AS 2016 1673
Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen
Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen (VFAV)
vom 26. Mai 2016
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), gestützt auf Artikel 31 Absatz 5 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG) und auf die Artikel 3, 7 Absatz 3, 8 Absatz 2, 17 Absatz 3, 26 Absatz 5, 27 Absatz 1,
33 Absätze 1 und 3 und 35 der Verordnung vom 25. November 20152 über
Fernmeldeanlagen (FAV), verordnet:
Art. 1 Zusätzliche grundlegende Anforderungen Die anwendbaren zusätzlichen grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz
3 FAV und die betreffenden Funkanlagen sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 2 Schnittstellen
1 Die anwendbaren technischen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 FAV für
Schnittstellen sind in Anhang 2 aufgeführt. 2 Die Vorschriften betreffend die Lage der vorgeschriebenen Schnittstellen sind in Anhang 1 Ziffer 4 der Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 9. Dezember 19973 über Fernmeldedienste und Adressierungselemente aufgeführt.
Art. 3 Pflicht der Konformitätsbewertungsstellen Die Konformitätsbewertungsstellen müssen an den Reglementierungstätigkeiten auf dem Gebiet der Funkanlagen und der Frequenzplanung der folgenden Stellen mit- wirken: a. Ausschuss für elektronische Kommunikation (Electronic Communications Committee, ECC);
SR 784.101.21
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Fernmeldeanlagen. V des BAKOM AS 2016
b. die für die Bereiche Akkreditierung oder Bezeichnung zuständigen Unter- gruppen des ECC.
Art. 4 Zulassung von Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden
1 Das Zulassungsverfahren nach Artikel 26 FAV ist in Anhang 4 aufgeführt.
2 Die anwendbaren technischen und administrativen Vorschriften für Funkanlagen,
die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden nach Artikel 27 Absatz 4 FAV betrieben zu werden, sind in Anhang 5 aufgeführt.
Art. 5 Bewilligung für das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden
1 Um eine Bewilligung für das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt zu
erhalten, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden (Art. 27 FAV), muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine technische Leiterin oder einen technischen Leiter nach Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 20074 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV) verfügen.
2 Artikel 39 Absatz 3 FKV gilt sinngemäss.
Art. 6 Leitungsgebundene Fernmeldeanlagen mit PLC-Technologie Die technischen und administrativen Vorschriften über das Erstellen und Betreiben von leitungsgebundenen Fernmeldeanlagen mit Powerline-Communication-Techno- logie (PLC) nach Artikel 33 Absatz 1 FAV sind in Anhang 5 aufgeführt.
Art. 7 Abgabe von Funkanlagen 1 Funkanlagen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a FAV dürfen nur an militärische Stellen, Zivilschutzorganisationen oder andere in ausserordentlichen Lagen han- delnde Organisationen abgegeben werden. Bei der Abgabe muss eine Quittung ausgestellt werden.
2 Die im Handel erhältlichen, neuen oder gebrauchten Sendeanlagen für die Teil-
nahme am Amateurfunk dürfen nur abgegeben werden an: a. Inhaberinnen und Inhaber einer Amateurfunkkonzession nach Artikel 30 FKV5 gegen Quittung und Vorweisung dieser Konzession; b. Wirtschaftsakteurinnen gegen Quittung.
3 Die Quittung muss Anzahl, Marke und Typ der abgegebenen Funkanlagen, Adres-
se und Unterschrift der Person, welcher die Funkanlagen abgegeben wurden, und
4 SR 784.102.1 5 SR 784.102.1
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gegebenenfalls die Nummer der vorgewiesenen Konzession enthalten. Die Quittung muss nicht unterzeichnet werden, wenn die Funkanlagen per Post zugestellt werden.
4 Wer Funkanlagen nach Absatz 2 Buchstabe a abgibt, muss die Quittung zwei Jahre
aufbewahren.
5 Wer Funkanlagen nach den Artikeln 6 Absatz 2 und 25 Absatz 1 Buchstabe a FAV
abgibt, muss die Belege zur Bereitstellung auf dem Markt, insbesondere Liefer- schein und Rechnung, fünf Jahre aufbewahren.
