AS 2015 945
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Östlich des Uruguay über soziale Sicherheit
Übersetzung1
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Östlich des Uruguay über soziale Sicherheit
Abgeschlossen am 11. April 2013 Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. November 20142 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. April 2015
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Östlich des Uruguay, vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:
Titel I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffsbestimmungen (1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke: a. «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft und «Uruguay» die Repu- blik Östlich des Uruguay; b. «Rechtsvorschriften»: die in Artikel 2 aufgeführten Rechtsnormen der Ver- tragsstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit; c. «Gebiet»: in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweiz und in Bezug auf Uruguay das Gebiet der Republik Östlich des Uruguay einschliesslich der Hoheitsgewässer; d. «Staatsangehörige»: in Bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit und in Bezug auf Uruguay Personen, die die uruguayi- sche Staatsangehörigkeit ab Geburt besitzen oder die uruguayische Staats- angehörigkeit gesetzeskonform erworben haben; e. «Familienangehörige und Hinterlassene»: Familienangehörige und Hinter- lassene, soweit diese ihre Rechte von Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlin- gen oder Staatenlosen ableiten;
SR 0.831.109.776.1
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2015 945).
2 AS 2015 943
2013-2939 945
Soziale Sicherheit. Abk. mit Uruguay AS 2015
f. «Versicherungszeiten»: die Beitragszeiten, Dauer einer Erwerbstätigkeit oder Wohndauer sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die nach den anwend- baren Rechtsvorschriften als Versicherungszeiten gelten oder als solche anerkannt werden; g. «Wohnsitz»: der Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; h. «Wohnort»: der Ort, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhält; i. «zuständige Behörde»: in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozial- versicherungen und in Bezug auf Uruguay das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit oder die beauftragte Einrichtung; j. «Verbindungsstelle»: der von der zuständigen Behörde jedes Vertragsstaates zur erleichterten Anwendung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschrif- ten bezeichnete Träger; k. «zuständiger Träger»: der Träger, bei dem die in Betracht kommende Person im Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder der Träger, gegen den eine Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte; l. «Flüchtlinge»: Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli
19513 und des Protokolls vom 31. Januar 19674 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge; m. «Staatenlose»: staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 19545 über die Rechtsstellung der Staatenlosen; n. «Leistungen»: Geld- oder Sachleistungen. (2) Andere Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zukommt.
Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich (1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, ist es anwendbar: – in der Schweiz: a) auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung, b) auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung; – in Uruguay: auf die Gesetzgebung über beitragsabhängige Leistungen der sozialen Sicherheit für die Risiken Alter, Invalidität und Tod, und zwar sowohl in Bezug auf das intergenerationelle Solidaritätssystem (Umverteilung) als auch auf das System der individuellen Vorsorge (Kapitalisierung). (2) Dieses Abkommen ist auch auf alle Rechtsvorschriften anwendbar, welche die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften kodifizieren, ändern oder ergänzen.
3 SR 0.142.30 4 SR 0.142.301 5 SR 0.142.40
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(3) In Abweichung der Absätze 1 und 2 bezieht sich dieses Abkommen nur dann auf Rechtsvorschriften, die einen neuen Zweig der sozialen Sicherheit einführen, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird.
Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt: a) für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, die den Rechtsvorschriften einer der beiden Vertragsstaaten unterliegen oder unterlagen, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen; b) für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese Personen im Gebiet eines der Vertragsstaaten wohnen; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten; c) in Bezug auf die Artikel 7, 8 Absätze 3, 4 und 6 zweiter Satz, 9 und 10 sowie den Titel III Buchstabe B für alle Personen ungeachtet ihrer Staats- angehörigkeit.
Art. 4 Gleichbehandlung (1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene bezüg- lich Rechte und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienange- hörigen und Hinterlassenen gleichgestellt. (2) Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf die schweizerische Rechtsvorschriften über: a) die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; b) die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder einer vom Bundesrat bezeichneten Organisation tätig sind; c) die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20076, die Vorrechte, Immuni- täten und Erleichterungen geniessen.
Art. 5 Auszahlung der Leistungen im Ausland (1) Die in Artikel 3 Buchstaben a und b genannten Personen, welche Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften beanspruchen können, erhal- ten diese Leistungen im vollen Umfang und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen. Die Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten. (2) Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die zu weniger als 50 Prozent invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und
6 SR 192.12
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Invalidenversicherung werden nur an Personen ausgerichtet, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. (3) Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates werden den in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats sowie deren Familienangehörigen und Hinterlassenen unter denselben Vorausset- zungen und in gleichem Umfang gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen bezie- hungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen.
