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AS 2016 1093

AS 2016 1093

Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV)

Änderung vom 16. März 2016

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) verordnet:

I Anhang 1 der Zollerleichterungsverordnung vom 4. April 20071 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft

16. März 2016 Eidgenössisches Finanzdepartement: Ueli Maurer

1 SR 631.012

2016-0021 1093

Zollerleichterungsverordnung AS 2016

Anhang 1 (Art. 3)

Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

0103. Tiere der Schweinegattung, lebend zu Forschungs- oder 10.—

10 90 medizinischen Zwecken

91 90

0201. Zugeschnittene Rindsbinden, ausge- zur Herstellung von 1190.—

30 99 beint, frisch oder gekühlt Trockenfleisch

0202. Zugeschnittene Rindsbinden, ausge- zur Herstellung von 1190.—

30 99 beint, gefroren Trockenfleisch

0206. Geniessbare Schlachtnebenprodukte zur Herstellung von —.10

22 90 von Tieren der Rindvieh-, Schweine- Tierfutter für andere

29 90 oder Schafgattung, gefroren als landwirtschaftliche

41 91 Nutztiere

41 99 (Als landwirtschaftliche

49 91 Nutztiere gelten Tiere der

49 99 Pferde-, Rinder-, Schaf-,

90 90 Ziegen- und Schweinegat-

tung sowie Kaninchen und Hausgeflügel)

0207. Fleisch und geniessbare zur Herstellung von —.10

14 99 Schlachtnebenprodukte von Geflügel Tierfutter für andere

27 99 der Nr. 0105, gefroren als landwirtschaftliche

45 99 Nutztiere

55 99 (Als landwirtschaftliche

60 99 Nutztiere gelten Tiere der

Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegat- tung sowie Kaninchen und Hausgeflügel)

0208. Fleisch und geniessbare Schlacht- zur Herstellung von —.10

10 00 nebenprodukte von Kaninchen oder Tierfutter für andere

90 10 Hasen oder von Wild als landwirtschaftliche

Nutztiere (Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegat- tung sowie Kaninchen und Hausgeflügel)

0301. Junge Regenbogenforellen (Oncorhyn- zur Speisefischzucht 2.40

91 00 chus mykiss) mit einem Stückgewicht

von nicht mehr als 100 g und mit einer Länge von weniger als 20 cm

0404. Molke in Pulverform, demineralisiert zur Herstellung von 50.—

10 00 Nahrungsmitteln

0404. Molke in Pulverform, demineralisiert als Ergänzungsfutter 50.—

10 00 für Jungtiere

Zollerleichterungsverordnung AS 2016

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

0405. Ziegenbutter zur Herstellung von 20.—

10 19 pharmazeutischen Pro-

dukten

0407. Bruteier zur Mastkükenproduktion 1.—

11 10 19 10

0407. Vogeleier in der Schale, frisch als Verarbeitungseier für 35.—

21 10 die Nahrungsmittel-

29 10 industrie

0407. Vogeleier in der Schale, frisch Verarbeitungseier für die 1.—

21 10 Nahrungsmittelindustrie,

29 10 zur Gewinnung von

Flüssigeigelb und für die industrielle Herstellung von Produkten der Tarif- nummer 2103.9000

0408. Flüssigeigelb zur industriellen Herstel- 1.—

19 10 lung von Produkten der

Tarifnummer 2103.9000

0511. Waren dieser Nummern zur Herstellung von —.10

99 19 Tierfutter für andere als

landwirtschaftliche Nutztiere (Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegat- tung sowie Kaninchen und Hausgeflügel)

0601. Tulpenzwiebeln, ruhend zum Austreiben, —.10

10 10 für die Schnittblumen-

produktion

0809. Kirschen zur Herstellung von —.10

21 10 Spirituosen

21 11 29 10 29 11

0809. Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) zur Herstellung von —.10

40 12 Spirituosen

40 13 40 92 40 93

Zollerleichterungsverordnung AS 2016

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

0811. Früchte, nicht gekocht oder in Wasser zur industriellen Weiter- —.10

10 00 oder Dampf gekocht, gefroren, ohne verarbeitung

20 90 Zusatz von Zucker oder anderen

90 10 Süssstoffen

90 29 Bemerkung:

Die Zulassung zum ermässigten Ansatz setzt voraus, dass die Früchte einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Abpacken in kleinere Behälter gilt nicht als Weiterverarbei- tung im Sinne der Verordnung.

0811. Andere Früchte, nicht gekocht oder in zur Herstellung von —.10

90 90 Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, Produkten der Tarifnum-

ohne Zusatz von Zucker oder anderen mer 2007 Süssstoffen

1001. Hartweizen zum Aufblähen und 11.—

19 29 Rösten

1001. Hartweizen zur Herstellung von 6.37

19 29 Bemerkung: Bulgur

Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durch- schnitt eines Kalenderquartals mindes- tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.

1001. Hartweizen zur Herstellung von 5.28

19 29 Bemerkung: vorgekochtem Hartweizen

Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durch- schnitt eines Kalenderquartals mindes- tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.

1001. Hartweizen zur Herstellung von frei

19 39 Bemerkung: Futtermittelenzymen

Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durch- schnitt eines Kalenderquartals mindes- tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.

1001. Weichweizen zur Herstellung von —.10

99 29 Bemerkung: Stärke

Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Weizen mindestens

55 % Fabrikmehl gewonnen und zu

Stärke verarbeitet wird.

