AS 2016 179
Verordnung über Fernmeldeanlagen
Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV)
vom 25. November 2015
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 21a Absatz 2, 31 Absatz 1, 32, 32a, 33 Absatz 2,
34 Absatz 1ter, 59 Absatz 3, 62 und 64 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes
vom 30. April 19971 (FMG), in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. das Anbieten, die Bereitstellung auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Er- stellen und das Betreiben von Fernmeldeanlagen nach Artikel 3 Buchstabe d FMG; b. die Anerkennung von Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen; c. die Kontrolle der Fernmeldeanlagen.
Art. 2 Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeutet:
a. Funkanlage: ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das per Funk- wellen bewusst Informationen sendet oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, wie eine Antenne, benötigt, damit es per Funkwellen bewusst Informationen senden oder empfangen kann;
SR 784.101.2
2015-1251 179
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b. leitungsgebundene Anlage: alle elektrischen oder elektronischen Erzeugnis- se, die dazu bestimmt sind, Informationen über Leitungen zu übertragen o- der zu diesem Zwecke benutzt zu werden; c. Fernmeldeendeinrichtung: alle Anlagen, die für den mit irgendeinem Mittel herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen von Fernmeldenetzen, die ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fern- meldediensten genutzt werden (Art. 3 Bst. b FMG), bestimmt sind; d. Schnittstelle:
1. ein Netzabschlusspunkt eines Fernmeldenetzes, das ganz oder teilweise
für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt wird, d. h. der physische Anschlusspunkt, über den die Benutzerinnen und Benutzer Zugang zu einem solchen Netz erhalten (Schnittstelle von ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzten Fernmeldenetzen), sowie die entsprechenden technischen Spezifikatio- nen, oder
2. eine Schnittstelle für den Funkweg zwischen Funkanlagen (Luftschnitt-
stelle) sowie die entsprechenden technischen Spezifikationen; e. Anbieten: jedes auf die Bereitstellung von Fernmeldeanlagen auf dem Markt gerichtete Verhalten, sei es durch Ausstellen in Geschäftsräumen oder an Veranstaltungen, durch Abbilden in Werbeprospekten, Katalogen, elektroni- schen Medien oder auf andere Weise; f. Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Liefe- rung von Fernmeldeanlagen zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Ver- wendung auf dem Schweizer Markt; g. Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung einer Fernmeldeanlage auf dem Schweizer Markt; h. Inbetriebnahme: das erstmalige Erstellen und Betreiben einer Fernmeldean- lage, unabhängig davon, ob die Informationen erfolgreich gesendet und empfangen werden können; i. Erstellen: Fernmeldeanlagen betriebsfertig machen; j. Betreiben: das Benützen von Fernmeldeanlagen, unabhängig davon, ob die Informationen erfolgreich gesendet und empfangen werden können; k. Störungen: Auswirkung auf den Empfang in einem Funksystem durch uner- wünschte Energie aufgrund von Emission, Strahlung oder Induktion, die sich durch Verschlechterung der Übertragungsqualität, Entstellung oder Verlust von Informationen bemerkbar macht, die bei Fehlen dieser unerwünschten Energie verfügbar gewesen wäre; l. Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die eine Fernmeldean- lage herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und diese Anlage unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt; m. bevollmächtigte Person: jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juris- tische Person, die von der Herstellerin schriftlich ermächtigt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
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n. Importeurin: jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Per- son, die eine Fernmeldeanlage aus dem Ausland auf dem Schweizer Markt in Verkehr bringt; o. Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die eine Fernmeldeanlage auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme der Herstellerin oder der Importeurin; p. Wirtschaftsakteurinnen: die Herstellerin, die bevollmächtigte Person, die Importeurin und die Händlerin; q. Konformitätskennzeichen: Kennzeichen, durch das die Herstellerin erklärt, dass die Fernmeldeanlage den grundlegenden Anforderungen genügt, die in den Rechtsvorschriften der Schweiz über ihre Anbringung festgelegt sind.
2 Der Import von Fernmeldeanlagen für den Schweizer Markt ist dem Inverkehr-
bringen gleichzusetzen. 3 Das Anbieten einer Fernmeldeanlage ist der Bereitstellung auf dem Markt gleich- zusetzen. 4 Bauteile oder Unterbaugruppen, die für die Installation in einer Fernmeldeanlage durch die Benutzerinnen und Benutzer bestimmt sind, und Auswirkungen auf die Konformität der Anlage mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung (Art. 7) haben können, sind den Fernmeldeanlagen gleichzusetzen.
5 Bausätze für Fernmeldeanlagen sind den Fernmeldeanlagen gleichzusetzen.
6 Die Besetzung einer oder mehrerer Frequenzen zur Verhinderung oder Störung des
Fernmeldeverkehrs oder Rundfunks ist dem Senden von Informationen gleichzu- setzen.
7 Das Inverkehrbringen einer gebrauchten, importierten Fernmeldeanlage ist dem
Inverkehrbringen einer neuen Anlage gleichzusetzen, unter der Bedingung, dass noch keine neue, identische Fernmeldeanlage auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht wurde. 8 Eine Importeurin oder eine Händlerin ist einer Herstellerin gleichzusetzen, wenn sie: a. eine Fernmeldeanlage unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Han- delsmarke in Verkehr bringt; oder b. eine bereits auf dem Markt befindliche Anlage so verändert, dass die Kon- formität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
9 Die Reparatur einer Fernmeldeanlage ist dem Betreiben gleichzusetzen.
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Art. 3 Schnittstellen
1 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) bestimmt die für Schnittstellen
geltenden technischen Vorschriften und publiziert diese Liste in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts durch Verweis3.
2 Es bestimmt unter Berücksichtigung der internationalen Praxis die Lage der
Schnittstellen.
Art. 4 Technische Normen
1 Das BAKOM kann unabhängige schweizerische Normierungsstellen beauftragen,
technische Normen auszuarbeiten oder dies selbst übernehmen.
2 Es veröffentlicht die nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG bezeichneten
technischen Normen im Bundesblatt durch Verweis 4.
Art. 5 Funkanlageklassen
1 DasBAKOM bestimmt unter Berücksichtigung der internationalen Praxis die
Funkanlageklassen und die diesen zugeordneten Anlagen; es führt deren Liste5. 2 Eine Klasse umfasst Funkanlagenkategorien, die als ähnlich gelten, und die Funk- schnittstellen, für welche diese Anlagen ausgelegt sind. Eine Anlage kann mehr als einer Anlagenklasse angehören.
2. Kapitel: Bereitstellung von neuen Funkanlagen auf dem Markt
1. Abschnitt: Konformität
Art. 6 Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt
1 Funkanlagen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei ord-
nungsgemässer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemässer Verwen- dung dieser Verordnung entsprechen.
2 In Abweichung von Absatz 1 untersteht die Bereitstellung auf dem Markt von
Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, von Behörden zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit betrieben zu werden, den Artikeln 26 und 27, sofern keine Anlage, wel- che die anderen Vorschriften dieser Verordnung und denselben Zweck erfüllt, auf dem Markt verfügbar ist.
3 Diese Vorschriften können beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44,
Postfach, 2501 Biel oder unter der Internetadresse www.bakom.ch eingesehen resp. gegen Entgelt bezogen werden. 4 Die Normen können bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch, oder beim Schweizerischen Verband der Telekommunika- tion ASUT, Klösterlistutz 8, 3013 Bern eingesehen oder gegen Entgelt bezogen werden. 5 Diese Liste kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel oder unter der Internetadresse www.bakom.ch eingesehen oder gegen Entgelt bezogen werden.
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Art. 7 Grundlegende Anforderungen
1 Die Funkanlagen müssen so hergestellt sein, damit sie Folgendes gewährleisten:
a. den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie den Schutz von Gütern einschliesslich der in der Verord- nung vom 25. November 20156 über elektrische Niederspannungserzeugnis- se (NEV) enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, aber ohne Spannungsgrenze; b. ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit nach der Verordnung vom 25. November 20157 über die elektromagnetische Verträg- lichkeit (VEMV).
2 Funkanlagen müssen so hergestellt sein, dass sie das Spektrum der Frequenzen
effizient nutzen und zur verbesserten Nutzung beitragen, um Störungen zu verhin- dern.