Titel II Anwendbare Rechtsvorschriften
Art. 6 Allgemeiner Grundsatz Die Versicherungspflicht erwerbstätiger Personen richtet sich nach den Rechtsvor- schriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Artikel 7–9 bleiben vorbehalten.
Art. 7 Sonderregelungen (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben während längstens 24 Monaten den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterstellt, in dessen Gebiet das Unter- nehmen seinen Sitz hat. (2) Übersteigt die Entsendungsdauer 24 Monate, so kann die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates für weitere 24 Monate aufrecht- erhalten werden. (3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Lufttransportunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die im Gebiet beider Vertragsstaaten beschäf- tigt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie nur dort beschäftigt. Haben solche Personen jedoch Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder sind sie dort bei einer Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung des erwähnten Unternehmens auf Dauer beschäftigt, so unterstehen sie den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. (4) Beamtinnen und Beamte sowie ihnen gleichgestellte Personen des einen Ver- tragsstaates, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unter- stehen den Rechtsvorschriften des entsendenden Vertragsstaates. (5) Personen, die eine unselbstständige Erwerbstätigkeit an Bord eines Seeschiffes ausüben, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, sind nur den Rechtsvorschriften des Flaggenstaates unterstellt. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird die Tätigkeit an Bord eines Seeschiffes, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, der Tätigkeit auf dem Gebiet dieses Staates gleichgestellt.
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Art. 8 Angestellte von diplomatischen und konsularischen Vertretungen (1) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die als Mitglieder einer diplomati- schen oder konsularischen Vertretung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates. (2) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertrags- staates im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates beschäftigt sind, sind nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert. Sie können innert drei Monaten nach Beginn ihrer Tätig- keit oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschrif- ten des ersten Vertragsstaates wählen. (3) Absatz 2 gilt auch für: a) Drittstaatsangehörige, die im Gebiet eines Vertragsstaates im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates beschäftigt sind; b) Staatsangehörige eines Vertragsstaates und Drittstaatsangehörige, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates im persönlichen Dienst von in Absatz 1 genannten Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates beschäftigt sind. (4) Beschäftigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung des einen Ver- tragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates Personen, die nach den Rechts- vorschriften dieses Vertragsstaates versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates den Arbeitgebern im allgemeinen auferlegen. Dasselbe gilt für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehöri- gen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen. (5) Die Absätze 1–4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten. (6) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertrags- staates im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Dritt- staates beschäftigt sind und weder in diesem noch in ihrem Heimatstaat versichert sind, werden nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates versichert, auf dessen Gebiet sie ihre Tätigkeit ausüben. In Bezug auf die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gilt dies sinngemäss für die Ehegatten und Ehegattinnen und die Kinder der be- troffenen Personen, die sich mit ihnen in der Schweiz aufhalten, soweit sie nicht bereits nach den schweizerischen Rechtsvorschriften versichert sind.
Art. 9 Ausnahmen Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Ein- vernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6, 7 und 8 vereinbaren.
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Art. 10 Familienangehörige (1) Bleibt eine Person nach Artikel 7, 8 Absätze 1 und 2 oder Artikel 9 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im einen Vertragsstaat weiterhin den Rechts- vorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten oder ihre Ehegattin und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Per- son im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben. (2) Gelten nach Absatz 1 für den Ehegatten oder die Ehegattin und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.
Titel III Bestimmungen zu den Leistungen A. Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften
Art. 11 Eingliederungsmassnahmen (1) Staatsangehörige von Uruguay, die unmittelbar vor Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung unterliegen, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. (2) Nichterwerbstätige Staatsangehörige von Uruguay, die bei Eintritt der Invalidität die altersmässigen Voraussetzungen für die Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht erfüllen, aber dort versi- chert sind, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität mindes- tens ein Jahr lang ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährige Kinder haben ausserdem Anspruch auf solche Massnahmen, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben. (3) In der Schweiz wohnhafte Staatsangehörige von Uruguay, die die Schweiz für nicht länger als drei Monate verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht. (4) Kinder, die in Uruguay invalid geboren sind und deren Mutter sich während der Schwangerschaft insgesamt während höchstens zwei Monaten in Uruguay aufgehal- ten und ihrenWohnsitz in der Schweiz behalten hat, sind den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung über- nimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Uruguay entstandenen Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Kinder, die ausserhalb des Gebietes der Vertragsstaaten invalid geboren sind; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt in einem solchen Fall die im Ausland entstandenen Kosten nur, wenn die Massnahmen wegen des Zustandes des Kindes sofort durchgeführt werden mussten.
