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AS 2016 1843

Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)

Änderung vom 3. Juni 2016

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 20131 wird wie folgt geändert:

Art. 30 Abs. 2 2 Sie kann zur Förderung von Innovationsprojekten mit Umsetzungspartnern, die als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) entweder selbst vorwiegend exportorien- tiert oder vorwiegend Zulieferer von exportorientierten Unternehmen sind, eine Beteiligung von weniger als 50 Prozent festsetzen; dabei darf eine Beteiligung von 30 Prozent nicht unterschritten werden. Bei der Festsetzung der Beteiligung berück- sichtigt sie den Wettbewerbsnachteil, den der betreffende Umsetzungspartner infol- ge der Frankenstärke erleidet.

Gliederungstitel vor Art. 41a 5a. Kapitel: Datenbekanntgabe durch Forschungsförderungsinstitutionen (Art. 9 FIFG)

1 Die Forschungsförderungsinstitutionen können den arbeitgebenden Institutionen

für Kontroll- und Vollzugszwecke Daten aus den eingegangenen Beitragsgesuchen und den Förderentscheiden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen.

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