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AS 2016 1369

Verordnung über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Polizei (Gebührenverordnung fedpol, GebV-fedpol)

Verordnung über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Polizei (Gebührenverordnung fedpol, GebV-fedpol)

vom 4. Mai 2016

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971, verordnet:

Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich

1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) erhebt Gebühren für folgende Verfügungen

und Dienstleistungen: a. Verfügungen gestützt auf die Artikel 13e und Artikel 24c des Bundes- gesetzes vom 21. März 19972 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit; b. Verfügungen über eine vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbots oder einer Ausweisung gestützt auf die Artikel 67 Absatz 5 und 68 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20053; c. Dienstleistungen gestützt auf Artikel 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19944 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten; d. Verfügungen und Dienstleistungen gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 der Ver- ordnung vom 14. Juni 19935 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.

SR 172.043.60

2015-3429 1369

Gebührenverordnung fedpol AS 2016

2 Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen, die fedpol

gestützt auf die folgenden Erlasse erlässt oder erbringt: a. Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20046; b. Bundesgesetz vom 23. Dezember 20117 über den ausserprozessualen Zeu- genschutz; c. Ausweisverordnung vom 20. September 20028; d. Waffenverordnung vom 2. Juli 20089; e. Sprengstoffverordnung vom 27. November 200010.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200411.

Art. 3 Gebührenbemessung

1 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.

2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.

Art. 4 Gebührenzuschlag Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann fedpol Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.

Art. 5 Inkasso

1 Fedpol kann die Gebühren im Voraus, per Nachnahme oder per Rechnung einfor-

dern.

2 Im Ausland sind die Gebühren im Voraus in der entsprechenden Landeswährung

zu bezahlen. Ist die Landeswährung nicht in Schweizerfranken konvertierbar, so gilt Artikel 7 Absatz 2 der Gebührenverordnung EDA vom 7. Oktober 201512.

6 SR 152.3 7 SR 312.2 8 SR 143.11 9 SR 514.541 10 SR 941.411 11 SR 172.041.1 12 SR 191.11

Gebührenverordnung fedpol AS 2016

Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.

4. Mai 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Gebührenverordnung fedpol AS 2016

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