AS 2015 869
AS 2015 869
Verordnung des BLW über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen (VvPM)
vom 13. März 2015
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), gestützt auf die Artikel 12 Absatz 1 und 52 Absatz 6 der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 20101 (PSV), verordnet:
Art. 1 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. EU: Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ausschliesslich der Kana- rischen Inseln und Frankreichs Überseedepartemente und -territorien; b. Drittstaaten: alle Staaten ausser der Schweiz, dem Fürstentum Lichtenstein und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union; die Kanarischen Inseln und Frankreichs Überseedepartemente und -territorien gelten als Drittstaa- ten; c. EPSD: Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst im Sinne von Artikel 54 PSV.
Art. 2 Vorübergehende Aufhebung des Einfuhrverbots Die vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommenen Waren, die Einfuhrbedin- gungen und die Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots sind in Anhang 1 aufge- führt.
Art. 3 Vorübergehende Massnahmen gegen neue Schadorganismen Die vorübergehenden Massnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Aus- breitung von potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen, die weder in Anhang 1 noch in Anhang 2 PSV aufgeführt sind, sind in Anhang 2 aufgeführt.
Art. 4 Besondere vorübergehende Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko Die besonderen Massnahmen, die betreffend die Schadorganismen nach den Anhän- gen 1 und 2 PSV vorübergehend ergriffen werden, sind in Anhang 3 aufgeführt.
SR 916.202.1 1 SR 916.20
2015-0343 869
Vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015
Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des BLW vom 25. Februar 20042 über die vorübergehenden Pflan- zenschutzmassnahmen wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft.
13. März 2015 Bundesamt für Landwirtschaft: i. V. Eva Reinhard
2 AS 2004 1599, 2005 1121, 2008 4521, 2010 537, 2011 25 6505, 2012 3669, 2014 3137
Vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015
Anhang 1 (Art. 2)
Vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommene Waren, Einfuhrbedingungen und Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots
Abschnitt 1 Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in Japan
I Die Einfuhr von Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., ausser Früchten und Samen, mit Ursprung in Japan, ist bewilligungspflichtig. Das BLW erteilt die Einfuhrbewilligung auf Gesuch hin, wenn dem Gesuchsteller ein geeigneter Raum für die Quarantäne nach Punkt 10 der Anlage zu diesem Abschnitt zur Verfügung steht.
II Die Pflanzen müssen zusätzlich zu oder abweichend von den Anforderungen in den Anhängen 1, 2 und 4 Teil A Abschnitt I Ziffer 43 PSV die in der Anlage festgeleg- ten Voraussetzungen erfüllen.
III Das Einfuhrverbot ist während den folgenden Zeiträumen aufgehoben:
Pflanzen Zeitraum
Chamaecyparis vom 1. April 2015 bis am 31. Dezember 2020 Juniperus vom 1. November bis am 31. März jeden Jahres bis am 31. Dezember 2020 Pinus vom 1. April 2015 bis am 31. Dezember 2020
Anlage zu Abschnitt 1 Voraussetzungen für Pflanzen mit Ursprung in Japan, für die eine Bewilligungspflicht gemäss Ziffer I gilt:
1. Bei den Pflanzen muss es sich um auf natürliche oder künstliche Weise
kleinwüchsig gehaltene Pflanzen der Gattungen Chamaecyparis Spach, Juniperus L. handeln oder im Falle von Pinus L. entweder um Wurzel-
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schösslinge der Art Pinus parviflora Sieb. & Zucc. (Pinus pentaphylla Mayr) oder um Edelreiser dieser Art handeln, die auf eine Unterlage einer anderen Pinus-Art als Pinus parviflora Sieb & Zucc. aufgepfropft sind. Im letztgenannten Fall darf die Unterlage keine Stockausschläge aufweisen.
2. Die Gesamtzahl der Pflanzen darf die vom Eidgenössischen Pflanzenschutz-
dienst unter Berücksichtigung der verfügbaren Quarantäneeinrichtungen festgesetzten Mengen nicht überschreiten.
3. Vor der Ausfuhr in die Schweiz müssen die Pflanzen mindestens zwei
aufeinander folgende Jahre in amtlich zugelassenen und amtlich überwach- ten Baumschulen angezogen, gehalten und aufgezogen worden sein. Die jährlichen Verzeichnisse der zugelassenen Baumschulen sind dem BLW bis 31. Oktober jeden Jahres zu übermitteln. In ihnen ist die Zahl der Pflanzen anzugeben, die in jeder Baumschule gemäss den vorliegenden Vorschriften angezogen wurden, sofern sie unter den Voraussetzungen dieses Abschnitts für den Versand in die Schweiz geeignet sind.
4. Im Falle von Juniperus-Pflanzen müssen die in den genannten Baumschulen
für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen oder in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft in den zwei Jahren vor dem Ver- sand angezogenen Pflanzen der Gattungen Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Juniperus L., Malus Mill., Photinia Ldl. und Pyrus L. mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf das Auftreten der betreffenden Schadorganismen untersucht worden sein. Im Falle von Chamaecyparis- und Pinus-Pflanzen müssen die in den genannten Baumschulen für auf natürliche oder in künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen oder in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft angezogenen Pflanzen der Gattungen Chamaecyparis Spach und Pinus L. mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf das Auftreten der betreffenden Schadorganismen untersucht worden sein. Bei den betreffenden Schadorganismen handelt es sich um: a. im Falle von Juniperus-Pflanzen: i) Aschistonyx eppoi Inouye, ii) Gymnosporangium asiaticum Miyabe ex Yamada und Gymnosporangium yamadae Miyabe ex Yamada, iii) Oligonychus perditus Pritchard & Baker, iv) Popillia japonica Newman, v) alle anderen Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie in der Schweiz vorkommen; b. im Falle von Chamaecyparis-Pflanzen: i) Popillia japonica Newman, ii) alle anderen Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie in der Schweiz vorkommen; c. im Falle von Pinus-Pflanzen: i) Bursaphelenchus xylophilus (Steiner & Buehrer) Nickle et al., ii) Cercoseptoria pini-densiflorae (Hori & Nambu) Deighton, iii) Coleosporium paederiae,
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iv) Coleosporium phellodendri Komr, v) Cronartium quercuum (Berk.) Miyabe ex Shirai, vi) Dendrolimus spectabilis Butler, vii) Monochamus spp. (aussereuropäisch), viii) Peridermium kurilense Dietel, ix) Popillia japonica Newman, x) Thecodiplosis japonensis Uchida & Inouye, xi) alle anderen Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie in der Schweiz vorkommen. Die Pflanzen müssen bei diesen Untersuchungen als frei von den betreffen- den Schadorganismen befunden worden sein. Befallene Pflanzen sind zu entfernen. Die verbleibenden Pflanzen sind wirksam zu behandeln.
5. Wird einer der unter Punkt 4 aufgeführten Schadorganismen bei den Unter-
suchungen gemäss Punkt 4 nachgewiesen, so ist dies amtlich zu proto- kollieren und das Protokoll dem BLW auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Wurde einer der unter Punkt 4 aufgeführten Schadorganismen nach- gewiesen, so wird der betreffenden Baumschule die Zulassung gemäss Punkt
3 entzogen. Das BLW ist unverzüglich davon zu unterrichten. In diesem Fall
kann die Wiederzulassung frühestens im darauf folgenden Jahr erfolgen.
6. Die für die Ausfuhr in die Schweiz bestimmten Pflanzen müssen mindestens
für den unter Punkt 3 genannten Zeitraum: a. in Töpfe eingepflanzt sein, die auf Regalen in einer Höhe von mindes- tens 50 cm über dem Boden oder, vor Nematoden geschützt, auf einem Betonboden aufgestellt sind, der ordnungsgemäss sauber gehalten wird und frei von Pflanzenrückständen ist; b. bei den Untersuchungen gemäss Punkt 4 als frei von den unter Punkt 4 aufgeführten Schadorganismen befunden worden sein und dürfen nicht von den Massnahmen gemäss Punkt 5 betroffen sein; c. falls sie der Gattung Pinus L. angehören, im Falle von Edelreisern auf Unterlagen anderer Pinus-Arten als Pinus parviflora Sieb. & Zucc. Unterlagen aufweisen, die aus amtlich als gesund befundenen Quellen stammen; d. mit einer an jeder Einzelpflanze anzubringenden Markierung gekenn- zeichnet sein, die der Pflanzenschutzbehörde Japans mitgeteilt worden ist und aus der die zugelassene Baumschule und das Eintopfjahr ersichtlich sind.
7. Die Pflanzenschutzbehörde Japans gewährleistet die Nämlichkeit der Pflan-
zen vom Zeitpunkt des Verlassens der Baumschule bis zum Verladen für die Ausfuhr durch Plombierung der Transportfahrzeuge oder durch andere geeignete Mittel.
8. Die Pflanzen und das anhaftende oder beigefügte Kultursubstrat (nachste-
hend «Material» genannt) sind mit einem Pflanzenschutzzeugnis nach An- hang 7 und Artikel 11 PSV zu versehen, das in Japan ausgestellt wurde und bescheinigt, dass die nach Artikel 9 PSV vorgesehenen Voraussetzungen für
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die Einfuhr, insbesondere die Freiheit von den betreffenden Schadorganis- men, sowie die Anforderungen gemäss den Punkten 1–7 erfüllt sind. Das Pflanzenschutzzeugnis muss folgende Angaben enthalten: a. Name(n) der zugelassenen Baumschule(n); b. Markierung gemäss Punkt 6, soweit sie die Identifizierung der zugelas- senen Baumschule sowie des Eintopfjahrs ermöglicht; c. die vor dem Versand zuletzt durchgeführte Behandlung; d. unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» den Vermerk «Diese Liefe- rung erfüllt die Voraussetzungen nach Anhang 3 Abschnitt 2 der Ver- ordnung des BLW vom 13. März 2015 über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen».
9. Einfuhrbewilligungen müssen beim BLW mindestens 30 Tage vor der Ein-
fuhr unter Angabe folgender Einzelheiten beantragt werden: a. Art des Materials; b. Menge; c. vorgesehener Zeitpunkt der Einfuhr; d. amtlich zugelassener Ort, an dem die Pflanzen unter die Quarantäne gemäss Punkt 10 gestellt werden. Bei der Erteilung der Einfuhrbewilligung werden die Importeure amtlich über die Voraussetzungen gemäss den Punkten 1–12 unterrichtet.
10. Das Material wird nach der Einfuhr für die Dauer von mindestens drei
Monaten aktiver Vegetationszeit unter amtliche Quarantäne gestellt und darf erst freigegeben werden, wenn es sich während dieser Quarantänezeit als frei von den betreffenden Schadorganismen erwiesen hat; im Falle von Junipe- rus-Pflanzen muss die Quarantäne die aktive Vegetationszeit vom 1. April bis 30. Juni einschliessen. Bei jeder Pflanze ist besonders auf die Erhaltung der Markierung gemäss Punkt 6 Buchstabe d zu achten.
11. Die Einfuhrquarantäneuntersuchung nach Punkt 10 wird:
a. vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst überwacht; b. an einem amtlich zugelassenen Ort durchgeführt, der mit den geeigne- ten Einrichtungen ausgerüstet ist, die eine Isolierung der Schadorga- nismen sowie eine Behandlung des Materials gewährleisten, so dass die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen ausgeschlossen ist; c. an jeder Einzelpflanze vorgenommen durch: i) visuelle Erfassung der Schadorganismen oder der von ihnen verur- sachten Symptome bei der Ankunft und danach in regelmässigen Abständen unter Berücksichtigung der Art des Materials und sei- nes Entwicklungsstadiums während der Quarantänezeit, ii) geeignete Tests zur Bestimmung des Schadorganismus, der das visuell erfasste Symptom verursacht hat.
12. Jede Partie, die Material enthält, das bei der Einfuhrquarantäneuntersuchung
gemäss Punkt 10 als nicht frei von den betreffenden Schadorganismen be- funden wurde, ist unverzüglich unter amtlicher Aufsicht zu vernichten.
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13. Jeder Befall mit Schadorganismen, der im Rahmen der Quarantäneuntersu-
chung gemäss Punkt 10 bestätigt worden ist, hat für die betreffenden japani- schen Baumschule die Aberkennung des Status gemäss Punkt 3 zur Folge. Das BLW unterrichtet Japan unverzüglich.
14. Material, das der Einfuhrquarantäneuntersuchung gemäss Punkt 10 unterzo-
gen wurde, dabei als frei von den betreffenden Schadorganismen befunden und unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde, darf nur dann wieder in Verkehr gebracht werden, wenn ein Pflanzenpass gemäss den Artikeln 35 und 36 PSV entsprechend den einschlägigen Bestimmungen dieser Verord- nung ausgestellt und dem Material , seiner Verpackung oder dem Transport- fahrzeug beigefügt wurde. Auf dem Pflanzenpass muss der Name des Ursprungslandes vermerkt sein.
Abschnitt 2 Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea
I Die Einfuhr von Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., ausser Früchten und Samen, mit Ursprung in der Republik Korea, ist bewilligungs- pflichtig. Das BLW erteilt die Bewilligung auf Gesuch hin, wenn dem Gesuchsteller ein geeigneter Raum für die Quarantäne nach Punkt 10 der Anlage zu diesem Abschnitt zur Verfügung steht.
II Die Pflanzen müssen zusätzlich zu oder abweichend von den Anforderungen in den Anhängen 1, 2 und 4 Teil A Abschnitt I Ziffer 43 PSV die in der Anlage festgeleg- ten Voraussetzungen erfüllen.
III Die Ausnahmeregelung ist während den folgenden Zeiträumen anwendbar:
Pflanzen Zeitraum
Chamaecyparis vom 1. April 2015 bis am 31. Dezember 2020 Juniperus vom 1. November bis am 31. März jeden Jahres bis am 31. Dezember 2020 Pinus vom 1. April 2015 bis am 31. Dezember 2020
Vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015
Anlage zu Abschnitt 2 Voraussetzungen für Pflanzen mit Ursprung in der Republik Korea, für die eine Bewilligungspflicht gemäss Ziffer I gilt:
1. Bei den Pflanzen muss es sich um auf natürliche oder künstliche Weise
kleinwüchsig gehaltene Pflanzen der Gattungen Chamaecyparis Spach, Juniperus L. handeln oder im Falle von Pinus L. entweder um Wurzel- schösslinge der Art Pinus parviflora Sieb. & Zucc. (Pinus pentaphylla Mayr) oder um Edelreiser dieser Art handeln, die auf eine Unterlage einer anderen Pinus-art als Pinus parviflora Sieb & Zucc. aufgepropft sind. Im letzt genannten Fall darf die Unterlage keine Stockausschläge aufweisen.
2. Die Gesamtzahl der Pflanzen darf die vom Eidgenössischen Pflanzenschutz-
dienst unter Berücksichtigung der verfügbaren Quarantäneeinrichtungen festgesetzten Mengen nicht überschreiten.
3. Vor der Ausfuhr in die Schweiz müssen die Pflanzen mindestens zwei
aufeinander folgende Jahre in amtlich zugelassenen und amtlich überwach- ten Baumschulen angezogen, gehalten und aufgezogen worden sein. Die jährlichen Verzeichnisse der zugelassenen Baumschulen sind dem BLW bis 31. Oktober jeden Jahres zu übermitteln. In ihnen ist die Zahl der Pflanzen anzugeben, die in jeder Baumschule gemäss den vorliegenden Vorschriften angezogen wurden, sofern sie unter den Voraussetzungen dieses Abschnitts für den Versand in die Schweiz geeignet sind.
4. Im Falle von Juniperus-Pflanzen müssen die in den genannten Baumschulen
für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen oder in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft in den zwei Jahren vor dem Ver- sand angezogenen Pflanzen der Gattungen Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Juniperus L., Malus Mill., Photinia Ldl. und Pyrus L. mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf das Auftreten der betreffenden Schadorganismen untersucht worden sein. Im Falle von Chamaecyparis- und Pinus-Pflanzen müssen die in den genannten Baumschulen für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehal- tene Pflanzen oder in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft angezogenen Pflan- zen der Gattungen Chamaecyparis Spach und Pinus L. mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf das Auftreten der betreffen- den Schadorganismen untersucht worden sein. Bei den betreffenden Schadorganismen handelt es sich um: a. im Falle von Juniperus-Pflanzen: i) Aschistonyx eppoi Inouye, ii) Gymnosporangium asiaticum Miyabe ex Yamada und Gymnosporangium yamadae Miyabe ex Yamada, iii) Oligonychus perditus Pritchard & Baker, iv) Popillia japonica Newman, v) alle anderen Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie in der Schweiz vorkommen;
Vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015
b. im Falle von Chamaecyparis-Pflanzen: i) Popillia japonica Newman, ii) alle anderen Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie in der Schweiz vorkommen; c. im Falle von Pinus-Pflanzen: i) Bursaphelenchus xylophilus (Steiner & Buehrer) Nickle et al., ii) Cercoseptoria pini-densiflorae (Hori & Nambu) Deighton, iii) Coleosporium phellodendri Komr, iv) Coleosporium asterum (Dietel) Sydow, v) Coleosporium eupatorii Arthur, vi) Cronartium quercuum (Berk.) Miyabe ex Shirai, vii) Dendrolimus spectabilis Butler, viii) Monochamus spp. (aussereuropäisch), ix) Popillia japonica Newman, x) Thecodiplosis japonensis Uchida & Inouye, xi) alle anderen Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie in der Schweiz vorkommen. Die Pflanzen müssen bei diesen Untersuchungen als frei von den betreffen- den Schadorganismen befunden worden sein. Befallene Pflanzen sind zu entfernen. Die verbleibenden Pflanzen sind wirksam zu behandeln.