Art. 8 Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen Gebrauchte Fernmeldeanlagen, für welche die anwendbaren technischen Normen wesentlich geändert haben (Art. 35 FAV), sowie die Vorschriften über ihr Erstellen und ihr Betreiben sind in Anhang 3 aufgeführt.
Art. 9 Änderung von durch das BAKOM bezeichneten technischen Normen Wird eine bezeichnete technische Norm geändert, so veröffentlicht das BAKOM im Bundesblatt, ab welchem Zeitpunkt die Vermutung der Konformität für konforme Funkanlagen nach der vorangehenden Fassung dahinfällt.
Art. 10 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des Bundesamts für Kommunikation vom 14. Juni 20026 über Fernmeldeanlagen wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 13. Juni 2016 in Kraft.
26. Mai 2016 Bundesamt für Kommunikation: Philipp Metzger
6 AS 2002 2111, 2005 2219 5139, 2007 1001 7081, 2008 1907 6471, 2009 4229 5839 6543, 2010 959 3549 5067, 2011 1391 4339 5265, 2012 1921 4337 6565, 2013 2649 4129, 2014 919 4357, 2015 2771 4977
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Anhang 1 (Art. 1)
Anwendbare zusätzliche grundlegende Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 FAV und die betreffenden Funkanlagen Betreffende Funkanlagen Anwendbare zusätz- Referenz/Quelle liche grundlegende Anforderungen
Funkanlagen, die der Regiona- Art. 7 Abs. 3 Entscheidung 2000/637/EG der len Vereinbarung über den Bin- Bst. g FAV Kommission vom 22. September 2000 nenschifffahrtsfunk unterliegen über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen Fassung gemäss Abl. L 269 vom 21.10.2000, S. 50 Seefunkanlagen, die auf nicht Art. 7 Abs. 3 Beschluss 2013/638/EU der Kommis- dem Internationalen Übereinkom- Bst. g FAV sion vom 12. August 2013 über men vom 1. November 1974 zum7 grundlegende Anforderungen an Schutz des menschlichen Lebens Seefunkanlagen, die auf nicht dem auf See (SOLAS-Übereinkommen) SOLAS-Übereinkommen unterliegen- unterliegenden Schiffen zwecks den Schiffen eingesetzt werden und Teilnahme am weltweiten See- am weltweiten Seenot- und Sicher- not- und Sicherheitsfunksystem heitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen (GMDSS) bestimmt sind sollen Fassung gemäss Abl. L 296 vom 7.11.2013, S. 22 Lawinenverschüttetensuchgeräte Art. 7 Abs. 3 Entscheidung 2001/148/EG der mit einer Betriebsfrequenz von Bst. g FAV Kommission vom 21. Februar 2001
457 kHz über die Anwendung von Artikel 3
Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Lawinenverschütteten- suchgeräte Fassung gemäss Abl. L 55 vom 24.02.2001, S. 65 Funkanlagen des automatischen Art. 7 Abs. 3 Entscheidung 2003/213/EG der Schiffsidentifizierungssystems Bst. g FAV Kommission vom 25. März 2003 (AIS), die auf nicht dem über die Anwendung von Artikel 3 SOLAS-Übereinkommen unterlie- Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie genden Schiffen installiert sind 1999/5/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizie- rungssystems (AIS), die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegen- den Schiffen installiert sind Fassung gemäss Abl. L 81 vom 28.03.2003, S. 46
7 SR 0.747.363.33
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Betreffende Funkanlagen Anwendbare zusätz- Referenz/Quelle liche grundlegende Anforderungen
Cospas-Sarsat-Ortungsbaken Art. 7 Abs. 3 Entscheidung 2005/631/EG der (406 MHz) Bst. g FAV Kommission vom 29. August 2005 über grundlegende Anforderungen in Sinne der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Sicherstellung des Zugangs von Cospas-Sarsat-Ortungsbaken zu Notfalldiensten Fassung gemäss Abl. L 225 vom 31.8.2005, S. 28
