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AS 2016 119

Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit

Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)

vom 25. November 2015

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19021, in Ausführung des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19972 (FMG) und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung gilt für Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verur- sachen können oder deren Betrieb durch solche Störungen beeinträchtigt werden kann.

2 Diese Verordnung regelt:

a. das Anbieten, die Bereitstellung auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen und die Nutzung von Betriebsmitteln; b. die Anerkennung von Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen; c. die Kontrolle der Betriebsmittel.

Art. 2 Begriffe

1 In dieser Verordnung bedeutet:

a. Betriebsmittel: ein Gerät oder eine ortsfeste Anlage; b. Gerät:

SR 734.5

2015-1250 119

Elektromagnetische Verträglichkeit. V AS 2016

1. ein fertiger Apparat oder eine als Funktionseinheit auf dem Markt be-

reitgestellte Kombination solcher Apparate, der oder die für die Endbe- nutzerin oder den Endbenutzer bestimmt ist und elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann,

2. alle Bauteile oder Baugruppen, die dazu bestimmt sind, von der Endbe-

nutzerin oder dem Endbenutzer in einen solchen Apparat eingebaut zu werden, und die elektromagnetische Störungen verursachen können o- der deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann,

3. jede Kombination solcher Apparate und gegebenenfalls weiterer Appa-

rate, die beweglich und für den Betrieb an verschiedenen Orten be- stimmt ist (bewegliche Anlage); c. ortsfeste Anlage: eine besondere Kombination von Geräten und gegebenen- falls weiteren Apparaten, die miteinander verbunden oder installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort benutzt zu werden; d. elektromagnetische Störung: jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen kann wie ein elektromagne- tisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst; e. Störfestigkeit: die Fähigkeit eines Betriebsmittels, unter Einfluss einer elekt- romagnetischen Störung ohne Beeinträchtigung bestimmungsgemäss zu funktionieren; f. Anbieten: jedes auf die Bereitstellung von Geräten auf dem Markt gerichtete Verhalten, sei es durch Ausstellen in Geschäftsräumen oder an Veranstal- tungen, durch Abbilden in Werbeprospekten, Katalogen, elektronischen Me- dien oder auf andere Weise; g. Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Geräten zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt; h. Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Geräts auf dem Schweizer Markt; i. Inbetriebnahme: das erstmalige Erstellen und Nutzen eines Betriebsmittels; j. Erstellen: ein Betriebsmittel betriebsfertig machen; k. Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Gerät herstellt beziehungsweise entwickeln oder herstellen lässt und dieses Gerät unter ih- rem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt; l. bevollmächtigte Person: jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juris- tische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ih- rem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

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m. Importeurin: jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Per- son, die ein Gerät aus dem Ausland auf dem Schweizer Markt in Verkehr bringt; n. Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Gerät auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme der Herstellerin oder der Importeurin; o. Wirtschaftsakteurinnen: die Herstellerin, die bevollmächtigte Person, die Importeurin und die Händlerin; p. Konformitätskennzeichen: Kennzeichen, durch das die Herstellerin anzeigt, dass das Gerät den anwendbaren Anforderungen genügt, die in der Gesetz- gebung der Schweiz über ihre Anbringung festgelegt sind. 2 Der Import von Geräten für den Schweizer Markt ist dem Inverkehrbringen gleich- zusetzen.

3 Das Anbieten eines Geräts ist der Bereitstellung auf dem Markt gleichzusetzen.

4 Das Inverkehrbringen eines gebrauchten, importieren Geräts ist dem Inverkehr-

bringen eines neuen Geräts gleichzusetzen, sofern noch kein neues, identisches Gerät auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht wurde. 5 Eine Importeurin oder Händlerin wird einer Herstellerin gleichgesetzt, wenn sie:

a. ein Gerät unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt; oder b. ein bereits auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, dass die Konfor- mität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.

6 Die Reparatur eines Betriebsmittels ist der Verwendung gleichzusetzen.

Art. 3 Ausnahmen Diese Verordnung gilt nicht für: a. Betriebsmittel, deren elektromagnetische Verträglichkeit in Spezialerlassen geregelt ist; b. Betriebsmittel:

1. die einen so niedrigen Pegel an elektromagnetischen Emissionen haben

oder in so geringem Umfang zu elektromagnetischen Emissionen bei- tragen, dass ein bestimmungsgemässer Betrieb von Fernmeldeanlagen und sonstigen Betriebsmitteln möglich ist, und

2. die unter Einfluss der bei ihrem Einsatz üblichen elektromagnetischen

Störungen ohne unzumutbare Beeinträchtigung benutzt werden können; c. Funkanlagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 14. Juni 20024 über Fernmeldeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, mit Ausnahme der auf dem Markt bereitgestellten Anlagen;

4 SR 784.101.2

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d. Bausätze, die von Funkamateurinnen und -amateuren zusammenzubauen sind, und auf dem Markt bereitgestellte Anlagen, die von solchen Personen und für solche Personen umgebaut werden; e. massgefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschliesslich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für solche Zwecke verwendet werden; f Geräte, die ausschliesslich zur Aufgabenerfüllung nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 19955, dem Bundesgesetz vom 21. März 19976 über Mass- nahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit oder dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 20087 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrich- tendienstes durch die zuständigen Behörden verwendet werden.

