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AS 2015 779

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB

vom 26. September 2014

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. März 20121, beschliesst:

I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer

(DBG)

Art. 146 Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundes- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 20053 beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kan- tonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.

Art. 182 Abs. 1

1 Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die zuständige kantonale Behörde eine

Verfügung und eröffnet sie der betroffenen Person schriftlich.

Art. 184

1 Die Strafverfolgung verjährt:

a. bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter Steuer- hinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Ver- fahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die Steuern zu hinter- ziehen versucht wurden; b. bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf:

1. der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder un-

vollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte (Art. 175 Abs. 1),

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Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen AS 2015

2. des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder

ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde (Art. 175 Abs. 1) oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden (Art. 178 Abs. 1–3).

2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige kantonale Behörde

(Art. 182 Abs. 1) vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat.

Art. 185 1 Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten werden nach den Arti- keln 160 und 163–172 bezogen.

2 Bussen- und Kostenforderungen verjähren fünf Jahre nachdem die Veranlagung

rechtskräftig geworden ist. 3 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Artikel 120 Absät- ze 2 und 3. 4 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.

Art. 186 Abs. 1

1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175–177

gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken ver- bunden werden.

Art. 187 Abs. 1

1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu

seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.

Art. 189 Verjährung der Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jahre nachdem der Täter die

letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. 2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erst- instanzliches Urteil ergangen ist.

Art. 205c Aufgehoben

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Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen AS 2015

Art. 205f 4 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2014 Für die Beurteilung von Straftaten, die in Steuerperioden vor Inkrafttreten der Ände- rung vom 26. September 2014 begangen wurden, ist das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht.

Art. 206 Aufgehoben

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19905 über die Harmonisierung

der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)

Art. 24 Abs. 1 Bst. c

1 Der Gewinnsteuer unterliegt der gesamte Reingewinn. Dazu gehören auch:

c. die Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (Art. 29a).

Art. 57bis Abs. 1

1 Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die zuständige kantonale Behörde eine

Verfügung, die sie der betroffenen Person schriftlich eröffnet.

Art. 58 Verjährung der Strafverfolgung 1 Die Strafverfolgung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten verjährt drei Jahre und diejenige wegen versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechts- kräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die Steuern zu hinterziehen versucht wurden.

2 Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt zehn Jahre

nach Ablauf: a. der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvoll- ständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetz- mässig erfolgte (Art. 56 Abs. 1); b. des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein un- gerechtfertigter Erlass erwirkt wurde (Art. 56 Abs. 1) oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden (Art. 56 Abs. 4).

3 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige kantonale Behörde

(Art. 57bis Abs. 1) vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat.

4 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10). 5 SR 642.14

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Art. 59 Abs. 1

1 Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich

unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht oder als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen ver- wendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.

Art. 60 Verjährung der Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jahre nachdem der Täter die

letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. 2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erst- instanzliches Urteil ergangen ist.

Art. 72s Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 26. September 2014

1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der

Änderung vom 26. September 2014 den geänderten Artikeln 57bis Absatz 1, 58, 59 Absatz 1 und 60 an.

2 Nach dem Inkrafttreten der Änderung finden die in Absatz 1 genannten Bestim-

mungen direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht.

Art. 73 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 78 Arrest Die Kantone können Sicherstellungsverfügungen der zuständigen kantonalen Steuer- behörden den Arrestbefehlen nach Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April

18896 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichstellen. Der Arrest wird

vom zuständigen Betreibungsamt vollzogen. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG ist nicht zulässig.

Art. 78f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2014 Für die Beurteilung von Straftaten, die in Steuerperioden vor Inkrafttreten der Ände- rung vom 26. September 2014 begangen wurden, ist das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht.

6 SR 281.1

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II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 26. September 2014 Nationalrat, 26. September 2014 Der Präsident: Hannes Germann Der Präsident: Ruedi Lustenberger Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 15. Januar 2015 unbenützt abge-

laufen.7

2 Es wird auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.8

25. Februar 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

7 BBl 2014 7319

8 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 20. Febr. 2015 im vereinfachten

Verfahren gefällt.

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