1001. Weichweizen zur Herstellung von 2.—

99 29 Kaffeesurrogaten

Zollerleichterungsverordnung AS 2016

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

1001. Weichweizen zur Herstellung von 2.—

99 29 Quellmehl

1001. Weichweizen zur Herstellung, durch 2.—

99 29 Extrusion, von aufgebläh-

ten Paniermehlersatz oder Binde-/ Füllmaterial der Tarifnummer 1904.1090

1001. Dinkel zur Herstellung von 2.—

99 29 Erzeugnissen durch

Aufblähen oder Rösten

1002. Saatroggen zu Grünschnittzwecken frei

10 00

1002. Roggen zur Herstellung von 2.—

90 29 Kaffeesurrogaten

1003. Gerste zur Herstellung von 1.85

90 49 Malzextrakten für Nah-

rungsmittel

1004. Avena Strigosa Schreb. zur Gründüngung —.10

10 00

1005. Maiskörner zur Herstellung von Pop- —.50

90 Corn zur menschlichen

29 Ernährung

1007. Körnersorghum zur Herstellung von 3.50

90 29 Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

1008. Buchweizen zur Herstellung von —.60

10 29 Nahrungsmitteln ohne

Futtermittelanfall

1008. Buchweizen zur Herstellung von 1.50

10 29 Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

1008. Hirse zur Herstellung von frei

29 29 Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

1008. Kanariensaat zur Herstellung von 1.50

30 20 Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

1008. Fonio (Digitaria spp.) zur Herstellung von 7.––

40 29 Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

1008. Quinoa (Chenopodium quinoa) zur Herstellung von 7.––

50 29 Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

1008. Triticale zur Herstellung von 8.––

60 39 Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

1008. Anderes Getreide zur Herstellung von 7.––

90 27 Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

Zollerleichterungsverordnung AS 2016

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

1102. Mehl von Mais zur menschlichen Ernäh- 20.—

20 10 rung ohne Futtermittelan-

fall

1102. Mehl von Reis zur menschlichen Ernäh- 20.—

90 51 rung ohne Futtermittelan-

fall

1102. Mehl von anderem Getreide zur menschlichen Ernäh- 20.—

90 61 rung ohne Futtermittelan-

fall

1103. Hartweizengriess in Behältnissen zur Herstellung von 4.50

11 19 von mehr als 5 kg Teigwaren

1103. Hartweizengriess in Behältnissen zu technischen Zwecken 4.50

11 19 von mehr als 5 kg

1103. Grütze und Griess von Weizen, andere zu technischen Zwecken 40.—

11 99

1103. Grütze und Griess von Mais zur menschlichen Ernäh- 4.50

13 90 rung ohne Futtermittelan-

fall

1103. Grütze und Griess von Roggen, zur menschlichen Ernäh- 40.—

19 19 Mengkorn oder Triticale rung ohne Futtermittelan-

fall

1103. Grütze und Griess von Hafer zur menschlichen Ernäh- 10.—

19 29 rung ohne Futtermittelan-

fall

1103. Grütze und Griess von Reis zur menschlichen Ernäh- 4.50

19 39 rung ohne Futtermittelan-

fall

1103. Grütze und Griess von anderem zur menschlichen Ernäh- 10.—

19 99 Getreide rung ohne Futtermittelan-

fall

1103. Agglomerate in Form von Pellets zu technischen Zwecken 40.—

20 19 von Weizen

1103. Agglomerate in Form von Pellets von zu technischen Zwecken 40.—

20 29 Roggen, Mengkorn oder Triticale

1103. Agglomerate in Form von Pellets von zur menschlichen Ernäh- 10.—

20 99 anderem Getreide rung ohne Futtermittelan-

fall

1104. Körner von Hafer, gequetscht oder zur menschlichen Ernäh- 10.—

12 90 in Flocken rung ohne Futtermittelan-

fall

1104. Körner von Gerste, gequetscht oder zur menschlichen Ernäh- 10.—

19 29 in Flocken rung ohne Futtermittelan-

fall

1104. Körner von anderem Getreide, ge- zur menschlichen Ernäh- 10.—

19 99 quetscht oder in Flocken rung ohne Futtermittelan-

fall

1104. Anders bearbeitete Körner von Hafer zur menschlichen Ernäh- 10.—

22 20 rung ohne Futtermittelan-

fall

Zollerleichterungsverordnung AS 2016

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

1104. Anders bearbeitete Körner von Hafer zur Herstellung von 10.––

22 20 Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

1104. Mahlhafer, geschält, noch circa 10 % zur Herstellung von —.60

22 20 ungeschälte Körner enthaltend fertigen Haferprodukten

für die menschliche Ernährung

1104. Anders bearbeitete Körner von Mais zur menschlichen Ernäh- 10.—

23 90 rung ohne Futtermittelan-

fall

1104. Maisgrütze, d.h. grob gebrochene zur Herstellung von —.20

23 90 (geschrotete) Maiskörner, entkeimt Cornflakes

und geschält

1104. Maiskörner geschrotet zu technischen Zwecken 1.—

23 90

1104. Anders bearbeitete Körner von Dinkel, zu technischen Zwecken 40.—

29 13 geschält oder gerollt

1104. Anders bearbeitete Körner von Wei- zu technischen Zwecken 40.—

29 18 zen, Roggen, Mengkorn oder Triticale,

geschält oder gerollt

1104. Anders bearbeitete Körner von Hirse zur Herstellung von —.35

29 22 Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

1104. Anders bearbeitete Körner von Hirse zur menschlichen Ernäh- 10.—

29 22 rung ohne Futtermittelan-

fall

1104. Anders bearbeitete Körner von Gerste zur Herstellung von 12.60

