AS 2016 1693
AS 2016 1693
Verordnung des BLW über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen (VvPM)
Änderung vom 31. Mai 2016
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) verordnet:
I Die Anhänge 2 und 3 der Verordnung des BLW vom 13. März 2015 1 über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen werden gemäss Beilage geändert.
II Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2016 in Kraft.
31. Mai 2016. Bundesamt für Landwirtschaft: Bernard Lehmann
1 SR 916.202.1
2016-1280 1693
Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2016
Anhang 2 (Art. 3)
Vorübergehende Massnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen, die weder in Anhang 1 noch in Anhang 2 PSV aufgeführt sind
Abschnitt 6 Abschnitt 6 Schneckenarten der Gattung Pomacea (Perry)
I In diesem Abschnitt bedeuten: a. spezifizierter Organismus: Schneckenarten der Gattung Pomacea (Perry); b. spezifizierte Pflanzen: Pflanzen, ausgenommen Samen, die nur in Wasser oder in ständig mit Wasser gesättigter Erde wachsen können.
II Verbote Der spezifizierte Organismus darf weder eingeschleppt noch in der Schweiz verbrei- tet werden.
III Einfuhr und Durchfuhr von spezifizierten Pflanzen aus Drittstaaten
1 Spezifizierte
Pflanzen, mit Ursprung in Drittstaaten, dürfen nur dann in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen der Anlage I Ziffer I Punkt 1 genügen.
2 Die Bedingungen gemäss Absatz 1 gelten auch für spezifizierte Pflanzen aus
Drittstaaten, die auf dem Luftweg in die Schweiz gelangen und anschliessend auf einem anderen Weg als auf dem Luftweg an ihren Bestimmungsort in einen Mit- gliedstaat der EU weitertransportiert werden.
3 Die spezifizierten Pflanzen aus Drittstaaten müssen vor ihrer Einfuhr in die
Schweiz oder, im Fall einer Durchfuhr, vor ihrem Weitertransport in einen EU- Mitgliedstaat vom EPSD gemäss Anlage I Ziffer I Punkt 2 kontrolliert und freige- geben werden.
Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2016
IV Verbringung spezifizierter Pflanzen Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Schweiz gemäss Kapitel VI oder in Mitgliedstaaten der EU gemäss Durchführungsbeschluss 2012/697/EU2 stammen, dürfen nur dann verbracht werden, wenn sie die Bedingun- gen in Anlage I Kapitel II erfüllen.
V Erhebungen und Meldung des spezifizierten Organismus
1 InGebieten, in welchen Reis angebaut wird, führen die kantonalen Pflanzen-
schutzdienste jährlich Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Organismus auf Reispflanzen und erforderlichenfalls auf anderen spezifizierten Pflanzen auf Feldern und in Wasserläufen durch; sie teilen die Ergebnisse der Erhebungen bis zum 30. November eines jeden Jahres dem EPSD mit. 2 Wer den Verdacht hegt oder feststellt, dass der spezifizierte Organismus auf Fel- dern und in Wasserläufen auftritt, muss dies unverzüglich dem kantonalen Pflanzen- schutzdienst melden.
VI Abgegrenzte Gebiete und in solchen Gebieten zu treffende Massnahmen
1 Lässt sich auf der Grundlage der Erhebungen gemäss Kapitel V Absatz 1 oder
anhand anderer Nachweise das Auftreten des spezifizierten Organismus auf einem Feld oder in einem Wasserlauf, wo dieser zuvor nicht bekannt war, bestätigen, so richtet der kantonale Pflanzenschutzdienst unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet ein oder ändert ein solches, bestehend aus einem Befallsherd und einer Pufferzone, wie in Anlage II Ziffer I beschrieben und trifft alle für die Tilgung des spezifizierten Organismus erforderlichen Massnahmen gemäss Anlage II Ziffer II. 2 Muss ein abgegrenztes Gebiet gemäss Absatz 1 eingerichtet oder geändert werden, so führt der betreffende Kanton gegebenenfalls in Absprache mit dem EPSD ein Sensibilisierungsprogramm ein.
3 Wird bei den Erhebungen gemäss Kapitel V Absatz 1 der spezifizierte Organismus
in einem abgegrenzten Gebiet über einen Zeitraum von vier aufeinanderfolgenden Jahren nicht nachgewiesen, so bestätigt kantonale Pflanzenschutzdienst, dass der Organismus in diesem Gebiet nicht mehr auftritt und hebt die entsprechenden Mass- nahmen auf.
4 Trifft ein Kanton Massnahmen gemäss den Absätzen 1–3, so übermittelt er dem
EPSD unverzüglich die Liste der abgegrenzten Gebiete, entsprechende geografische Angaben und kartografisches Material sowie eine Beschreibung der in diesen abge- grenzten Gebieten durchgeführten Massnahmen.
2 Durchführungsbeschluss 2012/697/EU der Kommission vom 8. November 2012 hinsicht- lich Massnahmen zum Schutz vor der Einschleppung der Gattung Pomacea (Perry) in die EU und ihrer Ausbreitung in der EU, ABl. L 311 vom 10.11.2012, S. 14.
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Anlage I zu Abschnitt 6 I. Besondere Anforderungen für die Einfuhr und Durchfuhr von spezifizierten Pflanzen aus Drittstaaten
1. Den spezifizierten Pflanzen mit Ursprung aus einem Drittstaat muss ein
Pflanzenschutzzeugnis gemäss gemäss Artikel 11 und Anhang 7 PSV beilie- gen und in dessen Feld «Zusätzliche Erklärung» angegeben sein, dass die spezifizierten Pflanzen unmittelbar, bevor sie den betreffenden Drittstaat verlassen haben, als vom spezifizierten Organismus frei befunden wurden.
2. Ausser wenn aus dem Pflanzenschutzzeugnis oder einem alternativen Do-
kument wie Frachtbrief oder Transitschein oder aus dem phytosanitären Transportdokument gemäss Artikel 9 Absatz 1 PSV hervor geht, dass die spezifizierten Pflanzen aus Drittstaaten einer vollständigen phytosanitären Kontrolle in einem EU-Mitgliedstaat unterzogen worden sind, sind diese am Ort des Eingangs in die Schweiz einer phytosanitären Kontrolle zu unterzie- hen, damit bestätigt wird, dass sie die Anforderungen gemäss Punkt 1 erfül- len.
3. Die Bestimmungen nach Artikel 22 PSV sind anwendbar für spezifizierte
Pflanzen aus Drittstaaten, die auf dem Luftweg in die Schweiz gelangen und anschliessend nicht auf dem Luftweg an ihren Bestimmungsort in einen EU- Mitgliedstaat weitertransportiert werden.
II. Bedingungen für die Verbringung von spezifizierten Pflanzen aus abgegrenzten Gebieten in nicht abgegrenzte Gebiete Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten stammen, dürfen nur dann aus solchen Gebieten in nicht abgegrenzte Gebiete verbracht werden, wenn ihnen: a. ein Schweizer Pflanzenpass beiliegt gemäss Artikel 34 PSV, falls das abgegrenzte Gebiet, aus welchem die spezifizierten Pflanzen stammen, sich innerhalb der Schweiz befindet; b. ein EU-Pflanzenpass beiliegt gemäss der Richtlinie 92/105/EWG3, falls das abgegrenzte Gebiet, aus welchem die spezifizierten Pflanzen stam- men, sich in der EU befindet.
3 Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte
Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfah- rens betreffend Austauschpässe, ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22; zuletzt geändert durch Richtlinie 2005/17/EG, ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 23.