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Anhang 2 (Art. 2 Abs. 1)
Anwendbare technische Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 FAV für Schnittstellen8 Nr. Titel der technischen Anforderung Ausgabe
RIR0000 Schnittstellen-Anforderungen: Basisdokument 8 RIR0101 Flugfunk 6 RIR0102 Flugnavigation 6 RIR0103 Überwachungssysteme Luftverkehr 5 RIR0104 Alarmsysteme Luftverkehr 2 RIR0201 Terrestrische Rundfunksender 11 RIR0203 Zusatzanlagen für Rundfunksender (SAP/SAB und ENG/OB) 16 RIR0301 Punkt-zu-Multipunkt-Richtfunkanlagen 8 RIR0302 Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen 22 RIR0501 Digitale zellulare Telefonie 14 RIR0503 Drahtlose Telefone 6 RIR0504 Funkanlagen für Notfalldienste 7 RIR0506 Personensuchanlagen (Pager) 7 RIR0507 Betriebsfunkanlagen PMR/PAMR 15 RIR0510 Intelligente Transportsysteme (ITS) 4 RIR0601 Endgeräte für das weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem 7 RIR0603 Maritime Kommunikation 7 RIR0604 Maritime Radionavigation 8 RIR0702 Wettersonden 4 RIR0703 Wetterradar 5 RIR0705 Wind-Profiler 4 RIR0806 Terrestrische stationäre Satellitenfunkanlagen (FSS) 10 RIR0808 Terrestrische bewegliche Satellitenfunkanlagen (MSS) 12 RIR0809 Satellitennavigationssysteme (RNSS) 2 RIR1001 Alarmanlagen 10 RIR1002 Eisenbahnanwendungen 9 RIR1003 Suchen, verfolgen und erfassen von Daten 11 RIR1004 Funkortung 12 RIR1005 Induktive Anwendungen 10 RIR1006 Drahtlose Anwendungen im Gesundheitswesen 12 RIR1007 Modell-Fernsteuerungen 7 RIR1008 Allgemeiner Kurzstreckenfunk 15
8 Die anwendbaren Vorschriften für Schnittstellen können beim Bundesamt für Kommuni- kation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel bezogen werden und sind im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.bakom.ch > Das BAKOM > Rechtliche Grundlagen > Vollzugspraxis > Geräte und Anlagen > Technische Schnittstellenanforderungen (RIR).
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Nr. Titel der technischen Anforderung Ausgabe
RIR1009 Drahtlose Mikrofonanlagen 19 RIR1010 Breitband-Datenübertragungssysteme 13 RIR1011 Hochfrequenz-Identifikationsanlagen (RFID) 9 RIR1012 Transport- und Verkehrstelematik (TTT) 9 RIR1013 Drahtlose Audioanlagen 13 RIR1021 Fernsteuern, Fernmessen und Datenübertragung mit höheren Leistungen 10 RIR1023 Ultra-Breitband-Anwendungen (UWB) 8 RIR1101 Amateurfunkanlagen 9 RIR1102 CB-Funkanlagen 7 RIR1108 Funkortung (zivil) 6
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Anhang 3 (Art. 8)
Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen nach Artikel 35 FAV Anlagen/Anlagentypen Vorschrift
UHF PMR mit einer Bandbreite Ohne entsprechende Konzession ist das von 25 kHz Betreiben seit dem 1. Januar 2008 nicht (Die Bandbreite von 25 kHz im UHF- mehr erlaubt. Frequenzbereich wurde infolge der An- passung der RIR 0507 entfernt9)
9 Siehe Anhang 2.
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Anhang 4 (Art. 4 Abs. 1)
Zulassungsverfahren für Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden
1 Zulassungsgesuch
1.1 Wer eine Zulassung für eine Funkanlage erhalten will, die dazu bestimmt ist,
zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden, muss diese auf dem entsprechenden Formular10 unter Beilage aller notwen- digen Dokumente nach Artikel 14 FAV beim BAKOM beantragen.
