AS 2016 1093
AS 2016 1093
Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV)
Änderung vom 16. März 2016
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) verordnet:
I Anhang 1 der Zollerleichterungsverordnung vom 4. April 20071 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft
16. März 2016 Eidgenössisches Finanzdepartement: Ueli Maurer
1 SR 631.012
2016-0021 1093
Zollerleichterungsverordnung AS 2016
Anhang 1 (Art. 3)
Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
0103. Tiere der Schweinegattung, lebend zu Forschungs- oder 10.—
10 90 medizinischen Zwecken
91 90
0201. Zugeschnittene Rindsbinden, ausge- zur Herstellung von 1190.—
30 99 beint, frisch oder gekühlt Trockenfleisch
0202. Zugeschnittene Rindsbinden, ausge- zur Herstellung von 1190.—
30 99 beint, gefroren Trockenfleisch
0206. Geniessbare Schlachtnebenprodukte zur Herstellung von —.10
22 90 von Tieren der Rindvieh-, Schweine- Tierfutter für andere
29 90 oder Schafgattung, gefroren als landwirtschaftliche
41 91 Nutztiere
41 99 (Als landwirtschaftliche
49 91 Nutztiere gelten Tiere der
49 99 Pferde-, Rinder-, Schaf-,
90 90 Ziegen- und Schweinegat-
tung sowie Kaninchen und Hausgeflügel)
0207. Fleisch und geniessbare zur Herstellung von —.10
14 99 Schlachtnebenprodukte von Geflügel Tierfutter für andere
27 99 der Nr. 0105, gefroren als landwirtschaftliche
45 99 Nutztiere
55 99 (Als landwirtschaftliche
60 99 Nutztiere gelten Tiere der
Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegat- tung sowie Kaninchen und Hausgeflügel)
0208. Fleisch und geniessbare Schlacht- zur Herstellung von —.10
10 00 nebenprodukte von Kaninchen oder Tierfutter für andere
90 10 Hasen oder von Wild als landwirtschaftliche
Nutztiere (Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegat- tung sowie Kaninchen und Hausgeflügel)
0301. Junge Regenbogenforellen (Oncorhyn- zur Speisefischzucht 2.40
91 00 chus mykiss) mit einem Stückgewicht
von nicht mehr als 100 g und mit einer Länge von weniger als 20 cm
0404. Molke in Pulverform, demineralisiert zur Herstellung von 50.—
10 00 Nahrungsmitteln
0404. Molke in Pulverform, demineralisiert als Ergänzungsfutter 50.—
10 00 für Jungtiere
Zollerleichterungsverordnung AS 2016
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
0405. Ziegenbutter zur Herstellung von 20.—
10 19 pharmazeutischen Pro-
dukten
0407. Bruteier zur Mastkükenproduktion 1.—
11 10 19 10
0407. Vogeleier in der Schale, frisch als Verarbeitungseier für 35.—
21 10 die Nahrungsmittel-
29 10 industrie
0407. Vogeleier in der Schale, frisch Verarbeitungseier für die 1.—
21 10 Nahrungsmittelindustrie,
29 10 zur Gewinnung von
Flüssigeigelb und für die industrielle Herstellung von Produkten der Tarif- nummer 2103.9000
0408. Flüssigeigelb zur industriellen Herstel- 1.—
19 10 lung von Produkten der
Tarifnummer 2103.9000
0511. Waren dieser Nummern zur Herstellung von —.10
99 19 Tierfutter für andere als
landwirtschaftliche Nutztiere (Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegat- tung sowie Kaninchen und Hausgeflügel)
0601. Tulpenzwiebeln, ruhend zum Austreiben, —.10
10 10 für die Schnittblumen-
produktion
0809. Kirschen zur Herstellung von —.10
21 10 Spirituosen
21 11 29 10 29 11
0809. Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) zur Herstellung von —.10
40 12 Spirituosen
40 13 40 92 40 93
Zollerleichterungsverordnung AS 2016
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
0811. Früchte, nicht gekocht oder in Wasser zur industriellen Weiter- —.10
10 00 oder Dampf gekocht, gefroren, ohne verarbeitung
20 90 Zusatz von Zucker oder anderen
90 10 Süssstoffen
90 29 Bemerkung:
Die Zulassung zum ermässigten Ansatz setzt voraus, dass die Früchte einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Abpacken in kleinere Behälter gilt nicht als Weiterverarbei- tung im Sinne der Verordnung.
0811. Andere Früchte, nicht gekocht oder in zur Herstellung von —.10
90 90 Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, Produkten der Tarifnum-
ohne Zusatz von Zucker oder anderen mer 2007 Süssstoffen
1001. Hartweizen zum Aufblähen und 11.—
19 29 Rösten
1001. Hartweizen zur Herstellung von 6.37
19 29 Bemerkung: Bulgur
Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durch- schnitt eines Kalenderquartals mindes- tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.
1001. Hartweizen zur Herstellung von 5.28
19 29 Bemerkung: vorgekochtem Hartweizen
Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durch- schnitt eines Kalenderquartals mindes- tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.
1001. Hartweizen zur Herstellung von frei
19 39 Bemerkung: Futtermittelenzymen
Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durch- schnitt eines Kalenderquartals mindes- tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.
1001. Weichweizen zur Herstellung von —.10
99 29 Bemerkung: Stärke
Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Weizen mindestens
55 % Fabrikmehl gewonnen und zu
Stärke verarbeitet wird.