5. Wird einer der unter Punkt 4 aufgeführten Schadorganismen bei den Unter-
suchungen gemäss Punkt 4 nachgewiesen, so ist dies amtlich zu proto- kollieren und das Protokoll dem BLW auf Verlangen zur Verfügung zu stel- len. Wurde einer der unter Punkt 4 aufgeführten Schadorganismen nach- gewiesen, so wird der betreffenden Baumschule die Zulassung gemäss Punkt
3 entzogen. Das BLW ist unverzüglich davon zu unterrichten. In diesem Fall
kann die Wiederzulassung frühestens im darauf folgenden Jahr erfolgen.
6. Die für die Ausfuhr in die Schweiz bestimmten Pflanzen müssen mindestens
für den unter Punkt 3 genannten Zeitraum: a. in Töpfe eingepflanzt sein, die auf Regalen in einer Höhe von mindes- tens 50 cm über dem Boden oder, vor Nematoden geschützt, auf einem Betonboden aufgestellt sind, der ordnungsgemäss sauber gehalten wird und frei von Pflanzenrückständen ist; b. bei den Untersuchungen gemäss Punkt 4 als frei von den unter Punkt 4 aufgeführten Schadorganismen befunden worden sein und dürfen nicht von den Massnahmen gemäss Punkt 5 betroffen sein; c. falls sie der Gattung Pinus L. angehören, im Falle von Edelreisern auf Unterlagen anderer Pinus-Arten als Pinus parviflora Sieb. & Zucc. Un- terlagen aufweisen, die aus amtlich als gesund befundenen Quellen stammen; d. mit einer an jeder Einzelpflanze anzubringenden Markierung gekenn- zeichnet sein, die der Pflanzenschutzbehörde der Republik Korea mit- zuteilen ist und aus der die zugelassene Baumschule und das Eintopf- jahr ersichtlich sind.
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7. Die Pflanzenschutzbehörde der Republik Korea gewährleistet die Nämlich-
keit der Pflanzen vom Zeitpunkt des Verlassens der Baumschule bis zum Verladen für die Ausfuhr durch Plombierung der Transportfahrzeuge oder durch andere geeignete Mittel.
8. Die Pflanzen und das anhaftende oder beigefügte Kultursubstrat (nachste-
hend «Material» genannt) sind mit einem Pflanzenschutzzeugnis nach An- hang 7 und Artikel 11 PSV zu versehen, das in der Republik Korea ausge- stellt wurde und bescheinigt, dass die nach Artikel 9 PSV vorgesehenen Voraussetzungen für die Einfuhr, insbesondere die Freiheit von den betref- fenden Schadorganismen, sowie die Anforderungen gemäss den Punkten 1–
7 erfüllt sind.
Das Pflanzenschutzzeugnis muss folgende Angaben enthalten: a. Name(n) der zugelassenen Baumschule(n); b. Markierung gemäss Punkt 6, soweit sie die Identifizierung der zugelas- senen Baumschule sowie des Eintopfjahrs ermöglicht; c. die vor dem Versand zuletzt durchgeführte Behandlung; d. unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» den Vermerk «Diese Liefe- rung erfüllt die Voraussetzungen nach Anhang 3 Abschnitt 2 der Ver- ordnung des BLW vom 13. März 2015 über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen».
9. Einfuhrbewilligungen müssen beim BLW mindestens 30 Tage vor der
Einfuhr unter Angabe folgender Einzelheiten beantragt werden: a. Art des Materials; b. Menge; c. vorgesehener Zeitpunkt der Einfuhr; d. amtlich zugelassener Ort, an dem die Pflanzen unter die Quarantäne gemäss Punkt 10 gestellt werden. Bei der Erteilung der Einfuhrbewilligung werden die Importeure amtlich über die Voraussetzungen gemäss den Punkten 1–12 unterrichtet.
10. Das Material wird nach der Einfuhr für die Dauer von mindestens drei
Monaten aktiver Vegetationszeit unter amtliche Quarantäne gestellt und darf erst freigegeben werden, wenn es sich während dieser Quarantänezeit als frei von den betreffenden Schadorganismen erwiesen hat; im Falle von Junipe- rus-Pflanzen muss die Quarantäne die aktive Vegetationszeit vom 1. April bis 30. Juni einschliessen. Bei jeder Pflanze ist besonders auf die Erhaltung der Markierung gemäss Punkt 6 Buchstabe d zu achten.
11. Die Einfuhrquarantäneuntersuchung nach Punkt 10 wird:
a. vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst überwacht; b. an einem amtlich zugelassenen Ort durchgeführt, der mit den geeigne- ten Einrichtungen ausgerüstet ist, die eine Isolierung der Schadorga- nismen sowie eine Behandlung des Materials gewährleisten, so dass die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen ausgeschlossen ist;
Vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015
c. an jeder Einzelpflanze vorgenommen durch: i) visuelle Erfassung der Schadorganismen oder der von ihnen verur- sachten Symptome bei der Ankunft und danach in regelmässigen Abständen unter Berücksichtigung der Art des Materials und sei- nes Entwicklungsstadiums während der Quarantänezeit, ii) geeignete Tests zur Bestimmung des Schadorganismus, der das visuell erfasste Symptom verursacht hat.
12. Jede Partie, die Material enthält, das bei der Untersuchung gemäss Punkt 10
als nicht frei von den betreffenden Schadorganismen befunden wurde, ist unverzüglich unter amtlicher Aufsicht zu vernichten.
13. Jeder Befall mit Schadorganismen, der im Rahmen der Quarantäneunter-
suchung gemäss Punkt 10 bestätigt worden ist, hat für die betreffende korea- nischen Baumschule die Aberkennung des Status gemäss Punkt 3 zur Folge. Das BLW unterrichtet die Republik Korea unverzüglich.
14. Material, das der Einfuhrquarantäneuntersuchung gemäss Punkt 10 unter-
zogen wurde, dabei als frei von den betreffenden Schadorganismen befun- den und unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde, darf nur dann wie- der in Verkehr gebracht werden, wenn ein Pflanzenpass gemäss den Artikeln
35 und 36 PSV entsprechend den einschlägigen Bestimmungen dieser Ver-
ordnung ausgestellt und dem Material, seiner Verpackung oder dem Trans- portfahrzeug beigefügt wurde. Im Pflanzenpass muss der Name des Ursprungslandes vermerkt sein.
Abschnitt 3 Kartoffeln aus Ägypten
I In diesem Abschnitt und seiner Anlage bedeuten: a. Kartoffeln: zur Verwendung als Speisekartoffeln bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L.; b. Ralstonia: Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.; c. Durchführungsbeschluss 2011/787/EU: der Durchführungsbeschluss 2011/787/EU der Kommission vom 29. November 20113 zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. Sofortmassnahmen gegen- über Ägypten zu treffen; d. Richtlinie 98/57/EG: die Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 19984 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.;
3 ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 112
4 ABl. L 235 vom 21.8.1998, S. 1
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e. schadorganismusfreies Gebiet: ein Gebiet, das gemäss des internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 45 frei von einem Befall von Ralstonia ist.
II
1 Kartoffeln mit Ursprung in Ägypten können mit einer Bewilligung eingeführt
werden.
2 Das BLW erteilt die Bewilligung auf Gesuch hin nur:
a. für Sendungen von mindestens 25 Tonnen; b. für Kartoffeln aus Gebieten, die auf der von Ägypten vor der Einfuhrsaison vorgelegten Liste der schadorganismusfreien Gebieten aufgeführt sind und von der Europäischen Union nach Artikel 1 Absatz 2 des Durchführungs- beschlusses 2011/787/EU als solche anerkannt worden sind; und c. wenn der Gesuchsteller sich verpflichtet, die einschlägigen Bestimmungen dieses Abschnitts einzuhalten, namentlich die Bestimmungen der Punkte 3–5 und 7 der Anlage.
III
1 Für die Verwendung nach Kapitel I Buchstabe a können nur Sendungen freigege-
ben werden, die: a. aus Kartoffeln bestehen, die alle Anforderungen gemäss Punkt 2 der Anlage erfüllen; und b. bei ihrer Einfuhr in die Schweiz einer eingehenden phytosanitären Kontrolle unterzogen wurden, bei der keine besonders gefährlichen Schadorganismen, namentlich Ralstonia, festgestellt wurden.
2 Sollten die Untersuchungen gemäss Punkt 4 oder 5 der Anlage ergeben, dass
Kartoffel-Partien von Ralstonia befallen sind, werden die Massnahmen gemäss Punkt 4 Buchstabe c oder Punkt 5 Buchstabe c getroffen.
IV Die Gebiete, aus denen in die Schweiz oder in die EU eingeführte Partien stammen, bei denen im Verlauf der Einfuhrsaison ein Befall von Ralstonia festgestellt wird, werden mindestens so lange aus der Liste der schadorganismusfreien Gebiete nach Kapitel II Absatz 2 Buchstabe b ausgeschlossen, bis die Ergebnisse der von Ägypten durchgeführten Untersuchungen vorliegen und gegebenenfalls eine aktualisierte Liste der schadorganismusfreien Gebiete vorgelegt wird.
5 Der ISPM Nr. 4 «Requirements for the establishment of pest free areas» (Ausgabe vom 15.12.2011) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden
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Anlage zu Abschnitt 3 Auflagen für Kartoffeln aus Ägypten, für die eine Bewilligung nach Kapitel II erlassen wurde Zusätzlich zu den Anforderungen für Kartoffeln nach den Anhängen 1, 2 Teil A und 4 Teil A Abschnitt I PSV, ausgenommen den Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I Punkt 25.8 gelten die folgenden Anforderungen:
1. Anforderungen an schadorganismusfreie Gebiete
Die schadorganismusfreien Gebiete nach Kapitel II Absatz 2 Buchstabe b umfassen entweder einen «Sektor» (bereits festgelegte Verwaltungseinheit, die mehrere Becken umfasst) oder ein «Becken» (Bewässerungseinheit) und werden mit ihrer individuellen amtlichen Code-Nummer identifiziert.
2. Anforderungen an die zur Einfuhr bestimmten Kartoffeln
a. Die Kartoffeln, die in die Schweiz eingeführt werden sollen, wurden in Ägypten einer eingehenden Kontrolle unterzogen, mit der sichergestellt wird, dass sie frei von Ralstonia sind. Die eingehende Kontrolle um- fasst die Anbaubedingungen, Feldinspektionen, den Transport, die Ver- packung sowie Inspektionen und Untersuchungen vor der Ausfuhr. b. Die Kartoffeln, die in die EU eingeführt werden sollen, müssen: i) in Partien zusammengestellt sein, von denen jede ausschliesslich aus Kartoffeln besteht, die in einem einzigen Gebiet gemäss Punkt 1 geerntet wurden; ii) auf jedem Sack, der unter Aufsicht der zuständigen ägyptischen Behörden versiegelt wird, mit einer unverwischbaren Angabe der jeweiligen amtlichen Code-Nummer aus der Liste der schadorga- nismusfreien Gebiete gemäss Kapitel II Absatz 2 Buchstabe b und der jeweiligen Partie-Nummer eindeutig gekennzeichnet sein; iii) von dem nach Anhang 7 und Artikel 11 PSV vorgeschriebenen Pflanzenschutzzeugnis begleitet werden, in dem in der Rubrik 8 «Unterscheidungsmerkmale» die Partie-Nummer(n) und in der Rubrik 11 «Zusätzliche Erklärung» die amtliche(n) Code- Nummer(n) gemäss Punkt 2 Buchstabe b angegeben werden; iv) von einem amtlich registrierten Exporteur ausgeführt werden, des- sen Name oder Handelsbezeichnung auf jeder Sendung anzugeben ist.
3. Anforderungen an die Einfuhr
Der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft einer Einfuhrsendung mit Kar- toffeln mit Ursprung in Ägypten sowie die Menge dieser Sendung ist dem BLW und den mit der Durchführung der eingehenden phytosanitären Kon- trolle gemäss Kapitel III Absatz 1 Buchstabe b beauftragten Organismen im Voraus anzukündigen.
4. Anforderungen an die Untersuchung der Knollen
a. Die Kartoffeln werden unmittelbar nach der Einfuhr der Untersuchung gemäss Kapitel III Absatz 1 Buchstabe b unterzogen. Diese Untersu- chung wird nach dem Aufschneiden der Knollen an Proben von jeweils
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mindestens 200 Knollen je Partie der Sendung oder, wenn das Gewicht der Partie 25 Tonnen überschreitet, je 25 Tonnen oder Teilmenge davon in einer solchen Partie vorgenommen. b. Jede Partie der Sendung verbleibt unter amtlicher Kontrolle und darf erst vermarktet oder verwendet werden, wenn bei der Untersuchung weder das Auftreten von Ralstonia noch ein Verdacht auf ein solches Auftreten festgestellt wurde. Zusätzlich müssen, falls in einer Partie typische Symptome von Ralstonia festgestellt werden oder der Ver- dacht einer solchen Infektion besteht, alle weiteren Partien dieser Sen- dung und Partien anderer Sendungen, die aus demselben Gebiet stam- men, unter amtlicher Kontrolle verbleiben, bis das Vorhandensein von Ralstonia in der betreffenden Partie bestätigt oder entkräftet worden ist. c. Werden bei den Untersuchungen Symptome von Ralstonia festgestellt oder besteht der Verdacht einer solchen Infektion, so erfolgt die Bestä- tigung oder Entkräftung des Verdachts auf Ralstonia durch Untersu- chung nach dem in der Richtlinie 98/57/EG6 festgelegten Untersu- chungsprogramm. d. Wird das Auftreten von Ralstonia bestätigt, so wird die Partie, von der die Probe stammt, vernichtet; alle weiteren Partien dieser Sendung aus demselben Gebiet werden gemäss Punkt 5 untersucht.
5. Anforderungen an die Untersuchung auf latente Infektion
a. Die unter Punkt 4 genannten Untersuchungen werden durch Untersu- chungen auf latente Infektion bei Proben aus jedem Gebiet gemäss Punkt 1 nach dem in der Richtlinie 98/57/EG festgelegten Untersu- chungsprogramm ergänzt. Während der Einfuhrsaison wird mindestens eine Probe von jedem Sektor oder Becken je Gebiet gemäss Punkt 1 entnommen, die jeweils 200 Knollen aus einer einzigen Partie umfasst. Die für die Untersuchung auf latente Infektion entnommene Probe wird auch nach dem Aufschneiden der Knollen untersucht. Bei jeder unter- suchten Probe, für die ein positiver Befund erbracht wurde, wird jegli- cher verbleibende Kartoffelauszug zurückgehalten und in geeigneter Form aufbewahrt. b. Jede Partie der Sendung, aus der die Proben entnommen wurden, ver- bleibt unter amtlicher Kontrolle und darf erst vermarktet oder verwen- det werden, wenn festgestellt wurde, dass bei den Untersuchungen das Auftreten von Ralstonia nicht bestätigt wurde. c. Wird das Auftreten von Ralstonia bestätigt, so wird die Partie, von der die Probe stammt, vernichtet.
6. Anforderungen an Meldungen
Bei bestätigtem Auftreten von Ralstonia oder Verdacht darauf werden Ägypten und die Europäische Kommission umgehend darüber unterrichtet. Die Meldung des Verdachts erfolgt auf der Grundlage eines positiven Befunds bei dem/den Schnell-Screeningtest(s) gemäss Anhang II Abschnitt I
6 Siehe Fussnote zu Abschnitt 3 Kapitel I.
Vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015
Nummer 1 und Abschnitt II der Richtlinie 98/57/EG7oder Screeningtest(s) gemäss Anhang II Abschnitt I Nummer 2 und Abschnitt III der Richtlinie 98/57/EG.
7. Anforderungen an die Etikettierung und Entsorgung von Abfällen
Bei der Erteilung von Bewilligungen gemäss Kapitel II Absatz 2 gibt das BLW Vorschriften aus für die Etikettierung von Kartoffelpartien, die auch den ägyptischen Ursprung ausweisen, um zu verhindern, dass die Kartoffeln zum Pflanzen verwendet werden sowie Vorschriften zur Beseitigung der Abfälle nach der Verpackung oder Verarbeitung der Kartoffeln, um jegliche Verbreitung von Ralstonia infolge einer latenten Infektion zu verhindern.
7 Siehe Fussnote zu Abschnitt 3 Kapitel I.
Vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015
Anhang 2 (Art. 3)
Vorübergehende Massnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen, die weder in Anhang 1 noch in Anhang 2 PSV aufgeführt sind
Abschnitt 1 Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov.
I In diesem Abschnitt bedeuten: a. Schadorganismus: Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov; b. anfällige Pflanzen: Pflanzen, ausser Früchten und Samen, von Acer macro- phyllum Pursh., Acer pseudoplatanus L., Adiantum aleuticum (Rupr.) Paris, Adiantum jordanii C. Muell., Aesculus californica (Spach) Nutt., Aesculus hippocastanum L., Arbutus menziesii Pursh., Arbutus unedo L., Arctostaphy- los spp. Adans, Calluna vulgaris (L.) Hull, Camellia spp. L., Castanea sati- va Mill., Fagus sylvatica L., Frangula californica (Eschsch.) Gray, Frangu- la purshiana (DC.) Cooper, Fraxinus excelsior L., Griselinia littoralis (Raoul), Hamamelis virginiana L., Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer, Kalmia latifolia L., Laurus nobilis L., Leucothoe spp. D. Don, Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Lonicera hispidula (Lindl.) Dougl. ex Torr. & Gray, Magnolia spp. L., Michelia doltsopa Buch.-Ham. ex DC, Nothofagus obliqua (Mirbel) Blume, Osmanthus heterophyllus (G. Don) P. S. Green, Parrotia persica (DC) C.A. Meyer, Photinia x fraseri Dress, Pieris spp. D. Don, Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco, Quercus spp. L., Rhododendron spp. L. – ausgenommen Rhododendron simsii Planch. –, Rosa gymnocarpa Nutt., Salix caprea L., Sequoia sempervirens (Lamb. ex D. Don) Endl., Syringa vulgaris L., Taxus spp. L., Trientalis lati- folia (Hook), Umbellularia californica (Hook. & Arn.) Nutt., Vaccinium ovatum Pursh. und Viburnum spp. L.; c. anfälliges Holz: Holz von Acer macrophyllum Pursh., Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Quercus spp. L. und Taxus brevifolia Nutt.; d. anfällige Rinde: lose Rinde von Acer macrophyllum Pursh., Aesculus cali- fornica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Quer- cus spp. L. und Taxus brevifolia Nutt.
