AS 2016 1249
Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz
Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz
Änderung vom 19. Juni 2015
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. April 20121, beschliesst:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Strafgesetzbuch2
Gliederungstitel vor Art. 34 Dritter Titel: Strafen und Massnahmen Erstes Kapitel: Strafen Erster Abschnitt: Geldstrafe und Freiheitsstrafe
Art. 34 Abs. 1 erster Satz und 2
1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe
mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. …
2 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens
3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkom- men und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
2012-0349 1249
Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz AS 2016
Art. 35 Abs. 1 erster Satz
1 Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist
von einem bis zu sechs Monaten. …
Art. 36 Abs. 3–5 und 37–39 Aufgehoben
Art. 40 3. Freiheitsstrafe. 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten Dauer bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geld- strafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2 Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt20 Jahre. Wo es das
Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebensläng- lich.
Art. 41 Freiheitsstrafe 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe erkennen, wenn: a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2 Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3 Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten
Geldstrafe (Art. 36).
Art. 42 Abs. 1, 2 und 4
1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Frei-
heitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
2 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer
bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mona- ten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders güns- tige Umstände vorliegen.
4 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbun-
den werden.
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Art. 43 Randtitel, Abs. 1 und 3 erster und zweiter Satz (betrifft nur den französischen und den italienischen Text) 2. Teilbedingte 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens Freiheitsstrafe einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.
3 Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müs-
sen mindestens sechs Monate betragen. …
Art. 46 Abs. 1
1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder
Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.
Art. 51 zweiter Satz … Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.
Art. 67 Abs. 1, 3 Einleitungssatz und 4
1 Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten
ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.
3 Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer
Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen um- fasst:
4 Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten, begangen an
einem volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfer, zu einer Frei- heitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst: Menschenhandel (Art. 182), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen,
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Beschuldigten (Art. 192), Ausnützung der Notlage (Art. 193) oder Förderung der Prostitution (Art. 195).
Art. 67c Abs. 9 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 67f 3a. Landes- 1 Das Gericht kann einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisung verweisen, wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme im Sinne von Artikel 59–61 oder 64 angeordnet wird.
2 Die Landesverweisung gilt ab Rechtskraft des Urteils; im Falle des
Vollzugs der Strafe oder Massnahme gilt sie, sobald der Verurteilte entlassen wird.
3 Die Landesverweisung kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden,
wenn der Verurteilte eine neue Tat begeht, für die das Gericht eine Sanktion im Sinne von Absatz 1 anordnet, und er die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist.
Art. 77b Halb- 1 Auf Gesuch des Verurteilten hin kann eine Freiheitsstrafe von nicht gefangenschaft mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungs- haft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn: a. nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht; und b. der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Be- schäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht.
2 Der Gefangene setzt seine Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung
ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt.
3 Die Halbgefangenschaft kann in einer besonderen Abteilung eines
Untersuchungsgefängnisses durchgeführt werden, wenn die notwen- dige Betreuung des Verurteilten gewährleistet ist.
4 Erfüllt der Verurteilte die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr
oder leistet er die Halbgefangenschaft trotz Mahnung nicht entspre- chend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen, so wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug vollzogen.
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Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz AS 2016
Art. 79 Aufgehoben
Art. 79a Gemeinnützige 1 Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straf- Arbeit taten begeht, so kann auf sein Gesuch hin in der Form von gemeinnüt- ziger Arbeit vollzogen werden: a. eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten; b. eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten; oder c. eine Geldstrafe oder eine Busse.
2 Die gemeinnützige Arbeit ist ausgeschlossen für den Vollzug einer
Ersatzfreiheitsstrafe.
3 Die gemeinnützige Arbeit ist zugunsten von sozialen Einrichtungen,
Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftigen Personen zu leisten. Sie wird unentgeltlich geleistet.
4 Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tag Frei-
heitsstrafe, einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Ersatzfrei- heitsstrafe bei Übertretungen.
5 Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Frist von
höchstens zwei Jahren, innerhalb der er die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat. Bei gemeinnütziger Arbeit zum Vollzug einer Busse beträgt die Frist höchstens ein Jahr.
6 Soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht
entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen oder nicht innert Frist leistet, wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen oder die Geldstrafe oder die Busse vollstreckt.
Art. 79b Elektronische 1 Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Überwachung Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen: a. für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheits- strafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten; oder b. anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohn- externates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten.
2 Sie kann die elektronische Überwachung nur anordnen, wenn:
a. nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht;
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b. der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt; c. der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Be- schäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann; d. die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden er- wachsenen Personen zustimmen; und e. der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zu- stimmt.
3 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a, b oder c nicht
mehr erfüllt oder verletzt der Verurteilte seine im Vollzugsplan fest- gehaltenen Pflichten, so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung abbrechen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halb- gefangenschaft anordnen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken.
Art. 107 und 172bis Aufgehoben
Art. 380 Abs. 2 Bst. c
2 Der Verurteilte wird in angemessener Weise an den Kosten des
Vollzugs beteiligt: c. durch Abzug eines Teils des Einkommens, das er auf Grund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Voll- zugs durch elektronische Überwachung, des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats erzielt.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nach bisherigem Recht zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub des Vollzugs einer Strafe (Art. 42 Abs. 1) nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.
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2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19273
Gliederungstitel vor Art. 28 Dritter Titel: Strafen und Massnahmen Erstes Kapitel: Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Degradation
Art. 28 Abs. 1 erster Satz und 2
1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe
mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. …
2 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens
3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkom- men und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
Art. 29 Abs. 1 erster Satz und 4
1 Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist
von einem bis zu sechs Monaten. …
4 Für den Vollzug der Geldstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit
ist Artikel 79a des Strafgesetzbuchs4 anwendbar.
Art. 30 Abs. 3–5 und 31–33 Aufgehoben
Art. 34 3. Freiheitsstrafe. 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten Dauer bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geld- strafe (Art. 30) oder Busse (Art. 60c).
2 Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt20 Jahre. Wo es das
Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebensläng- lich.
3 SR 321.0 4 SR 311.0
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Art. 34a Freiheitsstrafe 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe erkennen, wenn: a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2 Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3 Vorbehalten bleiben die Artikel 30 und 81 Absatz 1 bis.
Art. 36 Abs. 1, 2 und 4
1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Frei-
heitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
2 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer
bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mona- ten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders güns- tige Umstände vorliegen.
4 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 60c verbun-
den werden.
Art. 37 Randtitel sowie Abs. 1 und 3 erster und zweiter Satz (betrifft nur den französischen und den italienischen Text) 2. Teilbedingte 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens Freiheitsstrafe einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.
3 Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müs-
sen mindestens sechs Monate betragen. …
Art. 40 Abs. 1
1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder
Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten begehen wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 43 eine Gesamtstrafe.
Art. 44 zweiter Satz … Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.
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Art. 50 Abs. 1, 3 Einleitungssatz und 4
1 Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten
ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.
3 Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer
Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 des Strafgesetzbuches5 verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kon- takt zu Minderjährigen umfasst:
4 Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten, begangen an
einem volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfer, zu einer Frei- heitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 des Strafgesetzbuches verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu voll- jährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst: sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Schändung (Art. 155), Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157).
Art. 50c Abs. 9 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 50ebis 3a. Landes- 1 Das Gericht kann einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisung verweisen, wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme im Sinne von Artikel 59–61 oder 64 des Strafgesetzbuches6 angeordnet wird.
2 Die Landesverweisung gilt ab Rechtskraft des Urteils; im Falle des
Vollzugs der Strafe oder Massnahme gilt sie, sobald der Verurteilte entlassen wird.
3 Die Landesverweisung kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden,
sofern der Verurteilte eine neue Tat begeht, für die das Gericht eine Sanktion im Sinne von Absatz 1 anordnet, und er die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist.