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Anlage II zu Abschnitt 6 I. Einrichtung abgegrenzter Gebiete
1. Abgegrenzte Gebiete gemäss Kapitel VI bestehen aus:
a. einem Befallsherd, der mindestens die Orte umfasst, an denen das Auf- treten des spezifizierten Organismus bestätigt wurde (wird der spezifi- zierte Organismus nur auf einem Teil des Feldes nachgewiesen, so be- steht der Befallsherd aus dem ganzen bewirtschafteten Feld); und b. einer Pufferzone mit einer Breite von mindestens 500 m über die Gren- ze des Befallsherdes hinaus, die jedoch nur Wasserläufe und Gebiete, die mit Frischwasser gesättigt sind, umfasst.
2. Umfasst der Befallsherd einen Teil eines Wasserlaufs, so muss die Pufferzo-
ne diesen Wasserlauf auf einer Länge von mindestens 1000 m stromabwärts und 500 m stromaufwärts ab dem Ort einschliessen, an dem der spezifizierte Organismus nachgewiesen wurde.
3. In den Fällen, in denen sich mehrere Pufferzonen überschneiden oder in
geografischer Nähe zueinander liegen, ist ein grösseres abgegrenztes Gebiet einzurichten, das die betreffenden abgegrenzten Gebiete und die Gebiete zwischen ihnen einschliesst.
4. Die genaue Abgrenzung des Befallsherdes und der Pufferzone stützt sich auf
solide wissenschaftliche Grundsätze, die Biologie des spezifizierten Organismus, den Befallsgrad, die Verteilung der spezifizierten Pflanzen, Anzeichen für die Etablierung des spezifizierten Organismus und dessen Fähigkeit, sich auf natürlichem Wege auszubreiten.
5. Wird das Auftreten eines spezifizierten Organismus in der Pufferzone fest-
gestellt, so sind die Grenzen des Befallsherdes und der Pufferzone entspre- chend zu ändern.
II. Massnahmen in abgegrenzten Gebieten Die in abgegrenzten Gebieten zu treffende Massnahmen umfassen mindestens: a. die Entfernung und Vernichtung des spezifizierten Organismus; b. die intensive Überwachung des Wiederauftretens des spezifizierten Organismus durch zwei Inspektionen pro Jahr mit besonderem Schwer- punkt auf der Pufferzone; c. die Einführung eines Hygieneprotokolls für alle verwendeten landwirt- schaftlichen und wasserwirtschaftlichen Maschinen, die mit dem spe- zifizierten Organismus in Kontakt kommen und diesen verbreiten können.
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Abschnitt 7 Abschnitt 7 Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto
I In diesem Abschnitt bedeuten: a. spezifizierter Organismus: Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto; b. spezifizierte Pflanzen: bestäubungsfähiger Pollen und zum Anpflanzen be- stimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, von Actinidia Lindl.;
II Verbote Der spezifizierte Organismus darf weder eingeschleppt noch in der Schweiz verbrei- tet werden.
III Einfuhr spezifizierter Pflanzen aus Drittstaaten Spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in Drittstaaten dürfen nur dann in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie die spezifischen Anforderungen für die Einfuhr gemäss Anlage I erfüllen.
IV Verbringung spezifizierter Pflanzen Die spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann verbracht werden, wenn sie die spezifi- schen Anforderungen gemäss Anlage II erfüllen.
V Erhebungen und Meldung des spezifizierten Organismus 1 Die Kantone führen jährliche amtliche Erhebungen über das Auftreten des spezifi- zierten Organismus bei den spezifizierten Pflanzen durch. Sie teilen dem eidgenös- sischen Pflanzenschutzdienst die Ergebnisse dieser Erhebungen bis zum 31. Januar des auf die Erhebung folgenden Jahres mi. 2 Wer den Verdacht hegt oder feststellt, dass der spezifizierte Organismus in einem Gebiet auftritt, in dem er zuvor nicht festgestellt worden ist, muss dies unverzüglich dem kantonalen Pflanzenschutzdienst melden.
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Anlage I zu Abschnitt 7 I. Besondere Anforderungen für die Einfuhr von spezifizierten Pflanzen aus Drittstaaten
1. Den spezifizierten Pflanzen mit Ursprung aus einem Drittstaat muss ein
Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 11 und Anhang 7 PSV beiliegen.
2. Aus dem Feld «Zusätzliche Erklärung» des Pflanzenschutzzeugnisses muss
hervorgehen, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist: a. die spezifizierten Pflanzen wurden während ihrer gesamten Lebensdau- er in einem Land gezogen, in dem der spezifizierte Organismus nach- weislich nicht vorkommt; b. die spezifizierten Pflanzen wurden während ihrer gesamten Lebens- dauer in einem Gebiet gezogen, das in Bezug auf den spezifizierten Organismus von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ur- sprungslandes nach dem internationalen Standard für phytosanitäre Massnahmen Nr. 4 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) (ISPM Nr. 44) als befallsfrei anerkannt ist; oder c. die spezifizierten Pflanzen wurden an einem Ort der Erzeugung oder in einem Betriebsteil gezogen, der in Bezug auf den spezifizierten Orga- nismus von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungs- landes nach dem ISPM Nr. 105 als befallsfrei anerkannt ist und: i) die spezifizierten Pflanzen in einem Bauwerk mit einem Mass an Isolation und Schutz vor der Umgebung gezogen wurden, das ein Eindringen des spezifizierten Organismus wirksam verhindert, ii) an diesem Ort die spezifizierten Pflanzen während des letzten voll- ständigen Vegetationszyklus vor der Ausfuhr zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls einer amtlichen Kontrolle unterzogen und als frei von dem spezifizierten Organismus betrachtet wurden, und iii) dieser Erzeugungsort von einer Zone mit einem Radius von min- destens 500 m umgeben ist, in der während des letzten vollständi- gen Vegetationszyklus vor der Ausfuhr zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls amtliche Kontrollen durchgeführt wurden und in der alle Pflanzen, die bei diesen Kontrollen Befallssymptome aufwie- sen, sowie alle benachbarten spezifizierten Pflanzen im Umkreis von 5 m unverzüglich vernichtet wurden; d. die spezifizierten Pflanzen wurden an einem Ort der Erzeugung oder in einem Betriebsteil gezogen, der in Bezug auf den spezifizierten Orga- nismus von der der nationalen Pflanzenschutzorganisation des
4 Der ISPM Nr. 4 «Requirements for the establishment of pest free areas» (Ausgabe vom 14.1.2016) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden. 5 Der ISPM Nr. 10 «Requirements for the establishment of pest free places of production and pest free production sites» (Ausgabe vom 14.1.2016) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden.
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Ursprungslandes nach dem ISPM 10 als befallsfrei anerkannt ist, das heisst: i) der Erzeugungsort ist von einer Zone mit einem Radius von
4500 m umgeben; sowohl am Erzeugungsort als auch in der gan-
zen Zone wurden während des letzten vollständigen Vegetations- zyklus vor der Ausfuhr zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls amtliche Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen durchgeführt, und ii) bei den amtlichen Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen wurde der spezifizierte Organismus nicht festgestellt.
3. Werden die Angaben gemäss Nummer 2 Buchstabe c oder Buchstabe d
gemacht, muss aus dem Feld «Zusätzliche Erklärung» des Zeugnisses zu- sätzlich hervorgehen, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist: a. Die spezifizierten Pflanzen wurden unmittelbar aus Mutterpflanzen ge- wonnen, die unter Bedingungen gemäss Nummer 2 Buchstabe a, b oder c gezogen wurden. b. Die spezifizierten Pflanzen wurden unmittelbar aus Mutterpflanzen ge- wonnen, die zuvor einzeln untersucht und als frei von dem spezifizier- ten Organismus betrachtet wurden. c. Die spezifizierten Pflanzen wurden einem Probenahmeprotokoll unter- zogen, das mit einer Zuverlässigkeit von 99 Prozent den Nachweis er- bringt, dass die Präsenz des spezifizierten Organismus in den spezifi- zierten Pflanzen weniger als 0,1 Prozent beträgt.