1001. Weichweizen zur Herstellung von 2.—
99 29 Kaffeesurrogaten
Zollerleichterungsverordnung AS 2016
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1001. Weichweizen zur Herstellung von 2.—
99 29 Quellmehl
1001. Weichweizen zur Herstellung, durch 2.—
99 29 Extrusion, von aufgebläh-
ten Paniermehlersatz oder Binde-/ Füllmaterial der Tarifnummer 1904.1090
1001. Dinkel zur Herstellung von 2.—
99 29 Erzeugnissen durch
Aufblähen oder Rösten
1002. Saatroggen zu Grünschnittzwecken frei
10 00
1002. Roggen zur Herstellung von 2.—
90 29 Kaffeesurrogaten
1003. Gerste zur Herstellung von 1.85
90 49 Malzextrakten für Nah-
rungsmittel
1004. Avena Strigosa Schreb. zur Gründüngung —.10
10 00
1005. Maiskörner zur Herstellung von Pop- —.50
90 Corn zur menschlichen
29 Ernährung
1007. Körnersorghum zur Herstellung von 3.50
90 29 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
1008. Buchweizen zur Herstellung von —.60
10 29 Nahrungsmitteln ohne
Futtermittelanfall
1008. Buchweizen zur Herstellung von 1.50
10 29 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
1008. Hirse zur Herstellung von frei
29 29 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
1008. Kanariensaat zur Herstellung von 1.50
30 20 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
1008. Fonio (Digitaria spp.) zur Herstellung von 7.––
40 29 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
1008. Quinoa (Chenopodium quinoa) zur Herstellung von 7.––
50 29 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
1008. Triticale zur Herstellung von 8.––
60 39 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
1008. Anderes Getreide zur Herstellung von 7.––
90 27 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
Zollerleichterungsverordnung AS 2016
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1102. Mehl von Mais zur menschlichen Ernäh- 20.—
20 10 rung ohne Futtermittelan-
fall
1102. Mehl von Reis zur menschlichen Ernäh- 20.—
90 51 rung ohne Futtermittelan-
fall
1102. Mehl von anderem Getreide zur menschlichen Ernäh- 20.—
90 61 rung ohne Futtermittelan-
fall
1103. Hartweizengriess in Behältnissen zur Herstellung von 4.50
11 19 von mehr als 5 kg Teigwaren
1103. Hartweizengriess in Behältnissen zu technischen Zwecken 4.50
11 19 von mehr als 5 kg
1103. Grütze und Griess von Weizen, andere zu technischen Zwecken 40.—
11 99
1103. Grütze und Griess von Mais zur menschlichen Ernäh- 4.50
13 90 rung ohne Futtermittelan-
fall
1103. Grütze und Griess von Roggen, zur menschlichen Ernäh- 40.—
19 19 Mengkorn oder Triticale rung ohne Futtermittelan-
fall
1103. Grütze und Griess von Hafer zur menschlichen Ernäh- 10.—
19 29 rung ohne Futtermittelan-
fall
1103. Grütze und Griess von Reis zur menschlichen Ernäh- 4.50
19 39 rung ohne Futtermittelan-
fall
1103. Grütze und Griess von anderem zur menschlichen Ernäh- 10.—
19 99 Getreide rung ohne Futtermittelan-
fall
1103. Agglomerate in Form von Pellets zu technischen Zwecken 40.—
20 19 von Weizen
1103. Agglomerate in Form von Pellets von zu technischen Zwecken 40.—
20 29 Roggen, Mengkorn oder Triticale
1103. Agglomerate in Form von Pellets von zur menschlichen Ernäh- 10.—
20 99 anderem Getreide rung ohne Futtermittelan-
fall
1104. Körner von Hafer, gequetscht oder zur menschlichen Ernäh- 10.—
12 90 in Flocken rung ohne Futtermittelan-
fall
1104. Körner von Gerste, gequetscht oder zur menschlichen Ernäh- 10.—
19 29 in Flocken rung ohne Futtermittelan-
fall
1104. Körner von anderem Getreide, ge- zur menschlichen Ernäh- 10.—
19 99 quetscht oder in Flocken rung ohne Futtermittelan-
fall
1104. Anders bearbeitete Körner von Hafer zur menschlichen Ernäh- 10.—
22 20 rung ohne Futtermittelan-
fall
Zollerleichterungsverordnung AS 2016
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1104. Anders bearbeitete Körner von Hafer zur Herstellung von 10.––
22 20 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
1104. Mahlhafer, geschält, noch circa 10 % zur Herstellung von —.60
22 20 ungeschälte Körner enthaltend fertigen Haferprodukten
für die menschliche Ernährung
1104. Anders bearbeitete Körner von Mais zur menschlichen Ernäh- 10.—
23 90 rung ohne Futtermittelan-
fall
1104. Maisgrütze, d.h. grob gebrochene zur Herstellung von —.20
23 90 (geschrotete) Maiskörner, entkeimt Cornflakes
und geschält
1104. Maiskörner geschrotet zu technischen Zwecken 1.—
23 90
1104. Anders bearbeitete Körner von Dinkel, zu technischen Zwecken 40.—
29 13 geschält oder gerollt
1104. Anders bearbeitete Körner von Wei- zu technischen Zwecken 40.—
29 18 zen, Roggen, Mengkorn oder Triticale,
geschält oder gerollt
1104. Anders bearbeitete Körner von Hirse zur Herstellung von —.35
29 22 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
1104. Anders bearbeitete Körner von Hirse zur menschlichen Ernäh- 10.—
29 22 rung ohne Futtermittelan-
fall
1104. Anders bearbeitete Körner von Gerste zur Herstellung von 12.60
29 32 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
1104. Anders bearbeitete Körner von Gerste zur menschlichen Ernäh- 10.—
29 32 rung ohne Futtermittelan-
fall
1104. Anders bearbeitete Körner von ande- zur menschlichen Ernäh- 10.—
29 99 rem Getreide rung ohne Futtermittelan-
fall
1104. Weizenkeime zur Teilentfettung für die 28.80
30 89 menschliche Ernährung
1104. Weizenkeime zur menschlichen Ernäh- 26.13
30 89 rung, jedoch nicht zur
Teilentfettung
1104. Keime von Weizen (einschliesslich zu technischen Zwecken 10.—
30 89 Dinkel), Roggen, Mengkorn oder
Triticale, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen
1107. Malz, nicht geröstet, nicht zerkleinert zur menschlichen Ernäh- 1.50
10 12 rung ohne Futtermittelan-
fall
1107. Malz, nicht geröstet, nicht zerkleinert zur Herstellung von frei
10 12 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
Zollerleichterungsverordnung AS 2016
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1107. Malz, nicht geröstet, nicht zerkleinert zur Herstellung von 1.85
10 12 Malzextrakten für Nah-
rungsmittel
1107. Malz, nicht geröstet, zerkleinert zur menschlichen Ernäh- 10.—
10 93 rung ohne Futtermittelan-
fall
1107. Malz, geröstet, nicht zerkleinert zur menschlichen Ernäh- 1.50
20 12 rung ohne Futtermittelan-
fall
1107. Malz, geröstet, nicht zerkleinert zur Herstellung von frei
20 12 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
1107. Malz, geröstet, nicht zerkleinert zur Herstellung von 1.85
20 12 Malzextrakten für Nah-
rungsmittel
1107. Malz, geröstet, zerkleinert zur menschlichen Ernäh- 10.—
20 93 rung ohne Futtermittelan-
fall
1108. Weizenstärke zur Herstellung von 1.—
11 90 Dextrin und Glukose
1108. Weizenstärke zu anderen technischen 1.70
11 90 Zwecken
1108. Maisstärke zur Herstellung von 1.—
12 90 Dextrin und Glukose
1108. Maisstärke zu anderen technischen 1.50
12 90 Zwecken
1108. Kartoffelstärke zu technischen Zwecken 1.—
13 90
1108. Maniokstärke zu technischen Zwecken 1.—
14 90
1108. Andere Stärken zu technischen Zwecken 1.—
19 99
1201. Sojabohnen zur Ölgewinnung und —.10
90 23 industriellen Herstellung
90 24 von Produkten der Tarif-
nummer 2103.9000
1205. Rapssamen zur Ölgewinnung und —.10
10 53 industriellen Herstellung
10 54 von Produkten der Tarif-
90 53 nummer 2103.9000
90 54
1206. Sonnenblumensamen zur Ölgewinnung und —.10
00 23 industriellen Herstellung
00 24 von Produkten der Tarif-
00 53 nummer 2103.9000
00 54
1501. Schweineschmalz, ausgeschmolzen zur Herstellung von 20.—
10 91 oder ausgepresst Speisefetten
10 99
Zollerleichterungsverordnung AS 2016
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1501. Schweinefett (einschliesslich Schwei- zu technischen Zwecken 1.—
10 91 neschmalz) und Geflügelfett
10 99 20 91 20 99 90 91 90 99
1501. Schweineschmalz als Hilfsmittel bei der 20.—
10 99 Schinkenherstellung
1502. Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- zur Herstellung von 15.—
10 91 oder Ziegengattung Speisefetten
10 99 90 91 90 99
1502. Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- zu technischen Zwecken 1.—
10 91 oder Ziegengattung
10 99 90 91 90 99
1503. Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostea- zu technischen Zwecken 1.—
00 91 rin, Oleomargarin und Talgöl, weder
00 99 emulgiert, vermischt noch in anderer
Weise zubereitet
1504. Fette und Öle und ihre Fraktionen, zu technischen Zwecken 1.—
10 98 von Fischen oder Meeressäugetieren,
10 99 auch raffiniert, aber nicht chemisch
20 91 modifiziert
20 99 30 91 30 99
1506. Andere tierische Fette und Öle und zu technischen Zwecken 1.—
00 91 ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber
00 99 nicht chemisch modifiziert
1507. Sojaöl und seine Fraktionen, zu technischen Zwecken 1.—
10 90 auch raffiniert, aber nicht chemisch
90 18 modifiziert
90 19 90 98 90 99
1507. Sojaöl und seine Fraktionen, zur industriellen Herstel- 1.—
10 90 auch raffiniert, aber nicht chemisch lung von Produkten der
90 18 modifiziert Tarifnummer 2103.9000
90 19 90 98 90 99
Zollerleichterungsverordnung AS 2016
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1507. Sojaöl und seine Fraktionen, zur Nachraffination und 140.20
90 98 auch raffiniert, aber nicht chemisch anschliessenden Her-
modifiziert stellung von Speiseölen und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
1508. Erdnussöl und seine Fraktionen, zu technischen Zwecken 1.—
10 90 auch raffiniert, aber nicht chemisch
90 18 modifiziert
90 19 90 98 90 99
1508. Erdnussöl und seine Fraktionen, zur industriellen Herstel- 1.—
10 90 auch raffiniert, aber nicht chemisch lung von Produkten der
90 18 modifiziert Tarifnummer 2103.9000
90 19 90 98 90 99
1508. Erdnussöl und seine Fraktionen, zur Nachraffination und 140.20
90 98 auch raffiniert, aber nicht chemisch anschliessenden Her-
