Werts der Aktiven oder Passiven dienen, über die die Nichtfinanzielle Gegenpartei oder deren Grup- pe entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit nach vernünftigem Ermessen ver- fügt; b. der Absicherung von Risiken dienen, die sich aus indirekten Auswirkungen von Schwankungen der Zinssätze, Inflationsraten, Devisenkurse oder Kre- ditrisiken auf den Wert der Aktiven und Passiven ergeben; c. als Absicherungsgeschäfte nach einem Rechnungslegungsstandard gelten, der nach Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 20129 über die aner- kannten Standards zur Rechnungslegung anerkannt ist; oder d. als pauschale Absicherungsgeschäfte im Rahmen einer Bewirtschaftung von Geschäftsrisiken (Portfolio- oder Macrohedging) oder mittels Näherungsver- fahren (Proxy Hedging) nach anerkannten internationalen Standards abge- schlossen werden.
Art. 88 Schwellenwerte (Art. 100 FinfraG)
1 Für die Durchschnittsbruttopositionen ausstehender OTC-Derivatgeschäfte von
Nichtfinanziellen Gegenparteien gelten die folgenden Schwellenwerte: a. Kreditderivate: 1,1 Milliarden Franken; b. Aktienderivate: 1,1 Milliarden Franken; c. Zinsderivate: 3,3 Milliarden Franken; d. Devisenderivate: 3,3 Milliarden Franken; e. Rohwarenderivate und sonstige Derivate: 3,3 Milliarden Franken. 2 Für die Durchschnittsbruttoposition aller ausstehenden OTC-Derivatgeschäfte von Finanziellen Gegenparteien gilt ein Schwellenwert von 8 Milliarden Franken auf Stufe Finanz- oder Versicherungsgruppe.
Art. 89 Durchschnittsbruttoposition (Art. 100 FinfraG)
Bei der Berechnung der Durchschnittsbruttoposition der ausstehenden OTC-Derivat- geschäfte gelten folgende Regeln: a. Es werden die bei der Berechnung aktuellen Wechselkurse verwendet. b. Positionen aus OTC-Derivatgeschäften werden eingerechnet, auch wenn sie freiwillig zentral abgerechnet werden. c. Positionen von vollkonsolidierten Gruppengesellschaften, einschliesslich derjenigen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, werden unabhängig vom Sitz der Muttergesellschaft einberechnet, wenn diese Gruppengesellschaften in
9 SR 221.432
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der Schweiz als Finanzielle oder Nichtfinanzielle Gegenpartei gelten wür- den. d. Anpassungen des Nennbetrags während der Laufzeit werden einberechnet, wenn sie vertraglich bereits bei Beginn der Transaktion vorgesehen sind. e. Die einem Absicherungsgeschäft einer Nichtfinanziellen Gegenpartei in der Kette nachfolgenden Geschäfte gelten ebenfalls als Absicherungsgeschäfte. f. Eine Verrechnung ist bei entgegengesetzten Positionen in Derivaten erlaubt, die sich auf die gleichen Basisinstrumente beziehen, auf dieselbe Währung lauten und den gleichen Fälligkeitstermin haben. Dabei müssen die Refe- renzzinssätze bei zinsvariablen Positionen, die fixen Zinssätze und die Zins- festsetzungstermine identisch sein. g. Derivate, die gemäss Artikel 101 Absatz 3 Buchstabe b FinfraG nicht von der Abrechnungspflicht erfasst sind, werden nicht einberechnet.
Art. 90 Grenzüberschreitende Geschäfte (Art. 94 Abs. 2 und 102 FinfraG)
Es muss bei grenzüberschreitenden Geschäften nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, sofern die ausländische Gegenpartei: a. ihren Sitz in einem Staat hat, dessen Recht von der FINMA als gleichwertig anerkannt worden ist; und b. nach dem Recht dieses Staates nicht abrechnungspflichtig ist.
Art. 91 Gruppeninterne Geschäfte (Art. 103 Bst. b FinfraG)
Nichtfinanzielle Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewer- tungs-, -mess- und -kontrollverfahren, wenn sie über eine professionelle zentrale Tresorerie verfügen.
3. Abschnitt: Meldung an ein Transaktionsregister
Art. 92 Pflicht (Art. 104 FinfraG)
1 Derivatgeschäfte mit Parteien, die von den Bestimmungen über den Handel mit
Derivaten ausgenommen sind, sind von der dem Gesetz unterstellten Gegenpartei zu melden.
2 Unter Vorbehalt von Artikel 104 Absatz 4 FinfraG sind zentral abgerechnete
Geschäfte, die über einen Handelsplatz oder über ein organisiertes Handelssystem gehandelt werden, jeweils von derjenigen Gegenpartei zu melden, die sich in der Kette näher bei der zentralen Gegenpartei befindet.
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3 Vorbehältlich einer anderslautenden Einigung wird die Eigenschaft als verkaufen- de Gegenpartei nach den branchenüblichen und anerkannten internationalen Stan- dards bestimmt. 4 Vorbehältlich Artikel 105 Absatz 4 FinfraG kann eine Gegenpartei ohne Einwilli- gung oder Information ihrer Gegenpartei oder einer Endkundin oder eines Endkun- den Daten an ein Transaktionsregister im In- oder Ausland melden, soweit dies in Erfüllung von Pflichten nach dem dritten Titel des FinfraG erfolgt.
Art. 93 Inhalt der Meldung (Art. 105 Abs. 2 FinfraG)
Die Meldung enthält die Angaben nach Anhang 2.
4. Abschnitt: Risikominderung
Art. 94 Pflichten (Art. 107–111 FinfraG)
1 Die Risikominderungspflichten finden nur bei Derivatgeschäften unter Unterneh-
men Anwendung.
2 Bestimmt die FINMA, dass ein Derivatgeschäft nicht mehr von der Abrechnungs-
pflicht erfasst sein soll, so gibt sie dies den Gegenparteien rechtzeitig bekannt und räumt ihnen eine angemessene Frist für die notwendigen Anpassungen ein.
Art. 95 Bestätigung der Vertragsbedingungen (Art. 108 Bst. a FinfraG)
1 Die Vertragsbedingungen müssen spätestens am übernächsten Geschäftstag nach
dem Abschluss des OTC-Derivatgeschäfts gegenseitig bestätigt werden.
2 Nach 16 Uhr abgeschlossene OTC-Derivatgeschäfte sind spätestens am dritten
Geschäftstag nach Abschluss zu bestätigen.
3 Für komplexe Transaktionen und für kleine Gegenparteien verlängern sich die
Fristen um einen Geschäftstag.
4 Die Gegenparteien können vereinbaren, dass ein OTC-Derivatgeschäft auch dann
als bestätigt gilt, wenn eine von ihnen auf die Bestätigung hin keinen Widerspruch erhebt.
Art. 96 Portfolioabstimmung (Art. 108 Bst. b FinfraG)
1 Die Modalitäten zur Abstimmung der Portfolios sind vor Abschluss eines OTC-
Derivatgeschäfts zu vereinbaren.
2 Die Portfolioabstimmung umfasst die wesentlichen Bedingungen der abgeschlos-
senen OTC-Derivatgeschäfte und deren Bewertung.
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3 Sie kann durch einen von den Gegenparteien beigezogenen Dritten vorgenommen
werden.
4 Sie ist durchzuführen:
a. an jedem Geschäftstag, wenn zwischen den Gegenparteien 500 oder mehr OTC-Derivatgeschäfte ausstehen; b. einmal pro Woche, wenn zwischen den Gegenparteien zu irgendeinem Zeit- punkt während der Woche zwischen 51 und 499 OTC-Derivatgeschäfte aus- stehen; c. einmal pro Quartal, wenn zwischen den Gegenparteien zu irgendeinem Zeit- punkt während des Quartals 50 oder weniger OTC-Derivatgeschäfte ausste- hen.
5 Derivate,die gemäss Artikel 101 Absatz 3 Buchstabe b FinfraG nicht von der
Abrechnungspflicht erfasst sind, werden zur Bestimmung der ausstehenden Geschäf- te nach Absatz 4 nicht einberechnet.
Art. 97 Streitbeilegung (Art. 108 Bst. c FinfraG) 1 Gerichtsstand und anwendbares Recht bei allfälligen Streitigkeiten sind spätestens bei Abschluss eines OTC-Derivatgeschäfts zu vereinbaren.
2 In der Vereinbarung sind Verfahren festzulegen:
a. zur Feststellung, Aufzeichnung und Überwachung von Streitigkeiten im Zu- sammenhang mit der Anerkennung oder Bewertung des Geschäfts und dem Austausch von Sicherheiten zwischen den Gegenparteien; die Aufzeichnung hat dabei mindestens den Zeitraum, über den die Streitigkeit besteht, die Ge- genpartei und den strittigen Betrag zu erfassen; b. zur zügigen Beilegung von Streitigkeiten und zu einem speziellen Prozess für diejenigen Streitigkeiten, die nicht innerhalb von fünf Geschäftstagen beigelegt werden.
Art. 98 Portfoliokompression (Art. 108 Bst. d FinfraG)
1 Auf eine Portfoliokompression kann verzichtet werden, wenn sie zu keiner mass-
geblichen Verringerung des Gegenparteirisikos führen würde und die pflichtige Gegenpartei dies mindestens alle sechs Monate dokumentiert. 2 Zu keiner massgeblichen Verringerung des Gegenparteirisikos führt eine Portfolio- kompression namentlich dann, wenn: a. das Portfolio keine oder nur wenige saldierungsfähige OTC-Derivat- geschäfte enthält; b. sie die Wirksamkeit der internen Risikoprozesse und -kontrollen gefährden würde.
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3 Auf eine Portfoliokompression kann auch dann verzichtet werden, wenn der ent-
sprechende Aufwand verglichen mit der zu erwartenden Verringerung des Gegen- parteirisikos unverhältnismässig wäre.
Art. 99 Bewertung ausstehender Geschäfte (Art. 109 FinfraG)
1 Marktbedingungen, die keine Bewertung eines OTC-Derivatgeschäfts zu Markt-
preisen zulassen, sind gegeben, wenn: a. der Markt inaktiv ist; oder b. die Bandbreite der plausiblen Zeitwertschätzungen signifikant ist und die Wahrscheinlichkeiten der verschiedenen Schätzungen nicht genügend be- wertet werden können.
2 Ein Markt für ein OTC-Derivatgeschäft wird als inaktiv angesehen, wenn:
a. die notierten Preise nicht ohne Weiteres und nicht regelmässig verfügbar sind; und b. die verfügbaren Preise keine Markttransaktionen repräsentieren, die regel- mässig und unter marktüblichen Bedingungen erfolgen.
3 Ist eine Bewertung nach Modellpreisen zulässig, so muss das Modell:
a. alle Faktoren einbeziehen, die die Gegenparteien bei der Festlegung eines Preises berücksichtigen würden, einschliesslich einer grösstmöglichen Nut- zung von Marktbewertungsinformationen; b. mit anerkannten ökonomischen Verfahrensweisen für die Preisbestimmung von Finanzinstrumenten übereinstimmen; c. anhand der Preise von beobachtbaren aktuellen Markttransaktionen mit demselben Finanzinstrument kalibriert und auf seine Validität geprüft sein oder sich auf verfügbare beobachtbare Marktdaten stützen; d. im Rahmen der internen Risikomanagementprozesse unabhängig validiert und überwacht werden; e. ordnungsgemäss dokumentiert und vom Leitungsorgan, von der Geschäfts- leitung oder von einem durch diese delegierten Risikoausschuss genehmigt und mindestens einmal jährlich überprüft werden.
Art. 100 Pflicht zum Austausch von Sicherheiten (Art. 110 FinfraG)
1 Müssen Gegenparteien Sicherheiten austauschen, so erfolgt dies in Form:
a. einer Ersteinschusszahlung, die geeignet ist, die Transaktionspartner vor dem potenziellen Risiko zu schützen, dass es während der Schliessung und des Ersatzes der Position im Falle des Ausfalls einer Gegenpartei zu Markt- preisveränderungen kommt; und
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b. einer Nachschusszahlung, die geeignet ist, die Transaktionspartner vor dem laufenden Risiko von Marktpreisveränderungen nach Ausführung der Trans- aktion zu schützen. 2 Eine Ersteinschusszahlung haben nur Gegenparteien zu leisten, deren aggregierte Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der OTC-Derivate, die nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, einschliesslich der Derivate nach Arti- kel 107 Absatz 2 Buchstabe b FinfraG, auf Stufe Finanz- oder Versicherungsgruppe oder Konzern für die Monate März, April und Mai eines Jahres grösser ist als 8 Milliarden Franken; die Pflicht besteht jeweils vom 1. September des betreffenden Jahres bis zum 31. August des darauffolgenden Jahres.
3 Auf einen Austausch von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen kann verzichtet
werden, wenn die auszutauschende Sicherheit kleiner als 500 000 Franken wäre. 4 Auf einen Austausch der Ersteinschusszahlungen kann verzichtet werden, wenn sie weniger als 50 Millionen Franken beträgt. Bei Finanz- oder Versicherungsgruppen bestimmt sich dieser Betrag unter Einbezug aller Gruppengesellschaften. 5 Bei Geschäften mit kleinen Nichtfinanziellen Gegenparteien sind keine Sicherhei- ten auszutauschen.