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Art. 12 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten (1) Erfüllt eine Person, die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften vorgese- henen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invaliden- versicherung nicht allein aufgrund der nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, so rechnet der zuständige Versicherungsträger für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen die nach uruguayischen Rechts- vorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten hinzu, soweit sie sich nicht mit den nach schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten überschneiden. (2) Betragen die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten weniger als ein Jahr, so findet Absatz 1 keine Anwendung. (3) Für die Festlegung der Leistungen werden ausschliesslich die nach den schwei- zerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt. Die Festlegung erfolgt gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften.
Art. 13 Einmalige Abfindung (1) Staatsangehörige von Uruguay und ihre Hinterlassenen haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Absätze 2–5 bleiben vorbehalten. (2) Haben Staatsangehörige von Uruguay oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt. Verlassen Staatsangehörige von Uruguay oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine Abfin- dung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht. (3) Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als 10 Prozent, aber höchstens 20 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die Staatsangehörigen von Uruguay oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder die diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls die berechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz wohnt, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat. (4) Waren im Falle eines Ehepaares beide Ehegatten in der schweizerischen Versi- cherung versichert, so wird die Abfindung nur dann einem Ehegatten ausbezahlt, wenn der andere Ehegatte ebenfalls rentenberechtigt ist. (5) Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung kön- nen gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend gemacht werden. (6) Die Absätze 2–5 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der schweizeri- schen Invalidenversicherung, sofern die rentenberechtigte Person das 55. Altersjahr
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zurückgelegt hat und in ihrem Fall keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Vor- aussetzungen mehr vorgesehen ist.
Art. 14 Ausserordentliche Renten (1) Staatsangehörige von Uruguay haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf eine ausserordentliche Hinterlas- senenrente, eine ausserordentliche Invalidenrente oder eine ausserordentliche Alters- rente, die eine ausserordentliche Hinterlassenen- oder Invalidenrente ablöst, wenn die betroffene Person unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf vollen Jahre in der Schweiz gewohnt hat. (2) Die Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 1 gilt als ununterbrochen, wenn die betroffene Person die Schweiz im Kalenderjahr für nicht länger als drei Monate verlässt. In Ausnahmefällen kann die Frist verlängert werden. Dagegen werden Zeiten, während denen in der Schweiz wohnhafte Staatsangehörige von Uruguay von der Versicherung in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit waren, auf die Wohndauer in der Schweiz nicht ange- rechnet. (3) Rückvergütungen der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenver- sicherung entrichteten Beiträge sowie einmalige Abfindungen nach Artikel 13 Ab- sätze 2–6 stehen der Gewährung ausserordentlicher Renten nach Absatz 1 nicht entgegen; in diesen Fällen werden jedoch die rückvergüteten Beiträge oder die ausgezahlten Abfindungen mit den zu gewährenden Renten verrechnet.
Art. 15 Beitragsrückvergütung (1) Staatsangehörigen von Uruguay, welche die Schweiz endgültig verlassen haben, kann auf Antrag an Stelle einer schweizerischen Rente die Rückvergütung der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge ge- währt werden. Ihre Hinterlassenen, welche die Schweiz endgültig verlassen haben und nicht schweizerische Staatsangehörige sind, können ebenfalls eine solche Rück- vergütung verlangen. Für die Rückvergütung gelten die hierfür massgebenden schweizerischen Rechtsvorschriften. (2) Nach erfolgter Beitragsrückvergütung können gegenüber der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung keine Ansprüche aufgrund früherer Versicherungszeiten mehr geltend gemacht werden.
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B. Anwendung der Rechtsvorschriften Uruguays
Art. 16 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten Ist nach den Rechtsvorschriften Uruguays der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von einer bestimmten Versicherungs- zeit abhängig, so berücksichtigt der zuständige Träger die gemäss schweizerischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit zurückgelegten Versicherungszeiten als handelte es sich um Zeiten, die nach den für Uruguay geltenden Rechtsvorschrif- ten zurückgelegt worden sind, soweit sie sich nicht überschneiden.
