AS 2016 1947
Notenaustausch vom 4. Mai 2016 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (Kodifizierter Text) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Notenaustausch vom 4. Mai 2016 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (Kodifizierter Text) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
In Kraft getreten am 4. Mai 2016
Übersetzung1
Mission der Schweiz Brüssel, den 4. Mai 2016 bei der Europäischen Union Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union Generaldirektion D Justiz und Inneres Brüssel
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekreta- riat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation des Rates vom 7. April 2016, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein- schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Assoziierungsabkommen), das am 26. Oktober 20042 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:
«In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens, welches die Schweiz an den Schengen- Besitzstand assoziiert, wird der Schweiz hiermit die Verabschiedung des folgenden Rechtsakts notifiziert:
SR 0.362.380.067
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 SR 0.362.31
2016-0535 1947
Übernahme der Verordnung (EU) 2016/399. AS 2016 Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemein- schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schenge- ner Grenzkodex) (Kodifizierter Text) Dokument des Rates: PE-CONS 36/1/15 REV 1 CODIF 76 SCHENGEN 21 FRONT 129 COMIX 276 VISA 215 CODEC 877 Datum der Annahme: 9. März 2016»3
Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Assoziierungsabkommens informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekreta- riat des Rates der Europäischen Union, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation des Rates beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzep- tiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird. Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens begründen die Notifika- tion des Rates vom 7. April 2016 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union. Dieses Abkommen tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Assoziierungsabkommens aufgeführt sind. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden folgende Notenaustausche beendigt: – Notenaustausch vom 28. März 20084 zwischen der Schweiz und der Europä- ischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen (Schengener Grenzkodex); – Notenaustausch vom 24. Oktober 20085 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 296/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März
2008 zur Änderung des Schengener Grenzkodex;
– Notenaustausch vom 18. Februar 20096 zwischen der Schweiz und der Eu- ropäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 81/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar
2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf die
Nutzung des Visa-Informationssystems (VIS) im Rahmen des Schengener Grenzkodex;
3 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (Kodifizierter Text), gemäss ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1. 4 AS 2008 5633 5 AS 2008 5639 6 AS 2010 3025
Übernahme der Verordnung (EU) 2016/399. AS 2016 Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands
– Notenaustausch vom 21. November 20137 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 zur Änderung des Schengener Grenzkodex zwecks Festle- gung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinfüh- rung von Kontrollen an den Binnengrenzen. Eine Kopie dieser Note wird der Europäischen Kommission, Generalsekretariat, SG.A.3, Brüssel, übermittelt.
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
7 AS 2015 685
Übernahme der Verordnung (EU) 2016/399. AS 2016 Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands