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AS 2015 809

AS 2015 809

Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

Änderung vom 6. März 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 27. August 20141 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird wie folgt geändert:

Art. 2 Meldepflicht für Güter der Ölindustrie

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach

Anhang 1 muss dem SECO unverzüglich gemeldet werden, falls die Güter zur Erdölexploration und -förderung unter Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern, in Offshore-Gebieten nördlich des Polarkreises oder im Rahmen von Ton- und Schieferölprojekten durch Hydrofracking in Russland eingesetzt werden.

2 Die folgenden Dienstleistungen müssen dem SECO unverzüglich gemeldet wer-

den, falls sie für die Erdölexploration und -förderung unter Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern, in Offshore-Gebieten nördlich des Polarkreises oder im Rah- men von Ton- und Schieferölprojekten durch Hydrofracking in Russland erbracht werden: a. Bohrungen; b. Bohrlochprüfungen; c. Bohrlochmessungen und Komplettierungsdienste; d. Lieferung spezialisierter schwimmender Plattformen.

3 Die Meldungen müssen detaillierte Angaben zu den am Geschäft beteiligten Par-

teien sowie zu dessen Gegenstand und Wert enthalten.

Art. 4 Ausfuhr von Gütern nach der Krim und Sewastopol

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach

Anhang 1 an Personen, Unternehmen oder Organisationen auf der Krim und in Sewastopol ist untersagt.

1 SR 946.231.176.72

2015-0323 809

Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen AS 2015

2 Die Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurs-

dienstleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unter- stützung im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 1 zugunsten von Personen, Unternehmen oder Organisationen auf der Krim und in Sewastopol sind untersagt.

3 Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sind Handlungen, die

für die amtliche Tätigkeit konsularischer Vertretungen oder internationaler Organi- sationen sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz auf der Krim und in Sewastopol erforderlich sind.

4 Das SECO kann nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für

auswärtige Angelegenheiten Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 gewähren, sofern dies für die Abwendung oder Eindämmung eines Ereignis- ses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswir- kungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschliesslich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird.

Aufgehoben

Art. 5a Bewilligungspflichten für die Gewährung von Darlehen

1 Die Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an Emp-

fänger nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a–c unterliegt der Bewilligungspflicht; ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken: a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten; b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchsta- be a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäi- schen Union oder anderen Drittstaaten; c. zur Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität zugunsten von juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz oder der Europäischen Union, die von Banken oder Unternehmen nach Anhang 2 zu über 50 Prozent be- herrscht werden.

2 Die Bewilligung für die Gewährung von Darlehen wird erteilt, wenn der geplante

Darlehensbetrag den durchschnittlichen Wert der innerhalb der letzten drei Jahre gewährten Darlehensbeträge des jeweiligen Darlehensgebers nicht überschreitet.

3 Das SECO erteilt die Bewilligung nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen

des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und des Eidge- nössischen Finanzdepartements.

Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen AS 2015

Art. 6 Abs. 4

4 Die Meldungen nach Absatz 1 müssen detaillierte Angaben zu den begebenen oder

gehandelten Finanzinstrumenten, den Zweck, den Umfang und den Wert der Trans- aktionen sowie gegebenenfalls die Mitglieder des Syndikats enthalten.

Art. 7 Verbot von Finanzierungen, Beteiligungen und Dienstleistungen auf der Krim und in Sewastopol

1 Die Gewährung von Darlehen und Krediten an Unternehmen und Organisationen

auf der Krim und in Sewastopol sowie die Beteiligung an der Vergabe solcher Darlehen und Kredite ist verboten.

2 Der Erwerb und die Ausweitung von Beteiligungen an Unternehmen und Immobi-

lien auf der Krim und in Sewastopol sowie die Gründung von Jointventures zusam- men mit Unternehmen oder Organisationen auf der Krim und in Sewastopol ist verboten.

3 Die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die direkt mit den Tätigkeiten

nach den Absätzen 1 und 2 zusammenhängen, ist verboten.

4 Die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen

Aktivitäten auf der Krim und in Sewastopol ist verboten.

5 Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sind Handlungen, die

für die amtliche Tätigkeit konsularischer Vertretungen oder internationaler Organi- sationen sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz auf der Krim und in Sewastopol erforderlich sind oder welche die Sicherheit der bestehenden Infrastruk- tur gewährleisten.

2 Artikel 5 Absätze 1 und 2 in der Fassung der Änderung vom 12. November 20142

ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 12. November 2014, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.

Art. 14b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. März 2015

1 Das Verbot von Bau- und Ingenieursdienstleistungen (Ergänzung von Art. 4

Abs. 2) ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 6. März 2015, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden. 2 Die Bewilligungspflicht nach Artikel 5a ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 12. November 2014, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.

3 Die Erweiterung der Verbote nach Artikel 7 Absätze 1, 3 und 4 ist nicht auf

Geschäfte anwendbar, die vor dem 6. März 2015, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.

2 AS 2014 4059

Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen AS 2015

4 Das Verbot des Erwerbs und der Ausweitung von Beteiligungen an Immobilien

sowie der Gründung von Jointventures zusammen mit Unternehmen oder Organisa- tionen auf der Krim und in Sewastopol (Art. 7 Abs. 2) ist nicht auf Geschäfte an- wendbar, die vor dem 6. März 2015, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.

II

1 Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

2 Anhang 33 wird geändert.

III

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 6. März 2015 um

18.00 Uhr in Kraft.4

2 Artikel 14a Absatz 2 tritt rückwirkend auf den 12. November 2014 in Kraft.

6. März 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sank- tionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

4 Diese Verordnung wurde am 6. März 2015 vorerst im ausserordentlichen Verfahren

veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen AS 2015

Anhang 1 (Art. 2 und 4)

Meldepflichtige beziehungsweise verbotene Güter Zolltarif-Nr. Bezeichnung

25 Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement

26 Erze, Schlacken und Aschen

27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destil-

lation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische

Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Seltenerdmetallen oder Isotopen

29 Organische chemische Erzeugnisse

3824 Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische

Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Natur- produkten), anderweit weder genannt noch inbegriffen

3826 Biodiesel und seine Mischungen, keine Erdöle oder Öle aus bitumi-

nösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 %

7106 Silber (einschliesslich vergoldetes oder platiniertes Silber) in

Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

7107 00 00 Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder in Form

von Halbzeug

7108 Gold (einschliesslich platiniertes Gold), in Rohform oder in Form

von Halbzeug oder Pulver

7109 00 00 Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform

oder in Form von Halbzeug

7110 Platin, in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

7111 00 00 Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold,

in Rohform oder in Form von Halbzeug

7112 Abfälle und Schrott aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen;

andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindun- gen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden

72 Eisen und Stahl

73 Waren aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

74 Kupfer und Waren daraus

Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen AS 2015

Zolltarif-Nr. Bezeichnung

75 Nickel und Waren daraus

76 Aluminium und Waren daraus

78 Blei und Waren daraus

79 Zink und Waren daraus

80 Zinn und Waren daraus

81 Andere unedle Metalle; Cermets; Waren aus diesen Stoffen

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, Herstel- len von Innen- oder Aussengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschliesslich Zieheisen oder Pressmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge:

8207 13 00 Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge mit arbeitendem Teil aus

Cermets

8207 19 00 Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, andere, einschliesslich

Teile

8401 Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente (Patronen) für

Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Trennung von Isotopen

8402 Dampfkessel (Dampferzeuger), andere als Zentralheizungskessel,

die sowohl zum Erzeugen von heissem Wasser als auch zum Erzeu- gen von Niederdruckdampf hergerichtet sind; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

8403 Zentralheizungskessel, andere als solche der Nr. 8402

8404 Hilfsapparate für Kessel der Nr. 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer,

Überhitzer, Russbläser, Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfmaschinen

8405 Gaserzeuger (Gasgeneratoren) für Generator- oder Wassergas, auch

mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche Erzeuger von Gas auf feuchtem Wege, auch mit ihren Gasreinigern

8406 Dampfturbinen

8407 Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung

(Verbrennungsmotoren)

8408 Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdie-

selmotoren)

8409 Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren

der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt

Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen AS 2015

Zolltarif-Nr. Bezeichnung

8410 Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dazu

8411 Turbostrahltriebwerke, Turbopropellertriebwerke und andere

Gasturbinen

8412 Andere Motoren und Kraftmaschinen

8413 Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke

für Flüssigkeiten

8414 Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren und

Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben, mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter

8415 Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und

Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeits- gehaltes der Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Feuchtig- keitsgrad nicht separat regulierbar ist