3 Das BAKOM bezeichnet, welche zusätzlichen grundlegenden Anforderungen
anwendbar sind, sowie die betroffenen Funkanlagen oder Anlagenklassen unter Berücksichtigung der entsprechenden delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission. Die zusätzlichen Anforderungen sind die folgenden: a. die Anlagen müssen mit bestimmtem Zubehör, insbesondere mit einheitli- chen Ladegeräten, kompatibel sein; b. die Anlagen müssen über Netze mit anderen Funkanlagen zusammenwirken; c. die Anlagen können in der Schweiz an Schnittstellen des geeigneten Typs angeschlossen werden; d. die Anlagen dürfen weder schädliche Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb haben noch Netzressourcen missbrauchen, wodurch eine unannehm- bare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde; e. die Anlagen müssen über Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz personenbe- zogener Daten und der Privatsphäre der Benutzerinnen und Benutzer sowie der Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfügen; f. die Anlagen müssen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug unter- stützen; g. die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, die den Zugang zu Rettungsdiensten erlauben; h. die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, damit sie von Be- nutzerinnen und Benutzern mit Behinderung leichter genutzt werden kön- nen; i. die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, mit denen sicher- gestellt werden soll, dass nur solche Software auf eine Funkanlage geladen werden kann, für die die Konformität ihrer Kombination mit der Anlage nachgewiesen wurde.
6 SR 734.26 7 SR 734.5
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Art. 8 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
1 Es wird davon ausgegangen, dass die nach den technischen Normen von Artikel 31
Absatz 2 Buchstabe a FMG hergestellten Funkanlagen die grundlegenden Anforde- rungen an die Aspekte erfüllen, die unter die besagte Bestimmung fallen.
2 Wird eine bezeichnete technische Norm geändert, so gibt das BAKOM bekannt, ab
welchem Zeitpunkt die Vermutung nach Absatz 1 für konforme Funkanlagen nach der vorangehenden Fassung dahinfällt.
Art. 9 Erfüllung der Anforderungen der Frequenzspektrumsnutzung Eine Funkanlage kann nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die Anfor- derungen an die Nutzung des Frequenzspektrums von mindestens einer der vom BAKOM bestimmten technischen Vorschriften für Funkschnittstellen nach Artikel 3 Absatz 1 erfüllt.
Art. 10 Informationspflicht über die Konformität von Kombinationen aus Funkanlagen und Software
1 Die Herstellerinnen von Funkanlagen und die Herausgeberinnen von Software, die
die bestimmungsgemässe Nutzung dieser Anlagen ermöglicht, liefern dem BAKOM Informationen über die Konformität beabsichtigter Kombinationen von Funkanlagen und Software mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung.
2 Solche Informationen sind das Ergebnis einer Konformitätsbewertung nach Mass-
gabe der Artikel 12 und 13 und werden stets auf dem aktuellen Stand gehalten.
3 Das BAKOM bestimmt unter Berücksichtigung der internationalen Praxis die
Kategorien oder Klassen von Funkanlagen, die den Anforderungen nach Absatz 1 unterliegen, und erlässt die notwendigen administrativen Vorschriften.
Art. 11 Registrierung von Funkanlagen
1 Das BAKOM bestimmt unter Berücksichtigung der internationalen Praxis die
Kategorien von Funkanlagen, die ein geringes Mass an Konformität mit den grund- legenden Anforderungen dieser Verordnung aufweisen.
2 Die Herstellerinnen müssen beim BAKOM die Funkanlagen, die zu den Katego-
rien gemäss Absatz 1 gehören, registrieren, bevor die Funkanlagen dieser Katego- rien angeboten werden.
3 Das BAKOM teilt jeder registrierten Funkanlage eine Registrierungsnummer zu.
Die Herstellerinnen müssen diese Nummer auf den in Verkehr gebrachten Anlagen anbringen.
4 Das BAKOM erlässt unter Berücksichtigung der internationalen Praxis die not-
wendigen technischen und administrativen Vorschriften.
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2. Abschnitt: Konformitätsbewertung
Art. 12 Grundsätze
1 Die Herstellerin führt eine Konformitätsbewertung der Funkanlagen durch, um
sicherzustellen, dass diese die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Bei der Konformitätsbewertung werden alle bestimmungsgemässen Be- triebsbedingungen berücksichtigt, und in Bezug auf die grundlegende Anforderun- gen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a werden ausserdem die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Nutzungsbedingungen berücksichtigt.
2 Kann eine Funkanlage in unterschiedlichen Konfigurationen betrieben werden, so
ist bei der Konformitätsbewertung zu prüfen, ob die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung in allen möglichen Konfigurationen erfüllt.
Art. 13 Anwendbare Verfahren
1 Die Herstellerin muss die Konformität der Funkanlagen mit den in Artikel 7 Ab-
satz 1 aufgeführten grundlegenden Anforderungen wahlweise mit einem der folgen- den Konformitätsbewertungsverfahren nachweisen: a. die interne Fertigungskontrolle (Anhang 2); b. die Baumusterprüfung mit anschliessender Prüfung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Anhang 3); c. die umfassende Qualitätssicherung (Anhang 4).
2 Hat die Herstellerin bei der Bewertung der Konformität der Funkanlagen mit den
grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 die vom BAKOM bezeichneten technischen Normen (Art 31 Abs. 2 Bst. a FMG) angewandt, so wen- det er eines der in Absatz 1 Buchstabe a–c (Anhänge 2–4) genannten Verfahren nach Wahl an.
3 Hat die Herstellerin bei der Bewertung der Konformität der Funkanlagen mit den
grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 die vom BAKOM bezeichneten technischen Normen (Art. 31 Abs. 2 Bst. a FMG) nicht oder nur zum Teil angewandt oder sind solche bezeichneten technischen Normen nicht vorhanden, so wendet sie im Hinblick auf die grundlegenden Anforderungen eines der in Ab- satz 1 Buchstabe b (Anhang 3) oder Buchstabe c (Anhang 4) genannten Verfahren nach Wahl an.
Art. 14 Technische Unterlagen 1 Die Herstellerin erstellt die technischen Unterlagen vor dem Inverkehrbringen der Funkanlage und hält sie auf dem aktuellen Stand. Die technischen Unterlagen müssen: a. eine Bewertung der Konformität der Funkanlage mit den grundlegenden An- forderungen dieser Verordnung ermöglichen; b. die Konformität der Funkanlage mit den genannten Anforderungen nach- weisen.
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2 Sie führen die anwendbaren Anforderungen auf und erfassen den Entwurf, die
Herstellung und den Betrieb der Funkanlage, soweit sie für die Bewertung von Belang sind.
3 Wendet die Herstellerin das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b an,
so müssen die technischen Unterlagen auch eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten.
4 Die technischen Unterlagen müssen gegebenenfalls mindestens folgende Elemente
enthalten: a. eine allgemeine Beschreibung der Funkanlage bestehend aus:
1. Fotografien oder Illustrationen, aus denen die äusseren Merkmale, die
Kennzeichnungen und der innere Aufbau hervorgehen,
2. Software- oder Firmwareversionen, durch die die Erfüllung der grund-
legenden Anforderungen dieser Verordnung beeinflusst wird,
3. Benutzungs- und Installationsanweisungen;
b. Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen und ähnlichen massgeblichen Elementen; c. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie des Betriebs der Funkanlage erforderlich sind; d. eine Aufstellung, welche technischen Normen nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG vollständig oder in Teilen angewendet worden sind, und, wenn diese Normen nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG nicht angewendet wurden, die angenommenen Lösungen, um die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, einschliesslich einer Aufstel- lung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewendet wurden; wurden die Normen nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG nur in Teilen angewendet, so ist in den technischen Unterlagen anzugeben, welche Teile angewendet wurden; e. eine Kopie der Konformitätserklärung nach Anhang 5; f. eine Kopie der von der beteiligten Konformitätsbewertungsstelle ausgestell- ten Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Anhänge, falls das Konformi- tätsbewertungsmodul in Anhang 3 angewandt wurde; g. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen und ähnliche massgebliche Elemente; h. die Prüfberichte; i. eine Erklärung, ob die Anforderungen nach Artikel 9 erfüllt sind, und eine Erklärung, ob auf der Verpackung die Angaben nach Artikel 19 gemacht wurden.
5 Sind die technischen Unterlagen nicht in einer Amtssprache der Schweiz oder in
Englisch abgefasst, so kann das BAKOM die vollständige oder teilweise Überset- zung in eine der vorgenannten Sprachen verlangen.
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Art. 15 Konformitätserklärung
1 Jeder Funkanlage, die auf dem Markt bereitgestellt wird, muss nach Wahl der
Herstellerin eine Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforde- rungen in ihrer vollständigen Form nach Anhang 5 oder in ihrer vereinfachten Form nach Anhang 6 beigefügt werden. 2 Die Konformitätserklärung ist von der Herstellerin oder von ihrer bevollmächtigten Person nach den Vorlagen in Anhang 5 und 6 auszustellen. Sie bestätigt, dass die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen nachgewiesen wurde, und wird stets auf dem aktuellen Stand gehalten.
3 Die Konformitätserklärung muss in einer der Amtssprachen der Schweiz oder in
Englisch abgefasst oder in eine dieser Sprachen übersetzt sein.
4 Fällt die Funkanlage unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung
verlangen, so muss eine einzige Erklärung ausgestellt werden. Ein Dossier, das aus mehreren einzelnen Erklärungen besteht, ist einer einzigen Erklärung gleichzuset- zen.
Art. 16 Aufbewahrung von Konformitätserklärung und technischen Unterlagen
1 Die Herstellerin, ihre bevollmächtigte Person, oder, wenn keiner diesen beiden
Personen in der Schweiz niedergelassen ist, die Importeurin müssen während zehn Jahren ab dem Datum des Inverkehrbringen eine Kopie der Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen vorlegen können. 2 Bei Inverkehrbringen von Funkanlageserien beginnt diese Frist mit dem Datum des Inverkehrbringens der letzten Anlage der betroffenen Serie zu laufen.
Art. 17 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen
1 Die Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte ausarbeiten oder Be-
scheinigungen ausstellen, müssen: a. entsprechend der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19968 (AkkBV) akkreditiert sein; b. in der Schweiz aufgrund internationaler Abkommen anerkannt sein; oder c. nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt sein. 2 Wer sich auf Dokumente einer anderen Stelle als der in Absatz 1 genannten stützt, muss glaubhaft darlegen, dass die Prüfverfahren oder Bewertungen und die Qualifi- kationen der besagten Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).
3 Zusätzlich zu den in der AkkBV vorgesehenen Pflichten müssen die Konformitäts-
bewertungsstellen:
8 SR 946.512
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a. an den Reglementierungstätigkeiten auf dem Gebiet der Funkanlagen und der Frequenzplanung mitwirken; b. die Informationspflichten nach den Anhängen 3 und 4 erfüllen.
4 Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen Vorschriften zu den Pflich-
ten nach Absatz 3 Buchstabe a unter Berücksichtigung der internationalen Praxis.
3. Abschnitt: Informationen
Art. 18 Konformitätskennzeichen, Informationen zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit
1 Jede Funkanlage muss das Konformitätskennzeichen nach Anhang 1 Ziffer 1 oder
das ausländische Konformitätskennzeichen nach Anhang 1 Ziffer 2 tragen.
2 Das Konformitätskennzeichen muss gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der
Funkanlage oder ihrer Datenplakette angebracht werden, es sei denn, dies ist auf- grund der Art der Anlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt. Es muss gut sicht- bar und leserlich auf der Verpackung angebracht werden.
3 Jede Funkanlage muss gegebenenfalls mit der Identifikationsnummer der Konfor-
mitätsbewertungsstelle gekennzeichnet sein. Diese Nummer hat die gleiche Höhe wie das Konformitätskennzeichen.
4 Jede Funkanlage muss durch Typenbezeichnung, Baureihe, Seriennummer oder
durch andere geeignete Angaben so gekennzeichnet sein, dass sie eindeutig identifi- ziert werden kann. Ist dies wegen der Grösse oder der Art der Funkanlage nicht möglich, so müssen diese Informationen auf der Verpackung oder in einem Begleit- dokument der Funkanlage angebracht werden.
5 Auf jeder Funkanlage müssen der Name, die Firma oder die eingetragene Han-
delsmarke der Herstellerin und die Postadresse, unter der sie erreicht werden kann, angegeben werden. Ist dies nicht möglich, so müssen diese Informationen auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument angebracht werden. Die Adresse be- zieht sich auf eine zentrale Anlaufstelle, unter der die Herstellerin erreicht werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache anzugeben, die für die Endnutzerinnen und Endnutzer leicht verständlich ist.
6 Wenn die Herstellerin nicht in der Schweiz ansässig ist, muss jede Funkanlage
zusätzlich den Namen, die Firma oder die eingetragene Handelsmarke der Importeu- rin und die Postadresse, unter der sie erreicht werden kann, enthalten. Ist dies nicht möglich, müssen diese Informationen auf der Verpackung der Anlage oder in einem Begleitdokument angebracht werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache anzu- geben, die für die Endnutzerinnen und Endnutzer leicht verständlich ist.
7 Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen Vorschriften.
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Art. 19 Weitere Informationen
1 Jeder Funkanlage müssen Sicherheitsanweisungen und -informationen beigefügt
sein. In den Anweisungen müssen die Informationen enthalten sein, die für die bestimmungsgemässe Verwendung der Funkanlage erforderlich sind. Dies umfasst gegebenenfalls eine Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschliesslich der Software, die den bestimmungsgemässen Betrieb der Funkanlage ermöglichen.
2 Jeder Sendeanlage müssen ausserdem folgende Informationen beigefügt werden:
a. die Frequenzbänder, in denen die Funkanlage betrieben wird; b. die in den Frequenzbändern, in denen die Funkanlage betrieben wird, abge- strahlte maximale Sendeleistung; c. gegebenenfalls die Betriebsbeschränkungen, insbesondere die Pflicht, eine Konzession für den Betrieb zu erlangen.
3 Die Angabe nach Absatz 2 Buchstabe c ist auch auf der Verpackung anzubringen.
4 Jedes Angebot von Funkanlagen, bei dem kein physisches Muster vorhanden ist,
insbesondere im Internet oder in Prospekten, und deren Betrieb Einschränkungen unterliegt, muss deutlich auf diese Einschränkungen hinweisen. 5 Die Informationen müssen für die Benutzerinnen und Benutzer leicht verständlich und in der Amtssprache des Verkaufsorts abgefasst sein. In zweisprachigen Orten müssen sie in beiden Amtssprachen abgefasst sein.
6 Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen Vorschriften unter Berück-
sichtigung der internationalen Praxis.
Art. 20 Einschränkungen Können mit einer Funkempfangsanlage sowohl öffentliche als auch nicht öffentliche Funksendungen im Sinne von Artikel 179bis des Strafgesetzbuches9 abgehört wer- den, darf beim Anbieten und in den mitgelieferten Informationen nur das Abhören der öffentlichen Funksendungen erwähnt werden.
4. Abschnitt: Allgemeine Pflichten der Wirtschaftsakteurinnen
Art. 21 Identifikationspflichten
1 Auf Verlangen des BAKOM nennen die Wirtschaftsakteurinnen:
a. alle Wirtschaftsakteurinnen, von denen sie ein Funkanlage bezogen haben; b. alle Wirtschaftsakteurinnen, an denen sie ein Funkgerät abgegeben haben.
2 Sie müssen die Informationen nach Absatz 1 zehn Jahre nach dem Bezug der
Funkanlage sowie zehn Jahre nach der Abgabe der Funkanlage vorlegen können.
9 SR 311.0
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Art. 22 Transport- und Lagerungspflichten Solange sich eine Funkanlage in der Verantwortung der Importeurinnen und der Händlerinnen befindet, müssen diese gewährleisten, dass die Bedingungen ihrer Lagerung oder ihres Transports die Konformität der Funkanlage mit den grundle- genden Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.
Art. 23 Verfolgungspflichten 1 Die Herstellerinnen und die Importeurinnen nehmen, falls dies angesichts der von einer Funkanlage ausgehenden Gefahren gerechtfertigt erscheint, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Endnutzerinnen und Endnutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen, prüfen diese und führen, wenn nötig, ein Beschwerdenverzeichnis der nichtkonformen Funkanlagen und deren Rückrufe und halten die Händlerinnen über diese Verfolgung auf dem Laufenden.
2 Herstellerinnen und Importeurinnen, die der Auffassung sind oder Grund zu der
Annahme haben, dass eine von ihnen in Verkehr gebrachte Funkanlage nicht dieser Verordnung entspricht, müssen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmassnah- men ergreifen, um die Konformität dieser Anlage herzustellen, oder, falls nötig, sie zurückzunehmen oder zurückzurufen.
3 Händlerinnen, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass
eine von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Funkanlage nicht dieser Verordnung entsprechen, müssen dafür sorgen, dass die erforderlichen Korrekturmassnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieser Anlage herzustellen, oder, falls nötig, sie zurückzunehmen oder zurückzurufen.
4 Sind mit der Funkanlage Risiken verbunden sind, so müssen die Herstellerinnen,
die Importeurinnen und die Händlerinnen ausserdem unverzüglich das BAKOM unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nicht- konformität und die ergriffenen Korrekturmassnahmen.
Art. 24 Mitwirkungspflichten
1 Auf begründetes Verlangen des BAKOM müssen ihm die Wirtschaftsakteurinnen
alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der Funk- anlage mit dieser Verordnung erforderlich sind, übermitteln.
2 Die Informationen und Dokumente müssen schriftlich in Papierform oder auf
elektronischem Wege in einer Sprache, die für das BAKOM leicht verständlich ist, übermittelt werden.
3 Auf Verlangen des BAKOM wirken die Wirtschaftsakteurinnen bei der Umsetzung
aller Massnahmen zur Abwendung von Risiken mit, die mit den von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen verbunden sind. Diese Pflicht gilt auch für die bevollmächtige Person für die Funkanlagen, die von ihrer Vollmacht betroffen sind.
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3. Kapitel: Ausnahmen
Art. 25
1 Von den Bestimmungen in Kapitel 2 ausgenommen sind:
a. Funkanlagen, die ausschliesslich für militärische Zwecke, für Zwecke des Zivilschutzes oder für andere Ausnahmesituationszwecke erstellt und betrie- ben werden, sofern sie nicht in einem gemeinsamen Funknetz zusammen mit anderen Organisationen erstellt und betrieben werden; b. Funkanlagen, die ausschliesslich zu technischen Versuchszwecken aufgrund einer diesbezüglich erteilten Funkkonzession erstellt und betrieben werden; c. Funkanlagen, die auf Frequenzen über 3000 GHz erstellt und betrieben wer- den; d. Funkanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die nicht auf dem Markt bereitgestellt werden; e. Bausätze (Art. 2 Abs. 5) für die Teilnahme am Amateurfunk, und zwar un- abhängig davon, ob sie auf dem Markt bereitgestellt sind oder nicht; f. auf dem Markt bereitgestellte Funkanlagen für die Teilnahme am Amateur- funk, die von einem nach Artikel 33 Absatz 4 oder 5 der Verordnung vom 9. März 200710 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV) ermächtigten Funkamateur für seinen Eigengebrauch geändert wurden; g. Funkanlagen, die von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland proviso- risch erstellt und nicht länger als drei Monate betrieben werden, wenn:
1. ihr Erstellen und Betreiben im betreffenden Staat erlaubt ist, und
2. ihre Leistung und ihre Frequenzen den durch das BAKOM festgelegten
technischen Vorschriften entsprechen; h. Sprech- und Navigationsfunkanlagen, die ausschliesslich in Luftfahrzeugen fest installiert, erstellt und betrieben werden und der Koordinierung des Luftverkehrs sowie dem sicheren Führen von Luftfahrzeugen dienen, soweit sie von der nach der Gesetzgebung für Zivilluftfahrt zuständigen Behörde zu diesem Zweck anerkannt sind; Letzteres informiert das BAKOM über die anerkannten Anlagen; i. massgefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschliesslich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für solche Zwecke verwendet werden; j. Sendeanlagen zum Messen oder Testen, die von im Fernmeldebereich spezi- alisierten Personen erstellt und betrieben werden, sei es zum Aufdecken und Diagnostizieren von Problemen anlässlich der Inbetriebnahme, des Erstel- lens oder des Betreibens von Fernmeldeanlagen oder sei es zum Erstellen ihrer Charakteristika und Überprüfen ihrer Funktionstüchtigkeit;
10 SR 784.102.1
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k. Funkempfangsanlagen zum Messen oder Testen, sei es zum Aufdecken und Diagnostizieren von Problemen anlässlich der Inbetriebnahme, des Erstel- lens oder des Betreibens von Fernmeldeanlagen oder sei es zum Erstellen ih- rer Charakteristika und Überprüfen ihrer Funktionstüchtigkeit.
2 Funkanlagen, die in den Anwendungsbereich von Kapitel 3 dieser Verordnung
fallen, unterliegen bezüglich den Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt der NEV11 und der VEMV12. Vorbehalten bleiben Artikel 36–40 dieser Verordnung.
3 Die Funkanlagen nach Absatz 1 Buchstaben b und g dürfen nicht auf dem Markt
bereitgestellt werden.
4. Kapitel: Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt:
Funkanlagen, die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben werden
Art. 26 Zulassung von Anlagen
1 Unter Vorbehalt von Artikel 6 Absatz 2 können Funkanlagen, die dazu bestimmt
sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von den Behörden betrieben zu wer- den, erst auf dem Markt bereitgestellt werden, nachdem sie vom BAKOM zugelas- sen wurden. Die Zulassung durch das BAKOM gilt für alle gleichartigen Anlagen.
2 Die Anlagen nach Absatz 1 müssen die grundlegenden Anforderungen nach Arti-
kel 7 Absatz 1 Buchstabe a erfüllen.
3 Die Anlagen nach Absatz 1 müssen auch gewisse Anforderungen in Bezug auf die
Frequenznutzung nach Artikel 7 Absätze 2 und 9 sowie auf die elektromagnetische Verträglichkeit nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.
4 Zugelassene Anlagen müssen nach Artikel 18 Absatz 4 gekennzeichnet werden
und die vom BAKOM ausgestellte Zulassungsnummer tragen. Die zur vorgesehenen Verwendung erforderlichen Informationen müssen beigelegt werden.
5 Das BAKOM erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschrif-
ten.
Art. 27 Bewilligung der Bereitstellung auf dem Markt 1 Wer Funkanlagen nach Artikel 26 Absatz 1 auf dem Markt bereitstellen will, muss vorgängig eine Bewilligung des BAKOM einholen. Dieses kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen ergänzen. Es erlässt die notwendigen administra- tiven Vorschriften.
2 Werden die Bedingungen und Auflagen der Bewilligung nicht eingehalten, so kann
das BAKOM die Bewilligung entschädigungslos entziehen.
11 SR 734.26 12 SR 734.5
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3 Das BAKOM stellt den Behörden nach Absatz 4 eine Liste mit den Personen, die
eine Bewilligung nach Absatz 1 innehaben, und eine Liste der zugelassenen Anlagen nach Artikel 26 Absatz 1 zur Verfügung.
4 Die Funkanlagen nach Artikel 26 Absatz 1 dürfen nur den Polizei- und Strafver-
folgungs- oder Strafvollzugsbehörden angeboten oder für diese auf dem Markt bereitgestellt werden.
Art. 28 Betriebsbeschränkung Funkanlagen nach Artikel 26 Absatz 1 dürfen nur von den Behörden nach Artikel 27 Absatz 4 und nach den Bedingungen von Artikel 49–55 FKV13 betrieben werden.
2. Abschnitt: Messe und Vorführung
Art. 29 1 Wer eine Funkanlage ausstellt, die den Voraussetzungen für ihre Bereitstellung auf dem Markt nicht entspricht, muss deutlich darauf hinweisen, dass die betreffende Anlage die Vorschriften nicht erfüllt und nicht auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden darf.
2 Wer eine Funkanlage, die den Voraussetzungen für ihre Bereitstellung auf dem
Markt nicht entspricht, zu Vorführungszwecken erstellen und betreiben will, muss die erforderliche Konzession erlangen (Art. 38 FKV14).
3 Die Artikel 22 NEV15 und 22 VEMV16 sind vorbehalten.
5. Kapitel:
Bereitstellung auf dem Markt und Vorführung von neuen leitungsgebundenen Fernmeldeanlagen
Art. 30 Bereitstellung auf dem Markt
1 Leitungsgebundene Fernmeldeanlagen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt
werden, wenn sie bezüglich Bereitstellung auf dem Markt den anwendbaren Best- immungen der NEV17 und der VEMV18 entsprechen.
2 Die folgenden leitungsgebundenen Fernmeldeendeinrichtungen sind von Absatz 1
ausgenommen, dürfen aber nur in Betrieb genommen und betrieben werden, wenn sie weder Personen noch Güter gefährden und den Fernmeldeverkehr und den Rund- funk nicht stören:
13 SR 784.102.1 14 SR 784.102.1 15 SR 734.26 16 SR 734.5 17 SR 734.26 18 SR 734.5
193
Fernmeldeanlagen. V AS 2016
a. Anlagen, die ausschliesslich zu technischen Versuchszwecken während ma- ximal 18 Monaten in Betrieb genommen und betrieben werden; b. Anlagen, die ausschliesslich von institutionellen Begünstigten, die Vorrech- te, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, d–f, i, k und l des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200719 geniessen, inner- halb ihrer Gebäude oder Gebäudeteile oder auf unmittelbar daran angren- zendem Gelände in Betrieb genommen und betrieben werden.
