AS 2016 1291
Verordnung des VBS über das Personal für den Einsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (PVSPA-VBS)
Verordnung des VBS über das Personal für den Einsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (PVSPA-VBS)
vom 4. Mai 2016
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt auf die Verordnung vom 6. Juni 20141 über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (PVSPA), verordnet:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt für das Arbeitsverhältnis des zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland eingesetzten militärischen Personals die Zuständigkeiten für die Arbeitgeberentscheide und die Betreuung sowie die Festsetzung der Einsatzzulage.
Art. 2 Zuständigkeit der Gruppe Verteidigung 1 Die Gruppe Verteidigung (Gruppe V) ist die zuständige Stelle für die Arbeitgeber- entscheide und für die Betreuung des eingesetzten Personals. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Generalsekretariats des VBS (GS-VBS) nach Artikel 3.
2 Die Gruppe V erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie bereitet das Personal für den Einsatz vor und betreut es während des Ein- satzes (Art. 4 Abs. 1 PVSPA). b. Sie betreut das Personal nach dem Einsatz bezüglich Einsatzfolgen (Art. 4 Abs. 1 PVSPA). c. Sie beschafft in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die einsatzspezifischen Reise- und Ausweispapiere (Art. 5 PVSPA). d. Sie stellt sicher, dass das Personal ärztlich untersucht wird und die notwen- digen Vorsorge- und Behandlungsmassnahmen erfolgen. Sie entscheidet, ob
SR 519.11 1 SR 519.1
2014-1605 1291
Personal für den Einsatz zum Schutz von Personen und Sachen AS 2016 im Ausland. V des VBS
eine Person, die bereits ärztlich untersucht oder behandelt worden ist, sich erneut untersuchen lassen muss (Art. 7 PVSPA). e. Sie begründet das Arbeitsverhältnis des eingesetzten Personals mit einem befristeten öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag. Bei einem bestehenden Arbeitsvertrag regelt sie die einsatzbezogenen Vereinbarungen in einem Zusatz zu diesem (Art. 8 PVSPA). f. Sie setzt gestützt auf die Funktionsbewertungen den Lohn bei Neuanstellun- gen fest und bestimmt über die Vergabe der Funktionszulagen bei Angestell- ten des Bundes (Art. 9 Abs. 2 und 10 Abs. 2 PVSPA). g. Sie stellt dem GS-VBS einen begründeten Antrag auf Ausrichtung einer Einsatzzulage für einen bestimmten Einsatz und richtet diese nach der Genehmigung aus (Art. 11 Abs. 4 PVSPA). h. Sie überprüft die Höhe der Einsatzzulage regelmässig, stellt dem GS-VBS bei veränderten Einsatzbedingungen, Risiken oder Kosten einen begründeten Antrag auf Anpassung der Höhe der Einsatzzulage und richtet diese nach der Genehmigung aus (Art. 11 Abs. 4 PVSPA). i. Sie meldet der Pensionskasse bei der einsatzbedingten Änderung des mass- geblichen Jahreslohnes einer beim Bund angestellten Person den neu ver- sicherten Verdienst (Art. 12 Abs. 2 PVSPA).
Art. 3 Zuständigkeit des Generalsekretariats des VBS Das GS-VBS ist für folgende Entscheide und Aufgaben zuständig: a. Es entscheidet auf Antrag der Gruppe V und nach Konsultation des EDA über die Höhe der Einsatzzulage und über die Anpassung der Höhe der Ein- satzzulage bei veränderten Einsatzbedingungen oder Risiken. b. Es kann auf Antrag der Gruppe V dem eingesetzten Personal ab dem vollen- deten 50. Altersjahr eine zusätzliche Ferienwoche gewähren, wenn der Ein- satz länger dauert und die Einsatzbedingungen erschwert sind. c. Es schliesst auf Antrag der Gruppe V und im Einvernehmen mit dem Eidge- nössischen Finanzdepartement angemessene Zusatzversicherungen ab, deren Leistungen für die Risiken Heilungskosten, Invalidität und Tod über diejeni- gen der Militärversicherung hinausgehen. d. Es kann auf Antrag der Gruppe V dem eingesetzten Personal für im Einsatz und ohne Verschulden beschädigtes, gestohlenes oder verlorenes persönli- ches Eigentum eine Entschädigung von bis zu 5000 Franken ausrichten, sofern keine Drittperson für den Schaden aufkommt. e. Es kann im Einvernehmen mit dem EDA im Einsatz stehendes oder ehema- liges Personal im Einzelfall ermächtigen, ausnahmsweise über dienstliche Erfahrungen in der Öffentlichkeit zu berichten.
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Art. 4 Höhe der Einsatzzulage
1 Die Höhe der Einsatzzulage bemisst sich nach der Intensität:
a. der Einsatzbedingungen, beurteilt nach den Kriterien:
1. Verfügbarkeit,
2. Isolation,
3. Klima,
4. Entbehrungen,
5. physische und psychische Belastung;
b. der Risiken, beurteilt nach den Kriterien:
1. Sicherheit im Einsatzgebiet,
2. Selbstständigkeit,
3. Aufgaben im Einsatz,
4. Bedrohung vor Ort,
5. Risiken für Leib und Leben; und
c. der einsatzbedingten Mehrkosten.