29 32 Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

1104. Anders bearbeitete Körner von Gerste zur menschlichen Ernäh- 10.—

29 32 rung ohne Futtermittelan-

fall

1104. Anders bearbeitete Körner von ande- zur menschlichen Ernäh- 10.—

29 99 rem Getreide rung ohne Futtermittelan-

fall

1104. Weizenkeime zur Teilentfettung für die 28.80

30 89 menschliche Ernährung

1104. Weizenkeime zur menschlichen Ernäh- 26.13

30 89 rung, jedoch nicht zur

Teilentfettung

1104. Keime von Weizen (einschliesslich zu technischen Zwecken 10.—

30 89 Dinkel), Roggen, Mengkorn oder

Triticale, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen

1107. Malz, nicht geröstet, nicht zerkleinert zur menschlichen Ernäh- 1.50

10 12 rung ohne Futtermittelan-

fall

1107. Malz, nicht geröstet, nicht zerkleinert zur Herstellung von frei

10 12 Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

Zollerleichterungsverordnung AS 2016

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

1107. Malz, nicht geröstet, nicht zerkleinert zur Herstellung von 1.85

10 12 Malzextrakten für Nah-

rungsmittel

1107. Malz, nicht geröstet, zerkleinert zur menschlichen Ernäh- 10.—

10 93 rung ohne Futtermittelan-

fall

1107. Malz, geröstet, nicht zerkleinert zur menschlichen Ernäh- 1.50

20 12 rung ohne Futtermittelan-

fall

1107. Malz, geröstet, nicht zerkleinert zur Herstellung von frei

20 12 Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

1107. Malz, geröstet, nicht zerkleinert zur Herstellung von 1.85

20 12 Malzextrakten für Nah-

rungsmittel

1107. Malz, geröstet, zerkleinert zur menschlichen Ernäh- 10.—

20 93 rung ohne Futtermittelan-

fall

1108. Weizenstärke zur Herstellung von 1.—

11 90 Dextrin und Glukose

1108. Weizenstärke zu anderen technischen 1.70

11 90 Zwecken

1108. Maisstärke zur Herstellung von 1.—

12 90 Dextrin und Glukose

1108. Maisstärke zu anderen technischen 1.50

12 90 Zwecken

1108. Kartoffelstärke zu technischen Zwecken 1.—

13 90

1108. Maniokstärke zu technischen Zwecken 1.—

14 90

1108. Andere Stärken zu technischen Zwecken 1.—

19 99

1201. Sojabohnen zur Ölgewinnung und —.10

90 23 industriellen Herstellung

90 24 von Produkten der Tarif-

nummer 2103.9000

1205. Rapssamen zur Ölgewinnung und —.10

10 53 industriellen Herstellung

10 54 von Produkten der Tarif-

90 53 nummer 2103.9000

90 54

1206. Sonnenblumensamen zur Ölgewinnung und —.10

00 23 industriellen Herstellung

00 24 von Produkten der Tarif-

00 53 nummer 2103.9000

00 54

1501. Schweineschmalz, ausgeschmolzen zur Herstellung von 20.—

10 91 oder ausgepresst Speisefetten

10 99

Zollerleichterungsverordnung AS 2016

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

1501. Schweinefett (einschliesslich Schwei- zu technischen Zwecken 1.—

10 91 neschmalz) und Geflügelfett

10 99 20 91 20 99 90 91 90 99

1501. Schweineschmalz als Hilfsmittel bei der 20.—

10 99 Schinkenherstellung

1502. Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- zur Herstellung von 15.—

10 91 oder Ziegengattung Speisefetten

10 99 90 91 90 99

1502. Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- zu technischen Zwecken 1.—

10 91 oder Ziegengattung

10 99 90 91 90 99

1503. Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostea- zu technischen Zwecken 1.—

00 91 rin, Oleomargarin und Talgöl, weder

00 99 emulgiert, vermischt noch in anderer

Weise zubereitet

1504. Fette und Öle und ihre Fraktionen, zu technischen Zwecken 1.—

10 98 von Fischen oder Meeressäugetieren,

10 99 auch raffiniert, aber nicht chemisch

20 91 modifiziert

20 99 30 91 30 99

1506. Andere tierische Fette und Öle und zu technischen Zwecken 1.—

00 91 ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber

00 99 nicht chemisch modifiziert

1507. Sojaöl und seine Fraktionen, zu technischen Zwecken 1.—

10 90 auch raffiniert, aber nicht chemisch

90 18 modifiziert

90 19 90 98 90 99

1507. Sojaöl und seine Fraktionen, zur industriellen Herstel- 1.—

10 90 auch raffiniert, aber nicht chemisch lung von Produkten der

90 18 modifiziert Tarifnummer 2103.9000

90 19 90 98 90 99

Zollerleichterungsverordnung AS 2016

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

1507. Sojaöl und seine Fraktionen, zur Nachraffination und 140.20

90 98 auch raffiniert, aber nicht chemisch anschliessenden Her-

modifiziert stellung von Speiseölen und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

1508. Erdnussöl und seine Fraktionen, zu technischen Zwecken 1.—

10 90 auch raffiniert, aber nicht chemisch

90 18 modifiziert

90 19 90 98 90 99

1508. Erdnussöl und seine Fraktionen, zur industriellen Herstel- 1.—

10 90 auch raffiniert, aber nicht chemisch lung von Produkten der

90 18 modifiziert Tarifnummer 2103.9000

90 19 90 98 90 99

1508. Erdnussöl und seine Fraktionen, zur Nachraffination und 140.20

90 98 auch raffiniert, aber nicht chemisch anschliessenden Her-

modifiziert stellung von Speiseölen und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

1509. Olivenöl und seine Fraktionen, zu technischen Zwecken 1.—

10 91 auch raffiniert, aber nicht chemisch

10 99 modifiziert

90 91 90 99

1509. Olivenöl und seine Fraktionen, zur industriellen Herstel- 1.—

10 99 auch raffiniert, aber nicht chemisch lung von Produkten der

90 99 modifiziert Tarifnummer 2103.9000

1510. Andere ausschliesslich aus Oliven zu technischen Zwecken 1.—

00 91 gewonnene Öle und ihre Fraktionen,

00 99 auch raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509

1510. Andere ausschliesslich aus Oliven zur industriellen Herstel- 1.—

00 91 gewonnene Öle und ihre Fraktionen, lung von Produkten der

00 99 auch raffiniert, aber nicht chemisch Tarifnummer 2103.9000

modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509

Zollerleichterungsverordnung AS 2016

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

1511. Palmöl, rohes zur Herstellung von —.10

10 90 Produkten der Tarifnum-

mer 2104.1000

1511. Palmöl, rohes zur Herstellung von 6.—

10 90 Brotaufstrichen der

Tarifnummern 2106.9050,

2106.9073 oder

2106.9074

1511. Palmöl und seine Fraktionen, zu technischen Zwecken 1.—

10 90 auch raffiniert, aber nicht chemisch

90 18 modifiziert

90 19 90 98 90 99

1511. Palmöl und seine Fraktionen, zur industriellen Herstel- 1.—

10 90 auch raffiniert, aber nicht chemisch lung von Produkten der

90 18 modifiziert Tarifnummer 2103.9000

90 19 90 98 90 99

1511. Fraktionen des Palmöls zur Nachraffination und —.10

90 18 anschliessenden Herstel-

lung von Produkten der Tarifnummer 2104.1000 (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgende Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

1511. Fraktionen des Palmöls zur Herstellung von 10.—

90 18 Produkten der Tarifnum-

mer 2104.1000

1511. Fraktionen von Palmöl, auch raffiniert, zur Nachraffination und 139.75

90 18 nicht chemisch modifiziert, mit einem anschliessenden Her-

Schmelzpunkt, der über demjenigen stellung von Speiseölen des Palmöls liegt und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

Zollerleichterungsverordnung AS 2016

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

1511. Fraktionen von Palmöl, nicht chemisch zur Herstellung von 144.90

90 18 modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, Speiseölen und -fetten

der über demjenigen des Palmöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur ge- währt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmel- zen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelver- kauf genügt nicht.

1511. Fraktionen von Palmöl, nicht zur Herstellung von 146.15

90 19 chemisch modifiziert, mit einem Speiseölen und -fetten

Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur ge- währt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmel- zen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelver- kauf genügt nicht.

1511. Palmöl, anderes als rohes zur Nachraffination und —.10

90 98 anschliessenden Herstel-

lung von Produkten der Tarifnummer 2104.1000 (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgende Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

1511. Palmöl, anderes als rohes zur Herstellung von 10.—

90 98 Produkten der Tarifnum-

mer 2104.1000

1511. Palmöl und seine Fraktionen, zur Nachraffination und 140.20

90 98 auch raffiniert, aber nicht chemisch anschliessenden Her-

modifiziert stellung von Speiseölen und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

Zollerleichterungsverordnung AS 2016

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

1512. Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baum- zu technischen Zwecken 1.—

11 90 wollsamenöl und ihre Fraktionen, auch

19 18 raffiniert, aber nicht chemisch modifi-

19 19 ziert

19 98 19 99 21 90 29 91 29 99

1512. Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baum- zur industriellen Herstel- 1.—

11 90 wollsamenöl und ihre Fraktionen, auch lung von Produkten der

19 18 raffiniert, aber nicht chemisch modifi- Tarifnummer 2103.9000

19 19 ziert

19 98 19 99 21 90 29 91 29 99

1512. Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baum- zur Nachraffination und 140.20

19 98 wollsamenöl und ihre Fraktionen, auch anschliessenden Her-

29 91 raffiniert, aber nicht chemisch modifi- stellung von Speiseölen

ziert und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

1513. Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder zu technischen Zwecken 1.—

11 90 Babassuöl und ihre Fraktionen, auch

19 18 raffiniert, aber nicht chemisch modifi-

19 19 ziert

19 98 19 99 21 90 29 18 29 19 29 98 29 99

1513. Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder zur industriellen Herstel- 1.—

11 90 Babassuöl und ihre Fraktionen, auch lung von Produkten der

19 18 raffiniert, aber nicht chemisch modifi- Tarifnummer 2103.9000

19 19 ziert

19 98 19 99 21 90 29 18 29 19 29 98 29 99

Zollerleichterungsverordnung AS 2016

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

1513. Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder zur Nachraffination und 147.55

19 98 Babassuöl und ihre Fraktionen, auch anschliessenden Her-

29 98 raffiniert, aber nicht chemisch modifi- stellung von Speiseölen

ziert und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

1513. Palmkernöl, roh zur Herstellung von 6.—

21 90 Brotaufstrichen der

Tarifnummern 2106.9050 oder 2106.9074

1513. Fraktionen von Palmkernöl oder zur Nachraffination und 154.40

29 18 Babassuöl, auch raffiniert, aber nicht anschliessenden Her-

chemisch modifiziert, mit einem stellung von Speiseölen Schmelzpunkt, der über demjenigen und -fetten des Palmkern- oder Babassuöls liegt (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