1.2 Die Prüfberichte (Art. 14 Abs. 4 Bst. h FAV) müssen von einer anerkannten
Prüfstelle nach Artikel 17 FAV ausgestellt werden.
1.3 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die sich auf den Prüfbericht oder die
Zulassung von Dritten stützen, müssen nachweisen, dass die Funkanlage mit der ursprünglich geprüften oder zugelassenen Funkanlage in allen Punkten übereinstimmt.
2 Zulassungsverfahren
2.1 Die Zulassung wird auf den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstel-
lers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Sie gibt dieser Person kein Allein- recht.
2.2 Ist die zugelassene Funkanlage das Muster einer Serie, so gilt die Zulassung
für weitere Anlagen der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers, vorausgesetzt, dass diese Anlagen mit der zugelassenen Anlage in allen Tei- len übereinstimmen.
3 Meldepflicht
3.1 Zulassungsinhaberinnen und -inhaber müssen dem BAKOM eine Änderung
der Kennzeichnung (Art. 18 Abs. 4 FAV), der Firmenbezeichnung oder der Adresse vorgängig melden; wird eine juristische Person aufgelöst, so muss dies dem BAKOM ebenfalls vorgängig gemeldet werden.
3.2 Zulassungsinhaberinnen und -inhaber müssen dem BAKOM alle techni-
schen Änderungen, die sie an der Anlage ausführen möchten, auf dem ent- sprechenden Formular11 melden. Das BAKOM entscheidet so rasch wie möglich, ob die geplanten Änderungen eine neue Zulassung erfordern.
10 Das Formular kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach,
2501 Biel bezogen werden.
11 Das Formular kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach,
2501 Biel bezogen werden.
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Fernmeldeanlagen. V des BAKOM AS 2016
4 Dauer der Zulassung
4.1 In der Regel wird die Zulassung auf unbestimmte Zeit erteilt.
4.2 Sie endet insbesondere mit dem Tod der Zulassungsinhaberin oder des
Zulassungsinhabers oder, wenn die Zulassung auf eine juristische Person ausgestellt ist, mit deren Auflösung.
4.3 Das BAKOM bestimmt, wie sich das Erlöschen einer Zulassung auf Funk-
anlagen auswirkt, die bereits in Verkehr gebracht wurden.
5 Zulassungsnummer
5.1 Für die Zulassungsnummer wird folgende Darstellung benutzt:
CH.yy.iiii
5.2 Die Zahlen und Buchstaben der grafischen Darstellung nach Ziffer 5.1 haben
folgende Bedeutung: a. yy: die beiden letzten Ziffern des Ausstellungsjahrs der Zulassung; b. iiii: individuelle vierstellige Zahl.
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Anhang 5 (Art. 4 Abs. 2 und Art. 6)
Verschiedene technische und administrative Vorschriften Nr. Titel der technischen Anforderung 12 Ausgabe
TAV 5.1 Technische und administrative Vorschriften betreffend die leitungs- 3 (Art. 6) gebundenen Fernmeldeanlagen mit Powerline-Communication- Technologie (PLC) im Rahmen von Fernmeldediensten und Privat- netzen, die sich über mehrere nicht aneinander angrenzende Gebäude erstrecken. TAV 5.2 Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanla- 1 (Art. 4 Abs. 2) gen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Störende Anlagen in Vollzugsan- stalten. TAV 5.3 Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanla- 1 (Art. 4 Abs. 2) gen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Mobile störende Anlagen für Polizei- und Strafvollzugsbehörden. TAV 5.4 Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanla- 1 (Art. 4 Abs. 2) gen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Ortungs- und Überwachungs- systeme sowie Daten- und Sprechfunkanlagen für Polizei- und Strafverfolgungsbehörden.
12 Die technischen und administrativen Vorschriften können beim Bundesamt für Kommu- nikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel bezogen werden und sind im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.bakom.ch > Das BAKOM > Rechtliche Grund- lagen > Vollzugspraxis > Geräte und Anlagen > Andere Anforderungen.
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