AS 2015 5877
Beschluss des Rates Nr. 5/2015 zur Änderungen der Anlage 2 von Anhang K des Übereinkommens (Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)
Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) Beschluss des Rates Nr. 5/2015 Änderungen an Anlage 2 von Anhang K des Übereinkommens (Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit)
Angenommen am 12. November 2015 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2016
Übersetzung1 Der Rat, unter Hinweis auf die Bemühungen der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen2 regelmässig zu aktualisieren, um den Entwicklungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum3 und den Bilateralen Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, Rechnung zu tragen, gestützt auf Artikel 53 Absatz 3 des Übereinkommens, der den Rat befugt, die Anlagen von Anhang K des Übereinkommens abzuändern, unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ausschusses für Personenverkehr, in ihrem Bericht an den Rat, die Anlage 2 von Anhang K (freier Personenverkehr) des Übereinkommens zu ändern (Ref. 14-66051), beschliesst:
1. Anlage 2 von Anhang K des Übereinkommens wie folgt zu ändern:
(1) Der Text von Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: «Die Mitgliedstaaten kommen überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die Rechtsakte der Europäi- schen Union, auf welche in Abschnitt A dieser Anlage Bezug genommen wird oder welche geändert werden, oder gleichwertige Vorschriften anzu- wenden.» (2) Der Text von Artikel 2 wird wie folgt geändert: «1. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Anlage werden die Mit- gliedstaaten die Rechtsakte der Europäischen Union berücksichtigen, auf welche in Abschnitt B dieser Anlage Bezug genommen wird oder welche geändert werden.
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 SR 0.632.31
3 BBl 1992 VI 1
4 SR 0.142.112.681; 0.172.052.68; 0.740.72; 0.748.127.192.68; 0.916.026.81 und
0.946.526.81
2015-2584 5877
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2. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Anlage werden die Mit-
gliedstaaten die Rechtsakte der Europäischen Union berücksichtigen, auf welche in Abschnitt C dieser Anlage Bezug genommen wird oder welche geändert werden.» (3) Der Text von Artikel 3 wird wie folgt geändert: «1. Die Bestimmungen zu den schweizerischen und liechtensteinischen Hilflosenentschädigungen und zur schweizerischen beruflichen Vorsor- ge finden sich in Protokoll 1 zu dieser Anlage.
2. Die Abschnitte A und B sind in den Beziehungen zwischen Liechten-
stein und der Schweiz unter den in Protokoll 2 zu dieser Anlage darge- legten Voraussetzungen anwendbar.» (4) Der Text unter Abschnitt A (Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird) wird wie folgt geändert: «1. 32004 R 0883: Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), berich- tigt durch ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1 und durch ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 30, geändert durch: – 32009 R 0988: Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Syste- me der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43). – 32010 R 1244: Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 35). – 32012 R 0465: Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4). – 32012 R 1224: Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom 18. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 45).
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Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
1. Für die Anwendung von Artikel 87a Absatz 1 gilt die genannte
zehnjährige Übergangsfrist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 22. Mai 2012 in den Beziehungen zwischen den EFTA-Mitgliedstaaten. Die in Artikel 87a Absatz 1 genannten Da- ten sind entsprechend anzupassen.
2. Anhang I Ziffer I wird wie folgt ergänzt:
«Island Unterhaltsvorschüsse nach dem Gesetz über die soziale Sicherheit Nr. 100/2007.
Liechtenstein Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom 21. Juni 1989 in seiner geänderten Fassung.
Norwegen Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern nach dem Gesetz über Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern vom 17. Februar 1989 Nr. 2.
Schweiz Kantonale Rechtsvorschriften über Unterhaltsvorschüsse auf der Grundlage von Artikel 131 Absatz 2 und Artikel 293 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.»
3. Anhang I Ziffer II wird wie folgt ergänzt:
«Island Pauschale zur Deckung der bei einer internationalen Adoption an- fallenden Kosten nach dem Gesetz über Adoptionsbeihilfen Nr. 152/2006.
Norwegen Pauschale, zahlbar bei Geburt eines Kindes nach dem norwegi- schen Versicherungsgesetz. Pauschale, zahlbar bei der Adoption, nach dem norwegischen Ver- sicherungsgesetz.
Schweiz Geburts- und Adoptionszulagen nach den einschlägigen kantona- len Rechtsvorschriften auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Familienzulagen.»
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4. Anhang II wird wie folgt ergänzt:
«Island–Norwegen Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 12. Juni 2012 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Rei- sekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in ei- nem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht).
Liechtenstein–Schweiz (a) Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens vom 8. März 1989 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. Februar 1996 und Nr. 2 vom 29. November 2000 mit der Massgabe, dass die Eingliederungsmassnahmen nach der Gesetzgebung des letzten Beschäftigungslandes längstens für die Dauer von drei Jahren gewährt werden; hernach führt die Versicherung des zweiten Vertragsstaates die Massnahmen so weiter, als wäre der Anspruch auf die Massnahmen nach sei- ner Gesetzgebung entstanden; Artikel 14 Absätze 3 und 4 des genannten Abkommens; Artikel 20 bis 22 des genannten Abkommens; Ziffer 20 des Schlussprotokolls zum genannten Abkommen und Artikel 3 Absatz 3 des genannten Zusatzabkommens Nr. 2. (b) Artikel 6 des Abkommens über die Arbeitslosenversicherung vom 15. Januar 1979.
Norwegen–Schweiz Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Februar 1979 über soziale Sicherheit.»
5. Anhang III wird wie folgt ergänzt:
«Island
Norwegen»
6. Anhang IV wird wie folgt ergänzt:
«Island
Liechtenstein
Schweiz»
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7. Anhang VIII Teil 1 wird wie folgt ergänzt:
«Island Alle Anträge auf Altersrente nach dem Grundsystem und dem Sys- tem der festgelegten Leistungen für Staatsbedienstete.
Liechtenstein Alle Anträge auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente nach dem gesetzlichen Rentensystem und alle Anträge auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente nach betrieblichen Systemen, sofern die Regelungen der jeweiligen Rentenkasse keine Bestim- mungen über Kürzungen enthalten.
Norwegen Alle Anträge auf Altersrenten, mit Ausnahme der in Anhang IX genannten Renten.
Schweiz Alle Anträge auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung und Bundesgesetz über die Invalidenversicherung) sowie auf gesetzliche Altersrenten des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge).»
8. Anhang VIII Teil 2 wird wie folgt ergänzt:
«Island Betriebliche Altersrenten.
Liechtenstein Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrenten nach betrieblichen Rentensystemen.
Norwegen Altersrente nach dem norwegischen Versicherungsschutzgesetz (Kapitel 20) und beitragsorientierte Vorsorgesysteme gemäss dem Gesetz über die obligatorische berufliche Vorsorge.
Schweiz Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des gesetzlichen Sys- tems der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge).»
9. Anhang IX Ziffer I wird wie folgt ergänzt:
«Island Waisenrente nach dem Gesetz über die soziale Sicherheit Nr. 100/2007 und Waisenrente nach dem Gesetz über die gesetzliche
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Rentenversicherung und die Tätigkeiten der Rentenkassen Nr. 129/1997.»
10. Anhang IX Ziffer II wird wie folgt ergänzt:
«Island Invalidenrente in Form von Grundrente, Rentenergänzung und al- tersbezogener Rentenergänzung nach dem Gesetz über die soziale Sicherheit Nr. 100/2007. Invalidenrente nach dem Gesetz über die gesetzliche Rentenver- sicherung und die Tätigkeiten der Rentenkassen Nr. 129/1997.
Norwegen Norwegische Leistungen für Menschen mit Behinderung, auch bei Umwandlung in eine Altersrente bei Erreichen des Renteneintritts- alters, und alle Renten (Hinterbliebenen- und Altersrenten), die auf den Renteneinkünften der verstorbenen Person gründen.
Schweiz Hinterlassenen- und Invalidenrenten des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge).»
