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AS 2015 5605

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2016 für die Unterstützung von Organisationen professioneller Kulturschaffender

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2016 für die Unterstützung von Organisationen professioneller Kulturschaffender

vom 25. November 2015

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG), verordnet:

1. Abschnitt: Ziele

Art. 1 Die Unterstützung von Organisationen professioneller Kulturschaffender hat zum Ziel, die spartenspezifischen Rahmenbedingungen professioneller Kulturschaffender zu verbessern.

2. Abschnitt: Strukturbeiträge

Art. 2 1 Es werden Finanzhilfen an die Strukturkosten von Organisationen professioneller Kulturschaffender ausgerichtet.

2 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.

3 Organisationen,deren Zweck vorwiegend auf den schulischen Unterricht, die

Ausbildung oder die Wissenschaft ausgerichtet ist, werden nicht unterstützt.

3. Abschnitt: Formelle Fördervoraussetzungen

Art. 3 Tätigkeit der Organisationen

1 Die Organisationen müssen:

a. gesamtschweizerisch tätig sein im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d KFG;

SR 442.124 1 SR 442.1

2015-2465 5605

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b. bereits seit mindestens drei Jahren kontinuierlich tätig sind; c. innerhalb der Gesamtsparte repräsentativ sein.

2 Im Theaterbereich können auch vorwiegend sprachregional tätige Organisationen

unterstützt werden, sofern diese eng und auf institutionalisierte Weise mit in anderen Sprachregionen tätigen Partnern zusammenarbeiten.

Art. 4 Dienstleistungen der Organisationen Die Organisationen müssen Dienstleistungen in mindestens sechs der folgenden Bereiche erbringen: a. Information zu Arbeitsbedingungen; b. Vermittlung und Nutzung von Werken; c. Information zu Fragen der sozialen Sicherheit; d. Aus- und Weiterbildung oder Umschulung; e. Hilfestellungen für die Vermittlung von Engagements und innovativen Kooperationsformen; f. Vertretung der Interessen der Mitglieder in der Öffentlichkeit; g. Information in kultur- und sozialpolitischen Belangen; h. Vernetzung der Mitglieder untereinander sowie mit der Sparte auf nationaler und internationaler Ebene.

Art. 5 Geschäftsstelle Die Organisationen müssen über eine Geschäftsstelle verfügen, die regelmässig und zu festgelegten Zeiten erreichbar ist.

4. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen

Art. 6 Gesuche

1 Die in den Jahren 2012–2015 bereits unterstützten Organisationen können unter

Vorbehalt der Kreditbewilligung für das Jahr 2016 einen Strukturbeitrag nach Mass- gabe des Jahres 2015 erhalten, sofern sie die formellen Fördervoraussetzungen weiterhin erfüllen.

2 Das Bundesamt für Kultur (BAK) schliesst mit den Empfängern von Strukturbei-

trägen eine Leistungsvereinbarung ab. Es legt darin insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die von den Finanzhilfeempfängern zu erbringenden Leistungen fest.

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Art. 7 Höchstansätze Die Finanzhilfen betragen höchstens 70 Prozent der Betriebskosten der Organi- sation.

Art. 8 Auflagen Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet: a. die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen; b. dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit dem gewähr- ten Strukturbeitrag zu erteilen;

Art. 9 Austausch Das BAK lädt die kulturellen Organisationen im Jahre 2016 einmal zur Standort- bestimmung und zum Meinungsaustausch ein.

5. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer

Art. 10

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. August 2016.

25. November 2015 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

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