2 Die Kriterien und die Intensitäten werden im Anhang festgelegt.
3 Weisen mindestens drei Kriterien dieselbe Intensität auf, so bemisst sich die Höhe der Einsatzzulage nach dieser Intensität. Liegt dieser Sachverhalt mehrfach vor, so wird im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Intensität festgelegt.
Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.
4. Mai 2016 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Guy Parmelin
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Anhang (Art. 4)
Höhe der Einsatzzulage Intensität Normal Leicht erhöht Stark erhöht Ausserordentlich hoch Kriterien
Einsatzbedingungen Verfügbarkeit: 5-Tage-Wochen, reguläre 5- bis 6-Tage-Wochen, durch- 7-Tage-Wochen, durchschnitt- Ausserordentlich hohe Arbeits- Arbeitszeiten, normale Ein- schnittliche Arbeitsbelastung liche Arbeitsbelastung bis belastung, permanente Einsatz- satzbereitschaft 9–12 Std./Tag, leicht erhöhte 16 Std./Tag, stark erhöhte bereitschaft Einsatzbereitschaft Einsatzbereitschaft Isolation: Keine Isolation, das eingesetz- Freie Freizeitgestaltung Freizeitgestaltung nur in Kein Freizeitgestaltung mög- te Personal kann sich im möglich, Ferien während des engem Rahmen möglich, Ruhe lich, Ruhe auf dem Einsatzob- Einsatzgebiet frei bewegen Einsatzes möglich in Camp, keine Ferien wäh- jekt, keine Ferien während des rend des Einsatzes möglich Einsatzes möglich Klima: Einfache klimatische Bedin- Erschwerte klimatische Schwierige klimatische Sehr schwierige klimatische gungen Bedingungen Bedingungen Bedingungen Entbehrungen: Keine Entbehrungen Mässige Entbehrungen Starke Entbehrungen (kein Maximale Entbehrung (weitgehende persönliche (Privatraum besteht) Privatraum verfügbar) (keine persönlichen Freiheiten, Freiheiten) jegliches Leben spielt sich innerhalb der Truppe ab) Physische und psychische Normale Grundbelastung Leicht erhöhte Belastung Stark erhöhte Belastung Ausserordentlich hohe Belas- Belastung: tung
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Intensität Normal Leicht erhöht Stark erhöht Ausserordentlich hoch Kriterien
Risiken Sicherheit im Einsatzgebiet: Die politischen Behörden des Die politischen Behörden des Die politischen Behörden des Die politischen Behörden des Einsatzlandes und ihre militä- Einsatzlandes und ihre militä- Einsatzlandes und ihre militä- Einsatzlandes und ihre militäri- rischen und polizeilichen rischen und polizeilichen rischen und polizeilichen schen und polizeilichen Kräfte Kräfte üben die Kontrolle aus Kräfte üben mehrheitlich die Kräfte üben wenig Kontrolle üben die Kontrolle kaum oder und haben auch die Absicht Kontrolle aus und haben auch aus und haben auch nicht die gar nicht aus und sind nicht in und die Fähigkeit, Aktionen die Absicht und Fähigkeit, Fähigkeit, Aktionen des der Lage, Aktionen des einge- des eingesetzten Personals zu Aktionen des eingesetzten eingesetzten Personals zu setzten Personals zu unterstüt- unterstützen. Personals zu unterstützen. unterstützen. zen. Selbstständigkeit: Die Unterstützung durch die Die Unterstützung durch die Die Unterstützung durch die Die übergeordnete Stufe kann übergeordnete Stufe vor Ort übergeordnete Stufe vor Ort übergeordnete Stufe vor Ort kaum Unterstützung vor Ort ist sichergestellt. ist mehrheitlich sichergestellt. ist mehrheitlich eingeschränkt. leisten. Aufgaben im Einsatz: Einzelne Aufgaben, normaler Wenige Aufgaben, leicht Mehrere, parallele Aufgaben, Komplexe und vielschichtige Koordinationsaufwand erhöhter Koordinationsauf- stark erhöhter Koordinations- Aufgaben, ausserordentlich wand aufwand hoher Koordinationsaufwand Bedrohung vor Ort: Minimale Bedrohung Leicht erhöhte Bedrohung Stark erhöhte Bedrohung Ausserordentlich hohe Bedro- hung Risiken für Leib und Leben: Minimale Risiken für Leib Leicht erhöhtes Risiko für Stark erhöhtes Risiko für Leib Ausserordentlich hohe Risiken und Leben Leib und Leben und Leben für Leib und Leben
Einsatzbedingte Mehrkosten Persönliche Mehrkosten: Normale Mehrkosten Leicht erhöhte Mehrkosten Stark erhöhte Mehrkosten Ausserordentlich hohe Mehr- kosten Betrag pro Tag in Franken: 20.– 50.– 80.– 110.–
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