Art. 31 Vorführung
1 Wer eine leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtung, die den Voraussetzungen
für ihre Bereitstellung auf dem Markt nicht entspricht, zu Vorführungszwecken durch Anschluss an ein Netz einer Fernmeldedienstanbieterin in Betrieb nehmen und betreiben will, muss die Einwilligung dieser Anbieterin erlangen.
2 Die Artikel 22 NEV20 und 22 VEMV21 sind vorbehalten.
6. Kapitel:
Inbetriebnahme, Erstellen und Betreiben von Fernmeldeanlagen
Art. 32 Inbetriebnahme und Betreiben
1 Funkanlagen, die durch diese Verordnung abgedeckt sind und in Betrieb genom-
men werden, müssen dieser Verordnung entsprechen.
2 In Betrieb genommene leitungsgebundene Fernmeldeanlagen müssen den anwend-
baren Bestimmungen der VEMV22 bezüglich den Bedingungen der Inbetriebnahme entsprechen.
3 Fernmeldeanlagen müssen ordnungsgemäss installiert und gewartet sowie bestim-
mungsgemäss betrieben werden.
4 Bei der Inbetriebnahme und beim Betreiben einer Fernmeldeanlage müssen die
Anweisungen der Herstellerin respektiert werden.
5 Nimmt ein Dienstleistungserbringer eine Fernmeldeanlage in Betrieb, so muss er
die anerkannten Regeln der Technik respektieren.
6 Bei der Reparatur einer Fernmeldeanlage müssen die grundlegenden Anforderun-
gen und die Anforderungen an die Benutzung des Frequenzspektrums eingehalten werden.
Art. 33 Leitungsgebundene Fernmeldeanlagen mit PLC-Technologie
1 Um Störungen zu vermeiden, kann das BAKOM technische und administrative
Vorschriften über die Inbetriebnahme, das Erstellen und Betreiben von leitungs-
19 SR 192.12 20 SR 734.26 21 SR 734.5 22 SR 734.5
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Fernmeldeanlagen. V AS 2016
gebundenen Fernmeldeanlagen, die zur Datenübertragung das Stromnetz, ein- schliesslich Hausinstallation, verwenden (Powerline Communication, PLC), erlas- sen.
2 Die Inbetriebnahme von PLC-Anlagen für die Datenübertragung im Rahmen von
Fernmeldediensten und privaten Netzen, die sich über mehrere nicht aneinander angrenzende Gebäude erstrecken, muss dem BAKOM vorgängig gemeldet werden.
3 Das BAKOM kann den Betrieb von PLC-Anlagen in problematischen Fällen wie
bei der Benutzung von Freileitungen einer vorgängigen Genehmigung unterstellen.
7. Kapitel:
Bereitstellung auf dem Markt, Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen
Art. 34 Bereitstellung auf dem Markt von gebrauchten Fernmeldeanlagen
1 Eine gebrauchte Fernmeldeanlage darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden,
wenn sie die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens gültigen Anforderungen erfüllt und die anwendbaren technischen Normen oder Vorschriften nicht wesentlich geän- dert wurden. Artikel 35 gilt sinngemäss.
2 Eine gebrauchte Fernmeldeanlage, bei der für ihre Funktion wichtige Bauteile
geändert wurden, unterliegt den gleichen Bestimmungen wie eine neue Anlage.
3 Wer eine gebrauchte Funkanlage auf dem Markt bereitstellt, muss der Erwerberin
oder dem Erwerber Informationen betreffend eventuellen Verwendungseinschrän- kungen, die der Anlage zum Zeitpunkt des Kaufes beilagen, übermitteln.
4 Artikel 19 Absatz 4 gilt sinngemäss.
Art. 35 Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen Werden die anwendbaren technischen Normen oder Vorschriften wesentlich geän- dert, so erlässt das BAKOM bei Bedarf technische und administrative Vorschriften über das Erstellen und das Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen.
8. Kapitel: Kontrolle
Art. 36 Grundsätze
1 Das BAKOM kontrolliert, ob die auf dem Markt bereitgestellten, in Betrieb ge-
nommenen, erstellten oder betriebenen Fernmeldeanlagen den Bestimmungen dieser Verordnung und seinen eigenen Vorschriften (Art. 33 Abs. 1 FMG) entsprechen. Die Kontrolle der Aspekte betreffend den Schutz der Gesundheit und Sicherheit (Art. 7 Abs. 1 Bst. a) obliegt der Vollzugsbehörde der NEV23.
23 SR 734.26
195
Fernmeldeanlagen. V AS 2016
2 Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch. Es führt auch eine Kontrolle durch, wenn es Grund zur Annahme hat, dass eine Fernmeldeanlage nicht den Bestimmun- gen dieser Verordnung und den Vorschriften des BAKOM entspricht. Es ist zudem ermächtigt, anlässlich eines Konzessionsgesuchs Kontrollen von Fernmeldeanlagen durchzuführen.
3 Es kann von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) verlangen, dass sie ihm
Auskünfte über die Einfuhr von Fernmeldeanlagen für einen bestimmten Zeitraum erteilt.
4 Stösst die EZV im Rahmen ihrer normalen Tätigkeiten auf Fernmeldeanlagen, bei
denen sie aufgrund einer vom BAKOM erstellten Kontrollliste den Verdacht hat, dass sie den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, erhebt sie ein Muster und übermittelt es unverzüglich dem BAKOM. 5 Die Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 199024 bleibt für die militärischen Fern- meldeanlagen vorbehalten.
Art. 37 Befugnisse
1 Das BAKOM ist ermächtigt, von den Wirtschaftsakteurinnen die zum Nachweis
der Konformität der Fernmeldeanlagen mit den Bestimmungen dieser Verordnung und seinen eigenen Vorschriften notwendigen Dokumente und Informationen sowie die unentgeltliche Übergabe der betreffenden Fernmeldeanlagen zu verlangen, um sie zu prüfen oder von einer in Artikel 17 bezeichneten Prüfstelle prüfen zu lassen.
2 Bei den Kontrollen müssen die Benutzerinnen und Benutzer Folgendes vorlegen:
a. die Dokumente für die Fernmeldeanlage, die in ihrem Besitz sind; und b. die Informationen, die zur Identifizierung der für die Bereitstellung auf dem Markt verantwortlichen Person dienlich sind.
Art. 38 Prüfungen durch eine Stelle
1 Das BAKOM lässt eine Fernmeldeanlage von einer Stelle nach Artikel 17 prüfen,
wenn: a. die Prüfungen, die das BAKOM durchgeführt hat, belegen, dass diese Anla- ge die Anforderungen nach Artikel 7 oder 9 nicht erfüllt, und b. das Gesuch von der für die Bereitstellung dieser Anlage auf dem Markt ver- antwortlichen Person gestellt wird. 2 Bevor das BAKOM die Anlagen von einer Stelle nach Artikel 17 prüfen lässt, hört es die für die Bereitstellung auf dem Markt verantwortliche Person an, insbesondere betreffend die gewählte Stelle, den Umfang der Prüfung und deren geschätzten Kosten. 3 Die Kosten für die Prüfungen durch die Stelle trägt die für die Bereitstellung auf dem Markt verantwortliche Person, wenn die Prüfungen belegen, dass die Fernmel- deanlagen die verlangten Anforderungen nicht erfüllen.
24 SR 510.518.1
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Fernmeldeanlagen. V AS 2016
4 Das BAKOM kann die Prüfung durch eine Stelle durchführen lassen, wenn es
diese nicht selber durchführen kann. In diesem Fall werden der Person, die verant- wortlich ist für die Bereitstellung einer Anlage auf dem Markt, die die erforderlichen Anforderungen nicht erfüllt, dieselben Kosten in Rechnung gestellt, wie wenn das BAKOM selbst die Prüfung durchgeführt hätte. Die Absätze 2 und 3 sind nicht anwendbar.
Art. 39 Massnahmen 1 Belegt die Kontrolle, dass Bestimmungen dieser Verordnung oder die Vorschriften des BAKOM verletzt sind, so trifft dieses nach Anhörung der für die Bereitstellung auf dem Markt oder das Betreiben verantwortlichen Person die entsprechenden Massnahmen nach Artikel 33 Absatz 3 FMG. Es kann die getroffenen Massnahmen veröffentlichen oder im Abrufverfahren zugänglich machen.