4. Wenn die Angabe gemäss Nummer 2 Buchstabe a gemacht wird, ist der
Name des befallsfreien Gebiets auf dem Zeugnis im Feld «Ursprungsort» zu vermerken
II. Kontrolle bei der Einfuhr von spezifizierten Pflanzen aus Drittstaaten
1. Ausser wenn aus dem Zeugnis oder aus dem phytosanitären Transportdoku-
ment oder einem alternativen Dokument wie Frachtbrief oder Transitschein nach Artikel 9 Absatz 1 PSV hervorgeht, dass die spezifizierten Pflanzen aus Drittstaaten einer vollständigen phytosanitären Kontrolle in einem EU- Mitgliedstaat unterzogen worden sind, sind diese gemäss den Artikeln 15 und 16 PSV am Ort des Eingangs in die Schweiz einer phytosanitären Kon- trolle zu unterziehen und, falls erforderlich, gemäss Artikel 18 PSV auf den spezifizierten Organismus zu untersuchen.
2. Die Bestimmungen nach Artikel 22 PSV sind anwendbar für spezifizierte
Pflanzen aus Drittstaaten, die auf dem Luftweg in die Schweiz gelangen und anschliessend nicht auf dem Luftweg an ihren Bestimmungsort in einen EU- Mitgliedstaat weitertransportiert werden.
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Anlage II zu Abschnitt 7 Anforderungen an die Verbringung der spezifizierten Pflanzen
1. Spezifizierte Pflanzen dürfen nur dann verbracht werden, wenn sie die
Bedingungen in Nummer 2 erfüllen und wenn ihnen: a. ein Schweizer Pflanzenpass beiliegt, der gemäss Artikel 34 PSV ausge- stellt wurde; oder b. ein EU–Pflanzenpass beiliegt, der gemäss der Richtlinie 92/105/EWG 6 ausgestellt wurde.
2. Die spezifizierten Pflanzen müssen eine der folgenden Anforderungen
erfüllen: a. Ihnen liegt ein Schweizer Pflanzenpass bei, der gemäss Artikel 34 PSV ausgestellt wurde. b. Sie wurden während ihrer gesamten Lebensdauer in einem Gebiet ge- zogen, das in Bezug auf den spezifizierten Organismus als Schutzgebiet gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG7 an- erkannt ist. c. Sie wurden während ihrer gesamten Lebensdauer in einem Gebiet ge- zogen, das in Bezug auf den spezifizierten Organismus von der zustän- digen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats nach ISPM 4 als befallsfrei anerkannt ist. d. Sie wurden an einem Ort der Erzeugung oder in einem Betriebsteil ge- zogen, der in Bezug auf den spezifizierten Organismus von der zustän- digen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats nach ISPM 10 als befallsfrei anerkannt ist, das heisst: i) die spezifizierten Pflanzen wurden in einem Bauwerk mit einem Mass an Isolation und Schutz vor der Umgebung gezogen, das ein Eindringen des spezifizierten Organismus wirksam verhindert; und ii) an diesem Ort wurden die spezifizierten Pflanzen während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Verbringung zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststel- lung von Symptomen eines Befalls einer amtlichen Kontrolle un- terzogen und als frei von dem spezifizierten Organismus betrach- tet. e. Die spezifizierten Pflanzen wurden an einem Erzeugungsort gezogen, der in Bezug auf den spezifizierten Organismus von der zuständigen
6 Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte
Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfah- rens betreffend Austauschpässe, ABL L 4 vom 8.1.1993, S. 22.
7 Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Massnahmen zum Schutz der
Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1; letzte Änderung durch Richtlinie 2010/1/EU der Kommission vom 8. Januar 2010, ABL L 7 vom 12.1.2010, S. 17.
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amtlichen Stelle des Ursprungsmitgliedstaats nach dem ISPM Nr. 10 als befallsfrei anerkannt ist, das heisst: i) dieser Erzeugungsort ist von einer Zone mit einem Radius von
500 m umgeben (im Folgenden «Umgebungszone»); sowohl am
Erzeugungsort als auch in der ganzen Umgebungszone wurden während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Ver- bringung zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls amtliche Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen durchgeführt; bei den amtli- chen Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen wurde der spezifizierte Organismus nicht festgestellt; und ii) die Umgebungszone ist von einer weiteren Zone mit einem Radius von 4000 m umgeben, in der während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Verbringung zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen ei- nes Befalls amtliche Kontrollen, Probenahmen und Untersuchun- gen durchgeführt und im Fall des Nachweises des spezifizierten Organismus bei spezifizierten Pflanzen in allen Fällen Massnah- men zu seiner Ausrottung ergriffen wurden; diese Massnahmen umfassten die unverzügliche Vernichtung der befallenen spezifi- zierten Pflanzen und aller benachbarten spezifizierten Pflanzen im Umkreis von 5 m.
3. Sind die Anforderungen gemäss Nummer 2 Buchstabe d oder e erfüllt, so
müssen die spezifizierten Pflanzen zusätzlich eine der folgenden Anforde- rungen erfüllen: a. Sie wurden unmittelbar aus Mutterpflanzen gewonnen, die unter Be- dingungen gemäss Nummer 2 Buchstabe a, b, c oder d gezogen wurden. b. Sie wurden unmittelbar aus Mutterpflanzen gewonnen, die zuvor ein- zeln untersucht und als frei von dem spezifizierten Organismus betrach- tet wurden. c. Sie wurden einem Probenahmeprogramm unterzogen, das mit einer Zu- verlässigkeit von 99 Prozent den Nachweis erbringt, dass die Präsenz des spezifizierten Organismus in den spezifizierten Pflanzen weniger als 0,1 Prozent beträgt.
4. Die nach Anlage I aus Drittländern in die EU eingeführten spezifizierten
Pflanzen dürfen nur dann verbracht werden, wenn ihnen der Pflanzenpass gemäss Nummer 1 beiliegt.
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Anhang 3 (Art. 4)
Besondere vorübergehende Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko
Abschnitt 2 Aufgehoben
Anlage zu Abschnitt 2 Aufgehoben
Abschnitt 4 Abschnitt 4 Xylella fastidiosa (Wells et al.)
I Begriffe In diesem Abschnitt bedeuten: a. spezifizierter Organismus: jegliche Unterart von Xylella fastidiosa (Wells et al.); b. Wirtspflanzen: zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Saatgut, der Gattungen und Arten, die nachweislich für die in Europa festgestellten Unterarten des spezifizierten Organismus anfällig sind. Diese sind in Anla- ge I aufgeführt; c. spezifizierte Pflanzen: Wirtspflanzen und alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Saatgut, der in Anlage II genannten Gattungen oder Arten; d. Unternehmer: jede Person, die gewerblich einer oder mehrerer der folgen- den Tätigkeiten im Zusammenhang mit Pflanzen nachgeht: i) Anpflanzen, ii) Züchtung, iii) Produktion, einschliesslich Anbau, Vermehrung und Erhaltung, iv) Verbringung in die Schweiz, innerhalb der Schweiz und aus der Schweiz heraus, v) Bereitstellung auf dem Markt.
Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2016
II Nachweis oder Verdacht des Auftretens des spezifizierten Organismus
1 Jede Person, die ein Vorkommen des spezifizierten Organismus vermutet oder
bestätigt findet, unterrichtet unverzüglich den kantonalen Pflanzenschutzdienst und gibt diesem alle einschlägigen Informationen über das Vorkommen oder den Ver- dacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus.