11. Anhang X wird wie folgt ergänzt:
«Liechtenstein (a) Blindenbeihilfen (Gesetz vom 17. Dezember 1970 über die Gewährung von Blindenbeihilfen in der geänderten Fassung); (b) Mutterschaftszulagen (Gesetz vom 25. November 1981 be- treffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage in der geän- derten Fassung); (c) Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (Gesetz vom 10. Dezember 1965 über Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung in der geänderten Fassung).
Norwegen (a) Garantierte Mindestleistungen für Personen, die seit ihrer Ge- burt oder seit ihrer frühen Kindheit behindert sind, nach dem nationalen Versicherungsgesetz; (b) Sonderleistungen nach dem Gesetz Nr. 21 vom 29. April
2005 über zusätzliche Leistungen für Personen, die sich für
kurze Zeit in Norwegen aufhalten. Schweiz (a) Ergänzungsleistungen (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen) und gleichartige in kantonalen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistungen;
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(b) Härtefallrenten der Invalidenversicherung (Artikel 28 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali- denversicherung in seiner geänderten Fassung vom 7. Okto- ber 1994); (c) Beitragsunabhängige Mischleistungen bei Arbeitslosigkeit nach kantonalen Rechtsvorschriften; (d) Beitragsunabhängige ausserordentliche Invalidenrenten für Menschen mit Behinderungen (Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung), die vor Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht aufgrund einer arbeit- nehmenden oder selbstständigerwerbenden Tätigkeit unter schweizerisches Recht gefallen sind.»
12. Anhang XI wird wie folgt ergänzt:
«Island
1. (a) Ungeachtet von Artikel 6 sind Personen, die nicht in ei-
nem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten erwerbstätig waren, nur berechtigt, eine isländische Sozial- rente zu beziehen, wenn sie mindestens drei Jahre lang dauer- haft in Island wohnen oder gewohnt haben, unter Vorbehalt der gesetzlich vorgeschriebenen isländischen Altersgrenzen. (b) Die oben erwähnten Bestimmungen gelten nicht für den Anspruch auf eine isländische Sozialrente von Familienange- hörigen von Personen, die in Island erwerbstätig sind oder waren, oder für Studenten und deren Familienangehörige.
2. Ist die Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in
Island beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, ein und schliesst die Erwerbsunfähigkeitsrente der Sozialversicherung wie auch der ergänzenden Rentensysteme (Rentenkassen) in Is- land den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungs- falls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versi- cherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handele es sich um in Island zurückgelegte Versicherungszeiten.
Norwegen
1. Die Übergangsbestimmungen der norwegischen Rechtsvor-
schriften, die eine Minderung der Versicherungszeit, die bei Personen, die vor 1937 geboren sind, für eine volle Zusatz- rente erforderlich ist, beinhalten, sind auf alle dieser Verord- nung unterliegenden Personen anwendbar, sofern sie für die erforderliche Anzahl von Jahren nach ihrem sechzehnten Ge- burtstag und vor dem 1. Januar 1967 einen Wohnsitz in Nor-
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wegen hatten oder dort als Beschäftigte oder Selbstständige einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Die erforderliche Anzahl beträgt jeweils ein Jahr für jedes vor 1937 liegende Lebens- jahr der betreffenden Person.
2. Eine aufgrund des norwegischen Versicherungsgesetzes ver-
sicherte Person, die versicherte und pflegebedürftige alte Menschen, Behinderte oder Kranke betreut, erhält unter be- stimmten Voraussetzungen für diese Zeiten Rentenpunkte. Unbeschadet Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 erhält in gleicher Weise eine Person, die in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, Kinder betreut, Renten- punkte, wenn diese Person sich im Elternurlaub nach dem norwegischen Arbeitsrecht befindet.
3. (a) Ungeachtet des Artikels 6 sind Personen, die nicht in ei-
nem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten erwerbstätig waren, nur berechtigt, eine norwegische Sozial- rente zu beziehen, wenn sie mindestens drei Jahre lang dauer- haft in Norwegen wohnen oder gewohnt haben, unter Vorbe- halt der gesetzlich vorgeschriebenen norwegischen Alters- grenzen. (b) Die oben erwähnten Bestimmungen gelten nicht für den Anspruch auf eine norwegische Sozialrente von Familienan- gehörigen von Personen, die in Norwegen erwerbstätig sind oder waren, oder für Studenten und deren Familienangehö- rige.
