AS 2016 159
Verordnung über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen
Verordnung über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV)
Änderung vom 11. Dezember 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Schiffbauverordnung vom 14. März 19941 wird wie folgt geändert:
Titel Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Ersatz von Ausdrücken
1 Im ganzen Erlass wird «Departement» ersetzt durch «UVEK».
2 Im ganzen Erlass wird «Bundesamt» ersetzt durch «BAV».
3‒7 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt den Bau und Betrieb von Schiffen und Infrastrukturanla- gen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen.
2 Für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen von Schiff-
fahrtsunternehmen ohne eidgenössische Konzession gelten nur die Artikel 5–14, 17– 19, 21–40, 43, 44 Absätze 1–3, 45 Absätze 1 und 2, 45a, 46, 47, 48 Absatz 1, 49–51,
57 und 57a und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen
Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).
3 Für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Schiffen für den gewerbsmässi-
gen Transport von höchstens zwölf Fahrgästen gelten nur die Artikel 22, 27 Absät- ze 1 und 2, 28–36, 38 und 39 und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen des
1 SR 747.201.7
2013-1282 159
Schiffbauverordnung AS 2016
Departements sowie die Artikel 107–114, 124 und 131–140a der Binnenschiff- fahrtsverordnung vom 8. November 19782.
4 Vorbehalten bleiben internationale Vereinbarungen und die darauf beruhenden
Vorschriften.
Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. öffentliche Schifffahrtsunternehmen: eidgenössisch konzessionierte und eid- genössisch bewilligte Schifffahrtsunternehmen; b. Infrastrukturanlagen: Bauten und Einrichtungen, die für den Betrieb von Schiffen notwendig sind, namentlich Landungsanlagen, Werften und Betan- kungsanlagen; c. besondere Energieträger: Brenn- oder Treibstoffe, die nicht zu Benzin, Die- selbrennstoff, Dampfenergie oder elektrischer Energie zählen; in Zweifels- fällen entscheidet das Bundesamt für Verkehr (BAV) über die Zuordnung eines Energieträgers; d. Risikoanalyse: systematisches Verfahren zur vorgängigen Analyse der Risi- ken nach der Inbetriebnahme (Betriebsphase):
1. einer Infrastrukturanlage; zu berücksichtigen sind der Verwendungs-
zweck und die Umgebung, in der die Infrastrukturanlage gebaut wird,
2. eines Schiffes; zu berücksichtigen sind der Schiffstyp, der Verwen-
dungszweck und die Umgebung, in der das Schiff verkehren wird; e. Sicherheitsbericht: Bericht (Baubeschreibung), mit dem nachgewiesen wird, dass das Schiff oder die Infrastrukturanlage sicher und gemäss den Vor- schriften dieser Verordnung und den Ausführungsbestimmungen gebaut und betrieben werden kann, und in dem Massnahmen festlegt werden, mit denen Risiken begegnet wird; f. Sachverständigenprüfbericht: Bericht eines oder einer Sachverständigen, in dem ausgewiesen wird, ob das von ihm oder ihr geprüfte Objekt die jeweils anwendbaren Vorschriften erfüllt.
Art. 3 Abs. 1 1 Aufsichtsbehörde für die eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen ist das BAV.
Art. 5 Sorgfaltsregeln
1 Planung, Berechnung, Bau und Instandhaltung der Schiffe und Infrastrukturanla-
gen müssen den Bestimmungen dieser Verordnung und den Ausführungsbestim- mungen entsprechen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik und unter der Leitung von Fachleuten ausgeführt werden.
2 SR 747.201.1
Schiffbauverordnung AS 2016
2 Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die jeweils gültigen Vor- schriften anerkannter Klassifikationsgesellschaften über den Schiffbau sowie die den Schiffbau betreffenden nationalen und internationalen Vorschriften und Normen. In Zweifelsfällen entscheidet das BAV.
3 Die Schiffs- und Anlagenteile, insbesondere die Überwachungs- und Bedienungs-
einrichtungen, müssen so konstruiert und eingebaut sein, dass sie einen sicheren Betrieb ermöglichen. Sie müssen zudem wartungs- und kontrollgerecht sowie bedie- nerfreundlich konstruiert sein. 4 Bei den für die Sicherheit wesentlichen Teilen muss nachgewiesen werden können, dass die verwendeten Werkstoffe funktionsgerechte Eigenschaften besitzen.
Art. 5a Sachverständige
1 Als Sachverständige dürfen nur Personen beigezogen werden, die:
a. im zu prüfenden Bereich eine Aus- oder Weiterbildung abgeschlossen ha- ben, die der Komplexität und der Sicherheitsrelevanz des Projekts angemes- sen ist; b. Anlagen oder Teilsysteme auf Schiffen, die mit den zu prüfenden Anlagen und Teilsystemen vergleichbar sind, bereits selbst entwickelt, gebaut oder eingebaut oder solche Anlagen oder Teilsysteme bereits selbst geprüft und begutachtet haben; und c. unabhängig sind.
2 Unabhängig ist eine Person, wenn:
a. sie in der betreffenden Sache nicht in anderer Funktion vorbefasst ist; b. sie keinen Weisungen unterliegt; und c. deren Vergütung nicht vom Ergebnis der Prüfung abhängt.
3 Als Sachverständige dürfen auch juristische Personen beigezogen werden, wenn
diese Sachverständige nach Absatz 1 beschäftigen.
Art. 6 Berücksichtigung anderer Interessen
1 Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Hei-
matschutzes ist bei Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Infrastrukturanla- gen Rechnung zu tragen.
2 Die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen sind bei Planung, Bau und
Betrieb von Schiffen und Infrastrukturanlagen angemessen zu berücksichtigen.
Art. 7 Ergänzende Vorschriften Soweit diese Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, gilt:
Schiffbauverordnung AS 2016
a. für Bau, Betrieb und Instandhaltung der elektrischen Teile der Schiffe und Infrastrukturanlagen: die Elektrizitätsgesetzgebung des Bundes, insbesonde- re die Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 20013; b. für die Verwendung von Druckluft- und Dampfkesselanlagen: die Druckge- räteverwendungsverordnung vom 15. Juni 20074; c. für Antriebsanlagen: die Verordnung vom 13. Dezember 19935 über die Ab- gasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern; d. für die Ausrüstung der Schiffe mit Lichtern und Schallgeräten: die Binnen- schifffahrtsverordnung vom 8. November 19786.
Art. 8 Abweichungen von den Vorschriften
1 Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen Massnahmen anordnen, die von
den Vorschriften dieser Verordnung abweichen, um Gefahren für Menschen oder Sachen abzuwenden.
2 Sie kann bei einfachen Betriebsverhältnissen oder bei neuen Erkenntnissen in
Ausnahmefällen Massnahmen bewilligen, die von den Vorschriften dieser Verord- nung abweichen, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin anhand einer Risikoanalyse nachweist, dass der Schutz der Umwelt sichergestellt ist und durch die bewilligte Massnahme: a. der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist; oder b. kein inakzeptables Risiko entsteht und alle verhältnismässigen risikoreduzie- renden Massnahmen ergriffen werden. 3 Sie kann in Ausnahmefällen den Einsatz von Schiffen, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, für Sonderzwecke im Rahmen von zeitlich begrenz- ten Veranstaltungen bewilligen, wenn dadurch ein unverhältnismässig hoher Auf- wand vermieden wird. Die Sicherheit der Fahrgäste und der Besatzung an Bord sowie der Schutz der Umwelt müssen gewährleistet sein.
Art. 10 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde
1 Die zuständige Behörde überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Schiffe
und Infrastrukturanlagen risikoorientiert.
2 Sie kann Sicherheitsberichte, Risikoanalysen sowie andere Nachweise verlangen.
Sie kann stichprobenweise selbst Prüfungen vornehmen. 3 Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Schiff oder eine Infrastrukturanlage die Sicherheit von Personen, die Sicherheit von Gütern oder den Schutz der Umwelt gefährden kann, oder liegen hierfür konkrete Anhaltspunkte vor, so ordnet sie an, dass das Schifffahrtsunternehmen die Massnahmen trifft, die erforderlich sind, damit die Sicherheit und der Schutz der Umwelt gewährleistet werden können.
3 SR 734.27 4 SR 832.312.12 5 SR 747.201.3 6 SR 747.201.1
Schiffbauverordnung AS 2016
4 Genügen die vom Schifffahrtsunternehmen getroffenen Massnahmen nicht, um die
Sicherheit und den Schutz der Umwelt zu gewährleisten, so kann die zuständige Behörde: a. anordnen, dass das Schifffahrtsunternehmen weitergehende Massnahmen trifft; oder b. Dritte beauftragen, die geeigneten Massnahmen zu treffen.
5 Sie kann den Betrieb mit sofortiger Wirkung einschränken oder untersagen, den
Schiffsausweis entziehen oder eine Infrastrukturanlage sperren, sofern die Sicherheit oder der Schutz der Umwelt dies gebietet.
Art. 11 Mitwirkung 1 Die Schifffahrtsunternehmen haben den Vertretern und Vertreterinnen der zustän- digen Behörde jederzeit Auskunft zu erteilen und sämtliche relevanten Dokumente herauszugeben sowie freie Fahrt und Zutritt zu den Schiffen und Infrastrukturanla- gen zu gewähren. 2 Sie haben die Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Behörde sowie die von ihr beauftragten Sachverständigen bei ihrer Prüf- und Kontrolltätigkeit unentgeltlich zu unterstützen.
Art. 12 Verantwortlichkeit der Schifffahrtsunternehmen Die Schifffahrtsunternehmen sorgen für den vorschriftsgemässen Bau der Schiffe und Infrastrukturanlagen sowie für deren sicheren Betrieb und deren Instandhaltung.
Art. 13 Betriebsorganisation Die Betriebsorganisation muss den Eigenheiten der Schifffahrtsunternehmen sowie dem technischen Stand der Schiffe, der Antriebsanlagen, der Hilfsaggregate, der verwendeten Energieträger und der Infrastrukturanlagen entsprechen und die In- standhaltung gewährleisten.
Art. 14 Betriebsvorschriften Die Schifffahrtsunternehmen erlassen die notwendigen Betriebsvorschriften.
Art. 15 Meldepflicht der öffentlichen Schifffahrtsunternehmen
1 Die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen erstatten dem BAV regelmässig Bericht
über den Zustand ihrer Schiffe und Infrastrukturanlagen. Das UVEK erlässt Vor- schriften über Art, Umfang und Zeitpunkt der zu erstattenden Meldungen.
2 Im Übrigen gilt die Verordnung vom 17. Dezember 20147 über die Sicherheitsun-
tersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen.
7 SR 742.161
Schiffbauverordnung AS 2016
Gliederungstitel vor Art. 16
2. Kapitel: Plangenehmigung
1. Abschnitt: Infrastrukturanlagen
Art. 16 Grundsatz Das Plangenehmigungsverfahren für Infrastrukturanlagen, die ausschliesslich oder überwiegend dem Betrieb eines öffentlichen Schifffahrtsunternehmens dienen, sowie jenes für Infrastrukturanlagen Dritter (Nebenanlagen) richten sich nach den Artikeln 18 und 18m des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19578 und nach der Verordnung vom 2. Februar 20009 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisen- bahnanlagen.
Art. 16a Infrastrukturanlagen für das Tanken und Lagern besonderer Energieträger
1 Dient eine Infrastrukturanlage der Betankung von Schiffen mit besonderen Ener-
gieträgern oder der Lagerung besonderer Energieträger, so muss der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin anhand eines Sicherheitsberichtes nachweisen, dass die Infrastrukturanlage sicher und gemäss den Vorschriften dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen gebaut und betrieben werden kann. 2 Der Sicherheitsbericht muss auf einer Risikoanalyse basieren und von einem oder einer Sachverständigen geprüft werden. Der oder die Sachverständige muss das Resultat der Prüfung in einem Sachverständigenprüfbericht festhalten. 3 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin kann beantragen, dass auf die Prüfung durch einen Sachverständigen oder eine Sachverständige verzichtet wird. Die zu- ständige Behörde berücksichtigt beim Entscheid die möglichen Gefahren des betref- fenden Energieträgers. Sie gibt dem Antrag statt, wenn zu erwarten ist, dass die Prüfung nicht dazu beitragen kann, Fehler mit Auswirkungen auf die Sicherheit zu vermeiden.