modifiziert stellung von Speiseölen und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
1509. Olivenöl und seine Fraktionen, zu technischen Zwecken 1.—
10 91 auch raffiniert, aber nicht chemisch
10 99 modifiziert
90 91 90 99
1509. Olivenöl und seine Fraktionen, zur industriellen Herstel- 1.—
10 99 auch raffiniert, aber nicht chemisch lung von Produkten der
90 99 modifiziert Tarifnummer 2103.9000
1510. Andere ausschliesslich aus Oliven zu technischen Zwecken 1.—
00 91 gewonnene Öle und ihre Fraktionen,
00 99 auch raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509
1510. Andere ausschliesslich aus Oliven zur industriellen Herstel- 1.—
00 91 gewonnene Öle und ihre Fraktionen, lung von Produkten der
00 99 auch raffiniert, aber nicht chemisch Tarifnummer 2103.9000
modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509
Zollerleichterungsverordnung AS 2016
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1511. Palmöl, rohes zur Herstellung von —.10
10 90 Produkten der Tarifnum-
mer 2104.1000
1511. Palmöl, rohes zur Herstellung von 6.—
10 90 Brotaufstrichen der
Tarifnummern 2106.9050,
2106.9073 oder
2106.9074
1511. Palmöl und seine Fraktionen, zu technischen Zwecken 1.—
10 90 auch raffiniert, aber nicht chemisch
90 18 modifiziert
90 19 90 98 90 99
1511. Palmöl und seine Fraktionen, zur industriellen Herstel- 1.—
10 90 auch raffiniert, aber nicht chemisch lung von Produkten der
90 18 modifiziert Tarifnummer 2103.9000
90 19 90 98 90 99
1511. Fraktionen des Palmöls zur Nachraffination und —.10
90 18 anschliessenden Herstel-
lung von Produkten der Tarifnummer 2104.1000 (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgende Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
1511. Fraktionen des Palmöls zur Herstellung von 10.—
90 18 Produkten der Tarifnum-
mer 2104.1000
1511. Fraktionen von Palmöl, auch raffiniert, zur Nachraffination und 139.75
90 18 nicht chemisch modifiziert, mit einem anschliessenden Her-
Schmelzpunkt, der über demjenigen stellung von Speiseölen des Palmöls liegt und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
Zollerleichterungsverordnung AS 2016
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1511. Fraktionen von Palmöl, nicht chemisch zur Herstellung von 144.90
90 18 modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, Speiseölen und -fetten
der über demjenigen des Palmöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur ge- währt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmel- zen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelver- kauf genügt nicht.
1511. Fraktionen von Palmöl, nicht zur Herstellung von 146.15
90 19 chemisch modifiziert, mit einem Speiseölen und -fetten
Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur ge- währt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmel- zen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelver- kauf genügt nicht.
1511. Palmöl, anderes als rohes zur Nachraffination und —.10
90 98 anschliessenden Herstel-
lung von Produkten der Tarifnummer 2104.1000 (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgende Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
1511. Palmöl, anderes als rohes zur Herstellung von 10.—
90 98 Produkten der Tarifnum-
mer 2104.1000
1511. Palmöl und seine Fraktionen, zur Nachraffination und 140.20
90 98 auch raffiniert, aber nicht chemisch anschliessenden Her-
modifiziert stellung von Speiseölen und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
Zollerleichterungsverordnung AS 2016
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1512. Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baum- zu technischen Zwecken 1.—
11 90 wollsamenöl und ihre Fraktionen, auch
19 18 raffiniert, aber nicht chemisch modifi-
19 19 ziert
19 98 19 99 21 90 29 91 29 99
1512. Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baum- zur industriellen Herstel- 1.—
11 90 wollsamenöl und ihre Fraktionen, auch lung von Produkten der
19 18 raffiniert, aber nicht chemisch modifi- Tarifnummer 2103.9000
19 19 ziert
19 98 19 99 21 90 29 91 29 99
1512. Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baum- zur Nachraffination und 140.20
19 98 wollsamenöl und ihre Fraktionen, auch anschliessenden Her-
29 91 raffiniert, aber nicht chemisch modifi- stellung von Speiseölen
ziert und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
1513. Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder zu technischen Zwecken 1.—
11 90 Babassuöl und ihre Fraktionen, auch
19 18 raffiniert, aber nicht chemisch modifi-
19 19 ziert
19 98 19 99 21 90 29 18 29 19 29 98 29 99
1513. Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder zur industriellen Herstel- 1.—
11 90 Babassuöl und ihre Fraktionen, auch lung von Produkten der
19 18 raffiniert, aber nicht chemisch modifi- Tarifnummer 2103.9000
19 19 ziert
19 98 19 99 21 90 29 18 29 19 29 98 29 99
Zollerleichterungsverordnung AS 2016
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1513. Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder zur Nachraffination und 147.55
19 98 Babassuöl und ihre Fraktionen, auch anschliessenden Her-
29 98 raffiniert, aber nicht chemisch modifi- stellung von Speiseölen
ziert und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
1513. Palmkernöl, roh zur Herstellung von 6.—
21 90 Brotaufstrichen der
Tarifnummern 2106.9050 oder 2106.9074
1513. Fraktionen von Palmkernöl oder zur Nachraffination und 154.40
29 18 Babassuöl, auch raffiniert, aber nicht anschliessenden Her-
chemisch modifiziert, mit einem stellung von Speiseölen Schmelzpunkt, der über demjenigen und -fetten des Palmkern- oder Babassuöls liegt (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
1514. Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre zu technischen Zwecken 1.—
11 90 Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht
19 91 chemisch modifiziert
19 99 91 90 99 91 99 99
1514. Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre zur industriellen Herstel- 1.—
11 90 Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht lung von Produkten der
19 91 chemisch modifiziert Tarifnummer 2103.9000
19 99 91 90 99 91 99 99
1514. Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre zur Nachraffination und 140.20
19 91 Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht anschliessenden Her-
99 91 chemisch modifiziert stellung von Speiseölen
und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
Zollerleichterungsverordnung AS 2016
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1515. Andere pflanzliche Fette und andere zu technischen Zwecken 1.—
11 90 fette pflanzliche Öle (einschliesslich
19 91 Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch
19 99 raffiniert, aber nicht chemisch modifi-
21 90 ziert
29 91 29 99 30 91 30 99 50 19 50 91 50 99 90 13 90 18 90 19 90 28 90 29 90 38 90 39 90 98 90 99
1515. Fette und Öle von Mais, Sesam und zur industriellen Herstel- 1.—
29 91 anderen pflanzlichen Ölen und ihre lung von Produkten der
29 99 Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht Tarifnummer 2103.9000
50 91 chemisch modifiziert
50 99 90 98 90 99
1515. Andere pflanzliche Fette und andere zur Nachraffination und 140.20
19 91 fette pflanzliche Öle (einschliesslich anschliessenden Her-
29 91 Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch stellung von Speiseölen
30 91 raffiniert, aber nicht chemisch modifi- und -fetten
50 91 ziert (Die Nachraffination
90 18 umfasst eine oder mehrere
90 28 der folgenden Stufen der
90 38 Raffination: Entsäuern,
90 98 Entfärben, Desodorieren.)
1516. Tierische oder pflanzliche Fette und zu technischen Zwecken 1.—
10 91 Öle und ihre Fraktionen, ganz oder
10 99 teilweise hydriert, umgeestert, wieder-
20 92 verestert oder elaidiniert, auch raffi-
20 93 niert, jedoch nicht anders zubereitet
20 97 20 98
1516. Tierische oder pflanzliche Fette und zur Nachraffination und 139.75
10 91 Öle und ihre Fraktionen, andere als anschliessenden Her-
20 93 Kokos- und Palmkernöle, ganz oder stellung von Speiseölen
teilweise hydriert, umgeestert, wieder- und -fetten verestert oder elaidiniert, auch raffi- (Die Nachraffination niert, jedoch nicht anders zubereitet umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
Zollerleichterungsverordnung AS 2016
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1516. Tierische oder pflanzliche Fette und zur Herstellung von 144.90
10 91 Öle und ihre Fraktionen, andere als Speiseölen und -fetten
20 93 Kokos- und Palmkernöle, ganz oder
teilweise hydriert, umgeestert, wieder- verestert oder elaidiniert, auch raffi- niert, jedoch nicht anders zubereitet, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur ge- währt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmel- zen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelver- kauf genügt nicht.
1516. Tierische oder pflanzliche Fette und zur Nachraffination und 140.90
10 99 Öle und ihre Fraktionen, andere als anschliessenden Her-
20 98 Kokos- und Palmkernöle, ganz oder stellung von Speiseölen
teilweise hydriert, umgeestert, wieder- und -fetten verestert oder elaidiniert, auch raffi- (Die Nachraffination niert, jedoch nicht anders zubereitet umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
1516. Tierische oder pflanzliche Fette und zur Herstellung von 146.15
10 99 Öle und ihre Fraktionen, andere als Speiseölen und -fetten
20 98 Kokos- und Palmkernöle, ganz oder
teilweise hydriert, umgeestert, wieder- verestert oder elaidiniert, auch raffi- niert, jedoch nicht anders zubereitet, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur ge- währt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmel- zen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelver- kauf genügt nicht.
