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AS 2016 1617

Satzung des ERIC Europäische Spallationsquelle (ESS)

Satzung des ERIC Europäische Spallationsquelle (ESS)

Abgeschlossen am 19. August 20151 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 20152 Beitrittsgesuch als Gründungsmitglied von der Schweiz hinterlegt am 13. Juli 2015 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. September 2015

Originaltext

Präambel Das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich Norwegen, die Republik Polen, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Tschechische Republik, Ungarn, nachstehend bezeichnet als «Gründungsmitglieder», und das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande, das Königreich Spanien, das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland, nachstehend bezeichnet als «Beobachter bei Gründung», in dem Wunsch, die Stellung Europas und der Staaten der Gründungsmitglieder im Bereich der internationalen Forschung weiter zu festigen und die wissenschaftliche Zusammenarbeit über fachliche und nationale Grenzen hinweg zu vertiefen; in Anbetracht einer aus dem Jahr 2003 stammenden Schlussfolgerung des vom EU- Ministerrat (Forschung) gegründeten Europäischen Strategieforums für Forschungs- infrastrukturen (ESFRI), wonach eine Anlage mit einer einzigen 5-MW-Langpuls- Targetstation mit 22 Instrumenten angesichts der Bedürfnisse der europäischen Wissenschaftsgemeinschaft in der ersten Hälfte des 21. Jahrhunderts das optimale technische Design darstellt; aufbauend auf der heutigen Europäischen Spallationsquelle (ESS AB), der am 3. Februar 2011 unterzeichneten (und 2012 sowie 2014 erweiterten) Vereinbarung über die Mitwirkung an der Design-Update-Phase und der Absicht, sich am Bau und Betrieb der Europäischen Spallationsquelle (ESS) zu beteiligen;

SR 0.423.131

1 Gemäss dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1478 der Kommission vom 19. August

2015 zur Gründung der Europäischen Spallationsquelle als Konsortium für eine

europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC Europäische Spallationsquelle), ABl. L 225 vom 28.08.2015, S. 16. 2 AS 2016 1615

2014-2204 1617

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in Anerkennung der Tatsache, dass der Bau der ESS in den europäischen Bemühun- gen, weltweit führende Forschungsinfrastrukturen zu entwickeln, eine Schlüsselrolle spielt und dass die ESS eine multi-disziplinäre wissenschaftliche Anlage im Dienst der Bio-, Material-, Energie- und Klimawissenschaften darstellt und die Vision untermauert, die hinter den Empfehlungen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für grosse Neutronenanlagen weltweit steht; in der Erwartung, dass sich weitere Länder an den Tätigkeiten beteiligen, die im Rahmen dieser Satzung gemeinsam durchgeführt werden, sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name, Sitz und Arbeitssprache

1. Es wird eine europäische Forschungsinfrastruktur mit dem Namen «Europäische

Spallationsquelle» eingerichtet. 2. Die Europäische Spallationsquelle (ESS) erhält die Rechtsform eines gemäss der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 gegründeten Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) mit der Bezeichnung ERIC Europäische Spalla- tionsquelle (nachstehend die «Organisation»).

3. Die Organisation hat ihren satzungsmässigen Sitz in Lund (Schweden).

4. Die Arbeitssprache der Organisation ist Englisch.

Art. 2 Aufgaben und Tätigkeiten 1. Die Aufgabe der Organisation besteht darin, gemäss der Beschreibung im Bericht über das technische Design der ESS, einer Kurzfassung gestützt auf den Bericht über das technische Design der ESS vom 22. April 2013, die als Anhang 1 beigefügt ist, eine Quelle für hochintensive Strahlen langsamer Neutronen zu bauen, deren Kosten höchstens 1843 Mio. EUR zu Preisen des Monats Januar 2013 betragen, und die Anlage weiter zu betreiben, auszubauen und stillzulegen. Die Baukosten sind in einem Kalkulationsbuch mit Datum vom 13. März 2013 zu gesamtkostendeckenden Preisen des Jahres 2013 festgehalten. Das Kalkulationsbuch dient als Grundlage für die Geld- und Sachleistungen der Mitglieder. 2. Dazu übernimmt und koordiniert die Organisation vielfältige Tätigkeiten, darun- ter u. a.: a) Beitrag zu Spitzenforschung, technologischer Entwicklung, Innovation und gesellschaftlichen Herausforderungen und damit Schaffung eines Mehrwerts für die Entwicklung des Europäischen Forschungsraums (EFR) und darüber hinaus; b) Gewährleistung eines umfassenden wissenschaftlichen Betriebs der ESS und ihrer Instrumente;

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c) Gewährleistung eines effektiven Zugangs für die Nutzer gemäss der Zu- gangsregelung in Artikel 17; d) Beitrag zur Verbreitung wissenschaftlicher Ergebnisse; e) optimale Nutzung von Mitteln und Know-how; sowie weitere damit verbundene für die Aufgabenerfüllung notwendige Massnah- men.

3. Die Organisation baut und betreibt die ESS ohne Erwerbsstreben. Zur weiteren

Förderung von Innovationen sowie des Wissens- und Technologietransfers dürfen in begrenztem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten durchgeführt werden, sofern sie die Haupttätigkeiten nicht beeinträchtigen. Die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten werden in Übereinstimmung mit den Aufgaben der Organisation verwendet. 4. Die Organisation führt ausschliesslich Tätigkeiten zu friedlichen Zwecken durch.

Kapitel 2: Mitgliedschaft

Art. 3 Mitgliedschaft und Vertretung 1. Folgende juristische Personen können Mitglieder der Organisation oder Beobach- ter ohne Stimmrecht werden: a) Mitgliedstaaten der Union; b) assoziierte Länder; c) Drittländer, die keine assoziierten Länder sind; d) zwischenstaatliche Organisationen. Die Bedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern sind in Arti- kel 4 festgelegt.

2. Mindestens ein Mitgliedstaat und mindestens zwei weitere Mitgliedstaaten oder

assoziierte Länder müssen Mitglieder der Organisation sein.

3. Die Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder verfügen gemeinsam über die

Mehrheit der Stimmrechte im Rat.

4. Mitglieder und Beobachter können sich durch eine oder mehrere öffentliche

Stellen, darunter auch private Stellen mit einem öffentlichen Auftrag, vertreten lassen, die sie selbst nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren auswählen und benennen.

5. Die Mitglieder und Beobachter der Organisation sowie ihre Vertretungsstellen

sind in Anhang 7 aufgeführt. Anhang 7 wird vom Vorsitzenden des Rates laufend aktualisiert.

Art. 4 Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern

1. Für die Aufnahme neuer Mitglieder gelten folgende Bedingungen:

a) Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf der Zustimmung des Rates.

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b) Bewerber müssen beim Vorsitzenden des Rates einen schriftlichen Aufnah- meantrag stellen. c) Im Antrag ist darzulegen, wie der Bewerber zu den in Artikel 2 beschriebe- nen Aufgaben und Tätigkeiten der Organisation beitragen und seine Pflich- ten gemäss Artikel 6 erfüllen wird. d) Für neue Mitglieder, welche die vorliegende Satzung innerhalb von zwölf Monaten nach deren Inkrafttreten übernehmen, gelten dieselben Bedingun- gen wie für die Gründungsmitglieder. e) Die Bedingungen für den Beitritt neuer Mitglieder werden in einer Verein- barung zwischen der Organisation und dem beitretenden Mitglied festgelegt und vom Rat gebilligt. f) Neue Mitglieder, die der Organisation mehr als ein Jahr nach dem Inkrafttre- ten dieser Satzung beitreten, werden aufgefordert, neben ihrem ordentlichen Beitrag zu künftigen Kapitalinvestitionen, laufenden Betriebskosten und Stilllegungskosten einen besonderen Beitrag zu den von der Organisation bereits getätigten Investitionsausgaben zu leisten.

2. In Artikel 3 Absatz 1 genannte juristische Personen, die einen Beitrag zu der

Organisation leisten wollen, aber noch nicht in der Lage sind, Mitglieder zu werden, können sich beim Rat um den Beobachterstatus bewerben. Für die Zulassung als Beobachter gelten folgende Bedingungen: a) Beobachter werden normalerweise für einen Zeitraum von drei Jahren zuge- lassen. In Ausnahmefällen kann der Rat den Zeitraum des Beobachterstatus verlängern. b) Bewerber müssen beim Rat einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen. In dem Antrag ist darzulegen, wie der Bewerber zu der Organisation und ihren Tätigkeiten gemäss Artikel 2 beitragen wird.

