AS 2016 1369
Verordnung über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Polizei (Gebührenverordnung fedpol, GebV-fedpol)
Verordnung über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Polizei (Gebührenverordnung fedpol, GebV-fedpol)
vom 4. Mai 2016
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971, verordnet:
Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich
1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) erhebt Gebühren für folgende Verfügungen
und Dienstleistungen: a. Verfügungen gestützt auf die Artikel 13e und Artikel 24c des Bundes- gesetzes vom 21. März 19972 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit; b. Verfügungen über eine vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbots oder einer Ausweisung gestützt auf die Artikel 67 Absatz 5 und 68 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20053; c. Dienstleistungen gestützt auf Artikel 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19944 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten; d. Verfügungen und Dienstleistungen gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 der Ver- ordnung vom 14. Juni 19935 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.
SR 172.043.60
2015-3429 1369
Gebührenverordnung fedpol AS 2016
2 Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen, die fedpol
gestützt auf die folgenden Erlasse erlässt oder erbringt: a. Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20046; b. Bundesgesetz vom 23. Dezember 20117 über den ausserprozessualen Zeu- genschutz; c. Ausweisverordnung vom 20. September 20028; d. Waffenverordnung vom 2. Juli 20089; e. Sprengstoffverordnung vom 27. November 200010.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200411.
Art. 3 Gebührenbemessung
1 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.
2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.
Art. 4 Gebührenzuschlag Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann fedpol Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.
Art. 5 Inkasso
1 Fedpol kann die Gebühren im Voraus, per Nachnahme oder per Rechnung einfor-
dern.
2 Im Ausland sind die Gebühren im Voraus in der entsprechenden Landeswährung
zu bezahlen. Ist die Landeswährung nicht in Schweizerfranken konvertierbar, so gilt Artikel 7 Absatz 2 der Gebührenverordnung EDA vom 7. Oktober 201512.
6 SR 152.3 7 SR 312.2 8 SR 143.11 9 SR 514.541 10 SR 941.411 11 SR 172.041.1 12 SR 191.11
Gebührenverordnung fedpol AS 2016
Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.
4. Mai 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
Gebührenverordnung fedpol AS 2016