1514. Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre zu technischen Zwecken 1.—

11 90 Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht

19 91 chemisch modifiziert

19 99 91 90 99 91 99 99

1514. Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre zur industriellen Herstel- 1.—

11 90 Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht lung von Produkten der

19 91 chemisch modifiziert Tarifnummer 2103.9000

19 99 91 90 99 91 99 99

1514. Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre zur Nachraffination und 140.20

19 91 Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht anschliessenden Her-

99 91 chemisch modifiziert stellung von Speiseölen

und -fetten (Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

Zollerleichterungsverordnung AS 2016

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

1515. Andere pflanzliche Fette und andere zu technischen Zwecken 1.—

11 90 fette pflanzliche Öle (einschliesslich

19 91 Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch

19 99 raffiniert, aber nicht chemisch modifi-

21 90 ziert

29 91 29 99 30 91 30 99 50 19 50 91 50 99 90 13 90 18 90 19 90 28 90 29 90 38 90 39 90 98 90 99

1515. Fette und Öle von Mais, Sesam und zur industriellen Herstel- 1.—

29 91 anderen pflanzlichen Ölen und ihre lung von Produkten der

29 99 Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht Tarifnummer 2103.9000

50 91 chemisch modifiziert

50 99 90 98 90 99

1515. Andere pflanzliche Fette und andere zur Nachraffination und 140.20

19 91 fette pflanzliche Öle (einschliesslich anschliessenden Her-

29 91 Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch stellung von Speiseölen

30 91 raffiniert, aber nicht chemisch modifi- und -fetten

50 91 ziert (Die Nachraffination

90 18 umfasst eine oder mehrere

90 28 der folgenden Stufen der

90 38 Raffination: Entsäuern,

90 98 Entfärben, Desodorieren.)

1516. Tierische oder pflanzliche Fette und zu technischen Zwecken 1.—

10 91 Öle und ihre Fraktionen, ganz oder

10 99 teilweise hydriert, umgeestert, wieder-

20 92 verestert oder elaidiniert, auch raffi-

20 93 niert, jedoch nicht anders zubereitet

20 97 20 98

1516. Tierische oder pflanzliche Fette und zur Nachraffination und 139.75

10 91 Öle und ihre Fraktionen, andere als anschliessenden Her-

20 93 Kokos- und Palmkernöle, ganz oder stellung von Speiseölen

teilweise hydriert, umgeestert, wieder- und -fetten verestert oder elaidiniert, auch raffi- (Die Nachraffination niert, jedoch nicht anders zubereitet umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

Zollerleichterungsverordnung AS 2016

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

1516. Tierische oder pflanzliche Fette und zur Herstellung von 144.90

10 91 Öle und ihre Fraktionen, andere als Speiseölen und -fetten

20 93 Kokos- und Palmkernöle, ganz oder

teilweise hydriert, umgeestert, wieder- verestert oder elaidiniert, auch raffi- niert, jedoch nicht anders zubereitet, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur ge- währt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmel- zen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelver- kauf genügt nicht.

1516. Tierische oder pflanzliche Fette und zur Nachraffination und 140.90

10 99 Öle und ihre Fraktionen, andere als anschliessenden Her-

20 98 Kokos- und Palmkernöle, ganz oder stellung von Speiseölen

teilweise hydriert, umgeestert, wieder- und -fetten verestert oder elaidiniert, auch raffi- (Die Nachraffination niert, jedoch nicht anders zubereitet umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

1516. Tierische oder pflanzliche Fette und zur Herstellung von 146.15

10 99 Öle und ihre Fraktionen, andere als Speiseölen und -fetten

20 98 Kokos- und Palmkernöle, ganz oder

teilweise hydriert, umgeestert, wieder- verestert oder elaidiniert, auch raffi- niert, jedoch nicht anders zubereitet, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur ge- währt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmel- zen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelver- kauf genügt nicht.

1517. Flüssige, geniessbare Mischungen zu technischen Zwecken 1.—

90 62 oder Zubereitungen von tierischen

90 63 oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder

90 67 von Fraktionen verschiedener Fette

90 68 oder Öle

90 71 90 79 90 81 90 89 90 91 90 99

Zollerleichterungsverordnung AS 2016

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

1518. Nicht geniessbare Mischungen pflanz- zu technischen Zwecken 1.—

00 19 licher Öle

1518. Nichtgeniessbare Mischungen zu technischen Zwecken 1.—

00 97 von tierischen Fetten

1602. Rindfleisch, gekocht und gefroren, zur Herstellung von —.10

50 99 in Würfeln mit einer Kantenlänge von Gulaschsuppe

ungefähr 2 cm

1602. Rindfleisch, gekocht und gefroren, zur Herstellung von —.10

50 99 in Würfeln mit einer Kantenlänge von Produkten der Tarifnum-

ungefähr 2 cm oder gewolft mer 2103.9000

1701. Kristallzucker, fest, unbearbeitet, ohne zur Herstellung von Man- frei

12 00 Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen nit, Sorbit, deren Ester

13 00 und Gluconsäure

14 00 99 99

1701. Rohzucker, fest, unbearbeitet, ohne zur Raffinierung frei

12 00 Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

13 00 14 00

1702. Glukose, fest, chemisch rein oder nicht zu technischen Zwecken —.90

30 29 30 38

1702. Glukosesirup als Nährstoff für Bakte- —.10

30 48 rien bei der Herstellung

pharmazeutischer Produk- te

2001. Cornichons, in Behältnissen von mehr zur industriellen Weiter- 3.—

10 10 als 50 kg verarbeitung

2001. Silberzwiebeln, in Behältnissen von zur industriellen Weiter- 3.—

90 91 mehr als 50 kg verarbeitung

2001. Peperoncini (capsicum annuum L.), zur industriellen Weiter- 3.—

90 98 in Behältnissen von mehr als 50 kg verarbeitung

2005. Hülsenfrüchte, ausgelöst, vorgekocht zur Herstellung von koch- 4.50

40 10 oder gedämpft, getrocknet, oder tafelfertigen Suppen

51 10 in Behältnissen von mehr als 5 kg und Saucen

99 11

2008. Pulpen zur industriellen Weiter- —.10

19 10 verarbeitung

20 00 30 10 30 90 70 10 70 90 80 00 99 11 99 96

Zollerleichterungsverordnung AS 2016

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

2008. Pulpen zur Herstellung von —.10

40 10 Produkten der Tarifnum-

50 10 mer 2007

50 90 93 10 93 90 99 19 99 97

2008. Aloe Vera zur Herstellung von 10.—

99 99 Grundstoffen zur Weiter-

verarbeitung

2009. Traubensaft, nicht eingedickt, nicht zur Herstellung von 15.—

61 11 gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, alkoholfreiem Traubensaft

in Behältnissen mit einem Fassungs- oder alkoholfreien Mi- vermögen von mehr als 3 l schungen von Traubensaft mit anderen Fruchtsäften

2009. Andere Säfte als von tropischen zur Herstellung von —.10

81 10 Früchte, ohne Zusatz von Zucker Produkten der Tarifnum-

89 89 oder anderen Süssstoffen mer 2007

2009. Säfte von tropischen Früchte, ohne zur industriellen Weiter- —.10

89 81 Zusatz von Zucker oder anderen verarbeitung

Süssstoffen

2103. Sojasauce zur Weiterverarbeitung 10.—

10 00

2103. Gewürzsaucen zur industriellen Herstel- 10.—

90 00 lung von Produkten der

Tarifnummer 2103.9000

2106. Sojaproteinkonzentrat zu Futterzwecken —.10

10 11

2106. Sojaproteinkonzentrat zu Futterzwecken —.10

10 19

2106. Eiweisshydrolysate und zur Weiterverarbeitung 20.—

90 30 Hefeautolysate (Herstellung von Sup-

penwürzen usw.)

2106. Nahrungsmittelzubereitungen zur Herstellung —.10

90 74 von Kaugummi

90 75 90 76

2204. Verarbeitungsweine, weisse oder rote zur Weiterverarbeitung, 4.—

29 41 andere als Herstellung

29 42 von alkoholhaltigen

Getränken

2207. Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit zur Denaturierung durch —.70

10 00 einem Alkoholgehalt von 80 % Vol alcosuisse, Profitcenter

oder mehr der Eidg. Alkoholver- waltung

2302. Weizenkleie zu diätetischen Zwecken 70.—

30 10 für die menschliche

Ernährung

Zollerleichterungsverordnung AS 2016

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

2309. Tierfutterzubereitungen ohne Futter- zur Verwendung als frei

90 81 wert technischem Hilfsstoff für

90 82 Bemerkung: landwirtschaftliche

90 89 Nutztiere

In der Einfuhrdeklaration ist der Produktename gemäss Bewilligung der (Als landwirtschaftliche Forschungsanstalt Agroscope Liebe- Nutztiere gelten Tiere der feld-Posieux ALP anzugeben. Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegat- tung sowie Kaninchen und Hausgeflügel)

2513. Natürlicher Granatsand für die industrielle Ver- —.16

20 90 wendung als Strahlmittel

für das Wasserstrahl- schneiden oder das Sandstrahlen

2915. Essigsäure zur Herstellung von Keten —.10

21 00 oder Diketen

3823. Stearinsäure zur Herstellung von 1.—

11 90 Textilhilfsmitteln

3823. Stearinsäure zum Beschichten von 1.—

11 90 Durchschreibepapier

3824. Zubereitungen auf der Basis von zur Weiterverarbeitung —.03

90 98 Kaolin (Slurry)

3906. Acrylnitril-Methacrylat- zur Herstellung von —.10

90 90 Pfropfcopolymer auf Butadi- Verpackungsfolien

en/Acrylnitril-Elastomer

3920. Fasermasse aus Polyethylenfibrillen, zur Herstellung von 3.80

10 00 in Form von rechteckigen, mit Wasser Faserzement

getränkten Platten

3920. Andere Platten, Blätter und Folien aus zur Herstellung von 10.—

62 00 Poly(ethylenterephthalat) aus kompak- antistatisierten oder

ten Kunststoffen, weder verstärkt, beschichteten Folien zum geschichtet noch auf ähnliche Weise Bedrucken oder Beschrif- mit anderen Stoffen vereinigt, ohne ten Unterlage

3920. Andere Platten, Blätter und Folien aus zur Herstellung von 10.—

62 00 Poly(ethylenterephthalat) aus kompak- fotografischen Filmen,

ten Kunststoffen, weder verstärkt, auch lediglich Auftragen geschichtet noch auf ähnliche Weise einer Haftschicht für die mit anderen Stoffen vereinigt, ohne lichtempfindliche Emulsi- Unterlage on

4703. Sulfat-Holzzellstoff, anderer als solcher zur Herstellung von —.35

11 00 zum Auflösen Papier und Pappe oder

19 00 Windeln und dgl.