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II Die Einschleppung und Ausbreitung aussereuropäischer oder europäischer Isolate des Schadorganismus sind verboten.
III 1 Anfällige Pflanzen und anfälliges Holz mit Ursprung in Drittstaaten dürfen in die Schweiz nur dann eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen der phytosanitä- ren Massnahmen gemäss den Punkten 1A und 2 der Anlage zu diesem Abschnitt erfüllen. Sie müssen zudem bei der Einfuhr Untersuchungen nach Artikel 18 PSV auf Befall mit aussereuropäischen Isolaten des Schadorganismus unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden werden.
2 Die Bestimmungen gemäss den Ziffern 1A und 2 der Anlage zu diesem Abschnitt
gelten nur für anfällige Pflanzen und anfälliges Holz, die ihren Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika haben, für die Schweiz bestimmt sind und ab dem 1. April 2004 ausgeführt werden.
3 Die Massnahmen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffer 3 PSV in Bezug auf
Holz von Quercus L., mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, auch wenn das Holz nichts von der natürlichen Rundung seiner Oberfläche behalten hat, werden nicht auf anfälliges Holz von Quercus L. angewendet, das die Anforderun- gen gemäss Ziffer 2 Buchstabe b der Anlage zu diesem Abschnitt erfüllt.
4 Ab 1. März 2005 dürfen zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Viburnum spp.,
Camellia spp. und Rhododendron spp., ausser Rhododendron simsii Planch., ausser Samen, ausländischen Ursprungs ausser mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem Pflanzen- pass gemäss Anhang 9 PSV begleitet sind, der im Einklang mit den Bestimmungen nach den Artikeln 34–36 PSV ausgestellt wurde. Die Artikel 25 und 28–33 PSV gelten sinngemäss.
IV Die Einfuhr anfälliger Rinde mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ist verboten.
V Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Viburnum spp., Camellia spp. und Rho- dodendron spp., ausser Rhododendron simsii Planch., ausser Samen, die in der Schweiz erzeugt wurden oder mit Ursprung in der EU, dürfen nur in Verkehr ge- bracht werden, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Punkt 3 der Anlage zu diesem Abschnitt erfüllen. Die Erzeuger dieser Pflanzen müssen gemäss den Bestimmungen nach Artikel 29 PSV zugelassen sein.
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VI Das BLW kann die Kantone mit der Durchführung amtlicher Erhebungen zum Auftreten dieses Schadorganismus oder zu Anzeichen eines Befalls mit diesem Schadorganismus auf ihrem Gebiet beauftragen. Die zuständigen Stellen der betrof- fenen Kantone melden unverzüglich jeden Verdachtsfall oder bestätigten Verdacht auf das Auftreten des Schadorganismus dem BLW.
Anlage zu Abschnitt 1 1A. Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang 3 Teil A Punkt 2 und An- hang 4 Teil A Abschnitt 1 Punkte 11.1, 39 und 40 PSV müssen anfällige Pflanzen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika von einem Pflanzenschutzzeugnis nach Anhang 7 und Artikel 11 PSV begleitet sein, das: a. bescheinigt, dass sie aus Gebieten stammen, in denen aussereuropäische Isolate des Schadorganismus bekanntermassen nicht auftreten; der Name des Gebiets wird unter der Rubrik «Ursprungsort» in dem genannten Zeugnis vermerkt; oder b. erteilt wird, nachdem eine amtliche Prüfung ergeben hat, dass bei den amtlichen Untersuchungen, einschliesslich den Laboruntersuchungen aller verdächtigen Symptome, die seit Beginn der letzten abgeschlosse- nen Vegetationsperiode erfolgt sind, an anfälligen Pflanzen am Erzeu- gungsort keine Anzeichen von aussereuropäischen Isolaten des Schad- organismus festgestellt wurden. Das Pflanzenschutzzeugnis darf nur erteilt werden, wenn vor dem Versand entnommene repräsentative Proben der Pflanzen bei Untersuchungen als frei von aussereuropäischen Isolaten des Schadorganismus befunden wurden. Dieser Befund wird in dem Zeugnis unter der Rubrik «Zusätzliche Erklä- rung» wie folgt vermerkt: «als frei von aussereuropäischen Isolaten von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov. befun- den». 1B. Die eingeführten anfälligen Pflanzen gemäss Ziffer 1A dürfen nur in Ver- kehr gebracht werden, wenn sie von einem gemäss Anhang 9 und im Ein- klang mit den Bestimmungen nach den Artikeln 35 und 36 PSV ausgestell- ten Pflanzenpass begleitet sind, der bescheinigt, dass die Untersuchungen gemäss Ziffer III Absatz 1 erfolgt sind.
2. Anfälliges Holz mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika darf
nur eingeführt werden, wenn es von einem Pflanzenschutzzeugnis nach An- hang 7 und Artikel 11 PSV begleitet ist, das: a. bescheinigt, dass es aus Gebieten stammt, in denen aussereuropäische Isolate des Schadorganismus bekanntermassen nicht aufgetreten sind; der Name des Gebiets wird unter der Rubrik «Ursprungsort» in dem genannten Zeugnis vermerkt; oder
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b. erteilt wird, nachdem eine amtliche Prüfung ergeben hat, dass das Holz entrindet und: i) bis zur völligen Beseitigung der Rundung seiner Oberfläche vier- seitig zugerichtet wurde, ii) der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes 20 Prozent, ausgedrückt in Pro- zent der Trockenmasse, nicht übersteigt, oder iii) das Holz mit Hilfe einer geeigneten Heissluft- oder Heisswasser- behandlung desinfiziert wurde; oder c. erteilt wird bei Schnittholz mit oder ohne Rindenreste, bei dem durch die Handelsklasse «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, anzugeben nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung, nachgewiesen wird, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Re- lation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 Prozent TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde.
3. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Viburnum spp., Camellia spp. und
Rhododendron spp., ausser Rhododendron simsii Planch., ausser Samen, die in der Schweiz erzeugt wurden oder mit Ursprung in der EU, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass gemäss Anhang 9 PSV begleitet sind, der im Einklang mit den Bestimmungen nach Artikel 34 PSV ausgestellt wurde, und wenn: a. die Pflanzen aus Gebieten stammen, in denen europäische Isolate des Schadorganismus bekanntermassen nicht auftreten; oder b. an den Pflanzen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abge- schlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen des Schadorganismus bei amtlichen Untersuchungen, einschliesslich Laboruntersuchungen verdächtiger Symptome, die wenigstens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt während des aktiven Wachstums der Pflanzen erfolgt sind, festgestellt wurden und vom 1. Mai 2009 an wenigstens zweimal wäh- rend der Anbauzeit zu geeigneten Zeitpunkten im Verlauf des aktiven Wachstums der Pflanzen erfolgt sind; wie detailliert diese Untersu- chungen sein sollen, richtet sich nach dem jeweiligen Pflanzenproduk- tionssystem; oder c. bei Anzeichen des Schadorganismus auf den Pflanzen am Erzeugung- sort geeignete Verfahren zur Ausrottung des Schadorganismus durchge- führt worden sind, die mindestens Folgendes umfassen: i) Vernichtung der befallenen Pflanzen und aller anfälligen Pflanzen im Umkreis von 2 m von den befallenen Pflanzen einschliesslich zugehöriger Kultursubstrate und Pflanzenreste, ii) alle anfälligen Pflanzen im Umkreis von 10 m von den befallenen Pflanzen sowie die restlichen Pflanzen der betroffenen Partie – am Erzeugungsort zurückbehalten wurden, und – wenigstens zweimal in den drei Monaten nach Durchführung der Ausrottungsmassnahmen zusätzliche amtliche Untersu- chungen während des aktiven Wachstums der Pflanzen er- folgten, und
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– während des genannten Dreimonatszeitraums keine Behand- lung vorgenommen wurde, die die Symptome des Schadorga- nismus unterdrücken kann, und – die Pflanzen bei diesen amtlichen Untersuchungen als frei von dem Schadorganismus befunden wurden, iii) alle anderen anfälligen Pflanzen am Erzeugungsort nach der Fest- stellung des Befalls einer weiteren intensiven amtlichen Überprü- fung mit negativem Befund unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden wurden, iv) angemessene phythosanitäre Massnahmen auf der Anbaufläche im Umkreis von 2 m von befallenen Pflanzen getroffen wurden.
4. Wurden an anderen Orten als den Erzeugungsorten Anzeichen des Schad-
organismus auf Pflanzen festgestellt, so sind geeignete Massnahmen zu tref- fen, um den Schadorganismus wenigstens einzudämmen. Dies kann die Abgrenzung des betreffenden Gebietes beinhalten, in dem die Massnahmen durchgeführt werden sollen.
Abschnitt 2 Pepino Mosaic Virus
I Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Tomatensamen (Solanum lycopersi- cum L.), die vom Pepino Mosaic Virus befallen sind, sind verboten.
II Tomatensamen mit Ursprung in Drittstaaten dürfen nur eingeführt werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Punkt 1 der Anlage zu diesem Abschnitt erfüllt sind. Sie sind bei der Einfuhr Virus gemäss den Bestimmungen nach Artikel 18 PSV auf Befall mit dem Pepino Mosaic zu kontrollieren und gegebenenfalls zu testen.
III
1 Tomatensamen, die in der Schweiz gewonnen wurden, oder mit Ursprung in der
EU, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Punkt 2 der Anlage zu diesem Abschnitt erfüllt sind.
2 Absatz 1 gilt nicht für die Verbringung von Samen, die zum Verkauf an End-
verbraucher bestimmt sind, die keinen gewerbliche Pflanzenbau betreiben, sofern auf Grund der Verpackung oder anderer Kennzeichen offenkundig ist, dass die Samen für diese Gruppe von Verbrauchern bestimmt sind.
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IV Der EPSD stellt sicher, dass in den Erzeugungseinrichtungen für Tomatenpflanzen und -früchte amtliche Erhebungen über das Auftreten des Pepino Mosaic Virus durchgeführt werden.
Anlage zu Abschnitt 2 Voraussetzungen gemäss den Ziffern II und III
1. Tomatensamen mit Ursprung in Drittstaaten müssen von einem Pflanzen-
schutzzeugnis nach Anhang 7 und Artikel 11 PSV begleitet sein, aus dem hervorgeht, dass die Samen nach einer geeigneten Säureextraktionsmethode gewonnen wurden und dass: a. sie aus Gebieten stammen, in denen das Pepino Mosaic Virus bekann- termassen nicht vorkommt; oder b. bei den Pflanzen am Erzeugungsort während des gesamten Vegeta- tionszyklus keine Hinweise auf einen Befall mit dem Pepino Mosaic Virus festgestellt wurden; oder c. sie anhand einer repräsentativen Probe und nach geeigneten Methoden amtlich auf das Pepino Mosaic Virus untersucht und für virusfrei be- funden wurden.
2. Tomatensamen, die in der Schweiz gewonnen wurden oder mit Ursprung in
der EU, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach einer geeig- neten Säureextraktionsmethode gewonnen wurden und wenn sie: a. aus Gebieten stammen, in denen das Pepino Mosaic Virus bekannter- massen nicht vorkommt; oder b. bei den Pflanzen am Erzeugungsort während des gesamten Vegetations- zyklus keine Hinweise auf einen Befall mit dem Pepino Mosaic Virus festgestellt wurden; oder c. anhand einer repräsentativen Probe und nach geeigneten Methoden amtlich auf das Pepino Mosaic Virus untersucht und für virusfrei befunden wurden.
Abschnitt 3 Rhynchophorus ferrugineus (Olivier)
I In diesem Abschnitt bedeuten: a. Schadorganismus: Rhynchophorus ferrugineus (Olivier); b. Anfällige Pflanzen: Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von über 5 cm aufweist, der Spezies Areca catechu, Arecastrum romanzoffianum (Cham) Becc, Arenga pinnata,
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Borassus flabellifer, Butia capitata, Calamus merillii, Caryota maxima, Caryota cumingii, Chamaerops humilis, Cocos nucifera, Corypha gebanga, Corypha elata, Elaeis guineensis, Livistona decipiens, Metroxylon sagu, Oreodoxa regia, Phoenix canariensis, Phoenix dactylifera, Phoenix theo- phrasti, Phoenix sylvestris, Sabal umbraculifera, Trachycarpus fortunei und Washingtonia spp.; c. Erzeugungsort: Erzeugungsort gemäss der Definition nach dem internationa- len Standard für phytosanitäre Massnahmen Nr. 5 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) (ISPM Nr. 5) 8.
II Die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus sind verboten.
III Anfällige Pflanzen aus Drittstaaten dürfen nur dann eingeführt werden, wenn sie: a. den besonderen Anforderungen gemäss Punkt 1 der Anlage I zu diesem Ab- schnitt genügen; und b. bei der Einfuhr in die Schweiz oder in die EU einer amtlichen phytosani- tären Kontrolle zur Feststellung des Schadorganismus unterzogen werden, anlässlich welcher sie als frei vom betreffenden Schadorganismus befunden werden.
IV Die in der Schweiz oder in der EU erzeugten oder aus Drittstaaten gemäss Ziffer III eingeführten anfälligen Pflanzen dürfen nur dann von ihrem Erzeugungsort, ein- schliesslich gegebenenfalls Gärtnereien, (weiter) in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bedingungen nach Punkt 2 der Anlage I zu diesem Abschnitt genügen.
V Das BLW kann die Kantone mit der Durchführung amtlicher Erhebungen zum Auftreten dieses Schadorganismus an Palmenpflanzen oder zu Anzeichen eines Befalls mit diesem Schadorganismus auf ihrem Gebiet beauftragen. Die zuständigen kantonalen Stellen melden unverzüglich jeden Verdachtsfall oder bestätigten Verdacht auf das Auftreten des Schadorganismus dem BLW. Das BLW meldet der Europäischen Kommission innerhalb von fünf Tagen das festgestellte
8 Der ISPM Nr. 5 «Glossary of phytosanitary terms» (Ausgabe vom 17.8.2012) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abge- rufen werden.
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Auftreten des Schadorganismus in einem Gebiet, in dem das Auftreten dieses Scha- dorganismus bislang nicht bekannt war. Die betroffenen Kantone übermitteln dem BLW am Ende jeden Jahres die aktuelle Liste der gemäss Ziffer VI eingerichteten abgegrenzten Gebiete, einschliesslich der Beschreibung dieser Gebiete und deren auf einer Karte eingezeichneten Standorte.
VI Gibt es aufgrund der Ergebnisse der Erhebungen gemäss Ziffer V, aufgrund der Meldungen an die Europäische Kommission oder aufgrund sonstiger Informations- quellen Hinweise auf das Auftreten des Schadorganismus, so werden unverzüglich folgende Massnahmen veranlasst: a. Einrichtung eines abgegrenzten Gebiets gemäss Punkt 1 der Anlage II; b. Erstellung und Umsetzung eines Aktionsplans in diesem gemäss Punkt 3 der Anlage II abgegrenzten Gebiet, einschliesslich amtlicher Massnahmen ge- mäss Punkt 2 der Anlage II. Wird ein abgegrenztes Gebiet eingerichtet und ein Aktionsplan erstellt, so setzt das BLW die Europäische Kommission innerhalb eines Monats nach der Meldung gemäss Ziffer V davon in Kenntnis. Es übermittelt der Europäischen Kommission eine Beschreibung des abgegrenzten Gebiets, eine Karte sowie den erstellten Akti- onsplan. Der Aktionsplan und die technischen Massnahmen werden von fachlich qualifizier- ten und bevollmächtigten Angestellten oder zumindest unter direkter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stellen umgesetzt.
VII Die Einrichtung eines abgegrenzten Gebiets nach Ziffer VI Buchstabe a ist nicht notwendig, wenn die Untersuchungen gemäss Ziffer V, die Meldungen an die Euro- päische Kommission oder sonstige Informationsquellen darauf hinweisen, dass: a. nur der Befall einer einzigen Sendung anfälliger Pflanzen in einem Gebiet festgestellt wurde, in dem das Auftreten des Schadorganismus in einem Um- kreis von 10 km um diesen Pflanzenbefall vorher nicht bekannt war; b. die Sendung weniger als fünf Monate vorher in das betreffende Gebiet ver- bracht wurde und bereits vor der Verbringung befallen war; und c. unter Berücksichtigung solider wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus, des Befallsgrads, der Jahreszeit und der Verteilung der anfälligen Pflanzen im betroffenen Kanton kein Risiko einer Ausbrei- tung des Schadorganismus seit der Verbringung der befallenen Sendung in das Gebiet aufgetreten ist. In diesen Fällen wird zwar einen Aktionsplan gemäss Punkt 3 der Anlage II erstellt, jedoch ohne die Einrichtung eines abgegrenzten Gebiet und unter Beschränkung der amtlichen Massnahmen gemäss Punkt 3 der Anlage II auf die Vernichtung des
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befallenen Materials, die Durchführung eines intensiven Untersuchungsprogramms im Umkreis von mindestens 10 km um das Befallsgebiet und die Rückverfolgung von damit in Zusammenhang stehendem Pflanzenmaterial.