Art. 17 Anspruch und Berechnung der Leistungen Eine versicherte Person, für die nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschrif- ten der beiden Vertragsstaaten galten, hat unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen: a) Der zuständige uruguayische Versicherungsträger legt den Anspruch fest und berechnet die Leistung, indem er ausschliesslich die in Uruguay zurück- gelegten Versicherungszeiten berücksichtigt. b) Der zuständige Träger legt den Leistungsanspruch ferner fest, indem er die nach schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszei- ten zu den eigenen Versicherungszeiten hinzurechnet. Entsteht ein Leistungsanspruch durch die Zusammenrechnung der Versicherungszei- ten, so werden die Leistungen folgendermassen berechnet: a) Der Betrag der Leistung, auf welche die betroffene Person Anspruch hätte, wird berechnet, als wären die gesamten zusammengerechneten Versiche- rungszeiten alleine nach den für Uruguay geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden (theoretischer Betrag). b) Der Betrag der Leistung wird auf der Grundlage des theoretischen nach den Rechtsvorschriften Uruguays berechneten Betrages ermittelt, und zwar nach dem Verhältnis zwischen den nach den uruguayischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und den gesamten nach den Rechtsvor- schriften der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten (Pro-Rata-Berechnung). c) Die betroffene Person darf durch die Anwendung dieses Abkommens in keinem Fall schlechter gestellt werden als sie aufgrund der Anwendung der Rechtsvorschriften Uruguays wäre.
Art. 18 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten bei der Beitragsrückvergütung Im Falle einer Beitragsrückvergütung vor Inkrafttreten dieses Abkommens oder gemäss Artikel 15 dieses Abkommens rechnet der zuständige uruguayische Träger für die Feststellung und Berechnung der uruguayischen Leistungen trotzdem die gemäss schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu den Versicherungszeiten gemäss eigener Rechtsvorschriften hinzu.
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Art. 19 Versicherungszeiten in Drittstaaten Hat eine Person aufgrund der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten gemäss Artikel 16 keinen Anspruch auf uru- guayische Leistungen, so werden für die Feststellung des Leistungsanspruchs diese Versicherungszeiten sowie die Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften von Drittstaaten berücksichtigt, mit denen Uruguay ein Abkommen über soziale Sicher- heit abgeschlossen hat, das die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten vor- sieht.
Art. 20 Sterbegeld Der zuständige uruguayische Träger gewährt ein Sterbegeld, sofern die verstorbene Person im Zeitpunkt ihres Todes nach den Rechtsvorschriften Uruguays versichert war.
Art. 21 Invaliditätsbemessung Zur Bemessung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf die Gewährung einer Invalidenrente nimmt der zuständige uruguayische Träger eine Prüfung gemäss eigener Rechtsvorschriften vor.
Art. 22 Solidaritätssystem und System der obligatorischen individuellen Vorsorge (1) Die Leistungen von Personen, die in Uruguay einer Gesellschaft für die Verwal- tung von Vorsorgevermögen angeschlossen sind, werden über die auf ihren Konten der individuellen Vorsorge geäufneten Sparbeträge finanziert. (2) Die Leistungen aus der obligatorischen individuellen Vorsorge ergänzen die vom Solidaritätssystem ausgerichteten Leistungen, sofern die versicherte Person die Voraussetzungen der geltenden Rechtsvorschriften erfüllt, gegebenenfalls durch die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten.
Titel IV Durchführungsbestimmungen
Art. 23 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden Die zuständigen Behörden: a) vereinbaren die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Durchführungsbestimmungen; b) bezeichnen Verbindungsstellen zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten; c) unterrichten sich gegenseitig über alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Abkommens getroffen werden;
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d) unterrichten sich gegenseitig über alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, welche dieses Abkommen berühren.