Schweiz
1. Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung sowie Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, die die freiwillige Versicherung in diesen Versicherungszweigen regeln, sind anwendbar auf Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten, die ausserhalb der Schweiz, des Gebiets der anderen Mitgliedstaaten sowie des Gebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- schaft wohnhaft sind, sofern diese Personen spätestens ein Jahr nach dem Tag, ab dem sie nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung versichert sind, ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklären.
2. Ist eine Person nach einer ununterbrochenen Versicherungs-
zeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert, ist sie berechtigt, die Versicherung mit Zustimmung des Arbeitge- bers weiterzuführen, wenn sie in einem Staat, für den dieses Abkommen nicht gilt, für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses stellt.
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3. Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversi-
cherung und mögliche Befreiungen Den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Kranken- versicherungspflicht unterliegen die nachstehend genannten Personen, die nicht in der Schweiz wohnen: (i) die Personen, die nach Titel II der Verordnung den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen; (ii) die Personen, für die nach den Artikeln 24, 25 und 26 der Verordnung die Schweiz die Kosten für Leistungen trägt; (iii) die Personen, die Leistungen der schweizerischen Ar- beitslosenversicherung erhalten; (iv) die Familienangehörigen der unter den Ziffern i, ii und iii genannten Personen oder einer arbeitnehmenden oder selbstständigerwerbenden Person, die in der Schweiz wohnt und in der schweizerischen Krankenversicherung versichert ist. Als Familienangehörige gelten dabei diejenigen Personen, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates als Familien- angehörige anzusehen sind.
4. Für die Anwendung der Artikel 18, 19, 20 und 27 der Ver-
ordnung in der Schweiz übernimmt der zuständige schweize- rische Versicherer den Gesamtbetrag der in Rechnung gestell- ten Kosten.
5. Die bei der Versicherung eines anderen Staates, für den die-
ses Abkommen gilt, zurückgelegten Krankengeldversiche- rungszeiten werden berücksichtigt, um einen etwaigen Vor- behalt in der Krankengeldversicherung bei Mutterschaft oder Krankheit zu verringern oder aufzuheben, wenn sich die be- treffende Person innerhalb von drei Monaten nach Beendi- gung des ausländischen Versicherungsverhältnisses bei einem schweizerischen Versicherer versichert.
6. Eine arbeitnehmende oder selbstständigerwerbende Person,
die den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invali- denversicherung nicht mehr unterliegt, weil sie ihre existenz- sichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls o- der Krankheit aufgeben musste, gilt als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen bis zur Zahlung einer Invaliden- rente und während der Durchführung dieser Massnahmen, so- fern sie keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt.
7. (a) Bleibt eine Person nach Artikel 12 und Artikel 16 den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterstellt, während sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates eine Erwerbs- tätigkeit ausübt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des
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ersten Mitgliedstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben. (b) Gelten nach Buchstabe a) für den Ehegatten und die Kin- der die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versi- chert.»
2. 32009 R 0987: Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L
284 vom 30.10.2009, S. 1), geändert durch:
«32010 R 1244: Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modali- täten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. L
338 vom 22.12.2010, S. 35).
32012 R 0465: Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verord- nung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4).
32012 R 1224: Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom
18. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modali- täten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. L
349 vom 19.12.2012, S. 45).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
1. Anhang 1 wird wie folgt ergänzt:
«Island–Norwegen Artikel 15 des Nordischen Abkommens vom 12. Juni 2012 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 41 und 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krank- heit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten so- wie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 87 der Verord- nung (EG) Nr. 987/2009 (Kosten der verwaltungsmässigen und ärztlichen Kontrollen).»
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2. Anhang 3 wird wie folgt ergänzt:
«Norwegen»
3. Anhang 5 wird wie folgt ergänzt:
«Liechtenstein
Norwegen»
3. «31971 R 1408: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.
Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar- beitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 (ABl. L 177 vom 4.7.2008), soweit darauf in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 oder (EG) Nr. 987/2009 Bezug genommen wird oder Fälle aus der Vergangenheit betroffen sind.
4. 31972 R 0574: Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März
1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über
die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 120/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Februar 2009 (ABl. L 39 vom 4.7.2008, S. 29), soweit da- rauf in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 oder (EG) Nr. 987/2009 Bezug genommen wird oder Fälle aus der Vergangenheit betroffen sind.
5. 31998 L 0049: Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur
Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmenden und Selbstständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46).» (5) Folgendes wird in Abschnitt B (Rechtsakte, die die Vertragsparteien berück- sichtigen) aufgenommen: «6.1 32010 D 0424(01): Beschluss Nr. A1 vom 12. Juni 2009 über die Ein- richtung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu Fragen der Gül- tigkeit von Dokumenten, der Bestimmung der anzuwendenden Rechts- vorschriften und der Leistungserbringung gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 1).
6.2 32010 D 0424(02): Beschluss Nr. A2 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung
des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmen- de sowie auf Selbstständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 5).
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6.3 32010 D 0608(01): Beschluss Nr. A3 vom 17. Dezember 2009 über die
Zusammenrechnung ununterbrochener Entsendezeiten, die gemäss den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zurückgelegt wurden (ABl. C 149 vom 8.6.2010, S. 3).
7.1 32010 D 0424(03): Beschluss Nr. E1 vom 12. Juni 2009 über die prak-
tischen Verfahren für die Zeit des Übergangs zum elektronischen Da- tenaustausch gemäss Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 9).
7.2 32010 D 0710(01): Beschluss Nr. E2 vom 3. März 2010 über die Ein-
führung eines Verfahrens für die Vornahme von Änderungen an den Angaben zu den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Stellen, die in dem elektronischen Verzeichnis, das Bestandteil von EESSI ist, aufgeführt sind (ABl. C 187 vom 10.7.2010, S. 5).
7.3 32012 D 0114(01): Beschluss Nr. E3 vom 19. Oktober 2011 über die
Übergangszeit gemäss Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 12 vom 14.1.2012, S. 6).
8.1 32010 D 0424(04): Beschluss Nr. F1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung
des Artikels 68 der Verordnung (EG)Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zu- sammentreffen von Familienleistungen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 11).
9.1 32010 D 0424(05): Beschluss Nr. H1 vom 12. Juni 2009 über die Rah-
menbedingungen für den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie über die Anwendung der Beschlüsse und Empfehlun- gen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 13).
9.2 32010 D 0424(06): Beschluss Nr. H2 vom 12. Juni 2009 über die Ar-
beitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverar- beitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Syste- me der sozialen Sicherheit (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 17).
9.3 32010 D 0424(16): Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den
Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Ar- tikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parla- ments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 56). Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgen- den Anpassung: Da die Europäische Zentralbank keinen Tageskurs für die Isländische Krone (ISK) veröffentlicht, ist der in Nummer 1 des Beschlusses Nr. H3 genannte Umrechnungskurs als Tageskurs zu verstehen, der von der Zentralbank Islands für den Bezugsmonat veröffentlicht wird.
Übereinkommen zur Errichtung der EFTA. Beschluss Nr. 5/2015 des Rates AS 2015
9.4 32010 D 0427(01): Beschluss Nr. H4 vom 22. Dezember 2009 über die
Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Rechnungsausschusses der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozia- len Sicherheit (ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 3).
9.5 32010 D 0608(02): Beschluss Nr. H5 vom 18. März 2010 über die Zu-
sammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit (ABl. C 149 vom 8.6.2010, S. 5).
9.6 32011 D 0212(01): Beschluss Nr. H6 vom 16. Dezember 2010 über die
Anwendung bestimmter Grundsätze für die Zusammenrechnung der Zeiten gemäss Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koor- dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 45 vom 12.2.2011, S. 5).
10.1 32010 D 0424(07): Beschluss Nr. P1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung
der Artikel 50 Absatz 4, 58 und 87 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Feststellung von Leistungen bei Invalidität und Alter sowie Leistungen an Hinterbliebene (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 21).