Art. 5 Kündigung eines Mitglieds oder Beobachters/Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus 1. Mitglieder können mit einem drei Jahre vor dem Austritt an den Rat gerichteten Antrag zum Ende eines Finanzjahres aus der Organisation austreten. Ein Austritt kann frühestens zum 31. Dezember 2026 wirksam werden.

2. Beobachter können jederzeit mit einem sechs Monate vor dem Rücktritt an den

Rat gerichteten Antrag zurücktreten.

3. Die Bedingungen und Wirkungen des Austritts eines Mitglieds aus der Organisa-

tion, insbesondere in Bezug auf den Anteil an den Bau-, Betriebs- und Stilllegungs- kosten der ESS und die Entschädigung für Verluste, werden vom Rat beschlossen, bevor der Austritt eines Mitglieds wirksam wird. In diesem Beschluss wird der Anteil des Mitglieds an den Stilllegungskosten angegeben. 4. Der Rat kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds oder den Beobachterstatus eines Beobachters beenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

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a) Das Mitglied oder der Beobachter hat in schwerwiegender Weise gegen eine oder mehrere Verpflichtungen aus dieser Satzung verstossen. b) Das Mitglied oder der Beobachter hat einen solchen Verstoss nicht innerhalb von sechs Monaten abgestellt, nachdem es/er schriftlich über den Verstoss unterrichtet wurde. Bevor der Rat beschliesst, die Mitgliedschaft oder den Beobachterstatus zu beenden, erhält das Mitglied oder der Beobachter Gelegenheit, diesen Beschluss anzufechten und sich vor dem Rat zu verteidigen.

Kapitel 3: Rechte und Pflichten der Mitglieder und Beobachter

Art. 6 Mitglieder

1. Die Rechte der Mitglieder umfassen:

a) Zugang ihrer Wissenschaftsgemeinschaft zur ESS gemäss den Bedingungen des Artikels 17; b) Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Rates und Stimmrecht. Ein Mit- glied darf jedoch nicht über Fragen abstimmen, welche die Beendigung der eigenen Mitgliedschaft betreffen.

2. Die Gründungsmitglieder verpflichten sich, mit nachstehenden Geld- und Sach-

leistungen zu den Baukosten beizutragen. Dies schliesst die Beiträge für die Baupla- nungsphase (siehe Anhang 4) und die Geldleistungen für die Bauplanungs- und die Bauphase (siehe Anhang 5) ein. Königreich Dänemark 230 Mio. EUR Bundesrepublik Deutschland 202,5 Mio. EUR Republik Estland 4,61 Mio. EUR Französische Republik 147 Mio. EUR Italienische Republik 110,6 Mio. EUR Königreich Norwegen 46,07 Mio. EUR Republik Polen 33,2 Mio. EUR Königreich Schweden 645 Mio. EUR Schweizerische Eidgenossenschaft 64,5 Mio. EUR Tschechische Republik 5,52 Mio. EUR Ungarn 17,6 Mio. EUR Alle Beträge beziehen sich auf Preise des Monats Januar 2013. Die Beiträge von Mitgliedern, die nicht Gründungsmitglieder sind, entsprechen der Tabelle der Mitgliederbeiträge in Anhang 6. Die Bauplanungs- und Baukosten umfassen die in Anhang 2 aufgeführten Gesamt- ausgaben (Personalkosten, laufende Kosten und Investitionsausgaben) für den Bau der ESS. Eine Liste der genehmigten Sachleistungen für die Bauplanungsphase befindet sich in Anhang 4. Der Betrag der geschätzten jährlichen Inzidenz von Bau-, Betriebs- und Stilllegungskosten ist in Anhang 2 ausgewiesen.

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Die Grundregeln und Prinzipien für Sachleistungen sind in Anhang 3 dargelegt.

3. Jedes Mitglied:

a) zahlt seinen Beitrag zu den Baukosten, der ihm in dem gemäss Artikel 9 Ab- satz 10 Buchstabe d beschlossenen Jahreshaushalt zugewiesen wurde (ge- plante Beträge und Zahlungsplan); b) leistet einen Beitrag zu den Betriebskosten gemäss Artikel 18 und den Still- legungskosten gemäss Artikel 19; c) ernennt gegebenenfalls eine oder mehrere Vertretungsstellen gemäss Arti- kel 3 Absatz 4 und erteilt der Vertretungsstelle die uneingeschränkte Befug- nis, über alle Angelegenheiten abzustimmen, die auf den Sitzungen des Ra- tes behandelt werden und die auf der Tagesordnung stehen. 4. Alle Mittel der Organisation, ob Geld- oder Sachleistungen, werden ausschliess- lich zur Förderung der Aufgaben der Organisation gemäss Artikel 2 verwendet.

Art. 7 Beobachter

1. Beobachter haben das Recht,

a) an den Sitzungen des Rates ohne Stimmrecht teilzunehmen; b) ihre Forschergemeinschaft dazu aufzurufen, an Veranstaltungen der ESS, z.B. an Sommerkursen, Workshops, Konferenzen und Schulungen, im Rah- men freier Plätze zu Vorzugspreisen teilzunehmen.

2. Jeder Beobachter ernennt gegebenenfalls eine oder mehrere Vertretungsstellen

gemäss Artikel 3 Absatz 4.

Kapitel 4: Führung der Organisation

Art. 8 Organe der Organisation Die Organe der Organisation sind der Rat und der Generaldirektor.

Art. 9 Rat

1. Der Rat bildet das Lenkungsorgan der Organisation. Er besteht aus bis zu zwei

Delegierten jedes Mitglieds der Organisation. Die Delegierten können von Sachver- ständigen unterstützt werden.

2. Die Delegierten im Rat werden nach von jedem Mitgliedstaat festgelegten

Grundsätzen ernannt und abberufen. Jedes Mitglied unterrichtet den Vorsitzenden des Rates unverzüglich schriftlich über jede Ernennung oder Abberufung ihrer Delegierten im Rat.

3. Der Rat tagt mindestens zweimal jährlich; er ist gemäss den Bestimmungen

dieser Satzung in wissenschaftlicher, technischer und administrativer Hinsicht für die allgemeine Leitung und Aufsicht über die Organisation verantwortlich. Der Rat kann dem Generaldirektor Weisungen erteilen.

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4. Die Sitzungen des Rates werden vom Vorsitzenden einberufen. Eine Sitzung des

Rates kann auch auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern einberufen werden. 5. Der Rat wählt unter den Delegierten der Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsit- zenden in dessen Abwesenheit oder im Fall eines Interessenkonflikts. Mit ihrer Wahl werden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende neutral und unabhängig (supra partes) und verlassen ihre Delegation. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden für eine Amtszeit von höchstens zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist einmal für eine zweite Amtszeit von höchstens zwei Jahren zulässig.

6. Der Rat legt seine Geschäftsordnung gemäss den Bestimmungen dieser Satzung

fest.

7. Der Rat kann bei Bedarf unterstützende Ausschüsse zur Erfüllung der Aufgaben

der Organisation einsetzen. Der Rat definiert das Mandat dieser Ausschüsse.

8. Die Führungskräfte gemäss der Definition des Rates werden vom Rat ernannt

und abberufen.

9. Die folgenden Angelegenheiten bedürfen der einstimmigen Zustimmung des

Rates: a) Erhöhung der Baukosten gemäss Artikel 2 Absatz 1; b) Änderungen der Beiträge zu Bau-, Betriebs- und Stilllegungskosten; c) Vorschläge zu Änderungen dieser Satzung und ihrer Anhänge; d) Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus. Für alle Änderungen der Satzung gelten die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009, in der durch den Rat am 2. Dezember 2013 geänderten Fassung (Verordnung [EU] Nr. 1261/2013 des Ra- tes3).

10. Beschlüsse über folgende Belange erfordern die qualifizierte Mehrheit der

Stimmen: a) Ernennung, Aussetzung des Mandats oder Abberufung des Generaldirektors gemäss Artikel 11; b) Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden; c) mittelfristiges wissenschaftliches Programm (fünf Jahre); d) Jahreshaushalte, Fünfjahreshaushaltspläne und mittelfristige Haushaltsvor- anschläge (fünf Jahre); e) Annahme des jährlichen Finanzberichts; f) Regelung für die Zuteilung und den Zugang zu Bestrahlungszeit;

3 Verordnung (EU) Nr. 1261/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Änderung der

Verordnung (EG) Nr. 723/2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Kon- sortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (ABl. L 326 vom 6.12.2013, S. 1).

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g) Finanzordnung der Organisation; h) Auflösung der Organisation; i) wesentliche Änderungen des Berichts über das technische Design der ESS und des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Kalkulationsbuchs, unbeschadet von Absatz 9 Buchstaben a und b; j) Ernennung und Abberufung von Führungskräften; k) Annahme des Mandats und der Arbeitsweise des Wissenschaftlichen Bera- tungsausschusses (WBA) und des Technischen Beratungsausschusses (TBA). 11. Für alle anderen Beschlüsse des Rates ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

Art. 10 Abstimmungsverfahren

1. Jedes Mitglied hat bis zu Beginn der Betriebsphase Anrecht auf die Anzahl

Stimmen, die seinem Beitrag zu den Bauplanungs- und Baukosten gemäss Artikel 6 Absatz 2 entspricht. Bei Beginn der Betriebsphase wird diese Zuteilung der Stim- men nach Prüfung der Beiträge vom Rat gegebenenfalls angepasst. Mindestens alle fünf Jahre sollten weitere Überprüfungen vorgenommen werden.

2. «Einfache Mehrheit» bedeutet eine Mehrheit von über 50 Prozent der Stimmen

der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder bei höchstens 50 Prozent Gegenstimmen der Mitglieder.

3. «Qualifizierte Mehrheit» bedeutet eine Mehrheit von mindestens 67 Prozent der

Stimmen der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder bei höchstens 50 Prozent Gegenstimmen der Mitglieder.

4. «Einstimmigkeit» bedeutet mindestens 90 Prozent der Stimmen der auf der

Sitzung vertretenen Mitglieder und keine Gegenstimmen. 5. Der Rat ist nur beschlussfähig, wenn Delegierte von mindestens 67 Prozent aller Mitglieder vertreten sind.

Art. 11 Generaldirektor 1. Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 10 Buchstabe a ernennt der Rat den Generaldi- rektor der Organisation gemäss einem vom Rat verabschiedeten Verfahren. Der Generaldirektor ist der gesetzliche Vertreter der Organisation. Er nimmt die Leitung des Tagesgeschäfts der Organisation mit gebührender Sorgfalt und in Übereinstim- mung mit der vorliegenden Satzung, den Weisungen und Entschliessungen des Rates sowie den geltenden gesetzlichen Bestimmungen wahr.

2. Der Generaldirektor legt dem Rat strategische, technische, wissenschaftliche,

gesetzliche, haushaltsbezogene und administrative Beschlüsse vor. Er unterbreitet dem Rat einen Jahresbericht sowie einmal jährlich einen geprüften Finanzbericht.

3. Bei Vakanz des Amts des Generaldirektors kann der Rat eine Person ernennen,

deren Befugnisse und Zuständigkeiten er bestimmt, um die Stelle des Generaldirek- tors einzunehmen.

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4. Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre.

Änderungen oder Verlängerungen von Beschäftigungsverträgen oder Aufgabenüber- tragungen bedürfen der Zustimmung des Rates.

Art. 12 Verwaltungs- und Finanzausschuss (VFA), Wissenschaftlicher Beratungsausschuss (WBA) und Technischer Beratungsausschuss (TBA) 1. Der Rat setzt einen Verwaltungs- und Finanzausschuss (VFA) ein, der aus höchs- tens zwei von jedem Mitglied ernannten Delegierten besteht. Der Vorsitzende des VFA wird vom Rat ernannt und ist neutral und unabhängig (supra partes). Der Ausschuss berät den Rat in sämtlichen Verwaltungs- und Rechtsfragen sowie in Fragen der Finanzverwaltung. Das Mandat und die Geschäftsordnung dieses Aus- schusses werden vom Rat verabschiedet und sind Bestandteil der Finanzordnung.

2. Der Rat setzt einen Wissenschaftlichen Beratungsausschuss (WBA) und einen

Technischen Beratungsausschuss (TBA) ein. Diese Ausschüsse bestehen aus heraus- ragenden Wissenschaftlern, die nicht bei der Organisation beschäftigt oder sonst unmittelbar mit ihr verbunden sind. Sie beraten den Rat in wissenschaftlichen (WBA) und technischen (TBA) Angelegenheiten und anderen für die Organisation wichtigen Fragen. Die Mitglieder des WBA und des TBA werden zusammen mit ihren Vorsitzenden gemäss der Geschäftsordnung vom Rat ernannt. Das Mandat und die Arbeitsweise des WBA und des TBA werden vom Rat angenommen.

Kapitel 5: Berichterstattung an die Kommission

Art. 13 Berichterstattung an die Kommission 1. Die Organisation erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der insbesondere über die wissenschaftlichen, betrieblichen und finanziellen Aspekte seiner Tätigkei- ten Auskunft gibt. Dieser Bericht muss vom Rat genehmigt und der Kommission sowie den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des entsprechenden Haushaltsjahres übermittelt werden. Dieser Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

2. Die Organisation setzt die Kommission von jedem Umstand in Kenntnis, der die

Erfüllung der Aufgaben der Organisation ernsthaft zu gefährden droht oder ihre Fähigkeit zur Erfüllung der in der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 festgelegten Bedingungen einschränken könnte.

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Kapitel 6: Politische Regelungen

Art. 14 Vereinbarungen mit Dritten Wenn es die Organisation als vorteilhaft erachtet, kann sie Vereinbarungen mit natürlichen oder juristischen Personen abschliessen. In den Vereinbarungen werden sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien festgelegt.

Art. 15 Beschaffungsregelungen und Steuerbefreiungen

1. Der Rat führt genaue Regeln für Beschaffungsverfahren sowie Kriterien ein,

welche für die Organisation verbindlich sind. Die Beschaffungsregelungen entspre- chen den Grundsätzen der Transparenz, der Verhältnismässigkeit, der gegenseitigen Anerkennung, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.

2. Mehrwertsteuerbefreiungen gemäss Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Arti-

kel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 4 und gemäss den Artikeln 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates 5 beschränken sich auf Käufe, die von der Organisation sowie von Mitgliedern der Organisation getätigt werden und die für die offizielle und ausschliessliche Verwen- dung durch die Organisation bestimmt sind, sofern die Käufe nur für die nichtwirt- schaftlichen Tätigkeiten gemäss den Aufgaben der Organisation getätigt werden. Mehrwertsteuerbefreiungen sind auf Käufe mit einem Wert von über 300 EUR beschränkt. Befreiungen von der Verbrauchsteuer gemäss Artikel 12 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates6 beschränken sich auf Käufe, die von der Organisation getätigt werden und die für die offizielle und ausschliessliche Verwendung durch die Organisation bestimmt sind, sofern die Käufe nur für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäss den Aufgaben der Organisation getätigt werden und einen Wert von über 300 EUR haben.

Art. 16 Haftung

1. Die Organisation haftet für ihre Verbindlichkeiten.

2. Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Organisation ist auf den Wert des im Jahreshaushalt vereinbarten Jahresbeitrags jedes Mitglieds beschränkt.

3. Die Organisation schliesst geeignete Versicherungen zur Deckung der mit dem

Aufbau und Betrieb der ESS verbundenen Risiken ab.

4 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehr- wertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1). 5 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Fest- legung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1). 6 Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Ver- brauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

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Art. 17 Regelungen für die wissenschaftliche Bewertung und den Zugang

1. Die Organisation gewährt europäischen und internationalen Forschern sowie

anderen relevanten Nutzern effektiven Zugang zu der Anlage. Der Zugang zur ESS sollte auf der Grundlage von Gutachterbewertungen erfolgen, bei denen wissen- schaftliche Exzellenz und Durchführbarkeit als Kriterien herangezogen werden, und entsprechend einer vom Rat verabschiedeten Zugangsregelung gewährt werden. Die Zugangsregelung spiegelt die Aufgaben gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a wider.

2. Der Zugang zur ESS steht auch Nicht-Mitgliedern offen. Zugang erhalten können

sowohl europäische als auch internationale Nutzer, die Entscheidung darüber fällt auf der Grundlage der vom Rat verabschiedeten Zugangsregelung.

Art. 18 Betrieb

1. Die Mitglieder tragen im Verhältnis zu ihrer Nutzung der ESS zu den Betriebs-

kosten der Organisation bei. Die allgemeinen Grundsätze für die Nutzung der Anla- ge und die Bemessung der Beiträge der Mitglieder zu den Betriebskosten werden in einer vom Rat vereinbarten separaten Regelung festgehalten.

2. Der Rat schafft die Voraussetzungen, um ein dauerhaftes und deutliches Un-

gleichgewicht zwischen der Nutzung der ESS-Anlage durch die Wissenschaftsge- meinschaft eines Mitglieds und dem Beitrag dieses Mitglieds zur Organisation zu vermeiden.

Art. 19 Stilllegung Die Mitglieder treffen Vorkehrungen, um den Abbau aller Anlagen und Gebäude der Organisation gemäss Anhang 1 zu gewährleisten. Sie teilen die entsprechenden Stilllegungskosten. Die Kosten entsprechen höchstens drei jährlichen Betriebshaus- halten, ausgehend von den durchschnittlichen Betriebskosten der letzten fünf Jahre. Für darüber hinausgehende Kosten ist der Gastgeberstaat der Organisation verant- wortlich. Der Rat erarbeitet und verabschiedet die Stilllegungsregelung mit einer schlüssigen und umfassenden Beschreibung des Stilllegungsverfahrens.

Art. 20 Verbreitung der Ergebnisse

1. Die Organisation fördert die Forschung und erleichtert im Allgemeinen einen

möglichst freien Zugang zu Forschungsdaten. Ungeachtet dieses Grundsatzes fördert die Organisation eine hochwertige Forschung und eine Kultur der «besten Praxis» durch Schulungstätigkeiten.

2. Die Organisation ermuntert die Forscher im Allgemeinen, ihre Forschungsergeb-

nisse öffentlich zugänglich zu machen, und verlangt von Forschern aus Mitglieds- ländern, dass sie ihre Ergebnisse im Namen der Organisation zugänglich machen. 3. In der Verbreitungsstrategie werden die verschiedenen Zielgruppen dargelegt; die Organisation kann mehrere Kanäle nutzen, um ihr Zielpublikum zu erreichen, z.B.

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Webportal, Newsletter, Workshops, Konferenzteilnahme sowie Artikel in Fachzeit- schriften, anderen Zeitschriften und Tageszeitungen.

Art. 21 Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und Datenschutz

1. Der Begriff «geistiges Eigentum» wird im Sinne des Artikels 2 des Stockholmer

Übereinkommens vom 14. Juli 19677 zur Errichtung der Weltorganisation für geisti- ges Eigentum verwendet.

2. Die Organisation ist Eigentümerin des gesamten geistigen Eigentums, das auf-

grund der Einrichtung und des Betriebs der ESS entsteht. Dies schliesst geistiges Eigentum ein – ist aber nicht darauf beschränkt –, das durch Beschäftigte der Orga- nisation erzeugt wird, es sei denn, es bestehen getrennte vertragliche Vereinbarun- gen, oder in verbindlichen Rechtsvorschriften oder dieser Satzung ist etwas anderes festgelegt.

3. Allgemein sollen Daten, die infolge der Nutzung der ESS-Anlage zusammenge-

tragen wurden, frei zugänglich sein, und für von der Organisation erstellte Software und Computerprogramme sollen nach Möglichkeit Open-Source-Grundsätze gelten.

4. Die Organisation verabschiedet ihre eigene Regelung für den Datenschutz und

den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums.

Art. 22 Erfindungen Bezüglich Erfindungen unterliegt die Organisation den geltenden Gesetzen und Vorschriften. Zudem erlässt sie ihre eigene Regelung für Erfindungen.

Kapitel 7: Finanzangelegenheiten

Art. 23 Haushaltsjahr Das Haushaltsjahr der Organisation beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezem- ber jeden Jahres. Beim ersten Geschäftsjahr handelt es sich um ein kurzes Haushaltsjahr, das mit dem Tag des Inkrafttretens des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Grün- dung der Organisation beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet.

Art. 24 Rechnungs- und Finanzprüfung

1. Der Generaldirektor unterbreitet dem Verwaltungs- und Finanzausschuss (VFA)

die in der Finanzordnung vorgesehenen Haushaltsunterlagen, die geprüft und an- schliessend mit den Bemerkungen und Empfehlungen des VFA dem Rat vorgelegt werden.

7 SR 0.230

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2. Der Rat ernennt externe Rechnungsprüfer für einen Zeitraum von vier Jahren mit möglicher Wiederernennung. Die Rechnungsprüfer erfüllen die in der Finanzord- nung festgelegten Aufgaben.

3. Der Generaldirektor lässt den Rechnungsprüfern die Informationen und Unter-

stützung zukommen, die für die Pflichterfüllung erforderlich sind.

4. Den Abschlüssen der Organisation wird ein Bericht über die Haushaltsführung

und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres beigefügt.

5. Die Finanzordnung enthält alle weiteren Bestimmungen zu Haushalt, Rechnungs-

legungsstandards und Finanzen der Organisation, einschliesslich Vorschriften für die Vorbereitung, Einreichung, Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungen.

Kapitel 8: Bestehensdauer, Auflösung, Streitigkeiten, Gründungsbestimmungen

Art. 25 Bestehensdauer Die Organisation wird auf unbestimmte Zeit gegründet.

Art. 26 Auflösung 1. Die Auflösung der Organisation erfolgt auf Beschluss des Rates in Übereinstim- mung mit Artikel 9 Absatz 10 Buchstabe h.

2. Unverzüglich nach Annahme des Beschlusses über die Auflösung der Organisa-

tion und in jedem Fall innerhalb von zehn Tagen nach dieser Annahme unterrichtet die Organisation die Kommission hiervon.

3. Vermögenswerte, die nach Begleichung der Verbindlichkeiten der Organisation

verbleiben, werden unter den Mitgliedern im Verhältnis ihres akkumulierten Jahres- beitrags zu der Organisation aufgeteilt. Gemäss Artikel 16 Absatz 2 werden die nach Einbeziehung der Vermögenswerte der Organisation verbleibenden Verbindlichkei- ten den Mitgliedern im Verhältnis zu ihrem Jahresbeitrag an die Organisation zuge- wiesen und auf den Wert des im Jahreshaushalt vereinbarten Jahresbeitrags jedes Mitglieds beschränkt.

4. Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens und in jedem Fall inner-

halb von zehn Tagen nach seinem Abschluss unterrichtet die Organisation die Kommission hiervon.

5. Die Organisation erlischt an dem Tag, an dem die Kommission die entsprechende

Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Art. 27 Anwendbares Recht Die Einrichtung und interne Arbeitsweise der Organisation richten sich nach: a) dem Unionsrecht, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC);

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b) dem Recht des Staates, in dem die Organisation ihren satzungsmässigen Sitz hat, wenn die Angelegenheiten in den unter Buchstabe a genannten Rechts- akten nicht oder nur teilweise geregelt sind; c) dieser Satzung und ihren Durchführungsvorschriften.

Art. 28 Beschäftigung 1. Die Organisation ist ein Arbeitgeber, der Chancengleichheit fördert. Beschäfti- gungsverträge unterliegen dem Recht des Landes, in dem der Beschäftigte seine Arbeit in Erfüllung des Vertrags überwiegend leistet. 2. Vorbehaltlich der nationalen Gesetzesanforderungen erleichtert jedes Mitglied in seinem Hoheitsgebiet die Freizügigkeit und den Aufenthalt von Angehörigen der Mitgliedstaaten, die an den Aufgaben der Organisation beteiligt sind, sowie von deren Familienangehörigen.

Art. 29 Streitigkeiten

1. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die die Organisation

betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander und zwischen den Mitgliedern und der Organisation sowie für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Union eine Partei ist. 2. Für Streitigkeiten zwischen der Organisation und Dritten gelten die Rechtsvor- schriften der Union über die gerichtliche Zuständigkeit. In allen Fällen, die von den Rechtsvorschriften der Union nicht abgedeckt sind, bestimmt das Recht des Staates, in dem die Organisation ihren satzungsmässigen Sitz hat, die gerichtliche Zustän- digkeit für die Beilegung solcher Streitigkeiten.

Art. 30 Verfügbarkeit der Satzung Die Satzung ist auf der Website der ESS und an ihrem satzungsmässigen Sitz öffent- lich zugänglich.

Art. 31 Gründungsbestimmungen 1. Der Gastgeberstaat beruft so bald wie möglich, spätestens aber 45 Kalendertage nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission über die Gründung der Organi- sation, eine konstituierende Sitzung des Rates ein.

2. Der Gastgeberstaat benachrichtigt die Gründungsmitglieder über etwaige drin-

gende rechtliche Schritte, die noch vor der konstituierenden Sitzung im Namen der Organisation unternommen werden müssen. Sofern kein Gründungsmitglied inner- halb von fünf Arbeitstagen nach Benachrichtigung Einwände erhebt, werden die rechtlichen Schritte von einer vom Gastgeberstaat ordnungsgemäss ermächtigten Person unternommen.