Gliederungstitel vor Art. 17
2. Abschnitt: Schiffe
Art. 17 Grundsatz
1 Schiffe dürfen erst gebaut, umgebaut oder erneuert werden, wenn die zuständige
Behörde die Pläne und Berechnungen genehmigt hat.
2 Sollen bestehende Schiffe angeschafft werden, so sind deren Pläne und Berech-
nungen von der zuständigen Behörde zu genehmigen.
3 Für jedes Schiff muss anhand eines Sicherheitsberichtes nachgewiesen werden,
dass:
8 SR 742.101 9 SR 742.142.1
Schiffbauverordnung AS 2016
a. das Schiff sicher und gemäss den Vorschriften dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen gebaut und betrieben werden kann; und b. die Schiffs- und Anlageteile, insbesondere die Überwachungs- und Bedie- nungseinrichtungen:
1. so konstruiert sind, dass sie einen sicheren Betrieb ermöglichen, und
2. wartungs- und kontrollgerecht sowie bedienerfreundlich konstruiert
sind.
4 Das UVEK bestimmt, welche weiteren Unterlagen zusammen mit dem Plange-
nehmigungsgesuch eingereicht werden müssen.
5 Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Gesuchsteller oder die Gesuch-
stellerin Unterlagen von einem oder einer Sachverständigen prüfen lässt.
6 Sie kann die Pläne und Berechnungen selbst prüfen oder von einem oder einer
Sachverständigen prüfen lassen. Im zweiten Fall muss der oder die Sachverständige das Resultat der Prüfung in einem Sachverständigenprüfbericht festhalten.
7 Sie kann das Plangenehmigungsverfahren für Schiffe, Bauteile und Ausrüstungs-
gegenstände, die mehrfach in gleicher Weise und in gleicher Funktion Anwendung finden, vereinfachen.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Kapitels
Art. 17a Schiffe mit besonderen Energieträgern
1 Der Sicherheitsbericht nach Artikel 17 Absatz 3 muss auf einer Risikoanalyse
basieren und von einem oder einer Sachverständigen geprüft werden. Der oder die Sachverständige muss das Resultat der Prüfung in einem Sachverständigenprüfbe- richt festhalten. 2 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin kann beantragen, dass auf die Prüfung durch den Sachverständigen oder die Sachverständige verzichtet wird. Die zuständi- ge Behörde berücksichtigt beim Entscheid die möglichen Gefahren des betreffenden Energieträgers. Sie gibt dem Antrag statt, wenn zu erwarten ist, dass die Prüfung nicht dazu beitragen kann, Fehler mit Auswirkungen auf die Sicherheit zu vermei- den.
Art. 17b Dampfkessel- und Druckluftanlagen Das Schifffahrtsunternehmen hat der zuständigen Behörde vorzulegen: a. für Dampfkesselanlagen, die für den Antrieb von Schiffen oder von Hilfs- aggregaten an Bord vorgesehen sind: eine Risikoanalyse sowie eine Erklä- rung des Herstellers, aus der hervorgeht, dass die Anlage den grundlegenden Sicherheitsanforderungen von Anhang I der Richtlinie 97/23/EG10 oder ei-
10 Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte, ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1.
Schiffbauverordnung AS 2016
ner Vorschrift mit vergleichbaren Anforderungen entspricht; der Teil der Anlage, für welche die Konformität festgestellt wurde, muss in der Risiko- analyse nicht berücksichtigt werden; b. für Druckluftanlagen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 97/23/EG fallen: eine Risikoanalyse sowie eine Erklärung des Herstellers, aus der her- vorgeht, dass die Druckluftanlage den Bestimmungen dieser Richtlinie ent- spricht.
Art. 18 Grundsatz Schiffe dürfen nur mit einer Bewilligung der zuständigen Behörde in Betrieb ge- nommen und betrieben werden. Für Bauten und Infrastrukturanlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen bestimmt das BAV mit der Plangenehmigung, ob eine Betriebsbewilligung nach Artikel 20 erforderlich ist.
Art. 18a Prüfung für die Erteilung des Schiffsausweises Im Rahmen der Erteilung des Schiffsausweises nach Artikel 96 der Binnenschiff- fahrtsverordnung vom 8. November 197811 prüft die zuständige Behörde, ob das Schiff den Anforderungen der vorliegenden Verordnung, der dazugehörigen Ausfüh- rungsbestimmungen sowie den anwendbaren Bestimmungen der Binnenschifffahrts- verordnung genügt.