Anlage I zu Abschnitt 3
1. Besondere Anforderungen bei der Einfuhr
Anfällige Pflanzen mit Ursprung in Drittstaaten müssen von einem Pflan- zenschutzzeugnis gemäss Anhang 7 und Artikel 11 PSV begleitet sein, in dem im Feld «Zusätzliche Erklärung» angegeben wird, dass die anfälligen Pflanzen, auch wenn sie aus natürlichen Lebensräumen stammen: a. ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen ein Auftreten des Schadorganismus nicht bekannt ist; oder b. ununterbrochen in einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisa- tion des Ursprungslandes nach dem ISPM Nr. 49 und dem ISPM Nr. 1010 anerkannten schadorganismusfreien Gebiet gestanden haben, und im Feld «Ursprung» der Name des schadorganismusfreien Gebiets angegeben ist; oder c. vor dem Export mindestens ein Jahr lang an einem Erzeugungsort gestanden haben: i) der eingetragen ist und von der Pflanzenschutzstelle des Ur- sprungslandes überwacht wird, und ii) dessen Umgebung durch einen vollständigen physischen Schutz vor der Einschleppung des Schadorganismus oder durch die Anwendung geeigneter Präventivbehandlungen gekennzeichnet war, und iii) an dem im Zuge amtlicher Kontrollen, die mindestens alle drei Monate und unmittelbar vor dem Export durchgeführt wurden, keine Anzeichen des Schadorganismus beobachtet wurden.
2. Bedingungen für das Inverkehrbringen
Anfällige Pflanzen, die entweder in der Schweiz oder in der EU erzeugt wurden oder gemäss Ziffer III eingeführt wurden, dürfen innerhalb der Schweiz nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem nach An- hang 9 PSV und gemäss den Artikeln 34–36 PSV ausgestellten Pflanzenpass begleitet sind, und wenn sie:
9 Der ISPMP Nr. 4 «Requirements for the establishment of pest free areas» (Ausgabe vom 15.12.2011) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden. 10 Der ISPM Nr. 10 «Requirements for the establishment of pest free places of production and pest free production sites» (Ausgabe vom 15.12.2011) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden.
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a. ununterbrochen in der Schweiz oder in der EU oder einem Drittstaat gestanden haben, in dem das Auftreten des Schadorganismus nicht bekannt ist; oder b. ununterbrochen an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden haben, das von der zuständigen amtlichen Stelle in einem EU- Mitgliedstaat oder von einer nationalen Pflanzenschutzorganisation eines Drittstaates nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als schadorganismusfrei anerkannt wurde; oder c. vor dem Inverkehrbringen zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort in der Schweiz oder in der EU gestanden haben, und wenn in dieser Zeit: i) die anfälligen Pflanzen an einem Ort standen, der durch einen vollständigen physischen Schutz vor der Einschleppung des Scha- dorganismus oder durch die Anwendung geeigneter Präventiv- behandlungen gekennzeichnet war, und ii) im Zuge amtlicher Kontrollen, die mindestens alle drei Monate durchgeführt wurden, keine Anzeichen des Schadorganismus beo- bachtet wurden; oder d. im Fall der Einfuhr gemäss Punkt 1 Buchstabe c dieser Anlage seit ihrer Einfuhr in die Schweiz oder die EU vor der Verbringung mindestens ein Jahr lang an einem Erzeugungsort gestanden haben, und wenn in dieser Zeit: i) die Umgebung, in der die anfälligen Pflanzen gestanden haben, durch einen vollständigen physischen Schutz vor der Einschlep- pung und/oder Ausbreitung des Schadorganismus gekennzeichnet war, und ii) im Zuge amtlicher Kontrollen, die mindestens alle drei Monate durchgeführt wurden, keine Anzeichen des Schadorganismus beo- bachtet wurden.
Anlage II zu Abschnitt 3
1. Einrichtung abgegrenzter Gebiete
Vorgehen: a. die abgegrenzten Gebiete gemäss Ziffer VI umfassen: i) ein Befallsgebiet, in dem das Auftreten des Schadorganismus be- stätigt wurde und die alle Pflanzen einschliesst, die durch den Schadorganismus verursachte Symptome aufweisen, sowie gege- benenfalls alle Pflanzen derselben Anpflanzungspartie, ii) eine Pufferzone in einem Umkreis von mindestens 10 km über die Grenze des Befallsgebietes hinaus, in den Fällen, in denen sich mehrere Pufferzonen überschneiden oder in geografischer Nähe zueinander liegen, wird ein grösseres abgegrenztes Gebiet eingerichtet, das die betreffenden abgegrenzten Zonen ein- schliesst;
Vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015
b. die genaue Abgrenzung der Zonen gemäss Buchstabe a beruht auf soli- den wissenschaftlichen Grundsätzen, der Biologie des Schadorganis- mus, dem Befallsgrad, der Jahreszeit und der Verteilung der anfälligen Pflanzen im betroffenen Kanton; c. wird ausserhalb des Befallsgebietes ein Auftreten des Schadorganismus festgestellt, so werden die Grenzen der bisherigen Zonen entsprechend geändert; d. wird bei den jährlichen Untersuchungen nach Ziffer V der Schadorga- nismus in einer der abgegrenzten Zonen über einen Zeitraum von drei Jahren nicht festgestellt, so werden diese Zonen aufgehoben, und es sind keine weiteren Massnahmen gemäss Punkt 2 dieser Anlage mehr erforderlich.
2. Amtliche Massnahmen in den abgegrenzten Gebieten
Die amtlichen Massnahmen in den abgegrenzten Gebieten gemäss Ziffer VI umfassen zumindest: a. geeignete Massnahmen zur Tilgung des Schadorganismus, insbeson- dere: i) Vernichtung oder gegebenenfalls vollständige mechanische Sanie- rung der befallenen anfälligen Pflanzen, ii) Massnahmen zum Schutz gegen die Ausbreitung des Schadorga- nismus während der Vernichtungs- oder Sanierungsaktionen durch Anwendung chemischer Behandlungen in der unmittelbaren Um- gebung, iii) geeignete Behandlung der befallenen anfälligen Pflanzen, iv) gegebenenfalls massenhafte Schädlingsanlockung durch Phero- monfallen in Befallsgebieten, v) gegebenenfalls Austausch anfälliger Pflanzen durch nicht anfällige Pflanzen, vi) jede andere Massnahme, die zur Tilgung des Schadorganismus beitragen kann; b. Massnahmen zur intensiven Überwachung des Auftretens des Schador- ganismus durch geeignete Inspektionen und Methoden, einschliesslich Schädlingsanlockung durch Pheromonfallen, zumindest in den Befalls- gebieten; c. erforderlichenfalls spezielle Massnahmen für besondere Fälle oder Komplikationen, die die Umsetzung verhindern, erschweren oder ver- zögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zu- gänglichkeit und Beseitigung aller anfälligen Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichem oder privatem Eigentum oder der für sie zustän- digen Person oder Einrichtung.
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3. Erstellung und Umsetzung von Aktionsplänen
Der Aktionsplan gemäss Ziffer VI Buchstabe b enthält eine detaillierte Beschreibung der amtlichen Massnahmen, die zur Tilgung des Schadorga- nismus ergriffen wurden oder zu ergreifen gedenkt werden. Er gibt einen Zeitraum für die Umsetzung der einzelnen Massnahmen an. Der Aktionsplan trägt dem ISPM Nr. 911 Rechnung und stützt sich auf einen integrierten Ansatz gemäss den Grundsätzen des ISPM Nr. 1412. In den abgegrenzten Gebieten gemäss Ziffer VI Buchstabe a, für die die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen der letzten drei Jahre zeigen, dass die Tilgung des Schadorganismus innerhalb eines weiteren Jahres nicht möglich ist, konzentriert sich der Aktionsplan und dessen Umsetzung in erster Linie auf die Bekämpfung und Eindämmung des Schadorganismus im Befallsgebiet, während die Tilgung als längerfristiges Ziel beibehalten wird. Der Aktionsplan greift zumindest die amtlichen Massnahmen in Punkt 2 auf. Bezüglich Punkt 2 Buchstabe a berücksichtigt der Aktionsplan alle darin aufgeführten Massnahmen und erläutert die Gründe für die zur Umsetzung ausgewählten Massnahmen, zusammen mit einer Darstellung der Situation und der wissenschaftlichen Daten sowie der Kriterien für die Auswahl der Massnahmen.
Abschnitt 4 Gibberella circinata Nirenberg & O’Donnell
I In diesem Abschnitt bedeuten: a. Schadorganismus: Gibberella circinata Nirenberg & O’Donnell; b. Pflanzen: die zur Anpflanzung bestimmten Pflanzen der Gattung Pinus L. und der Art Pseudotsuga menziesii sowie deren Saatgut; c. Erzeugungsort: Betriebsgelände oder Reihe von Feldern, das/die als eine Pflanzenerzeugungseinheit betrieben wird; dazu können auch Erzeugung- sorte zählen, die aus phytosanitären Gründen getrennt bewirtschaftet werden oder ein abgegrenzter Forstbestand.
11 Der ISPM Nr. 9 «Guidelines for pest eradication programmes» (Ausgabe vom
15.12.2011) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden. 12 Der ISPM Nr. 14 «The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management» (Ausgabe vom 8.1.2014) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden .
Vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015
II Die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus in der Schweiz sind verboten.
III Pflanzen dürfen nur dann eingeführt werden, wenn sie: a. den besonderen Anforderungen gemäss Punkt 1 der Anlage genügen; b. bei der Einfuhr in die Schweiz oder in die EU einer amtlichen phyto- sanitären Kontrolle zur Feststellung des Schadorganismus unterzogen wer- den, anlässlich welcher sie als frei vom betreffenden Schadorganismus befunden werden.
IV Die in der Schweiz oder in der EU erzeugten oder aus Drittstaaten gemäss Ziffer III eingeführten Pflanzen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bedingungen nach Punkt 2 der Anlage genügen.
V Das BLW kann die Kantone mit der Durchführung amtlicher Erhebungen zum Auftreten dieses Schadorganismus oder zu Anzeichen eines Befalls mit diesem Schadorganismus auf ihrem Gebiet beauftragen. Die zuständigen Stellen der betrof- fenen Kantone melden unverzüglich jeden Verdachtsfall oder bestätigten Verdacht auf das Auftreten des Schadorganismus dem BLW.
Anlage zu Abschnitt 4
1. Besondere Anforderungen bei der Einfuhr
Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang 3 Teil A Punkt 1 und An- hang 4 Teil A Abschnitt I Punkte 8.1, 8.2, 9 und 10 der PSV werden Pflan- zen mit Ursprung in Drittstaaten von einem Pflanzenschutzzeugnis nach Anhang 7 und Artikel 11 PSV begleitet, in dem im Feld «Zusätzliche Erklä- rung» erklärt wird, dass die Pflanzen von einem Erzeugungsort stammen, der eingetragen ist und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes überwacht wird, und a. dass die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen ein Auftreten des Schadorganismus nicht bekannt ist; oder b. die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Normen für phytosanitäre Massnahmen
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anerkannten schadorganismenfreien Gebiet standen, und im Feld «Ursprung» der Name des schadorganismenfreien Gebiets angegeben ist; oder c. von einem Erzeugungsort stammen, an dem bei amtlichen Inspektionen innerhalb von zwei Jahren vor der Ausfuhr keine Anzeichen des Schad- organismus festgestellt wurden, und die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr untersucht wurden.
2. Bedingungen für das Inverkehrbringen
Unbeschadet der Bestimmungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II Punkte
4 und 5 sowie Anhang 5 Teil A Abschnitt I Punkt 2.1 der PSV können alle
aus der Schweiz oder der EU stammenden oder gemäss Ziffer III dieses Abschnitts eingeführten Pflanzen, mit Ausnahme von Kleinstmengen, die vom Besitzer oder Empfänger für nicht erwerbsmässige Zwecke verwendet werden und von denen keine Gefahr der Verbreitung des Schadorganismus ausgeht, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem nach Anhang 9 und gemäss den Artikeln 34–36 PSV ausgestellten Pflanzenpass begleitet sind und a. ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Schweiz oder in die EU an einem Erzeugungsort in einem Mitgliedstaat standen, in dem ein Auf- treten des Schadorganismus nicht bekannt ist; oder b. ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Schweiz oder in die EU an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation in einem Mitgliedstaat nach den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als schadorganismenfrei anerkannt wurde; oder c. von einem Erzeugungsort stammen, an dem bei amtlichen Inspektionen innerhalb von zwei Jahren vor der Ausfuhr keine Anzeichen des Schad- organismus festgestellt wurden, und die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr untersucht wurden.
Abschnitt 5 Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner)
I In diesem Abschnitt bedeuten: a. Kartoffelknollen: Knollen von Solanum tuberosum L.; b. spezifizierte Organismen: Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner).
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II Die spezifizierten Organismen dürfen weder eingeschleppt noch in der Schweiz verbreitet werden.
III 1 Kartoffelknollen, mit Ursprung in Drittstaaten, in denen einer oder mehrere der spezifizierten Organismen bekanntermassen auftritt bzw. auftreten, dürfen nur dann in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie die besonderen Anforderungen für die Einfuhr gemäss Abschnitt I Teil A Punkt 1 erfüllen.
2 Ausser wenn die Kartoffelknollen von einem Dokument nach Artikel 9 Absatz 1
PSV begleitet sind, aus welchem hervor geht, dass sie einer vollständigen phytosani- tären Kontrolle in einem EU-Mitgliedstaat unterzogen worden sind, müssen Kartof- felknollen aus Drittstaaten beim Eingang in die Schweiz vom EPSD gemäss Abschnitt I Teil A Punkt 5 der Anlage kontrolliert und freigegeben werden.
IV
1 Kartoffelknollen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Schweiz gemäss
Kapitel VII oder innerhalb der EU gemäss Durchführungsbeschluss 2012/270/EU13 stammen und die innerhalb dieser Gebiete oder in den in Kapitel VI genannten Anlagen verpackt wurden, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Bedingungen in Abschnitt I Teil B Punkt 1 der Anlage erfüllen.
2 Kartoffelknollen, die aus einem abgegrenzten Gebiet stammen, dürfen aus diesem
abgegrenzten Gebiet in eine Verpackungsanlage in der Nähe dieses Gebiets ver- bracht werden, die den Anforderungen gemäss Kapitel VI genügt, sofern die Bedin- gungen gemäss Abschnitt I Teil B Punkt 2 der Anlage erfüllt sind; die Kartoffel- knollen dürfen in dieser Anlage gelagert werden, da der kantonale Pflanzen- schutzdienst folgende Aufgaben wahrnimmt: a. intensive Überwachung des Auftretens der spezifizierten Organismen durch geeignete Inspektionen von Kartoffelpflanzen und gegebenenfalls anderen Wirtspflanzen, einschliesslich der zum Anbau dieser Pflanzen genutzten Felder, innerhalb eines Umkreises von mindestens 100 m um die Verpa- ckungsanlage; b. Massnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch die spezifizierten Organismen und für die in der Nähe der Verpa- ckungsanlage ergriffenen Massnahmen zur Verhütung ihrer Einschleppung in die bzw. ihrer Ausbreitung innerhalb der Union.
13 Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Mai 2012 über Dringlichkeitsmass- nahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner), ABl. L 132 vom 23.5.2012, S. 18.
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3 Kartoffelknollen, die gemäss Kapitel III aus Drittstaaten eingeführt wurden, in denen einer oder mehrere der spezifizierten Organismen bekanntermassen auftritt bzw. auftreten, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Bedin- gungen gemäss Abschnitt I Teil B Punkt 3 der Anlage erfüllen.
V 1 Die kantonalen Pflanzenschutzdienste stellen sicher, dass sämtliche Fahrzeuge und Verpackungen, die vor Erfüllung der Bedingung gemäss Abschnitt I Teil B Punkt 1 Buchstabe b der Anlage zur Verbringung von Kartoffelknollen aus einem abge- grenzten Gebiet eingesetzt wurden, auf geeignete Weise dekontaminiert und gerei- nigt werden, und zwar: a. bevor sie aus dem abgegrenzten Gebiet verbracht werden; und b. bevor sie eine Verpackungsanlage gemäss Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 verlassen. 2 Die kantonalen Pflanzenschutzdienste stellen sicher, dass die in der Verpackungs- anlage gemäss Kapitel IV Absatz 2 für die Kartoffelknollen gemäss Absatz 1 ver- wendeten Maschinen nach jeder Nutzung auf geeignete Weise dekontaminiert und gereinigt werden. 3 Die kantonalen Pflanzenschutzdienste stellen sicher, dass die Bodenabfälle oder sonstigen Abfälle, die aufgrund der Erfüllung der Anforderungen gemäss Kapitel IV Absatz 1 und der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Kapitels anfallen, so entsorgt werden, dass gewährleistet ist, dass sich die spezifizierten Organismen nicht aus- serhalb eines abgegrenzten Gebiets ansiedeln oder ausbreiten können.
VI Ausserhalb der betreffenden abgegrenzten Gebiete gelegene Verpackungsanlagen gemäss Kapitel IV Absatz 2, die für Kartoffelknollen aus diesen Gebieten eingesetzt werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen: a. sie sind vom kantonalen Pflanzenschutzdienst für die Verpackung von Kar- toffelknollen aus einem abgegrenzten Gebiet zugelassen; und b. sie führen Aufzeichnungen über den Umgang mit den Kartoffelknollen aus abgegrenzten Gebieten und bewahren diese Aufzeichnungen ein Jahr lang ab Ankunft der Kartoffelknollen in der Anlage auf.
VII
1 Die kantonalen Pflanzenschutzdienste führen in ihrem Hoheitsgebiet jährlich
amtliche Erhebungen durch, bei denen Kartoffelknollen und gegebenenfalls andere Wirtspflanzen sowie Felder, auf denen Kartoffeln angebaut werden, daraufhin kontrolliert werden, ob die spezifizierten Organismen dort auftreten und teilen die Ergebnisse dieser Erhebungen bis zum 31. März eines jeden Jahres dem EPSD mit.
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2 Jedes bestätigte oder vermutete Auftreten eines spezifizierten Schadorganismus ist dem EPSD unverzüglich zu melden.
VIII
1 Lässt sich auf der Grundlage der Erhebungen gemäss Kapitel VII Absatz 1 oder
anhand anderer Nachweise das Auftreten eines spezifizierten Organismus in einem Teil seines Hoheitsgebiets eines Kantons bestätigen, so richtet der kantonale Pflan- zenschutzdienst unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet ein, bestehend aus einem Befallgebiet und einer Pufferzone, wie in Abschnitt II Teil A Punkt 1 der Anlage beschrieben.
2 Trifft in einem Kanton der kantonale Pflanzenschutzdienst Massnahmen im Sinne
von Absatz 1, so übermittelt er dem EPSD unverzüglich alle relevanten Angaben über das oder die abgegrenzten Gebiete, entsprechende geografische Hinweise und kartografisches Material sowie eine Beschreibung der in diesen abgegrenzten Gebie- ten ergriffenen Massnahmen.
Anlage zu Abschnitt 5 I. Importe aus Drittstaaten und Inverkehrbringen Teil A Besondere Anforderungen bei der Einfuhr von Kartoffelknollen aus Drittstaaten
1. Unbeschadet der Bestimmungen nach Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 9
Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 16 Absatz 1 PSV muss Kartoffelknollen aus Drittstaaten, in denen einer oder mehrere der spezifizierten Organismen be- kanntermassen auftritt bzw. auftreten, ein Pflanzenschutzzeugnis gemäss Anhang 7 und Artikel 11 PSV (im Folgenden «das Zeugnis») beiliegen, das die Angaben gemäss Punkt 2 und Punkt 3 enthält.
2. Das Zeugnis muss im Feld «Zusätzliche Erklärung» entweder die Angaben
gemäss Buchstabe a oder Buchstabe b umfassen: a. die Kartoffelknollen wurden in einem Gebiet erzeugt, das von der Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als befallsfrei anerkannt ist; oder b. die Kartoffelknollen wurden gewaschen oder abgebürstet, so dass höchstens 0,1 % Erde verbleiben, oder sie wurden einem gleichwerti- gen Verfahren unterzogen, das speziell dem Zweck diente, dasselbe Ergebnis zu erzielen und die betreffenden spezifizierten Organismen zu entfernen, und um sicherzustellen, dass kein Risiko einer Ausbreitung der spezifizierten Organismen besteht.
3. Das Zeugnis muss im Feld «Zusätzliche Erklärung» im Weiteren Angaben
gemäss den Buchstaben a und b umfassen:
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a. dass die Kartoffelknollen bei einer amtlichen Untersuchung unmittelbar vor der Ausfuhr für frei von den betreffenden spezifizierten Organis- men und deren Symptomen befunden wurden und höchstens 0,1 % Er- de aufweisen; b. dass das Verpackungsmaterial, in dem die Kartoffelknollen eingeführt werden, sauber ist.
4. Wenn die Angabe gemäss Nummer 2 Buchstabe a gemacht wird, ist der
Name des befallsfreien Gebietes auf dem Zeugnis im Feld «Herkunftsort» zu vermerken.
5. Die Kartoffelknollen sind am Ort des Eingangs in die Schweiz oder in
Vereinbarung mit dem EPSD am Bestimmungsort einer phytosanitären Kon- trolle zu unterziehen, damit bestätigt wird, dass sie die Anforderungen in den Punkten 1 bis 4 erfüllen.
Teil B Bedingungen für das Inverkehrbringen
1. Kartoffelknollen, die aus abgegrenzten Gebieten stammen, dürfen nur dann
aus solchen Gebieten in nicht abgegrenzte Gebiete in Verkehr gebracht wer- den, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a. die Kartoffelknollen: i) wenn sie in der Schweiz produziert worden sind: wurden von einem amtlich zugelassenen Erzeuger gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II Ziffer 18.5 PSV angebaut wurden oder aus amtlich zugelassenen gemeinsamen Lager oder Versandzentren gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II Ziffer 18.5 PSV stammen, ii) wenn sie aus der EU stammen: wurden an einem gemäss Richt- linie 92/90/EWG14 registrierten Erzeugungsort oder von einem gemäss Richtlinie 93/50/EWG15 registrierten Erzeuger angebaut oder aus einer gemäss Richtlinie 93/50/EWG registrierten Sam- mel- oder Versandstelle in Verkehr gebracht; und b. sie wurden gewaschen oder abgebürstet, so dass höchstens 0,1 % Erde verbleiben, oder sie wurden einem gleichwertigen Verfahren unterzo- gen, das speziell dem Zweck diente, dasselbe Ergebnis zu erzielen und die betreffenden spezifizierten Organismen zu entfernen, und um sicherzustellen, dass kein Risiko einer Ausbreitung der spezifizierten Organismen besteht; und
14 Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenstän- den sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung, ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38. 15 Richtlinie 93/50/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 über die amtliche Registrie- rung der Erzeuger bestimmter, nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 77/93/EWG des Rates aufgeführter Pflanzen bzw. der Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeu- gung, ABl. L 205 vom 17.8.1993, S. 22.
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c. das Verpackungsmaterial, in dem die Kartoffelknollen verbracht wer- den, ist sauber; und d. den Kartoffelknollen i) liegt ein Pflanzenpass bei gemäss Artikel 34 PSV, falls das abge- grenzte Gebiet, aus welchem die Kartoffelknollen stammen, sich innerhalb der Schweiz befindet, ii) liegt ein EU-Pflanzenpass bei gemäss Richtlinie 92/105/EWG16, falls das abgegrenzte Gebiet, aus welchem die Kartoffelknollen stammen, sich in der EU befindet.
2. Für die Verbringung von Kartoffelknollen in die Verpackungsanlage gemäss
Kapitel IV Absatz 2, müssen zusätzlich zu Punkt 1 Buchstabe a folgende Bedingungen erfüllt sein: a. die Kartoffelknollen wurden auf Feldern angebaut, die zu geeigneten Zeitpunkten innerhalb der Vegetationsperiode mit Insektiziden zur Be- kämpfung der spezifizierten Organismen behandelt wurden; und b. vor der Ernte wurden auf diesen Feldern zu geeigneten Zeitpunkten amtliche Kontrollen durchgeführt, bei denen keine spezifizierten Orga- nismen festgestellt wurden; und c. der Erzeuger hat die zuständigen amtlichen Stellen vorab über seine Absicht in Kenntnis gesetzt, die Kartoffelknollen gemäss diesem Punkt zu verbringen, sowie über das Datum der geplanten Verbringung; und d. die Kartoffelknollen werden in geschlossenen Fahrzeugen oder in ge- schlossenen, sauberen Verpackungen in die Verpackungsanlage ver- bracht, und zwar auf eine Art und Weise, die gewährleistet, dass die spezifizierten Organismen nicht freigesetzt werden oder sich ausbreiten können; und e. während der Verbringung zur Verpackungsanlage liegt den Kartoffel- knollen ein Dokument bei, dem Ursprung und Bestimmungsort der Knollen zu entnehmen sind und; und f. unmittelbar nach der Ankunft in der Verpackungsanlage werden die Kartoffelknollen der Behandlung gemäss Punkt 1 Buchstabe b dieses Abschnitts unterzogen.
3. Kartoffelknollen, die gemäss Abschnitt I aus Drittstaaten eingeführt wurden,
in denen einer oder mehrere der spezifizierten Organismen bekanntermassen auftritt bzw. auftreten, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn ihnen der in Punkt 1 Buchstabe d genannte Pflanzenpass beiliegt.
16 Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte
Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfah- rens betreffend Austauschpässe, ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22; zuletzt geändert durch Richtlinie 2005/17/EG, ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 23.
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II. Einrichtung abgegrenzter Gebiete und amtliche Massnahmen Teil A Einrichtung abgegrenzter Gebiete
1. Abgegrenzte Gebiete müssen aus folgenden Zonen bestehen:
a. einem Befallsgebiet, das mindestens die Felder umfasst, auf denen das Auftreten eines spezifizierten Organismus bestätigt wurde, sowie die Felder, auf denen befallene Kartoffelknollen angepflanzt wurden, und b. einer Pufferzone mit einer Breite von mindestens 100 m über die Gren- ze des Befallsherdes hinaus; liegt ein Feld teilweise innerhalb dieses Bereichs, so gehört das ganze Feld zur Pufferzone.
2. In den Fällen, in denen sich mehrere Pufferzonen überschneiden oder in
geografischer Nähe zueinander liegen, ist ein grösseres abgegrenztes Gebiet einzurichten, das die betreffenden abgegrenzten Gebiete und die Gebiete zwischen ihnen einschliesst.
3. Bei der Abgrenzung des Befallsgebietes und der Pufferzone stützen sich die
kantonale Pflanzenschutzdienste auf anerkannte wissenschaftliche Grund- sätze und berücksichtigen folgende Aspekte: die Biologie der spezifizierten Organismen, den Befallsgrad, die Verteilung der Wirtspflanzen, Hinweise auf das Auftreten der spezifizierten Organismen und deren Fähigkeit, sich auf natürlichem Wege auszubreiten.
4. Wird das Auftreten eines spezifizierten Organismus ausserhalb des Befalls-
gebietes festgestellt, so sind die Grenzen des Befallsgebietes und der Puffer- zone zu überprüfen und entsprechend zu ändern.
5. Wird bei den Erhebungen gemäss Kapitel VII Absatz 1 der spezifierte Scha-
dorganismus in einem abgegrenzten Gebiet über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht festgestellt, so bestätigt der betreffende Kanton, dass der Orga- nismus in diesem Gebiet nicht mehr auftritt und dass das Gebiet nicht mehr als abgegrenzt gilt. Der EPSD teilt dies anschliessend der europäischen Kommission mit.
Teil B Amtliche Massnahmen in abgegrenzten Gebieten Die Massnahmen der kantonalen Pflanzenschutzdienste in abgegrenzten Gebieten müssen mindestens Folgendes umfassen: a. Massnahmen zur Tilgung oder Eindämmung der spezifizierten Organismen, einschliesslich Behandlungen und Entseuchung, sowie gegebenenfalls ein Anpflanzverbot für Wirtspflanzen; b. intensive Überwachung des Auftretens der spezifizierten Organismen durch geeignete Kontrollen; c. Überwachung des Inverkehrbringens von Kartoffelknollen aus abgegrenzten Gebieten.
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Anhang 3 (Art. 4)
Besondere vorübergehende Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko
Abschnitt 1 Massnahmen hinsichtlich Thailands betreffend Thrips palmi Karny Schnittblumen der Familie der Orchidaceae mit Ursprung in Thailand dürfen nur eingeführt werden, wenn den in der Anlage zu diesem Abschnitt festgelegten Mass- nahmen entsprochen wird.
Anlage zu Abschnitt 1 Für die Anwendung von Ziffer I gelten folgende phytosanitäre Massnahmen:
1. Schnittblumen der Familie der Orchidaceae müssen:
a. an einem Anbauort erzeugt worden sein, der während der drei Monate vor der Ausfuhr durch mindestens monatlich durchgeführte amtliche Kontrollen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde; oder b. als Sendung vor der Ausfuhr einer Begasung zur Gewährleistung der Freiheit von Thysanoptera unterzogen worden sein.
2. Die Schnittblumen der Familie der Orchidaceae müssen von einem Pflan-
zenschutzzeugnis begleitet sein, das nach Anhang 7 und Artikel 11 PSV auf der Grundlage der Anforderungen nach Punkt 1 in Thailand ausgestellt wur- de. In der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» des Pflanzenschutzzeugnisses ist zu vermerken, von welcher Möglichkeit – nach Punkt 1 Buchstabe a oder b – Gebrauch gemacht wurde, und in der Rubrik «Behandlung zur Entseuchung und/oder Desinfektion» ist im Fall der, zweiten Möglichkeit, die vor der Ausfuhr durchgeführte Begasung einzutragen.
3. Die Schnittblumen von Orchidaceae werden anlässlich ihrer Einfuhr Kon-
trollen unterworfen, die nach Artikel 18 PSV durchgeführt werden.
Abschnitt 2 Potato spindle tuber viroid
I In dieser Ziffer sind unter Pflanzen die zur Anpflanzung bestimmten Pflanzen der Gattung Brugmansia Pers. spp. und der Art Solanum jasminoides Paxton sowie deren Saatgut zu verstehen.
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II Pflanzen dürfen in die Schweiz nur dann eingeführt werden, wenn sie: a. den besonderen Anforderungen gemäss Punkt 1 der Anlage genügen; und b. bei der Einfuhr in die Schweiz oder in die EU einer amtlichen phyto- sanitären Kontrolle zur Feststellung des Potato spindle tuber viroids unter- zogen werden, anlässlich welcher sie als frei vom betreffenden Schad- organismus befunden werden.
III Die in der Schweiz oder in der EU erzeugten oder aus Drittstaaten gemäss Ziffer II eingeführten Pflanzen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bedingungen nach Punkt 2 der Anlage genügen.
IV Das BLW kann die Kantone mit der Durchführung amtlicher Erhebungen zum Auftreten dieses Schadorganismus oder zu Anzeichen eines Befalls mit diesem Schadorganismus auf ihrem Gebiet beauftragen. Die zuständigen Stellen der betrof- fenen Kantone melden unverzüglich jeden Verdachtsfall oder bestätigten Verdacht auf das Auftreten des Schadorganismus dem BLW.
Anlage zu Abschnitt 2
1. Besondere Anforderungen bei der Einfuhr
Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang 3 Teil A Punkt 13 der PSV werden Pflanzen mit Ursprung in Drittstaaten von einem Pflanzenschutz- zeugnis nach Anhang 7 und Artikel 11 PSV begleitet, in dem im Feld «Zusätzliche Erklärung» erklärt wird, dass die Pflanzen von einem Erzeu- gungsort nach der Definition der internationalen Norm für phytosanitäre Massnahmen Nr. 5 der FAO stammen oder ununterbrochen an einem sol- chen Erzeugungsort (nachstehend «der Erzeugungsort») standen, der einge- tragen ist und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungs- landes überwacht wird, und: a. der in einem Land liegt, in dem ein Auftreten von Potato spindle tuber viroid nicht bekannt ist; oder b. in einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungs- landes nach den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzen- schutzmassnahmen anerkannten schadorganismenfreien Gebiet standen. Der Name des schadorganismusfreien Gebiets ist in der Rubrik «Ur- sprungsort» einzutragen; oder
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c. an dem alle Partien der genannten Pflanzen vor dem Inverkehrbringen untersucht worden sind und frei von Potato spindle tuber viroid waren; oder d. an dem alle Mutterpflanzen der genannten Pflanzen vor dem Inver- kehrbringen der genannten Pflanzen untersucht worden sind und frei von Potato spindle tuber viroid waren; nach der Untersuchung müssen die Wachstumsbedingungen dergestalt sein, dass die implizierten Mut- terpflanzen und die genannten Pflanzen vor der Verbringung frei von Potato spindle tuber viroid bleiben.
2. Bedingungen für das Inverkehrbringen
Alle aus der Schweiz oder der EU stammenden oder gemäss Ziffer II dieses Abschnitts eingeführten Pflanzen dürfen mit Ausnahme geringer Mengen, die vom Eigentümer oder Empfänger zu nicht gewerblichen Zwecken ver- wendet werden und wenn eine Ausbreitung des Potato spindle tuber viroids ausgeschlossen ist, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem nach Anhang 9 und gemäss den Artikeln 34–36 PSV ausgestellten Pflanzenpass begleitet sind und ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Schweiz an einem Erzeugungsort standen: a. der in einem Land liegt, in dem das Auftreten von Potato spindle tuber viroid nicht bekannt ist; oder b. der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägi- gen internationalen Normen für phytosanitäre Massnahmen als frei von Potato spindle tuber viroid anerkannt ist; oder c. an dem alle Partien der genannten Pflanzen vor dem Inverkehrbringen untersucht worden sind und frei von Potato spindle tuber viroid waren; oder d. an dem alle Mutterpflanzen der genannten Pflanzen vor der Verbrin- gung der genannten Pflanzen untersucht worden sind und frei von Potato spindle tuber viroid waren; nach der Untersuchung müssen die Wachstumsbedingungen dergestalt sein, dass die implizierten Mutter- pflanzen und die genannten Pflanzen vor dem Inverkehrbringen frei von Potato spindle tuber viroid bleiben.
Abschnitt 3 Anoplophora chinensis (Forster)
I In diesem Abschnitt bedeuten: a. spezifizierte Pflanzen: zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Stamm- oder Wurzelhalsdurchmesser von 1 cm oder mehr, ausgenommen Samen, von Acer spp., Aesculus hippocastanum, Alnus spp., Betula spp.,
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Carpinus spp., Citrus spp., Cornus spp., Corylus spp., Cotoneaster spp., Crataegus spp., Fagus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus laurocerasus, Pyrus spp., Rosa spp., Salix spp. und Ulmus spp.; b. Erzeugungsort: Ort der Erzeugung im Sinne des internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 517 der Ernährungs- und Landwirt- schaftsorganisation der UNO (FAO) (ISPM Nr. 5); c. A. chinensis: Anoplophora chinensis (Forster).
II Unbeschadet der Bestimmungen nach den Artikeln 9 Absätze 1 und 4 und 16 Ab- satz 1 PSV gilt für die Einfuhr aus Drittstaaten, in denen A. chinensis bekanntermas- sen vorkommt, mit Ausnahme von China, dass spezifizierte Pflanzen nur eingeführt werden dürfen, wenn sie: a. die Bedingungen für die Einfuhr gemäss Abschnitt I Teil A Punkt 1 der An- lage erfüllen; und b. bei der Einfuhr einer amtlichen phytosanitären Kontrolle unterzogen wurden und dabei keine Anzeichen von A. chinensis nach Abschnitt I Teil A Punkt 2 der Anlage gefunden wurden.
III
1 Unbeschadet der Bestimmungen nach den Artikeln 9 Absätze 1 und 4 und 16
Absatz 1 PSV gilt für Einfuhren aus China, dass spezifizierte Pflanzen nur dann eingeführt werden dürfen, wenn: a. sie die Bedingungen für die Einfuhr nach Abschnitt I Teil B Punkt 1 der An- lage erfüllen; und b. sie bei der Einfuhr einer amtlichen phytosanitären Kontrolle unterzogen wurden und dabei keine Anzeichen von A. chinensis nach Abschnitt I Teil B Punkt 2 der Anlage gefunden wurden; und c. der Erzeugungsort dieser Pflanzen: i) von der nationalen Pflanzenschutzorganisation Chinas mit einer ein- deutigen Registrierungsnummer gekennzeichnet wird, ii) in der neuesten Fassung des vom EPSD geführten Registers gemäss Absatz 2 eingetragen ist, iii) innerhalb der zwei vorangegangenen Jahre nicht Gegenstand einer Be- anstandung des EPSD oder eines EU-Mitgliedstaates war, weil
17 Der ISPM Nr. 5 «Glossary of phytosanitary terms» (Ausgabe vom 17.8.2012) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abge- rufen werden.
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A. chinensis auf spezifizierten Pflanzen von diesem Erzeugungsort fest- gestellt wurde, iv) innerhalb der zwei vorangegangenen Jahre nicht Gegenstand einer Mit- teilung des EPSD oder der EU-Kommission gemäss Absatz 3 war. 2 Der EPSD prüft das Register der Erzeugungsorte in China, das die nationale Pflan- zenschutzorganisation Chinas nach Abschnitt I Teil B Ziffer 1 der Anlage erstellt hat und gibt es auf seiner Website bekannt.
3 Liegen dem EPSD aus anderen als der in Absatz 1 genannten Quelle Informationen
vor, wonach ein im Register aufgeführter Erzeugungsort die Anforderungen in Abschnitt I Teil B Nummer 1 Buchstabe b der Anlage nicht mehr erfüllt oder A. chinensis an von solchen Erzeugungsorten eingeführten spezifizierten Pflanzen gefunden wurde, so streicht der EPSD den Erzeugungsort aus dem Register und gibt dies der nationalen Pflanzenschutzorganisation Chinas bekannt.
IV 1 Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Schweiz oder der EU gemäss Kapitel VI stammen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Bedingungen nach Abschnitt II Punkt 1 der Anlage erfüllen. 2 Spezifizierte Pflanzen, die nicht in abgegrenzten Gebieten gewachsen sind, aber in solche Gebiete eingeführt wurden, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Bedingungen nach Abschnitt II Punkt 2 der Anlage erfüllen. 3 Spezifizierte Pflanzen, die gemäss den Kapiteln II und III aus Drittstaaten einge- führt wurden, in denen A. chinensis bekanntermassen vorkommt, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Bedingungen nach Abschnitt II Punkt 3 der Anlage erfüllen.
V
1 Jedes Jahr führen die Kantone amtliche Erhebungen zum Vorkommen von
A. chinensis und zu Anzeichen dafür durch, dass Wirtspflanzen von diesem Schad- organismus befallen sind; sie teilen die Ergebnisse dieser Erhebungen dem EPSD bis zum 15. April des darauffolgenden Jahres mit.
2 Die Kantone teilen dem EPSD unverzüglich das Vorkommen von A. chinensis in
einem Gebiet mit, in dem das Vorkommen zuvor unbekannt war oder dieser Schad- organismus als getilgt galt bzw. der Befall auf einer Pflanzenart festgestellt wurde, die zuvor nicht als Wirtspflanze bekannt war.
VI
1 Wird das Vorkommen von A. chinensis in einem Gebiet durch die Ergebnisse der
Erhebungen gemäss Kapitel V Absatz 1 bestätigt oder gibt es andere Hinweise auf das Vorkommen dieses Schadorganismus, so richten die Kantone gemäss Ab-
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schnitt III Teil A der Anlage unverzüglich abgegrenzte Gebiete ein, die aus einem Befallsherd und einer Pufferzone bestehen.
2 Sind die in Abschnitt III Teil B Punkt 1 der Anlage festgelegten Bedingungen
erfüllt, so müssen keine abgegrenzten Gebiete nach Absatz 1 festgelegt werden; die Kantone treffen die unter Punkt 2 des genannten Abschnitts festgelegten Mass- nahmen.
3 Die Kantone treffen in den abgegrenzten Gebieten Massnahmen gemäss Ab-
schnitt III Teil C der Anlage; sie setzen Fristen für die Durchführung der Massnah- men gemäss den Absätzen 1 und 2.
VII
1 Die Kantone erstatten innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung gemäss Kapi-
tel V Absatz 2 dem EPSD Bericht über bereits getroffene oder geplante Massnah- men gemäss Kapitel VI; der Bericht enthält insbesondere: a. eine Beschreibung des abgegrenzten Gebietes, soweit es eingerichtet worden ist, mit geografischen Angaben und der Darstellung der Grenzen auf einer Karte; b. Informationen über die aktuelle Befallssituation sowie die Massnahmen zur Erfüllung der Bestimmungen bezüglich des Inverkehrbringens spezifizierter Pflanzen gemäss Kapitel IV; c. die Grundlagen und Kriterien, auf welche sich die Massnahmen stützen.
2 Beschliesst ein Kanton, kein abgegrenztes Gebiet gemäss Kapitel VI Absatz 2
festzulegen, so muss der Bericht Daten und Gründe zur Rechtfertigung dieser Ent- scheidung enthalten.
3 Die Kantone übermitteln bis zum 15. April jedes Jahres dem EPSD einen Bericht
einschliesslich einer aktuellen Liste aller abgegrenzten Gebiete nach Kapitel VI, Erläuterungen, geografischer Angaben und der Darstellung der Grenzen auf einer Karte sowie Angaben zu bereits getroffenen oder geplanten Massnahmen.
Anlage zu Abschnitt 3 I. Bedingungen für die Einfuhr spezifizierter Pflanzen aus Drittstaaten Teil A Importe aus Drittstaaten ausser China
1. Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 3 Teil A Ziffern 9, 9.2 und 18
PSV und der Bestimmungen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 14, 15, 17, 18, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 32.1, 32.3, 33, 34, 36.1, 39, 40, 43,
44 und 46 PSV muss spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in Drittstaaten
ausser China, in denen bekanntermassen A. chinensis auftritt, ein Pflanzen- schutzzeugnis gemäss Anhang 7 und Artikel 11 PSV beigelegt sein; im Feld «Zusätzliche Erklärung» des Zeugnisses wird angegeben, dass:
Vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015
a. die Pflanzen immer an einem Erzeugungsort gestanden haben, den die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert hat und überwacht und der in einem Gebiet liegt, das die genannte Or- ganisation nach den internationalen Standards für phytosanitäre Mass- nahmen ISPM Nr. 418 und ISPM Nr. 1019 als frei von A. chinensis an- erkannt hat; die Bezeichnung des schadorganismusfreien Gebiets wird im Feld «Ursprungsort» eingetragen; oder b. die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang – oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen – an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von A. chinensis anerkannt wurde, und: i) der bei der Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes regis- triert ist und von dieser überwacht wird, und ii) der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit amtlich einge- hend auf Anzeichen von A. chinensis untersucht wurde, wobei keine Anzeichen des Schadorganismus gefunden wurden, und iii) an dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben: – auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Ein- schleppung von A. chinensis bestand, oder – auf der geeignete Präventivbehandlungen zur Anwendung kamen und die von einer Pufferzone in einem Umkreis von mindestens 2 km umgeben war, in der jedes Jahr zu geeigne- ter Zeit amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von A. chinensis durchgeführt werden. Wurden Anzeichen von A. chinensis gefunden, so werden unverzüglich Mass- nahmen zu dessen Tilgung getroffen, damit die Befallsfreiheit der Pufferzone wiederhergestellt wird, und iv) an dem Sendungen mit Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer gründlichen amtlichen Untersuchung, einschliesslich einer destruktiven Probenahme bei jeder Partie, auf das Vorhandensein von A. chinensis unterzogen wurden, insbesondere die Wurzeln und Stämme der Pflanzen; die Probengrösse für diese Untersu- chung muss gross genug sein, um mindestens eine Nachweisgren- ze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewähr- leisten; oder c. die Pflanzen aus Unterlagen gezogen wurden, die die Anforderungen unter Buchstabe b erfüllen und mit Edelreisern veredelt wurden, die folgende Anforderungen erfüllen: i) zum Zeitpunkt der Ausfuhr hat der Edelreiser an der dicksten Stel-
le nicht mehr als 1 cm Durchmesser, und
18 Der ISPM Nr. 4 «Requirements for the establishment of pest free areas» (Ausgabe vom 15.12.2011) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden. 19 Der ISPM Nr. 10 «Requirements for the establishment of pest free places of production and pest free production sites» (Ausgabe vom 15.12.2011) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden.
Vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015
ii) die veredelten Pflanzen wurden gemäss Buchstabe b Ziffer iv un- tersucht.
2. Spezifizierte Pflanzen, die gemäss Punkt 1 eingeführt werden sollen, werden
am Ort der Einfuhr oder an einem anderen geeigneten Standort gemäss Arti- kel 15 PSV gründlich untersucht. Die angewandten Untersuchungsmethoden müssen sicherstellen, dass jedes Anzeichen von A. chinensis, insbesondere in Wurzeln und Stämmen der Pflanzen, erkannt wird. Diese Untersuchung sollte eine gezielte destruktive Probenahme einschliessen. Die Probengrösse für diese Untersuchung muss gross genug sein, um mindestens eine Nach- weisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewähr- leisten.
Teil B Importe aus China
1. Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 3 Teil A Ziffern 9, 9.2 und 18
und der Bestimmungen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 14, 15, 17, 18, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 32.1, 32.3, 33, 34, 36.1, 39, 40, 43, 44 und 46 PSV muss spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in China ein Pflan- zenschutzzeugnis gemäss Anhang 7 und Artikel 11 PSV beigelegt sein; im Feld «Zusätzliche Erklärung» des Zeugnisses wird angegeben, dass: a. die Pflanzen immer an einem Erzeugungsort gestanden haben, den die nationale Pflanzenschutzorganisation Chinas registriert hat und über- wacht und der in einem Gebiet liegt, das die genannte Organisation nach dem ISPM Nr. 420 und dem ISPM Nr. 1021 als schadorganismus- frei anerkannt hat; die Bezeichnung des schadorganismusfreien Gebiets wird im Feld «Ursprungsort» eingetragen; oder b. die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang – oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen – an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach ISPM Nr. 422 und dem ISPM Nr. 1023 als frei von A. chinensis anerkannt wurde, und: i) der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation Chinas regis- triert ist und von dieser überwacht wird, und ii) der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit amtlich auf Anzeichen von A. chinensis untersucht wurde, wobei keine Anzei- chen des Schadorganismus gefunden wurden, und iii) an dem die Pflanzen in einer Umgebung gestanden haben:
20 Der ISPM Nr. 4 «Requirements for the establishment of pest free areas» (Ausgabe vom 15.12.2011) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden. 21 Der ISPM Nr. 10 «Requirements for the establishment of pest free places of production and pest free production sites» (Ausgabe vom 15.12.2011) unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden. 22 Der ISPM Nr. 4 «Requirements for the establishment of pest free areas» (Ausgabe vom 15.12.2011) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden. 23 Der ISPM Nr. 10 «Requirements for the establishment of pest free places of production and pest free production sites» (Ausgabe vom 15.12.2011) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden.
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– auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Ein- schleppung von A. chinensis bestand, oder – auf der geeignete Präventivbehandlungen zur Anwendung kamen und die von einer Pufferzone in einem Umkreis von mindestens 2 km umgeben war, in der jedes Jahr zu geeigne- ter Zeit amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von A. chinensis durchgeführt werden. Wurden Anzeichen von A. chinensis gefunden, so werden unverzüglich Mass- nahmen zu dessen Tilgung getroffen, damit die Befallsfreiheit der Pufferzone wiederhergestellt wird, und iv) an dem Sendungen mit Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer gründlichen amtlichen Untersuchung, einschliesslich einer destruktiven Probenahme bei jeder Partie, auf das Vorhandensein von A. chinensis unterzogen wurden, insbesondere die Wurzeln und Stämme der Pflanzen; die Probengrösse für diese Untersu- chung muss gross genug sein, um mindestens eine Nachweisgren- ze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewähr- leisten, oder c. die Pflanzen aus Unterlagen gezogen wurden, die die Anforderungen unter Buchstabe b erfüllen und mit Edelreisern veredelt wurden, die folgende Anforderungen erfüllen: i) zum Zeitpunkt der Ausfuhr hat der Edelreiser an der dicksten Stel- le nicht mehr als 1 cm Durchmesser, und ii) die veredelten Pflanzen wurden gemäss Buchstabe b Ziffer iv un- tersucht; d. die Registernummer des Erzeugungsorts.
2. Spezifizierte Pflanzen, die gemäss Punkt 1 eingeführt werden sollen, werden
am Ort der Einfuhr oder an einem anderen geeigneten Standort gemäss Arti- kel 15 PSV gründlich untersucht. Die angewandten Untersuchungsmethoden, einschliesslich gezielter destruktiver Probenahme bei jeder Partie, müssen si- cherstellen, dass jedes Anzeichen von A. chinensis, insbesondere in Wurzeln und Stämmen der Pflanzen, erkannt wird. Die Probengrösse für diese Untersu- chung muss gross genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten. Die destruktive Probenahme gemäss Absatz 1 wird in dem in der nach- stehenden Tabelle festgelegten Umfang durchgeführt:
Anzahl der Pflanzen pro Partie Umfang der destruktiven Probenahme (Zahl der zu zerkleinernden Pflanzen)
1–4500 10 % der Partiegrösse
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II. Bedingungen für das Inverkehrbringen von spezifizierten Pflanzen
1. Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Schweiz
oder der EU stammen, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn a. ihnen ein der folgenden Dokumente beiliegt: i) ein Schweizer Pflanzenpass, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 34 PSV ausgestellt und überreicht wurde, wenn es sich um in der Schweiz produzierte Pflanzen handelt, oder ii) ein EG-Pflanzenpass beiliegt, der gemäss den Bestimmungen der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 199224 ausgestellt und überreicht wurde, wenn es sich um Importpflanzen aus der EU handelt; und b. sie vor dem Inverkehrbringen mindestens zwei Jahre lang – oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen – an einem Erzeugungsort gestanden haben: i) der nach Artikel 29 PSV oder gemäss Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 199225 registriert ist, und ii) der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit einer gründli- chen amtlichen Untersuchung auf Anzeichen von A. chinensis un- terzogen wurde, wobei keine Anzeichen dieses Schadorganismus gefunden wurden; soweit zutreffend, muss diese Untersuchung ei- ne gezielte destruktive Probenahme der Wurzeln und Stämme der Pflanzen einschliessen: die Probengrösse für diese Untersuchung muss gross genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von
1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten,
und iii) der in einem abgegrenzten Gebiet steht, in dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben, – auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Ein- schleppung von A. chinensis bestand, oder – auf der eine geeignete Präventivbehandlung angewandt oder bei jeder Partie spezifizierter Pflanzen eine gezielte destrukti- ve Probenahme in dem in Abschnitt I Teil B Punkt dargeleg- ten Umfang durchgeführt wurde, und wo auf jeden Fall im Umkreis von mindestens 1 km um den Standort jedes Jahr zu geeigneter Zeit eine amtliche Erhebung zu Vorkommen oder Anzeichen von A. chinensis durchgeführt wurde, wobei keine A. chinensis oder Anzeichen davon festgestellt wurden; oder
24 Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte
Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfah- rens betreffend Austauschpässe, ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22; zuletzt geändert durch Richtlinie 2005/17/EG, ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 23. 25 Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenstän- den sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung, ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38.
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c. die Pflanzen, aus Unterlagen bestehen, die die Anforderungen unter Buchstaben a und b erfüllen und mit Edelreisern veredelt wurden, die nicht unter diesen Bedingungen gewachsen sind, sofern diese an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser aufweisen.
2. Spezifizierte Pflanzen, die nicht aus abgegrenzten Gebieten stammen, aber
an einen Erzeugungsort in solchen Gebieten eingebracht werden, dürfen un- ter der Bedingung in Verkehr gebracht werden, dass dieser Erzeugungsort den Anforderungen gemäss Punkt 1 Buchstabe b Ziffer iii entspricht, und nur, wenn den Pflanzen ein Pflanzenpass beigefügt ist, der gemäss den Best- immungen nach Artikel 34 PSV oder der Richtlinie 92/105/EWG der Kom- mission26 ausgestellt wurde.
3. Spezifizierte Pflanzen, die gemäss Abschnitt I der Anlage aus Drittstaaten
eingeführt wurden, in denen bekanntermassen A. chinensis vorkommt, dür- fen nur dann weiter in Verkehr gebracht werden, wenn ihnen ein Pflanzen- pass gemäss Punkt 1 Buchstabe a beiliegt.
III. Einrichtung abgegrenzter Gebiete und amtliche Massnahmen Teil A Einrichtung abgegrenzter Gebiete
1. Abgegrenzte Gebiete bestehen aus folgenden Zonen:
a. einem Befallsgebiet, also der Zone, in der das Auftreten von A. chinen- sis bestätigt wurde und die alle Pflanzen einschliesst, die durch diesen Schadorganismus verursachte Symptome aufweisen, sowie gegebenen- falls alle Pflanzen derselben Anpflanzungspartie; und b. einer Pufferzone, die einen Umkreis über die Grenze des Befallsgebie- tes hinaus von mindestens 2 km umfasst.
2. Die genaue Abgrenzung der Zonen muss soliden wissenschaftlichen
Grundsätzen folgen und die Biologie von A. chinensis, das Ausmass des Be- falls, die genaue Verteilung der Wirtspflanzen in dem betreffenden Gebiet sowie die Daten über das Vorkommen des Schadorganismus berücksichti- gen. Ist die zuständige amtliche Stelle angesichts der Umstände des Aus- bruchs, der Ergebnisse spezifischer Untersuchungen oder der unmittelbaren Anwendung von Tilgungsmassnahmen der Ansicht, dass die Tilgung des Schadorganismus möglich ist, kann der Radius der Pufferzone auf nicht weniger als 1 km um die Grenze des Befallsgebietes reduziert werden; ist eine Tilgung des Schadorganismus nicht mehr möglich, darf der Radius nicht unter 2 km verringert werden.
26 Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte
Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfah- rens betreffend Austauschpässe, ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22; zuletzt geändert durch Richtlinie 2005/17/EG, ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 23.
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3. Wird das Auftreten von A. chinensis ausserhalb des Befallsgebietes festge-
stellt, so werden die Grenzen des Befallsgebietes und der Pufferzone über- prüft und entsprechend geändert.
4. Wird in einem abgegrenzten Gebiet anlässlich der Erhebungen gemäss
Kapitel 5 Absatz 1 und der Überwachung gemäss Abschnitt III Teil C Punkt 1 Buchstabe h A. chinensis über einen Zeitraum, der mindestens einen Lebenszyklus und ein zusätzliches Jahr umfasst, aber auf jeden Fall nicht weniger als vier aufeinanderfolgende Jahre beträgt, nicht mehr festgestellt, kann die Abgrenzung aufgehoben werden. Die genaue Länge eines Lebens- zyklus ist abhängig von den vorliegenden Daten für das betreffende Gebiet oder eine vergleichbare Klimazone. Die Abgrenzung darf auch in Fällen aufgehoben werden, in denen bei weiteren Untersuchungen festgestellt wird, dass die Bedingungen gemäss Abschnitt III Teil B Punkt 1 erfüllt sind. Teil B Bedingungen, unter denen kein abgegrenztes Gebiet eingerichtet werden muss
1. In Übereinstimmung mit Kapitel VI Absatz 2 muss kein abgegrenztes Gebiet
gemäss Kapitel VI Absatz 1 eingerichtet werden, wenn folgende Bedingun- gen erfüllt sind: a. die Datenlage zeigt, dass A. chinensis mit den Pflanzen, auf denen er gefunden wurde, eingeschleppt wurde, und es gibt Anzeichen dafür, dass diese Pflanzen vor der Einbringung in das entsprechende Gebiet befallen waren, oder es handelt sich um einen Einzelfall, der direkt mit einer spezifizierten Pflanze verknüpft bzw. nicht verknüpft ist, wobei nicht damit gerechnet wird, dass es zur Etablierung des Schadorganis- mus kommt; und b. es wird bestätigt, dass A. chinensis sich nicht etablieren konnte und dass die Verbreitung und erfolgreiche Fortpflanzung des Schadoganismus aufgrund seiner Biologie sowie der Ergebnisse spezifischer Untersu- chungen und Tilgungsmassnahmen – etwa durch vorbeugende Fällung und Entsorgung spezifizierter Pflanzen einschliesslich ihrer Wurzeln nach einer Untersuchung – unmöglich ist.
2. Sind die Bedingungen unter Punkt 1 erfüllt, muss kein abgegrenztes Gebiet
eigenrichtet werden, sofern vom Kanton folgende Massnahmen getroffen werden: a. Sofortmassnahmen zur Sicherstellung der umgehenden Tilgung von A. chinensis, mit denen dessen Ausbreitung unmöglich gemacht wird; b. Überwachung über einen Zeitraum, der mindestens einen Lebenszyklus von A. chinensis und ein zusätzliches Jahr umfasst, wobei die Über- wachung mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre abdecken muss, in einem Umkreis von mindestens 1 km um die befallenen Pflanzen oder die Stelle, an der dieser Schadorganismus festgestellt wurde; mindes- tens im ersten Jahr muss die Überwachung regelmässig und intensiv sein;
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c. Vernichtung aller befallenen Pflanzenmaterialien; d. Rückverfolgung des Befalls bis zum Ursprung und weitmögliche Ver- folgung der mit dem Befall in Verbindung stehenden Pflanzen sowie ihre Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls; diese Untersuchung schliesst eine gezielte destruktive Probenahme ein; e. Massnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den Schadorganismus; f. jegliche andere Massnahme, die zur Tilgung des spezifizierten Orga- nismus beitragen kann, unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 927, und Anwendung eines integrierten Konzepts nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 1428. Die Massnahmen gemäss Punkt 2 Buchstaben a bis f sind in einem Bericht gemäss Kapitel VII zu präsentieren. Teil C Amtliche Massnahmen in abgegrenzten Gebieten
1. In abgegrenzten Gebieten werden zur Tilgung von A. chinensis folgende
Massnahmen getroffen: a. unverzügliche Fällung befallener Pflanzen und von Pflanzen mit durch A. chinensis verursachten Symptomen, und vollständige Beseitigung ih- rer Wurzeln; werden befallene Pflanzen ausserhalb der Flugperiode des Schadorganismus festgestellt, so sind die Fällung und Beseitigung vor dem Beginn der nächsten Flugperiode durchzuführen; in Ausnahmefäl- len kann, wenn die zuständige amtliche Stelle des Kantons zu dem Schluss kommt, dass die Fällung unangemessen ist, eine alternative Tilgungsmassnahme angewandt werden, die dasselbe Niveau des Schutzes gegen die Ausbreitung von A. chinensis bietet; die Gründe für die Schlussfolgerung und die Beschreibung der Massnahme sind dem EPSD in dem Bericht gemäss Kapitel VII zu übermitteln; b. Fällung aller spezifizierten Pflanzen innerhalb eines Umkreises von
100 m um befallene Pflanzen und Untersuchung dieser spezifizierten
Pflanzen auf Anzeichen eines Befalls; in Ausnahmefällen, wenn die zu- ständige amtliche Stelle des Kantons zu dem Schluss kommt, dass diese Fällung unangemessen ist, die individuelle gründliche Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls aller spezifizierter Pflanzen innerhalb des genannten Umkreises, die nicht gefällt werden sollen, sowie die An- wendung – soweit angebracht – von Massnahmen zur Prävention einer möglichen Verbreitung A. chinensis von diesen Pflanzen; c. Entfernung, Untersuchung und Beseitigung aller gefällten Pflanzen gemäss den Buchstaben a und b sowie ihrer Wurzeln; alle notwendigen
27 Der ISPM Nr. 9 «Guidelines for pest eradication programmes» (Ausgabe vom
15.12.2011) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden. 28 Der ISPM Nr. 14 «The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management» (Ausgabe vom 8.1.2014) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden.
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Vorkehrungen zur Vermeidung der Ausbreitung von A. chinensis wäh- rend und nach der Fällung; d. Prävention jeder Verbringung potenziell befallenen Materials aus dem abgegrenzten Gebiet heraus; e. Rückverfolgung des Befalls bis zum Ursprung und weitmögliche Ver- folgung der mit dem Befall in Verbindung stehenden Pflanzen sowie ihre Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls; diese Untersuchung schliesst eine gezielte destruktive Probenahme ein; f. gegebenenfalls Ersetzen der spezifizierten Pflanzen durch andere Pflan- zen; g. Verbot der Anpflanzung neuer spezifizierter Pflanzen im Freiland in ei- nem Gebiet gemäss Abschnitt III Teil C Punkt 1 Buchstabe b mit Aus- nahme von Erzeugungsorten gemäss Abschnitt II Punkt 2 [der vorlie- genden Anlage]; h. intensive Überwachung auf das Vorkommen von A. chinensis durch jährliche Kontrollen zu geeigneten Zeiten an Wirtspflanzen, mit beson- derem Schwerpunkt in der Pufferzone, einschliesslich gegebenenfalls einer gezielten destruktiven Probenahme; die Zahl der Proben wird in dem in Kapitel VII genannten Bericht aufgeführt; i. Massnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch A. chinensis und die Massnahmen zur Verhütung seiner Ein- schleppung und Ausbreitung, einschliesslich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen aus dem abgegrenzten Gebiet gemäss Kapitel VI; j. erforderlichenfalls in besonderen Fällen oder bei Komplikationen spezi- fische Massnahmen, die die Tilgung verhindern, erschweren oder ver- zögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und angemessenen Beseitigung aller Pflanzen, die be- fallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichem oder privatem Eigentum oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung; k. jegliche andere Massnahme, die zur Tilgung von A. chinensis beitragen kann, unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 929, und Anwendung eines integrierten Konzepts nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 1430. Die Massnahmen gemäss den Buchstaben a bis k sind in einem Bericht gemäss Kapitel VII zu präsentieren
2. Haben die Ergebnisse der Erhebungen gemäss Kapitel V in mehr als vier
aufeinanderfolgenden Jahren das Vorkommen von A. chinensis in einem Gebiet bestätigt und gibt es Anzeichen dafür, dass der Schadorganismus
29 Der ISPM Nr. 9 «Guidelines for pest eradication programmes» (Ausgabe vom
15.12.2011) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden. 30 Der ISPM Nr. 14 «The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management» (Ausgabe vom 8.1.2014) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden.
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nicht mehr getilgt werden kann, kann die zuständige amtliche Stelle des Kantons im Einvernehmen mit dem EPSD ihre Massnahmen auf die Ein- dämmung von A. chinensis innerhalb dieses Gebiets begrenzen. Diese Mass- nahmen umfassen mindestens Folgendes: a. Fällung befallener Pflanzen und von Pflanzen mit durch A. chinensis verursachten Symptomen, und vollständige Beseitigung ihrer Wurzeln; die Fällung muss unverzüglich beginnen, allerdings sind, wenn befalle- ne Pflanzen ausserhalb der Flugperiode des Schadorganismus festge- stellt werden, die Fällung und Beseitigung vor dem Beginn der nächs- ten Flugperiode durchzuführen; in Ausnahmefällen kann, wenn die zuständige amtliche Stelle des Kantons zu dem Schluss kommt, dass die Fällung unangemessen ist, eine alternative Tilgungsmassnahme an- gewandt werden, die dasselbe Niveau des Schutzes gegen die Ausbrei- tung von A. chinensis bietet; die Gründe für die Schlussfolgerung und die Beschreibung der Massnahme sind dem EPSD in dem Bericht gemäss Kapitel VII zu übermitteln; b. Entfernung, Untersuchung und Beseitigung gefällter Pflanzen und ihrer Wurzeln; alle notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung der Aus- breitung von A. chinensis nach der Fällung; c. Prävention jeder Verbringung potenziell befallenen Materials aus dem abgegrenzten Gebiet heraus; d. gegebenenfalls Ersetzen der spezifizierten Pflanzen durch andere Pflan- zen; e. Verbot der Anpflanzung neuer spezifizierter Pflanzen im Freiland in einem Befallsgebiet gemäss Abschnitt III Teil A Punkt 1 Buchstabe a, mit Ausnahme von Erzeugungsorten gemäss Abschnitt II Punkt 2; f. intensive Überwachung auf das Vorkommen von A. chinensis durch jährliche Kontrollen zu geeigneten Zeiten an Wirtspflanzen, ein- schliesslich gegebenenfalls einer gezielten destruktiven Probenahme; die Zahl der Proben wird in dem in Kapitel VII genannten Bericht auf- geführt; g. Massnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch A. chinensis und die Massnahmen zur Verhütung seiner Ein- schleppung und Ausbreitung, einschließlich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen aus dem abgegrenzten Gebiet gemäss Kapitel VI; h. erforderlichenfalls in besonderen Fällen oder bei Komplikationen spezi- fische Massnahmen, die die Eindämmung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der
Zugänglichkeit und Beseitigung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichem oder privatem Eigentum oder der für sie zustän- digen Person oder Einrichtung; i. jede andere Massnahme, die zur Eindämmung von A. chinensis beitra- gen kann.
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Die Massnahmen gemäss den Buchstaben a bis i sind in einem Bericht gemäss Kapitel VII zu präsentieren.
Abschnitt 4 Xylella fastidiosa (Well und Raju)
I In diesem Abschnitt bedeuten: a. spezifizierte Pflanzen: zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Saatgut, der Gattungen Catharanthus G.Don, Nerium L., Olea L., Prunus L., Vinca L., Malva L., Portulaca L., Quercus L. und Sorghum L.; b. X. fastidiosa: Xylella fastidiosa (Well und Raju);
II Unbeschadet der Bestimmungen nach den Artikeln 9 Absätze 1 und 4 und 16 Ab- satz 1 PSV dürfen spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in Drittstaaten, in denen X. fastidiosa bekanntermassen vorkommt, nur unter folgenden Bedingungen einge- führt werden: a. sie genügen den besonderen Anforderungen für die Einfuhr gemäss Ab- schnitt I Teil A Punkt 1 der Anlage erfüllen; und b. sie wurden bei der Einfuhr einer amtlichen phytosanitären Kontrolle auf das Vorkommen von X. fastidiosa gemäss Abschnitt I Teil B der Anlage unter- zogen; und c. bei der Kontrolle gemäss Abschnitt I Teil B der Anlage wurden weder X. fastidiosa noch seine Symptome nachgewiesen.
III Spezifizierte Pflanzen, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet in der Schweiz gemäss Kapitel VII oder in der EU gemäss den Bestimmungen nach dem Durchführungsbeschluss 2014/497/EU31 kultiviert oder durch ein solches Gebiet verbracht wurden, dürfen nur in andere Gebiete als Befallsbefallsgebiete und innerhalb dieser Gebiete verbracht werden, wenn sie die Bedingungen gemäss Abschnitt II der Anlage erfüllen.
31 Durchführungsbeschluss 2014/497/EU vom 23. Juli 2014 der Kommission über Mass- nahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Well und Raju), ABl. L 219 vom 26.7.2014, S. 56.
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IV 1 Die kantonalen Pflanzenschutzdienste führen an den spezifizierten Pflanzen und an anderen möglichen Wirtspflanzen jährliche Erhebungen über das Vorkommen von X. fastidiosa in ihrem Hoheitsgebiet durch.
2 Diese Erhebungen werden nach den Richtlinien des EPSD durchgeführt; sie beste-
hen aus visuellen Untersuchungen und bei Verdacht auf Befall mit X. fastidiosa aus der Entnahme von Proben und deren Untersuchung im Labor von Agroscope.
3 Die kantonalen Pflanzenschutzdienste teilen dem EPSD die Ergebnisse de Erhe-
bungen bis spätestens zum 15. Dezember jedes Jahres mit.
V
1 Wer das Vorkommen von X. fastidiosa in der Schweiz feststellt oder Grund hat,
dieses zu vermuten, informiert sofort den kantonalen Pflanzenschutzdienst. 2 Der kantonale Pflanzenschutzdienst hält solche Informationen sofort fest; gegebe- nenfalls fordert dieser, die in Absatz 1 genannte Person auf, der Stelle eventuelle weitere Informationen über das Vorkommen von X. fastidiosa zu übermitteln.
VI
1 Wurde der kantonale Pflanzenschutzdienst auf Grundlage der Erhebungen gemäss
Kapitel IV Absatz 1 oder gemäss Kapitel V über das Vorkommen von X. fastidiosa oder den Verdacht darauf informiert, so ergreift sie alle notwendigen Schritte, um dieses Vorkommen zu bestätigen und unterrichtet gegebenenfalls den EPSD unver- züglich darüber. 2 Wird das Vorkommen von X. fastidiosa in einem Gebiet bestätigt, in dem er zuvor nicht bekannt war, so unterrichtet der EPSD innerhalb von fünf Arbeitstagen ab der Bestätigung die europäische Kommission darüber; dasselbe gilt bei Bestätigung des Vorkommens von X. fastidiosa an einer Pflanzenart, die zuvor nicht als Wirtspflanze bekannt war. 3 Der EPSD stellt sicher, dass die erwerbsmässigen Verbraucher, deren spezifizierte Pflanzen möglicherweise mit X. fastidiosa befallen sind, sofort über das Vorkom- men von X. fastidiosa in der Schweiz informiert werden und Kenntnis von den entsprechenden Risiken und zu ergreifenden Massnahmen erhalten.
VII
1 Wenn sich bei den Erhebungen gemäss Kapitel IV Absatz 1 herausstellt, dass
X fastidiosa vorhanden ist, oder wenn dies gemäss Kapitel VI bestätigt wird, so grenzt der kantonale Pflanzenschutzdienst unverzüglich ein Gebiet ab (im Folgenden «das abgegrenzte Gebiet»)
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2 Das abgegrenzte Gebiet umfasst folgende Zonen:
a. Befallsgebiet: Zone, in der X fastidiosa nachgewiesen wurde b. Pufferzone: Zone um das Befallsgebiet herum. Diese Zonen werden gemäss Abschnitt III Teil A der Anlage festgelegt. 3 Die kantonalen Pflanzenschutzdienste treffen in den abgegrenzten Gebieten Mass- nahmen gemäss Abschnitt III Teil B der Anlage.
4 Abweichend von Absatz 1 besteht die Möglichkeit, nicht sofort ein abgegrenztes
Gebiet festzulegen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a. es gibt Belege dafür, dass X fastidiosa vor kurzem mit den Pflanzen, an denen er gefunden wurde, in das Gebiet eingeschleppt wurde; und b. es gibt Anzeichen dafür, dass diese Pflanzen befallen waren, bevor sie in das betroffene Gebiet eingeführt wurden; und c. in der näheren Umgebung dieser Pflanzen wurden keine relevanten Vektoren ermittelt, was belegt, dass sich X fastidiosa nicht weiter ausgebreitet hat. In diesem Fall führt der kantonale Pflanzenschutzdienst eine Erhebung durch, um festzustellen, ob auch andere Pflanzen als diejenigen, an denen X fastidiosa zuerst festgestellt wurde, befallen sind. Auf Grundlage dieser Erhebung entscheidet der kantonale Pflanzenschutzdienst im Einvernehmen mit dem EPSD, ob ein abgegrenz- tes Gebiet festgelegt werden muss. Der EPSD teilt der europäischen Kommission mit, welche Schlüsse aus diesen Erhebungen gezogen wurden und gegebenenfalls aus welchen Gründen kein abgegrenztes Gebiet festgelegt wird.
5 Der EPSD legt Fristen für die Durchführung der Massnahmen gemäss Absatz 3
und gegebenenfalls für die Durchführung der Erhebung gemäss Absatz 4 fest.
VIII
1 Der EPSD erstattet der europäischen Kommission innerhalb von 30 Tagen nach
der Mitteilung gemäss Kapitel VI Absatz 2 Bericht über bereits getroffene oder geplante Massnahmen gemäss Kapitel VII Absatz 3 sowie über die Fristen gemäss Kapitel VII Absatz 5; der Bericht umfasst ferner folgende Elemente. a. Angaben zur Lage des abgegrenzten Gebietes und Beschreibung seiner Merkmale, die möglicherweise für die Tilgung und die Verhinderung der Ausbreitung von X. fastidiosa relevant sind; b. eine Karte, aus der die Grenzen des abgegrenzten Gebiets ersichtlich sind; c. Angaben zum Vorkommen von X. fastidiosa und seiner Vektoren; d. Massnahmen, durch die den Anforderungen des Kapitels III hinsichtlich des Inverkehrbringens spezifizierter Pflanzen Rechnung getragen wird. Im Bericht sind auch die Belege und die Kriterien anzugeben, auf die sich die Mass- nahmen stützen.
2 Der EPSD übermittelt der europäischen Kommission bis zum 31. Dezember jedes
Jahres einen Bericht mit einer aktualisierten Fassung der Angaben gemäss Absatz 1.
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Anlage zu Abschnitt 4 I. Bedingungen für die Einfuhr spezifizierter Pflanzen aus Drittstaaten Teil A Feststellungen die im Pflanzenschutzzeugnis enthalten sein müssen
1. Spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in Drittstaaten, in denen X. fastidiosa
bekanntermassen vorkommt, dürfen nur eingeführt werden, wenn sie von ei- nem Pflanzenschutzzeugnis gemäss Anhang 7 und Artikel 11 PSV begleitet werden, das die Bedingungen unter Punkt 2 oder Punkt 3 erfüllt.
2. Das Pflanzenschutzzeugnis enthält unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“
die Feststellung, dass die Pflanzen immer an einem Erzeugungsort kultiviert wurden, den die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslands registriert hat und überwacht und der in einem Gebiet liegt, das die genannte Organisation nach dem internationalen Standards für Pflanzenschutzmass- nahmen Nr. 4 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) ISPM Nr. 432 und dem ISPM Nr. 1033 als schadorganismusfrei aner- kannt hat; die Bezeichnung des schadorganismusfreien Gebietes wird im Feld «Ursprungsort» eingetragen.
3. Das Pflanzenschutzzeugnis muss unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung²
die folgenden Feststellungen enthalten: a. die spezifizierten Pflanzen wurden immer an einem Erzeugungsort kul- tiviert, der die folgenden Bedingungen erfüllt: i) er ist gemäss den einschlägigen internationale Standards für Pflan- zenschutzmassnahmen als frei von dem spezifizierten Organismus und seinen Vektoren anerkannt, und ii) er ist bei der Pflanzenschutzstelle des Ursprungslandes registriert und wird von dieser überwacht, und iii) er wird physisch gegen die Einschleppung von X. fastidiosa durch dessen Vektoren geschützt, und iv) er wird angemessenen Pflanzenschutzbehandlungen unterzogen, damit er von Vektoren von X. fastidiosa frei gehalten wird, und v) er wird jährlich mindestens zwei amtlichen Kontrollen zu geeigne- ten Zeitpunkten unterzogen. Bei vorausgegangenen Kontrollen wurden weder Symptome von X. fastidiosa noch seiner Vektoren nachgewiesen oder, wenn verdächtigte Symptome festgestellt wurden, wurden Untersuchungen durchgeführt und wurde bestä- tigt, dass X. fastidiosa nicht vorhanden ist;
32 Der ISPM Nr. 4 «Requirements for the establishment of pest free areas» (Ausgabe vom 15.12.2011) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden. 33 Der ISPM Nr. 10 «Requirements for the establishment of pest free places of production and pest free production sites» (Ausgabe vom 15.12.2011) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden.
Vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015
b. in der näheren Umgebung des Erzeugungsorts wurden Pflanzenschutz- behandlungen gegen die Vektoren von X. fastidiosa durchgeführt; c. die Lots der spezifizierten Pflanzen wurden jährlichen Untersuchungen anhand von Proben unterzogen und ein asymptomatisches Vorkommen von X. fastidiosa wurde ausgeschlossen; d. Die spezifizierten Pflanzen wurden ausserhalb der Flugzeit eines der bekannten Vektoren von X. fastidiosa oder in geschlossenen Behältern oder Verpackungen transportiert, wodurch sichergestellt war, dass ein Befall mit X. fastidiosa oder einem seiner bekannten Vektoren nicht erfolgen konnte; e. unmittelbar vor der Ausfuhr wurden die Lots der spezifizierten Pflan- zen einer amtlichen visuellen Kontrolle mit Probenahme und Untersu- chung anhand eines Probenahmeschemas unterzogen, mit dem mit
99 %iger Zuverlässigkeit bestätigt werden kann, dass die Prävalenz von
X. fastidiosa bei diesen Pflanzen unter 1 % liegt und gezielt Pflanzen untersucht wurden, die verdächtige Symptome dieses Organismus auf- wiesen.
4. Die Punkte 2 und 3 gelten entsprechend für spezifizierte Pflanzen, die
sowohl innerhalb als auch ausserhalb eines schadorganismusfreien Gebiets kultiviert wurden.
Teil B Kontrolle Spezifizierte Pflanzen sind am Eingangsort oder an einem anderen geeigneten Standort gemäss Artikel 15 PSV gründlich zu untersuchen. Die Kontrolle erfolgt in Form einer visuellen Kontrolle und bei Verdacht auf Vorkommen von X. fastidiosa in Form einer Probenahme und Untersuchung jedes Lots der spezifizierten Pflanzen. Der Probenumfang ist so zu wählen, dass mit 99 %iger Zuverlässigkeit bestätigt werden kann, dass die Prävalenz von X. fastidiosa bei diesen Pflanzen unter 1 % liegt.
II. Bedingungen für das Inverkehrbringen von spezifizierten Pflanzen
1. Spezifizierte Pflanzen, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten
Gebiet innerhalb der Schweiz oder der EU kultiviert wurden, dürfen nur in andere Gebiete als Befallsgebiete oder innerhalb dieser Gebiete verbracht werden, wenn ihnen a. ihnen ein Schweizer Pflanzenpass beiliegt, der gemäss den Bestimmun- gen von Artikel 34 PSV ausgestellt und überreicht wurde, wenn es sich um in der Schweiz kultivierte Pflanzen handelt; oder
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b. EG-Pflanzenpass beiliegt, der gemäss den Bestimmungen der Richtlinie 92/105/EWG34 ausgestellt und überreicht wurde, wenn es sich um Importpflanzen aus der EU handelt.
2. Spezifizierte Pflanzen, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten
Gebiet kultiviert wurden, dürfen nur in andere Gebiete als Befallsgebiete oder innerhalb dieser Gebiete verbracht werden, wenn sie während des gesamten Zeitraums, den sie innerhalb des abgegrenzten Gebiets verbracht haben, zusätzlich zu Punkt 1 den folgenden Anforderungen genügen: a. der Erzeugungsort, an dem sie innerhalb des abgegrenzten Gebiets kul- tiviert wurden, erfüllt folgende Bedingungen: i) er ist als frei von X. fastidiosa anerkannt, und ii) er ist gemäss Artikel 29 PSV oder gemäss Richtlinie 92/90/EWG35 registriert, und iii) er wird physisch gegen die Einschleppung von X. fastidiosa durch dessen Vektoren geschützt, und iv) er wird angemessenen Pflanzenschutzbehandlungen unterzogen, damit er von Vektoren von X. fastidiosa frei gehalten wird, und v) er wird jährlich mindestens zwei amtlichen Kontrollen zu geeigne- ten Zeitpunkten unterzogen. Bei vorausgegangenen Kontrollen wurden weder Symptome von X. fastidiosa noch seiner Vektoren nachgewiesen oder, wenn verdächtigte Symptome festgestellt wurden, wurden Untersuchungen durchgeführt und es wurde bestätigt, dass X. fastidiosa nicht vorhanden ist; b. von jeder Art der spezifizierten Pflanzen jedes Erzeugungsorts wurden jährlich repräsentative Proben untersucht, und das asymptomatische Vorkommen von X. fastidiosa wurde ausgeschlossen; c. in der näheren Umgebung des Erzeugungsorts werden Pflanzenschutz- behandlungen gegen die Vektoren von X. fastidiosa durchgeführt.
3. Die spezifizierten Pflanzen, die durch oder innerhalb abgegrenzter Gebiete
verbracht werden, sind ausserhalb der Flugzeit eines der bekannten Vektoren von X. fastidiosa oder in geschlossenen Behältern oder Verpackungen zu transportieren, wodurch sichergestellt war, dass ein Befall mit dem spezifi- zierten Organismus oder einem seiner bekannten Vektoren nicht erfolgen konnte.
34 Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte
Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfah- rens betreffend Austauschpässe, ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22; zuletzt geändert durch Richtlinie 2005/17/EG, ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 23. 35 Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenstän- den sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung, ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38.
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III. Einrichtung abgegrenzter Gebiete und amtliche Massnahmen Teil A Einrichtung abgegrenzter Gebiete
1. Das Befallsgebiet umfasst alle Pflanzen, die bekanntermassen mit
X. fastidiosa befallen sind, alle Pflanzen, die Symptome aufweisen, welche auf einen möglichen Befall mit diesem Organismus hindeuten, sowie alle anderen Pflanzen, die aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe zu befallenen Pflanzen möglicherweise mit diesem Organismus befallen sind oder weil sie eine mit befallenen Pflanzen gemeinsame Erzeugungsquelle haben, oder aus befallenen Pflanzen hervorgegangene Pflanzen
2. Die Pufferzone muss mindestens 2000 m breit sein; sie kann auf mindestens
1000 m verringert werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a. die befallenen Pflanzen sowie alle Pflanzen mit Symptomen, die auf einen möglichen Befall mit X. fastidiosa hindeuten, und alle Pflanzen, bei denen ein Befall als wahrscheinlich gilt, wurden entfernt. Dies muss in einer Weise erfolgen, dass kein Material der entfernten Pflanze zu- rückbleibt; und b. es wurde eine Erhebung zur Feststellung der Befallsgrenzen durchge- führt, bei der nach einem Probenahmeschema untersucht wurde, mit dem mit 99 %iger Zuverlässigkeit bestätigt werden kann, dass die Prä- valenz von X. fastidiosa bei Pflanzen innerhalb von 2000 m ab der Grenze des Befallsgebietes unter 0,1 % liegt.
3. Die genaue Abgrenzung der Zonen muss anhand fundierter wissenschaftli-
cher Grundsätze, der Biologie von X. fastidiosa und dessen Vektoren, des Befallsgrads, des Vorkommens der Vektoren und der Verbreitung möglicher Wirtspflanzen in dem betroffenen Gebiet erfolgen.
4. Wird X. fastidiosa ausserhalb des Befallsgebietes nachgewiesen, so sind die
Grenzen des Befallsgebietes und der Pufferzone zu überprüfen und entspre- chend zu ändern.
5. Wird in einem abgegrenzten Gebiet anlässlich der Erhebungen gemäss
Kapitel IV Absatz 1 und der Überwachung gemäss Abschnitt III Teil B Buchstabe h dieser Anlage X. fastidiosa über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr nachgewiesen, kann die Abgrenzung aufgehoben werden
Teil B Amtliche Massnahmen in abgegrenzten Gebieten In einem abgegrenzten Gebiet ergreift der kantonale Pflanzenschutzdienst folgende Massnahmen zur Tilgung von X. fastidiosa: a. er entfernt so bald wie möglich alle mit X. fastidiosa befallenen Pflanzen sowie alle Pflanzen mit Symptomen, die auf einen möglichen Befall mit die- sem Organismus hindeuten, und alle Pflanzen, bei denen ein Befall als wahr- scheinlich gilt. Dies muss in einer Weise erfolgen, dass kein Material der entfernten Pflanze zurückbleibt, und es müssen alle erforderlichen Vor-
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sichtsmassnahmen getroffen werden, um eine weitere Ausbreitung von X. fastidiosa während und nach der Entfernung zu vermeiden; b. er entnimmt Proben an den spezifizierten Pflanzen, an Pflanzen derselben Gattung wie die befallenen Pflanzen und an allen anderen Pflanzen mit Symptomen von X. fastidiosa innerhalb eines Radius von 200 m um befalle- ne Pflanzen und untersucht die Proben anhand eines Probenahmeschemas, mit dem mit 99 %iger Zuverlässigkeit bestätigt werden kann, dass die Prä- valenz von X. fastidiosa bei diesen Pflanzen unter 0,1 % liegt; c. er vernichtet die ganzen Pflanzen, Pflanzenteile oder Holz, das zur Ausbrei- tung von X. fastidiosa beitragen kann, an Ort und Stelle oder an einem nahe- gelegenen Ort innerhalb des abgegrenzten Gebietes, der für diesen Zweck bestimmt ist. Die Vernichtung hat in einer Weise zu erfolgen, mit der sichergestellt ist, dass X. fastidiosa sich nicht ausbreitet; d. er vernichtet alles Pflanzenmaterial, das vom Schnitt spezifizierter Pflanzen und von Pflanzen derselben Gattung wie die befallenen Pflanzen stammt, an Ort und Stelle oder an einem nahegelegenen Ort. Die Vernichtung hat in einer Weise zu erfolgen, mit der sichergestellt ist, dass X. fastidiosa sich nicht durch seinen Vektor ausbreitet; e. er führt angemessene Pflanzenschutzbehandlungen an spezifizierten Pflan- zen und an Pflanzen durch, die möglicherweise als Wirte für die Vektoren von X. fastidiosa dienen, um die Ausbreitung von X. fastidiosa durch diese Vektoren zu verhindern; f. er verfolgt spezifizierte Pflanzen, die im Zusammenhang mit dem betroffe- nen Befall stehen und möglicherweise vor der Errichtung eines abgegrenzten Gebiets verbracht wurden, zurück zum Ursprung des Befalls und stellt den weiteren Verbleib fest. Die für das Bestimmungsgebiet dieser Pflanzen zuständigen Behörden sind über alle Einzelheiten solcher Verbringungen zu informieren, damit die Pflanzen gegebenenfalls untersucht und angemessene Massnahmen getroffen werden können; g. er verbietet das Anpflanzen der spezifizierten Pflanzen und von Pflanzen derselben Gattung wie die befallenen Pflanzen an Orten, die nicht vektorge- schützt sind; h. er überwacht intensiv auf das Auftreten von X. fastidiosa durch mindestens jährliche Kontrollen zu angemessenen Zeiten mit Schwerpunkt auf der Pufferzone und den spezifizierten Pflanzen sowie den Pflanzen derselben
Gattung wie die befallenen Pflanzen, einschliesslich der Untersuchung vor allem symptomatischer Pflanzen. Er liefert dem EPSD die Zahl der Proben, damit dieser sie in dem in Kapitel VIII genannten Bericht angegeben kann; i. er ergreift Massnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch X. fastidiosa und die Massnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung und Ausbreitung, einschliesslich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen aus dem abgegrenzten Gebiet gemäss Kapitel VII;
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j. erforderlichenfalls ergreift er spezifische Massnahmen in besonderen Fällen oder bei Komplikationen, bei denen üblicherweise davon ausgegangen wer- den kann, dass sie die Tilgung verhindern, erschweren oder verzögern könn- ten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und an- gemessenen Beseitigung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichen oder privaten Eigentümern oder der für sie zuständigen Person oder Einrich- tung; k. er ergreift jegliche andere Massnahme, die zur Tilgung von X. fastidiosa beitragen kann, unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 936, und Anwendung eines integrierten Konzepts nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 1437.
36 Der ISPM Nr. 9 «Guidelines for pest eradication programmes» (Ausgabe vom
15.12.2011) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden. 37 Der ISPM Nr. 14 «The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management» (Ausgabe vom 8.1.2014) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden.
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