Art. 4 Grundlegende Anforderungen Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und gefertigt sein, dass: a. die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel er- reichen, der einen bestimmungsgemässen Betrieb von Fernmeldeanlagen nach Artikel 3 Buchstabe d FMG oder anderen Betriebsmitteln verunmög- lichen kann; b. sie gegen die bei bestimmungsgemässem Betrieb erwarteten elektromagne- tischen Störungen so unempfindlich sind, dass sie ohne unzumutbare Beein- trächtigung bestimmungsgemäss arbeiten können.

Art. 5 Technische Normen

1 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) bezeichnet im Einvernehmen mit

dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung zu konkretisieren.

2 Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.

3 Es kann unabhängige schweizerische Normierungsorganisationen beauftragen,

technische Normen zu schaffen, oder dies selbst tun.

4 Esveröffentlicht die bezeichneten technischen Normen im Bundesblatt8 durch

Verweis.

Art. 6 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an Betriebsmittel 1 Bei Betriebsmitteln, die mit technischen Normen nach Artikel 5 oder Teilen davon übereinstimmen, wird die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen an die

5 SR 510.10 6 SR 120 7 SR 121

8 Die Normen können bei der Schweizerischen Normenvereinigung, Bürglistrasse 29,

8400 Winterthur, www.snv.ch, eingesehen oder gegen Entgelt bezogen werden.

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Elektromagnetische Verträglichkeit. V AS 2016

Aspekte vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

2 Wird eine bezeichnete technische Norm geändert, so gibt das BAKOM bekannt, ab

welchem Zeitpunkt die Vermutung nach Absatz 1 für konforme Betriebsmittel nach der vorangehenden Fassung dahinfällt.

Art. 7 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen

1 Die Prüf- und die Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte ausarbeiten oder

Erklärungen ausstellen, müssen: a. entsprechend der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19969 akkreditiert sein; b. in der Schweiz aufgrund internationaler Abkommen anerkannt sein; oder c. nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt sein. 2 Wer sich auf Dokumente einer anderen Stelle als der in Absatz 1 genannten stützt, muss glaubhaft nachweisen, dass die Prüfverfahren oder Bewertungen und die Qualifikationen der besagten Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).

2. Kapitel: Bereitstellung von neuen Geräten auf dem Markt

1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen

Art. 8 Die Geräte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei ordnungs- gemässer Installation und Wartung sowie bestimmungsgemässer Verwendung dieser Verordnung entsprechen.

2. Abschnitt: Geräte

Art. 9 Konformitätsbewertungsverfahren 1 Die Herstellerin muss die Konformität der Geräte mit den grundlegenden Anforde- rungen dieser Verordnung wahlweise anhand eines der folgenden Konformitätsbe- wertungsverfahrens nachweisen: a. die interne Fertigungskontrolle (Anhang 2); b. die Baumusterprüfung mit anschliessender Prüfung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Anhang 3).

2 Die Herstellerin kann entscheiden, die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1

Buchstabe b auf einige Aspekte der grundlegenden Anforderungen dieser Verord-

9 SR 946.512

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Elektromagnetische Verträglichkeit. V AS 2016

nung zu beschränken, sofern für die anderen Aspekte der grundlegenden Anforde- rungen das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe a durchgeführt wird.

Art. 10 Technische Unterlagen

1 Die Herstellerin erstellt vor dem Inverkehrbringen der Geräte die technischen

Unterlagen und hält sie auf dem aktuellen Stand. Die technischen Unterlagen müs- sen: a. die Bewertung der Konformität des Geräts mit den grundlegenden Anforde- rungen dieser Verordnung ermöglichen; und b. die Konformität des Geräts mit den genannten Anforderungen nachweisen.

2 Sie führen die anwendbaren Anforderungen auf und erfassen den Entwurf, die

Herstellung und den Betrieb des Geräts, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. 3 Wendet die Herstellerin das Verfahren nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b an, so müssen die technischen Unterlagen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten.

4 Dietechnischen Unterlagen müssen gegebenenfalls mindestens die folgenden

Elemente enthalten: a. eine allgemeine Beschreibung des Geräts; b. Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.; c. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnun- gen und Pläne sowie des Funktionierens des Geräts erforderlich sind; d. eine Aufstellung, welche technischen Normen nach Artikel 5 vollständig oder in Teilen angewendet worden sind, und, wenn diese Normen nicht angewendet wurden, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den grund- legenden Anforderungen dieser Verordnung entsprochen wurde, einschliess- lich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifika- tionen angewendet wurden; im Fall von teilweise angewendeten technischen Normen nach Artikel 5 sind die angewendeten Teile in den technischen Unterlagen anzugeben; e. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.; f. die Prüfberichte.

5 Sind die technischen Unterlagen nicht in einer Amtssprache der Schweiz oder in

Englisch abgefasst, so kann das BAKOM die vollständige oder teilweise Überset- zung in eine der vorgenannten Sprachen verlangen.

Art. 11 Konformitätserklärung 1 Die Konformitätserklärung wird von der Herstellerin oder der von ihr bevollmäch- tigten Person nach der Vorlage in Anhang 4 ausgestellt. Sie bestätigt, dass die Erfül-

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Elektromagnetische Verträglichkeit. V AS 2016

lung der grundlegenden Anforderungen nachgewiesen wurde, und wird stets auf dem aktuellen Stand gehalten.

2 Die Konformitätserklärung muss in einer Amtssprache der Schweiz oder in Eng-

lisch abgefasst oder in eine dieser Sprachen übersetzt sein. 3 Fällt das Gerät unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlan- gen, so muss eine einzige Erklärung ausgestellt werden. Ein Dossier, das aus mehre- ren einzelnen Erklärungen besteht, ist einer einzigen Erklärung gleichzusetzen.

Art. 12 Aufbewahrung von Konformitätserklärung und technischen Unterlagen

1 Die Herstellerin, die von ihr bevollmächtigte Person oder, wenn keine dieser

beiden Personen in der Schweiz niedergelassen ist, die Importeurin müssen während zehn Jahren ab dem Datum des Inverkehrbringens eine Kopie der Konformitäts- erklärung und der technischen Unterlagen vorlegen können.

2 Bei Inverkehrbringen von Geräteserien beginnt diese Frist mit dem Datum des

Inverkehrbringens des letzten Geräts der betroffenen Serie zu laufen.

Art. 13 Konformitätskennzeichen, Informationen zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit

1 Jedes Gerät muss mit dem Konformitätskennzeichen nach Anhang 1 Ziffer 1 oder

mit dem ausländischen Konformitätskennzeichen nach Anhang 1 Ziffer 2 gekenn- zeichnet werden.

2 Das Konformitätskennzeichen muss gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem

Gerät oder seiner Datenplakette angebracht werden. Falls die Art des Geräts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, muss es gut sichtbar und leserlich auf der Ver- packung und in den Begleitdokumenten angebracht werden.

3 Jedes Gerät muss durch Typenbezeichnung, Baureihe, Seriennummer oder durch

andere geeignete Angaben so gekennzeichnet sein, dass es eindeutig identifiziert werden kann. Ist dies wegen der Grösse oder der Art des Geräts nicht möglich, so müssen diese Informationen auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument des Geräts angegeben werden.

4 Auf jedem Gerät müssen der Name, die Firma oder die eingetragene Handelsmarke

der Herstellerin und die Postadresse, unter der sie erreicht werden kann, angebracht werden. Ist dies nicht möglich ist, so müssen diese Informationen auf der Verpa- ckung oder in einem Begleitdokument angegeben werden. Die Adresse bezieht sich auf eine zentrale Anlaufstelle, unter der die Herstellerin erreicht werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache anzugeben, die für die Endnutzerinnen und Endnutzer leicht verständlich ist. 5 Ist die Herstellerin nicht in der Schweiz ansässig, so muss jedes Gerät zusätzlich den Namen, die Firma oder die eingetragene Handelsmarke der Importeurin und die Postadresse, unter der sie erreicht werden kann, tragen. Ist dies nicht möglich, so müssen diese Informationen auf der Verpackung des Geräts oder in einem Begleit-

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dokument angegeben werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache anzugeben, die für die Endnutzerinnen und Endnutzer leicht verständlich ist.

Art. 14 Weitere Informationen

1 Jedem Gerät müssen folgende Informationen beigefügt werden:

a. alle Angaben über besondere Vorkehrungen, die bei Montage, Installation, Wartung oder Nutzung des Geräts zu treffen sind, damit es bei der Benut- zung die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt; b. die eindeutige Angabe der Nutzungseinschränkungen, wenn die Konformität des Geräts mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung in Wohngebieten nicht gewährleistet ist.

2 Die Angabe nach Absatz 1 Buchstabe b ist gegebenenfalls auch auf der Verpa-

ckung anzubringen.

3 Die Informationen, die zur Nutzung des Geräts entsprechend dessen Verwen-

dungszweck erforderlich sind, müssen in der dem Gerät beigefügten Betriebsan- leitung enthalten sein.

4 Die Informationen müssen für die Endnutzerinnen und Endnutzer verständlich und

in der Amtssprache des Verkaufsorts abgefasst sein. In zweisprachigen Orten müs- sen sie in beiden Amtssprachen abgefasst sein.

3. Abschnitt:

Für den Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage bestimmte Geräte

Art. 15

1 Die auf dem Markt bereitgestellten und in ortsfeste Anlagen einbaubaren Geräte

unterliegen allen für Geräte geltenden Vorschriften dieser Verordnung.

2 Die Geräte, die für den Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage bestimmt

und anderweitig nicht auf dem Markt bereitgestellt werden, sind von den Artikeln 4, 8–12, 13 Absatz 1 und 14 ausgenommen.

3 Die einem Gerät nach Absatz 2 beigefügten Unterlagen müssen neben den Anga-

ben nach Artikel 10 Absatz 2–4 folgende weitere Angaben enthalten: a. die Bezeichnung der ortsfesten Anlage, in die es eingebaut werden soll, und deren Merkmale der elektromagnetischen Verträglichkeit; b. die Vorkehrungen, die bei dessen Einbau in die Anlage zu treffen sind, damit deren Konformität nicht beeinträchtigt wird.

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Elektromagnetische Verträglichkeit. V AS 2016

4. Abschnitt: Allgemeine Pflichten der Wirtschaftsakteurinnen

Art. 16 Identifikationspflichten

1 Auf Verlangen des BAKOM nennen die Wirtschaftsakteurinnen:

a. alle Wirtschaftsakteurinnen, von denen sie ein Gerät bezogen haben; b. alle Wirtschaftsakteurinnen, denen sie ein Gerät abgegeben haben.

2 Sie müssen die Informationen nach Absatz 1 während zehn Jahren nach dem

Bezug des Geräts sowie während zehn Jahren nach der Abgabe des Geräts vorlegen können.

Art. 17 Transport- und Lagerungspflichten Solange sich ein Gerät in der Verantwortung der Importeurinnen und der Händlerin- nen befindet, müssen diese gewährleisten, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Konformität des Geräts mit den grundlegenden Anforde- rungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.

Art. 18 Verfolgungspflichten

1 Herstellerinnen und Importeurinnen, die der Auffassung sind oder Grund zur

Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Gerät nicht dieser Ver- ordnung entspricht, müssen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmassnahmen ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, oder, falls erforderlich, es zurückzunehmen oder zurückzurufen.

2 Händlerinnen, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass

ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Gerät nicht dieser Verordnung ent- spricht, müssen dafür sorgen, dass die erforderlichen Korrekturmassnahmen ergrif- fen werden, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, oder, falls erforderlich, es zurückzunehmen oder zurückzurufen.

3 Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so müssen die Herstellerinnen, Importeu-

rinnen und Händlerinnen ausserdem unverzüglich das BAKOM darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmassnahmen.

Art. 19 Mitwirkungspflichten

1 Auf begründetes Verlangen des BAKOM müssen ihm die Wirtschaftsakteurinnen

alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Geräts mit dieser Verordnung erforderlich sind, übermitteln.

2 Die Informationen und Dokumente müssen schriftlich in Papierform oder auf

elektronischem Wege in einer Sprache, die für das BAKOM leicht verständlich ist, übermittelt werden.

3 Auf Verlangen des BAKOM wirken die Wirtschaftsakteurinnen bei der Umsetzung

aller Massnahmen zur Abwendung von Risiken mit, die mit den von ihnen auf dem

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Elektromagnetische Verträglichkeit. V AS 2016

Markt bereitgestellten Geräten verbunden sind. Diese Pflicht gilt auch für die bevollmächtige Person für die Geräte, die von ihrer Vollmacht betroffen sind.

3. Kapitel: Ortsfeste Anlagen

Art. 20

1 Ortsfeste Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik und gemäss

der Anleitung zur vorgesehenen Verwendung ihrer Bestandteile installiert werden und den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

2 Die anerkannten Regeln der Technik sind von der Person, welche die Montage

durchgeführt hat, zu dokumentieren. Diese Dokumente werden der Eigentümerin oder dem Eigentümer der ortsfesten Anlagen übergeben.

3 Die Eigentümerin oder der Eigentümer muss diese Dokumente so lange aufbewah-

ren, wie die Anlage in Betrieb ist. Sie oder er stellt sie dem BAKOM auf Verlangen zur Verfügung.

4. Kapitel: Inbetriebnahme und Nutzung von Betriebsmitteln

Art. 21

1 Die in Betrieb genommenen Betriebsmittel müssen dieser Verordnung entspre-

chen. Sie müssen ordnungsgemäss installiert und gewartet sowie bestimmungsge- mäss genutzt werden.

2 Bei der Inbetriebnahme und Nutzung eines Betriebsmittels müssen die Anweisun-

gen der Herstellerin eingehalten werden. 3 Nimmt ein Dienstleistungserbringer ein Betriebsmittel in Betrieb, so muss er die anerkannten Regeln der Technik einhalten.

4 Bei der Reparatur eines Betriebsmittels müssen die grundlegenden Anforderungen

eingehalten werden.

5. Kapitel: Ausstellung und Vorführung von Betriebsmitteln

Art. 22 1 Wer ein Betriebsmittel ausstellt oder vorführt, das den Voraussetzungen für seine Bereitstellung auf dem Markt oder seine Inbetriebnahme nicht entspricht, muss deutlich darauf hinweisen, dass dieses Betriebsmittel die Vorschriften nicht erfüllt und es weder auf dem Markt bereitgestellt noch in Betrieb genommen werden darf.

2 Vorführungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn geeignete Massnahmen zur

Vermeidung elektromagnetischer Störungen getroffen worden sind.

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Elektromagnetische Verträglichkeit. V AS 2016

6. Kapitel:

Bereitstellung von gebrauchten Betriebsmitteln auf dem Markt

Art. 23 1 Ein gebrauchtes Betriebsmittel darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es die zum Zeitpunkt seines Inverkehrbringens gültigen Anforderungen erfüllt.

2 Ein gebrauchtes Betriebsmittel, bei dem für seine Funktion wichtige Bauteile

geändert wurden, unterliegt den gleichen Bestimmungen wie ein neues Betriebs- mittel.