Art. 19 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 20 Infrastrukturanlagen Infrastrukturanlagen dürfen nur mit einer Betriebsbewilligung des BAV in Betrieb genommen und betrieben werden. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 18w des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195712. Das BAV kann die Betriebsbewilli- gung mit Auflagen versehen.
Art. 21 Abs. 1 1 Nach Umbauten, die sich wesentlich auf die Sicherheit auswirken, kann für Schiffe und Infrastrukturanlagen eine erneute praktische Erprobung angeordnet werden.
Art. 28 Abs. 2 Aufgehoben
11 SR 747.201.1 12 SR 742.101
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Art. 29 Maschinenanlagen und Brennstoffanlagen
1 Die Maschinenanlagen und Hilfsaggregate sowie die dazugehörenden Einrichtun-
gen müssen sicherheitstechnisch einwandfrei ausgeführt und eingebaut sein. 2 Für Schiffe, deren Länge in der Konstruktionswasserlinie 20 m nicht überschreitet, kann die Verwendung benzinbetriebener Aussenbordmotoren beantragt werden. Die zuständige Behörde bewilligt die Verwendung solcher Motoren, wenn die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Sie kann vom Gesuchsteller oder von der Gesuch- stellerin Sicherheitsnachweise verlangen sowie Auflagen zum Bau und Betrieb solcher Schiffe machen. 3 Der Schiffsantrieb, insbesondere die für den Vortrieb verantwortlichen Einrichtun- gen an Bord, muss zuverlässig in Gang gesetzt, gestoppt und umgesteuert werden können. 4 Brennstoffbehälter sind an geeigneter und sicherer Stelle im Schiff fest einzu- bauen. Der Abstand der Behälterwand zum Schiffsrumpf muss möglichst gross sein. Für Behälter zur Lagerung besonderer Energieträger sowie für Einrichtungen und Rohrleitungssysteme, die während des Schiffsbetriebs mit besonderen Energieträ- gern gefüllt sind, kann die zuständige Behörde die Einhaltung besonderer Sicher- heitsabstände zum Schiffsrumpf anordnen.
5 Die Behälter und Leitungen müssen aus Materialien bestehen, die zur dauernden
Lagerung von Brennstoffen oder besonderen Energieträgern geeignet sind und den zu erwartenden Belastungen standhalten.
Art. 29a Einrichtungen für besondere Energieträger Das UVEK erlässt Bestimmungen über die Einrichtungen zur Verwendung und Lagerung besonderer Energieträger für den Schiffsantrieb und für den Betrieb von Hilfsaggregaten an Bord von Fahrgastschiffen. Die Bestimmungen orientieren sich an den anerkannten Regeln der Technik.
Art. 30 Ruder- und Steueranlagen
1 Schiffe müssen entsprechend ihrer Verwendung, ihrer Hauptabmessungen und
ihrer Einsatzbedingungen mit zuverlässigen Ruder- oder Steueranlagen ausgerüstet sein, die gute Manövriereigenschaften sicherstellen.
2 Sofern nicht zwei voneinander unabhängige Ruder- oder Steueranlagen bestehen,
muss eine von der Hauptsteuerung unabhängige Ruder- oder Notsteueranlage vor- handen sein.
3 Die Lage der Ruder- oder Steueranlage muss im Steuerstand und auf den Nock-
fahrständen eindeutig erkennbar sein.
Art. 31 Lenzanlagen
1 Schiffe müssen mit Lenzanlagen ausgerüstet sein, mit denen die durch Schotte
abgegrenzten Abteilungen gelenzt werden können.
Schiffbauverordnung AS 2016
2 Lenzpumpen müssen selbstansaugend sein. Sie sind in ständiger Betriebsbereit-
schaft zu halten und müssen leicht und zuverlässig eingesetzt werden können. An- zahl, Aufstellung und Antrieb der Lenzpumpen sowie die Dimensionierung der Lenzleitungen richten sich nach der Schiffsgrösse. 3 Lenzanlagen müssen so eingebaut sein, dass sie bei einer Kollision oder im Leck- fall einsatzfähig bleiben.
Art. 32 Andere Anlagen für den Schiffsbetrieb Das UVEK erlässt Bestimmungen über den Einbau, die Verwendung und die Si- cherheit von weiteren Anlagen für den Schiffsbetrieb, wie Dampfkesselanlagen, Druckluftanlagen, elektrische Anlagen oder Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke.
Art. 36 Brandschutz
1 Die für den Innenausbau verwendeten Materialien wie Verkleidungs- und Isolier-
stoffe und Bodenbeläge sowie das Mobiliar in den Innenräumen müssen schwer- brennbar sein.
2 Farben und Lacke, die auf Bauteilen des Innenausbaus appliziert werden, dürfen
nicht leichtbrennbar sein. Im Brandfall dürfen kein Rauch in gefährlichem Ausmass und keine giftigen Gase entstehen.
3 Schiffe sind mit einer Brandmeldeanlage auszurüsten, die Räume mit besonderer
Brandgefährdung wirksam überwacht. Die Anlage muss für den Einsatz an Bord von Schiffen geeignet sein.
4 Die Verwendung und Lagerung von flüssigen Brennstoffen mit einem Flammpunkt
unter 55 °C zu Heiz-, Beleuchtungs- oder Kochzwecken ist verboten. Von diesem Verbot sind Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke ausgenommen.
Art. 37 Abs. 1
1 Schiffe müssen ihrer Grösse und ihrem Verwendungszweck entsprechend einge-
richtet und ausgerüstet sein.
Art. 39 Anlagen zur Brandbekämpfung
1 Schiffe müssen über ständig betriebsbereite Feuerlöschanlagen verfügen, mit
denen jede Art von Brand wirksam bekämpft werden kann.
2 Die Mindestausrüstung zur Brandbekämpfung besteht aus Handfeuerlöschgeräten
sowie aus Feuerlöschpumpen, -schläuchen und -leitungen. 3 Maschinen- und Elektroräume sind mit fest installierten Feuerlöschanlagen auszu- rüsten. 4 Bei Schiffen, welche mit besonderen Energieträgern betrieben werden, entscheidet die zuständige Behörde über den Einbau fest installierter Feuerlöschanlagen. Sie berücksichtigt dabei die Brand- oder Explosionsgefahr des betreffenden Energieträ- gers und die Einrichtungen in den betreffenden Räumen.
Schiffbauverordnung AS 2016
5 Die Feuerlöschanlagen müssen leicht zugänglich aufgestellt und durch Hin-
weisschilder deutlich markiert sein.
Gliederungstitel vor Art. 41
5. Kapitel: Bau und Ausrüstung von Infrastrukturanlagen
Art. 41 Grundsatz Die Infrastrukturanlagen müssen so beschaffen sein, dass bei ihrer bestimmungsge- mässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Leben und Gesund- heit von Personen nicht gefährdet werden.
Art. 43 Personal 1 Der Betrieb eines Schiffes, einschliesslich der Vorbereitung der Einrichtungen und Anlagen für dessen Betrieb und einschliesslich der erforderlichen Arbeiten an diesen Einrichtungen und Anlagen nach Abschluss der Fahrten, darf nur ausgebildetem und geprüftem Personal übertragen werden.
2 Das UVEK regelt die Ausbildung, die Prüfung und die Voraussetzungen für den
Einsatz des Schiffspersonals in Schifffahrtsunternehmen.
3 Es legt Anforderungen an das Personal fest, das:
a. Einrichtungen und Anlagen auf mit besonderen Energieträgern betriebenen Schiffen bedient; oder b. Infrastrukturanlagen zur Lagerung besonderer Energieträger und zur Betan- kung von Schiffen mit solchen Energieträgern bedient. 4 Das Schiffspersonal muss mit der Einrichtung und Ausrüstung an Bord der Schiffe vertraut sein und diese bedienen können. Die Schifffahrtsunternehmen sorgen für die Aus- und Weiterbildung sowie für die Einhaltung der in den Ausführungsbestim- mungen vorgeschriebenen periodischen Prüfungen des Schiffspersonals und führen darüber geeignete Aufzeichnungen.
Art. 44 Abs. 4 und 5
4 Für die Besatzung der eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen
gelten Artikel 15, die Kapitel 4, 5 und 7 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 4. November 200913 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich sinngemäss. 5 Die von den eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen bezeichneten Personen für die Kontrolle der Dienstfähigkeit müssen eine leitende Stellung im Schifffahrtsbereich mit entsprechender Fachqualifikation haben.
13 SR 742.141.2
Schiffbauverordnung AS 2016
Art. 45a Technische Leitung für Schiffe mit besonderen Energieträgern
1 Schifffahrtsunternehmen, die für den Antrieb von Schiffen oder den Betrieb von
Hilfsaggregaten besondere Energieträger verwenden, ernennen einen technischen Leiter oder eine technische Leiterin sowie mindestens einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. 2 Der technische Leiter oder die technische Leiterin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin müssen nicht im Schifffahrtsunternehmen angestellt sein.
3 Schifffahrtsunternehmen übertragen dem technischen Leiter oder der technischen
Leiterin die Verantwortung für die sicherheitsrelevanten Aspekte des Betriebs und der Instandhaltung der Schiffe und räumen ihm oder ihr sowie dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin die entsprechenden Kompetenzen ausdrücklich ein. 4 Bei Störungen und Unfällen trifft der technische Leiter oder die technische Leiterin oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin die nötigen Anordnungen. 5 Die technischen Leiter und Leiterinnen sowie ihre Stellvertreter und Stellvertrete- rinnen müssen über eine geeignete Ausbildung verfügen und die zur Bedienung und zur Instandhaltung der Bauten, Anlagen und Schiffe nötigen Kenntnisse und Erfah- rung haben.
6 Das UVEK kann Vorschriften über die erforderliche Ausbildung der technischen
Leiter und Leiterinnen sowie der Stellvertreter und Stellvertreterinnen erlassen.
Art. 46 Notfallkonzept und Rettungs- und Sicherheitsdienst
1 Das Schifffahrtsunternehmen muss über ein Notfallkonzept verfügen, das sicher-
stellt, dass die Personen an Bord bei einem Ereignis auf einem Schiff rechtzeitig in Sicherheit gebracht werden können. Sind zur Umsetzung des Notfallkonzeptes Ereignisdienste erforderlich, so muss das Notfallkonzept mit diesen vereinbart werden. 2 Soweit es mit der Sicherheit des eigenen Schiffes vereinbar ist, hat der Schiffsfüh- rer oder die Schiffsführerin unverzüglich Hilfe zu leisten, wenn er oder sie Notsigna- le oder die Notlage eines anderen Schiffes oder einer Person wahrnimmt.
3 Das Schifffahrtsunternehmen muss das Schiffspersonal im Rettungs- und Sicher-
heitsdienst ausbilden, regelmässig Übungen durchführen und über den Zeitpunkt, die beteiligten Personen sowie die Art und Dauer der Übung Aufzeichnungen führen.
4 Das UVEK regelt den Rettungs- und Sicherheitsdienst.
Art. 49 Grundsatz Die Schifffahrtsunternehmen müssen ihre Schiffe, deren Einrichtungen und Ausrüs- tung sowie ihre Infrastrukturanlagen so instand halten und erneuern, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.
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Art. 49a Beizug Dritter 1 Verfügt das Schifffahrtsunternehmen nicht über das erforderliche Fachwissen oder die notwendigen Einrichtungen und Geräte, um bestimmte Instandhaltungsarbeiten durchzuführen, so hat es für die Instandhaltung ihrer Schiffe und Infrastrukturan- lagen ausgewiesen fachkundige Dritte beizuziehen. 2 Verantwortlich für die Instandhaltung ist das Schifffahrtsunternehmen. Insbeson- dere muss es über den Stand der Instandhaltungsarbeiten informiert sein.
3 Genügt die betriebseigene Planung, Durchführung oder Überwachung der Instand-
haltung nicht, so kann die zuständige Behörde den Beizug Dritter anordnen.
Art. 50 Kontrollen, Prüfungen, Instandhaltung und Schiffsbuch
1 Die Schifffahrtsunternehmen sorgen für die termin- und fachgerechte Durchfüh-
rung der vorgeschriebenen Kontrollen und Prüfungen. 2 Für jedes Schiff eines Schifffahrtsunternehmens ist ein Schiffsbuch zu führen, in dem Folgendes festzuhalten ist: a. die Ergebnisse der vorgeschriebenen Kontrollen und Prüfungen; b. die Instandhaltungs- und Erneuerungsarbeiten; c. die technischen Betriebsstörungen und die im Anschluss daran getroffenen Massnahmen.
3 Das UVEK legt die Mindestanforderungen an die Fristen, die Art und den Umfang
der periodischen Kontrollen und Prüfungen der Schiffe, von deren Einrichtungen und Ausrüstung sowie der Infrastrukturanlagen fest.
Art. 51 Massnahmen bei ungenügender Sicherheit
1 Die Schifffahrtunternehmen müssen Schiffe, die den Sicherheitsanforderungen
nicht mehr genügen, aus dem Verkehr ziehen.
2 Sie dürfen Landungsanlagen, die den Sicherheitsanforderungen nicht mehr genü-
gen, nicht weiter bedienen.
Art. 57 Abs. 4 und 6
4 Bei Umbauten von Schiffen müssen ausschliesslich die vom Umbau direkt be-
troffenen Bereiche den neuen Vorschriften angepasst werden. Wird ein Schiff umgebaut, damit es künftig mit besonderen Energieträgern betrieben werden kann, so entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der möglichen Gefah- ren des betreffenden Energieträgers über die Bereiche, welche den Vorschriften anzupassen sind.
6 Die Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Anlagen finden auf Infrastruktur-
anlagen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Betrieb sind, grundsätz- lich keine Anwendung. Die Anpassung an die neuen Vorschriften ist bei Erweite- rungen, Umbauten oder bedeutenden Reparaturen vorzunehmen.
Schiffbauverordnung AS 2016
Art. 57a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Dezember 2015 1 Dampfkessel- und Druckluftanlagen, die nach bisherigem Recht auf Fahrgastschif- fen zugelassen waren, nach Inkrafttreten der Änderung vom 11. Dezember 2015 die Anforderungen nach Artikel 17b jedoch noch nicht erfüllen, dürfen so lange weiter betrieben werden, wie die vorgeschriebenen periodischen Kontrollen keine Bean- standungen ergeben und die Betriebssicherheit gewährleistet ist.
2 Schifffahrtsunternehmen ohne eidgenössische Konzession oder Bewilligung haben
die Betriebsvorschriften nach Artikel 14 bis zum 1. Februar 2019 zu erlassen.
3 Für Schiffe, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom 11.
Dezember 2015 bereits in Betrieb sind, muss kein Sicherheitsbericht nach Artikel 17 eingereicht werden. Bei Umbauten solcher Schiffe entscheidet die zuständige Behörde über die Notwendigkeit der Vorlage eines Sicherheitsberichtes sowie über dessen Umfang.
4 Für Mobiliar in Innenräumen von Schiffen, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderungen vom 11. Dezember 2015 verwendet wird, müssen die Anforderun- gen nach Artikel 36 Absatz 1 bis zum 1. Februar 2036 erfüllt sein. Das UVEK kann in den Ausführungsbestimmungen Erleichterungen für bestimmte Schiffsklassen vorsehen.
5 Bei Umbauten von Maschinen- und Elektroräumen auf Schiffen, die mit herkömm-
lichen Energieträgern betrieben werden, prüft und entscheidet die zuständige Behör- de im Einzelfall, ob der Einbau fest installierter Feuerlöschanlagen nach Artikel 39 Absatz 3 technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.
6 Das Notfallkonzept nach Artikel 46 Absatz 1 muss bis zum 1. Februar 2019 vor-
liegen.
7 Schifffahrtsunternehmen ohne eidgenössische Konzession oder Bewilligung haben
das Schiffsbuch nach Artikel 50 Absatz 2 bis zum 1. Februar 2019 zu erstellen.
II Die Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 197814 wird wie folgt geän- dert:
Art. 148 Abs. 2
2 Für Schiffe für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Fahrgästen
gelten die Artikel 107–114, 124 und 131–140a. Darüber hinaus gelten die Anforde- rungen nach Artikel 1 Absatz 3 der Schiffbauverordnung.
14 SR 747.201.1
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III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Februar 2016 in Kraft.
2 Artikel 28 Absatz 2 tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten der Bestimmungen nach
Absatz 1 in Kraft.
11. Dezember 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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