29 00

4703. Sulfat-Holzzellstoff, anderer als zur Herstellung von —.10

21 00 solcher zum Auflösen Papier und Pappe oder

Windeln und dgl.

Zollerleichterungsverordnung AS 2016

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

4705. Halbzellstoff aus Holz, chemisch, zur Herstellung von —.10

00 00 thermisch und mechanisch aufge- Papier und Pappe oder

schlossen (CTMP = Chemical Thermo- Windeln und dgl. Mecanical Pulp)

4804. Kraftpapier und Kraftpappe zur Herstellung von —.10

11 00 Karton zu Verpackungs-

19 00 zwecken oder Displays

4810. Karton aus Zellulose, in Rollen, zur Herstellung von 6.—

13 10 mit einem Quadratmetergewicht Zigaretten-Verpackungs-

von mehr als 150 g Zuschnitten, sog. hinge lid (HL)

4810. Kraftpappe, einseitig gestrichen zur Herstellung von frei

39 10 Verpackungen

5007. Honan- und andere ähnliche zum Färben oder Bedru- 200.—

20 10 ostasiatische Gewebe, ganz aus cken

Wildseide, roh, abgekocht oder gebleicht

5107. Kammgarne aus Wolle zur Herstellung von —.10

20 92 Kautschukfäden und

-kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnum- mer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607

5205. Garne aus Baumwolle, mit einem zur Herstellung von —.10

12 90 Anteil an Baumwolle von 85 Ge- Kautschukfäden und

24 90 wichtsprozent oder mehr -kordeln, mit Spinnstoffen

überzogen der Tarifnum- mer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607

5206. Garne aus Baumwolle, mit einem zur Herstellung von —.10

24 90 Anteil an Baumwolle von weniger als Kautschukfäden und

44 90 85 Gewichtsprozent -kordeln, mit Spinnstoffen

überzogen der Tarifnum- mer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607

5208 Gewebe aus Baumwolle zur Konfektion von —.10

11 00 Bettdecken (andere als

22 00 solche mit elektrischer

23 00 Heizvorrichtung) der

Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302

5209. Gewebe aus Baumwolle, mit einem zur Herstellung von —.10

11 00 Anteil an Baumwolle von Schleifmittelunterlagen

12 00 85 Gewichtsprozent oder mehr

Zollerleichterungsverordnung AS 2016

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

5211. Gewebe aus Baumwolle, mit einem zur Herstellung von —.10

11 00 Anteil an Baumwolle von weniger als Schleifmittelunterlagen

12 00 85 Gewichtsprozent

5402. Multifilament-Garne aus Polyamid, zur Herstellung von —.50

11 00 im Titerbereich von 220 bis 5500 Seilen, Kordeln, Bändern

19 00 Dezitex und Gurten

5402. Synthetische Filamentgarne (andere zum Umspinnen oder 10.—

11 00 als Nähgarne) aus Polyamid, roh, Umzwirnen

19 00 gebleicht oder weiss mattiert, nicht

45 00 texturiert, ungezwirnt, von 16,7 Dezi-

51 00 tex oder weniger, nicht in Aufmachung

für den Einzelverkauf

5402. Multifilament-Garne aus Polyester, zur Herstellung von —.50

20 00 im Titerbereich von 220 bis 5500 Seilen, Kordeln, Bän-

Dezitex der und Gurten

5402. Cordura, texturierte Garne aus Poly- zum Zwirnen oder Weben 55.—

31 00 amid, mit einem Titer von 180 bis 370

dtex

5402. Synthetische Filamentgarne zur Herstellung von —.10

31 00 Kautschukfäden und

33 00 -kordeln, mit Spinnstoffen

45 00 überzogen der Tarifnum-

mer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607

5402. Cordura, texturierte Garne aus Poly- zum Zwirnen oder Weben 40.—

32 00 amid, mit einem Titer von 560 dtex

5402. Synthetische Filamentgarne zum Umspinnen oder 10.—

44 00 (Elastomerfäden) aus Polyurethan, Umzwirnen

49 00 roh, gebleicht oder weiss mattiert,

59 00 ungezwirnt, nicht texturiert, nicht in

Aufmachung für den Einzelverkauf

5403. Hochfeste Garne aus Viskose zur Herstellung von —.10

10 00 Kautschukfäden und

-kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnum- mer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607

5404. Monofile (Elastomerfäden) aus Po- zum Umspinnen oder 10.—

11 00 lyurethan, roh, gebleicht oder Umzwirnen

weiss mattiert

5404. Synthetische Monofile in Längen von zur Herstellung von 30.—

11 00 höchstens 1,5 m, auch in Bündeln mit Bürsten- und Pinsel

12 00 anderen Fasern gemischt waren, Besen und Staub-

19 00 wischern

5404. Fibrillierte Streifen aus Polypropylen zur Herstellung von —.50

90 00 Seilen, Kordeln, Bändern

und Gurten

Zollerleichterungsverordnung AS 2016

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

5407. Gewebe aus hochfesten Garnen aus zur Konfektion von —.10

10 00 Nylon oder anderen Polyamiden oder Bettdecken (andere als

Polyester solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302

5509. Garne aus synthetischen Kurzfasern zur Herstellung von —.10

21 00 Kautschukfäden und

99 10 -kordeln, mit Spinnstoffen

99 20 überzogen der Tarifnum-

mer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607

5510. Garne aus künstlichen Kurzfasern zur Herstellung von —.10

11 00 Kautschukfäden und

-kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnum- mer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607

5512. Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, zur Herstellung von —.10

11 00 mit einem Anteil an Polyester- Schleifmittelunterlagen

Kurzfasern von 85 Gewichtsprozent oder mehr, roh oder gebleicht

5513. Gewebe aus Polyester-Kurzfasern zur Konfektion von —.10

11 00 Bettdecken (andere als

solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302

5514. Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, zur Herstellung von —.10

11 00 mit einem Anteil an solchen Fasern Schleifmittelunterlagen

12 00 von weniger als 85 Gewichtsprozent

5806. Bänder, gewoben, aus synthetischen zur Herstellung von 104.—

32 00 Fasern Reissverschlüssen

5906. Gewirke aus Jute, im Eintauchverfah- zur Herstellung von 38.—

91 00 ren mit Naturkautschuk imprägniert, Teppichunterlagen

am Stück

5911. Kardentücher, mit Kautschuk oder zur Herstellung von 5.—

10 00 ähnlichen Massen als Zwischenlage Kratzengarnituren

oder Auflage

6006. Andere gewirkte oder gestrickte Stoffe zur Konfektion von —.10

21 00 aus Baumwolle Bettdecken (andere als

23 00 solche mit elektrischer

Heizvorrichtung) der Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302

Zollerleichterungsverordnung AS 2016

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

6006. Andere gewirkte oder gestrickte Stoffe zur Konfektion von —.10

31 00 aus synthetischen Fasern Bettdecken (andere als

33 00 solche mit elektrischer

Heizvorrichtung) der Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302

6210. Bekleidung aus Vliesstoff aus zur Verwendung in 40.—

10 00 Polypropylen oder Polyethylen, Spitälern und Kliniken

für den Einmalgebrauch

6307. Andere konfektionierte Waren aus zur Verwendung in 40.—

90 99 Vliesstoff aus Polypropylen oder Spitälern und Kliniken

Polyethylen, für den Einmalgebrauch

6307. Hygienemasken oder chirurgische zur Pandemievorsorge 40.—

90 99 Masken vom Typ II bzw. Typ IIR

(Europäische Norm EN14683)

6309. Altwaren aus Spinnstoffen, mit zum Reissen oder —.03

00 00 beträchtlichen Gebrauchsspuren, lose zur Herstellung

oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen von Putzlappen Aufmachungen

6403. Schuhe zur Herstellung von 48.—

19 00 Schlittschuhen oder

Rollschuhen

7106. Silber, in Form von Halbzeug zum Einschmelzen und 8.—

92 90 zur Wiedergewinnung

von Edelmetallen

7108. Gold, in Form von Halbzeug zum Einschmelzen und 8.—

13 00 zur Wiedergewinnung

von Edelmetallen

7110. Platin, in Rohform oder in Pulverform zum Einschmelzen und 8.—

11 00 zur Wiedergewinnung

von Edelmetallen

7110. Palladium zum Einschmelzen und 8.—

21 00 zur Wiedergewinnung

29 00 von Edelmetallen

7113. Bijouterie- und Juwelierwaren zum Einschmelzen und 8.—

11 00 und Teile davon, aus Silber zur Wiedergewinnung

von Edelmetallen

7113. Bijouterie- und Juwelierwaren und zum Einschmelzen und 8.—

19 00 Teile davon, aus anderen Edelmetal- zur Wiedergewinnung

len von Edelmetallen

7114. Gold- und Silberschmiedewaren zum Einschmelzen und 8.—

11 90 und Teile davon, aus Silber zur Wiedergewinnung

von Edelmetallen

7114. Gold- und Silberschmiedewaren und zum Einschmelzen und 8.—

19 90 Teile davon, aus anderen Edelmetal- zur Wiedergewinnung

len von Edelmetallen

7115. Andere Waren aus Silber, auch zum Einschmelzen und 8.—

90 10 vergoldet oder platiniert zur Wiedergewinnung

von Edelmetallen

Zollerleichterungsverordnung AS 2016

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

7115. Andere Waren aus Gold oder Platin zum Einschmelzen und 8.—

90 20 zur Wiedergewinnung

von Edelmetallen

7217. Draht aus Eisen oder nicht legiertem zur Herstellung —.10

10 10 Stahl von Drahtstiften

7225. Bleche aus Siliciumstahl, sog. Elektro- zum Bau des elektrischen —.20

19 90 bleche, mit einer Breite von 600 mm Teiles von Maschinen und

oder mehr Apparaten

7226. Bleche aus Siliciumstahl, sog. Elektro- zum Bau des elektrischen —.20

11 90 bleche, mit einer Breite von weniger als Teiles von Maschinen und

19 90 600 mm Apparaten

7601. Aluminiumlegierungen in Rohform zum Pressen, Walzen oder 10.—

20 00 Ziehen

7605. Draht aus Aluminium zum Ziehen und —.60

21 00 zur industriellen Weiter-

verarbeitung

8408. Kolbenmotoren mit Kompressions- zum Einbau in Motor- 21.—

20 10 zündung (Dieselmotoren) transportkarren für die

Landwirtschaft der Tarifnummer 8704

8408. Diesel- oder Halbdieselmotoren zum Einbau in Maschi- 21.—

20 90 der zum Antrieb von Fahrzeugen nen, Apparate und me-

des Kapitels 87 verwendeten Art chanische Geräte des Kapitels 84

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