7. Kapitel: Kontrolle

Art. 24 Grundsätze

1 Das BAKOM kontrolliert, ob die auf dem Markt bereitgestellten, in Betrieb ge-

nommenen, erstellten oder benutzten Betriebsmittel dieser Verordnung entsprechen. 2 Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch. Es führt auch eine Kontrolle durch, wenn es Grund zur Annahme hat, dass ein Betriebsmittel nicht dieser Verordnung entspricht.

3 Um die Erfüllung dieser Verordnung zu kontrollieren, hat das BAKOM kosten-

losen Zugang zu den Orten, an denen sich die Betriebsmittel befinden. Es kann die unentgeltliche Übergabe von Geräten verlangen.

4 Es kann von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) verlangen, ihm für einen

bestimmten Zeitraum Auskünfte über den Import von Geräten zu erteilen.

5 Stösst die EZV im Rahmen ihrer normalen Tätigkeiten auf Geräte, bei denen sie

aufgrund einer vom BAKOM erstellten Kontrollliste den Verdacht hat, dass sie diese Verordnung nicht erfüllen, so erhebt sie ein Muster und übermittelt es unver- züglich dem BAKOM.

Art. 25 Befugnisse

1 Das BAKOM ist ermächtigt, von den Wirtschaftsakteurinnen, von dem für die

Inbetriebnahme eines Betriebsmittels verantwortlichen Dienstleistungserbringer oder dem Eigentümer oder der Eigentümerin einer ortsfesten Anlage die Dokumente und Informationen zu verlangen, die es zur Erfüllung seiner Kontrollaufgabe benötigt. Es setzt dazu eine angemessene Frist.

2 Bei den Kontrollen müssen die Betreiberinnen und Betreiber sowie die Benutze-

rinnen und Benutzer Folgendes vorlegen: a. die in ihrem Besitz befindlichen Dokumente zu den Betriebsmitteln; und b. Informationen zur Identifizierung der für die Bereitstellung auf dem Markt verantwortlichen Person, der Eigentümerin, des Eigentümers, der Betreibe- rin oder des Betreibers.

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3 Besteht Grund zur Annahme, dass eine ortsfeste Anlage den geltenden Vorschrif-

ten nicht entspricht, insbesondere bei Störungen, so kann das BAKOM von der Eigentümerin oder vom Eigentümer verlangen, dass sie oder er die Konformität der Anlage mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung nachweist.

Art. 26 Prüfungen durch eine Stelle 1 Das BAKOM lässt ein Betriebsmittel von einer Stelle nach Artikel 7 prüfen, wenn:

a. die Prüfungen, die das BAKOM durchgeführt hat, belegen, dass dieses Be- triebsmittel die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt; und b. das Gesuch von der für die Bereitstellung des Geräts auf dem Markt verant- wortlichen Person oder der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer orts- festen Anlage gestellt wird. 2 Bevor es ein Gerät prüfen lässt, hört es die für dessen Bereitstellung auf dem Markt verantwortliche Person an. Bevor es eine ortsfeste Anlage prüfen lässt, hört es deren Eigentümerin oder Eigentümer an. 3 Die Kosten für die Prüfungen durch die Stelle trägt die für die Bereitstellung des Geräts auf dem Markt verantwortliche Person beziehungsweise die Eigentümerin oder der Eigentümer der ortsfesten Anlage, wenn die Prüfungen belegen, dass das Gerät oder die ortsfeste Anlage die verlangten Anforderungen nicht erfüllt.

4 Das BAKOM kann die Prüfung durch eine Stelle durchführen lassen, wenn es

diese nicht selber durchführen kann. In diesem Fall werden der Person, die verant- wortlich ist für die Bereitstellung eines Geräts auf dem Markt, das die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt, oder der Eigentümerin oder dem Eigentümer der orts- festen Anlage, die diese Anforderungen nicht erfüllt, dieselben Kosten in Rechnung gestellt, wie wenn das BAKOM selbst die Prüfung durchgeführt hätte. Die Absät- ze 2 und 3 sind nicht anwendbar.

Art. 27 Massnahmen 1 Belegt die Kontrolle, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt das BAKOM nach Anhörung der für die Bereitstellung des Geräts auf dem Markt verantwortlichen Person, der Benutzerin oder des Benutzers oder der Eigentümerin oder des Eigentümers des Betriebsmittels die geeigneten Massnahmen. 2 Stellt sich heraus, dass ein Betriebsmittel stört oder gestört wird, so kann das BAKOM namentlich: a. die weitere Bereitstellung auf dem Markt verbieten; b. den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen; c. die weitere Nutzung untersagen oder einschränken; oder d. eine Anpassung des Betriebsmittels verlangen.

3 Es kann diese Massnahmen veröffentlichen oder im Internet zugänglich machen.

4 Das BAKOM kann die Bevölkerung über die technische Nichtkonformität eines

Geräts informieren, insbesondere wenn es nicht möglich ist, alle Wirtschaftsakteu-

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Elektromagnetische Verträglichkeit. V AS 2016

rinnen zu identifizieren oder wenn diese zu zahlreich sind. Zu diesem Zweck veröf- fentlicht es insbesondere folgende Informationen im Internet oder in anderer Form: a. die getroffenen Massnahmen; b. den bestimmungsgemässen Gebrauch des Geräts; c. die Informationen, die dessen Identifizierung erlauben, wie Herstellerin, Marke und Typ; d. Fotografien des Geräts und dessen Verpackung; e. das Datum der Verfügung betreffend Nichtkonformität.