1517. Flüssige, geniessbare Mischungen zu technischen Zwecken 1.—
90 62 oder Zubereitungen von tierischen
90 63 oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder
90 67 von Fraktionen verschiedener Fette
90 68 oder Öle
90 71 90 79 90 81 90 89 90 91 90 99
Zollerleichterungsverordnung AS 2016
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
1518. Nicht geniessbare Mischungen pflanz- zu technischen Zwecken 1.—
00 19 licher Öle
1518. Nichtgeniessbare Mischungen zu technischen Zwecken 1.—
00 97 von tierischen Fetten
1602. Rindfleisch, gekocht und gefroren, zur Herstellung von —.10
50 99 in Würfeln mit einer Kantenlänge von Gulaschsuppe
ungefähr 2 cm
1602. Rindfleisch, gekocht und gefroren, zur Herstellung von —.10
50 99 in Würfeln mit einer Kantenlänge von Produkten der Tarifnum-
ungefähr 2 cm oder gewolft mer 2103.9000
1701. Kristallzucker, fest, unbearbeitet, ohne zur Herstellung von Man- frei
12 00 Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen nit, Sorbit, deren Ester
13 00 und Gluconsäure
14 00 99 99
1701. Rohzucker, fest, unbearbeitet, ohne zur Raffinierung frei
12 00 Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen
13 00 14 00
1702. Glukose, fest, chemisch rein oder nicht zu technischen Zwecken —.90
30 29 30 38
1702. Glukosesirup als Nährstoff für Bakte- —.10
30 48 rien bei der Herstellung
pharmazeutischer Produk- te
2001. Cornichons, in Behältnissen von mehr zur industriellen Weiter- 3.—
10 10 als 50 kg verarbeitung
2001. Silberzwiebeln, in Behältnissen von zur industriellen Weiter- 3.—
90 91 mehr als 50 kg verarbeitung
2001. Peperoncini (capsicum annuum L.), zur industriellen Weiter- 3.—
90 98 in Behältnissen von mehr als 50 kg verarbeitung
2005. Hülsenfrüchte, ausgelöst, vorgekocht zur Herstellung von koch- 4.50
40 10 oder gedämpft, getrocknet, oder tafelfertigen Suppen
51 10 in Behältnissen von mehr als 5 kg und Saucen
99 11
2008. Pulpen zur industriellen Weiter- —.10
19 10 verarbeitung
20 00 30 10 30 90 70 10 70 90 80 00 99 11 99 96
Zollerleichterungsverordnung AS 2016
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
2008. Pulpen zur Herstellung von —.10
40 10 Produkten der Tarifnum-
50 10 mer 2007
50 90 93 10 93 90 99 19 99 97
2008. Aloe Vera zur Herstellung von 10.—
99 99 Grundstoffen zur Weiter-
verarbeitung
2009. Traubensaft, nicht eingedickt, nicht zur Herstellung von 15.—
61 11 gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, alkoholfreiem Traubensaft
in Behältnissen mit einem Fassungs- oder alkoholfreien Mi- vermögen von mehr als 3 l schungen von Traubensaft mit anderen Fruchtsäften
2009. Andere Säfte als von tropischen zur Herstellung von —.10
81 10 Früchte, ohne Zusatz von Zucker Produkten der Tarifnum-
89 89 oder anderen Süssstoffen mer 2007
2009. Säfte von tropischen Früchte, ohne zur industriellen Weiter- —.10
89 81 Zusatz von Zucker oder anderen verarbeitung
Süssstoffen
2103. Sojasauce zur Weiterverarbeitung 10.—
10 00
2103. Gewürzsaucen zur industriellen Herstel- 10.—
90 00 lung von Produkten der
Tarifnummer 2103.9000
2106. Sojaproteinkonzentrat zu Futterzwecken —.10
10 11
2106. Sojaproteinkonzentrat zu Futterzwecken —.10
10 19
2106. Eiweisshydrolysate und zur Weiterverarbeitung 20.—
90 30 Hefeautolysate (Herstellung von Sup-
penwürzen usw.)
2106. Nahrungsmittelzubereitungen zur Herstellung —.10
90 74 von Kaugummi
90 75 90 76
2204. Verarbeitungsweine, weisse oder rote zur Weiterverarbeitung, 4.—
29 41 andere als Herstellung
29 42 von alkoholhaltigen
Getränken
2207. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit zur Denaturierung durch —.70
10 00 einem Alkoholgehalt von 80 % Vol alcosuisse, Profitcenter
oder mehr der Eidg. Alkoholver- waltung
2302. Weizenkleie zu diätetischen Zwecken 70.—
30 10 für die menschliche
Ernährung
Zollerleichterungsverordnung AS 2016
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
2309. Tierfutterzubereitungen ohne Futter- zur Verwendung als frei
90 81 wert technischem Hilfsstoff für
90 82 Bemerkung: landwirtschaftliche
90 89 Nutztiere
In der Einfuhrdeklaration ist der Produktename gemäss Bewilligung der (Als landwirtschaftliche Forschungsanstalt Agroscope Liebe- Nutztiere gelten Tiere der feld-Posieux ALP anzugeben. Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegat- tung sowie Kaninchen und Hausgeflügel)
2513. Natürlicher Granatsand für die industrielle Ver- —.16
20 90 wendung als Strahlmittel
für das Wasserstrahl- schneiden oder das Sandstrahlen
2915. Essigsäure zur Herstellung von Keten —.10
21 00 oder Diketen
3823. Stearinsäure zur Herstellung von 1.—
11 90 Textilhilfsmitteln
3823. Stearinsäure zum Beschichten von 1.—
11 90 Durchschreibepapier
3824. Zubereitungen auf der Basis von zur Weiterverarbeitung —.03
90 98 Kaolin (Slurry)
3906. Acrylnitril-Methacrylat- zur Herstellung von —.10
90 90 Pfropfcopolymer auf Butadi- Verpackungsfolien
en/Acrylnitril-Elastomer
3920. Fasermasse aus Polyethylenfibrillen, zur Herstellung von 3.80
10 00 in Form von rechteckigen, mit Wasser Faserzement
getränkten Platten
3920. Andere Platten, Blätter und Folien aus zur Herstellung von 10.—
62 00 Poly(ethylenterephthalat) aus kompak- antistatisierten oder
ten Kunststoffen, weder verstärkt, beschichteten Folien zum geschichtet noch auf ähnliche Weise Bedrucken oder Beschrif- mit anderen Stoffen vereinigt, ohne ten Unterlage
3920. Andere Platten, Blätter und Folien aus zur Herstellung von 10.—
62 00 Poly(ethylenterephthalat) aus kompak- fotografischen Filmen,
ten Kunststoffen, weder verstärkt, auch lediglich Auftragen geschichtet noch auf ähnliche Weise einer Haftschicht für die mit anderen Stoffen vereinigt, ohne lichtempfindliche Emulsi- Unterlage on
4703. Sulfat-Holzzellstoff, anderer als solcher zur Herstellung von —.35
11 00 zum Auflösen Papier und Pappe oder
19 00 Windeln und dgl.