5 SR 311.0 6 SR 311.0
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Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz AS 2016
Art. 60d Aufgehoben
Art. 81 Abs. 1bis 1bis Für eine strafbare Handlung nach Absatz 1 ist eine Geldstrafe oder der Vollzug in Form gemeinnütziger Arbeit bei gleichzeitigem Aus- schluss aus der Armee nach Artikel 49 ausgeschlossen.
Art. 144a Aufgehoben
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nach bisherigem Recht zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub des Vollzugs einer Strafe (Art. 36 Abs. 1) nur zulässig, wenn besonders günstige Um- stände vorliegen.
II In den nachstehenden Bundesgesetzen werden die Strafdrohungen wie folgt geändert:
1. Strafgesetzbuch7
Art. 122 …, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Art. 139 Ziff. 3
3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren bestraft, …
Art. 140 Ziff. 1 erstes Lemma
1. …, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
bestraft.
7 SR 311.0
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Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz AS 2016
Art. 173 Ziff. 1
1. …, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft.
Art. 194 Abs. 1
1 …, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft.
Art. 226 Abs. 1
1 …, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
bestraft.
Art. 241 Abs. 1
1 …, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
Art. 261 …, wird mit Geldstrafe bestraft.
Art. 263 Abs. 1
1 …, wird mit Geldstrafe bestraft.
Art. 278 …, wird mit Geldstrafe bestraft.
Art. 307 Abs. 2 und 3
2 …, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren.
3 …, so ist die Strafe Geldstrafe.
2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19278
Art. 72 Abs. 1
1 …, wird mit Geldstrafe bestraft.
Art. 80 Ziff. 2 erstes Lemma
2. …, wird mit Geldstrafe bestraft.
8 SR 321.0
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Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz AS 2016
Art. 82 Abs. 1
1 Mit Geldstrafe wird bestraft, wer …
Art. 87 Ziff. 2
2. …, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bestraft.
Art. 91 Ziff. 1
1. …, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bestraft.
Art. 100 Abs. 1
1 …, wird mit Geldstrafe bestraft.
Art. 121 …, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Art. 131 Ziff. 4
4. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren bestraft, …
Art. 132 Ziff. 1 erstes Lemma
1. …, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
bestraft.
Art. 145 Ziff. 1
1. …, wird auf Antrag des Verletzten oder der zur Erteilung des
Befehles zur Anhebung der Voruntersuchung zuständigen Stelle mit Geldstrafe bestraft.
Art. 159 Abs. 1
1 …, wird mit Geldstrafe bestraft.
Art. 164 Abs. 1
1 …, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
bestraft.
Art. 179 Abs. 2
2 …, so ist die Strafe Geldstrafe.
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Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz AS 2016
III Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.
IV Koordination mit der Änderung vom 20. März 20159 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) Unabhängig davon, ob die Änderung vom 20. März 2015 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) oder die vor- liegende Änderung zuerst in Kraft tritt, lauten mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgenden Bestimmungen wie folgt:
1. Strafgesetzbuch10
Art. 67f Gegenstandslos oder Aufgehoben
2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192711
Art. 50ebis Gegenstandslos oder Aufgehoben
3. Ausländergesetz vom 16. Dezember 200512
Anpassung interner Verweise: In den Artikeln 33 Absatz 3, 34 Absatz 2 Buchstabe b, 35 Absatz 4, 37 Absatz 2 und
51 Absatz 2 Buchstabe b wird der Verweis auf Artikel 62 durch den Verweis auf
Artikel 62 Absatz 1 ersetzt.
9 BBl 2015 2735
10 SR 311.0 11 SR 321.0 12 SR 142.20
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Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz AS 2016
Art. 5 Abs. 1 Bst. d
1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
d. dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder von einer Landesverwei- sung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)13 oder Arti- kel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192714 (MStG) betroffen sein.
Art. 61 Abs. 1 Bst. e
1 Eine Bewilligung erlischt:
e. mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB15 oder Artikel 49a MStG16;
Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen
1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungs-
bewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: a. oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; b. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59–61 oder 64 StGB17 angeordnet wurde; c. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; d. eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; e. oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe ange- wiesen ist.