11.1 32010 D 0424(08): Beschluss Nr. S1 vom 12. Juni 2009 betreffend die
europäische Krankenversicherungskarte (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 23).
11.2 32010 D 0424(09): Beschluss Nr. S2 vom 12. Juni 2009 betreffend die
technischen Merkmale der europäischen Krankenversicherungskarte (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 26). Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: Ungeachtet des Punktes 3.3.2 des Anhangs zum Beschluss haben EWR/EFTA-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Sterne auf die auszu- stellende europäische Krankenversicherungskarte zu übertragen5.
11.3 32010 D 0424(10): Beschluss Nr. S3 vom 12. Juni 2009 zur Bestim-
mung der durch Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 der Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes sowie Artikel 25 Buchstabe A Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates abgedeckten Leistungen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 40).
11.4 32010 D 0424(14): Beschluss Nr. S4 vom 2. Oktober 2009 über Erstat-
tungsverfahren zur Durchführung der Artikel 35 und 41 der Verord- nung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 52).
11.5 32010 D 0424(15): Beschluss Nr. S5 vom 2. Oktober 2009 zur Ausle-
gung des in Artikel 1 Buchstabe va der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates definierten Begriffs «Sach-
5 ABl. L 262 vom 6.10.2011, S. 33 und EWR-Beilage Nr. 54 vom 6.10.2011, S. 46.
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leistungen» bei Krankheit und Mutterschaft gemäss den Artikeln 17, 19, 20, 22, 24 Absatz 1, 25, 26, 27 Absätze 1, 3, 4 und 5, 28, 34 und 36 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie zur Berech- nung der Erstattungsbeträge nach den Artikeln 62, 63 und 64 der Ver- ordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 54).
11.6 32010 D 0427(02): Beschluss Nr. S6 vom 22. Dezember 2009 über die
Eintragung im Wohnmitgliedstaat gemäss Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und die Erstellung der in Artikel 64 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehenen Verzeichnisse (ABl. C
107 vom 27.4.2010, S. 6).
11.7 32010 D 0427(03): Beschluss Nr. S7 vom 22. Dezember 2009 betref-
fend den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 sowie die Anwendung der Erstattungsverfahren (ABl. C
107 vom 27.4.2010, S. 8).
11.8 32011 D 0906(01): Beschluss Nr. S8 vom 15. Juni 2011 über die Zuer-
kennung des Anspruchs auf Körperersatzstücke, grössere Hilfsmittel oder andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung gemäss Artikel
33 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit (ABl. C 262 vom 6.9.2011, S. 6).
12.1 32010 D 0424(11): Beschluss Nr. U1 vom 12. Juni 2009 zu Artikel 54
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parla- ments und des Rates hinsichtlich der Familienzuschläge zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 42).
12.2 32010 D 0424(12): Beschluss Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zum Gel-
tungsbereich des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über den An- spruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Vollarbeits- losen als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen als des zu- ständigen Mitgliedstaats gewohnt haben (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 43).
12.3 32010 D 0424(13): Beschluss Nr. U3 vom 12. Juni 2009 zur Bedeutung
des Begriffs «Kurzarbeit» im Hinblick auf die in Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Personen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 45).
12.4 32012 D 0225(01): Beschluss Nr. U4 vom 13. Dezember 2011 über die
Erstattungsverfahren gemäss Artikel 65 Absätze 6 und 7 der Verord- nung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (ABl. C 57 vom 25.2.2012, S. 4).» (6) Folgendes wird in Abschnitt C (Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen) aufgenommen: «13.1 32010 H 0424(02): Empfehlung Nr. U1 vom 12. Juni 2009 über die Rechtsvorschriften, die auf Arbeitslose anzuwenden sind, die in einem
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anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Teilzeittätigkeit ausüben (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 49).
13.2 32010 H 0424(03): Empfehlung Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zur Anwen-
dung des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Arbeitslose, die ihre Ehepartner oder Partner begleiten, die bzw. der in einem ande- ren Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eine Erwerbstätigkeit aus- übt (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 51).