29 00
4703. Sulfat-Holzzellstoff, anderer als zur Herstellung von —.10
21 00 solcher zum Auflösen Papier und Pappe oder
Windeln und dgl.
Zollerleichterungsverordnung AS 2016
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
4705. Halbzellstoff aus Holz, chemisch, zur Herstellung von —.10
00 00 thermisch und mechanisch aufge- Papier und Pappe oder
schlossen (CTMP = Chemical Thermo- Windeln und dgl. Mecanical Pulp)
4804. Kraftpapier und Kraftpappe zur Herstellung von —.10
11 00 Karton zu Verpackungs-
19 00 zwecken oder Displays
4810. Karton aus Zellulose, in Rollen, zur Herstellung von 6.—
13 10 mit einem Quadratmetergewicht Zigaretten-Verpackungs-
von mehr als 150 g Zuschnitten, sog. hinge lid (HL)
4810. Kraftpappe, einseitig gestrichen zur Herstellung von frei
39 10 Verpackungen
5007. Honan- und andere ähnliche zum Färben oder Bedru- 200.—
20 10 ostasiatische Gewebe, ganz aus cken
Wildseide, roh, abgekocht oder gebleicht
5107. Kammgarne aus Wolle zur Herstellung von —.10
20 92 Kautschukfäden und
-kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnum- mer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607
5205. Garne aus Baumwolle, mit einem zur Herstellung von —.10
12 90 Anteil an Baumwolle von 85 Ge- Kautschukfäden und
24 90 wichtsprozent oder mehr -kordeln, mit Spinnstoffen
überzogen der Tarifnum- mer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607
5206. Garne aus Baumwolle, mit einem zur Herstellung von —.10
24 90 Anteil an Baumwolle von weniger als Kautschukfäden und
44 90 85 Gewichtsprozent -kordeln, mit Spinnstoffen
überzogen der Tarifnum- mer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607
5208 Gewebe aus Baumwolle zur Konfektion von —.10
11 00 Bettdecken (andere als
22 00 solche mit elektrischer
23 00 Heizvorrichtung) der
Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302
5209. Gewebe aus Baumwolle, mit einem zur Herstellung von —.10
11 00 Anteil an Baumwolle von Schleifmittelunterlagen
12 00 85 Gewichtsprozent oder mehr
Zollerleichterungsverordnung AS 2016
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
5211. Gewebe aus Baumwolle, mit einem zur Herstellung von —.10
11 00 Anteil an Baumwolle von weniger als Schleifmittelunterlagen
12 00 85 Gewichtsprozent
5402. Multifilament-Garne aus Polyamid, zur Herstellung von —.50
11 00 im Titerbereich von 220 bis 5500 Seilen, Kordeln, Bändern
19 00 Dezitex und Gurten
5402. Synthetische Filamentgarne (andere zum Umspinnen oder 10.—
11 00 als Nähgarne) aus Polyamid, roh, Umzwirnen
19 00 gebleicht oder weiss mattiert, nicht
45 00 texturiert, ungezwirnt, von 16,7 Dezi-
51 00 tex oder weniger, nicht in Aufmachung
für den Einzelverkauf
5402. Multifilament-Garne aus Polyester, zur Herstellung von —.50
20 00 im Titerbereich von 220 bis 5500 Seilen, Kordeln, Bän-
Dezitex der und Gurten
5402. Cordura, texturierte Garne aus Poly- zum Zwirnen oder Weben 55.—
31 00 amid, mit einem Titer von 180 bis 370
dtex
5402. Synthetische Filamentgarne zur Herstellung von —.10
31 00 Kautschukfäden und
33 00 -kordeln, mit Spinnstoffen
45 00 überzogen der Tarifnum-
mer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607
5402. Cordura, texturierte Garne aus Poly- zum Zwirnen oder Weben 40.—
32 00 amid, mit einem Titer von 560 dtex
5402. Synthetische Filamentgarne zum Umspinnen oder 10.—
44 00 (Elastomerfäden) aus Polyurethan, Umzwirnen
49 00 roh, gebleicht oder weiss mattiert,
59 00 ungezwirnt, nicht texturiert, nicht in
Aufmachung für den Einzelverkauf
5403. Hochfeste Garne aus Viskose zur Herstellung von —.10
10 00 Kautschukfäden und
-kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnum- mer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607
5404. Monofile (Elastomerfäden) aus Po- zum Umspinnen oder 10.—
11 00 lyurethan, roh, gebleicht oder Umzwirnen
weiss mattiert
5404. Synthetische Monofile in Längen von zur Herstellung von 30.—
11 00 höchstens 1,5 m, auch in Bündeln mit Bürsten- und Pinsel
12 00 anderen Fasern gemischt waren, Besen und Staub-
19 00 wischern
5404. Fibrillierte Streifen aus Polypropylen zur Herstellung von —.50
90 00 Seilen, Kordeln, Bändern
und Gurten
Zollerleichterungsverordnung AS 2016
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
5407. Gewebe aus hochfesten Garnen aus zur Konfektion von —.10
10 00 Nylon oder anderen Polyamiden oder Bettdecken (andere als
Polyester solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302
5509. Garne aus synthetischen Kurzfasern zur Herstellung von —.10
21 00 Kautschukfäden und
99 10 -kordeln, mit Spinnstoffen
99 20 überzogen der Tarifnum-
mer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607