Art. 24 Verwaltungshilfe (1) Die Behörden, Verbindungsstellen und Träger der Vertragsstaaten leisten einan- der bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Diese Hilfe ist mit Ausnahme der Barauslagen kostenlos. (2) Absatz 1 erster Satz gilt auch für ärztliche Untersuchungen. (3) Ärztliche Berichte und Unterlagen, die sich im Besitz des Trägers des Vertrags- staates befinden, in dessen Gebiet sich die betroffene Person aufhält oder wohnt, werden dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates kostenlos zur Verfü- gung gestellt. (4) Ärztliche Untersuchungen und Berichte, die nur nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten oder dort wohnen, werden auf Ersu- chen des zuständigen Trägers und zu seinen Lasten vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes veranlasst. Der zuständige Träger ist berechtigt, eine ärztliche Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl zu veranlassen. (5) Ärztliche Untersuchungen und Berichte, die in Durchführung der Rechtsvor- schriften beider Vertragsstaaten vorgenommen werden, gehen zu Lasten des Trägers des Aufenthalts- oder Wohnortes. (6) Verlangt der Träger eines Vertragsstaates eine zusätzliche ärztliche Untersu- chung einer Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht, so veranlasst der Träger des anderen Vertragsstaates die verlangte Untersuchung im Gebiet, in dem die betroffene Person wohnt, gemäss den für ihn geltenden Vorschriften und im Aufenthaltsstaat geltenden Tarifen. Der Träger, der die Untersuchung verlangt, erstattet die Kosten auf Vorweisen einer detaillierten Abrechnung und der entspre- chenden Nachweise. Die Einzelheiten des Rückerstattungsverfahrens werden durch die Verbindungsstellen in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.
Art. 25 Verhinderung von unrechtmässigem Leistungsbezug (1) Um Missbrauch und Versicherungsbetrug beim Leistungsantrag und beim Leistungsbezug in der Alters-, Hinterlassenen-, Invaliden- und Unfallversicherung zu verhindern, kann der Versicherungsträger eines Vertragsstaates in Übereinstim- mung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zusätzliche Kontrollen vornehmen, sofern ein begründeter Verdacht besteht, dass Personen unrechtmässig Leistungen beziehen, bezogen haben oder zu erhalten versuchen. (2) In den Fällen nach Absatz 1 kann der Versicherungsträger eines Vertragsstaates eine vom anderen Vertragsstaat anerkannte Stelle beauftragen, auf seine Rechnung und in seinem Namen zusätzliche Kontrollen in Übereinstimmung mit den Rechts- vorschriften des anderen Vertragsstaates durchzuführen.
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Art. 26 Befreiung von Gebühren und Beglaubigungen (1) Die in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Gebühren und Abgaben für Urkunden, Dokumente und Schrift- stücke, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, gilt auch für Urkunden, Dokumente und Schriftstücke, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind. (2) Die Behörden und die Träger der beiden Vertragsstaaten verzichten auf die diplomatische oder konsularische Beglaubigung und die Registrierung der Urkun- den, Dokumente und Schriftstücke, die in Anwendung dieses Abkommens vorzule- gen sind.
Art. 27 Fristen Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Ver- tragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde oder einem Träger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innerhalb derselben Frist bei einer entsprechenden Behörde oder einem entsprechen- den Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. Die empfangende Stelle vermerkt das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es an die zuständige Stelle des ersten Vertragsstaates weiter.
Art. 28 Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen Hat ein Träger eines Vertragsstaates Geldleistungen zu Unrecht gewährt, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag zugunsten dieses Trägers zulasten einer entspre- chenden Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates einbe- halten werden.
Art. 29 Schutz von Personendaten Soweit aufgrund dieses Abkommens Personendaten übermittelt werden, gelten für die Bearbeitung und Sicherung dieser Daten, unter Berücksichtigung des im Ver- tragsstaat geltenden innerstaatlichen und internationalen Datenschutzrechts, die folgenden Bestimmungen: a) Die Daten dürfen nur für die Durchführung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften, auf die es sich bezieht, an zuständige Träger des anderen Vertragsstaates übermittelt werden. Diese Träger dürfen sie nur zu dem angegebenen Zweck bearbeiten und nutzen. Die Bearbeitung für andere Zwecke ist im Rahmen der Gesetzgebung des empfangenden Vertragsstaates zulässig, wenn dies Zwecken der sozialen Sicherheit einschliesslich damit zusammenhängender gerichtlicher Verfahren dient. b) Die übermittelnde Stelle muss sicherstellen, dass die übermittelten Daten richtig und auf den Umfang beschränkt sind, der für den mit der Übermitt- lung verfolgten Zweck verhältnismässig ist. Dabei sind die nach dem jewei- ligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt
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werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Ver- nichtung vorzunehmen. c) Die übermittelten Personendaten dürfen nur solange aufbewahrt werden, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, erfordert. Die Daten dürf- ten nicht vernichtet werden, falls durch ihre Vernichtung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person im Bereich der sozialen Sicherheit beein- trächtigt werden könnten. d) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, Personenda- ten, die übermittelt werden, wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Art. 30 Zahlungsmodalitäten (1) Geldleistungen nach diesem Abkommen können in der Währung des Vertrags- staates, dessen Träger zahlungspflichtig ist, oder in einer anderen von diesem Ver- tragsstaat bestimmten Währung gezahlt werden. (2) Hat ein Träger des einen Vertragsstaates an einen Träger des anderen Vertrags- staates Zahlungen vorzunehmen, können diese Zahlungen in der Währung des ersten Vertragsstaates oder in einer anderen vom ersten Vertragsstaat bestimmten Währung erfolgen. (3) Erlässt ein Vertragsstaat Vorschriften über die Einschränkung des Devisenver- kehrs, so treffen die beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen unver- züglich Massnahmen, um die Zahlung der nach diesem Abkommen gegenseitig geschuldeter Beträge sicherzustellen.