Art. 101 Zeitpunkt des Austauschs von Sicherheiten (Art. 110 FinfraG) 1 Die Ersteinschusszahlung ist erstmals innerhalb eines Geschäftstages nach Ausfüh- rungszeitpunkt des Derivategeschäfts auszutauschen. Sie ist regelmässig, mindestens jedoch alle 10 Geschäftstage neu zu berechnen und auszutauschen. 2 Der Austausch der Nachschusszahlungen findet täglich statt. Basis der Berechnung ist die Bewertung des ausstehenden Geschäfts gemäss Artikel 109 FinfraG.
Art. 102 Handhabung der Ersteinschusszahlung (Art. 110 FinfraG)
1 Für die Ersteinschusszahlung darf keine gegenseitige Aufrechnung erfolgen.
2 Eine Weiterverwendung der Ersteinschusszahlung ist nicht zulässig.
3 Die Gegenparteien haben die empfangenen Ersteinschusszahlungen von den eige-
nen Vermögenswerten zu trennen und eine Trennungsvereinbarung abzuschliessen. Diese sieht insbesondere vor, dass: a. die Ersteinschusszahlung für die empfangende Gegenpartei im Falle eines Konkurses oder einer Zahlungsunfähigkeit der leistenden Gegenpartei um- gehend verfügbar ist; und b. die die Ersteinschusszahlung leistende Gegenpartei im Falle eines Konkur- ses oder einer Zahlungsunfähigkeit der empfangenden Gegenpartei genü- gend abgesichert ist.
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Art. 103 Berechnung der Ersteinschusszahlung (Art. 110 FinfraG) 1 Die Ersteinschusszahlung berechnet sich als prozentualer Abschlag auf die Brutto- positionen der einzelnen Derivatgeschäfte. Derivatgeschäfte, die Gegenstand einer zwischen den Gegenparteien abgeschlossenen Aufrechnungsvereinbarung bilden («Netting-Set»), können zusammengefasst werden.
2 Sie beträgt nach Derivatekategorien:
a. 1 Prozent für Zinsderivate mit einer Restlaufzeit von bis zu 2 Jahren; b. 2 Prozent für Kreditderivate mit einer Restlaufzeit von bis zu 2 Jahren und für Zinsderivate mit einer verbleibenden Restlaufzeit zwischen 2–5 Jahren; c. 4 Prozent für Zinsderivate mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren; d. 5 Prozent für Kreditderivate mit einer Restlaufzeit zwischen 2–5 Jahren; e. 6 Prozent für Fremdwährungsderivate; f. 10 Prozent für Kreditderivate mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren; g. 15 Prozent für Aktien-, Rohstoff-, Waren- und für alle übrigen Derivate; 3 Fällt ein Geschäft in mehr als eine Derivatekategorie nach Absatz 2, so fällt es:
a. in die Derivatekategorie des Hauptrisikofaktors, soweit dieser im betroffe- nen Geschäft eindeutig identifizierbar ist; b. in die Derivatekategorie mit dem höchsten prozentualen Abschlag, sofern im betroffenen Geschäft ein Hauptrisikofaktor nicht eindeutig identifizierbar ist.
4 Die Ersteinschusszahlung für ein Netting-Set berechnet sich gemäss Anhang 3.
5 Finanzielle Gegenparteien, die einen von der FINMA genehmigten Marktrisiko-
Modellansatz nach Artikel 88 der ERV10 für die Berechnung der nach Risiko ge- wichteten Positionen oder ein von der FINMA genehmigtes Marktmodell nach den Artikeln 50a–50d der Aufsichtsverordnung vom 9. November 200511 zur Berech- nung der Solvabilität im Rahmen des Schweizer Solvenztest (SST) verwenden, können die Ersteinschusszahlung gestützt darauf berechnen, solange sich kein inter- national harmonisiertes, branchenweit anerkanntes Standardmodell etabliert hat. Die FINMA regelt die technischen Kriterien, die der Modellansatz oder das Marktmodell erfüllen muss.
6 Haben sich Gegenparteien in einer Derivatkategorie einmal für die Methode der
Berechnung nach Absatz 1 oder für diejenige nach Absatz 5 geeinigt, so dürfen sie diese nicht mehr wechseln.
10 SR 952.03 11 SR 961.011
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Art. 104 Zulässige Sicherheiten für Ersteinschuss- und Nachschusszahlung (Art. 110 FinfraG)
1 Zulässige Sicherheiten sind:
a. Bareinlagen, einschliesslich Kassenobligationen oder vergleichbare von einer Bank emittierte Instrumente; b. hochwertige Schuldverschreibungen, die von einer Zentralregierung, einer Zentralbank, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit dem Recht zur Erhebung von Steuern, der BIZ, dem Internationalen Währungsfonds, dem ESM und Multilateralen Entwicklungsbanken emittiert wurden; c. hochwertige Schuldverschreibungen von Unternehmen; d. hochwertige Pfandbriefe und gedeckte Schuldverschreibungen; e. Aktien eines Hauptindexes gemäss Artikel 4 Buchstabe b ERV12 einschliess- lich Wandelanleihen; f. Gold; g. Geldmarktfonds. 2 Hochwertig sind Sicherheiten, die hochliquide sind, eine hohe Wertbeständigkeit auch in einer Stressperiode aufweisen und innerhalb einer angemessenen Frist monetarisiert werden können.
3 Wiederverbriefungspositionen sind nicht als Sicherheiten zugelassen.
4 Die Sicherheiten sind täglich neu zu bewerten.
Art. 105 Wertabschläge auf Sicherheiten (Art. 110 FinfraG)
1 Der Wert der Sicherheiten ist durch Abschläge auf dem Marktwert nach Anhang 4
zu reduzieren.
2 Für Sicherheiten in Währungen, die von der Währung des zugrunde liegenden
Derivategeschäfts abweichen, ist ein zusätzlicher Abschlag von 8 Prozent vorzu- nehmen.
3 Gegenparteien dürfen die Wertabschläge mittels eigener Schätzungen der Markt-
preisvolatilität und der Wechselkursvolatilität ermitteln, wenn sie die qualitativen und quantitativen Mindeststandards in Anhang 5 erfüllen.
4 Sie treffen Massnahmen, um:
a. Risikokonzentrationen auf bestimmten Arten von Sicherheiten auszuschlies- sen; b. auszuschliessen, dass die akzeptierten Sicherheiten vom Sicherungsgeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen emittiert wurden; c. wesentliche Korrelationsrisiken aus erhaltenen Sicherheiten zu vermeiden.
12 SR 952.03
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Art. 106 Grenzüberschreitende Geschäfte (Art. 94 Abs. 2 und 107 FinfraG)
1 Die Pflicht, bei grenzüberschreitenden Geschäften Sicherheiten auszutauschen,
besteht unter Vorbehalt von Absatz 2 auch dann, wenn die ausländische Gegenpartei der austauschpflichtigen Schweizer Gegenpartei austauschpflichtig wäre, wenn sie ihren Sitz in der Schweiz hätte.
2 Keine Sicherheiten müssen ausgetauscht werden, sofern die ausländische Gegen-
partei: a. ihren Sitz in einem Staat hat, dessen Recht von der FINMA als gleichwertig anerkannt worden ist; und b. nach dem Recht dieses Staates keine Sicherheiten austauschen muss. 3 Die übrigen Risikominderungspflichten, die ein Mitwirken der Gegenpartei erfor- dern würden, können einseitig erfüllt werden, soweit dies anerkannten internationa- len Standards entspricht.
Art. 107 Gruppeninterne Geschäfte (Art. 111 FinfraG)
1 Nicht als rechtliche Hindernisse im Sinne von Artikel 111 Buchstabe c FinfraG
gelten insolvenzrechtliche Bestimmungen.
2 Im Übrigen ist Artikel 91 anwendbar.
5. Abschnitt:
Handel über Handelsplätze und organisierte Handelssysteme
Art. 108 Beginn der Pflicht (Art. 112 FinfraG)
Die Pflicht, ein Derivatgeschäft nach Artikel 112 FinfraG über einen Handelsplatz oder ein organisiertes Handelssystem zu handeln (Plattformhandelspflicht), gilt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem sie die FINMA für das betreffende Derivatge- schäft bekannt macht: a. nach Ablauf von 6 Monaten: für Derivatgeschäfte, die Teilnehmer an einer bewilligten oder anerkannten zentralen Gegenpartei neu untereinander ab- schliessen; b. nach Ablauf von 9 Monaten: für Derivatgeschäfte:
1. die Teilnehmer an einer bewilligten oder anerkannten zentralen Gegen-
partei mit anderen Finanziellen Gegenparteien neu abschliessen, oder
2. die übrige Finanzielle Gegenparteien, die nicht klein sind, neu unterei-
nander abschliessen; c. nach Ablauf von 12 Monaten: für alle übrigen Derivatgeschäfte, die neu abgeschlossen werden.
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Art. 109 Nicht erfasste Geschäfte (Art. 112 FinfraG)
1 Gegenparteien, die nach den Artikeln 98 Absatz 2 oder 99 Absatz 2 FinfraG neu
plattformhandelspflichtig werden, müssen Geschäfte, die sie vor Entstehung ihrer Pflicht abgeschlossen haben, nicht über bewilligte oder anerkannte Handelsplätze oder Betreiber eines organisierten Handelssystems handeln.
2 Derivatgeschäfte mit Gegenparteien nach Artikel 94 Absatz 1 FinfraG werden von
der Plattformhandelspflicht nicht erfasst.
Art. 110 Handel über ausländische organisierte Handelssysteme (Art. 95 und 112 FinfraG)
Die Plattformhandelspflicht kann durch Handel über ein ausländisches organisiertes Handelssystem erfüllt werden, soweit dieses einer ausländischen Regulierung unter- steht, die von der FINMA in sinngemässer Anwendung von Artikel 41 FinfraG als gleichwertig anerkannt worden ist.
Art. 111 Grenzüberschreitende Geschäfte (Art. 94 Abs. 2 und 114 FinfraG)
Es muss bei grenzüberschreitenden Geschäften nicht über einen Handelsplatz oder ein organisiertes Handelssystem gehandelt werden, sofern die ausländische Gegen- partei: a. ihren Sitz in einem Staat hat, dessen Recht von der FINMA als gleichwertig anerkannt worden ist; b. nach dem Recht dieses Staat nicht plattformhandelspflichtig ist.
Art. 112 Gruppeninterne Geschäfte (Art. 94 Abs. 2 und 115 FinfraG)
Auf die gruppeninternen Geschäfte ist Artikel 91 anwendbar.
6. Abschnitt: Dokumentation und Prüfung
Art. 113 Dokumentation (Art. 116 FinfraG) 1 Finanzielle und Nichtfinanzielle Gegenparteien regeln schriftlich die Abläufe, mit denen sie die Umsetzung der Pflichten sicherstellen: a. zur Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei (Art. 97 FinfraG); b. zur Ermittlung der Schwellenwerte (Art. 100 FinfraG); c. zur Meldung an ein Transaktionsregister (Art. 104 FinfraG); d. zur Risikominderung (Art. 107 FinfraG);
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e. zum Handel über Handelsplätze und organisierte Handelssysteme (Art. 112 FinfraG).
2 Nichtfinanzielle Gegenparteien, die nicht mit Derivaten handeln wollen, können
diesen Beschluss schriftlich festhalten und sind dann von der Pflicht nach Absatz 1 befreit.
3 Finanzielle Gegenparteien, die von anderen Finanziellen oder Nichtfinanziellen
Gegenparteien mit der Umsetzung von deren Pflichten beauftragt werden, regeln die entsprechenden Abläufe gemäss Absatz 1 sinngemäss.
Art. 114 Prüfung und Anzeige (Art. 116 und 117 FinfraG) 1 Die Revisionsstelle prüft bei Nichtfinanziellen Gegenparteien, ob diese Vorkeh- rungen getroffen haben, um insbesondere die in Artikel 113 Absatz 1 Buchstaben a– e genannten Pflichten beim Handel mit Derivaten einzuhalten. 2 Sie trägt bei der Prüfung den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit Rechnung. 3 Die Revisionsstelle nach Artikel 727 des Obligationenrechts (OR)13 hält das Resul- tat der Prüfung im umfassenden Bericht an den Verwaltungsrat nach Artikel 728b Absatz 1 OR fest.
4 Die Revisionsstelle nach Artikel 727a OR informiert das verantwortliche Organ
des geprüften Unternehmens über das Resultat der Prüfung. 5 Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen die Bestimmungen über den Handel mit Derivaten fest, so hält sie diese in der Berichterstattung nach den Absätzen 3 und 4 fest. Sie setzt eine Frist für die Behebung der gemeldeten Verstösse.
6 Hat die geprüfte Gesellschaft während der Prüfperiode keine Derivatgeschäfte
getätigt und stehen an deren Ende auch keine aus, so kann die Berichterstattung nach den Absätzen 3 und 4 unterbleiben.
7 Die Revisionsstelle meldet die Verstösse dem EFD, wenn die Gesellschaft die
Verstösse nach Absatz 5 nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt oder wenn sich diese wiederholen.
2. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen
Art. 115 (Art. 120 FinfraG) 1 Die Beteiligungspapiere einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland gelten als in der Schweiz hauptkotiert, wenn die Gesellschaft mindestens dieselben Pflichten für die Kotierung und die Aufrechterhaltung der Kotierung an einer Börse in der Schweiz zu erfüllen hat wie Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz.
13 SR 220
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2 Die Börse veröffentlicht, welche Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Sitz im Ausland in der Schweiz hauptkotiert sind.
3 Gesellschaften mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere in der Schweiz
hauptkotiert sind, haben die aktuelle Gesamtzahl der ausgegebenen Beteiligungspa- piere und die damit verbundenen Stimmrechte zu veröffentlichen.
3. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 116 Hauptkotierung (Art. 125 Abs. 1 FinfraG)
Für öffentliche Kaufangebote gilt Artikel 115 betreffend Hauptkotierung.
Art. 117 Gebühren für die Prüfung des Angebots (Art. 126 Abs. 5 FinfraG)
1 Die Übernahmekommission erhebt bei Unterbreitung des Angebots von jedem
Anbieter eine Gebühr für die Prüfung des Angebots.
2 Die Gebühr wird im Verhältnis zum Wert der Transaktion berechnet:
a. 0,5 Promille bis zu 250 Millionen Franken; b. 0,2 Promille: für den Teil zwischen 250 und 625 Millionen Franken; c. 0,1 Promille: für den Teil, der 625 Millionen Franken übersteigt.
3 Die Gebühr beträgt mindestens 50 000 Franken und höchstens 250 000 Franken. In
besonderen Fällen kann die Gebühr, je nach Umfang und Schwierigkeit der Trans- aktion, um bis zu 50 Prozent vermindert oder erhöht werden.
4 Werden Effekten zum Tausch angeboten, die an einer Börse kotiert sind, so wird
der Gesamtbetrag des Angebots aufgrund des volumengewichteten Durchschnitts- kurses der börslichen Abschlüsse der letzten 60 Börsentage vor der Unterbreitung des Angebots beziehungsweise der Voranmeldung an die Übernahmekommission ermittelt. Für nicht liquide oder nicht kotierte Effekten wird die Gebühr aufgrund der Bewertung durch die Prüfstelle ermittelt. 5 In besonderen Fällen, namentlich wenn die Zielgesellschaft oder eine qualifizierte Aktionärin oder ein qualifizierter Aktionär der Übernahmekommission besonderen Aufwand verursacht, kann die Übernahmekommission auch die Zielgesellschaft oder die qualifizierte Aktionärin oder den qualifizierten Aktionär zur Entrichtung einer Gebühr verpflichten. Diese beträgt mindestens 20 000 Franken, höchstens aber die Gebühr, die der Anbieter zu bezahlen hat.
Art. 118 Gebühren für andere Entscheide (Art. 126 Abs. 5 FinfraG)
1 Die Übernahmekommission erhebt auch eine Gebühr, wenn sie in anderen Über-
nahmesachen entscheidet, insbesondere über das Bestehen einer Angebotspflicht. Sie kann auch für die Prüfung von Auskunftsersuchen eine Gebühr erheben.
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2 Die Gebühr beträgt je nach Umfang und Schwierigkeit des Falles bis zu 50 000
Franken. 3 Falls die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein Angebot unterbreitet, nachdem ein Ausschuss entschieden hat, so kann die Übernahmekommission diese Gebühr von der in Artikel 117 vorgesehenen Gebühr in Abzug bringen.
Art. 119 Gebührenvorschuss (Art. 126 Abs. 5 FinfraG)
Die Übernahmekommission kann von jeder Partei einen Vorschuss in der Höhe der voraussichtlichen Gebühr verlangen.
Art. 120 Berechnung der Stimmrechte bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere (Art. 137 Abs. 1 FinfraG)
Zur Feststellung, ob der Grenzwert von 98 Prozent nach Artikel 137 Absatz 1 FinfraG überschritten ist oder nicht, werden neben den direkt gehaltenen Aktien auch die Aktien berücksichtigt: a. deren Stimmrechte ruhen; b. die der Anbieter im Zeitpunkt des Gesuchs um Kraftloserklärung indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten hält.
Art. 121 Verfahren bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere (Art. 137 FinfraG)
1 Erhebt der Anbieter gegen die Gesellschaft Klage zwecks Kraftloserklärung der
restlichen Beteiligungspapiere, so macht dies das Gericht öffentlich bekannt und es weist die restlichen Aktionärinnen und Aktionäre darauf hin, dass sie dem Verfahren beitreten können. Es setzt dafür eine Frist von mindestens drei Monaten fest. Die Frist beginnt am Tag der ersten Bekanntmachung.
2 Die Bekanntmachung ist dreimal im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröf-
fentlichen. In besonderen Fällen kann das Gericht noch in anderer Weise für ange- messene Veröffentlichung sorgen. 3 Treten Aktionärinnen und Aktionäre dem Verfahren bei, so sind sie in ihren Pro- zesshandlungen von der beklagten Gesellschaft unabhängig.
4 DieKraftloserklärung ist sofort im Schweizerischen Handelsamtsblatt, nach
Ermessen des Gerichts auch anderweitig, zu veröffentlichen.
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
4. Kapitel:
Ausnahmen vom Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation
Art. 122 Gegenstand (Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG)
Die Bestimmungen dieses Kapitels legen fest, in welchen Fällen Verhaltensweisen zulässig sind, die unter die Artikel 142 Absatz 1 und 143 Absatz 1 FinfraG fallen.
Art. 123 Rückkauf eigener Beteiligungspapiere (Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG)
1 Der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere im Rahmen eines öffentlichen Rück-
kaufangebots (Rückkaufprogramm) zum Marktpreis, der unter die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG fällt, ist unter Vorbehalt von Arti- kel 124 zulässig, wenn: a. das Rückkaufprogramm höchstens drei Jahre dauert; b. der Umfang der Rückkäufe gesamthaft 10 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte und 20 Prozent des frei handelbaren Anteils der Beteiligungs- papiere nicht übersteigt; c. der Umfang der Rückkäufe pro Tag 25 Prozent des Tagesvolumens nicht übersteigt, das während dreissig Tagen vor der Veröffentlichung des Rück- kaufprogramms auf der ordentlichen Handelslinie durchschnittlich gehandelt wurde; d. der Kaufpreis nicht höher ist als:
1. der letzte unabhängig erzielte Abschlusspreis auf der ordentlichen Han-
delslinie, oder
2. der gegenwärtig beste unabhängige Angebotspreis auf der ordentlichen
Handelslinie, sofern dieser unter dem Preis nach Ziffer 1 liegt; e. während Handelsunterbrüchen sowie der Eröffnungs- oder der Schlussauk- tion keine Kurse gestellt werden; f. Verkäufe eigener Beteiligungspapiere während des Rückkaufprogramms ausschliesslich zur Erfüllung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen erfol- gen oder die folgenden Bedingungen erfüllen:
1. sie werden am Börsentag nach deren Vornahme der Börse gemeldet,
2. sie werden spätestens am fünften Börsentag nach deren Vornahme vom
Emittenten veröffentlicht, und
3. sie übersteigen pro Tag den Umfang von 5 Prozent des Tagesvolumens
nicht, das während dreissig Tagen vor der Veröffentlichung des Rück- kaufprogramms auf der ordentlichen Handelslinie durchschnittlich gehandelt wurde;
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
g. der wesentliche Inhalt des Rückkaufprogramms mittels Rückkaufinserat vor Beginn des Rückkaufprogramms veröffentlicht wird und während der ge- samten Dauer des Rückkaufprogramms öffentlich zugänglich bleibt; und h. die einzelnen Rückkäufe der Börse als Teil des Rückkaufprogramms spätes- tens am fünften Börsentag nach dem Rückkauf gemeldet und vom Emitten- ten veröffentlicht werden.
2 Der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere im Rahmen eines Rückkaufprogramms
zum Festpreis oder durch die Ausgabe von Put-Optionen, der unter die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG fällt, ist unter Vorbehalt von Arti- kel 124 zulässig, wenn: a. das Rückkaufprogramm mindestens zehn Börsentage dauert; b. der Umfang der Rückkäufe gesamthaft 10 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte und 20 Prozent des frei handelbaren Anteils der Beteiligungs- papiere nicht übersteigt; c. der wesentliche Inhalt des Rückkaufprogramms mittels Rückkaufinserat vor Beginn des Rückkaufprogramms veröffentlicht wird und während der ge- samten Dauer des Rückkaufprogramms öffentlich zugänglich bleibt; und d. die einzelnen Rückkäufe spätestens einen Börsentag nach Ende des Rück- kaufprogramms vom Emittenten veröffentlicht werden.
3 Die Übernahmekommission kann im Einzelfall Rückkäufe in einem grösseren
Umfang als nach den Absätzen 1 Buchstaben b und c und 2 Buchstabe b vorgesehen bewilligen, wenn dies mit den Interessen der Anlegerinnen und Anleger vereinbar ist.
4 Es wird vermutet, dass die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1
FinfraG nicht verletzt sind, wenn der auf einer separaten Handelslinie bezahlte Kaufpreis maximal 2 Prozent höher ist als: a. der letzte erzielte Abschlusspreis auf der ordentlichen Handelslinie; oder b. der gegenwärtig beste Angebotspreis auf der ordentlichen Handelslinie, sofern dieser unter dem Preis nach Buchstabe a liegt.
Art. 124 Black-out-Perioden (Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG)
1 Artikel 123 Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den Rückkauf eigener
Beteiligungspapiere, wenn das Rückkaufprogramm angekündigt oder der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere vorgenommen wird: a. während der Emittent die Bekanntgabe einer kursrelevanten Tatsache ge- mäss den Bestimmungen der Börse aufschiebt; b. während zehn Börsentagen vor der öffentlichen Bekanntgabe von Finanzer- gebnissen; oder c. mehr als neun Monate nach dem Stichtag des letzten veröffentlichten konso- lidierten Abschlusses.
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
2 Vorbehalten bleibt der Rückkauf zum Marktpreis durch:
a. einen Effektenhändler, der vor der Eröffnung des Rückkaufprogramms be- auftragt wurde und seine Entscheide ohne Beeinflussung durch den Emitten- ten innerhalb der von dieser vorgegebenen Parameter trifft; b. eine Handelseinheit, die mit Informationsbarrieren geschützt wird, sofern es sich beim Emittenten um einen Effektenhändler handelt.
3 Die Parameter gemäss Absatz 2 Buchstabe a müssen vor der Veröffentlichung des
Rückkaufangebots festgelegt worden sein und können während der Dauer des Rück- kaufprogramms einmal im Monat angepasst werden. Werden die Parameter inner- halb einer der Fristen nach Absatz 1 festgelegt oder angepasst, so darf der Rückkauf erst nach einer Wartefrist von 90 Tagen vorgenommen werden.
Art. 125 Inhalt des Rückkaufinserats (Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG)
Das Rückkaufinserat nach Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 2 Buchsta- be c muss mindestens folgende Angaben enthalten: a. Informationen zum Emittenten, insbesondere zu:
1. seiner Identität,
2. dem ausgegebenen Kapital,
3. seiner Beteiligung am eigenen Kapital,
4. den Aktionärsbeteiligungen nach Artikel 120 FinfraG;
b. Art, Zweck und Gegenstand des Rückkaufprogramms; c. den Zeitplan.
Art. 126 Preisstabilisierung nach öffentlicher Effektenplatzierung (Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG)
Effektengeschäfte, die bezwecken, den Kurs einer Effekte, die an einer Börse in der Schweiz zum Handel zugelassen ist, zu stabilisieren und unter die Artikel 142 Ab- satz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG fallen, sind zulässig, wenn: a. sie innerhalb von 30 Tagen nach der öffentlichen Platzierung der zu stabili- sierenden Effekte getätigt werden; b. sie höchstens zum Emissionspreis oder, beim Handel mit Bezugs- oder Wandelrechten, höchstens zum Marktpreis getätigt werden; c. die Dauer, während der die Effektengeschäfte längstens getätigt werden können, und der für ihre Tätigung zuständige Effektenhändler vor Aufnahme des Handels mit der zu stabilisierenden Effekte veröffentlicht werden; d. sie der Börse spätestens am fünften Börsentag nach der Vornahme gemeldet und vom Emittent spätestens am fünften Börsentag nach Ablauf der Frist gemäss Buchstabe a veröffentlicht werden; und
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
e. der Emittent die Öffentlichkeit spätestens am fünften Börsentag nach der Ausübung einer Mehrzuteilungsoption über den Zeitpunkt der Ausübung sowie die Anzahl und die Art der betroffenen Effekten informiert.
Art. 127 Übrige zulässige Effektengeschäfte (Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG)
1 Folgende Effektengeschäfte sind auch dann zulässig, wenn sie unter die Arti-
kel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG fallen: a. Effektengeschäfte zur Umsetzung des eigenen Entschlusses, ein Effektenge- schäft zu tätigen, insbesondere der Erwerb von Effekten der Zielgesellschaft durch den potenziellen Anbieter im Hinblick auf die Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots, vorausgesetzt der Entschluss wurde nicht auf- grund einer Insiderinformation gefasst; b. Effektengeschäfte, soweit sie im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken getätigt werden von:
1. Bund, Kantonen oder Gemeinden,
2. der SNB,
3. der BIZ, und
4. multilateralen Entwicklungsbanken gemäss Artikel 63 Absatz 2 Buch-
stabe c der ERV14.
2 Absatz 1 kann auch für Effektengeschäfte anwendbar erklärt werden, die von
folgenden Stellen getätigt werden, vorausgesetzt die Geschäfte werden im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken getätigt, es wird Gegenrecht gewährt und eine Ausnahme steht nicht im Widerspruch zum Gesetzeszweck: a. ausländische Zentralbanken; b. die EZB; c. Stellen eines Staates, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind; d. die EFSF; e. der ESM.
3 Das EFD veröffentlicht eine Liste der Stellen, die unter Absatz 2 fallen.
Art. 128 Zulässige Mitteilung von Insiderinformationen (Art. 142 Abs. 2 FinfraG)
Die Mitteilung einer Insiderinformation an eine Person fällt nicht unter Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe b FinfraG, wenn: a. diese Person zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten auf die Kenntnis der Insiderinformation angewiesen ist; oder
14 SR 952.03
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
b. die Mitteilung im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrages unerlässlich ist und die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber:
1. die Informationsempfängerin oder den Informationsempfänger darauf
hinweist, dass die Insiderinformation nicht ausgenützt werden darf, und
2. die Weitergabe der Insiderinformation und den Hinweis nach Ziffer 1
dokumentiert.
4. Titel: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 129 Finanzmarktinfrastrukturen
1 Die Pflichten nach den Artikeln 27, 28 Absätze 2–4, 30 Absätze 2 und 3, 31, 36
Absatz 2, 37 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2, 40 zweiter Satz und 41–43 sind spätestens zwölf Monate ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
2 Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Artikel 37 Absatz 4 kann bis zum
1. Januar 2017 ohne Vereinbarung nach Artikel 37 Absatz 4 FinfraG oder ohne einen Informationsaustausch zwischen der FINMA und der zuständigen ausländi- schen Aufsichtsbehörde in Anspruch genommen werden.
Art. 130 Meldung an ein Transaktionsregister
1 Die Pflicht zur Meldung an ein Transaktionsregister nach Artikel 104 FinfraG
muss, gerechnet ab der ersten Bewilligung oder Anerkennung eines Transaktionsre- gisters durch die FINMA, spätestens erfüllt werden: a. nach 6 Monaten: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte, wenn die zur Meldung verpflichtete Person keine kleine Finanzielle Gegenpartei oder eine zentrale Gegenpartei ist; b. nach 9 Monaten: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte, wenn die zur Meldung verpflichtete Person eine kleine Finanzielle Gegenpartei oder eine Nichtfinanzielle Gegenpartei ist, die nicht klein ist; c. nach 12 Monaten für: zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte in allen übrigen Fällen. 2 Für die Meldung von Derivatgeschäften, die über Handelsplätze oder den Betreiber eines organisierten Handelssystems gehandelt wurden, verlängern sich die Fristen nach Absatz 1 um jeweils 6 Monate. 3 In besonderen Fällen kann die FINMA die Fristen nach diesem Artikel erstrecken.
Art. 131 Risikominderungspflichten 1 Die Pflichten zur rechtzeitigen Bestätigung, Portfolioabstimmung, Streitbeilegung und Portfoliokompression nach Artikel 108 Buchstaben a–d FinfraG gelten gerech- net ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung:
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
a. nach 12 Monaten: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte unter Gegenparteien, die nicht klein sind, sowie für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte mit einer kleinen Finanziellen Gegenpartei; b. nach 18 Monaten: für alle übrigen zu diesem Zeitpunkt offenen Derivatge- schäfte. 2 Die Pflicht zur Bewertung offener Derivatgeschäfte nach Artikel 109 FinfraG gilt gerechnet ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach 12 Monaten für zu diesem Zeit- punkt offene Derivatgeschäfte. 3 Die Pflicht zum Austausch von Sicherheiten nach Artikel 110 FinfraG gilt nur für Derivatgeschäfte, die nach Entstehen der Pflichten nach den Absätzen 4 und 5 abgeschlossen werden.
4 Die Pflicht zum Austausch von Nachschusszahlungen gilt:
a. ab dem 1. September 2016: für Gegenparteien, deren aggregierte Monats- end-Durchschnittsbruttoposition der nicht zentral abgerechneten OTC-Deri- vate auf Stufe Finanz- oder Versicherungsgruppe oder Konzern für die Monate März, April und Mai 2016 jeweils grösser ist als 3000 Milliarden Franken; b. ab dem 1. September 2017: für alle anderen Gegenparteien. 5 Die Pflicht zum Austausch der Ersteinschusszahlung gilt für Gegenparteien, deren aggregierte Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der nicht zentral abgerechneten OTC-Derivate auf Stufe Finanz- oder Versicherungsgruppe oder Konzern: a. für die Monate März, April und Mai 2016 jeweils grösser ist als 3000 Milli- arden Franken: vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2017; b. für die Monate März, April und Mai 2017 jeweils grösser ist als 2250 Milli- arden Franken: vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2018; c. für die Monate März, April und Mai 2018 jeweils grösser ist als 1500 Milli- arden Franken: vom 1. September 2018 bis zum 31. August 2019; d. für die Monate März, April und Mai 2019 jeweils grösser ist als 750 Milliar- den Franken: vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2020.
6 Die FINMA kann die Fristen nach diesem Artikel erstrecken, um anerkannten
internationalen Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung Rechnung zu tragen.
Art. 132 Prüfung Die Pflicht nach Artikel 114 zur Prüfung durch die Revisionsstellen gilt nach
12 Monaten gerechnet ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
Art. 133 Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen Für Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen nach Artikel 48 ff. des Bundesge- setzes vom 25. Juni 198215 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge gilt die Abrechnungspflicht nach Artikel 97 FinfraG bis zum 16. August 2017 nicht für Derivatgeschäfte, die sie im Sinne von Artikel 87 zur Reduzierung von Risiken eingehen.
Art. 134 Änderung anderer Erlasse Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang 1 geregelt.
Art. 135 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
25. November 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
15 SR 831.40
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
Anhang 1 (Art. 134)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200116
4 Vorbehalten bleiben die Gesetzgebung zu den Finanzmarktinfrastrukturen und das
Strafrecht.
2. Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 200717
1 Die Aufsichtsbehörde erteilt Zulassungen an staatlich beaufsichtigte Revisionsun- ternehmen sowie an leitende Prüferinnen und leitende Prüfer für die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen für folgende Aufsichtsbereiche: a. Banken gemäss Bankengesetz vom 8. November 193418, Finanzmarkt- infrastrukturen, Finanzgruppen und öffentliche Kaufangebote gemäss Fin- anzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201519, Effektenhändler gemäss Börsengesetz vom 24. März 199520 und Pfandbriefzentralen gemäss Pfand- briefgesetz vom 25. Juni 193021;
Art. 11d Abs. 1 Einleitungssatz 1 Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Banken, Finanz- marktinfrastrukturen, Finanzgruppen und öffentlichen Kaufangeboten, Effekten- händlern und Pfandbriefzentralen (Art. 11a Bst. a), wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:
16 SR 172.220.111.3 17 SR 221.302.3 18 SR 952.0 19 SR 958.1 20 SR 954.1 21 SR 211.423.4
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
3. Gebührenverordnung vom 23. September 199622 zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 58–60 Aufgehoben
4. Verordnung vom 30. November 200123 über die Wahrnehmung
kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei
Art. 6 Abs. 2 Bst. f und h
2 Darüber hinaus kann die Bundeskriminalpolizei Personendaten folgenden Behör-
den zur Unterstützung von deren gesetzlichen Aufgaben unaufgefordert weiterge- ben: f. der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht zur Unterstützung von deren Auf- sichtstätigkeit im Rahmen der Finanzmarktgesetze gemäss Artikel 1 Ab- satz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200724, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt, die für ein Verfahren benötigt werden oder ein solches in Gang setzen können; h. Aufgehoben
5. JANUS-Verordnung vom 15. Oktober 200825
Art. 19 Abs. 2 Bst. e und f
2 Darüber hinaus kann die Bundeskriminalpolizei im JANUS gespeicherte Personen-
daten folgenden Behörden auf Anfrage bekannt geben, soweit die Daten zur Erfül- lung der gesetzlichen Aufgabe der anfragenden Behörde erforderlich sind: e. der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht zur Unterstützung von deren Auf- sichtstätigkeit im Rahmen der Finanzmarktgesetze gemäss Artikel 1 Ab- satz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200726, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt, die für ein Verfahren benötigt werden oder ein solches in Gang setzen können; f. Aufgehoben
22 SR 281.35 23 SR 360.1 24 SR 956.1 25 SR 360.2 26 SR 956.1
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
6. Bundesratsbeschluss vom 12. April 195727 betreffend vorsorgliche
Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen
Art. 2 Abs. 4
4 Bei Stiftungen sowie Bewilligungsträgern nach den Finanzmarktgesetzen gemäss
Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 28 (Finanz- marktgesetze) ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde nicht erforderlich.
Art. 13 Abs. 3
3 Das oberste Verwaltungsorgan (Verwaltungsrat, Bankrat, Geschäftsführer, Stif-
tungsrat u. dgl.) kann, vor oder nach der Sitzverlegung, ohne Ermächtigung durch die Generalversammlung oder durch die Aufsichtsbehörde über Stiftungen und über Bewilligungsträger nach den Finanzmarktgesetzen, Organe oder besondere Vertreter ernennen und ihnen diejenigen Vollmachten und Befugnisse erteilen, die es für nötig hält.
Art. 16 Abs. 3
3 Die Übertragung der Geschäftsführung und Vertretung von Bewilligungsträgern
nach den Finanzmarktgesetzen bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, die Einholung dieser Genehmigung ist infolge einer bereits eingetretenen oder bevorstehenden feindlichen Besetzung des ganzen Gebietes oder eines Teils der Schweizerischen Eidgenossenschaft unmöglich.
Art. 19 Abs. 3 3 Die fiduziarische Abtretung und die Errichtung eines Trusts oder eines ähnlichen Rechtsgebildes ist in Bezug auf Vermögen von Stiftungen der Aufsichtsbehörde nach Artikel 84 des Zivilgesetzbuches29 und in Bezug auf Vermögen von Bewilli- gungsträgern nach den Finanzmarktgesetzen der Eidgenössischen Finanzmarktauf- sicht zur Genehmigung zu unterbreiten, es sei denn, die Einholung dieser Genehmi- gung ist infolge einer bereits eingetretenen oder bevorstehenden feindlichen Besetzung des ganzen Gebietes oder eines Teils der Schweizerischen Eidgenossen- schaft unmöglich.
27 SR 531.54 28 SR 956.1 29 SR 210
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
7. Verordnung vom 3. Dezember 197330 über die Stempelabgaben
Art. 23 Abs. 1
1 Die Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193431, die Schweize-
rische Nationalbank, die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfra- strukturgesetzes vom 19. Juni 201532 und die Pfandbriefzentralen gelten ohne be- sonderen Ausweis als registrierte Effektenhändler.
1 Die Banken und die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Banken-
gesetzes vom 8. November 193433, die Schweizerische Nationalbank und die zentra- len Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni
201534 sind gewerbsmässige Händler im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 des Geset-
zes.
8. CO2-Verordnung vom 30. November 201235
1 Das BAFU lehnt die Kontoeröffnung oder den Eintrag von Kontobevollmächtig-
ten, Auktionsbevollmächtigten, Transaktionsvalidiererinnen und -validierern sowie Gebotsvalidiererinnen und -validierern ab, wenn: b. das Unternehmen, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder eine der im Einleitungssatz genannten Personen in den letzten zehn Jahren wegen Geldwäscherei oder strafbarer Handlungen gegen das Vermögen oder wegen anderer strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit dem Emissionshandel oder mit der Gesetzgebung zu den Finanzmarktinfrastrukturen verurteilt wurde.
9. Verordnung vom 19. Dezember 196636 über die Verrechnungssteuer
Art. 33 Abs. 2
2 Auf den Zeitpunkt der Auflösung ist der Handel der Anteilscheine an
einem Handelsplatz oder organisierten Handelssystem einzustellen.
30 SR 641.101 31 SR 952.0 32 SR 958.1 33 SR 952.0 34 SR 958.1 35 SR 641.711 36 SR 642.211
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
10. Verordnung 2 vom 10. Mai 200037 zum Arbeitsgesetz
Art. 34 Banken, Effektenhandel, Finanzmarktinfrastrukturen und deren Gemeinschaftswerke Auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Banken, im Effektenhandel, in Finanzmarktinfrastrukturen sowie in deren Gemeinschaftswerken ist Artikel 4 für die ganze Nacht und für die auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertage anwendbar, soweit Nacht- und Feiertagsarbeit für die Aufrechterhaltung des unun- terbrochenen Funktionierens internationaler Zahlungsverkehrs-, Effektenhandels- und Abwicklungssysteme notwendig sind.
11. Bankenverordnung vom 30. April 201438
Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften (Art. 2bis BankG)
Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse, namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen, Personal, Infor- mationstechnologie, Handel und Abwicklung sowie Recht und Compliance.
Art. 9 Abs. 1 1 Die Bank muss ihren Geschäftsbereich in den Statuten, den Gesellschaftsverträgen oder den Reglementen sachlich und geografisch genau umschreiben.
Art. 12 Klammerverweis und Abs. 2bis (Art. 3 Abs. 2 Bst. a, 3f und 3g BankG) 2bis Die Bank stellt auf Stufe Einzelinstitut und Gruppe sicher, dass neue Verträge oder Änderungen an bestehenden Verträgen, die ausländischem Recht unterstehen oder einen ausländischen Gerichtsstand vorsehen, nur vereinbart werden, sofern die Gegenpartei einen Aufschub der Beendigung von Verträgen nach Artikel 30a BankG anerkennt.
Art. 66 Bst. b Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit der Bank können insbesondere umfassen: b. finanzielle Entflechtungen zur Begrenzung der Ansteckungsrisiken durch:
1. Reduktion der Kapitalbeteiligungen unter den juristischen Einheiten auf
gleicher Ebene,
37 SR 822.112 38 SR 952.02
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
2. Beschränkung der Gewährung unbesicherter Kredite und Garantien
unter juristischen Einheiten auf gleicher Ebene innerhalb der Finanz- gruppe,
3. Schaffung einer Anreizstruktur zu möglichst marktnaher konzerninter-
ner Finanzierung;
Art. 69 Abs. 5
5 Für die Umsetzung der Massnahmen nach Artikel 12 Absatz 2bis kann die FINMA
unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards den Banken angemes- sene Fristen einräumen.
12. Börsenverordnung vom 2. Dezember 199639
Art. 1 Bst. a–i Diese Verordnung enthält: a. Begriffsumschreibungen (Art. 2–3); b.–e. Aufgehoben f. Bewilligungsvoraussetzungen für inländische Effektenhändler, einschliess- lich Bestimmungen über die Geschäftsführung, die Eigenmittel, die Risi- koverteilung und die Rechnungslegung sowie die Journalführungs- und Meldepflichten (Art. 17–31); g. Bestimmungen für ausländische Effektenhändler (Art. 38–52); h. Aufgehoben i. Bestimmungen über die ausländische Beherrschung von Effektenhändlern (Art. 56);
Art. 4–16 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 30
4. Abschnitt: Journalführungs- und Meldepflichten
Art. 30 Journalführungspflicht (Art. 15 Abs. 1 BEHG)
1 Der Effektenhändler zeichnet sämtliche bei ihm eingegangenen Aufträge und von
ihm getätigten Geschäfte in Effekten auf.
39 SR 954.11
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
2 Die Aufzeichnungspflicht gilt auch für Aufträge und Geschäfte in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind. 3 Die Aufzeichnungspflicht gilt sowohl für Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch für Geschäfte, die auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden.
4 Die FINMA regelt, welche Angaben erforderlich und in welcher Form aufzuzeich-
nen sind.
Art. 31 Meldepflicht (Art. 15 Abs. 2–4 BEHG)
1 Der Effektenhändler meldet sämtliche von ihm getätigten Geschäfte in Effekten,
die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind. Zu melden sind insbesonde- re: a. die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen oder veräusserten Effekten; b. Volumen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses; c. der Kurs; und d. Angaben zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten. 2 Die Meldepflicht gilt auch für Geschäfte in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind. 3 Die Meldepflicht gilt sowohl für Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch für Geschäfte, die auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden.
4 Nicht zu melden sind folgende im Ausland getätigte Geschäfte:
a. Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Han- del zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, sofern dem Han- delsplatz die meldepflichtigen Tatsachen gestützt auf eine Vereinbarung nach Artikel 32 Absatz 3 FinfraG oder im Rahmen eines Informationsaus- tausches zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Auf- sichtsbehörde auf fortlaufender Basis mitgeteilt werden, wenn:
1. sie von der Zweigniederlassung eines schweizerischen Effektenhändlers
oder von einem ausländischen zugelassenen Teilnehmer getätigt wer- den, und
2. die Zweigniederlassung oder der ausländische Teilnehmer von der be-
treffenden ausländischen Aufsichtsbehörde zum Handel ermächtigt und im betreffenden Staat oder im Heimatstaat meldepflichtig ist; b. Geschäfte in ausländischen Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, die an einem anerkannten ausländischen Handelsplatz getätigt werden.
5 Für die Erstattung der Meldung können Dritte beigezogen werden.
Aufgehoben
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
Art. 56 Ausländische Beherrschung (Art. 37, Art. 10 Abs. 6 und Art. 35 Abs. 2 BEHG)
1 Nach schweizerischem Recht organisierte Effektenhändler gelten als ausländisch
beherrscht, wenn ausländische Personen mit massgebenden Beteiligungen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an ihnen beteiligt sind oder auf sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben.
2 Als ausländische Personen gelten:
a. natürliche Personen, die weder das Schweizer Bürgerrecht noch eine Nieder- lassungsbewilligung in der Schweiz besitzen; b. juristische Personen und Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder, wenn sie ihren Sitz im Inland haben, von Personen gemäss Buchstabe a beherrscht sind.
3 Effektenhändler, die nachträglich ausländisch beherrscht werden, müssen die
Genehmigung der FINMA einholen. Das Gleiche gilt, wenn bei ausländisch be- herrschten Effektenhändlern ausländische Personen mit massgebenden Beteiligun- gen wechseln.
4 Die Mitglieder der Verwaltung und der Geschäftsführung des Effektenhändlers
melden der FINMA alle Tatsachen, die auf eine ausländische Beherrschung des Effektenhändlers oder auf einen Wechsel von ausländischen Personen mit massge- benden Beteiligungen schliessen lassen.
Art. 58a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2015
1 Die Pflichten nach den Artikeln 30 Absatz 2 und 31 Absatz 1 Buchstabe d und
Absatz 2 sind spätestens zwölf Monate ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
2 Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Artikel 31 Absatz 4 kann bis zum
1. Januar 2017 ohne Vereinbarung nach Artikel 32 Absatz 3 FinfraG oder einem Informationsaustausch zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde in Anspruch genommen werden.
13. FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom
15. Oktober 200840
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. ater, aquater und aquinquies
1 Die FINMA ordnet ihre Kosten so weit als möglich folgenden Aufsichtsbereichen
direkt zu: ater. Aufgehoben aquater. dem Bereich der Handelsplätze (Art. 15 Abs. 2 Bst. abis FINMAG);
40 SR 956.122
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
aquinquies. dem Bereich der zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrer, Transak- tionsregister und Zahlungssysteme (Art. 15 Abs. 2 Bst. abis FINMAG);
Art. 8 Abs. 6
6 Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste
einrichten.
Art. 13 Abs. 3 3 Ein Rückerstattungsanspruch gestützt auf Absatz 2 besteht bei der Beendigung der Abgabepflicht erst ab einem Betrag von 1 000 Franken.
Gliederungstitel vor Art. 16
2. Abschnitt: Grossbanken, übrige Banken und Effektenhändler
Art. 16 Abs. 1 Bst. c und 2
1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
c. Aufgehoben
2 Die Pfandbriefzentralen entrichten einzig die Grundabgabe.
Art. 17 Abs. 1
1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird in den beiden
Bereichen der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Ge- sellschaften sowie der übrigen Banken und Effektenhändler je zur Hälfte über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und über die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz gedeckt.
Art. 18 Abs. 2
2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz sind die Anzahl Trans-
aktionen und das Gesamtvolumen des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres mass- gebend, die den Börsen nach der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dezember 201541 gemeldet werden müssen.
Art. 19 Ausländische Banken und Effektenhändler müssen Grundabgabe und Zusatzabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.
41 SR 958.111
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
Gliederungstitel vor Art. 19a 2a. Abschnitt: Finanzmarktinfrastrukturen
Art. 19a Grundabgabe
1 Die Grundabgabe für Finanzmarktinfrastrukturen beträgt pro Jahr:
a. für Börsen und multilaterale Handelssysteme:
1. 300 000 Franken je Börse oder multilaterales Handelssystem mit einer
Bilanzsumme von über 50 Millionen Franken,
2. 100 000 Franken je Börse oder multilaterales Handelssystem mit einer
Bilanzsumme von 25–50 Millionen Franken,
3. 15 000 Franken je Börse oder multilaterales Handelssystem mit einer
Bilanzsumme von weniger als 25 Millionen Franken; b. für zentrale Gegenparteien:
1. 250 000 Franken je zentrale Gegenpartei mit einer Bilanzsumme von
mindestens 50 Millionen Franken,
2. 100 000 Franken je zentrale Gegenpartei mit einer Bilanzsumme von
weniger als 50 Millionen Franken; c. für Zentralverwahrer: 250 000 Franken; d. für Transaktionsregister: 60 000 Franken; e. für nach Artikel 4 Absatz 2 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201542 von der FINMA bewilligte Zahlungssysteme:
1. 100 000 Franken je Zahlungssystem mit einem Bruttoertrag von min-
destens 20 Millionen Franken,
2. 60 000 Franken je Zahlungssystem mit einem Bruttoertrag von weniger
als 20 Millionen Franken.
Art. 19b Zusatzabgaben Der Betrag, der über die Zusatzabgaben gedeckt werden muss, wird wie folgt ge- deckt: a. im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buch- stabe aquater: zu zwei Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und zu acht Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz; b. im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buch- stabe aquinquies: zu zwei Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und zu acht Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag.
42 SR 958.1
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
Art. 19c Berechnung der Zusatzabgaben
1 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und Bruttoertrag sind die
Bilanzsumme und der Bruttoertrag des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.
2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz sind die Anzahl Trans-
aktionen und das Gesamtvolumen des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres mass- gebend, die den Börsen nach der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dezember 201543 gemeldet werden müssen.
Art. 19d Bruttoertrag Der Bruttoertrag umfasst sämtliche Erlöse und Erträge nach Artikel 959b des Obli- gationenrechts44.
Art. 31 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Der Bruttoertrag umfasst sämtlichen Erlöse und Erträge nach Artikel 959b des
Obligationenrechts45 abzüglich der Erträge aus:
Art. 33 Abs. 3 3 Die Zusatzabgabe eines direkt unterstellten Finanzintermediärs beträgt höchstens
50 000 Franken:
Art. 34 Abs. 1 und 2
1 Der Bruttoertrag umfasst sämtliche Erlöse und Erträge nach Artikel 959b des
Obligationenrechts46. Massgebend ist der Bruttoertrag ohne Abzug von Ertragsmin- derungen. 2 Direkt unterstellte Finanzintermediäre, die Handel betreiben, dürfen für den Han- delsbereich folgende Aufwände in Abzug bringen: a. bei Anwendung einer Erfolgsrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren: die Bestandsänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie den Materialaufwand; b. bei Anwendung einer Erfolgsrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren: die Kosten für Anschaffung oder Herstellung der verkauften Produkte.
Aufgehoben
43 SR 958.111 44 SR 220 45 SR 220 46 SR 220
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
Art. 39b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2015
1 Für Finanzmarktinfrastrukturen nach Artikel 159 Absatz 1 des Finanzmarktinfra-
strukturgesetzes vom 19. Juni 201547 gelten für die Erhebung von Grund- und Zu- satzabgaben ab dem 1. Januar 2016 die Artikel 19a–19d. 2 Finanzmarktinfrastrukturen nach Artikel 159 Absatz 2 des Finanzmarktinfrastruk- turgesetzes unterliegen der Abgabepflicht ab dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung oder Bewilligung.
Anhang Ziff. 1: 1.1, 1.2 und 1.6–1.10
in Franken
1 Bereich der Banken
1.1 Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als Bank
oder Effektenhändler (Art. 2 und 3 des Bankengesetzes vom 8. Nov. 193448, BankG; Art. 10 des Börsengesetzes vom 24. März 199549, BEHG) 10 000–100 000
1.2 Verfügung über die Erteilung einer Zusatzbewilligung für
Banken oder Effektenhändler und Verfügung über eine qualifizierte Beteiligung (Art. 3 Abs. 5 und 3ter BankG; Art. 10 Abs. 6 BEHG) 3 000–30 000 …
1.6 Verfügung über die Änderung von Statuten, Gesell-
schaftsverträgen oder Reglementen einer Bank oder eines Effektenhändlers (Art. 3 Abs. 3 BankG; Art. 10 Abs. 6 BEHG) 500–10 000
1.7 Verfügung im Zusammenhang mit Gesuchen um Vorab-
entscheid, Ausnahme oder Erleichterung zur Offenlegung von Beteiligungen nach den Artikeln 120 ff. des Finanz- marktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201550 3 000–30 000
1.8 Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen Been-
digung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) bei Ver- tretungen ausländischer Banken und Effektenhändler 500–1 000
1.9 Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen Been-
digung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) bei Banken, Effektenhändlern sowie Zweigniederlassungen ausländischer Banken und Effektenhändlern 3 000–30 000
47 SR 958.1 48 SR 952.0 49 SR 954.1 50 SR 958.1
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
in Franken
1.10 Meldung über die geplante Errichtung einer Präsenz oder
die Aufnahme einer Tätigkeit im Ausland (Art. 3 Abs. 7 BankG und Art. 20 BankV; Art. 18 Abs. 5 BEHV) 3 000–30 000
Anhang Ziff. 6 Aufgehoben
Anhang Ziff. 8.1, 8.2 und 9.1
in Franken
8 Allgemeine Gebühren
8.1 Verfügung über ein Ersuchen nach Artikel 42 oder 43
FINMAG 3 000–15 000
8.2 Kosten für die Anerkennung ausländischer Insolvenz-
dekrete 3 000–10 000
9 Auslagen
9.1 Die Kosten für Fotokopien betragen 50 Rappen pro Seite
14. Aufsichtsverordnung vom 9. November 200551
Gliederungstitel nach Art. 203a
4. Abschnitt: Konkurs
Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse, namentlich in den Bereichen Zeichnung von Risiken, Bestandes- verwaltung, Schadenregulierung, Rechnungswesen, Personal, Informationstechnolo- gie und Vermögensanlage.
51 SR 961.011
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
Art. 206a Konkurs Die Funktionen einer Konglomeratsgesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse, namentlich in den Bereichen Zeichnung von Risiken, Bestandes- verwaltung, Schadenregulierung, Rechnungswesen, Personal, Informationstechnolo- gie und Vermögensanlage.
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
Anhang 2 (Art. 93)
Transaktionsregistern zu meldende Angaben
Legende für Kolonne «Validierung für T / P / B»: T: Meldung einer einzelnen Transaktion52 Z: Zwingend P: Meldung einer Position53 U: Unter Vorbehalt B: Meldung einer Bewertung O: Optional N: Nicht anwendbar
Feld Zu meldende Angaben Validierung Erlaubte Werte Zusätzliche Ausführungen für T / P / B
Kontraktparteien T P B 1 ID der meldepflichtigen Kennziffer zur Identifizierung Z Z Z Gültiger Legal Entity Identifier (LEI) Gegenpartei der meldepflichtigen Gegen- bestehend aus 20 Zeichen partei 2 ID der nicht-melde- Kennziffer zur Identifizierung Z Z O Legal Entity Identifier (LEI) bestehend aus pflichtigen Gegenpartei der nicht-meldepflichtigen 20 Zeichen, kann bereits verfallen sein Gegenpartei Wenn LEI nicht verfügbar: Business Identifier Code (BIC) nach ISO Norm 9362:2014 bestehend aus 11 Zeichen Wenn weder LEI noch BIC verfügbar: Interne Kennziffer bestehend aus maximal
50 Zeichen
52 Feld «Ebene der Meldung» weist den Wert «T» auf
53 Feld «Ebene der Meldung» weist den Wert «P» auf
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
Feld Zu meldende Angaben Validierung Erlaubte Werte Zusätzliche Ausführungen für T / P / B
3 Name der meldepflich- Firma oder Name der melde- Z Z N Text bestehend aus maximal 100 Zeichen tigen Gegenpartei pflichtigen Gegenpartei 4 Sitz der meldepflichti- Angaben zum eingetragenen Z Z N Text bestehend aus maximal 500 Zeichen gen Gegenpartei Geschäftssitz, einschliesslich vollständiger Anschrift, Ort und Land der meldepflichtigen Gegenpartei 5 Unternehmenssparte Art der Unternehmenstätigkei- Z Z N Für Finanzielle Gegenparteien: der meldepflichtigen ten der meldepflichtigen – A = Banken nach Artikel 1 Absatz 1 Gegenpartei Gegenpartei des Bankengesetzes vom 8. November 193454 – B = Effektenhändler nach Artikel 2 Buchstabe d des Börsengesetzes vom 24. März 199555 – C = Versicherungs- und Rückversiche- rungsunternehmen nach Artikel 2 Ab- satz 1 Buchstabe a des Versicherungs- aufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 200456 – D = Konzernobergesellschaften einer Finanz- oder Versicherungsgruppe oder eines Finanz- oder Versicherungs- konglomerats – E = Fondsleitungen und Vermögens- verwalter kollektiver Kapitalanlagen nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a
54 SR 952.0 55 SR 954.1 56 SR 961.01
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
Feld Zu meldende Angaben Validierung Erlaubte Werte Zusätzliche Ausführungen für T / P / B und f des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200657 – F = kollektive Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz – G = Vorsorgeeinrichtungen und Anla- gestiftungen nach Artikel 48 ff. des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198258 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge Für Nichtfinanzielle Gegenparteien: – H = Erdöl & Erdgas – I = Grundstoffe (Chemie, Rohstoffe) – J = Industrieunternehmen (Bau, Elekt- ronik, Produktionstechnik, Transport etc.) – K = Verbrauchsgüter (Nahrungsmittel, Haushaltsgeräte etc.) – L = Gesundheitswesen – M = Verbraucherservice (Reisen, Medien etc.) – N = Telekommunikation – O = Versorger (Elektrizität, Wasser etc.) – P = Technologie (Soft- und Hardware) Für zentrale Gegenparteien: – Q = Zentrale Gegenpartei
57 SR 951.31 58 SR 831.40
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Feld Zu meldende Angaben Validierung Erlaubte Werte Zusätzliche Ausführungen für T / P / B
6 Status der meldepflich- Angabe, ob es sich bei der Z Z N FP = Finanzielle Gegenpartei, die nicht als tigen Gegenpartei meldepflichtigen Gegenpartei kleine Finanzielle Gegenpartei nach um eine Finanzielle oder Artikel 99 FinfraG gilt Nichtfinanzielle Gegenpartei FM = kleine Finanzielle Gegenpartei nach handelt und ob die Gegenpartei Artikel 99 FinfraG nach den Artikeln 98 und 99 FinfraG als klein gilt NP = Nichtfinanzielle Gegenpartei nach Artikel 93 Absatz 3 FinfraG, die nicht als kleine Nichtfinanzielle Gegenpartei nach Artikel 98 FinfraG gilt NM = Nichtfinanzielle Gegenpartei nach Artikel 93 Absatz 3 FinfraG Q = Zentrale Gegenpartei 7 ID der meldenden Stelle Kennziffer zur Identifizierung Z Z Z Gültiger Legal Entity Identifier (LEI) der meldenden Unternehmung bestehend aus 20 Zeichen 8 ID des Clearing- Kennziffer zur Identifizierung U U N Legal Entity Identifier (LEI) bestehend aus Ist zwingend anzugeben, falls die mitglieds der melde- des Clearingmitglieds der 20 Zeichen, kann bereits verfallen sein meldepflichtige Gegenpartei nicht pflichtigen Gegenpartei meldepflichtigen Gegenpartei Falls LEI nicht verfügbar: Business Identi- Clearingmitglied ist und es sich um fier Code (BIC) nach ISO Norm eine zentral abgerechnete Transaktion 9362:2014 bestehend aus 11 Zeichen handelt
9 Clearingschwelle Angabe, ob die meldepflichtige Z Z N Y = Die meldepflichtige Gegenpartei hat Gegenpartei zum Zeitpunkt der den Schwellenwert nach Meldung nach den Artikeln 98 Artikel 100 FinfraG zum Zeitpunkt der oder 99 FinfraG die Clearing- Meldung überschritten. schwelle übersteigt N = Die meldepflichtige Gegenpartei hat den Schwellenwert nach Artikel 100 FinfraG zum Zeitpunkt der Meldung nicht überschritten.
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Feld Zu meldende Angaben Validierung Erlaubte Werte Zusätzliche Ausführungen für T / P / B
Abschnitt 2a – Kontrakttyp 10 Produkt-Taxonomie Taxonomie der Produktkenn- Z Z N U = Unique Product Identifier (UPI) nach Die Reihenfolge der erlaubten Werte ziffer des Kontrakts anerkannten internationalen Standards entspricht dem zu erwartenden Wert Wenn UPI nicht verfügbar: I = Internatio- in Abhängigkeit seiner Verfügbarkeit. nal Securities Identification Number (ISIN) nach ISO Norm 6166:2013 Wenn weder UPI noch ISIN verfügbar: A = Alternative Instrument Identifier (AII) nach den Vorgaben von ESMA Wenn weder UPI, ISIN noch AII verfüg- bar: E = Durch den relevanten Handels- platz zugeteilter Exchange Product Code (EPC) Wenn keine dieser Kennziffern verfügbar: N = Nicht verfügbar C = Classification of Financial Instruments (CFI) nach ISO Norm 10962:2015 11 ID des Produkts Angabe der Produktkennziffer Z Z N Gültige Kennziffer gemäss verwendeter des Kontrakts Taxonomie
12 Anlageklasse Angabe der Art des Basiswerts Z Z N CO = Rohstoff / Energie
CR = Kredit CU = Währung EQ = Beteiligungsrecht OT = Sonstige Derivate
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Feld Zu meldende Angaben Validierung Erlaubte Werte Zusätzliche Ausführungen für T / P / B
13 Typ des Kontrakts Angabe des Typs des Kontrakts Z Z N CD = Contract for Difference (CFD) FR = Zinstermingeschäft FU = Future FW = Forward OP = Option SB = Spreadbet EX = Exotisches Produkt 14 Basiswert-Taxonomie Taxonomie des Basiswerts des Z Z N ISIN nach ISO Norm 6166:2013 Die Reihenfolge der erlaubten Werte Kontrakts Wenn ISIN nicht verfügbar: Ländercode entspricht dem zu erwartenden Wert nach ISO Norm 3166:2013 wenn es sich in Abhängigkeit seiner Verfügbarkeit. beim Emittenten des Basiswerts um einen Staat handelt; in allen anderen Fällen Wenn weder ISIN noch Ländercode verfügbar: UPI nach anerkannten interna- tionalen Standards Wenn ISIN, Ländercode und UPI nicht verfügbar: ID des Korbs von Basiswerten oder falls nicht verfügbar der Wert «NA»; oder im Falle von Indizes für die keine ISIN verfügbar ist: voller Name des Indexes In allen übrigen Fällen: der Wert «NA» 15 ID des Basiswerts Angabe der Basiswertkenn- Z Z N Gültige Kennziffer gemäss verwendeter ziffer des Kontrakts Taxonomie
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Feld Zu meldende Angaben Validierung Erlaubte Werte Zusätzliche Ausführungen für T / P / B
Abschnitt 2b – Transaktionsdetails 16 ID des Geschäftsab- Von der meldenden Gegenpar- Z Z Z Text mit maximal 52 Zeichen schlusses tei auf Anfrage der Gegenpartei gelieferte eindeutige Ge- schäftsabschluss-Kennziffer 17 Seite der meldepflichti- Angabe, ob die meldepflichtige Z Z N B = Käuferin Zu bestimmen gemäss anerkannten gen Gegenpartei Gegenpartei als Käuferin oder S = Verkäuferin internationalen Standards als Verkäufer auftritt 18 Zahlenmässige Reduk- Angabe, ob der Kontrakt aus Z O N Y = Es wird die Menge gemeldet, die Im Falle von Positionen, die aufgrund tion der ausstehenden einer solchen Reduktion aufgrund einer Kompression als Transakti- einer Verrechnung (Netting) von Kontrakte (Compres- hervorgegangen ist on oder Position verbleibt. Geschäften verbleiben, bleibt dieses sion) N = Die gemeldete Transaktion oder Feld leer. Position ist nicht das Resultat einer Kom- pression.
19 Preis/Satz Preis pro Derivat, ggf. abzüg- Z O N Dezimalwert
lich Kommissionen und aufge- laufener Zinsen 20 Preisnotierung Art, wie der Preis ausgedrückt Z O N U = Der Preis wird als absoluter Wert wird angegeben. P = Der Preis wird als prozentualer Wert angegeben. 21 Währung des Preises Die Währung, in der der Preis U O N Im Falle von Preisen, die als absolute ausgedrückt wird, sofern Werte angegeben werden, ist die Währung anwendbar des Preises nach ISO Norm 4217:2008 oder anderweitigen anerkannten internati- onalen Standards anzugeben
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Feld Zu meldende Angaben Validierung Erlaubte Werte Zusätzliche Ausführungen für T / P / B
22 Nennwert 1 Aktueller Bezugswert des Z U N Dezimalwert ist zwingend anzugeben, falls das Kontrakts Feld «Menge» den Wert «1» aufweist
23 Nennwert 2 Im Falle von Tausch- und O O N Dezimalwert
Währungstermingeschäften der aktuelle zweite Bezugswert des Kontrakts 24 Nennwährung 1 Währung des Nennwerts. Z Z N Währung nach ISO Norm 4217:2008 oder Der Wert in diesem Feld entspricht nach anderweitigem anerkannten internati- der Währung von «Nennwert 1». onalem Standard Bei Zinsderivatkontrakten ist dies die Nennwährung von Leg 1. 25 Nennwährung 2 Währung des Nennwerts. Bei U U N Währung nach ISO Norm 4217:2008 oder Zwingend anzugeben, falls Nennwert Zinsderivatkontrakten ist dies nach anderweitigem anerkannten internati- 2 gemeldet wurde die Nennwährung von Leg 2. onalem Standard Bei Zinsderivaten ist dies die Nenn- währung von Leg 2. Bei Kontrakten auf Devisen ist dies die zweite Währung. 26 Zu liefernde Währung Zu liefernde Währung, sofern U U N Währung nach ISO Norm 4217:2008 oder Ist zwingend anzugeben, falls der anwendbar nach anderweitigem anerkannten internati- Kontrakt bar abgegolten wird onalem Standard
27 Preismultiplikator Zahl der Anteile des Finanzin- Z Z N Dezimalwert
struments, die in einer Han- delseinheit enthalten sind, z.B. Anzahl der Derivate, die in einem börsengehandelten Kontrakt enthalten sind
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Feld Zu meldende Angaben Validierung Erlaubte Werte Zusätzliche Ausführungen für T / P / B
28 Menge Anzahl der gemeldeten Kon- Z Z N Dezimalwert Der Wert «0» ist nur zulässig, falls trakte das Feld «Art der Meldung» den Wert «C» aufweist.
29 Art der Lieferung Angabe, ob der Kontrakt in Z Z N C = Barabgeltung
physischer Form oder bar P = Physische Abgeltung abgegolten wird O = Optional für die Gegenpartei 30 Abschlussdatum Datum, an dem der Kontrakt Z Z N Datums- und Zeitformat nach ISO Norm Die Angabe kann entweder in koor- abgeschlossen wurde 8601:2004 dinierter Weltzeit (UTC) oder in lokaler Schweizer Zeit erfolgen Falls die Angabe nicht als UTC erfolgt, ist dies gegenüber dem Transaktionsregister anzugeben. 31 Geltungsbeginn Datum, zu dem aus dem Z O N Datumsformat nach ISO Norm 8601:2004 Kontrakt erwachsende Pflich- ten in Kraft treten 32 Fälligkeitsdatum Ursprüngliches Datum für das Z Z N Datumsformat nach ISO Norm 8601:2004 Vertragsende des gemeldeten Kontrakts. Eine frühzeitige Beendigung wird über dieses Feld nicht gemeldet. 33 Kontraktende Datum, zu dem der gemeldete U U N Datumsformat nach ISO Norm 8601:2004 Dieses Feld ist bei einem vorzeitigen Kontrakt endet Verfall (Meldung mittels «Art der Meldung» = «C») oder bei einer Kompression (Meldung mittels «Art der Meldung» = «Z») zu verwenden. In allen anderen Fällen ist es leer zu lassen.
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Feld Zu meldende Angaben Validierung Erlaubte Werte Zusätzliche Ausführungen für T / P / B
34 Abrechnungstermin Letztes Datum für die Abrech- O O N Datumsformat nach ISO Norm 8601:2004 nung der Basiswerte 35 Marktwert des Kon- Bewertung des Kontrakts zu O O Z Dezimalwert Zwingend anzugeben, falls es sich trakts Markt- bzw. Modellpreisen um eine Bewertungsmeldung handelt 36 Währung, in der der Währung, in der die Markt- O O Z Währung nach ISO Norm 4217:2008 oder Zwingend anzugeben, falls es sich aktuelle Marktwert des bzw. Modellpreisbewertung nach anderweitigem anerkannten internati- um eine Bewertungsmeldung handelt Kontrakts angegeben ist vorgenommen wurde onalem Standard 37 Datum der Bewertung Datum der letzten Bewertung O O Z Datumsformat nach ISO Norm 8601:2004 Zwingend anzugeben, falls es sich zu Markt- bzw. Modellpreisen um eine Bewertungsmeldung handelt 38 Uhrzeit der Bewertung Uhrzeit der letzten Bewertung O O Z Zeitformat nach ISO Norm 8601:2004 Zwingend anzugeben, falls es sich zu Markt- bzw. Modellpreisen um eine Bewertungsmeldung handelt Die Angabe kann entweder in koor- dinierter Weltzeit (UTC) oder in lokaler Schweizer Zeit erfolgen Falls die Angabe nicht als UTC erfolgt, ist dies gegenüber dem Transaktionsregister anzugeben. 39 Art der Bewertung Angabe, ob die Bewertung zu O O Z M = Marktpreis Zwingend anzugeben, falls es sich Markt- oder Modellpreisen O = Modellpreis um eine Bewertungsmeldung handelt vorgenommen wurde
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Feld Zu meldende Angaben Validierung Erlaubte Werte Zusätzliche Ausführungen für T / P / B
40 Besicherungsstufe Angabe, ob eine Besicherung Z Z O UN = Unbesichert Der Wert «UN» ist zu verwenden, erfolgt ist PC = Teilweise besichert wenn kein Credit Support Agreement (CSA) oder Pfandvertrag verwendet PL = Einseitig besichert wurde oder der Vertrag der Gegen- FC = Vollständig besichert parteien weder die Hinterlegung einer Ersteinschusszahlung (initial margin) noch einer Nachschusszahlung (variation margin) vorsieht. Der Wert «PC» ist zu verwenden, wenn vertraglich vorgesehen ist, dass beide Gegenparteien regelmässig Nachschusszahlungen bereitstellen müssen. Der Wert «PL» ist zu verwenden, wenn nur eine der Gegenparteien vertraglich zur Hinterlegung einer Ersteinschuss- und/oder Nachschuss- zahlung verpflichtet ist. Der Wert «FC» ist zu verwenden, wenn vertraglich vorgesehen ist, dass beide Gegenparteien eine Erstein- schusszahlung und regelmässig Nachschusszahlungen bereitstellen müssen. Für zentral abgerechnete Derivate ist der Wert «PL» zu verwenden
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Feld Zu meldende Angaben Validierung Erlaubte Werte Zusätzliche Ausführungen für T / P / B
41 Art der Besicherung Sofern eine Besicherung U U O CSA = Besicherungsanhang zu einem Der Wert «CSA» entspricht einem vorgenommen wurde, ist Rahmenvertrag (Credit Support Annex) irregulären Pfandrecht unter Schwei- anzugeben, ob diese auf Basis zer Recht. eines Besicherungsanhangs zu Pledge = Pfandvertrag einem Rahmenvertrag oder Der Wert «Pledge» entspricht einem eines Pfandvertrages erfolgt regulären Pfandrecht unter Schweizer Recht. 42 Art des Rahmenvertrags Verweis auf den bei dem O O N Text mit maximal 50 Zeichen Beispielwerte: «ISDA-Master Ag- gemeldeten Kontrakt ggf. reement», «Master PowerPurchase verwendeten Rahmenvertrag and Sale Agreement», «International ForEx Master Agreement», «Euro- pean Master Agreement» oder jegliche lokalen oder internen Rah- menverträge 43 Fassung des Rahmen- Angabe des Jahres der für das O O N Text mit maximal 20 Zeichen Beispielwerte: «1992», «2002» vertrags gemeldete Geschäft verwende- ten Fassung des Rahmenver- trags, sofern anwendbar Abschnitt 2c – Clearing 44 Clearingpflicht Angabe, ob für den gemeldeten Z N N Y = Der gemeldete Kontrakt und beide Kontrakt und beide Gegenpar- Gegenparteien unterstehen einer Schweizer teien nach den Art. 97 ff. Clearingpflicht. FinfraG eine Clearingpflicht N = Der Wert «Y» ist nicht zutreffend. besteht 45 Datum des Clearing Datum des Clearings, falls der U O N Datumsformat nach ISO Norm 8601:2004 Zwingend anzugeben, falls es sich Kontrakt über eine zentrale um eine zentral abgerechnete Trans- Gegenpartei abgerechnet wurde aktion handelt
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Feld Zu meldende Angaben Validierung Erlaubte Werte Zusätzliche Ausführungen für T / P / B
46 ID der zentralen Gegen- Angabe der einheitlichen U O N Gültiger LEI bestehend aus 20 Zeichen Zwingend anzugeben, falls es sich partei Kennziffer der zentralen Wenn LEI nicht verfügbar: BIC nach ISO um eine zentral abgerechnete Trans- Gegenpartei, die den Kontrakt Norm 9362:2014 bestehend aus 11 Zei- aktion handelt abgerechnet hat chen 47 Gruppeninterne Ge- Angabe, ob der Kontrakt als Z Z N Y = Die Transaktion gilt als gruppeninter- schäfte gruppeninternes Geschäft im nes Geschäft gemäss Artikel 103 FinfraG. Sinne von Artikel 103 FinfraG N = Der Wert «Y» ist nicht zutreffend. abgeschlossen wurde Abschnitt 2d – Zinssätze
48 Zinstyp Leg 1 Angabe der Art des Zinssatzes U U N F = Fixer Zinssatz
von Leg 1 L = Variabler Zinssatz 49 Zinstyp Leg 2 Angabe der Art des Zinssatzes U U N F = Fixer Zinssatz Ist zwingend anzugeben für Zinss- von Leg 2 L = Variabler Zinssatz waps
50 Zinssatz Leg 1 Angabe des für Leg 1 gelten- U U N Dezimalwert im Falle von fixen Zinsen Im Falle von variablen Zinsen ist der den Festzinssatzes oder des zur Text im Falle von variablen Zinsen Name des Referenzzinssatzes und die periodischen Fixierung des Referenzperiode anzugeben im variablen Zinssatzes verwende- Format «Referenzperiode/Referenz- ten Referenzzinssatzes, sofern zinssatz» (z.B. «3M/Euribor») anwendbar 51 Zinssatz Leg 2 Angabe des für Leg 2 gelten- U U N Dezimalwert im Falle von fixen Zinsen Ist zwingend anzugeben für Zinss- den Festzinssatzes oder des zur Text im Falle von variablen Zinsen waps periodischen Fixierung des Im Falle von variablen Zinsen ist der variablen Zinssatzes verwende- Name des Referenzzinssatzes und die ten Referenzzinssatzes, sofern Referenzperiode anzugeben im anwendbar Format «Referenzperiode/Referenz- zinssatz» (z.B. «3M/Euribor»)
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Feld Zu meldende Angaben Validierung Erlaubte Werte Zusätzliche Ausführungen für T / P / B
52 Zinsusanz Leg 1 Usanz der Zinszahlung im U U N Marktübliche Angabe der Zinsusanz Ist zwingend anzugeben für Zins- betreffenden Berechnungszeit- derivate raum, sofern anwendbar Format: «Tage pro Monat/Tage pro Jahr» (z.B. «Actual/365», «30/360», «Actual/Actual» etc.) 53 Zinsusanz Leg 2 Usanz der Zinszahlung im U U N Marktübliche Angabe der Zinsusanz Ist zwingend anzugeben für Zins- betreffenden Berechnungszeit- swaps raum, sofern anwendbar Format: «Tage pro Monat/Tage pro Jahr» (z.B. «Actual/365», «30/360», «Actual/Actual» etc.) 54 Zahlungsfrequenz Leg 1 Zahlungsfrequenz von Leg 1, U U N Ganzzahliger Wert plus: Ist zwingend anzugeben für Zins- sofern anwendbar – Y = Jahr derivate Es ist jeweils der kleinstmögliche ganzzahlige Wert zu verwenden 55 Zahlungsfrequenz Leg 2 Zahlungsfrequenz des variab- U U N Ganzzahliger Wert plus: Ist zwingend anzugeben für Zinss- len Legs, sofern anwendbar – Y = Jahr waps Es ist jeweils der kleinstmögliche ganzzahlige Wert zu verwenden
Finanzmarktinfrastrukturverordnung AS 2015
Feld Zu meldende Angaben Validierung Erlaubte Werte Zusätzliche Ausführungen für T / P / B
56 Frequenz der Neufest- Frequenz der Neufestsetzung U U N Ganzzahliger Wert plus: Ist zwingend anzugeben für Zins- setzung des Zinssatzes des variablen Zinssatzes von – Y = Jahr derivate Leg 1 Leg 1, sofern anwendbar – M = Monat Beispielwerte: «5Y», «3M» oder Es ist jeweils der kleinstmögliche ganzzahlige Wert zu verwenden 57 Frequenz der Neufest- Frequenz der Neufestsetzung U U N Ganzzahliger Wert plus: Ist zwingend anzugeben für Zins- setzung des Zinssatzes des variablen Zinssatzes von – Y = Jahr swaps Leg 2 Leg 2, sofern anwendbar – M = Monat Beispielwerte: «5Y», «3M» oder Es ist jeweils der kleinstmögliche ganzzahlige Wert zu verwenden Abschnitt 2e – Devisen 58 Devisenterminkurs Devisenterminkurs am Valutie- U U N Dezimalwert Ist zwingend anzugeben für Devisen- rungstag termingeschäfte 59 Umrechnungsbasis Währungspaar des Wechsel- U U N Währungspaar mit Währungen nach ISO Ist zwingend anzugeben für sämtliche kurses Norm 4217:2008 oder nach anderweitigem Devisenderivate, z.B. «USD/CHF», anerkannten internationalem Standard «CHF/EUR» getrennt durch einen Schrägstrich
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Abschnitt 2f – Rohstoffe Allgemeines Zwingende allgemeine Angaben für sämtliche Rohstoffderivate
60 Rohstoff-Basiswert Art der Rohstoffe, die dem U U N AG = Landwirtschaft
Kontrakt zugrunde liegen EN = Energie FR = Frachtgüter ME = Metall IN = Index EV = Umwelt EX = Exotisch oder nicht anderweitig zutreffend 61 Einzelheiten der Roh- Einzelheiten zu dem betreffen- U U N GO = Getreide / Oelsamen stoffe den Rohstoff über die Angaben DA = Milchprodukte in Feld 60 hinaus LI = Lebendtiere FO = Forstwirtschaft SO = Agrarrohstoffe DR = Trockenfracht WT = Flüssigfracht OI = Erdöl NG = Erdgas CO = Kohle EL = Elektrizität IE = Inter-energy PR = Edelmetall
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NP = Grundmetall WE = Wetter EM = Emissionen OT = Andere Energie Zwingende Angaben falls das Feld «Lieferpunkt oder -zone» anzuge- ben ist 62 Lieferpunkt oder -zone Lieferpunkt(e) des Marktge- U U N Energy Identification Code (EIC) beste- Zwingende Angabe, falls sich der biets/der Marktgebiete hend aus 16 Zeichen Lieferpunkt oder die Lieferzone in Europa befindet und «Einzelheiten der Rohstoffe» den Wert «NG» oder «EL» aufweist. 63 Kuppelstelle/ Kopp- Angabe der Grenze(n) oder U U N Text mit maximal 50 Zeichen lungspunkt Grenzübergänge eines Trans- portkontrakts
64 Art der Last Identifizierung des letzten U U N BL = Base Load
Lieferprofils entsprechend der PL = Peak Load Lieferperioden pro Tag OP = Off-Peak SH = Shaped OT = Andere
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65 Datum und Uhrzeit des Datum und Uhrzeit des Liefer- U U N Datums- und Zeitformat nach ISO Norm Die Angabe kann entweder in koor- Lieferbeginns beginns 8601:2004 dinierter Weltzeit (UTC) oder in lokaler Schweizer Zeit erfolgen Falls die Angabe nicht als UTC erfolgt, ist dies gegenüber dem Transaktionsregister anzugeben. 66 Datum und Uhrzeit des Datum und Uhrzeit des Liefer- U U N Datums- und Zeitformat nach ISO Norm Die Angabe kann entweder in koor- Lieferendes endes 8601:2004 dinierter Weltzeit (UTC) oder in lokaler Schweizer Zeit erfolgen Falls die Angabe nicht als UTC erfolgt, ist dies gegenüber dem Transaktionsregister anzugeben. 67 Kontrahierte Kapazität Menge pro Lieferintervall U U N Text mit maximal 50 Zeichen
68 Mengeneinheit Täglich oder stündlich geliefer- U U N KW
je nach Basiswert MW GW Therm/d KTherm/d MTherm/d
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69 Preis pro Zeitintervall- Sofern anwendbar, Preis pro U U N Dezimalwert
mengen Zeitintervallmengen Abschnitt 2g – Optionen Zwingende Angaben für sämtliche nicht exotischen Optionen
70 Art der Option Angabe der Art der Option U U N P = Put
O = Andere
71 Ausübungsart Angabe der Ausübungsart der U U N A = Amerikanisch
Option B = Bermuda Art E = Europäisch S = Asiatisch O = Andere
72 Ausübungspreis (Ober-/ Ausübungspreis der Option U U N Dezimalwert
Untergrenze) ausgedrückt in der entspre- chenden Referenzwährung oder Referenzmenge
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Abschnitt 2h – Kreditderivate 73 Seniorität Rangfolge der unterliegenden U U N SR = Nicht nachrangig Zwingende Angabe für Kredit- Forderungsrechte im Kolloka- SB = Nachrangig derivate tionsplan OT = Andere 74 Prämie / Kupon Die jährliche Prämie / der U U N Dezimalwert Zwingende Angabe für Kredit- jährliche Kupon des Kontrakts derivate in Prozent des Nennwerts 75 Datum des letzten Datum des letzten Kreditereig- U U N Datumsformat nach ISO Norm 8601:2004 Zwingende Angabe für Kredit- Kreditereignisses nisses der unterliegenden derivate Forderungsrechte 76 ID des Indexes Seriennummer des Referenz- U U N Text mit maximal 10 Zeichen Zwingende Angabe für Kredit- indexes, sofern anwendbar derivate, die sich auf einen Index als Basiswert beziehen 77 Indexfaktor Adjustierungsfaktor des Refe- U U N Ganzzahliger Wert mit maximal 3 Zeichen Zwingende Angabe für Kredit- renzindexes in Bezug auf derivate, die sich auf einen Index als vergangene Kreditereignisse Basiswert beziehen Abschnitt 2i – Änderungen der Meldung 78 Art der Meldung Angabe der Art der Meldung Z Z Z N = Transaktion wird erstmalig gemeldet Zu verwenden für die erstmalige Meldung einer Transaktion oder Position, sofern der Meldetyp «X» nicht zutrifft. Ein OTC-Derivatgeschäft, das nach Abschluss noch gleichentags zentral abgerechnet wird, ist zumindest als zentral abgerechnete Transaktion zu melden. Die Meldung der dem
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Feld Zu meldende Angaben Validierung Erlaubte Werte Zusätzliche Ausführungen für T / P / B Clearing gleichentags vorangehenden Transaktionen ist erlaubt jedoch nicht zwingend erforderlich. Ein OTC-Derivatgeschäft, das nicht gleichentags oder gar nicht zentral abgerechnet wird, ist zumindest auf Basis seines Status am Ende des Handelstages zu melden. Die Mel- dung der gleichentags vorangehenden Transaktionen ist erlaubt jedoch nicht zwingend erforderlich. Grosse, gesamthaft eingegangene und anschliessend zugeteilte Positionen (Block Trades), die nicht am gleichen Tag zugeteilt werden, sind zu mel- den. Erfolgt die Zuteilung am glei- chen Tag, kann auf die Meldung des Block Trades verzichtet werden. Die Zuteilungen sind in beiden Fällen zu melden. Angabe, ob sich die Meldung X = Transaktion wird erstmalig gemeldet Die resultierende Summe der Trans- auf eine einzelne Transaktion und es ist gleichentags vorgesehen die aktionen ist am Tagesende als Posi- oder eine Position bezieht Transaktion in eine Position zu überführen. tion über Feld «Level» = «P» zu melden. Eine erneute Meldung einzelner Transaktionen als kompri- miert ist damit hinfällig. Dieser Meldetyp ist primär für börsengehandelte Derivate (Exchange Traded Derivatives, ETDs) und Contracts for Difference (CFDs) vorgesehen.
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Bei börsengehandelten Derivaten mit Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei besteht die Meldepflicht erst auf Stufe der zentralen Abrech- nung (zentral abgerechnete Zuteilung, sog. cleared allocation). Die der zentralen Abrechnung vorangehenden Schritte sind noch nicht meldepflich- tig. M = Korrektur falscher Angaben, Ergän- zung fehlender Angaben oder Aktualisie- rung von Positionen E = Meldung wurde fälschlicherweise Z.B. die doppelte Meldung der gemacht und sollte gelöscht werden gleichen Transaktion mit unterschied- lichen «ID des Geschäftsabschlus- ses». C = Vorzeitiger Verfall/Aufhebung des Ein vordefinierter Verfall ist nicht zu Kontrakts melden. Für Korrekturmeldungen ist «Art der Meldung» = «M» zu verwenden. Z = Kompression eines OTC- Für Kompressionen nach Art. 108 Derivatgeschäfts Bst. d FinfraG vorgesehen. Die Transaktion wird damit geschlos- sen.
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V = Meldung einer Bewertung Laufende Meldung der Bewertungen gemäss Art. 109 FinfraG. Eine erstmalige Bewertungsmeldung kann entweder über «Art der Mel- dung» = «N» erfolgen oder in einer nachfolgenden Meldung über «Art der Meldung» = «V». Bei zentral abgerechneten Geschäften ist die Bewertung der zentralen Gegenpartei zu verwenden. Für nach Gesetz nicht zu bewertende Geschäfte ist keine Bewertung zu melden. D = Anpassung der «ID des Geschäftsab- schlusses», sofern diese zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht festlag. L = Anpassungen, die sich aufgrund Sämtliche Ereignisse während der bestimmter Ereignisse während der Lauf- Laufzeit von börsengehandelten zeit des Kontrakts ergeben und für die kein Derivaten sind stets auf Ebene der anderer Wert zutrifft (sogenannte lifecycle Position zu melden. events) Ein Beispiel eines solchen Ereignis- ses ist die Teilausübung einer Option, welche die gesamte Position in dieser Option reduziert.
79 Ebene der Meldung Z Z N T = Transaktion Für eine Position ist nur dann eine
P = Position erneute Meldung zu erstatten, wenn sie sich verändert hat. Es ist zulässig, Derivategeschäfte nur auf Ebene der Transaktion zu melden.
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Anhang 3 (Art. 103 Abs. 4)
Berechnung der Höhe der Ersteinschusszahlung für ein Netting-Set
1 Die Ersteinschusszahlung für ein Netting-Set berechnet sich gemäss der
Formel: Netto-Ersteinschusszahlung = 0.4 * Brutto-Ersteinschusszahlung + 0.6 * NGR * Brutto-Ersteinschusszahlung
2 Dabei gilt als:
2.1 Netto-Ersteinschusszahlung: der reduzierte Betrag der Ersteinschusszahlun-
gen-Anforderungen für alle Derivatekontrakte mit einer Gegenpartei, die in einem Netting-Set inbegriffen sind;
2.2 NGR: das Netto-Brutto-Verhältnis, berechnet als Quotient aus Netto-
Wiederbeschaffungswert eines Netting-Sets mit einer Gegenpartei (Zähler des Quotienten) und dem Brutto-Wiederbeschaffungswert dieses Netting- Sets (Nenner des Quotienten);
2.3 Netto-Wiederbeschaffungswert eines Netting-Sets: die Summe über die
Marktwerte aller Geschäfte, wobei keine negativen Werte zugelassen sind;
2.4 Brutto-Wiederbeschaffungswert eines Netting-Sets: die Summe über die
Marktwerte aller Geschäfte gemäss Artikel 109 FinfraG und Artikel 99 FinfraV mit positiven Werten im Netting-Set.
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Anhang 4 (Art. 105 Abs. 1)
Wertabschläge auf Sicherheiten Ratingklasse gemäss Restlaufzeit Wertabschlag Wertabschläge Wertabschläge in Wertabschläge Anhängen 2 – 4 ERV in Prozent auf in Prozent auf Prozent auf in Prozent auf Sicherheiten Sicherheiten Sicherheiten Sicherheiten in Bareinlagen gemäss gemäss Art. 104 gemäss Art. 104 Abs. 1 Abs. 1 Bst. c und d Art. 104 Abs. 1 Bst. b Bst e und f
n.a. n.a. 0 n.a. n.a. 15
1 oder 2 bzw. 1 für ≤ 1 Jahr 0.5 1
kurzfristige Schuldverschrei- > 1 Jahr 2 4 bungen und ≤ 5 Jahre ≥ 5 Jahre 4 8
3 oder 4 bzw. 2 ≤ 1 Jahr n.a. 1 2 n.a.
oder 3 für kurzfris- tige Schuldver- > 1 Jahr 3 6 schreibungen und ≤ 5 Jahre ≥ 5 Jahre 6 12
5 alle 15 Nicht anerkannt
Wertschriften, die in die Ratingklassen 6 oder 7 nach Anhang 2 ERV59 fallen wür- den, sind generell nicht als Sicherheiten anerkannt.
59 SR 952.03
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Anhang 5 (Art. 105 Abs. 3)
Quantitative und qualitative Mindeststandards für Sicherheiten
1 Quantitative Mindeststandards
1.1 Sofern Schuldverschreibungen eine Bonitätseinstufung einer bewilligten
Ratingagentur haben, können die Volatilitätsschätzungen für jede Kategorie von Wertpapieren angegeben werden.
1.2 Bei der Abgrenzung der Wertpapierkategorien müssen die Art des Emitten-
ten, dessen Rating, die Restlaufzeit und die modifizierte Duration berück- sichtigt werden. Volatilitätsschätzungen müssen repräsentativ für die tat- sächlich in dieser Kategorie enthaltenen Wertpapiere sein.
1.3 Für die als Sicherheit anerkannten übrigen Schuldverschreibungen oder
Aktien müssen die Wertabschläge für jedes Wertpapier einzeln berechnet werden.
1.4 Die Volatilitäten der Sicherheit und der Währungsinkongruenz müssen
einzeln geschätzt werden. Die geschätzten Volatilitäten dürfen die Korrelati- onen zwischen Forderungen ohne Verwendung von Sicherheiten, Sicherhei- ten und Wechselkursen nicht berücksichtigen.
1.5 Werden die Wertabschläge mittels eigener Schätzung ermittelt, so müssen
die folgenden quantitativen Anforderungen erfüllt sein:
1.5.1 Bei der Ermittlung des Wertabschlags ist ein einseitiges
99-Prozent-Konfidenzintervall zu verwenden.
1.5.2 Die Mindesthaltedauer beträgt 10 Geschäftstage.
1.5.3 Wenn die Frequenz der Neubewertung länger als einen Tag beträgt, ist der
Mindest-Wertabschlag in Abhängigkeit von der Anzahl der Geschäftstage zwischen Neubewertung mit Hilfe der nachfolgenden Formel zu skalieren: Dabei gelten als: H = der vorzunehmende Wertabschlag HM = der Wertabschlag bei täglicher Neubewertung NR = die tatsächliche Anzahl an Geschäftstagen zwischen den Neubewer- tungen TM = die Mindesthalteperiode für das betreffende Geschäft.
1.5.4 Der Illiquidität von Aktiva niedrigerer Qualität muss Rechnung getragen
werden. In den Fällen, in denen eine vorgegebene Halteperiode angesichts der Liquidität der Sicherheiten zu kurz bemessen ist, muss die Halteperiode heraufgesetzt werden. Die Banken müssen erkennen, wenn historische Daten die potenzielle Volatilität unterschätzen, insbesondere im Fall gestützter
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Wechselkurse. In diesen Fällen sind die Daten einem Stresstest zu unterwer- fen.
1.5.5 Der Erhebungszeitraum zur Ermittlung der Wertabschläge muss mindestens
ein Jahr betragen. Werden die einzelnen Tagesbeobachtungen mit unter- schiedlichen Gewichten berücksichtigt, so muss der gewichtete durchschnitt- liche Erhebungszeitraum mindestens ein Jahr betragen (d. h. im gewogenen Durchschnitt liegen die einzelnen Werte mindestens ein Jahr zurück).
1.5.6 Die Daten müssen mindestens einmal in drei Monaten aktualisiert werden.
Falls es die Marktbedingungen erfordern, sind sie unverzüglich zu aktuali- sieren.
2 Qualitative Anforderungen
2.1 Die geschätzten Volatilitäten und die Halteperioden müssen im täglichen
Risikomanagementprozess der Bank verwendet werden.
2.2 Die Banken haben sicherzustellen, dass die Anforderungen dieses Anhangs
in den internen Richtlinien, Kontrollen und Verfahren betreffend des Risi- komesssystems korrekt wiedergegeben werden.
2.3 Das Risikomesssystem muss in Verbindung mit internen Kreditlimiten
verwendet werden.
2.4 Im internen Revisionsprozess muss regelmässig eine unabhängige Über-
prüfung des Risikomesssystems durchgeführt werden. Sie muss mindestens folgende Punkte umfassen:
2.4.1 die Einbettung der Risikomessung in das tägliche Risikomanagement;
2.4.2 die Validierung jeder wesentlichen Änderung im Risikomessverfahren;
2.4.3 die Genauigkeit und Vollständigkeit der Positionsdaten;
2.4.4 die Prüfung der Konsistenz, Zeitnähe und Zuverlässigkeit der für die inter- nen Modelle herangezogenen Datenquellen, einschliesslich der Unabhängig- keit solcher Datenquellen; und
2.4.5 die Genauigkeit und Angemessenheit der Volatilitätsannahmen.
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