2 Liefern die technischen Unterlagen nicht genügend nützliche Informationen oder
Hinweise zur Sicherstellung der Konformität der Fernmeldeanlagen mit den grund- legenden Anforderungen in dieser Verordnung und erfüllen somit die Anforderun- gen nach Artikel 14 nicht, kann das BAKOM die Herstellerin oder die Importeurin auffordern, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist die Konformität mit den grund- legenden Anforderungen dieser Verordnung durch eine vom BAKOM akzeptierten Stelle auf eigene Kosten überprüfen lässt.
3 Artikel 19 Absatz 7 THG ist anwendbar.
4 Das BAKOM kann die Bevölkerung über die technische Nichtkonformität einer
Fernmeldeanlage informieren, insbesondere wenn es nicht möglich ist, alle für das Inverkehrbringen verantwortlichen Personen zu identifizieren oder wenn diese zu zahlreich sind. Zu diesem Zweck veröffentlicht es insbesondere folgende Informa- tionen im Internet oder in anderer Form: a. die getroffenen Massnahmen; b. den bestimmungsgemässe Gebrauch der Fernmeldeanlage; c. die Informationen, die deren Identifizierung erlauben, wie Herstellerin, Mar- ke und Typ; d. Fotografien der Fernmeldeanlage und deren Verpackung; e. das Datum der Verfügung betreffend Nichtkonformität.
Art. 40 Störungen
1 Das BAKOM hat jederzeit Zutritt zu Fernmeldeanlagen, die den Fernmeldeverkehr
oder den Rundfunk stören, und kann die in Artikel 34 FMG vorgesehenen Mass- nahmen ergreifen.
2 Im Übrigen gelten die Artikel 36–39 sinngemäss.
197
Fernmeldeanlagen. V AS 2016
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 41 Vollzug
1 Das BAKOM vollzieht diese Verordnung.
2 Es kann im Geltungsbereich dieser Verordnung mit dem Ausland Vereinbarungen
technischen und administrativen Inhalts abschliessen.
Art. 42 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 14. Juni 200225 über Fernmeldeanlagen wird aufgehoben.
Art. 43 Änderung weiterer Rechtsakte
1 Die Bezeichnung «Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen» wird
in den betroffenen Bestimmungen folgender Verordnungen durch «Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen» ersetzt: a. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung vom 9. März 200726 über Fernmelde- dienste; b. Anhang der Verordnung vom 19. Oktober 198827 über die Umweltverträg- lichkeitsprüfung; c. Artikel 15a Absatz 3 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199528; d. Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung vom 25. November 201529 über die elektromagnetische Verträglichkeit.
2 Die Verordnung vom 9. März 200730 über Frequenzmanagement und Funkkonzes-
sionen wird wie folgt geändert:
Art. 49 Abs. 1
1 Fernmeldeanlagen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung vom 25. November
201531 über Fernmeldeanlagen (FAV) dürfen nur in Betrieb genommen, erstellt und
betrieben werden, wenn eine Bewilligung des BAKOM ausgestellt worden ist.
Art. 44 Übergangsbestimmungen
1 Funkempfangsanlagen und Anlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die vor
dem 1. Mai 2001 keinem Konformitätsbewertungsverfahren unterlagen und die vor diesem Datum in Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiterhin erstellt und be- trieben werden, ohne dass sie ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen
25 AS 2002 2086, 2003 4771, 2005 677, 2007 995 7085, 2008 1903, 2009 5837 6243, 2012 6561, 2014 4169 26 SR 784.101.1 27 SR 814.011 28 SR 916.401 29 SR 734.5 30 SR 784.102.1 31 SR 784.101.2
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Fernmeldeanlagen. V AS 2016
müssen. Diese Anlagen dürfen jedoch ohne Konformitätsbewertungsverfahren nicht auf dem Markt bereitgestellt werden. 2 Bis zum 12. Juni 2017 dürfen Funkanlagen, die nicht der vorliegenden Verordnung entsprechen, weiterhin in Verkehr gebracht werden, wenn sie: a. der Verordnung vom 14. Juni 200232 über Fernmeldeanlagen entsprechen; oder b. von einer Konformitätsbewertung gemäss Artikel 16 Buchstabe gbis–hbis der Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen ausgenommen wa- ren und:
1. konform zu der Verordnung vom 9. April 199733 über elektrische Nie-
derspannungserzeugnisse und der Verordnung vom 18. November
200934 über die elektromagnetische Verträglichkeit waren, oder
2. konform zu der Verordnung vom 25. November 201535 über elektrische
Niederspannungserzeugnisse und der Verordnung vom 25. November
201536 über die elektromagnetische Verträglichkeit sind.
Art. 45 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 13. Juni 2016 in Kraft.
2 Artikel 11 tritt am 12. Juni 2018 in Kraft.
25. November 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
32 AS 2002 2086, 2003 4771, 2005 677, 2007 995 7085, 2008 1903, 2009 5837 6243, 2012 6561, 2014 4169 33 AS 1997 1016, 2000 734 762, 2007 4477, 2009 6243, 2010 2583 2749, 2013 3509 34 AS 2009 6243, 2014 4159 35 SR 734.26 36 SR 734.5
199
Fernmeldeanlagen. V AS 2016
Anhang 1 (Art. 18 Abs. 1)
Konformitätskennzeichen
1. Schweizerisches Konformitätskennzeichen
1.1 Das schweizerische Konformitätskennzeichen setzt sich aus zwei grossen
lateinischen Buchstaben «C» und «H» zusammen: «CH». Die Buchstaben müssen elliptisch angebracht werden; die Hauptachse der Ellipse ist hori- zontal. Mindestgrössen: Höhe der Ellipse 7,2 mm Breite der Ellipse 11 mm Höhe der Buchstaben 5 mm Breite der Buchstaben 2,5 mm Durchmesser des Strichs 0,6 mm
1.2 Bei einer Verkleinerung oder Vergrösserung des Konformitätskennzeichens
müssen seine Proportionen beibehalten werden.
2. Ausländisches Konformitätskennzeichen
2.1 Zugelassen ist das Konformitätskennzeichen, das in Anhang II der Verord-
nung (EG) Nr. 765/200837 festgelegt ist. Die Illustration dient Informations- zwecken.
2.2 Beim Anbringen dieses Konformitätskennzeichens müssen die allgemeinen
Grundsätze, die in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 definiert werden, respektiert werden.
3. Die Mindestgrössen des Konformitätskennzeichens können aufgrund der
geringen Grösse der Funkanlage reduziert werden, sofern es sichtbar und le- serlich bleibt.
37 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Fassung gemäss ABl. L 218, vom 13.08.2008, S. 30
200
Fernmeldeanlagen. V AS 2016
Anhang 2 (Art. 13)
Interne Fertigungskontrolle (Modul A)
1 Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitäts-
bewertungsverfahren, mit dem die Herstellerin die in den Ziffern 2, 3 und 4 dieses Anhangs genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf ei- gene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Funkanlagen den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung genügen.
2 Technische Unterlagen
Die Herstellerin erstellt die technischen Unterlagen nach Artikel 14.
3 Herstellung
3.1 Die Herstellerin trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit das Ferti-
gungsverfahren und dessen Überwachung die Konformität der hergestellten Funkanlagen mit den in Ziffer 2 dieses Anhangs genannten technischen Un- terlagen und mit den einschlägigen, grundlegenden Anforderungen dieser Vereinbarung gewährleisten.
3.2 Die Herstellerin berücksichtigt die Änderungen am Entwurf der Funkanlage
oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, mit der die Konformität einer An- lage erklärt wird, angemessen.
4 Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärung
4.1 Die Herstellerin bringt das Konformitätskennzeichen nach Artikel 18 an
jeder einzelnen Funkanlage an, die die geltenden Anforderungen dieser Ver- ordnung erfüllt.
4.2 Die Herstellerin stellt für jeden Funkanlagentyp eine schriftliche Konformi-
tätserklärung nach Anhang 5 aus.
5 Bevollmächtigte Person
5.1 Die in Ziffer 4 genannten Pflichten der Herstellerin können von der von ihr
bevollmächtigten Person in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung er- füllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
5.2 Der Entwurf und die Herstellung von Funkanlagen sowie die Erstellung der
technischen Unterlagen können nicht an die bevollmächtige Person delegiert werden.
