AS 2016 1653
Erklärung der Schweiz über ihre Teilnahme an der Europäischen Spallationsneutronenquelle (ESS), gegründet als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur
Erklärung der Schweiz über ihre Teilnahme an der Europäischen Spallationsneutronenquelle (ESS), gegründet als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC)
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 20151 Erklärung der Schweiz über ihre Teilnahme hinterlegt am 13. Juli 2015 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. September 2015
Übersetzung2
1. Die Schweiz, vertreten durch den Schweizerischen Bundesrat, erklärt im Hin-
blick auf ihren Antrag auf Teilnahme an der Europäischen Spallationsneutronen- quelle (ESS) Folgendes: (a) Die ESS besitzt nach den schweizerischen Rechts- und Verwaltungsvor- schriften Rechtspersönlichkeit sowie Rechts- und Geschäftsfähigkeit gemäss Artikel 7(1) und (2) der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 20093 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsor- tium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC), in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1261/2013 des Rates vom 2. Dezember 20134. (b) Die Teilnahme der Schweiz an der ESS unterliegt Vorschriften, die in An- wendung von Artikel 15 der ERIC-Verordnung bestimmt werden.
2. Die Schweiz gewährt der ESS eine Behandlung gemäss:
(a) Artikel 5(1)(d) der Verordnung (EG) Nr. 723/2009, unter Berücksichtigung der in einer Vereinbarung zwischen den Mitgliedern des ESS festgelegten Grenzen und Bedingungen; und (b) Artikel 7(3) der Verordnung (EG) Nr. 723/2009.
3. Diese Erklärung bindet die Schweiz für die gesamte Dauer ihrer Teilnahme an
der ESS.
SR 0.423.131.1 1 AS 2016 1615
2 Übersetzung des englischen Originaltextes.
3 ABl. L 206, 8.8.2009, S. 1.
4 ABl. L 326, 6.12.2013 S. 1
2014-2205 1653
Teilnahme an der Europäischen Spallationsneutronenquelle (ESS), gegründet AS 2016 als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) Spallationsneutronenquelle (ESS). Erkl. der Schweiz