14.1 32012 H 0810(01): Empfehlung Nr. S1 vom 15. März 2012 über die fi-
nanziellen Aspekte grenzübergreifender Lebendorganspenden (ABl. C
240 vom 10.8.2012, S. 3).»
(7) Der Text von Protokoll 1 zu Anlage 2 wird wie folgt geändert:
«Schweizerische Hilflosenentschädigung Die Hilflosenentschädigungen im Rahmen des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung und des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in der geänderten Fassung vom 8. Oktober 1999 werden nur dann gewährt, wenn die betreffende Person in der Schweiz wohnt.
Liechtensteinische Hilflosenentschädigung Hilflosenentschädigungen im Rahmen des Gesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 10. De- zember 1965 in seiner geänderten Fassung werden ausschliesslich den be- treffenden Personen gewährt, die in Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnen.
Schweizerische Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird die Austrittsleistung nach dem schweizerischen Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge auf Antrag einer arbeitnehmenden oder selbstständigerwerbenden Person, die beabsichtigt, die Schweiz endgültig zu verlassen, und die den schweizerischen Rechtsvorschriften nach den Bestim- mungen des Titels II der Verordnung nicht mehr unterworfen ist, ausgezahlt, sofern diese Person die Schweiz innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten von Anhang K verlässt.6» (8) Der Text von Protokoll 2 zu Anlage 2 wird wie folgt geändert: «Im Verhältnis zwischen Liechtenstein und der Schweiz gelten die Ab- schnitte A und B der Anlage 2 mit folgenden Abweichungen:
6 Anhang K des EFTA-Übereinkommens ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.
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1. Versicherungspflicht in der Krankenversicherung
1.1 Personen, die im Gebiet eines der beiden Staaten wohnen, unterliegen
in Bezug auf die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung den Rechtsvorschriften dieses Staates, wenn: (a) sie in Bezug auf die anderen Zweige der sozialen Sicherheit auf Grund einer Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften eines der beiden Staaten unterliegen; (b) sie eine Rente beziehen oder einen Rentenantrag gestellt haben und wenn nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung einer der beiden Staaten zuständiger Staat ist; (c) sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung eines der beiden Staa- ten erhalten; (d) sie Familienangehörige einer Person sind, die nach den Buchsta- ben a) bis c) den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung eines der beiden Staaten unterliegt.
1.2 Die Versicherungspflicht in der Krankengeldversicherung richtet sich
nach den Rechtsvorschriften, denen die Person auf Grund ihrer Er- werbstätigkeit unterliegt.
1.3 Arbeitnehmer, die nach Ziffer 1.1 Buchstabe a) den schweizerischen
und in Bezug auf Ziffer 1.2 den liechtensteinischen Rechtsvorschriften unterliegen, haben gegenüber ihrem liechtensteinischen Arbeitgeber Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe des Arbeitgeberbeitrages für die in der liechtensteinischen Krankenpflegeversicherung obligatorisch versicherten Arbeitnehmer.
1.4 Analog zu Artikel 17 der Verordnung erhalten Grenzgängerinnen und
Grenzgänger sowie ihre Familienangehörigen, die nach Ziffer 1.1. Buchstaben a) und d) der obligatorischen Krankenversicherung in ih- rem Wohnstaat unterliegen, im Staat, in dem sie arbeiten, dieselben Leistungen als wären sie dort versichert.
2. Arbeitslosenversicherung
Eine voll arbeitslose arbeitnehmende oder selbstständigerwerbende Per- son, die im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung die Voraus- setzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des einen Staates erfüllt und sich in den anderen Staat begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, erhält Leistungen vom ersten Staat und muss sich dessen Kontrollvorschriften unterwerfen.» (9) Protokoll 3 wird gestrichen.
2. Die oben erwähnten Änderungen treten für Island, Norwegen und die Schweiz
am 1. Januar 2016 in Kraft. In Bezug auf Liechtenstein treten die Änderungen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Notifizierung an den Depositar, dass das innerstaatliche Genehmigungsverfahren abgeschlossen ist, folgt, frühestens aber am 1. Januar 2016. 3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation hinterlegt den Text dieses Beschlusses beim Depositar.
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