201
Fernmeldeanlagen. V AS 2016
Anhang 3 (Art. 13)
Baumusterprüfung, gefolgt von der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle
I Baumusterprüfung (Modul B)
1 Bei der Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitäts-
bewertungsverfahrens, bei dem eine Konformitätsbewertungsstelle den tech- nischen Entwurf einer Funkanlage untersucht und prüft und bescheinigt, dass er die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
2 Eine Baumusterprüfung erfolgt durch die Bewertung der Angemessenheit
des technischen Entwurfs der Funkanlage anhand einer Prüfung der techni- schen Unterlagen und der zusätzlichen Nachweise nach Ziffer 3 ohne Prü- fung eines Musters (Baumuster).
3 Antrag auf Baumusterprüfung
3.1 Der Antrag auf Baumusterprüfung ist von der Herstellerin bei einer einzigen
Konformitätsbewertungsstelle ihrer Wahl einzureichen.
3.2 Der Antrag umfasst:
a. Name und Adresse der Herstellerin und, wenn der Antrag von der be- vollmächtigten Person eingereicht wird, auch deren Namen und Adres- se; b. eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Konformitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist; c. die technischen Unterlagen nach Artikel 14; d. die Nachweise für die Richtigkeit der Lösung für den technischen Ent- wurf. In diesen Nachweisen müssen alle Unterlagen vermerkt sein, nach denen insbesondere dann vorgegangen worden ist, wenn die ein- schlägigen technischen Normen des BAKOM (Art. 31 Abs. 2 Bst. a FMG) nicht oder nicht in vollem Umfang angewandt worden sind. Die zusätzlichen Nachweise umfassen gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen, die nach anderen einschlägigen technischen Spezifikationen von einem geeigneten Labor der Herstellerin oder von einem anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durch- geführt wurden.
4 Die Konformitätsbewertungsstelle prüft die technischen Unterlagen und
zusätzlichen Nachweise, um die Angemessenheit des technischen Entwurfs der Funkanlage zu bewerten.
5 Die Konformitätsbewertungsstelle erstellt einen Prüfungsbericht über die
nach Ziffer 4 durchgeführten Schritte und die dabei erzielten Ergebnisse. Unabhängig ihrer Pflichten nach Ziffer 8 veröffentlicht die Konformitätsbe- wertungsstelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustim- mung der Herstellerin.
202
Fernmeldeanlagen. V AS 2016
6 Baumusterprüfbescheinigung
6.1 Entspricht das Baumuster den auf die betreffende Funkanlage anwendbaren
Anforderungen dieser Verordnung, stellt die Konformitätsbewertungsstelle der Herstellerin eine Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Adresse der Herstellerin, die Ergebnisse der Prü- fung, die Aspekte der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung, auf die sich die Prüfung bezieht, allfällige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die für die Identifizierung des genehmigten Baumusters erforderlichen An- gaben. Der Baumusterprüfbescheinigung können einer oder mehrere Anhän- ge beigefügt werden.
6.2 Die Baumusterprüfbescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweck-
dienlichen Angaben, anhand derer sich die Konformität der hergestellten Funkanlagen mit dem geprüften Baumuster beurteilen und eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.
6.3 Entspricht das Baumuster nicht den anwendbaren Anforderungen dieser
Verordnung, verweigert die Konformitätsbewertungsstelle die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller dar- über, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.
7 Verfolgungspflichten
7.1 Die Konformitätsbewertungsstelle informiert sich laufend über alle Ände-
rungen des allgemein anerkannten Stands der Technik; deuten diese darauf hin, dass das genehmigtes Baumuster nicht mehr den anwendbaren Anforde- rungen dieser Verordnung entspricht, entscheidet sie, ob derartige Änderun- gen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, so setzt die Konformitätsbewertungsstelle die Herstellerin davon in Kenntnis.
7.2 Die Herstellerin unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle, der die
technischen Unterlagen zur Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über al- le Änderungen an dem genehmigten Baumuster, die die Konformität der Funkanlage mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung oder den Bedingungen für die Gültigkeit dieser Bescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung.
8 Informationspflichten
8.1 Jede Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet das BAKOM über die Bau-
musterprüfbescheinigungen und/oder allfällige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihm in regelmässigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung dieser Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.
8.2 Jede Konformitätsbewertungsstelle informiert die übrigen Konformitätsbe-
wertungsstellen über die Baumusterprüfbescheinigungen und/oder allfällige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf
203
Fernmeldeanlagen. V AS 2016
andere Weise eingeschränkt hat, und teilt ihnen auf Verlangen alle derarti- gen von ihr ausgestellten Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu mit.
8.3 Jede Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet das BAKOM über die Bau-
musterprüfbescheinigungen, die sie ausgestellt hat, und/oder über die Ergän- zungen dazu, falls vom BAKOM bezeichnete technische Normen (Art. 31 Abs. 2 Bst. a FMG) vorliegen und nicht oder nicht vollständig angewandt wurden. Wenn sie dies verlangen, erhalten das BAKOM und die anderen Konformitätsbewertungsstellen eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigun- gen und/oder ihrer Ergänzungen. Das BAKOM erhält ebenfalls auf Verlan- gen eine Kopie der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die Konformitätsbewertungsstelle vorgenommenen Prüfungen. Die Konformi- tätsbewertungsstelle bewahrt eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers ein- schliesslich der von der Herstellerin eingereichten Unterlagen zehn Jahre ab der Bewertung der Funkanlage oder bis zum Ende der Gültigkeitsdauer die- ser Bescheinigung auf.
9 Die Herstellerin hält eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung samt
Anhängen und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen während zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen der Funkanlage für das BAKOM bereit.
10 Die von der Herstellerin bevollmächtigten Person kann den in Ziffer 3
genannten Antrag einreichen und die in den Ziffern 7 und 9 genannten Pflichten erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
II Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Modul C)
1 Bei der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Ferti-
gungskontrolle handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungs- verfahrens, bei dem die Herstellerin die in den Ziffern 2 und 3 genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Funkanlagen der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den auf sie anwendbaren Anforde- rungen dieser Verordnung genügen.
2 Herstellung
2.1 Die Herstellerin trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit durch den
Fertigungsprozess und seine Überwachung die Konformität der hergestellten Funkanlagen einerseits mit dem in der Baumusterprüfbescheinigung be- schriebenen Baumuster und andererseits mit den auf sie anwendbaren An- forderungen dieser Verordnung sichergestellt ist.
2.2 Die Herstellerin berücksichtigt die Änderungen am Entwurf der Funkanlage
oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die bei der Erklärung der Kon- formität einer Funkanlage verwiesen wird, angemessen.
204
Fernmeldeanlagen. V AS 2016
3 Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärung
3.1 Die Herstellerin bringt das Konformitätskennzeichen an jeder einzelnen
Funkanlage an, die mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebe- nen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Ver- ordnung erfüllt. 3.2. Die Herstellerin stellt für jeden Funkanlagentyp eine schriftliche Konformi- tätserklärung nach Anhang 5 aus.
4 Bevollmächtigte Person
4.1 Die in Ziffer 3 genannten Pflichten der Herstellerin können von der von ihr
bevollmächtigten Person in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung er- füllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
4.2 Der Entwurf und die Herstellung von Funkanlagen sowie die Erstellung der
technischen Unterlagen können nicht an die Bevollmächtige Person delegiert werden.
205
Fernmeldeanlagen. V AS 2016
Anhang 4 (Art. 13)
Umfassende Qualitätssicherung (Modul H)
1 Bei der Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssiche-
rung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem die Herstellerin die in den Ziffern 2 und 5 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betref- fende Funkanlage den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung genügt.
2 Herstellung
2.1 Die Herstellerin betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für
Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Funk- anlage nach Ziffer 3; sie unterliegt der Überwachung nach Ziffer 4.
2.2 Die Herstellerin berücksichtigt die Änderungen am Entwurf der Funkanlage
oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die bei der Erklärung der Kon- formität einer Funkanlage verwiesen wird, angemessen.
3 Qualitätssicherungssystem
3.1 Die Herstellerin beantragt bei einer Konformitätsbewertungsstelle ihrer
Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betroffenen Funkanlagen. Der Antrag enthält: a. Name und Adresse der Herstellerin und, wenn der Antrag von der von ihr bevollmächtigten Person eingereicht wird, auch deren Namen und Adresse; b. die technischen Unterlagen für ein Baumuster der zu fertigenden Funk- anlagen; c. die Unterlagen zum Qualitätssicherungssystem; d. eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Konformitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist.
3.2 Das Qualitätssicherungssystem stellt die Konformität der Funkanlagen mit
den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung sicher. Alle von der Herstellerin berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und geordnet in Form schriftlicher Grundsät- ze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Mit diesen Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem muss sichergestellt werden, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheit- lich ausgelegt werden.