2 Der kantonale Pflanzenschutzdienst zeichnet solche Informationen sofort auf.
3 Wird der kantonale Pflanzenschutzdienst über das Vorkommen oder den Verdacht
des Vorkommens des spezifizierten Organismus unterrichtet, so ergreift dieser alle erforderlichen Massnahmen, um dieses Vorkommen oder den Verdacht des Vor- kommens zu bestätigen. 4 Die kantonalen Pflanzenschutzdienste sorgen dafür, dass sämtliche Personen, die über Pflanzen bestimmen, die von dem spezifizierten Organismus befallen sein können, unverzüglich über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus, die möglichen Folgen und Risiken sowie die zu ergreifenden Massnahmen unterrichtet werden.
III Erhebungen über den spezifizierten Organismus
1 Die kantonalen Pflanzenschutzdienste führen jährliche Erhebungen über das Vor-
kommen des spezifizierten Organismus bei den spezifizierten Pflanzen in ihrem Hoheitsgebiet durch.
2 Diese Erhebungen bestehen aus Sichtprüfungen und bei Verdacht auf Befall mit
dem spezifizierten Organismus aus der Entnahme von Proben und deren Untersu- chung; die Erhebungen beruhen auf fundierten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen und werden zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr durchgeführt, an denen die Möglichkeit besteht, den spezifizierten Organismus nachzuweisen.
IIIa Notfallplan
1 Der EPSD erstellt einen Plan (im Folgenden «Notfallplan»), in dem die Massnah-
men aufgeführt sind, die gemäss den Kapiteln IV–VIIa und den Kapiteln VII–XIa bei bestätigtem Vorkommen des spezifizierten Organismus oder dem Verdacht darauf getroffen werden.
2 Der Notfallplan enthält insbesondere Folgendes:
a. die Aufgaben und Zuständigkeiten der an diesen Massnahmen beteiligten Stellen; b. ein oder mehrere speziell für die Untersuchung auf den spezifizierten Orga- nismus zugelassene(s) Laboratorium/Laboratorien;
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c. die Regeln, nach denen über diese Massnahmen zwischen den damit befass- ten Stellen, den betroffenen professionellen Unternehmern und der Öffent- lichkeit kommuniziert wird; d. Protokolle mit Beschreibungen der Methoden für Sichtprüfungen, Probe- nahmen und Labortests; e. die Regeln für die Schulung des Personals der mit diesen Massnahmen befassten Stellen; f. die zur Verfügung zu stellenden Mindestressourcen und Verfahren zur Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen im Falle eines bestätigten oder ver- muteten Auftretens des spezifizierten Organismus.
IV Festlegung abgegrenzter Gebiete 1 Wird das Auftreten des spezifizierten Organismus bestätigt, grenzt der betroffene Kanton unverzüglich in Übereinstimmung mit Absatz 2 ein Gebiet (im Folgenden «abgegrenztes Gebiet») ab; abweichend kann der betroffene Kanton ein Gebiet in Bezug auf nur diese Unterart(en) abgrenzen, wenn das Auftreten einer oder mehrerer besonderer Unterarten des spezifizierten Organismus bestätigt wird.
2 Das abgegrenzte Gebiet besteht:
a. aus einem Befallsgebiet, das alle Pflanzen umfasst, die bekanntermassen von dem spezifizierten Organismus befallen sind, alle Pflanzen, die Symptome aufweisen, welche auf einen möglichen Befall von diesem Organismus hin- deuten, alle andere Pflanzen, die aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe zu befallenen Pflanzen möglicherweise von diesem Organismus befallen sind oder weil sie, soweit bekannt, eine mit befallenen Pflanzen gemeinsame Erzeugungsquelle haben, sowie aus befallenen Pflanzen hervorgegangene Pflanzen; und b. aus einer Pufferzone, die mindestens zehn Kilometer breit ist und das Befallsgebiet umgibt. Die genaue Abgrenzung dieser Zonen muss anhand fundierter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des spezifizierten Organismus und von dessen Vektoren, des Befallsgrads, des Vorkommens der Vektoren und der Verbreitung spezifizierter Pflanzen in dem betroffenen Gebiet erfolgen. 3 Wird in der Pufferzone ein Vorkommen des spezifizierten Organismus festgestellt, so werden die Grenzen der Befallsgebietes und der Pufferzone unverzüglich über- prüft und entsprechend geändert.
4 Auf der Grundlage der Meldungen der kantonalen Pflanzenschutzdienste erstellt
und aktualisiert der EPSD die Liste der abgegrenzten Gebiete.
5 Wird anlässlich der Erhebungen gemäss Kapitel III und der Überwachung gemäss
Kapitel VI Absatz 7 der spezifizierte Organismus über einen Zeitraum von fünf Jahren in einem abgegrenzten Gebiet nicht mehr nachgewiesen, kann die Abgren- zung im Einvernehmen mit dem EPSD aufgehoben werden.
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6 Abweichend von Absatz 1 besteht die Möglichkeit, nicht sofort ein abgegrenztes
Gebiet festzulegen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Es gibt Belege dafür, dass der spezifizierte Organismus vor Kurzem mit den Pflanzen, an denen er gefunden wurde, in das Gebiet eingeschleppt wurde. b. Es gibt Anzeichen dafür, dass diese Pflanzen befallen waren, bevor sie in das betroffene Gebiet eingeführt wurden. c. Bei Untersuchungen, die gemäss international validierten Untersuchungsme- thoden durchgeführt wurden, konnten in der Nachbarschaft solcher Pflanzen keine den spezifizierten Organismus tragenden Vektoren nachgewiesen wer- den.
7 In dem in Absatz 6 beschriebenen Fall geht der kantonale Pflanzenschutzdienst
folgendermassen vor: a. Er führt mindestens zwei Jahre lang eine jährliche Erhebung durch, um fest- zustellen, ob auch andere Pflanzen als diejenigen, an denen der spezifizierte Organismus zuerst festgestellt wurde, befallen sind. b. Auf Grundlage dieser Erhebung entscheidet er, ob ein abgegrenztes Gebiet festgelegt werden muss. c. Er übermittelt dem EPSD eine Begründung, warum er kein abgegrenztes Gebiet festgelegt hat, sowie die Ergebnisse der in Buchstabe a genannte Erhebung, sobald Begründung und Ergebnisse vorliegen.
V Verbot des Anpflanzens von Wirtspflanzen in Befallsgebieten Das Anpflanzen von Wirtspflanzen in Befallsgebieten ist verboten, ausser auf An- bauflächen, die physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus durch seine Vektoren geschützt sind.
VI Tilgungsmassnahmen
1 Der kantonale Pflanzenschutzdienst, der das in Kapitel IV genannte abgegrenzte
Gebiet festgelegt hat, ergreift in diesem Gebiet die Massnahmen gemäss den Absät- zen 2–11, ausgenommen auf Anbauflächen, auf denen spezifizierte Pflanzen hin- sichtlich deren Inverkehrbringen produziert werden und deswegen einen Pflanzen- pass gemäss Kapitel VII Absatz 7 benötigen; auf solchen Anbauflächen werden die betreffenden Massnahmen vom EPSD durchgeführt.
2 Die zuständige amtliche Stelle entfernt auf einer Anbaufläche mit einem Radius
von 100 Metern um die Pflanzen, die untersucht wurden und nachweislich mit dem spezifizierten Organismus befallen sind, unverzüglich: a. Wirtspflanzen, unabhängig von ihrem Gesundheitszustand; b. Pflanzen, die bekanntermassen von dem spezifizierten Organismus befallen sind; und
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c. Pflanzen mit Symptomen, die auf einen möglichen Befall durch den Orga- nismus hindeuten, und Pflanzen, bei denen ein Befall als wahrscheinlich gilt.