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Kapitel 9: Anhänge und Sprachen

Art. 32 Anhänge Die vorliegende Satzung umfasst die folgenden Anhänge:

1. Bericht über das technische und wissenschaftliche Design der ESS;

2. Kostenschätzung und Zeitplan;

3. Grundregeln und Prinzipien für Sachleistungen;

4. Liste der genehmigten Sachleistungen für die Bauplanungsphase;

5. Liste der bereits eingegangenen Geldleistungen für die Bauplanungs- und

die Bauphase;

6. Tabelle der Mitgliederbeiträge;

7. Mitglieder, Beobachter und Vertretungsstellen.

Art. 33 Sprachen Alle Fassungen dieser Satzung in den Amtssprachen der Europäischen Union sind verbindlich. Keine Sprachfassung hat Vorrang.

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Anhang 1

Technisches und wissenschaftliches Design der ESS

1. Zweck und Gegenstand

Mit diesem Anhang der Satzung des ERIC Europäische Spallationsquelle soll ein Rahmen für das wissenschaftliche und technische Design der ESS-Anlage vorgege- ben werden. Er stützt sich auf den Bericht über das technische Design der ESS (TDR-Technical Design Report), der dem ESS-Lenkungsausschuss anlässlich seiner Sitzung im Februar 2013 vorgelegt wurde. Der TDR ist eine der in der Vereinbarung über die Bauplanungsphase der ESS vorgesehenen Leistungen und das Ergebnis der Zusammenarbeit von Forschungseinrichtungen aus ganz Europa und aus Drittlän- dern. Der Anhang beschreibt ferner den Hintergrund des Projekts und den internati- onalen Kontext der Anlage. Eine Zusammenfassung der geschätzten Kosten und der Zeitplan sind Anhang 2 zu entnehmen.

2. Hintergrund

Die ESS ist eine neue internationale wissenschaftliche Infrastruktur, die in Lund gebaut werden soll. Die Datenverwaltung wird in Kopenhagen stattfinden. Es han- delt sich um eine multidisziplinär konzipierte wissenschaftliche Anlage für Biowis- senschaften, Physik, Chemie und Materialwissenschaften sowie für die Energie- und Klimaforschung. Sie entspricht der Vision, die hinter den Empfehlungen des Mega- wissenschaftsforums der OECD (1999) für gross angelegte Neutronen-Einrichtun- gen weltweit steht. Der Bau der ESS-Neutronenquelle für Materialwissenschaften ist ein zentrales Element der Bemühungen der EU zum Ausbau ihrer weltweit führenden Gross- forschungsanlagen. 2002 wurde in europaweiter Zusammenarbeit ein technischer Bericht mit einem Entwurf und seiner wissenschaftlichen Begründung erstellt. 2003 kam das von den Forschungsministerien der Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten gegründete Europäische Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen (ESFRI) zu dem Schluss, dass eine einzige 5-MW-Langpuls-Targetstation mit 22 für die Wis- senschaft zugänglichen Instrumenten angesichts der Bedürfnisse der europäischen Wissenschaftsgemeinschaft im zweiten Viertel des 21. Jahrhunderts das optimale technische Bezugsdesign darstellt. Durch den Bau der ESS, einer Einrichtung mit einer Quelle von bisher unerreichter Leistung, bei der die neue Langpulstechnologie eingesetzt wird, und ihren Betrieb nach dem Prinzip der wissenschaftlichen Exzellenz als Teil des europäischen Quel- lennetzes wird Europa seine führende Rolle bei Forschungsarbeiten in dem weiten Feld der Wissenschaften beibehalten, die Methoden der Neutronenstreuung einset- zen.

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3. Grundlegende Ziele

Die grundlegenden Ziele der ESS-Anlage bestehen in der Ermöglichung von For- schungsarbeiten auf der Basis der Neutronenstreuung auf Weltspitzenniveau für europäische Wissenschaftler und dem Streben nach wissenschaftlicher Exzellenz und Höchstleistungen in Bezug auf die Ergebnisse. Alle Teile der Anlage sind im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Ziele und die Deckung des europäischen Bedarfs an einzigartigen, hochmodernen Anlagen und verbesserten Forschungska- pazitäten ausgelegt. Im Rahmen der Verwirklichung dieser Ziele wird die ESS neue Erkenntnisse liefern, die mit anderen Einrichtungen oder Methoden nicht erreicht werden können, die gesellschaftliche Wirkung von Wissenschaft stärken und die Innovation in Europa fördern.

4. Wissenschaftliche Merkmale

Die ESS wird aufgrund ihrer langen und hochintensiven Neutronenimpulse die einmalige Möglichkeit bieten, eine breite Palette von Strukturen und unterschiedli- chen Zeitauflösungen zu untersuchen. Sie ermöglicht Neutronenstrahlen von nie erreichter Helligkeit und eine intensivere Bestrahlung der Proben als alle bestehen- den Spallations-Neutronenquellen. Die hohe Helligkeit macht zahlreiche Untersu- chungen möglich, die derzeit nicht durchgeführt werden können, da kleinere Proben in speziellen Probenumgebungen untersucht, verstärkt polarisierte Neutronen einge- setzt, schwächere Signale erfasst und schnelle kinematische Echtzeitmessungen vorgenommen werden können. Die hellen Neutronenstrahlen mit langen Pulsen bei niedriger Frequenz werden eine einmalige Zeitstruktur aufweisen. Diese ermöglicht den effizienten Einsatz langwelliger Neutronenstrahlung. Diese Zeitstruktur wird durch fortgeschrittene Neutronentechnologien genutzt, sodass der Dynamikbereich der ESS-Instrumente grösser wird, insbesondere durch den Einsatz bi-spektraler Strahlung und eine innerhalb eines sehr breiten Spektrums anpassbare Auflösung. Hierdurch erweitern sich die wissenschaftlichen Möglichkeiten erheblich. Durch modernste Datenverarbeitungs- und -analyseverfahren werden die Möglichkeiten und Kapazitäten weiter erhöht. Die Spallations-Neutronenquelle wird Neutronenstrahlen für unterschiedliche For- schungsinstrumente liefern. Basierend auf der wissenschaftlichen Begründung aus dem Jahr 2002 und den wissenschaftlichen Grundlagen der ESS wird im TDR eine Reihe von Referenzinstrumenten genannt.

5. Technische Merkmale

Abbildung 1 zeigt den Basisplan des Standorts nordöstlich der Stadt Lund (Schwe- den). Die wichtigsten Komponenten der ESS-Anlage sind der Beschleuniger, die Targetstation, die Instrumentenausstattung und die zugehörigen Gebäude und Infra- strukturen. Im Beschleuniger werden Protonen auf eine Energie gebracht, mit der effizient eine Spallation erzielt werden kann. Die Auslegung des ESS-Beschleunigers gewährleis-

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tet hohe Leistung und hohe Zuverlässigkeit und stützt sich hauptsächlich auf supra- leitende Hohlräume. In der Targetstation wird der Protonenstrahl aus dem Beschleuniger durch Spallation in mehrere intensive Strahlen langsamer Neutronen umgewandelt, die zu den In- strumenten geleitet werden, in denen die Forschungsarbeiten durchgeführt werden. Für das Target wurde die Drehtarget-Technologie gewählt (im Protonenstrahl rotie- rendes Rad). Durch die Kombination von Moderator und Reflektor, die das Target umgibt, werden die im Spallationsprozess entstehenden schnellen Neutronen in langsame Neutronen umgewandelt. Diese werden zu den Instrumenten geleitet. In den Instrumenten werden die Neutronen zur Untersuchung der unterschiedlichen und komplexen Eigenschaften von Materialien eingesetzt. Durch die Langpulstech- nologie können die Neutronenstrahlen an jedes einzelne Instrument und jeden Ver- such angepasst werden. Abbildung 1 Basisplan der ESS-Anlage

Der Basisplan der ESS-Anlage umfasst den Beschleunigertunnel (orange), die Radiofrequenz- galerie (rosa), das Targetstationsgebäude (rot), die Versuchsgebäude 1 und 2 (blau) und 3

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(grün). Ausserdem sind die Grenzen des Standorts (gepunktete Linie), die Autobahn E 22 (dunkelgrau) und eine mögliche Anordnung der Strassen und Nebengebäude (hellgrau) zu sehen. Der Ursprung (Spallationstarget) liegt auf dem Breitengrad 55,7344° und dem Längen- grad 13,2482° (WGS 84).

Das Datenverwaltungs- und Software-Zentrum in Kopenhagen (DMSC) bietet Unterstützung und Dienstleistungen für die Verwaltung und wissenschaftliche Analyse der Daten. Es ist auch für die Pflege der durch die ESS-Instrumente hervor- gebrachten Daten sowie für die Erbringung von Diensten für Datenerwerb, -handhabung und -analyse und die Unterstützung der Simulation von Versuchen verantwortlich. Das DMSC ist Bestandteil der ESS-Organisation. Es wird eine Nutzerfazilität von Weltniveau sein, die ein breites Spektrum wissenschaftlicher und technischer Nutzer aus Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen unterstützen und mit ihnen zusammenarbeiten wird.

Abbildung 2 Funktionen des ESS DMSC

Datenverwaltungs- und Software-Zentrum der ESS (ESS DMSC)

Instrumentenkon- Bereitstellung von Unterstützung Datenanalyse und Nutzerportal trolle und Software Daten Monte-Carlo- -visualisierung Simulation

Software für die Übermittlung Entwicklung und Entwicklung und Bereitstellung Instrumenten- von Rohdaten Unterstützung Unterstützung und Unterstüt- kontrolle zu den Haupt- von Monte- von Software für zung eines Fernzugang zu servern zur Carlo-Model- Datenanalyse Internet-Nutzer- Versuchen Speicherung lierungssoftware und -visualisie- Portals für die Umwandlung für Neutronen- rung Übermittlung Echtzeitdar- instrumente und Prüfung von stellung vorver- von Rohdaten in Überbrückungs- ein weiterver- Unterstützung lösungen für die Nutzervorschlä- arbeiteter Daten gen während des wendbares der Modellie- Modellierung Versuchs für Format rung instrument/ von Neutronen- Bereitstellung den Nutzer Portal für inter- probenspezifi- daten mit mo- und Unterstüt- netgestützte und scher Merkmale dernster Soft- zung von Inter- operative Unter- für die Daten- ware für net-Tools für stützung am ESS mobile Geräte mit Zugang zu analyse physikalische den Zugang der Lund Modellierung Nutzer zu ihren Nutzerdaten operative Unter- (nach EU-Vor- stützung am ESS und Theorie Daten schriften) Lund Zugang zu operative Unter- Hochleistungs- stützung am ESS rechnern Lund operative Unter- stützung am ESS Lund

Daneben ist eine umfassende Infrastruktur (Dienste, unterstützende Labors und Werkstätten, Büros und Einrichtungen für die Nutzer und das Personal) vorhanden.

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6. Ziele für Leistung und Design

Wenn sie voll einsatzfähig ist, wird die ESS-Anlage eine Neutronenquelle mit weltweit einmaligen wissenschaftlichen Möglichkeiten sein. Sie wird Neutronen- strahlen in langen Pulsen von mehreren Millisekunden (nominal 2,86 ms) mit nied- riger Frequenz (nominal 14 Hz) an die Instrumente der Anlage leiten und so die effiziente Nutzung von thermischen und kalten Neutronenstrahlen von hoher Intensi- tät ermöglichen. Die ESS soll im stationären Betrieb über 22 Instrumente verfügen. Die Leistung des Protonenstrahls wird nominal 5 MW betragen; sie wird entspre- chend den grundlegenden wissenschaftlichen Zielen optimiert werden. Gegenüber dem ILL (im Jahr 2013) wird mit den Neutronenstreuungsinstrumenten der ESS eine um das Hundertfache höhere Empfindlichkeit für den Nachweis schwacher Signale erreicht werden. Im Vergleich zur SNS und zum J-PARC (im Jahr 2013) wird die ESS für Versuche bis zu 30-mal höhere Strahlungsintensitäten bieten können, mit der gleichen Auflösung für thermische und kalte Neutronen. Die ESS wird so ausgelegt, dass nach der vollständigen Inbetriebnahme eine hohe Zuverlässigkeit gegeben ist (angestrebt wird eine Verfügbarkeit von 95 Prozent während der jährlichen operationellen Zeiträume von mehr als 4000 Stunden). Zur Wahrung der internationalen Führungsposition in Bezug auf die Kapazitäten wird man sich einen angemessenen technischen Spielraum bei der Auslegung vor- behalten, sodass Verbesserungen und Nachrüstungen möglich sind. Die ESS wird über modernste wissenschaftliche Infrastrukturen und Rechnerkapazi- täten verfügen, damit die Möglichkeiten der Neutronenquelle voll ausgeschöpft werden können. Es wird ein umfassender wissenschaftlicher Dienst angeboten, durch den leistungsstärkere, effizientere neutronengestützte Verfahren für zahlreiche wissenschaftliche Disziplinen leichter zugänglich werden. Für die Zwecke der Planung und der Berechnung der Kosten über die gesamte Lebensdauer der Anlage wurde als Stilllegungsdatum der ESS das Jahr 2065 festge- legt und die Wiederherstellung des Grundstücks für andere Nutzungszwecke unter Berücksichtigung der Umgebung vorgesehen. Die ESS wird so ausgelegt, dass Einzelpersonen, die Öffentlichkeit generell und die Umwelt vor Schäden während des Baus, des Betriebs und der Stilllegung geschützt sind. Die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen wird erleichtert, der Ener- gieverbrauch minimiert und ein erheblicher Teil der Abwärme wird rezykliert.

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Anhang 2

Kostenschätzung und Zeitplan

1. Einleitung

Der vorliegende Anhang 2 enthält die Gesamtkostenschätzungen, das Budget und den voraussichtlichen Zeitplan für das ESS-Projekt. Es handelt sich um eine Zu- sammenfassung der im Frühjahr 2014 festgelegten Leistungsgrundanforderungen, die sich auf den TDR und die zugehörigen Unterlagen stützt, die dem ESS-Len- kungsausschuss 2012 vorgelegt wurden, und die in Anhang 1 dargelegten techni- schen und wissenschaftlichen Designmerkmale berücksichtigt. Bei allen Kostenan- gaben werden die Preise des Jahres 2013 (Januar) zugrunde gelegt.

2. Kosten des Projekts

Bei der Berechnung der Kosten und der Planung der ESS wurde ein lebenszykluso- rientierter Ansatz zugrunde gelegt, d.h., alle Phasen der Lebensdauer der Anlage werden berücksichtigt. Kostenberechnung und Planung werden für folgende Phasen vorgenommen: Bauplanung, Bau, Betrieb (einschliesslich der ersten Betriebsphase und des stationären Betriebs) und Stilllegung. Die gesamten Lebenszykluskosten gehen aus der Abbildung 1 hervor.

Abbildung 1 Lebenszykluskosten der ESS in Mio. EUR

Die Kosten für die Bauplanungsphase schliessen die Design-Update-Phase ein. Die Bauplanungskosten werden auf 80 Mio. EUR angesetzt und umfassen Bar- und Sachleistungen.

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Für die Bauphase sind 1843 Mio. EUR vorgesehen (Kapitalkosten vom Beginn der Bauphase am 1. Januar 2013 bis zum Beginn des stationären Betriebs im Jahr 2026). Das Budget für die Bauphase schliesst die Kapitalinvestitionen für 16 Instrumente ein. Im Zeitraum 2019–2025 wird es parallel zur Bauphase bereits eine erste Betriebs- phase geben. Das Budget für die erste Betriebsphase wird sich auf 810 Mio. EUR belaufen und die Mittel für den Betrieb der gesamten Anlage sowie zur Erreichung des TDR-Ziels der Installation von 22 Instrumenten beinhalten. Die Aufschlüsselung der Mittel für den Bau ist Abbildung 2 zu entnehmen. Sie umfasst sowohl Bar- als auch Sachleistungen.

Abbildung 2 Aufschlüsselung der Mittel für die Bauphase. Das Budget für das DMSC (32 Mio. EUR) ist Teil des Budgets für die Neutronenstreuungssysteme (NSS)

Die erste Betriebsphase beginnt mit der Erzeugung, der Bereitstellung und dem Nachweis der ersten Neutronen. Das Budget umfasst die Kosten für das Anlaufen des Betriebs der Maschinen, die Steigerung der Strahlungsleistung, den Beginn des Nutzerprogramms, die ersten Ersatzteile und den Hauptbeitrag zum Bau der 6 ver- bleibenden der als Basisausstattung vorgesehenen 22 Instrumente. Die Mittel für die erste Betriebsphase sollen die Zeit bis 2025 abdecken, was einen nahtlosen Über- gang zum Budget für den stationären Betrieb ermöglicht. Das Budget für den stationären Betrieb ist für den Zeitraum von 2026 bis 2065 vorgesehen und umfasst alle Ausgaben für den nachhaltigen Betrieb im Einklang mit Anhang 1. Darin enthalten ist ein kleiner Beitrag zur Vervollständigung der Instru- mentenausstattung in den ersten Jahren und zur Aufrechterhaltung ihrer Wettbe- werbsfähigkeit während des stationären Betriebs. Das Budget für den stationären Betrieb beträgt 140 Mio. EUR jährlich.

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Abbildung 3 Aufschlüsselung der Mittel für die Betriebsphase. Die Mittel für die Verwaltung der Anlage sind Teil des Verwaltungsbudgets

Nach dem lebenszyklusorientierten Ansatz ist vorgesehen, dass die ESS im An- schluss an die Betriebsphase stillgelegt und für andere Nutzungszwecke wiederher- gestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind in den Mitteln für die Stilllegung berücksichtigt (insgesamt 177 Mio. EUR).

3. Projektzeitplan

Der Zeitplan für Bauplanungsphase, Bauphase, erste Betriebsphase und Phase des stationären Betriebs ist Abbildung 4 zu entnehmen. Die Einhaltung des Zeitplans ist davon abhängig, dass die Bereitstellung der Ressourcen (Personal und Finanzmittel) sich nicht verzögert.

Abbildung 4 ESS-Meilensteine der Bauphase und der ersten Betriebsphase

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4. Budgetprofil

Das Ausgabenprofil für die Bauphase (2013–2025), die erste Betriebsphase (2019– 2025) sowie das erste Jahr des stationären Betriebs (ab 2026) ist Abbildung 5 zu entnehmen. Es umfasst sowohl Bar- als auch Sachleistungen. Die vorgesehenen Ausgaben stützen sich auf die bestmöglichen Schätzungen auf der Grundlage eines Zeitplans, der technische Zwänge aufweist.

Abbildung 5 Budgetprofil für die Bauphase, die erste Betriebsphase und die Phase des stationären Betriebs

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5. Personalausstattung

Für den stationären Betrieb sind insgesamt 494 Mitarbeiter vorgesehen. Die geplante Personalausstattung für den stationären Betrieb in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) ist der Abbildung 6 zu entnehmen.

Abbildung 6 Geplante Personalausstattung im stationären Betrieb

Abbildung 6 umfasst auch die Mitarbeiter des DMSC, für das im stationären Betrieb 60–65 VZÄ vorgesehen sind. Die Personalausstattung des ESS DMSC wird schritt- weise aufgestockt werden.

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Anhang 3

Grundregeln und Prinzipien für Sachleistungen

1. Sachleistungen sind nicht in Bargeldform geleistete Beiträge von Mitgliedern an die Organisation, die Folgendes umfassen können: – technische Komponenten für die ESS-Anlage sowie Personal für die Erpro- bung, die Installation und/oder den Einbau dieser Komponenten; – FuE und Personal für die Ausführung der FuE-Arbeiten; – Personal für besondere Aufgaben während der Bauphase; oder – sonstige Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die für den Bau der ESS-Anlage erforderlich sind.

2. Geeignete Sachleistungen und ihr Wert werden von der Organisation unter Be-

zugnahme auf die ESS-Projektbeschreibung im Programmplan ausgewählt und beschrieben, der allen Mitgliedern zugänglich gemacht wird. Die Auswahl geeigne- ter Sachleistungen sollte durch den Wissenschaftlichen Beratungsausschuss oder den Technischen Beratungsausschuss überprüft werden, die auch Empfehlungen aus- sprechen.

3. Jede Sachleistung ist Gegenstand eines schriftlichen Vertrags zwischen der

Organisation und der Stelle, die die Sachleistungen erbringt. Sachleistungen betref- fende Verträge sollten (soweit angezeigt) mindestens Folgendes beinhal- ten/behandeln: – eine technische Beschreibung und Spezifikationen, einschliesslich Anforde- rungen an Schnittstellen und Einbau; – einen Projektplan einschliesslich Zeitplänen, zu erbringender Leistungen und Meilensteinen; – den veranschlagten Gesamtwert; – Liefer- und Transportbedingungen; – Qualitätskontrolle und Leistungsprüfung vor der Abnahme und Inbetrieb- nahme; – Unterlagen; Betriebsanleitung, Stückliste, Instandhaltungshandbuch ein- schliesslich Ersatzteilliste; – Schulung des Betriebspersonals; – technische und finanzielle Kontrollsysteme; – Ernennung der verantwortlichen Mitarbeiter; – Aufgaben und Zuständigkeiten der Organisation und der abgebenden Stelle; – Versicherungen; – Eigentum an bestehenden und neuen Kenntnissen und Schutzrechten; – Nutzung und Verbreitung der neuen Kenntnisse und Schutzrechte;

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– Genehmigungen und Rechte; – Zugangsrechte; – Eigentumsübertragung; – Berichterstattungsverfahren; – Umfang und Inhalt der formalen Bewertung, die bei der Bereitstellung der Sachleistung vorgenommen wird; – Risikobewertung und Risikomanagement. 4. Der Rat setzt einen «Ausschuss zur Überprüfung der Sachleistungen» ein, der die Vorschläge zur Erbringung von Sachleistungen bewertet. Alle Sachleistungsverträge müssen vom Rat auf der Grundlage der Empfehlung des Ausschusses gebilligt werden. Nach der Genehmigung wird dem Mitglied der Wert der Sachleistung als Teil seines Gesamtbeitrags zur ESS gutgeschrieben.

5. Die internen Bestimmungen über Sachleistungen werden durch den Rat geregelt.

6. Der Gesamtwert einer Sachleistung wird im Kalkulationsbuch der Organisation

festgelegt. Die Werte im Kalkulationsbuch beruhen, wenn nicht anders vereinbart, auf dem in der Satzung und den Anhängen angegebenen Preisniveau. Die abgebende Stelle ist in vollem Umfang für den Sachbeitrag verantwortlich, auch für die Kosten. Der Euro ist die Standardwährung für alle Sachleistungen. Etwaige Wechselkurs- schwankungen gehen zulasten der abgebenden Stelle.

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Anhang 4

Liste der genehmigten Sachleistungen für die Bauplanungsphase

Nr. ESS-Projekt Bezeichnung der ESS-Arbeitseinheit Vertragspartner Land Insgesamt (in Tausend EUR)

1 Beschleuniger B1 Superconducting Linac is DESY DE 971,4

for DESY

2 Beschleuniger Backup Study for ESS Proton ESS Bilbao ES 477,08

Source

3 Beschleuniger Normal conducting linac INFN IT 3 725

4 DMSC SD014DE – HDRI Communication HZG DE 470,2

Platform

5 DMSC Design update for the ESS Data UCPH DK 402,4

Management and Software Centre (DMSC)

6 DMSC Cluster Interim DMSC UCPH DK 1 205,9

7 DMSC MANTID cooperation UCPH DK 123,9

8 Instrument CAMEA DTU DK 480,5

9 Instrument SD017DC/b DK Horizontal Focu- DTU DK 79,5

sing Reflectometer

10 Instrument Compact SANS DTU DK 82,1

11 Neutronen- Neutron Optics DTU DK 80,2

technologien

12 Instrument Hybrid Diffractometer DTU DK 168,9

13 Instrument SD001DE/b Bispectral Chopper Forschungs- DE 393,7

Spectroscopy zentrum Jü- lich GmbH

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Nr. ESS-Projekt Bezeichnung der ESS-Arbeitseinheit Vertragspartner Land Insgesamt (in Tausend EUR)

14 Instrument SD001DE/a Cold Chopper TUM DE 258,7

Spectroscopy

15 Instrument SD002DE/a High Resolution NSE Forschungs- DE 318,8

zentrum Jü- lich GmbH

16 Instrument SD0002DE/b Wide Angle NSE Forschungs- DE 67,6

zentrum Jü- lich GmbH

17 Instrument SD003DE/a Reflectometer for HZB DE 533,6

Liquid Surfaces and Soft Matter

18 Instrument SD004DE/ab Conventional SANS Forschungs- DE 112,1

zentrum Jü- lich GmbH

19 Instrument SD004DE/C Small Sample SANS HZG DE 617,9

20 Instrument SD005DE/a Bi-spectral Powder Forschungs- DE 272,7

Diffractometer zentrum Jü- lich GmbH

21 Instrument SD005DE/b Engineering Diffrac- HZG DE 903,7

tion

22 Instrument SD006DE Multi Purpose High HZB DE 758,0

Resolution Imaging

23 Instrument SD007DE/b Alternative NSE TUM DE 635,9

and Add-ons

24 Instrument SD007DE/c Focusing Optics TUM DE 137,1

for Spectroscopy

25 Instrument SD007DE/a Phase Space Transfor- HZB DE 65,1

mers

26 Instrument SD008DE Multi Purpose Extreme HZB DE 389,3

Environment Diffraction

27 Neutronen- SD009DE – Choppers Forschungs- DE 828,5

technologien zentrum Jü- lich GmbH

28 Neutronen- SD010DE – Detectors TUM DE 4 785,8

technologien

29 Neutronen- SD011DE – Polarizers (3HE) Forschungs- DE 417,4

technologien zentrum Jü- lich GmbH

30 Neutronen- SD012DE ESS Specific Sample HZG DE 179,0

technologien Environment

31 Instrument SD013DE Test Beam Line HZB DE 1 456,4

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Nr. ESS-Projekt Bezeichnung der ESS-Arbeitseinheit Vertragspartner Land Insgesamt (in Tausend EUR)

32 Instrument SD003DE/b Reflectometer for Forschungs- DE 309,0

Magnetic Layers zentrum Jü- lich GmbH

33 Instrument SD033CZ Complex Environment Institute of CZ 1 759,0

Engineering Diffractometer Physics ASCR

34 Instrument Simulation of Neutron Instruments KU DK 938,8

35 Neutronen- Detector Testing Facility IFE NO 1 785,6

technologien

36 Neutronen- Detectors CNR IT 510,2

technologien

37 Target Waste Disposal, Emissions, Dis- KIT DE 19,2

mantling and Decommissioning

38 Target Target Performance Modelling KIT DE 95,9

and Optimization

39 Target Material Properties KIT DE 9,6

40 Target Rotating Tungsten Helium Cooled KIT DE 322,8

Target Concept – Replaceable System

41 Target Rotating Tungsten Helium Cooled KIT DE 76,7

Target Concept – Permanent System

42 Target Liquid Metal Target KIT DE 1 152,8

43 Target Premoderator, Moderator and Forschungs- DE 1 512,5

Reflector Engineering Design zentrum Jü- lich GmbH

44 Target Shielded Target Monolith System Forschungs- DE 845,6

and Beam Extraction zentrum Jü- lich GmbH

45 Target Liquid Metal Target Forschungs- DE 163,9

zentrum Jü- lich GmbH

46 Target Liquid Metal Target Paul-Scherrer- CH 221,5

Institut

47 Target Rotating Tungsten Helium Forschungs- DE 959,9

Cooled Target Concept – Perma- zentrum Jü- nent System lich GmbH

48 Instrument SD015DE – Simulation Code HZB DE 472,9

Development, Help Desk

49 Instrument SD054NL ULTRA SANS Delft University NL 208,54

USING NEUTRON SPIN-ECHO of Technology MODULATION

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Nr. ESS-Projekt Bezeichnung der ESS-Arbeitseinheit Vertragspartner Land Insgesamt (in Tausend EUR)

50 Instrument SD055NL OPTIMISING THE Delft University NL 135,21

BENEFITS OF SPIN-ECHO of Technology LABELLING

51 Instrument SD056NL SPIN-ECHO Delft University NL 247,58

MODULATION IMAGING of Technology ADD-ON

52 Instrument SD057NL LARMOR LABEL- Delft University NL 135,21

LING IN DIFFRACTION of Technology

53 Target THE ESS WATER TASK FORCE ESS Bilbao ES 189,2

54 Instrument SD016DC_DK CAMEA DTU DK 43,5

55 Instrument SD018DC_DK COMPACT SANS DTU DK 51,2

56 Neutronen- SD020DC_DK NEUTRON DTU DK 54,0

technologien OPTICS

57 Target THE ESS TARGET STATION ESS Bilbao ES 264,9

CONCEPT SELECTION (TSCS)

58 Target TARGET TEST STAND ESS Bilbao ES 1 390,75

59 Beschleuniger Backup Study for ESS Low Ener- ESS Bilbao ES 445,5

gy Beam Transport

60 Beschleuniger Backup Study for ESS Radio Fre- ESS Bilbao ES 829,6

quency Quadrupole

61 Beschleuniger Backup Study for ESS Drift Tu- ESS Bilbao ES 386,77

be Linac

62 Beschleuniger Backup Study for ESS Spoke ESS Bilbao ES 296,1

Superconducting Linac

63 Beschleuniger Advance Welding Facility ESS Bilbao ES 185,11

64 Instrument SD067IT – Vibrational Spectrosco- Elettra-Sincro- IT 399,5

py Instrument trone Trieste

65 Instrument SD067IT – Time Focussing Elettra-Sincro- IT 528,0

Crystal-Chopper Spectrometer trone Trieste (Tempus Fugit)

66 Beschleuniger HEBT, NC Magnets and Power DTU DK 1 201,9

Supplies

67 Beschleuniger Normal conducting linac MEBT ESS Bilbao ES 138,5

68 Beschleuniger Normal conducting linac INFN IT 1 023,1

69 DMSC SD029CH ESS Data Aquisiti- Paul-Scherrer- CH 48,0

on & Software Institut

70 Instrument SD016DC_CH TOF-TAS Paul-Scherrer- CH 481,0

CAMEA Institut

1647

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Nr. ESS-Projekt Bezeichnung der ESS-Arbeitseinheit Vertragspartner Land Insgesamt (in Tausend EUR)

71 Instrument SD017DC_CH_a Vertical Focu- Paul-Scherrer- CH 462,0

sing Ref lectometer Institut

72 Instrument SD018DC_CH Compact SANS Paul-Scherrer- CH 287,0

Institut

73 Instrument SD019DC_CH Hybrid Diffractome- Paul-Scherrer- CH 305,0

ter Institut

74 Instrument SD029CH Multi Purpose High Paul-Scherrer- CH 238,5

Resolution Imaging Institut

75 Instrument SD020DC_CH Neutron Optics Paul-Scherrer- CH 407,5

Institut

76 Target Hot Cell, Handling of Used Re- Centrum výzku- CZ 189,0

sources mu Řež s.r.o.

77 Target Study of target radionuclide che- DTU DK 123,8

mistry and target radio toxicity

78 Target Optimization of beam extraction DTU DK 206,4

79 Target Hot Cell, Handling of Used Re- ESS Bilbao ES 75,7

sources

80 Target Assessment of radioactive inven- ESS Bilbao ES 47,3

tory after final shut-down

81 Target Target Performance Modelling ESS Bilbao ES 293,3

and Optimization

82 Target Optimization of beam extraction Paul-Scherrer- CH 547,5

Institut

83 Target Material Properties Paul-Scherrer- CH 249,5

Institut 44 669,8

1648

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Anhang 5

Liste der bereits eingegangenen Geldleistungen für die Bauplanungs- und die Bauphase (bis einschliesslich Juni 2015)

Tschechische Republik 2,7 Mio. EUR Königreich Dänemark 67,6 Mio. EUR Königreich Schweden8 192,8 Mio. EUR

8 ab dem 1. Januar 2013 berechneter Betrag

1649

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Anhang 6

Tabelle der Mitgliederbeiträge

Länderliste mit den jeweils zugesagten Beiträgen (Geld- oder Sachleistungen) zu den Baukosten (einschliesslich Kosten der Bauplanungsphase) des ESS (alle Beträge zu Preisen des Monats Januar 2013):

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Anhang 7

Mitglieder, Beobachter und Vertretungsstellen

Mitglieder Land oder zwischenstaatliche Organisation Vertretungsstelle (z.B. Ministerium, Forschungsrat)

Tschechische Republik Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Königreich Dänemark Bundesrepublik Deutschland Republik Estland Französische Republik Centre National de la Recherche Scientifi- que (CNRS) und Commissariat à l’Energie Atomique et aux Energies Alternatives (CEA) Italienische Republik Istituto Nazionale di Fisica Nucleare (INFN) Ungarn Königreich Norwegen Norwegischer Forschungsrat Republik Polen Ministerium für Wissenschaft und Hoch- schulbildung Königreich Schweden Schweizerische Eidgenossenschaft

Beobachter Land oder zwischenstaatliche Organisation Vertretungsstelle (z.B. Ministerium, Forschungsrat)

Königreich Belgien Studiecentrum voor Kernenergie (SCK) Königreich Spanien Königreich der Niederlande Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland

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