206
Fernmeldeanlagen. V AS 2016
Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten: a. Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Be- fugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Qualität der Entwürfe und Produkte; b. technische Konstruktionsspezifikationen, einschliesslich der angewand- ten Normen, sowie – wenn die vom BAKOM bezeichneten einschlägi- gen technischen Normen (Art. 31 Abs. 2 Bst. a FMG) nicht in vollem Umfang angewandt werden – die Mittel, mit denen gewährleistet wer- den soll, dass die für Funkanlagen geltenden grundlegenden Anforde- rungen dieser Verordnung erfüllt werden; c. Verfahren für die Kontrolle und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Massnahmen, die bei dem Entwurf der zum betreffenden Anlagentyp gehörenden Funkanlagen angewendet werden; d. entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungs- verfahren, angewandte Verfahren und systematische Massnahmen; e. vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit; f. die qualitätsbezogenen Unterlagen, wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eich- daten, Berichte über die Qualifikation des Personals usw.; g. Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwurfs- und Pro- duktqualität sowie die konkrete Funktionsweise des Qualitätssiche- rungssystems überwacht werden können.
3.3 Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet das Qualitätssicherungssystem,
um festzustellen, ob es die in Ziffer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei den Bestandteilen des Qualitätssicherungssystems, die die entsprechen- den Spezifikationen der durch das SECO bezeichneten einschlägigen Norm (Anhang 2 AkkBV38) erfüllen, geht sie von einer Konformität mit diesen Anforderungen aus. Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt min- destens ein Mitglied des Auditteams über Erfahrung mit der Bewertung auf dem entsprechenden Gebiet im Bereich Funkanlagen und der betreffenden Funkanlagentechnologie sowie über Kenntnis der geltenden Anforderungen dieser Verordnung. Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten der Herstellerin. Das Auditteam überprüft die in Ziffer 3.1 Buchstabe b genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass die Herstellerin in der Lage ist, die Anforderungen dieser Verordnung zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Konformität der Funkanlage mit diesen Anforderungen gewährleistet ist. Die Herstellerin oder ihre bevollmächtigte Person wird von der Entschei- dung in Kenntnis gesetzt.
38 SR 946.512
207
Fernmeldeanlagen. V AS 2016
Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die Entscheidung mit ihrer Begründung.
3.4 Die Herstellerin verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitäts-
sicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sor- gen, dass es stets sachgemäss und effizient funktioniert.
3.5 Die Herstellerin unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle, die das
Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems. Die Konformitätsbewertungsstelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die in Zif- fer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt oder ob eine erneute Bewertung er- forderlich ist. Sie teilt ihre Entscheidung der Herstellerin mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die Entscheidung mit ihrer Begründung.
4 Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungs-
stelle
4.1 Durch die Überwachung soll sichergestellt werden, dass die Herstellerin die
Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vor- schriftsmässig erfüllt.
4.2 Die Herstellerin gewährt der Konformitätsbewertungsstelle für die Bewer-
tung Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und La- gereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere: a. die Unterlagen zum Qualitätssicherungssystem; b. die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorge- sehenen Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnun- gen, Prüfungen usw.; c. die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgese- henen Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berich- te über die Qualifikation des Personals usw.
4.3 Die Konformitätsbewertungsstelle führt regelmässig Audits durch, um
sicherzustellen, dass die Herstellerin das Qualitätssicherungssystem auf- rechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen entsprechenden Prüf- bericht.
4.4 Darüber hinaus kann die Konformitätsbewertungsstelle bei der Herstellerin
unangemeldete Besichtigungen durchführen. Während dieser Besichtigun- gen kann die Konformitätsbewertungsstelle falls nötig Prüfungen von Funk- anlagen durchführen oder durchführen lassen, um sich vom ordnungsgemäs- sen Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überzeugen. Die Konformitätsbewertungsstelle übergibt der Herstellerin einen Bericht über die Besichtigung und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht.
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5 Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärung
5.1 Die Herstellerin bringt das Konformitätskennzeichen im Einklang mit Arti-
kel 18 und unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle nach Ziffer 3.1 deren Identifikationsnummer an jeder Funkanlage an, die die gel- tenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. 5.2 Die Herstellerin stellt für jedes Baumuster für Funkanlagen eine schriftliche Konformitätserklärung nach Anhang 5 aus.
6 Die Herstellerin hält für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehr-
bringen der Funkanlage folgende Unterlagen für das BAKOM bereit: a. die technischen Unterlagen nach Ziffer 3.1; b. die Unterlagen zu dem Qualitätssicherungssystem nach Ziffer 3.1; c. die Änderung nach Ziffer 3.5 in ihrer genehmigten Form; d. die Entscheidungen und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle nach den Ziffern 3.5, 4.3 und 4.4.
7 Jede Konformitätsbewertungsstelle informiert das BAKOM über die Zulas-
sungen für Qualitätssicherungssysteme, die sie ausgestellt hat oder zurück- gezogen hat, und übermittelt ihm in regelmässigen Abständen oder auf Ver- langen eine Aufstellung aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat. Jede Konformitätsbewertungsstelle informiert die anderen Konformitätsbe- wertungsstellen über die verweigerten, ausgesetzten oder zurückgezogenen Zulassungen von Qualitätssicherungssysteme und teilt ihnen, wenn sie dazu aufgefordert wird, die ausgestellten mit.
8 Bevollmächtigte Person
8.1 Die unter den Ziffern 3.1, 3.5, 5 und 6 genannten Pflichten der Herstellerin
können von ihrer bevollmächtigten Person in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
8.2 Der Entwurf und die Herstellung von Funkanlagen sowie die Erstellung der
technischen Unterlagen können nicht an die bevollmächtige Person delegiert werden.
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Anhang 5 (Art. 15)
Vorlage Konformitätserklärung 1 Die Konformitätserklärung für eine Funkanlage, die das schweizerische Konformi- tätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 1 trägt, muss nach der folgenden Vorlage ausgestellt werden: Titel: Konformitätserklärung
1. Funkanlage (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer):
2. Name und Adresse der Herstellerin oder ihrer in der Schweiz niedergelasse-
nen bevollmächtigten Person:
3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklä-
rung trägt die Herstellerin:
4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung der Funkanlage Zwecks Rückver-
folgbarkeit; dazu kann eine hinreichend deutliche Farbabbildung gehören, wenn dies zur Identifikation der Anlage notwendig ist):
5. Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die anwendbaren
Rechtsvorschriften der Schweiz: Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen gegebenenfalls weitere anwendbare Rechtsvorschriften
6. Angabe der einschlägigen technischen Normen, die zugrunde gelegt wurden,
oder Angabe der anderen technischen Spezifikationen, bezüglich derer die Konformität erklärt wird. Dabei müssen die jeweilige Identifikationsnum- mer, die angewandte Fassung und gegebenenfalls das Ausgabedatum ange- geben werden:
7. Gegebenenfalls: Die Konformitätsbewertungsstelle (Name, Identifikations-
nummer) hat ... (Beschreibung ihrer Mitwirkung) und folgende Baumuster- prüfbescheinigung ausgestellt:
8. Gegebenenfalls: Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile ein-
schliesslich Software, die den bestimmungsgemässen Betrieb der Funkanla- ge ermöglichen und von der Konformitätserklärung erfasst werden: …
9. Zusatzangaben:
Unterzeichnet für und im Namen von: (Ort und Datum der Ausstellung): (Name, Funktion) (Unterschrift):
2 Die Konformitätserklärung für eine Funkanlage, die das ausländische Konformi-
tätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 2 trägt, muss nach der Vorlage gemäss Anhang VI der Richtlinie 2014/53/EU39 ausgestellt werden.
39 Siehe Fussnote zu Anhang 5 Abs. 2.
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Anhang 6 (Art. 15)
Vorlage vereinfachte Konformitätserklärung 1 Die vereinfachte Konformitätserklärung für eine Funkanlage, die das schweizeri- sche Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 1 trägt, hat folgenden Wort- laut: – Hiermit erklärt [Name der Herstellerin], dass der Funkanlagentyp [Bezeich- nung] der Verordnung vom … über Fernmeldeanlagen entspricht. – Der vollständige Text der Konformitätserklärung ist unter der folgenden In- ternetadresse verfügbar: [genaue Adresse] 2 Die vereinfachte Konformitätserklärung für eine Funkanlage, die das ausländische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 2 trägt, muss nach der Vorlage gemäss Anhang VII der Richtlinie 2014/53/EU40 ausgestellt werden.
40 Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstel- lung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG, Fassung gemäss ABl. L 153, vom 22. Mai 2014, S. 62
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