Art. 31 Freiwillige Versicherung der Schweiz Schweizer Staatsangehörige, die im Gebiet Uruguays wohnen, können der freiwilli- gen Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften vorbehaltlos beitreten; insbesondere bestehen keine Einschrän- kungen in Bezug auf die Beitragszahlungen in diese Versicherung und den Bezug der daraus erworbenen Renten.
Art. 32 Amtssprachen (1) Die Behörden und Träger eines Vertragsstaates dürfen Eingaben oder sonstige Schriftstücke nicht zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Ver- tragsstaates abgefasst sind. (2) Bei der Anwendung dieses Abkommens können die Behörden und Träger der Vertragsstaaten miteinander und mit den betroffenen Personen oder deren Vertrete- rinnen oder Vertretern in ihren jeweiligen Amtssprachen verkehren.
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Art. 33 Zustellung von Entscheiden Die Entscheide eines Versicherungsträgers oder eines Gerichtes des einen Vertrags- staates werden Personen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, per Einschreiben oder über gleichwertige Kommunikationsmittel zugestellt; die Mitteilung an die Verbindungsstelle des zweiten Vertragsstaates wird hierdurch nicht berührt.
Art. 34 Beilegung von Streitigkeiten Alle Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens oder der Auslegung seiner Bestimmungen ergeben, werden durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen geregelt.
Titel V Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 35 Übergangsbestimmungen (1) Dieses Abkommen gilt auch für die Versicherungsfälle, die vor seinem Inkraft- treten eingetreten sind. (2) Vor dem Inkrafttreten des Abkommens getroffene Entscheide stehen seiner Anwendung nicht entgegen. (3) Über Ansprüche von Personen, deren Antrag auf Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgelehnt worden ist, wird auf Antrag nach diesem Abkommen neu entschieden. Die Neubeurteilung kann auch von Amtes wegen erfolgen. (4) Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten. (5) Für die Feststellung eines Leistungsanspruches nach diesem Abkommen werden auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die vor seinem Inkrafttreten zurückge- legt worden sind. (6) Die Verjährungsfristen nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten begin- nen für alle Ansprüche, die aufgrund dieses Abkommens entstehen, frühestens mit dem Inkrafttreten des Abkommens. (7) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch eine einmalige Abfin- dung oder eine Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind. Artikel 18 bleibt vorbehalten. (8) Dieses Abkommen steht der Anwendung der Bestimmungen des uruguayischen Gesetzes Nr. 16.140 vom 5. Oktober 1990 nicht entgegen.
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Art. 36 Dauer und Kündigung des Abkommens (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. (2) Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. (3) Wird das Abkommen gekündigt, so gelten seine Bestimmungen für die bis zum Datum des Ausserkrafttretens erworbenen Leistungsansprüche weiter. Die aufgrund seiner Bestimmungen erworbenen Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt.
Art. 37 Inkrafttreten des Abkommens (1) Dieses Abkommen muss von beiden Staaten gemäss eigener Gesetzgebung ratifiziert werden. (2) Die Regierungen der Vertragsstaaten notifizieren einander schriftlich den Abschluss der durch Verfassung und Gesetzgebung für das Inkrafttreten dieses Abkommens vorgeschriebenen Verfahren; das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Empfang der letzten Notifikation folgt, in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern, am 11. April 2013, in zwei Urschriften, eine in französischer, die andere in spanischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbind- lich.
Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Republik Östlich des Uruguay: Didier Burkhalter Luis Leonardo Almagro
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