3 Die zuständige amtliche Stelle nimmt in Übereinstimmung mit dem ISPM Nr. 31 8
auf einer Anbaufläche mit einem Radius von 100 Metern um jede der befallenen Pflanzen Proben von den spezifizierten Pflanzen und untersucht diese. 4 Die zuständige amtliche Stelle führt vor dem Entfernen der in Absatz 2 genannten Pflanzen geeignete Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektoren des spezifizier- ten Organismus und an Pflanzen durch, die möglicherweise als Wirte für diese Vektoren dienen; eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen. 5 Die zuständige amtliche Stelle vernichtet an Ort und Stelle oder an einem dafür bestimmten nahegelegenen Ort innerhalb des Befallsgebietes die in Absatz 2 ge- nannten Pflanzen und Pflanzenteile derart, dass eine Verbreitung des spezifizierten Organismus nicht möglich ist.
6 Die zuständige amtliche Stelle führt geeignete Untersuchungen durch, um den
Ursprung des Befalls zu ermitteln; sie spürt den spezifizierten Pflanzen nach, die mit dem Befall in Verbindung stehen, einschliesslich Pflanzen, die vor der Festlegung eines abgegrenzten Gebiets verbracht wurden.
7 Die zuständige amtliche Stelle überwacht das Vorkommen des spezifizierten
Organismus durch jährliche Erhebungen zu geeigneten Zeitpunkten; sie nimmt eine Sichtprüfung bei den spezifizierten Pflanzen vor und nimmt Proben bei Pflanzen mit Symptomen und Pflanzen ohne Symptome in der Nähe von Ersteren und lässt diese untersuchen. In den Pufferzonen wird das überwachte Gebiet in ein quadratisches Raster mit einer Seitenlänge von 100 Metern aufgeteilt; in jedem dieser Quadrate sind Sichtprüfun- gen durchzuführen. 8 Die zuständigen amtlichen Stellen sensibilisieren die Öffentlichkeit für die Bedro- hung durch den spezifizierten Organismus und die Massnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung in die Schweiz und seiner Ausbreitung in der Schweiz; sie stellen Strassenschilder auf, die die Begrenzung des jeweiligen abgegrenzten Ge- biets markieren.
9 Nötigenfalls ergreift die zuständige amtliche Stelle Massnahmen in besonderen
Fällen oder bei Komplikationen, bei denen üblicherweise davon ausgegangen wer- den kann, dass sie die Tilgung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und der angemesse- nen Vernichtung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichen oder privaten Eigentü- mern oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung. 10 Die zuständige amtliche Stelle ergreift jegliche andere Massnahme, die zur Til- gung des spezifizierten Organismus beitragen kann, in Übereinstimmung mit dem
8 Der ISPM Nr. 31 «Methodologies for sampling of consignments» (Ausgabe vom
14.1.2016) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden.
Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2016
ISPM Nr. 99 und unter Anwendung eines integrierten Konzepts nach den Grund- sätzen des ISPM Nr. 1410.
11 Die zuständige amtliche Stelle wendet geeignete landwirtschaftliche Methoden
zur Bekämpfung des spezifizierten Organismus und seiner Vektoren an.
VII Verbringung spezifizierter Pflanzen und Einfuhr aus der EU
1 Die Verbringung in den abgegrenzten Gebieten oder aus diesen Gebieten heraus
von spezifizierten Pflanzen, die zumindest eine Zeit lang in einem gemäss Kapi- tel IV festgelegten abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, ist verboten.
2 Abweichend von Absatz 1 ist eine solche Verbringung erlaubt, wenn die spezifi-
zierten Pflanzen auf einer Anbaufläche angebaut wurden, für die alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der Betrieb ist gemäss Artikel 30 PSV zugelassen und die Anbaufläche beim EPSD im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b PSV angemeldet. b. Die Anbaufläche ist unter Berücksichtigung der einschlägigen internationa- len Standards für phytosanitäre Massnahmen vom EPSD als Anbaufläche anerkannt, die frei ist von dem spezifizierten Organismus und seinen Vekto- ren. c. Sie wird physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus durch dessen Vektoren geschützt. d. Sie ist von einer 200 Meter breiten Zone umgeben, die nach einer amtlichen Sichtprüfung und, bei Verdacht auf ein Vorkommen des spezifizierten Organismus, der Entnahme und Untersuchung von Proben nachweislich frei ist von dem spezifizierten Organismus und ausserdem einer geeigneten Pflanzenschutzbehandlung gegen die Vektoren des spezifizierten Organis- mus unterzogen wird; eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen. e. Sie wird geeigneten Pflanzenschutzbehandlungen unterzogen, damit sie von Vektoren des spezifizierten Organismus frei gehalten wird; eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen. f. Sie wird, zusammen mit der in Buchstabe d genannten Zone, jährlich min- destens zwei amtlichen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten unterzogen. g. Während der gesamten Wachstumsperiode der spezifizierten Pflanzen wur- den auf der Anbaufläche weder Symptome des spezifizierten Organismus noch seine Vektoren nachgewiesen, oder es wurden, wenn verdächtige
9 Der ISPM Nr. 9 «Guidelines for pest eradication programmes» (Ausgabe vom 14.1.2016) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden. 10 Der ISPM Nr. 14 «The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management» (Ausgabe vom 14.1.2016) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden.
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Symptome festgestellt wurden, Untersuchungen durchgeführt, die bestäti- gen, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt. h. Während der gesamten Wachstumsperiode der spezifizierten Pflanzen wur- den in der in Buchstabe d genannten Zone keine Symptome des spezifizier- ten Organismus nachgewiesen, oder es wurden, wenn verdächtige Sympto- me festgestellt wurden, Untersuchungen durchgeführt, die bestätigten, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt. 3 Repräsentative Proben von jeder Art der spezifizierten Pflanzen von jeder Anbau- fläche wurden jährlich zum am besten geeigneten Zeitpunkt untersucht, und auf der Grundlage von Untersuchungen, die gemäss international validierten Untersu- chungsmethoden durchgeführt wurden, wurde bestätigt, dass der spezifizierte Orga- nismus nicht vorkommt.
4 Die Partien der spezifizierten Pflanzen wurden möglichst nah am Zeitpunkt der
Verbringung einer amtlichen Sichtprüfung mit Probenahme und molekularbiologi- schem Test unterzogen, wobei ein Probenahmeschema gemäss ISPM Nr. 31 ange- wandt wurde, mit dem mit 99-%-iger Zuverlässigkeit eine Präsenz befallener Pflan- zen ab 1 Prozent festgestellt werden kann und gezielt Pflanzen untersucht wurden, die verdächtige Symptome des spezifizierten Organismus aufwiesen. 4bis Abweichend von den Absätzen 1 und 4 dürfen zum Anpflanzen bestimmte Vitis- Pflanzen in der Keimruhe, ausgenommen Saatgut: a. aus einem abgegrenzten Gebiet in der EU eingeführt werden, wenn die hier- zu im Durchführungsbeschluss 2015/78911 vorgesehenen Bedingungen er- füllt sind; b. innerhalb der Schweiz, innerhalb der abgegrenzten Gebiete oder aus diesen heraus verbracht werden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) die Pflanzen wurden auf einer Anbaufläche angepflanzt, die beim EPSD im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b PSV angemeldet ist, ii) die Pflanzen wurden so nahe wie praktisch möglich am Zeitpunkt der Verbringung einer geeigneten thermotherapeutischen Behandlung in einer Behandlungseinrichtung unterzogen, die vom EPSD für diesen Zweck zugelassen ist und überwacht wird; dabei werden die in Keim- ruhe befindlichen Pflanzen gemäss dem einschlägigen EPPO- Standard12 45 Minuten lang in 50 °C warmes Wasser getaucht. 5 Vor der Verbringung wurden die Partien der spezifizierten Pflanzen einer Pflan- zenschutzbehandlung gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus unterzogen.
11 Durchführungsbeschluss 2015/789 vom 18. Mai 2015 der Kommission über Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.), ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 36; zuletzt geändert durch Durchführungs- beschluss 2015/2417/EU, ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 143. 12 EPPO (Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum), 2012. Hot water treatment of grapevine to control Grapevine flavescence dorée phytoplasma. Bulletin OEPP/EPPO Bulletin, 42(3), S. 490–492.
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6 Die spezifizierten Pflanzen, die durch abgegrenzte Gebiete oder innerhalb dieser verbracht werden, sind in geschlossenen Behältern oder Verpackungen zu transpor- tieren, damit sichergestellt ist, dass kein Befall durch den spezifizierten Organismus oder einen seiner Vektoren erfolgen kann. 7 Alle in Absatz 2 genannten Pflanzen dürfen nur verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass gemäss Artikel 34 PSV beiliegt. 8 Spezifizierte Pflanzen, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet in der EU gemäss den Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2015/789 angebaut wurden, dürfen nur dann in die Schweiz eingeführt werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, der gemäss den Bestimmungen des vorgenannten Durch- führungsbeschlusses ausgestellt und überreicht wurde. 9 Wirtspflanzen, die noch nie innerhalb einem abgegrenzten Gebiet in der EU ange- pflanzt waren, dürfen nur dann in die Schweiz eingeführt werden, wenn die hierzu im Durchführungsbeschlusses 2015/789 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
10 Wirtspflanzen, die noch nie innerhalb einem abgegrenzten Gebiet gemäss Kapi-
tel IV angepflanzt waren, dürfen nur dann innerhalb der Schweiz verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, der gemäss Artikel 34 PSV ausgestellt wurde; unbeschadet von Anhang 5 Teil A PSV ist kein Pflanzenpass für die Verbringung von Wirtspflanzen zu einer Person vorgeschrieben, die zu Zwecken handelt, die ausserhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit liegen und die diese Pflanzen für den eigenen Gebrauch erwirbt.
VIII Rückverfolgbarkeit 1 Unternehmer, die spezifizierte Pflanzen liefern, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet in der Schweiz oder in der EU angebaut wurden, oder die durch ein solches Gebiet verbracht wurden, führen Aufzeichnungen über jede gelieferte Partie und den Unternehmer, der sie erhalten hat. 2 Unternehmer, die Lieferungen spezifizierter Pflanzen erhalten, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet in der Schweiz oder in der EU angebaut wurden, oder die durch ein solches Gebiet verbracht wurden, führen Aufzeichnun- gen über jede erhaltene Partie und den Lieferanten.
3 Die Unternehmer bewahren die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufzeichnun-
gen drei Jahre ab dem Zeitpunkt auf, zu dem die betreffende Partie an sie oder von ihnen geliefert wurde.
4 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unternehmer unterrichten unverzüglich
den EPSD über jede von ihnen oder an sie gelieferte Partie; sie machen dabei Anga- ben über Ursprung, Absender, Empfänger, Bestimmungsort, Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie im Pflanzenpass, sowie Identität und Menge der betreffenden Partie.
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IX Amtliche Kontrollen der Verbringung spezifizierter Pflanzen
1 Der EPSD oder der kantonale Pflanzenschutzdienst im Einvernehmen mit dem
EPSD führt regelmässig amtliche Kontrollen bei spezifizierten Pflanzen durch, die aus einem abgegrenzten Gebiet oder aus einem Befallsgebiet in eine Pufferzone verbracht werden; solche Kontrollen werden mindestens an folgenden Orten durch- geführt: a. an den Orten, an denen die spezifizierten Pflanzen aus Befallsgebieten in Pufferzonen verbracht werden; b. an den Orten, an denen die spezifizierten Pflanzen aus Pufferzonen in nicht abgegrenzte Gebiete verbracht werden; c. am Bestimmungsort der spezifizierten Pflanzen in der Pufferzone; d. am Bestimmungsort in den nicht abgegrenzten Gebieten.
2 Die in Absatz 1 genannten Kontrollen umfassen eine Dokumentenprüfung und eine
Nämlichkeitskontrolle bei den spezifizierten Pflanzen; sie werden unabhängig von ihrem Standort der spezifizierten Pflanzen, von ihrem Eigentümer oder von der für sie zuständigen Person beziehungsweise Einrichtung durchgeführt. 3 Die Intensität der in Absatz 2 genannten Kontrollen richtet sich nach dem Risiko, dass die Pflanzen Träger des spezifizierten Organismus oder der bekannten oder möglichen Vektoren sind, wobei die Herkunft der Partien, die Empfänglichkeit der Pflanzen und die Befolgung der Vorschriften dieses Beschlusses und aller anderen Massnahmen zur Eindämmung oder Tilgung des spezifizierten Organismus durch den für die Verbringung verantwortlichen Unternehmer zu berücksichtigen sind.
X Liste der zugelassenen Anbauflächen Der EPSD erstellt eine Liste aller gemäss Kapitel VII Absatz 2 zugelassenen Anbau- flächen und aktualisiert diese; er übermittelt diese Liste an die kantonalen Pflanzen- schutzdienste und an die Kommission der EU.
XI Massnahmen bei Verstoss Ergeben die Kontrollen gemäss Kapitel IX Absatz 2, dass die in Kapitel VII festge- legten Bedingungen nicht erfüllt sind, vernichtet die die Kontrollen durchführende Stelle unverzüglich die beanstandeten Pflanzen an Ort und Stelle oder an einem nahe gelegenen Ort; dabei sind alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um während und nach dem Entfernen eine Ausbreitung des spezifizierten Organismus und aller auf der Pflanze befindlichen Vektoren zu vermeiden.
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XIa Sensibilisierungskampagnen In Abhängigkeit ihrer Zuständigkeitsbereiche informieren der EPSD und die Kanto- ne die Öffentlichkeit, Reisende sowie professionelle und international tätige Trans- portunternehmer über die Bedrohung durch den spezifizierten Organismus für die Schweiz und die EU; sie machen diese Informationen in Form gezielter Sensibilisie- rungskampagnen über ihre Websites öffentlich zugänglich.
XII Berichterstattung über Massnahmen
1 Die kantonalen Pflanzenschutzdienste übermitteln dem EPSD bis zum 1. Dezem-
ber jedes Jahres: a. einen Bericht über die gemäss den Kapiteln III, IV, VI und IX ergriffenen Massnahmen und die Ergebnisse dieser Massnahmen; b. einen Plan mit den im Folgejahr vorgesehenen Massnahmen gemäss den Kapiteln III, IV, VI und IX mit den Durchführungsfristen für jede Mass- nahme. 2 Sofern dies durch die Entwicklung des jeweiligen phytosanitären Risikos gerecht- fertigt ist, passen die kantonalen Pflanzenschutzdienste die jeweiligen Massnahmen an und aktualisieren den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Plan entsprechend; aktualisierte Pläne sind unverzüglich an den EPSD zu übermitteln.
XIII Verbot der Einfuhr von Pflanzgut der Gattung Coffea, ausgenommen Saatgut, mit Ursprung in Costa Rica oder Honduras
1 Die Einfuhr von Pflanzgut der Gattung Coffea, ausgenommen Saatgut, mit
Ursprung in Costa Rica oder Honduras in die Schweiz ist verboten.
2 Pflanzgut der Gattung Coffea, ausgenommen Saatgut, mit Ursprung in Costa Rica
oder Honduras, das vor dem 1. Juli 2015 in die Schweiz eingeführt wurde, darf nur von Unternehmen verbracht werden, wenn sie zuvor den EPSD unterrichtet haben.
XIV Einfuhr spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in einem Drittstaat, in dem der spezifi- zierte Organismus nicht vorkommt Spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in einem Drittstaat, in dem der spezifizierte Organismus nicht vorkommt, dürfen in die Schweiz eingeführt werden, wenn fol- gende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates hat dem BLW oder der Kommission der EU schriftlich mitgeteilt, dass der spe- zifizierte Organismus in dem Land nicht vorkommt.
