AS 2015 773
Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
Änderung vom 26. September 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 14. Mai 20131 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Juli 20132, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 19943 über das öffentliche Beschaffungs- wesen wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Gesetz wird der Ausdruck «GATT-Übereinkommen» ersetzt durch den Ausdruck «GPA», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Ingress gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung4, in Ausführung des Übereinkommens vom 15. April 19945 über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. September 19946,
Art. 21 Abs. 1
1 Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag. Es wird ermittelt,
indem verschiedene Kriterien berücksichtigt werden, insbesondere Termin, Qualität, Preis, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässigkeit der Leis- tung, Ästhetik, Umweltverträglichkeit, technischer Wert, Ausbildung von Lernenden in der beruflichen Grundbildung. Dieses letzte Kriterium kann nur ausserhalb des Staatsvertragsbereichs berücksichtigt werden.