8416 Brenner für Feuerungen, die mit flüssigen Brennstoffen, pulverisier-

ten festen Brennstoffen oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschliesslich ihrer Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Vorrichtungen zum Entfernen der Asche und ähn- lichen Vorrichtungen

8417 Industrie- oder Laboratoriumsöfen, einschliesslich Verbrennungs-

öfen, nicht elektrisch

8418 Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschi-

nen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415

8420 Kalander und Walzwerke, andere als für Metalle oder Glas, und

Walzen für diese Maschinen

8421 Zentrifugen, einschliesslich Trockenschleudern; Apparate zum

Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen

8422 Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen

oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Verkorken oder Etikettie- ren von Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Töpfen, Tuben und dergleichen Behältnissen; andere Maschinen und Appa- rate zum Verpacken von Waren (einschliesslich Maschinen und Apparate zum Verpacken mittels Schrumpffolie); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

8423 Wiegevorrichtungen, einschliesslich Stück-Kontrollwaagen, ausge-

nommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 5 cg oder weniger; Gewichte für Waagen aller Art

Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen AS 2015

Zolltarif-Nr. Bezeichnung

8424 Mechanische Apparate (auch handbetrieben) zum Verteilen, Ver-

spritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuer- löscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen

8425 Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden und Hebeböcke

8426 Derrickkrane; andere Auslegerkrane sowie Kabelkrane; Laufkrane,

Verladebrücken, Hubportale, Brückenkrane, Portalkarren und Kran- karren

8427 Stapelkarren; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum

Fördern und für das Hantieren

8428 Andere Maschinen und Apparate zum Heben, Beladen, Entladen

oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Längsförderer, Seil- schwebebahnen)

8429 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd-

oder Strassenhobel, Schürfwagen (Scrapers), Löffelbagger und andere Bagger, Schaufellader und Schürflader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter

8430 Andere Maschinen und Apparate zur Erdbewegung, zum Abtragen,

Baggern, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

8431 Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschi-

nen oder Apparate der Nr. 8425 bis 8430 bestimmt

8432 Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft, den Gar-

tenbau oder die Forstwirtschaft zum Vorbereiten, Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze

8435 Pressen, Mühlen und ähnliche Maschinen und Apparate zum Her-

stellen von Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen Getränken

8436 Andere Maschinen und Apparate für die Landwirtschaft, den Gar-

tenbau, die Forstwirtschaft, die Geflügel- oder Bienenzucht, ein- schliesslich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brutapparate und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht

8437 Maschinen zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körnerfrüchten

oder Hülsenfrüchten; Maschinen und Apparate für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen und Apparate der in der Landwirtschaft verwendeten Art

Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen AS 2015

Zolltarif-Nr. Bezeichnung

8439 Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus zellulo-

sehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

8440 Buchbindereimaschinen und -apparate, einschliesslich Fadenheft-

maschinen

8441 Andere Maschinen und Apparate zum Bearbeiten oder Verarbeiten

von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschliesslich Schneidema- schinen aller Art

8442 Maschinen, Apparate und Geräte (andere als Werkzeugmaschinen

der Nr. 8456 bis 8465) zum Zurichten oder Herstellen von Klischees, Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen; Klischees, Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckfor- men; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, zu grafischen Zwecken zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert)

8443 Maschinen und Apparate zum Drucken mittels Druckplatten, Druck-

formzylindern und anderen Druckformen der Nr. 8442; andere Drucker, Kopierer und Fernkopierer, auch untereinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen und Apparate

8444 00 00 Düsenspinnmaschinen und Maschinen zum Verstrecken, Texturieren

oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

8445 Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen;

Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen sowie andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinn- stoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschliesslich Schussspulma- schinen) oder Haspeln von Spinnstoffen und Maschinen zum Vorbe- reiten von Spinnstoffgarnen für ihre Verwendung auf Maschinen der Nr. 8446 oder 8447

8447 Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamen-

tier-, Flecht-, Netzknüpf- oder Tuftingmaschinen

8448 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Nr. 8444, 8445,

8446 oder 8447 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett-

und Schussfadenwächter, Webschützenwechsler); Teile und Zube- hör, erkennbar als ausschliesslich oder überwiegend für Maschinen dieser Nummer oder der Nr. 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Litzen, Webschäfte, Nadeln, Platinen, Haken)

8449 00 00 Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz

oder Vliesstoffen, am Stück oder geformt, einschliesslich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutma- cherei

Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen AS 2015

Zolltarif-Nr. Bezeichnung

8450 Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Vorrichtung zum

Trocknen

8452 Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Nr. 8440; Möbel,

Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln

8453 Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten

von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandset- zen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen

8454 Konverter, Giesspfannen, Giessformen zum Giessen von Ingots,

Masseln oder dergleichen und Giessmaschinen für metallurgische Betriebe, Stahlwerke oder Metallgiessereien

8455 Metallwalzwerke und Walzen hierfür

8456 Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art, deren

Arbeitsweise auf Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahlen, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemischen Verfahren, Elektro- nen-, Ionen- oder Plasmastrahl beruht; Wasserstrahlschneidmaschi- nen

8457 Bearbeitungszentren, Mehrwegmaschinen und Transfermaschinen,

für die Metallbearbeitung

8458 Drehmaschinen (einschliesslich der Drehzentren) für die spanabhe-

bende Metallbearbeitung

8459 Werkzeugmaschinen (einschliesslich Bearbeitungseinheiten auf

Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen, Aussen- oder Innenge- windeschneiden, für die spanabhebende Metallbearbeitung, andere als Drehmaschinen (einschliesslich Drehzentren) der Nr. 8458

8460 Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen,

Polieren oder zu anderem Feinbearbeiten von Metallen oder Cer- mets, mit Hilfe von Schleifscheiben oder Schleif- oder Poliermitteln, andere als Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Nr. 8461

8461 Werkzeugmaschinen zum Hobeln, Waagerecht- oder Senkrechtstos-

sen, Räumen, Verzahnen, Fertigbearbeiten der Zähne, Sägen, Tren- nen und andere Werkzeugmaschinen für die spanabhebende Bearbei- tung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen AS 2015

Zolltarif-Nr. Bezeichnung

8462 Werkzeugmaschinen (einschliesslich Pressen) zum Freiformschmie-

den, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen; Werkzeugma- schinen (einschliesslich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen; Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, andere als die hiervor genannten

8463 Andere Werkzeugmaschinen zur spanlosen Be- oder Verarbeitung

von Metallen oder Cermets

8464 Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen

Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas

8465 Werkzeugmaschinen (einschliesslich Maschinen zum Nageln, Hef-

ten, Verleimen oder anderweitigem Zusammenfügen) zum Bearbei- ten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen

8466 Teile und Zubehör, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich

für Maschinen der Nr. 8456 bis 8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneid- köpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugma- schinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art

8467 Von Hand zu führende, pneumatisch, hydraulisch oder mit eingebau-

tem Motor (elektrisch oder nichtelektrisch) betriebene Werkzeuget

8468 Maschinen und Apparate zum Löten oder Schweissen, auch wenn sie

zum Brennschneiden verwendbar sind, ausgenommen solche der Nr. 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhär- ten

8469 Schreibmaschinen, andere als Drucker der Nr. 8443; Textverarbei-

tungsmaschinen

8470 Rechenmaschinen und Taschengeräte mit Rechenfunktion, zum

Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Informationen; Buchungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintritts- kartenausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit Rechenwerk; Registrierkassen

8471 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten;

magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen AS 2015

Zolltarif-Nr. Bezeichnung

8472 Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektographen, Schab-

lonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknoten- ausgabegeräte, Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldeinwickelmaschi- nen, Bleistiftspitzmaschinen, Locher oder Heftmaschinen)

8473 Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Hüllen und dergleichen),

erkennbar als ausschliesslich oder überwiegend für Maschinen oder Apparate der Nr. 8469 bis 8472 bestimmt

8474 Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen,

Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen (einschliesslich Pulver und Breie); Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand

8475 Maschinen zum Zusammenbauen von mit einem Glaskolben ausge-

statteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlichtlam- pen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren

8476 Warenverkaufsautomaten (z. B. Briefmarken-, Zigaretten-, Lebens-

mittel-, Getränkeautomaten), einschliesslich Geldwechselautomaten

8477 Maschinen und Apparate zum Bearbeiten von Kautschuk oder

Kunststoffen oder zum Herstellen von Erzeugnissen aus diesen Stoffen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

8478 Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von

Tabak, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

8479 Maschinen und mechanische Apparate mit eigenständiger Funktion,

in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

8480 Giesserei-Formkästen; Modellplatten; Giessereimodelle; Formen für

Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen), für Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kaut- schuk oder Kunststoffe