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b. Den spezifizierten Pflanzen ist ein Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 11 und Anhang 7 PSV beigefügt, in dem im Feld «Zusätzliche Erklärung» angegeben wird, dass der spezifische Organismus in dem Land nicht vor- kommt. c. Beim Eingang in die Schweiz oder gegebenenfalls am Ort des Eingangs in die EU wurden die spezifizierten Pflanzen von der zuständigen amtlichen Stelle gemäss Artikel 15 Absatz 1 PSV kontrolliert, und dabei wurden weder das Vorkommen des spezifizierten Organismus noch Symptome dafür fest- gestellt.
XV Einfuhr spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in einem Drittstaat, in dem der spezifi- zierte Organismus bekanntermassen vorkommt 1 Spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in einem Drittstaat, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermassen vorkommt, dürfen in die Schweiz eingeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Ihnen ist ein Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 11 und Anhang 7 PSV beigefügt. b. Sie erfüllen die Bedingungen gemäss Absatz 2 oder gemäss den Absätzen 3 und 4. c. Beim Eingang in die Schweiz oder gegebenenfalls am Ort des Eingangs in die EU wurden die spezifizierten Pflanzen von der zuständigen amtlichen Stelle gemäss Artikel 15 Absatz 1 PSV kontrolliert, und dabei wurden weder das Vorkommen des spezifizierten Organismus noch Symptome dafür fest- gestellt. 2 Bei spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Gebiet, das von der betreffen- den nationalen Pflanzenschutzorganisation in Übereinstimmung mit einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von dem spezifi- zierten Organismus erklärt wurde, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. Die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates hat dem BLW oder der Kommission der EU schriftlich die Bezeichnung dieses Gebiets mitgeteilt. b. Die Bezeichnung dieses Gebiets ist im Pflanzenschutzzeugnis im Feld «Ur- sprungsort» angegeben. 3 Bei spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Gebiet, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermassen vorkommt, sind im Feld «Zusätzliche Erklärung» des Pflanzenschutzzeugnisses folgende Angaben zu machen: a. Die spezifizierten Pflanzen wurden auf einer oder mehreren Anbauflächen erzeugt, welche die Voraussetzungen gemäss Absatz 4 erfüllen. b. Die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates hat dem BLW oder der Kommission der EU schriftlich die Liste dieser Anbau- flächen mit ihrer geografischen Lage im Land mitgeteilt.
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c. Auf der Anbaufläche und in der Zone gemäss Absatz 4 Buchstabe c werden Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektoren des spezifizierten Orga- nismus angewendet. d. Repräsentative Proben von jeder Art der spezifizierten Pflanzen von jeder Anbaufläche wurden jährlich zum am besten geeigneten Zeitpunkt unter- sucht, und auf der Grundlage von Untersuchungen, die gemäss international validierten Untersuchungsmethoden durchgeführt wurden, hat sich bestätigt, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt. e. Die spezifizierten Pflanzen sind in geschlossenen Behältern oder Verpa- ckungen transportiert worden, damit sichergestellt ist, dass ein Befall durch den spezifizierten Organismus oder einen seiner bekannten Vektoren nicht erfolgen kann. f. Die Partien der spezifizierten Pflanzen wurden möglichst nah am Zeitpunkt der Ausfuhr einer amtlichen Sichtprüfung mit Probenahme und Molekular- test unterzogen, der bestätigte, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt, wobei ein Probenahmeschema angewandt wurde, mit dem mit 99-%-iger Zuverlässigkeit eine Präsenz befallener Pflanzen ab 1 Prozent festgestellt werden kann und gezielt Pflanzen untersucht wurden, die ver- dächtige Symptome des spezifizierten Organismus aufwiesen. g. Unmittelbar vor der Ausfuhr wurden die Partien der spezifizierten Pflanzen einer Pflanzenschutzbehandlung gegen die bekannten Vektoren des spezifi- zierten Organismus unterzogen. Im Feld «Ursprungsort» des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Pflanzenschutz- zeugnisses sind zudem genaue Angaben zu der in Buchstabe a genannten Anbau- fläche zu machen. 4 Die in Absatz 3 Buchstabe a genannte Anbaufläche erfüllt folgende Voraussetzun- gen: a. Sie ist gemäss den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen durch die nationale Pflanzenschutzbehörde als frei von dem spezifizierten Organismus und seinen Vektoren anerkannt. b. Sie wird physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus durch dessen Vektoren geschützt. c. Sie ist von einer 200 Meter breiten Zone umgeben, die nach einer amtlichen Sichtprüfung und, bei Verdacht auf ein Vorkommen des spezifizierten Organismus, der Entnahme und Untersuchung von Proben nachweislich frei ist von dem spezifizierten Organismus und ausserdem einer geeigneten Pflanzenschutzbehandlung gegen die Vektoren des spezifizierten Organis-
mus unterzogen wird; eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen. d. Sie wird Pflanzenschutzbehandlungen unterzogen, die dazu dienen, sie von Vektoren des spezifizierten Organismus frei zu halten; eine solche Behand- lung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen.
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e. Sie wird, zusammen mit der in Buchstabe c genannten Zone, jährlich min- destens zwei amtlichen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten unterzogen. f. Während des gesamten Produktionszyklus der spezifizierten Pflanzen wur- den auf der Anbaufläche weder Symptome des spezifizierten Organismus noch seine Vektoren nachgewiesen, oder es wurden, wenn verdächtige Symptome festgestellt wurden, Untersuchungen durchgeführt, die bestäti- gen, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt. g. Während des gesamten Produktionszyklus der spezifizierten Pflanzen wur- den in der in Buchstabe c genannten Zone keine Symptome des spezifizier- ten Organismus nachgewiesen, oder es wurden, wenn verdächtige Sympto- me festgestellt wurden, Untersuchungen durchgeführt, die bestätigten, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt.
XVI Amtliche Kontrollen bei der Einfuhr 1 Alle Sendungen mit spezifizierten Pflanzen, die aus einem Drittstaat eingeführt werden, werden am Eingang in die Schweiz oder gegebenenfalls am Ort des Ein- gangs in die EU von der zuständigen amtlichen Stelle gemäss Artikel 15 Absatz 1 PSV und gegebenenfalls gemäss Absatz 2 oder 3 und gemäss Absatz 4 amtlich kontrolliert. 2 Bei spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Drittstaat, in dem der spezifi- zierte Organismus nicht vorkommt, führt die zuständige amtliche Stelle die folgen- den Kontrollen durch: a. eine Sichtprüfung; und b. bei Verdacht auf Vorkommen des spezifizierten Organismus eine Probe- nahme und Untersuchung der Partie der spezifizierten Pflanzen, um zu bestätigen, dass der spezifizierte Organismus oder seine Symptome nicht vorkommen. 3 Bei spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Drittstaat, in dem der spezifi- zierte Organismus bekanntermassen vorkommt, führt die zuständige amtliche Stelle die folgenden Kontrollen durch: a. eine Sichtprüfung; und b. eine Probenahme und Untersuchung der Partie der spezifizierten Pflanzen, um zu bestätigen, dass der spezifizierte Organismus oder seine Symptome nicht vorkommen.
4 Die in den Absätzen 2 Buchstabe b und 3 Buchstabe b genannten Proben müssen
gross genug sein, um unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 31 mit 99-%-iger Zuver- lässigkeit eine Präsenz befallener Pflanzen ab 1 Prozent feststellen zu können.