8. Kapitel: Störungen

Art. 28

1 Das BAKOM versucht auf Verlangen, die Herkunft einer Störung zu bestimmen.

2 Um die Herkunft einer Störung zu bestimmen, hat das BAKOM kostenlos Zugang

zu allen Betriebsmitteln.

3 Das BAKOM entscheidet über die zu ergreifenden Massnahmen, um die Störung

zu beheben, sowie gegebenenfalls über die Verteilung der durch diese Massnahmen verursachten Kosten.

9. Kapitel: Gebühren

Art. 29

1 Das BAKOM erhebt Gebühren für:

a. die Verfügungen, die es in Erfüllung seiner Kontrollaufgabe erlässt, wenn es feststellt, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wur- den; b. die durch die Suche nach der Herkunft einer Störung verursachten Kosten bei der Betreiberin oder dem Betreiber des störenden oder gestörten Be- triebsmittels, wenn der Grund der Störung darin liegt, dass das Betriebs- mittel:

1. nicht dem Stand der Technik entspricht,

2. nicht gemäss den Anweisungen der Herstellerin und den anerkannten

Regeln der Technik in Betrieb genommen wurde, oder

3. im Widerspruch zu den Nutzungseinschränkungen (Art. 14 Abs. 1

Bst. b) benutzt worden ist.

2 Die Gebühren werden nach dem zeitlichen Aufwand berechnet. Der Stundenansatz

beträgt 210 Franken.

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Elektromagnetische Verträglichkeit. V AS 2016

3 Die für die Ermittlung der Störungsherkunft zu erhebende Gebühr beträgt mindes- tens 175 Franken. Die Zeit, die benötigt wird, um sich vor Ort zu begeben, wird nicht berücksichtigt.

4 Im Übrigen ist die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 200410

anwendbar.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 30 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 18. November 200911 über die elektromagnetische Verträg-

lichkeit wird aufgehoben.

2 Die Bezeichnung «Verordnung vom 18. November 2009 über die elektromagneti-

sche Verträglichkeit» wird in den betroffenen Bestimmungen der folgenden Verord- nungen durch «Verordnung vom 25. November 2015 über die elektromagnetische Verträglichkeit» ersetzt: a. Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung vom 30. März 199412 über elektrische Schwachstromanlagen; b. Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung vom 30. März 199413 über elektrische Starkstromanlagen; c. Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung vom 25. November 201514 über elektri- sche Niederspannungserzeugnisse; d. Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung vom 7. November 200115 über elektri- sche Niederspannungsinstallationen; e. Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung vom 14. Juni 200216 über Fernmelde- anlagen.

3 Die Verordnung vom 9. März 200717 über Frequenzmanagement und Funkkonzes-

sionen wird wie folgt geändert: Art. 13 Abs. 2bis und 3 2bis Aufgehoben

3 Das BAKOM erhebt bei der Betreiberin oder beim Betreiber der gestörten oder

störenden Anlage eine Gebühr für die entstandenen Ermittlungskosten, wenn der Grund der Störung in der Tatsache liegt, dass die Anlage:

10 SR 172.041.1 11 AS 2009 6243, 2014 4159 12 SR 734.1 13 SR 734.2 14 SR 734.26 15 SR 734.27 16 SR 784.101.2 17 SR 784.102.1

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Elektromagnetische Verträglichkeit. V AS 2016

a. nicht dem Stand der Technik entspricht; b. nicht gemäss den Anweisungen der Herstellerin und den anerkannten Regeln der Technik in Betrieb genommen wurde; oder c. im Widerspruch zu den geltenden Vorschriften benutzt worden ist.

Art. 31 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 20. April 2016 in Kraft.

25. November 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Elektromagnetische Verträglichkeit. V AS 2016

Anhang 1 (Art. 13 Abs. 1)

Konformitätskennzeichen

1. Schweizerisches Konformitätskennzeichen

1.1 Das schweizerische Konformitätskennzeichen setzt sich aus den zwei gros-

sen lateinischen Buchstaben «C» und «H» zusammen: «CH». Die Buchsta- ben müssen elliptisch angebracht werden; die Hauptachse der Ellipse ist ho- rizontal. Mindestgrössen: Höhe der Ellipse 7,2 mm Breite der Ellipse 11 mm Höhe der Buchstaben 5 mm Breite der Buchstaben 2,5 mm Durchmesser des Strichs 0,6 mm

1.2 Bei einer Vergrösserung des Konformitätskennzeichens müssen seine Pro-

portionen beibehalten werden.

2. Ausländisches Konformitätskennzeichen

2.1 Zugelassen ist das Konformitätskennzeichen, das in Anhang II der Verord-

nung (EG) Nr. 765/200818 festgelegt ist. Die Illustration dient Informations- zwecken.

2.2 Beim Anbringen dieses Konformitätskennzeichens müssen die allgemeinen

Grundsätze, die in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 definiert werden, respektiert werden.

18 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Fassung gemäss ABl. L 218, vom 13.08.2008, S. 30.