2 Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt
begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
13 SR 311.0 14 SR 321.0 15 SR 311.0 16 SR 321.0 17 SR 311.0
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Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz AS 2016
Art. 63 Abs. 1 Bst. a und e sowie 2
1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a. die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; e.18 Gegenstandslos oder Aufgehoben
2 Die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit
mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus Gründen von Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 62 Absatz 1 Buch- stabe b widerrufen werden.
4. Asylgesetz vom 26. Juni 199819
Art. 14 Abs. 2 Bst. d
2 DerKanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz
zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn: d. keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200520 (AuG) vorliegen.
V
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 19. Juni 2015 Ständerat, 19. Juni 2015 Der Präsident: Stéphane Rossini Der Präsident: Claude Hêche Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
18 Ein Buchstabe d wird mit Inkrafttreten des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (Anhang Ziff. II/1) eingeführt (BBl 2014 5133). 19 SR 142.31 20 SR 142.20
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Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz AS 2016
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. Oktober 2015 unbenützt abge-
laufen.21 2 Es wird unter Vorbehalt von Absatz 3, auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt. 22
3 Artikel 19 Absatz 2, und 48a des Jugendstrafgesetzes (Anhang Ziff. 2) treten am 1. Juli 2016 in Kraft.
6. April 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
21 BBl 2015 4899
22 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 24. März 2016 im vereinfachten Verfahren gefällt.
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Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz AS 2016
Anhang (Ziff. III)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Ausländergesetz vom 16. Dezember 200523
Art. 5 Abs. 1 Bst. d
1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
d. dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung betroffen sein.
Art. 61 Abs. 1 Bst. e
1 Eine Bewilligung erlischt:
e. mit dem Vollzug einer Landesverweisung.
Art. 62 Bst. b Aufgehoben
Art. 63 Abs. 1 Bst. a und d sowie 2
1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a. die Voraussetzungen nach Artikel 62 Buchstabe a erfüllt sind; d.24 gegen die Ausländerin oder den Ausländer eine Landesverweisung ausge- sprochen wurde.
2 Die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit
mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus Gründen von Absatz 1 Buchstabe b widerrufen werden.
23 SR 142.20
24 Mit Inkrafttreten des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BBl 2014 5133,
Anhang Ziff. II/ 1) wird der vorliegende Bst. d zu Bst. e.
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2. Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 200325
Art. 19 Abs. 2
2 Alle Massnahmen enden mit Vollendung des 25. Altersjahres.
Art. 27 Abs. 1
1 Der Freiheitsentzug bis zu einem Jahr kann in Form der Halbgefangenschaft
(Art. 77b StGB26) vollzogen werden. Der Freiheitsentzug bis zu einem Monat kann auch tageweise vollzogen werden. Dabei wird die Strafe in mehrere Vollzugs- abschnitte aufgeteilt, die auf Ruhe- oder Ferientage des Jugendlichen fallen.
Gliederungstitel vor Art. 48a 2a. Abschnitt: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015
Art. 48a Auf Jugendliche, gegenüber denen vor Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni
2015 eine Massnahme angeordnet wurde, findet Artikel 19 Absatz 2 in der Fassung
vom 19. Juni 2015 Anwendung.
3. Strafprozessordnung27
Art. 132 Abs. 3 3 Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.
Art. 352 Abs. 1 Bst. c Aufgehoben
4. Militärstrafprozess vom 23. März 197928
Art. 119 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 Aufgehoben
25 SR 311.1 26 SR 311.0 27 SR 312.0 28 SR 322.1
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Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz AS 2016
Art. 212 Abs. 1 erster Satz 1 Der Vollzugskanton vollzieht die Freiheitsstrafe, die Geldstrafe, die Busse und die Massnahmen. …
5. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 199529
Art. 72 Abs. 1 zweiter Satz
1 … Bei gleichzeitigem Ausschluss aus dem Zivildienst nach Absatz 3 ist eine
Geldstrafe oder der Vollzug in Form gemeinnütziger Arbeit ausgeschlossen.
29 SR 824.0
1267
Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz AS 2016
1268