5510. Garne aus künstlichen Kurzfasern zur Herstellung von —.10
11 00 Kautschukfäden und
-kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnum- mer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607
5512. Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, zur Herstellung von —.10
11 00 mit einem Anteil an Polyester- Schleifmittelunterlagen
Kurzfasern von 85 Gewichtsprozent oder mehr, roh oder gebleicht
5513. Gewebe aus Polyester-Kurzfasern zur Konfektion von —.10
11 00 Bettdecken (andere als
solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302
5514. Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, zur Herstellung von —.10
11 00 mit einem Anteil an solchen Fasern Schleifmittelunterlagen
12 00 von weniger als 85 Gewichtsprozent
5806. Bänder, gewoben, aus synthetischen zur Herstellung von 104.—
32 00 Fasern Reissverschlüssen
5906. Gewirke aus Jute, im Eintauchverfah- zur Herstellung von 38.—
91 00 ren mit Naturkautschuk imprägniert, Teppichunterlagen
am Stück
5911. Kardentücher, mit Kautschuk oder zur Herstellung von 5.—
10 00 ähnlichen Massen als Zwischenlage Kratzengarnituren
oder Auflage
6006. Andere gewirkte oder gestrickte Stoffe zur Konfektion von —.10
21 00 aus Baumwolle Bettdecken (andere als
23 00 solche mit elektrischer
Heizvorrichtung) der Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302
Zollerleichterungsverordnung AS 2016
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
6006. Andere gewirkte oder gestrickte Stoffe zur Konfektion von —.10
31 00 aus synthetischen Fasern Bettdecken (andere als
33 00 solche mit elektrischer
Heizvorrichtung) der Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302
6210. Bekleidung aus Vliesstoff aus zur Verwendung in 40.—
10 00 Polypropylen oder Polyethylen, Spitälern und Kliniken
für den Einmalgebrauch
6307. Andere konfektionierte Waren aus zur Verwendung in 40.—
90 99 Vliesstoff aus Polypropylen oder Spitälern und Kliniken
Polyethylen, für den Einmalgebrauch
6307. Hygienemasken oder chirurgische zur Pandemievorsorge 40.—
90 99 Masken vom Typ II bzw. Typ IIR
(Europäische Norm EN14683)
6309. Altwaren aus Spinnstoffen, mit zum Reissen oder —.03
00 00 beträchtlichen Gebrauchsspuren, lose zur Herstellung
oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen von Putzlappen Aufmachungen
6403. Schuhe zur Herstellung von 48.—
19 00 Schlittschuhen oder
Rollschuhen
7106. Silber, in Form von Halbzeug zum Einschmelzen und 8.—
92 90 zur Wiedergewinnung
von Edelmetallen
7108. Gold, in Form von Halbzeug zum Einschmelzen und 8.—
13 00 zur Wiedergewinnung
von Edelmetallen
7110. Platin, in Rohform oder in Pulverform zum Einschmelzen und 8.—
11 00 zur Wiedergewinnung
von Edelmetallen
7110. Palladium zum Einschmelzen und 8.—
21 00 zur Wiedergewinnung
29 00 von Edelmetallen
7113. Bijouterie- und Juwelierwaren zum Einschmelzen und 8.—
11 00 und Teile davon, aus Silber zur Wiedergewinnung
von Edelmetallen
7113. Bijouterie- und Juwelierwaren und zum Einschmelzen und 8.—
19 00 Teile davon, aus anderen Edelmetal- zur Wiedergewinnung
len von Edelmetallen
7114. Gold- und Silberschmiedewaren zum Einschmelzen und 8.—
11 90 und Teile davon, aus Silber zur Wiedergewinnung
von Edelmetallen
7114. Gold- und Silberschmiedewaren und zum Einschmelzen und 8.—
19 90 Teile davon, aus anderen Edelmetal- zur Wiedergewinnung
len von Edelmetallen
7115. Andere Waren aus Silber, auch zum Einschmelzen und 8.—
90 10 vergoldet oder platiniert zur Wiedergewinnung
von Edelmetallen
Zollerleichterungsverordnung AS 2016
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
7115. Andere Waren aus Gold oder Platin zum Einschmelzen und 8.—
90 20 zur Wiedergewinnung
von Edelmetallen
7217. Draht aus Eisen oder nicht legiertem zur Herstellung —.10
10 10 Stahl von Drahtstiften
7225. Bleche aus Siliciumstahl, sog. Elektro- zum Bau des elektrischen —.20
19 90 bleche, mit einer Breite von 600 mm Teiles von Maschinen und
oder mehr Apparaten
7226. Bleche aus Siliciumstahl, sog. Elektro- zum Bau des elektrischen —.20
11 90 bleche, mit einer Breite von weniger als Teiles von Maschinen und
19 90 600 mm Apparaten
7601. Aluminiumlegierungen in Rohform zum Pressen, Walzen oder 10.—
20 00 Ziehen
7605. Draht aus Aluminium zum Ziehen und —.60
21 00 zur industriellen Weiter-
verarbeitung
8408. Kolbenmotoren mit Kompressions- zum Einbau in Motor- 21.—
20 10 zündung (Dieselmotoren) transportkarren für die
Landwirtschaft der Tarifnummer 8704
8408. Diesel- oder Halbdieselmotoren zum Einbau in Maschi- 21.—
20 90 der zum Antrieb von Fahrzeugen nen, Apparate und me-
des Kapitels 87 verwendeten Art chanische Geräte des Kapitels 84