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Anlage 1 zu Abschnitt 4 Liste der bekanntermassen für die Unterart multiplex des spezifizierten Organismus anfälligen Pflanzen («Wirtspflanzen» von Xylella fastidiosa subsp. multiplex) Acacia saligna (Labill.) Wendl. Catharanthus Myrtus communis L. Nerium oleander L. Olea europaea L. Polygala myrtifolia L. Prunus avium (L.) L. Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb Rhamnus alaternus L. Rosmarinus officinalis L. Spartium junceum L. Vinca Westringia fruticosa (Willd.) Druce
Liste der bekanntermassen für die Unterart pauca des spezifizierten Organismus anfälligen Pflanzen («Wirtspflanzen» von Xylella fastidiosa subsp. pauca) Acacia saligna (Labill.) Wendl. Asparagus acutifolius L. Catharanthus Dodonaea viscosa Jacq. Euphorbia terracina L. Grevillea juniperina L. Laurus nobilis L. Lavandula angustifolia Mill. Myrtus communis L. Myoporum insulare R. Br. Nerium oleander L. Olea europaea L. Polygala myrtifolia L. Prunus avium (L.) L.
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Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb Rhamnus alaternus L. Rosmarinus officinalis L. Spartium junceum L. Vinca Westringia fruticosa (Willd.) Druce Westringia glabra L.
Liste der bekanntermassen für mehrere Unterarten des spezifizierten Organismus anfälligen Pflanzen («Wirtspflanzen» von Xylella fastidiosa) Coffea
Anlage 2 zu Abschnitt 4 Liste der bekanntermassen für die europäischen und aussereuropäischen Isolate des spezifizierten Organismus anfälligen Pflanzen («spezifizierte Pflanzen») Acacia longifolia (Andrews) Willd. Acacia saligna (Labill.) H. L. Wendl. Acer Aesculus Agrostis gigantea Roth Albizia julibrissin Durazz. Alnus rhombifolia Nutt. Alternanthera tenella Colla Amaranthus blitoides S. Watson Ambrosia acanthicarpa Hook. Ambrosia artemisiifolia L. Ambrosia trifida L. Ampelopsis arborea (L.) Koehne Ampelopsis cordata Michx. Artemisia douglasiana Hook. Artemisia vulgaris var. heterophylla (H.M. Hall & Clements) Jepson Asparagus acutifolius L. Avena fatua L.
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Baccharis halimifolia L. Baccharis pilularis DC. Baccharis salicifolia (Ruiz & Pav.) Bidens pilosa L. Brachiaria decumbens (Stapf) Brachiaria plantaginea (Link) Hitchc. Brassica Bromus diandrus Roth Callicarpa americana L. Capsella bursa-pastoris (L.) Medik. Carex Carya illinoinensis (Wangenh.) K. Koch Cassia tora (L.) Roxb. Catharanthus Celastrus orbiculata Thunb. Celtis occidentalis L. Cenchrus echinatus L. Cercis canadensis L. Cercis occidentalis Torr. Chamaecrista fasciculata (Michx.) Greene Chenopodium quinoa Willd. Chionanthus Chitalpa tashkinensis T. S. Elias & Wisura Cistus creticus L. Citrus Coelorachis cylindrica (Michx.) Nash Coffea Commelina benghalensis L. Conium maculatum L. Convolvulus arvensis L. Conyza canadensis (L.) Cronquist Cornus florida L. Coronopus didymus (L.) Sm. Cynodon dactylon (L.) Pers.
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Cyperus eragrostis Lam. Cyperus esculentus L. Cytisus racemosus Broom Cytisus scoparius (L.) Link Datura wrightii Regel Digitaria horizontalis Willd. Digitaria insularis (L.) Ekman Digitaria sanguinalis (L.) Scop. Disphania ambrosioides (L.) Mosyakin & Clemants Dodonaea viscosa Jacq. Duranta erecta L. Echinochloa crus-galli (L.) P. Beauv. Encelia farinosa A. Gray ex Torr. Eriochloa contracta Hitchc. Erodium Escallonia montevidensis Link & Otto Eucalyptus camaldulensis Dehnh. Eucalyptus globulus Labill. Eugenia myrtifolia Sims Euphorbia hirta L. Euphorbia terracina L. Fagus crenata Blume Ficus carica L. Fragaria vesca L. Fraxinus americana L. Fraxinus dipetala Hook. & Arn. Fraxinus latifolia Benth. Fraxinus pennsylvanica Marshall Fuchsia magellanica Lam. Genista ephedroides DC. Genista monspessulana (L.) L. A. S. Johnson Geranium dissectum L. Ginkgo biloba L. Gleditsia triacanthos L.
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Grevillea juniperina L. Hebe Hedera helix L. Helianthus annuus L. Hemerocallis Heteromeles arbutifolia (Lindl.) M. Roem. Hibiscus schizopetalus (Masters) J.D. Hooker Hibiscus syriacus L. Hordeum murinum L. Hydrangea paniculata Siebold Ilex vomitoria Sol. ex Aiton Ipomoea purpurea (L.) Roth Iva annua L. Jacaranda mimosifolia D. Don Juglans Juniperus ashei J. Buchholz Koelreuteria bipinnata Franch. Lactuca serriola L. Lagerstroemia indica L. Laurus nobilis L. Lavandula angustifolia Mill. Lavandula dentata L. Ligustrum lucidum L. Lippia nodiflora (L.) Greene Liquidambar styraciflua L. Liriodendron tulipifera L. Lolium perenne L. Lonicera japonica (L.) Thunb. Ludwigia grandiflora (Michx.) Greuter & Burdet Lupinus aridorum McFarlin ex Beckner Lupinus villosus Willd. Magnolia grandiflora L. Malva Marrubium vulgare L.
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Medicago polymorpha L. Medicago sativa L. Melilotus Melissa officinalis L. Metrosideros Modiola caroliniana (L.) G. Don Montia linearis (Hook.) Greene Morus Myoporum insulare R. Br. Myrtus communis L. Nandina domestica Murray Neptunia lutea (Leavenw.) Benth. Nerium oleander L. Nicotiana glauca Graham Olea europaea L. Origanum majorana L. Paspalum dilatatum Poir. Pelargonium graveolens L’Hér Persea americana Mill. Phoenix reclinata Jacq. Phoenix roebelenii O’Brien Pinus taeda L. Pistacia vera L. Plantago lanceolata L. Platanus Pluchea odorata (L.) Cass. Poa annua L. Polygala myrtifolia L. Polygonum arenastrum Boreau Polygonum lapathifolium (L.) Delarbre Polygonum persicaria Gray Populus fremontii S. Watson Portulaca Prunus
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Pyrus pyrifolia (Burm. f.) Nakai Quercus Ranunculus repens L. Ratibida columnifera (Nutt.) Wooton & Standl. Rhamnus alaternus L. Rhus diversiloba Torr. & A. Gray Rosa californica Cham. & Schldl. Rosmarinus officinalis L. Rubus Rumex crispus L. Salix Salsola tragus L. Salvia mellifera Greene Sambucus Sapindus saponaria L. Schinus molle L. Senecio vulgaris L. Setaria magna Griseb. Silybum marianum (L.) Gaertn. Simmondsia chinensis (Link) C. K. Schneid. Sisymbrium irio L. Solanum americanum Mill. Solanum elaeagnifolium Cav. Solidago virgaurea L. Sonchus Sorghum Spartium junceum L. Spermacoce latifolia Aubl. Stellaria media (L.) Vill. Tillandsia usneoides (L.) L. Toxicodendron diversilobum (Torr. & A. Gray) Greene Trifolium repens L. Ulmus americana L. Ulmus crassifolia Nutt.
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Umbellularia californica (Hook. & Arn.) Nutt. Urtica dioica L. Urtica urens L. Vaccinium Verbena litoralis Kunth Veronica Vicia faba L. Vinca Vitis Westringia fruticosa (Willd.) Druce Westringia glabra L. Xanthium spinosum L. Xanthium strumarium L.
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