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Elektromagnetische Verträglichkeit. V AS 2016

Anhang 2 (Art. 9 Abs. 1 Bst. a)

Interne Fertigungskontrolle (Modul A)

1 Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitäts-

bewertungsverfahren, mit dem die Herstellerin die in den Ziffern 2, 3, 4 und

5 dieses Anhangs genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf ei-

gene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Geräte den auf sie an- wendbaren Anforderungen dieser Verordnung genügen.

2 Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit

2.1 Die Herstellerin hat anhand der relevanten Phänomene die elektromagne-

tische Verträglichkeit ihres Geräts zu bewerten, um festzustellen, ob es die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

2.2 Bei der Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit sind alle bei

bestimmungsgemässem Betrieb üblichen Bedingungen zu berücksichtigen. Kann ein Gerät in verschiedenen Konfigurationen betrieben werden, so muss die Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit bestätigen, ob es die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung in allen Konfigurationen erfüllt, die die Herstellerin als repräsentativ für die bestimmungsgemässe Verwendung bezeichnet.

3 Technische Unterlagen

Die Herstellerin erstellt die technischen Unterlagen nach Artikel 10.

4 Herstellung

4.1 Die Herstellerin trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit der Ferti-

gungsprozess und seine Überwachung die Konformität der hergestellten Ge- räte mit den in Artikel 10 genannten technischen Unterlagen und mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten.

4.2 Die Herstellerin berücksichtigt in angemessener Weise die Änderungen am

Entwurf des Geräts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der har- monisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, mit denen die Konformität eines Geräts erklärt wird.

5 Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärung

5.1 Die Herstellerin bringt das Konformitätskennzeichen an jedem einzelnen

Gerät an, das die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. 5.2 Die Herstellerin stellt für jeden Gerätetypen eine schriftliche Konformitäts- erklärung aus.

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Elektromagnetische Verträglichkeit. V AS 2016

6 Bevollmächtigte Person

6.1 Die in Ziffer 5 genannten Pflichten der Herstellerin können von der von ihr

bevollmächtigten Person in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung er- füllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

6.2 Der Entwurf und die Herstellung von Geräten sowie die Erstellung der

technischen Unterlagen können nicht an die bevollmächtige Person delegiert werden.

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Anhang 3 (Art. 9 Abs. 1 Bst. b)

Baumusterprüfung, gefolgt von der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle

I Baumusterprüfung (Modul B)

1 Bei der Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitäts-

bewertungsverfahrens, bei dem eine Konformitätsbewertungsstelle den tech- nischen Entwurf eines Geräts untersucht und prüft und bescheinigt, dass er die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

2 Eine Baumusterprüfung erfolgt durch die Bewertung der Eignung des tech-

nischen Entwurfs des Geräts anhand einer Prüfung der in Ziffer 3 genannten technischen Unterlagen, ohne Prüfung eines Musters (Entwurfsmuster). Sie kann sich auf einige Aspekte der grundlegenden Anforderungen dieser Ver- ordnung beschränken, die von der Herstellerin oder ihrer bevollmächtigte Person anzugeben sind.

3 Antrag auf Baumusterprüfung

3.1 Der Antrag auf Baumusterprüfung ist von der Herstellerin bei einer einzigen

Konformitätsbewertungsstelle ihrer Wahl einzureichen.

3.2 Der Antrag enthält Angaben zu den Aspekten der grundlegenden Anforde-

rungen, für die eine Prüfung beantragt wird, sowie: a. Name und Adresse der Herstellerin und, wenn der Antrag von der be- vollmächtigten Person eingereicht wird, auch deren Namen und Adres- se; b. eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Konformitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist; c. die technischen Unterlagen nach Artikel 10.

4 Die Konformitätsbewertungsstelle prüft die technischen Unterlagen, um zu

bewerten, ob der technische Entwurf des Geräts hinsichtlich der Aspekte der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung, für die eine Prüfung be- antragt wird, angemessen ist.

5 Die Konformitätsbewertungsstelle erstellt einen Prüfungsbericht über die

nach Ziffer 4 durchgeführten Aktivitäten und die dabei erzielten Ergebnisse. Ungeachtet ihrer Pflichten gegenüber dem BAKOM veröffentlicht die Kon- formitätsbewertungsstelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung der Herstellerin.

6 Baumusterprüfungsbescheinigung

6.1 Entspricht das Baumuster den auf das betreffende Gerät anwendbaren An-

forderungen dieser Verordnung, stellt die Konformitätsbewertungsstelle der Herstellerin eine Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Adresse der Herstellerin, die Ergebnisse der Prü-

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Elektromagnetische Verträglichkeit. V AS 2016

fung, die Aspekte der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung, auf die sich die Prüfung bezieht, allfällige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die für die Identifizierung des genehmigten Baumusters erforderlichen An- gaben. Der Baumusterprüfbescheinigung können einer oder mehrere Anhän- ge beigefügt werden.

6.2 Die Baumusterprüfbescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweck-

dienlichen Angaben, anhand derer sich die Konformität der hergestellten Geräte mit dem geprüften Baumuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.

6.3 Entspricht das Baumuster nicht den anwendbaren Anforderungen dieser

Verordnung, verweigert die Konformitätsbewertungsstelle die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller dar- über, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.

7 Verfolgungspflichten

7.1 Die Konformitätsbewertungsstelle informiert sich laufend über alle Ände-

rungen des allgemein anerkannten Stands der Technik; deuten diese darauf hin, dass das genehmigte Baumuster nicht mehr den anwendbaren Anforde- rungen dieser Verordnung entspricht, entscheidet sie, ob derartige Änderun- gen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, so setzt die Konformitätsbewertungsstelle die Herstellerin davon in Kenntnis.

7.2 Die Herstellerin unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle, der die

technischen Unterlagen zur Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem genehmigten Baumuster, die die Konformität des Geräts mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung oder den Bedingungen für die Gültigkeit dieser Bescheinigung beeinträchtigen kön- nen. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung.

8 Informationspflichten

8.1 Jede Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet das BAKOM über die Bau-

musterprüfbescheinigungen und/oder allfällige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihm in regelmässigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung dieser Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

8.2 Jede Konformitätsbewertungsstelle informiert die übrigen Konformitätsbe-

wertungsstellen über die Baumusterprüfbescheinigungen und/oder allfällige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und teilt ihnen auf Verlangen alle derarti- gen von ihr ausgestellten Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu mit.

8.3 Wenn sie dies verlangen, erhalten das BAKOM und die anderen Konfor-

mitätsbewertungsstellen eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigungen und/oder ihrer Ergänzungen. Das BAKOM erhält auf Verlangen eine Kopie der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die Konformitäts-

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Elektromagnetische Verträglichkeit. V AS 2016

bewertungsstelle vorgenommenen Prüfungen. Die Konformitätsbewertungs- stelle bewahrt eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschliesslich der von der Herstellerin eingereichten Unterlagen bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung auf.

9 Die Herstellerin hält eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung samt

Anhängen und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen während zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Geräts für das BAKOM bereit.

10 Die von der Herstellerin bevollmächtigte Person kann den in Ziffer 3 ge-

nannten Antrag einreichen und die in den Ziffern 7 und 9 genannten Pflich- ten erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

II Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Modul C)

1 Bei der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Ferti-

gungskontrolle handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungs- verfahrens, bei dem die Herstellerin die in den Ziffern 2 und 3 genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Geräte der in der Baumusterprüfbescheinigung be- schriebenen Bauart entsprechen und den auf sie anwendbaren Anforderun- gen dieser Verordnung genügen.

2 Herstellung

2.1 Die Herstellerin trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit der Ferti-

gungsprozess und seine Überwachung die Konformität der hergestellten Ge- räte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen genehmigten Bauart und mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten.

2.2 Die Herstellerin berücksichtigt in angemessener Weise die Änderungen am

Entwurf des Geräts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der har- monisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Geräts verwiesen wird.

3 Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärung

3.1 Die Herstellerin bringt das Konformitätskennzeichen an jedem einzelnen

Gerät an, das mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Verord- nung erfüllt. 3.2 Die Herstellerin stellt für jeden Gerätetypen eine schriftliche Konformitäts- erklärung aus.

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4 Bevollmächtigte Person

4.1 Die in Ziffer 3 genannten Pflichten der Herstellerin können von ihrer be-

vollmächtigten Person in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung er- füllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

4.2 Der Entwurf und die Herstellung von Geräten sowie die Erstellung der

technischen Unterlagen können nicht an die bevollmächtige Person delegiert werden.

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Anhang 4 (Art. 11 Abs. 1)

Vorlage Konformitätserklärung

1 Die Konformitätserklärung für ein Gerät, das das schweizerische Konformitäts-

kennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 1 trägt, muss nach der folgenden Vorlage ausgestellt werden: Titel: Konformitätserklärung

1. Gerätetyp/Produkt (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer):

2. Name und Adresse der Herstellerin oder ihrer in der Schweiz niedergelasse-

nen bevollmächtigten Person:

3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklä-

rung trägt die Herstellerin.

4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Geräts zwecks Rückverfolg-

barkeit; dazu kann eine hinreichend deutliche Farbabbildung gehören, wenn dies zur Identifikation des Geräts notwendig ist):

5. Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die anwendbaren

Rechtsvorschriften der Schweiz:

6. Angabe der anwendbaren technischen Normen, die zugrunde gelegt wurden,

einschliesslich deren Daten, oder Angabe anderer technischer Spezifikatio- nen, für die die Konformität erklärt wird, einschliesslich deren Daten:

7. Gegebenenfalls: Die Konformitätsbewertungsstelle … (Name, Identifika-

tionsnummer) hat … (Beschreibung der Massnahme) und folgende Beschei- nigung ausgestellt: …

8. Zusatzangaben:

Unterzeichnet für und im Namen von: (Ort und Datum der Ausstellung): (Name, Funktion) (Unterschrift): 2 Die Konformitätserklärung für ein Gerät, das das ausländische Konformitätskenn- zeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 2 trägt, muss nach der Vorlage gemäss Anhang IV der Richtlinie 2014/30/EU19 ausgestellt werden.

19 Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagneti- sche Verträglichkeit, Fassung gemäss ABl. L 96, vom 26.02.2014, S. 79.

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