8481 Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen,

Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile

8482 Wälzlager (Kugellager, Rollenlager oder Nadellager)

Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen AS 2015

Zolltarif-Nr. Bezeichnung

8483 Transmissionswellen (einschliesslich Nockenwellen und Kurbelwel-

len) und Kurbeln; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnradgetriebe und Friktionsräder; Umlaufspindeln mit Kugeln oder Rollen; Unter- setzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, einschliesslich Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, einschliesslich Gelenkverbindungen

8484 Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von

Dichtungen verschiedenartiger Zusammensetzung in Beuteln, Um- schlägen oder ähnlichen Umschliessungen; mechanische Dichtungen

8486 Maschinen und Apparate, ausschliesslich oder hauptsächlich zum

Herstellen von Halbleiterbarren, Halbleiterscheiben oder Halbleiter- bauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flach- bildschirmen; in Anmerkung 9 C) zu diesem Kapitel genannte Maschinen und Apparate; Teile und Zubehör

8487 Teile von Maschinen oder Apparaten, in diesem Kapitel anderweit

weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektri- schen Anschlussstücken, elektrischen Isolierungen, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotech- nischer Waren aus Kapitel 85 Vertrauliche Produkte des Kapitels 85; Waren des Kapitels 85, die als Post- oder Paketpostsendung (extra) versandt wer- den/zusammengesetzter Kode zur Verbreitung von Statistiken

8501 Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Strom-

erzeugungsaggregate

8502 Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

8503 Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschi-

nen der Nr. 8501 oder 8502 bestimmt

8504 Elektrische Transformatoren, elektrische statische Umformer

(z. B. Gleichrichter), Reaktanz- und Drosselspulen

8505 Elektromagnete; Dauermagnete und Waren, die bestimmt sind, nach

der Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spann- futter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen, Getriebe und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe

8507 Elektrische Akkumulatoren, einschliesslich Separatoren dafür, auch

in quadratischer oder rechteckiger Form

Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen AS 2015

Zolltarif-Nr. Bezeichnung

8511 Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für

Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung (z. B. Magnet- zünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstromerzeuger) und Lade- oder Rückstromschalter

8514 Elektrische Industrie- oder Laboratoriumsöfen, einschliesslich der

mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung arbeitenden Öfen; andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zur thermischen Behandlung von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung

8515 Maschinen und Apparate zum Löten oder Schweissen (auch zum

Schneiden geeignet), elektrisch (einschliesslich solche mit elektrisch beheizten Gasen) oder mit Laser-, Licht- oder anderen Photonen- strahlen, mit Ultraschall, mit Elektronenstrahlen, mit Magnetimpul- sen oder mit Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen und Apparate zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets

8525 Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit einge-

bautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabege- rät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokamera- Rekorder

8526 Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavi-

gation und Geräte für Funkfernsteuerung

8527 Empfangsgeräte für den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen

Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

8528 Monitoren und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsge-

rät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkemp- fangsgerät oder Ton- oder Videoaufnahme- oder –wiedergabegerät

8529 Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nr. 8525

bis 8528 bestimmt erkennbar

8530 Elektrische Signalgeräte (andere als solche zur Nachrichtenübermitt-

lung), Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte, für Schie- nenwege oder dergleichen, Strassen, Binnenwasserwege, Abstell- oder Parkplätze, Hafenanlagen oder Flugplätze (andere als solche der Nr. 8608)

8531 Elektrische Signalgeräte zum Geben von akustischen oder sichtbaren

Signalen (z. B. Läutwerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Diebstahlalarm- geräte oder Feuermelder), andere als solche der Nr. 8512 oder 8530

8532 Elektrische Fest-, Dreh- oder andere einstellbare Kondensatoren

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Zolltarif-Nr. Bezeichnung

8533 Nichtheizende elektrische Widerstände (einschliesslich Rheostate

und Potentiometer)

8534 Gedruckte Schaltungen

8535 Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbin-

den oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Sicherungen, Überspannungsableiter, Spannungsbe- grenzer, Überspannungsausgleicher, Stromentnahmevorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für Span- nungen von mehr als 1000 V

8536 Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbin-

den oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Relais, Sicherungen, Überspannungsausgleicher, Stecker, Stromentnahmevorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Span- nung von nicht mehr als 1000 V; Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel

8537 Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit

mehreren Geräten der Nr. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elekt- rische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen, andere als Vermittlungsapparate der Nr. 8517

8538 Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nr. 8535,

8536 oder 8537 bestimmt erkennbar

8539 Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschliesslich

innenverspiegelte Scheinwerferlampen und Lampen für Ultraviolett- oder Infrarotstrahlung; Bogenlampen

8540 Glühkathoden-, Kaltkathoden- oder Fotokathoden-Elektronenröhren

(z. B. Vakuumröhren, Röhren mit Dampf- oder Gasfüllung, Queck- silberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren, Fernsehbild- aufnahmeröhren), andere als solche der Nr. 8539

8541 Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtemp-

findliche Halbleiterbauelemente, einschliesslich auch zu Modulen zusammengesetzte oder in Tafeln aufgemachte fotovoltaische Zellen; Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle

8542 Elektronische integrierte Schaltungen

8543 Elektrische Maschinen und Apparate mit eigenständiger Funktion, in

diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

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Zolltarif-Nr. Bezeichnung

8544 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte,

Kabel (einschliesslich Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für Lampen oder für

Primärelemente und andere Waren aus Graphit oder aus anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für die Elektrotechnik

8546 Isolatoren aus Stoffen aller Art, für die Elektrotechnik

8547 Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse einge-

lassenen einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate oder Installa- tionen, ausgenommen Isolatoren der Nr. 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

8548 Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatte-

rien und Akkumulatoren; ausgediente elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschi- nen oder Apparaten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, und Teile davon;

mechanische (einschliesslich elektromechanische) Signalvorrichtun- gen für Verkehrswege

8701 Traktoren (ausgenommen Zugkarren der Nr. 8709)

8702 Automobile zum Befördern von 10 Personen oder mehr, einschliess-

lich Fahrer

8704 Automobile zum Befördern von Waren

8705 Automobile zu besonderen Zwecken, andere als solche, die haupt-

sächlich zum Befördern von Personen oder Waren gebaut sind (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerlöschwagen, Beton- mischer-Lastwagen, Strassenkehrwagen, Sprengwagen, Werkstatt- wagen, mit Röntgenanlage ausgestattete Wagen)

8706 Chassis für Motorfahrzeuge der Nr. 8701 bis 8705, mit Motor

8709 Selbstfahrende Arbeitskarren ohne Hebevorrichtung, der Art, wie sie

in Fabriken, Lagerhäusern, Häfen oder auf Flughäfen zum Transport von Waren auf kurzen Strecken verwendet werden; Zugkarren der Art, wie sie auf Bahnhöfen verwendet werden; Teile davon

8710 00 00 Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampf-

fahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

8716 Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art;

andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

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Zolltarif-Nr. Bezeichnung

88 Luft- oder Raumfahrzeuge

89 Wasserfahrzeuge

9013 Flüssigkristallanzeigen, keine anderweit genauer erfassten Waren

darstellend; Laser, andere als Laserdioden; andere optische Appara- te, Geräte und Instrumente, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

9014 Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Naviga-

tionsinstrumente, -apparate und -geräte

9015 Instrumente, Apparate und Geräte für Geodäsie, Topografie, Feld-

vermessung, Höhenvermessung, Fotogrammetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausge- nommen Kompasse; Telemeter

9025 Dichtemesser, Aräometer, Senkwaagen und ähnliche schwimmende

Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

9026 Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren

von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder von anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmezäh- ler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Nr. 9014, 9015, 9028 oder 9032

9027 Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische

Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer, Gas- oder Rauchgasprüfer); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspan- nung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschliesslich der Belichtungsmesser); Mikrotome

9028 Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschliesslich

Zähler für die Eichung dieser Geräte

9029 Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter,

Kilometerzähler, Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwin- digkeitsmesser, ausgenommen solche der Nr. 9014 oder 9015; Stro- boskope

9030 Oszilloskope, Geräte für die Spektralanalyse und andere Instrumen-

te, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren elektrischer Grössen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-, kosmischer oder anderer ionisierender Strahlen

Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen AS 2015

Zolltarif-Nr. Bezeichnung

9031 Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder

Kontrollieren, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

9032 Instrumente, Apparate und Geräte zum selbsttätigen Regeln oder

Kontrollieren

9033 00 00 Teile und Zubehör, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch

inbegriffen, für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

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