AS 2015 977
AS 2015 977
Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)
Änderung vom 6. März 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung 2 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 30a Anbieter von Postdiensten
1 Auf Anbieter von Postdiensten und die bei ihnen für die Verarbeitung von Post-
sendungen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie Artikel 13 anwendbar. Dies gilt nur, soweit im Durchschnitt des Kalenderjahres die Mehrheit der Postsendungen, die nachts und sonntags verarbeitet werden, einem Angebot der Grundversorgung im Sinne von Artikel 29 der Postverordnung vom 29. August 20122 entspricht.
2 Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die
Dienstleistungen am Schalter erbringen oder die Auskünfte gegenüber Kunden erteilen.
3 Anbieter von Postdiensten sind Betriebe, die gewerbsmässig Postsendungen
annehmen, abholen, sortieren, transportieren und zustellen und für diese Dienstleis- tungen die Verantwortung gegenüber den Kunden tragen, ohne aber alle diese Dienstleistungen selbst erbringen zu müssen.
II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
6. März 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova