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Beschluss Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses EU-EFTA zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren
Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren Beschluss Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses EU-EFTA zur Änderung des Übereinkommens und deren Anlagen
Angenommen am 28. April 2016 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Mai 2016
Der Gemischte Ausschuss, gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 19871 über ein gemeinsames Ver- sandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstaben a und c, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 15 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem König- reich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden «Über- einkommen») ist der mit dem Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss (im Folgenden «Gemischter Ausschuss») ermächtigt, im Wege von Beschlüssen Änderungen des Übereinkommens und der Anlagen zu empfehlen und zu beschlies- sen. (2) Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und ihre Delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gelten ab dem 1. Mai 2016 und führen einen modernisierten Rahmen für Zollverfahren, einschliesslich des Versandverfahrens, ein. (3) Zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Handels zwischen der Union und den Vertragsparteien des Übereinkommens sollte das gemeinsame Ver- sandverfahren so weit wie möglich an das Unionsversandverfahren angepasst wer- den, das in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und in ihren Delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt ist. Zu diesem Zweck sind sowohl inhaltli-
1 SR 0.631.242.04 Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren umfass- te ursprünglich folgende Vertragsparteien: Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Repub- lik Österreich, Republik Finnland, Republik Island, Königreich Norwegen, Königreich Schweden und Schweizerische Eidgenossenschaft. Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden sind am 1. Januar 1995 den Europäischen Gemeinschaften beigetreten und sind seither nicht mehr selbstständige Vertragsparteien des Übereinkommens. Vertragsparteien sind ebenfalls seit dem 1. Juli 2012 die Republik Kroatien, seit dem 1. Dezember 2012 die Republik Türkei, seit dem 1. Juli 2015 die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und seit dem 1. Februar 2016 die Republik Serbien.
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che als auch terminologische Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen unerlässlich. (4) Um ausreichende Klarheit herzustellen, ist eine terminologische Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und an ihre Delegierten Rechtsakte und Durch- führungsrechtsakte erforderlich. Die vorgeschlagenen Änderungen wurden der EU- EFTA-Arbeitsgruppe «Gemeinsames Versandverfahren» und «Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr» vorgelegt und in der Arbeitsgruppe erörtert und dem Vorschlag eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses EU-EFTA zur Änderung des Abkommens über ein gemeinsames Versandverfahren wurde durch diese Arbeitsgruppe vorab zugestimmt. (5) Das Übereinkommen ist daher entsprechend zu ändern, hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
1. Der Wortlaut des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames
Versandverfahren wird entsprechend Anhang A dieses Beschlusses geändert.
2. Der Wortlaut der Anlage I des Übereinkommens, einschliesslich der Anhänge der
Anlage I, erhält die Fassung des Anhangs B dieses Beschlusses.
3. Der Wortlaut der Anlage II des Übereinkommens wird entsprechend Anhang C
dieses Beschlusses geändert.
4. Der Wortlaut der Anlage III des Übereinkommens wird entsprechend Anhang D
dieses Beschlusses geändert.
5. Der Wortlaut der Anhänge A1, A2, A4, A6, B1, B2, B3, B5, B6, B11 und C7 der
Anlage III des Übereinkommens wird entsprechend Anhang E dieses Beschlusses geändert.
6. Der Wortlaut der Anhänge B7, B8, B9, B10, C1, C2, C3, C4, C5 und C6 der
Anlage III des Übereinkommens erhält die Fassung des Anhangs F dieses Beschlus- ses.
7. Der Wortlaut der Anlage IV des Übereinkommens, einschliesslich der Anhänge
der Anlage IV, wird entsprechend Anhang G dieses Beschlusses geändert.
Art. 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Mai 2016.
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Geschehen zu Brüssel am 28. April 2016
Für den Gemischten Ausschuss Der Vorsitzende: Philip Kermode
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Anhang A
Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte «zwischen den einzelnen EFTA-Ländern» durch die Worte «zwischen den einzelnen Ländern des gemeinsamen Ver- sandverfahrens» ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte «im gemeinschaftlichen Versandverfahren» durch die Worte «im Unionsversandverfahren» ersetzt.
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: «a) in der Gemeinschaft: nur wenn es sich um Unionswaren handelt. Als «Unionswaren» gelten Wa- ren, die – im Zollgebiet der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Ländern oder Gebieten ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft eingeführten Waren ver- wendet wurden; – aus Ländern oder Gebieten ausserhalb des Zollgebiets der Gemein- schaft in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden; – im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschliesslich aus unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren oder aus unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren gewonnen oder hergestellt wurden.» b) In Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 wird das Wort «Gemeinschafts- waren» durch das Wort «Unionswaren» ersetzt. c) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung: «b) in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens: nur wenn die Waren in diesem Land im T2-Verfahren eingetroffen sind und unter den besonderen Voraussetzungen des Artikels 9 weiterversandt wer- den.» d) In Absatz 4 werden die Worte «des Gemeinschaftscharakters der Waren» durch die Worte «des zollrechtlichen Status von Unionswaren» ersetzt.
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: «a) «Versandverfahren» ein Verfahren, in dem Waren unter Überwachung der zuständigen Behörden von einer Vertragspartei zu einer anderen Vertrags-
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partei oder derselben Vertragspartei befördert werden, wobei mindestens ei- ne Grenze überschritten wird; b) «Land»: jedes Land des gemeinsamen Versandverfahrens, jeder Mitglied- staat der Gemeinschaft und jeder andere Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist;» b) Der folgende Buchstabe wird angefügt: «d) «Land des gemeinsamen Versandverfahrens» ein Land, das nicht zu den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehört und das eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.» c) Absatz 2 wird gestrichen. d) In Absatz 3 werden das Wort «EFTA-Länder» durch die Worte «Länder des gemeinsamen Versandverfahrens» ersetzt.
4. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung: «1) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens sind die zuständigen Stellen der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens befugt, die Aufgaben von Abgangszollstellen, Durchgangszollstellen, Bestimmungszollstellen und Zollstellen der Sicherheitsleistung wahrzunehmen. 2) Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind befugt, Ver- sandanmeldungen T1 und T2 für Bestimmungszollstellen in einem Land des ge- meinsamen Versandverfahrens anzunehmen. Vorbehaltlich besonderer Bestimmun- gen dieses Übereinkommens bescheinigen sie diesen Waren auch den zollrecht- lichen Status von Unionswaren. 3) Werden mehrere Warensendungen zusammengestellt und als Sammelsendung mit einem einzigen Beförderungsmittel in einem T1- oder T2-Verfahren durch einen Inhaber des Verfahrens von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert, um an ein und denselben Empfänger ausgeliefert zu werden, so kann eine Vertragspartei verlangen, dass für diese Sendungen – ausser in begründeten Aus- nahmefällen – eine einzige Versandanmeldung T1 oder T2 abgegeben wird, der die entsprechende Liste der Positionen beigefügt ist.» b) In Absatz 4 werden die Worte «der Gemeinschaftscharakter der Waren» durch die Worte «der zollrechtliche Status von Unionswaren» ersetzt. c) In Absatz 5 werden die Worte «der Gemeinschaftscharakter der Waren» durch die Worte «der zollrechtliche Status von Unionswaren» ersetzt.
5. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte «ein EFTA-Land» durch die Worte «ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens» ersetzt. b) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: «2. Werden solche Waren aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens, in dem sie in ein anderes Zollverfahren als ein Versandverfahren oder ein Zolllager-
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verfahren übergeführt wurden, weiterversandt, so darf das T2-Verfahren nicht an- gewandt werden.» c) In Absatz 3 werden die Worte «aus einem EFTA-Land» durch die Worte «aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens» ersetzt. d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: «(4) Alle angenommenen Versandanmeldungen T2 und alle Papiere zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die von einer zuständigen Stelle eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens ausgestellt werden, müssen einen Hinweis auf die entsprechenden Versandanmeldungen T2 oder die Papiere zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren tragen, mit denen die Waren in dem Land des gemeinsamen Versandverfahrens eingetroffen sind, und es sind sämtliche darin enthaltenen besonderen Vermerke zu übernehmen.».
6. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: «a) durch Raumverschluss, wenn das Beförderungsmittel oder der Behälter be- reits aufgrund anderer Vorschriften zugelassen oder von der Abgangszoll- stelle als verschlusssicher anerkannt worden ist;» b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: «3. Die Abgangszollstelle erkennt Beförderungsmittel und Behälter als verschluss- sicher an, wenn: a) Verschlüsse einfach und wirksam an den Beförderungsmitteln oder dem Be- hälter angebracht werden können; b) das Beförderungsmittel oder der Behälter so gebaut ist, dass keine Waren entnommen oder hinzugefügt werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder ohne den Verschluss zu verletzen oder an ihm Anzeichen von Manipulation zu verursachen, oder bei denen ein elekt- ronisches Überwachungssystem die Entnahme oder Hinzufügung registriert; c) das Beförderungsmittel oder der Behälter keine Verstecke enthält, in denen Waren verborgen werden können; d) die Laderäume für Kontrollen durch die Zollbehörden leicht zugänglich sind.» c) In Absatz 4 wird das Wort «Abgangsstelle» wird durch das Wort «Abgangs- zollstelle» ersetzt;
7. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen. b) In Absatz 3 wird das Wort «Hauptverpflichtete» durch die Worte «Inhaber des Verfahrens» und die Worte «einer Versandanmeldung» durch das Wort «Versandanmeldungen» ersetzt.
8. In Artikel 13 Absatz 3 werden die Worte «des Gemeinschaftscharakters der
Waren» durch die Worte «des zollrechtlichen Status von Unionswaren» ersetzt.
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9. In Artikel 20 Absatz 1 werden die Worte «für die Gebiete der EFTA-Länder»
durch die Worte «für die Gebiete der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens» ersetzt.
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Anhang B
Anlage I des Übereinkommens erhält folgende Fassung: «Anlage I
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Titel I: Allgemeines Kapitel I: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1. In dieser Anlage werden gemäss Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens be-
stimmte Durchführungsvorschriften für das gemeinsame Versandverfahren festge- legt.
2. Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Anlage für Beförderungen im
gemeinsamen Versandverfahren.
Art. 2 Nichtanwendung des gemeinsamen Versandverfahrens bei Postsendungen Das gemeinsame Versandverfahren ist auf Postsendungen (einschliesslich Postpake- te), die gemäss den Vorschriften des Weltpostvertrags befördert werden, nicht anzuwenden, wenn die Waren von Personen, die im Rahmen dieser Vorschriften Rechte und Pflichten innehaben, oder auf deren Rechnung befördert werden.
Art. 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als: a) «Zollbehörden»: die für die Anwendung des Übereinkommens zuständigen Zollverwaltungen sowie jede andere Behörde, die nach nationalem Recht mit der Anwendung des Übereinkommens beauftragt wurde; (b) «Person»: eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereini- gung, die keine juristische Person ist, der jedoch nach dem Unionsrecht, dem nationalen Recht oder dem Recht eines Landes des gemeinsamen Versand- verfahrens Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde; (c) «Versandanmeldung»: der Akt, durch den eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Modalitäten den Willen zur Überführung einer Ware in das gemeinsame Versandverfahren bekundet;
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(d) «Versandbegleitdokument»: das mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung gedruckte Dokument, das die Waren begleitet und auf den Angaben in der Versandanmeldung be- ruht; (e) «Anmelder»: die Person, die eine Versandanmeldung im eigenen Namen abgibt, oder in deren Namen eine solche Anmeldung abgegeben wird; (f) «Inhaber des Verfahrens»: die Person, die die Versandanmeldung abgibt oder in deren Auftrag diese Anmeldung abgegeben wird; (g) «Abgangszollstelle»: die Zollstelle, bei der eine Versandanmeldung angenommen wird; (h) «Durchgangszollstelle»: die Zollstelle, die für den Eingangsort in das Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren im gemeinsamen Versandverfahren befördert werden, oder die Zollstelle, die für den Ausgangsort aus dem Zollgebiet einer Vertragspar- tei zuständig ist, wenn die Waren dieses Zollgebiet im Rahmen eines Ver- sandvorgangs über eine Grenze zwischen dieser Vertragspartei und einem Drittland verlassen; (i) «Bestimmungszollstelle»: die Zollstelle, der die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren zur Beendigung des Verfahrens zu gestellen sind; (j) «Hauptbezugsnummer» (Master Reference Number – MRN): die Registriernummer, die die zuständige Zollbehörde einer Versandanmel- dung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zuweist; (k) «Zollstelle der Sicherheitsleistung»: die von den Zollbehörden eines jeden Landes bestimmte Zollstelle, bei der Sicherheiten zu leisten sind; (l) «Schuld»: die Verpflichtung einer Person, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sons- tige Abgaben für die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren zu entrichten; (m) «Schuldner»: eine zur Erfüllung der Schuld verpflichtete Person; (n) «Überlassung einer Ware»: die Handlung, mit der die Zollbehörden die Durchführung eines gemein- samen Versandverfahrens für eine Ware gestatten;
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(o) «im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässige Person»: – eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Vertragspartei hat; – eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die ihren einge- tragenen Sitz, ihren Hauptsitz oder ihre ständige Niederlassung im Zollgebiet der Vertragspartei hat; (p) «Mittel der elektronischen Datenverarbeitung»: elektronischer Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden, zwischen den Zollbehörden untereinander und zwi- schen den Zollbehörden und anderen beteiligten staatlichen oder europäi- schen Stellen oder gemeinsamen Stellen in den Durchfuhrländern oder Ein- richtungen auch in Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens in einem vereinbarten und genau festgelegten Format zum Zweck einer automatisier- ten Verarbeitung und Speicherung der eingegangenen Daten unter Verwen- dung eines der folgenden Mittel: i) elektronischer Datenaustausch (Electronic Data Interchange), ii) Datenaustausch zwischen Datenverarbeitungssystemen, iii) elektronische Übermittlung strukturierter Daten durch Standardnach- richten oder Dienstleistungen aus einem elektronischen Arbeitsumfeld an ein anderes, ohne Mitwirkung des Menschen, iv) Online-Einspeisung von Daten in Datenverarbeitungssysteme des Zolls zwecks Speicherung und Verarbeitung mit Online-Antworten; (q) «elektronischer Datenaustausch» (Electronic Data Interchange – EDI): elektronische Übermittlung von Daten, die nach vereinbarten Nachrichten- standards strukturiert sind, zwischen zwei Datenverarbeitungssystemen; (r) «elektronisches Versandsystem»: elektronisches System für den elektronischen Datenaustausch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens; (s) «Standardnachricht»: eine vorab festgelegte Struktur für die elektronische Übermittlung von Da- ten; (t) «personenbezogene Daten»: alle Auskünfte, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person bezie- hen; (u) «festinstallierte Transporteinrichtung»: technische Einrichtungen (z. B. Pipelines und Stromleitungen) für den stän- digen Transport von Waren; (v) «Betriebskontinuitätsverfahren»: papiergestütztes Verfahren, das die Abgabe der Versandanmeldung sowie die Verfolgung des Versandvorgangs in den Fällen ermöglicht, in denen das
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auf Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung beruhende Verfahren nicht angewendet werden kann.
Kapitel II: Allgemeine Bestimmungen über das gemeinsame Versandverfahren
Art. 4 Elektronisches System für das Verfahren
1. Für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten des gemeinsamen Versandverfahrens
wird vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in dieser Anlage das elektroni- sche Versandsystem verwendet.
2. Die Vertragsparteien nehmen einvernehmlich Massnahmen für die Anwendung
des elektronischen Versandsystems an, in denen Folgendes festgelegt ist: (a) die Vorschriften, die die zwischen den Zollstellen auszutauschenden Nach- richten definieren und regeln, soweit dies für die Anwendung der Zollvor- schriften erforderlich ist; (b) ein gemeinsamer Datensatz und das Format der Datennachrichten, die im Rahmen der Zollvorschriften auszutauschen sind.
Art. 5 Verwendung des elektronischen Versandsystems
1. Die zuständigen Behörden verwenden das elektronische Versandsystem vorbe-
haltlich anders lautender Bestimmungen in dieser Anlage für den Informationsaus- tausch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens.
2. Für den Informationsaustausch gemäss Absatz 1 verwenden die Vertragsparteien
das Gemeinsame Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle der Euro- päischen Kommission (Common Communication Network/Common Systems Inter- face of the European Union – CCN/CSI). Die finanzielle Beteiligung der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens, der Zugang der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens zum CCN/CSI und andere damit zusammenhängende Fragen werden zwischen der Europäischen Union und den Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens vereinbart.
Art. 6 Datensicherheit
1. Die Vertragsparteien legen die Voraussetzungen für die Erledigung der Förm-
lichkeiten mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung fest, die auch Mass- nahmen für die Kontrolle des Datenursprungs sowie für den Schutz der Daten vor Verlust, unerlaubtem Zugriff, unerlaubter Änderung oder Vernichtung umfassen.
2. Zusätzlich zu den in Absatz 1 vorgesehenen Massnahmen treffen die zuständigen
Behörden geeignete Sicherheitsvorkehrungen für das wirksame, zuverlässige und sichere Funktionieren des elektronischen Versandsystems.
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3. Änderungen und Löschung von Daten werden zusammen mit Informationen über
den Grund der Änderung oder Löschung, den genauen Zeitpunkt der Änderung oder Löschung und die Identität der hierfür verantwortlichen Person erfasst. Die Originaldaten oder die verarbeiteten Daten werden mindestens drei Kalender- jahre lang nach Ablauf des Jahres, in dem sie aufgezeichnet wurden, oder länger, wenn dies von den Ländern verlangt wird, aufbewahrt.
4. Die Sicherheit der Daten wird von den zuständigen Behörden regelmässig kon-
trolliert.
5. Die betroffenen zuständigen Behörden unterrichten einander bei Verdacht auf
Sicherheitsverletzungen.
Art. 7 Schutz personenbezogener Daten
1. Die Vertragsparteien verwenden die in Anwendung dieses Übereinkommens
ausgetauschten personenbezogenen Daten nur für die Zwecke des gemeinsamen Versandverfahrens und für andere Zollverfahren oder die vorübergehende Verwah- rung im Anschluss an das gemeinsame Versandverfahren. Diese Einschränkung verhindert nicht, dass die Zollbehörden diese Daten für eine Risikoanalyse und Untersuchungen während des gemeinsamen Versandverfahrens und für Gerichtsverfahren im Anschluss an das gemeinsame Versandverfahren verwenden. Werden die Daten für diese Zwecken verwendet, so werden die Zollbe- hörden, die die Auskunft erteilt haben, unverzüglich unterrichtet. 2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass personenbezogene Daten, die in Anwen- dung des Übereinkommens ausgetauscht wurden, im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet werden.
3. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Einhaltung
dieses Artikels sicherzustellen.
Kapitel III: Pflichten des Inhabers des Verfahrens und des Beförderers und des Empfängers von im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren
Art. 8 Pflichten des Inhabers des Verfahrens und des Beförderers und des Empfängers von im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren
1. Der Inhaber des Verfahrens ist für alles Folgende verantwortlich:
(a) Gestellung der unveränderten Waren und Vorlage der erforderlichen Anga- ben bei der Bestimmungszollstelle innerhalb der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung ge- troffenen Massnahmen; (b) Einhaltung der Zollvorschriften für das gemeinsame Versandverfahren;
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(c) vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in diesem Übereinkommen Leistung einer Sicherheit, um die Erfüllung der für die betreffenden Waren möglicherweise entstehenden Schuld zu sichern.
2. Ein Beförderer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiss, dass
sie im gemeinsamen Versandverfahren befördert werden, ist ebenfalls verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen unverändert der Bestimmungs- zollstelle zu gestellen.
Kapitel IV: Sicherheitsleistung
Art. 9 Elektronische Systeme für Sicherheitsleistungen Für den Austausch und die Speicherung von Informationen über Sicherheitsleistun- gen werden Mittel der elektronischen Datenverarbeitung verwendet.
Art. 10 Verpflichtung zur Sicherheitsleistung 1. Der Inhaber des Verfahrens leistet eine Sicherheit, um die Erfüllung der für die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren möglicherweise entstehen- den Schuld zu sichern.
2. Die Sicherheit wird geleistet entweder:
(a) als Einzelsicherheit, die nur für eine einzige Beförderung gilt; oder (b) als Gesamtsicherheit zur Deckung mehrerer Beförderungen in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen, wenn eine Vereinfachung nach Arti- kel 55 Buchstabe a Anwendung findet.
3. Die Zollbehörden können jedoch die angebotene Art der Sicherheitsleistung
ablehnen, wenn sie der ordnungsgemässen Durchführung des gemeinsamen Ver- sandverfahrens entgegensteht.
Art. 11 Formen der Einzelsicherheit
1. Die Einzelsicherheit kann wie folgt geleistet werden:
(a) durch Hinterlegung einer Barsicherheit; (b) durch eine Verpflichtungserklärung eines Bürgen, (c) mit Sicherheitstiteln.
2. In dem in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fall wird die Einzelsicherheit durch
eine Verpflichtungserklärung eines Bürgen geleistet.
Art. 12 Bürge
1. Der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b und
Artikel 11 Absatz 2 genannte Bürge ist ein in der Vertragspartei, in der die Sicher-
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heit geleistet wird, ansässiger und von den Zollbehörden, die die Sicherheitsleistung verlangen, zugelassener Dritter. Der Bürge gibt in seiner Verpflichtungserklärung ein Wahldomizil an oder benennt im jeweiligen Land der Vertragspartei, die an dem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens beteiligt ist, einen Zustellungsbevollmächtigten. 2. Der Bürge verpflichtet sich schriftlich zur Entrichtung des gesicherten Betrags der Schuld. Die Verpflichtungserklärung umfasst auch die aufgrund von Nachprü- fungen erhobenen Beträge bis zur Höhe des Betrags der Sicherheitsleistung.
3. Die Zollbehörden können die Zulassung des Bürgen ablehnen, wenn die fristge-
rechte Erfüllung der Schuld ihres Erachtens nicht gewährleistet ist.
Art. 13 Befreiung von der Sicherheitsleistung
1. In allen folgenden Fällen wird keine Sicherheitsleistung verlangt:
(a) bei Waren, die auf dem Luftweg befördert werden, wenn das Versandverfah- ren auf der Grundlage eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren in Anspruch genommen wird; (b) bei Waren, die auf dem Rhein, den Rheinwasserstrassen, auf der Donau oder den Donauwasserstrassen befördert werden; (c) bei Waren, die mit einer festinstallierten Transporteinrichtung befördert werden; (d) bei Waren, die im Eisenbahnverkehr oder auf dem Luftweg befördert wer- den, wenn das papiergestützte Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr oder auf dem Luftweg in Anspruch genommen wird. 2. In Fällen gemäss Absatz 1 Buchstabe d gilt die Befreiung von der Sicherheitsleis- tung nur für die Bewilligungen für die Inanspruchnahme des papiergestützten ge- meinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr oder auf dem Luftweg beförderte Waren, die vor dem 1. Mai 2016 erteilt wurden.
Kapitel V: Sonstige Bestimmungen
Art. 14 Rechtlicher Status von Unterlagen und Aufzeichnungen
1. Unabhängig von dem Datenträger und den von den zuständigen Behörden eines
Landes getroffenen oder akzeptierten Massnahmen haben Dokumente und Auf- zeichnungen, die im Einklang mit den Vorschriften des Landes, in dem sie ausge- stellt bzw. geführt wurden, im Hoheitsgebiet anderer Länder die gleiche rechtliche Wirkung, wie in dem Land, in dem sie ausgestellt oder geführt wurden.
2. Die Ergebnisse der Prüfungen der zuständigen Behörden eines Landes bei Prü-
fungen im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens haben in anderen Ländern die gleiche Rechtskraft wie Ergebnisse der Prüfungen der zuständigen Behörden des jeweiligen Landes.
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Art. 15 Verzeichnis der für die Versandvorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens zuständigen Zollstellen Jedes Land gibt ein Verzeichnis der für die Vorgänge des gemeinsamen Versandver- fahrens zuständigen Zollstellen mit deren Kennnummern, Zuständigkeiten und Öffnungszeiten in das EDV-System, das von der Europäischen Kommission (im Folgenden «Kommission») unterhalten wird, ein. Jede Änderung ist ebenfalls in das EDV-System einzugeben. Die Kommission verwendet dieses EDV-System, um den übrigen Ländern diese Information mitzuteilen.
Art. 16 Zentralstellen Hat ein Land eine Zentralstelle für die Abwicklung und die weitere Bearbeitung des gemeinsamen Versandverfahrens sowie den Empfang und die Verteilung von Do- kumenten, die mit diesem Verfahren im Zusammenhang stehen, eingerichtet, so teilt es der Kommission diese Stelle mit. Die Kommission gibt den übrigen Ländern davon Kenntnis.
Art. 17 Zuwiderhandlungen und Sanktionen Die Länder treffen die notwendigen Vorkehrungen zur Bekämpfung von Zuwider- handlungen oder Unregelmässigkeiten und zu deren wirksamer, verhältnismässiger und abschreckender Ahndung.
Titel II: Verfahrensablauf Kapitel I: Einzelsicherheit
Art. 18 Berechnung des Betrags der Einzelsicherheit Eine gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a geleistete Einzelsicherheit deckt die möglicherweise entstehende Schuld unter Zugrundelegung der höchsten Zollsätze für Waren der gleichen Art. Für diese Berechnung gelten die gemäss dem Überein- kommen beförderten Unionswaren als Nichtunionswaren.
Art. 19 Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit 1. Eine Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit oder eines anderen gleichge- stellten Zahlungsmittels ist nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Abgangslan- des, in dem die Sicherheit verlangt wird, zu leisten. 2. Einzelsicherheiten in Form einer Barsicherheit, die in einer der Vertragsparteien geleistet werden, sind in allen Vertragsparteien gültig. Sie werden erstattet, sobald das Verfahren erledigt ist. 3. Wird eine Sicherheit durch Hinterlegung einer Barsicherheit oder eines anderen gleichgestellten Zahlungsmittels geleistet, so wird diese von der Zollbehörde nicht verzinst.
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Art. 20 Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen 1. Leistet ein Bürge eine Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung, ist das Formular in Anhang C1 der Anlage III zu verwenden. Diese Verpflichtungser- klärung verbleibt während ihrer Gültigkeit in der Zollstelle der Sicherheitsleistung.
2. Wenn es die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfordern
oder es den Handelsbräuchen entspricht, kann ein Land zulassen, dass die in Absatz 1 genannte Verpflichtungserklärung in anderer Form geleistet wird, sofern damit die gleichen Rechtswirkungen wie mit der in dem Formular vorgesehenen Verpflich- tungserklärung erzielt werden. 3. Für jede Verpflichtungserklärung teilt die Zollstelle der Sicherheitsleistung dem Inhaber des Verfahrens die folgenden Informationen mit: (a) die Sicherheits-Referenznummer; (b) den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode. Der Inhaber des Verfahrens darf diesen Zugriffscode nicht ändern.
Art. 21 Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln 1. Leistet ein Bürge eine Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln in Form einer Ver- pflichtungserklärung, ist das Formular in Anhang C2 der Anlage III zu verwenden. Diese Verpflichtungserklärung verbleibt während ihrer Gültigkeit in der Zollstelle der Sicherheitsleistung. Artikel 20 Absatz 2 gilt sinngemäss.
2. Ein Bürge stellt einen Sicherheitstitel unter Verwendung des Formulars in An-
hang C3 der Anlage III der Person aus, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beab- sichtigt. Diese Sicherheitstitel sind in allen Vertragsparteien gültig. Jeder Sicherheitstitel muss einen Betrag von 10 000 EUR abdecken, für den der Bürge haftet. Jeder Sicherheitstitel hat eine Gültigkeit von einem Jahr ab dem Zeit- punkt der Ausstellung. 3. Der Bürge übermittelt der Zollstelle der Sicherheitsleistung alle erforderlichen Angaben zu den von ihm ausgestellten Einzelsicherheitstiteln. 4. Zu jedem Sicherheitstitel übermittelt der Bürge der Person, die als Verfahrensin- haber aufzutreten beabsichtigt, die folgenden Angaben: (a) die Sicherheits-Referenznummer; (b) den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode. Die Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, darf den Zugriffs- code nicht ändern. 5. Die Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, hinterlegt bei der Abgangszollstelle die zur vollständigen Deckung der möglicherweise fällig werden- den Schuld erforderliche Anzahl Sicherheitstitel im Wert von jeweils 10 000 EUR.
6. Wird eine papiergestützte Versandanmeldung gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buch-
stabe b angenommen, werden die Sicherheitstitel auf Papier ausgestellt und in der
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Abgangszollstelle aufbewahrt. Die Abgangszollstelle teilt der auf dem Sicherheitsti- tel angegebenen Zollstelle der Sicherheitsleistung die Kennnummer jedes Sicher- heitstitels mit.
Art. 22 Genehmigung der Verpflichtungserklärung Die Zollstelle der Sicherheitsleistung genehmigt die von einem Bürgen abgegebene Verpflichtungserklärung und unterrichtet hiervon die Person, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist.
Art. 23 Widerruf der Genehmigung des Bürgen oder der Verpflichtungserklärung und Rücknahme der Verpflichtungserklärung 1. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung kann die Genehmigung des Bürgen oder die Genehmigung der von einem Bürgen abgegebenen Verpflichtungserklärung jeder- zeit widerrufen. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung teilt den Widerruf dem Bürgen und der Person mit, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist. Der Widerruf der Genehmigung des Bürgen oder seiner Verpflichtungserklärung tritt am 16. Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Entscheidung über den Widerruf beim Bürgen eingegangen ist oder als beim Bürgen eingegangen gilt.
2. Ein Bürge kann seine Verpflichtungserklärung jederzeit zurücknehmen. Der
Bürge unterrichtet die Zollstelle der Sicherheitsleistung über die Rücknahme. Die Rücknahme der Verpflichtungserklärung des Bürgen gilt nicht für Waren, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rücknahme bereits mit der aufgehobenen Verpflichtungserklärung in ein gemeinsames Versandverfahren übergeführt wurden und sich noch in diesem befinden. Die Rücknahme der Verpflichtungserklärung durch den Bürgen tritt am 16. Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem der Bürge der Zollstelle der Sicherheitsleistung den Widerruf mitteilt. 3. Die für die betreffende Zollstelle der Sicherheitsleistung zuständigen Zollbehör- den geben in das in Artikel 9 genannte elektronische System alle Angaben zu dem Widerruf der Genehmigung eines Bürgen, der Genehmigung der von einem Bürgen abgegebenen Verpflichtungserklärung oder der Rücknahme durch den Bürgen sowie den Zeitpunkt ein, an dem diese(r) wirksam wird.
Kapitel II: Beförderungsmittel und Anmeldungen
Art. 24 Versandanmeldung und Beförderungsmittel
1. Jede Versandanmeldung enthält nur in das gemeinsame Versandverfahren über-
geführte Waren, die auf einem einzigen Beförderungsmittel, in einem Behälter oder in einem Packstück von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert werden oder befördert werden sollen.
1967
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Eine Versandanmeldung kann jedoch Waren enthalten, die in mehr als einem Behäl- ter oder in mehr als einem Packstück von einer Abgangszollstelle zu einer Bestim- mungszollstelle befördert werden oder befördert werden sollen, wenn die Behälter oder Packungen auf ein einziges Beförderungsmittel verladen werden.
2. Sofern sie zusammen zu befördernde Waren enthalten, gelten als ein einziges
Beförderungsmittel für die Zwecke dieses Artikels (a) ein Strassenfahrzeug mit einem oder mehreren Anhängern oder Sattelan- hängern; (b) ein Zug mit mehreren Eisenbahnwagen; (c) Schiffe, die eine Einheit bilden.
3. Wird für die Zwecke des gemeinsamen Versandverfahrens ein einziges Beförde-
rungsmittel verwendet, um Waren bei verschiedenen Abgangszollstellen zu laden und bei verschiedenen Bestimmungszollstellen zu entladen, so sind für jede Sendung gesonderte Versandanmeldungen abzugeben.
Art. 25 Versandanmeldung mit Hilfe von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung Die Einzelheiten und die Struktur der Daten der Versandanmeldung sind in den Anhängen A1, A2 und B6 der Anlage III dargelegt.
Art. 26 Papiergestützte Versandanmeldungen
1. Die Zollbehörden nehmen eine papiergestützte Versandanmeldung in den folgen-
den Fällen an: (a) die Waren werden durch Reisende befördert, die keinen unmittelbaren Zu- gang zum elektronischen Versandsystem haben, wobei die in Artikel 27 be- schriebenen Modalitäten zu beachten sind; (b) das Betriebskontinuitätsverfahren wird nach Anhang II angewandt für den Fall des zeitweiligen Ausfalls: i) des elektronischen Versandsystems, ii) des rechnergestützten Systems, mit dem die Inhaber des Verfahrens die gemeinsame Versandanmeldung mit Mitteln der elektronischen Daten- verarbeitung abgeben, iii) der elektronischen Verbindung zwischen dem vom Inhaber des Verfah- rens für die elektronische Abgabe der Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren verwendeten Mittel der elektronischen Datenverar- beitung und dem elektronischen Versandsystem; (c) für den Fall, dass ein gemeinsames Land des gemeinsamen Versandverfah- rens dies beschliesst.
2. Für die Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben a und c stellen die Zollbehörden
sicher, dass die Versanddaten in dem elektronischen Versandsystem aufgezeichnet und zwischen den Zollbehörden mit Hilfe dieses Systems ausgetauscht werden.
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Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
3. Die Annahme einer papiergestützten Versandanmeldung nach Absatz 1 Buch-
stabe b Ziffern ii und iii bedürfen der Genehmigung durch die Zollbehörden.
Art. 27 Versandanmeldung für Reisende In den Fällen gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a erstellt der Reisende die papiergestützte Versandanmeldung im Einklang mit den Artikeln 5 und 6 sowie Anhang B6 der Anlage III.
Art. 28 Gemischte Sendungen Eine Sendung kann sowohl Waren, die in das T1-Verfahren zu überführen sind, als auch Waren, die in das T2-Verfahren zu überführen sind, enthalten, sofern jede Warenposition in der Versandanmeldung mit den Codes «T1», «T2» oder «T2F» entsprechend gekennzeichnet ist.
Art. 29 Authentifizierung der Versandanmeldung und Verantwortung des Inhabers des Verfahrens
1. Die Versandanmeldung wird vom Anmelder authentifiziert.
2. Reicht der Inhaber des Verfahrens bei den Zollbehörden eine Versandanmeldung
ein, so ist der Inhaber des Verfahrens für alles Folgende verantwortlich: (a) die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Angaben in der Versandanmel- dung; (b) die Echtheit, die Richtigkeit und die Gültigkeit der der Versandanmeldung beigefügten Dokumente; (c) die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überfüh- rung der in der Versandanmeldung aufgeführten Waren in das Versandver- fahren.
Kapitel III: Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle
Art. 30 Abgabe und Annahme der Versandanmeldung
1. Die Versandanmeldung wird bei der Abgangszollstelle abgegeben.
2. Die Abgangszollstelle nimmt die Versandanmeldung an, sofern die folgenden
Bedingungen erfüllt sind: (a) Sie enthält alle Angaben, die für die Anwendung des gemeinsamen Ver- sandverfahrens gemäss Anhang II der Anlage III notwendig sind; (b) ihr sind alle erforderlichen Dokumente beigefügt; (c) die Waren, auf die sich die Versandanmeldung bezieht, wurden dem Zoll während der offiziellen Öffnungszeiten gestellt.
1969
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Die Abgangszollstelle kann jedoch auf Antrag des Anmelders zulassen, dass die Waren ausserhalb der offiziellen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort gestellt werden.
3. Die Zollbehörden können zulassen, dass die in Absatz 1 Buchstabe b genannten
Dokumente der Abgangszollstelle nicht vorgelegt werden. In diesem Fall befinden sich die Unterlagen im Besitz des Anmelders und werden für die Zollbehörden bereitgehalten.
Art. 31 Änderung einer Versandanmeldung
1. Dem Anmelder wird auf Antrag nach Annahme der Versandanmeldung durch die
Zollbehörden gestattet, eine oder mehrere in der Versandanmeldung enthaltene Angaben zu ändern. Die Änderung hat nicht zur Folge, dass die Versandanmeldung für andere als die ursprünglich angemeldeten Waren gilt. 2. Eine solche Änderung wird nicht mehr gestattet, wenn sie beantragt wird, nach- dem die Zollbehörden: (a) den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie beabsichtigen, eine Be- schau der Waren vorzunehmen; (b) festgestellt haben, dass die Angaben in der Zollanmeldung unrichtig sind; (c) die Waren überlassen haben.
Art. 32 Ungültigerklärung einer Versandanmeldung
1. Die Abgangszollstelle erklärt eine bereits angenommene Versandanmeldung auf
Antrag des Anmelders für in jedem der folgenden Fälle für ungültig: (a) wenn sie davon überzeugt ist, dass die Waren unverzüglich in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden müssen; (b) wenn sie davon überzeugt ist, dass die Überführung der Waren in das Zoll- verfahren, zu dem sie angemeldet wurden, infolge besonderer Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist. Hat die Abgangszollstelle den Anmelder jedoch davon unterrichtet, dass sie beab- sichtigt, eine Beschau der Waren vorzunehmen, so wird der Antrag auf Ungültiger- klärung der Zollanmeldung erst angenommen, nachdem die Beschau stattgefunden hat.
2. Nach Überlassung der Waren wird eine Zollanmeldung nicht mehr für ungültig
erklärt, es sei denn: (a) zum zollrechtlich freien Verkehr in einer Vertragspartei überlassene Waren wurden irrtümlich zum gemeinsamen Versandverfahren angemeldet und ihr zollrechtlicher Status als Waren im freien Verkehr in derselben Vertragspar- tei wurde zu einem späteren Zeitpunkt nachgewiesen; (b) die Waren wurden irrtümlich mit mehr als einer Zollanmeldung angemeldet.
1970
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Art. 33 Beförderungsroute für den Warenverkehr im gemeinsamen Versandverfahren
1. In das gemeinsame Versandverfahren übergeführte Waren sind auf einer wirt-
schaftlich sinnvollen Beförderungsroute zur Bestimmungszollstelle zu transportie- ren. 2. Erachtet die Abgangszollstelle oder der Anmelder es für notwendig, so legt diese Zollstelle unter Berücksichtigung aller sachdienlichen Informationen des Anmelders eine Beförderungsroute für die Beförderung von Waren im gemeinsamen Versand- verfahren fest. Bei der Festlegung der Beförderungsroute trägt die Zollstelle im elektronischen Versandsystem zumindest die zu durchfahrenden Länder ein.
Art. 34 Frist für die Gestellung der Waren 1. Die Abgangszollstelle setzt eine Frist für die Gestellung der Waren bei der Be- stimmungszollstelle unter Berücksichtigung: (a) der Beförderungsroute; (b) des Beförderungsmittels; (c) der Verkehrsvorschriften oder anderer Rechtsvorschriften, die sich auf die Fristsetzung auswirken könnten; (d) aller vom Inhaber des Verfahrens übermittelten sachdienlichen Informatio- nen. 2. Setzt die Abgangszollstelle eine Frist, so ist diese für die Zollbehörden der Län- der, in deren Hoheitsgebiet die Waren während eines Vorgangs des gemeinsamen Versandverfahrens verbracht werden, verbindlich und wird von ihnen nicht geän- dert.
Art. 35 Prüfung einer Versandanmeldung und Warenbeschau
1. Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in einer angenommenen Ver-
sandanmeldung kann die Abgangszollstelle: (a) die Zollanmeldung und die Unterlagen prüfen; (b) vom Anmelder verlangen, dass er weitere Dokumente vorlegt; (c) eine Beschau der Waren vornehmen; (d) Muster und Proben zur Analyse oder für eine eingehende Warenbeschau entnehmen.
2. Die Abgangszollstelle prüft das Bestehen und die Gültigkeit der Sicherheit.
3. Die Warenbeschau im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c erfolgt an den hierfür
von der Abgangszollstelle für diesen Zweck bezeichneten Orten und während der offiziellen Öffnungszeiten. Die Zollbehörden können die Beschau der Waren jedoch auf Antrag des Anmelders ausserhalb der offiziellen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort durchführen.
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Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Art. 36 Nämlichkeit von Verschlüssen Die Abgangszollstelle trägt die Nummer der von dieser Zollstelle angebrachten Verschlüsse und die individuellen Verschlusskennungen in das elektronische Ver- sandsystem ein.
Art. 37 Verschlusssicherheit Als verschlusssicher gelten alle Strassenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Behälter, die nach Massgabe eines internationalen Übereinkommens, bei dem die Union und die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens Vertragsparteien sind, zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss zugelassen sind.
Art. 38 Eigenschaften von Zollverschlüssen
1. Zollverschlüsse müssen zumindest die folgenden grundlegenden Eigenschaften
und technischen Merkmale aufweisen: (a) grundlegende Eigenschaften von Verschlüssen: Die Verschlüsse müssen: i) einem normalen Gebrauch standhalten und dabei unversehrt bleiben, ii) leicht zu prüfen und wiederzuerkennen sein, iii) so beschaffen sein, dass jegliches Zerbrechen oder jegliche Manipula- tion oder Abnahme mit blossem Auge erkennbare Spuren hinterlässt, iv) für einen einmaligen Gebrauch hergestellt bzw. bei wiederverwendba- ren Verschlüssen so beschaffen sein, dass jedes erneute Anlegen durch ein einziges eindeutiges Zeichen kenntlich gemacht werden kann, v) individuelle Verschlusskennungen tragen, die dauerhaft, gut lesbar und mit einer einmaligen Nummer versehen sind; (b) technische Spezifikationen: i) Form und Ausmasse der Verschlüsse können je nach Verschlussart un- terschiedlich ausfallen, die Verschlüsse müssen jedoch so bemessen sein, dass die Kennzeichen gut lesbar sind, ii) die Verschlusskennungszeichen müssen fälschungssicher und schwer zu kopieren sein, iii) das Material muss so beschaffen sein, dass die Verschlüsse nicht verse- hentlich zerbrochen oder unbemerkt gefälscht oder wiederverwendet werden können.
2. Von einer zuständigen Stelle gemäss der Internationalen Norm ISO Nr.
17712:2013 «Frachtcontainer – Mechanische Siegel» zertifizierte Verschlüsse gelten als Verschlüsse, die die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllen. Bei Containerbeförderungen werden so weit wie möglich Verschlüsse mit hohem Sicherheitsniveau verwendet.
3. Der Zollverschluss trägt folgende Angaben:
(a) das Wort «Zoll» in einer der Amtssprachen der Union oder des Landes des gemeinsamen Versandverfahrens oder eine entsprechende Abkürzung;
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Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
(b) einen Ländercode in Form des ISO-Alpha-2-Ländercodes, mit dem das Land angegeben wird, das den Verschluss angebracht hat. Die Vertragsparteien können einvernehmlich beschliessen, gemeinsame Sicher- heitsmerkmale und -techniken anzuwenden.
4. Jedes Land unterrichtet die Kommission über die von ihm verwendeten Arten
von Zollverschlüssen. Die Kommission macht diese Angaben allen Ländern zugäng- lich.
5. Muss ein Verschluss zwecks Zollkontrolle entfernt werden, ist die Zollbehörde
bestrebt, falls ein Wiederverschliessen erforderlich ist, einen Zollverschluss mit mindestens gleichwertigen Sicherheitsmerkmalen zu verwenden; sie vermerkt die Einzelheiten des Vorgangs, einschliesslich der neuen Verschlussnummer, im Beför- derungspapier.
6. Zollverschlüsse im Einklang mit Anhang II dieser Anlage, geändert durch den
Beschluss Nr. 1/2008, können weiter verwendet werden, bis die Bestände aufge- braucht sind oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
Art. 39 Andere Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung als Verschlüsse
1. Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens kann die Abgangs-
zollstelle entscheiden, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren nicht zu verschliessen, sondern sich auf die Warenbeschreibung in der Ver- sandanmeldung oder in den ergänzenden Dokumenten zu stützen, unter der Voraus- setzung, dass diese Beschreibung so präzise ist, dass die Waren leicht identifiziert werden können und dass sie Angaben zur Menge und Art sowie zu besonderen Merkmalen wie den Seriennummern der Waren enthält.
2. Sofern die Abgangszollstelle nicht anders entscheidet, werden abweichend von
Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens weder die Beförderungsmittel noch die einzelnen Packstücke, die die Waren enthalten, verschlossen, wenn: (a) die Waren auf dem Luftweg befördert werden und entweder an jeder Sen- dung Aufkleber mit der Nummer des beigefügten Luftfrachtbriefs ange- bracht sind oder die Sendung eine Ladeeinheit bildet, auf der die Nummer des beigefügten Luftfrachtbriefs angegeben ist; (b) die Waren im Eisenbahnverkehr befördert werden und die Eisenbahnunter- nehmen Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung anwenden.
Art. 40 Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren
1. Nur Waren, die gemäss Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 des Übereinkommens
verschlossen wurden oder für die andere Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung gemäss Artikel 11 Absatz 4 des Übereinkommens und Artikel 39 dieser Anlage getroffen wurden, werden in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt.
2. Bei Überführung der Waren übermittelt die Abgangszollstelle die Angaben zu
dem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens
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Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
(a) an die angegebene Bestimmungszollstelle; (b) an jede angegebene Durchgangszollstelle. Diese Angaben stützen sich auf die Daten aus der Versandanmeldung und werden gegebenenfalls geändert. 3. Die Abgangszollstelle setzt den Inhaber des Verfahrens von der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren in Kenntnis.
Art. 41 Versandbegleitdokument
1. Die Abgangszollstelle stellt dem Anmelder ein Versandbegleitdokument aus. Das
Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in Anhang 3 der Anlage III erstellt und enthält die Angaben gemäss Anhang A4 der Anlage III.
2. Das Versandbegleitdokument wird erforderlichenfalls durch eine Liste der Wa-
renpositionen ergänzt, die unter Verwendung des Formulars in Anhang A5 der Anlage III erstellt wird, und enthält die Angaben gemäss Anhang A6 der Anlage III. Die Liste der Warenpositionen ist ein Bestandteil des Versandbegleitdokuments.
Kapitel IV: Förmlichkeiten während der Beförderung
Art. 42 Vorlage des Versandbegleitdokuments Das Versandbegleitdokument und die übrigen die Waren begleitenden Dokumente sind den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen.
Art. 43 Vorführung der im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren bei der Durchgangszollstelle
1. Die Waren sind jeder Durchgangszollstelle zusammen mit dem Versandbegleit-
dokument unter Angabe der MRN vorzuführen.
2. Die Durchgangszollstelle erfasst den Grenzübergang der Waren anhand der
Angaben zu dem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens, die sie von der Abgangszollstelle erhalten hat. Die Durchgangszollstelle unterrichtet die Abgangs- zollstelle von dem Grenzübertritt.
3. Die Durchgangszollstellen können eine Warenbeschau vornehmen. Die Waren-
beschau erfolgt hauptsächlich anhand der Angaben zu dem Vorgang des gemeinsa- men Versandverfahrens, die von der Abgangszollstelle übermittelt wurden.
4. Werden Waren über eine andere als die angemeldete Durchgangszollstelle beför-
dert, so fordert die tatsächliche Durchgangszollstelle die Angaben zu dem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens von der Abgangszollstelle an und unterrichtet die Abgangszollstelle vom Grenzübertritt der Waren.
5. Die Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht für Warenbeförderungen im Eisenbahnver-
kehr, vorausgesetzt, die Durchgangszollstelle kann den Grenzübergang der Waren auf andere Weise überprüfen. Diese Überprüfung findet nur im Bedarfsfall statt. Die Überprüfung kann nachträglich vorgenommen werden.
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Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Art. 44 Ereignisse während der Beförderung von Waren im gemeinsamen Versandverfahren 1. Der Beförderer ist verpflichtet, die erforderlichen Angaben im Versandbegleitdo- kument aufzuzeichnen und die Waren nach dem Ereignis zusammen mit dem Ver- sandbegleitdokument der nächstgelegenen Zollbehörde des Landes, in dessen Ho- heitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet, unverzüglich vorzuführen, wenn: (a) der Beförderer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verpflichtet ist, von der verbindlichen Beförderungsroute gemäss Artikel 33 Absatz 2 abzu- weichen; (b) Verschlüsse während der Beförderung aus vom Beförderer nicht zu vertre- tenden Gründen verletzt oder manipuliert werden; (c) Waren unter zollamtlicher Überwachung von einem Beförderungsmittel auf ein anderes umgeladen werden; (d) eine unmittelbar drohende Gefahr ein sofortiges teilweises oder vollständi- ges Entladen des verschlossenen Beförderungsmittels erfordert; (e) ein Ereignis vorliegt, das die Fähigkeit des Inhabers des Verfahrens oder des Beförderers zur Einhaltung seiner Verpflichtungen beeinträchtigen könnte; (f) eines der Elemente, die ein einziges Beförderungsmittel gemäss Artikel 24 Absatz 2 darstellen, ausgetauscht wird. Sind die Zollbehörden, in deren Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, der Auffassung, dass der betreffende Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens fortgesetzt werden kann, sobald sie alle erforderlichen Massnahmen getroffen haben, so versehen sie die Angaben des Beförderers im Versandbegleitdokument mit einem Sichtvermerk.
2. Bei einem Ereignis gemäss Absatz 1 Buchstabe c sehen die Zollbehörden von
einer Vorführung der Waren und der Vorlage des Versandbegleitdokuments mit den notwendigen Angaben ab, wenn die Waren von einem Beförderungsmittel ohne Zollverschluss umgeladen werden.
3. Bei einem Ereignis gemäss Absatz 1 Buchstabe f kann der Beförderer, nachdem
er die notwendigen Angaben in dem Versandbegleitdokument gemacht hat, den Versandvorgang fortsetzen, wenn wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt wer- den.
4. Wird im Falle eines Ereignisses gemäss Absatz 1 Buchstabe f die Zugmaschine
eines Strassenfahrzeugs ausgetauscht, nicht aber ihre Anhänger oder Sattelanhänger, so sieht die Zollbehörde von einer Vorführung der Waren und der Vorlage des Versandbegleitdokuments mit den notwendigen Angaben ab. 5. In den Fällen gemäss den Absätzen 2, 3 und 4 ist es nicht erforderlich, dass der Beförderer der in Absatz 1 genannten Zollbehörde die Waren vorführt und das Versandbegleitdokument mit den notwendigen Angaben vorlegt.
6. Die sachdienlichen Informationen im Versandbegleitdokument über die Ereignis-
se gemäss Absatz 1 werden von den Zollbehörden, je nach Fall von der Durch-
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Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
gangszollstelle oder der Bestimmungszollstelle, im elektronischen Versandsystem erfasst.
Kapitel V: Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle
Art. 45 Gestellung von in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren bei der Bestimmungszollstelle
1. Treffen in ein gemeinsames Versandverfahren übergeführte Waren bei der Be-
stimmungszollstelle ein, ist dieser Zollstelle Folgendes vorzulegen bzw. zu gestel- len: (a) die Waren; (b) das Versandbegleitdokument; (c) alle von der Bestimmungszollstelle benötigten Informationen. Die Vorlage bzw. Gestellung erfolgt während der offiziellen Öffnungszeiten. Die Bestimmungszollstelle kann jedoch auf Antrag des Beteiligten zulassen, dass die Vorlage bzw. Gestellung ausserhalb der offiziellen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort stattfindet. 2. Hat die Vorlage bzw. Gestellung nach Ablauf der Frist stattgefunden, welche die Abgangszollstelle gemäss Artikel 34 Absatz 1 gesetzt hat, gilt die Frist als eingehal- ten, wenn der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer der Bestimmungszollstelle gegenüber nachweist, dass er nicht für die Verspätung verantwortlich ist.
3. Die Bestimmungszollstelle behält das Versandbegleitdokument ein und führt in
der Regel auf Basis der Angaben der gemeinsamen Versandanmeldung, die sie von der Abgangszollstelle erhaltenen hat‚ die Kontrolle der Waren durch.
4. Wird das gemeinsame Versandverfahren beendet, ohne dass die Bestimmungs-
zollstelle Unregelmässigkeiten festgestellt hat, und legt der Inhaber des Verfahrens das Versandbegleitdokument vor, so versieht diese Zollstelle das Dokument auf Ersuchen des Inhabers des Verfahrens für die Zwecke der Erbringung eines Alterna- tivnachweises gemäss Artikel 51 Absatz 1 mit einem Sichtvermerk. Der Sichtver- merk besteht aus dem Stempel der Zollstelle, der Unterschrift des Bediensteten, dem Datum und dem folgenden Vermerk: – Alternativnachweis – 99202.
5. Das gemeinsame Versandverfahren kann bei einer anderen als der in der Ver-
sandanmeldung angegebenen Zollstelle beendet werden. Diese Zollstelle gilt dann als die Bestimmungszollstelle.
Art. 46 Eingangsbescheinigung
1. Auf Verlangen der Person, die der Bestimmungszollstelle die Waren gestellt,
versieht diese Zollstelle eine Bescheinigung, mit der die Gestellung der Waren und die Vorlage des Versandbegleitdokuments bei dieser Zollstelle bestätigt wird, mit einem Sichtvermerk.
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Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
2. Die Bescheinigung wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B10 der
Anlage III ausgestellt und ist von der betreffenden Person im Voraus auszufüllen.
3. Die Eingangsbescheinigung wird nicht als Alternativnachweis für die Beendi-
gung des gemeinsamen Versandverfahrens im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 verwendet.
Art. 47 Wareneingangsmeldung im gemeinsamen Versandverfahren und Kontrollergebnisse 1. Die Bestimmungszollstelle setzt die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren und der Vorlage des Versandbegleitdokuments gemäss Artikel 45 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.
2. Endet der Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens bei einer anderen Zoll-
stelle als in der Versandanmeldung angegeben, setzt die gemäss Artikel 45 Absatz 5 als Bestimmungszollstelle geltende Zollstelle die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren und der Vorlage des Versandbegleitdokuments gemäss Arti- kel 45 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis. Die Abgangszollstelle setzt die in der Versandanmeldung angegebene Bestim- mungszollstelle vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.
3. Die Mitteilung über das Eintreffen der Waren gemäss den Absätzen 1 und 2 gilt
nicht als Nachweis für die ordnungsgemässe Beendigung des Vorgangs des gemein- samen Versandverfahrens.
4. Die Bestimmungszollstelle teilt der Abgangszollstelle die Kontrollergebnisse
spätestens am dritten Tag nach dem Tag der Gestellung der Waren bei der Bestim- mungszollstelle oder an einem anderen Ort gemäss Artikel 45 Absatz 1 mit. In Ausnahmefällen kann diese Frist auf bis zu sechs Tage verlängert werden.
5. Werden die Waren von einem zugelassenen Empfänger gemäss Artikel 87 emp-
fangen, so ist die Abgangszollstelle abweichend von Absatz 4 dieses Artikels spätes- tens am sechsten Tag nach dem Tag der Lieferung der Waren an den zugelassenen Empfänger zu unterrichten.
Kapitel VI: Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Beendigung des Verfahrens
Art. 48 Beendigung und Erledigung des Verfahrens
1. Das gemeinsame Versandverfahren endet und die Verpflichtungen des Inhabers
des Verfahrens sind erfüllt, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die notwendigen Angaben im Einklang mit den Zollvorschriften bei der Bestimmungs- zollstelle zur Verfügung stehen.
2. Die Zollbehörden erledigen das gemeinsame Versandverfahren, wenn sie durch
Vergleich der bei der Abgangszollstelle und bei der Bestimmungszollstelle vorlie- genden Angaben feststellen können, dass das Verfahren ordnungsgemäss beendet wurde.
1977
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Art. 49 Suchverfahren beim Warenverkehr im gemeinsamen Versandverfahren
1. Sind bei der Abgangszollstelle innerhalb von sechs Tagen gemäss Artikel 47
Absatz 4 oder gemäss Artikel 47 Absatz 5 nach Erhalt der Mitteilung über das Eintreffen der Waren keine Kontrollergebnisse eingegangen, so ersucht diese Zoll- stelle die Bestimmungszollstelle, die die Mitteilung über das Eintreffen der Waren geschickt hat, unverzüglich um die Kontrollergebnisse. Die Bestimmungszollstelle leitet die Kontrollergebnisse unverzüglich nach Erhalt des Ersuchens an die Abgangszollstelle weiter.
2. Sind bei der Zollbehörde des Abgangslandes noch keine Informationen einge-
gangen, welche die Erledigung des gemeinsamen Versandverfahrens oder die Erhe- bung der Schuld erlauben, so ersucht diese Zollbehörde in den folgenden Fällen den Inhaber des Verfahrens oder die Bestimmungszollstelle, wenn dort ausreichende Angaben vorliegen, um die einschlägigen Informationen: (a) die Abgangszollstelle hat bis zum Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren gemäss Artikel 34 keine Mitteilung über das Eintreffen der Waren erhalten; (b) die Abgangszollstelle hat die gemäss Absatz 1 angeforderten Kontrollergeb- nisse nicht erhalten; (c) die Abgangszollstelle stellt fest, dass die Mitteilung über das Eintreffen der Waren oder die Kontrollergebnisse irrtümlich geschickt wurden.
3. Die Zollbehörde des Abgangslandes übermittelt Informationsersuchen gemäss
Absatz 2 Buchstabe a innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der unter diesem Buchstaben genannten Frist und Ersuchen um Informationen gemäss Absatz 2 Buchstabe b innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der in Absatz 1 genannten geltenden Frist. Erhält die Zollbehörde des Abgangslandes jedoch vor Ablauf dieser Fristen Informa- tionen darüber, dass das gemeinsame Versandverfahren nicht ordnungsgemäss beendet wurde, oder vermutet sie dies, so übermittelt sie das Ersuchen unverzüglich.
4. Die Ersuchen gemäss Absatz 2 werden innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Über-
mittlung beantwortet.
5. Hat die Bestimmungszollstelle nach einem Ersuchen gemäss Absatz 2 keine
ausreichenden Informationen für die Erledigung des gemeinsamen Versandverfah- rens erhalten, so ersucht die Zollbehörde des Abgangslandes spätestens 28 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens den Inhaber des Verfahrens um diese Informati- onen. Der Inhaber des Verfahrens muss dieses Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Übermittlung beantworten.
6. Wenn die vom Inhaber des Verfahrens gemäss Absatz 4 erhaltenen Informatio-
nen für die Erledigung des gemeinsamen Versandverfahrens nicht ausreichen, aber nach Auffassung der Zollbehörde des Abgangslandes ausreichen, um das Suchver- fahren fortzusetzen, ersucht diese Behörde die beteiligte Zollstelle unverzüglich um ergänzende Informationen.
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Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Diese Zollstelle beantwortet das Ersuchen innerhalb von 40 Tagen nach seiner Übermittlung. 7. Wird während der in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Schritte eines Suchver- fahrens festgestellt, dass das gemeinsame Versandverfahren ordnungsgemäss been- det wurde, so erledigt die Zollbehörde des Abgangslandes das gemeinsame Ver- sandverfahren und setzt den Inhaber des Verfahrens und gegebenenfalls jede Zollbehörde, die ein Erhebungsverfahren eingeleitet haben könnte, in Kenntnis. 8. Wird während der in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Schritte eines Suchver- fahrens festgestellt, dass das gemeinsame Versandverfahren nicht erledigt werden kann, stellt die Zollbehörde des Abgangslandes fest, ob eine Schuld entstanden ist. Ist eine Schuld entstanden, ergreift die Zollbehörde des Abgangslandes folgende Massnahmen: (a) Ermittlung des Zollschuldners; (b) Bestimmung der für die Mitteilung der Schuld zuständigen Zollbehörde.
Art. 50 Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Schuld
1. Wird nach Einleitung des Suchverfahrens und vor Ablauf der Frist gemäss Arti-
kel 114 Absatz 2 der Zollbehörde des Abgangslandes nachgewiesen, dass der Ort, an dem der Sachverhalt eintrat, der die Schuld entstehen liess, in einem anderen Land liegt, so übermittelt sie der für diesen Ort zuständigen Zollbehörde unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der Frist alle sachdienlichen Informationen. 2. Die für diesen Ort zuständige Zollbehörde bestätigt den Eingang der Unterlagen und teilt der Zollbehörde des Abgangslandes mit, ob sie für die Erhebung zuständig ist. Erhält die Zollbehörde des Abgangslandes diese Antwort nicht innerhalb von 28 Tagen, setzt sie das Suchverfahren unverzüglich fort oder leitet die Erhebung ein.
Art. 51 Alternativnachweis für die Beendigung des gemeinsamen Versandverfahrens
1. Das gemeinsame Versandverfahren gilt als ordnungsgemäss beendet, wenn der
Inhaber des Verfahrens eines der folgenden von der Zollbehörde des Abgangslandes anerkannten Dokumente mit Angaben zur Nämlichkeit der Waren vorlegt: (a) ein von der Zollbehörde des Bestimmungslandes bestätigtes Dokument mit Angaben zur Nämlichkeit der Waren, in dem bescheinigt wird, dass die Wa- ren der Bestimmungszollstelle vorgeführt oder an einen zugelassenen Emp- fänger gemäss Artikel 87 geliefert wurden; (b) ein von der Zollbehörde eines Landes bestätigtes Dokument oder Zollpapier, in dem bescheinigt wird, dass die Waren das Zollgebiet der Vertragspartei physisch verlassen haben; (c) ein in einem Drittland ausgestelltes Zolldokument, mit dem die Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden; (d) ein in einem Drittland ausgestelltes und von der Zollbehörde dieses Landes abgestempeltes oder auf andere Weise bestätigtes Dokument, in dem be-
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Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
scheinigt wird, dass sich Waren in dem betreffenden Land im zollrechtlich freien Verkehr befinden.
2. Statt der Originale der in Absatz 1 genannten Dokumente können als Nachweis
auch Kopien vorgelegt werden, die von der Stelle, die die Originaldokumente bestä- tigt hat, von der Behörde des betreffenden Drittlands oder von der Behörde eines Landes beglaubigt sind.
Art. 52 Überprüfungen und gegenseitige Amtshilfe 1. Die zuständigen Zollbehörden können nachträgliche Kontrollen der übermittelten Angaben sowie aller Dokumente, Formulare, Bewilligungen oder Daten im Zusam- menhang mit dem gemeinsamen Versandvorgang vornehmen, um die Echtheit der Einträge, Angaben und Stempel zu überprüfen. Diese Kontrollen sind vorzunehmen, wenn Zweifel an der Richtigkeit und Echtheit der übermittelten Angaben auftreten oder bei Betrugsverdacht. Sie können auch auf Basis einer Risikobewertung oder stichprobenweise durchgeführt werden.
2. Die zuständige Zollbehörde reagiert unverzüglich auf Ersuchen um Durchfüh-
rung einer nachträglichen Kontrolle.
3. Richtet die zuständige Zollbehörde des Abgangslandes ein Ersuchen an die für
eine nachträgliche Kontrolle der Angaben zum gemeinsamen Versandverfahren zuständige Zollstelle, so gelten die Voraussetzungen für die Erledigung des Ver- sandverfahrens gemäss Artikel 48 Absatz 2 erst dann als erfüllt, wenn die Echtheit und Richtigkeit der Daten bestätigt wurden.
Kapitel VII: Gemeinsames Versandverfahren für die Beförderung von Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen
Art. 53 Gemeinsames Versandverfahren für die Beförderung von Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen
1. Werden Waren durch eine festinstallierte Transporteinrichtung befördert und
durch diese Einrichtung in das Zollgebiet einer Vertragspartei verbracht, so gelten sie beim Eingang in das Zollgebiet als in das gemeinsamen Versandverfahren über- geführt. 2. Werden die Waren, die sich bereits im Zollgebiet einer Vertragspartei befinden, durch eine festinstallierte Transporteinrichtung befördert, so gelten diese Waren bei der Einleitung in die festinstallierte Transporteinrichtung als in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt. 3. Werden Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen befördert, so ist für die Zwecke des gemeinsamen Versandverfahrens der Inhaber des Verfahrens in dem in Absatz 1 genannten Fall der in der Vertragspartei, durch deren Gebiet die Waren in das Zollgebiet der Vertragspartei verbracht werden, ansässige Betreiber der fest- installierten Transporteinrichtung oder in dem in Absatz 2 genannten Fall der Be-
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treiber der festinstallierten Transporteinrichtung in der Vertragspartei, in der die Beförderung beginnt. Der Inhaber des Verfahrens und die Zollbehörde einigen sich auf die Methoden der zollamtlichen Überwachung der beförderten Waren. 4. Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 2 gilt der Betreiber einer festinstallierten Transporteinrichtung, der in einem Land ansässig ist, durch dessen Gebiet die Waren durch die festinstallierten Transporteinrichtung befördert werden, als der Beförderer.
5. Unbeschadet des Absatzes 8 gilt das gemeinsame Versandverfahren als beendet,
wenn die entsprechende Eintragung in den Geschäftsunterlagen des Empfängers oder des Betreibers der festinstallierten Transporteinrichtung vorgenommen wird, mit der bescheinigt wird, dass die durch eine festinstallierte Transporteinrichtung beförderten Waren: (a) im Betrieb des Empfängers eingetroffen sind; (b) in den Verteilernetzen des Empfängers eintreffen; oder (c) das Zollgebiet der Vertragsparteien verlassen haben.
6. Werden Waren zwischen zwei Vertragsparteien gemäss Absatz 2 im gemeinsa-
men Versandverfahren durch festinstallierte Transporteinrichtungen befördert und wird dabei das Gebiet eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens berührt, in dem dieses Verfahren für Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtun- gen nicht angewendet wird, so wird das Verfahren auf der Strecke durch dieses Gebiet ausgesetzt.
7. Werden Waren von einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens, in dem
das gemeinsame Versandverfahren für Beförderungen durch festinstallierte Trans- porteinrichtungen nicht angewendet wird, durch festinstallierte Transporteinrichtun- gen in eine Vertragspartei befördert, in der dieses Verfahren angewendet wird, so gilt dieses Verfahren als in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Waren in das Ge- biet letzterer Vertragspartei verbracht werden.
8. Werden Waren von einer Vertragspartei, in der das gemeinsame Versandverfah-
ren bei Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen angewendet wird, durch festinstallierte Transporteinrichtungen in ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens befördert, in dem dieses Verfahren nicht angewendet wird, so gilt dieses Verfahren in dem Zeitpunkt als beendet, in dem die Waren das Gebiet der Vertragspartei verlassen, in der das Verfahren angewendet wird.
Art. 54 Fakultative Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens für die Beförderung von Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen Ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens kann beschliessen, das gemeinsame Versandverfahren nicht auf Warenbeförderungen durch festinstallierte Transportein- richtungen anzuwenden. Dieser Beschluss ist der Kommission mitzuteilen, die die anderen Länder hiervon in Kenntnis setzt.
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Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Titel III: Vereinfachungen für das gemeinsame Versandverfahren Kapitel I: Allgemeine Vorschriften für Vereinfachungen
Art. 55 Arten von Vereinfachungen im Versandverfahren Die Zollbehörden können auf Antrag die folgenden Vereinfachungen zulassen: (a) Inanspruchnahme einer Gesamtsicherheit oder Befreiung von der Sicher- heitsleistung; (b) die Verwendung besonderer Verschlüsse, sofern das Anbringen von Ver- schlüssen zur Nämlichkeitssicherung der in das gemeinsame Versandverfah- ren übergeführten Waren erforderlich ist; (c) Status eines zugelassenen Versenders, wonach der Inhaber der Bewilligung Waren in das gemeinsame Versandverfahren überführen kann, ohne sie zu gestellen; (d) Status eines zugelassenen Empfängers, wonach der Inhaber der Bewilligung Waren, die im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens befördert wer- den, an einem zugelassenen Ort empfangen kann, womit der Versand ge- mäss Artikel 48 Absatz 1 endet; (e) die Anwendung des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren oder des gemeinsamen Versandverfah- rens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförder- te Waren; (f) die Anwendung des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens spe- ziell für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren; (g) die Anwendung anderer vereinfachter Verfahren aufgrund von Artikel 6 des Übereinkommens.
Art. 56 Räumlicher Geltungsbereich von Bewilligungen für Vereinfachungen
1. Die in Artikel 55 Buchstaben b und c genannten Vereinfachungen gelten nur für
Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens, die in der Vertragspartei beginnen, in der die Vereinfachungen bewilligt wurden. 2. Die in Artikel 55 Buchstabe d genannte Vereinfachung gilt nur für Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens, die in der Vertragspartei enden, in der die Verein- fachung bewilligt wurde. 3. Die in Artikel 55 Buchstabe e genannte Vereinfachung gilt in den Vertragspartei- en, die in der Bewilligung der Vereinfachung genannt sind. 4. Die Vereinfachung gemäss Artikel 55 Buchstaben a und f gilt in allen Vertrags- parteien.
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Art. 57 Allgemeine Bestimmungen über Bewilligungen für Vereinfachungen
1. Bewilligungen gemäss Artikel 55 Buchstabe a werden nur Antragstellern ge-
währt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: (a) der Antragsteller ist im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig; (b) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstösse gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen; (c) der Antragsteller nimmt das gemeinsame Versandverfahren regelmässig in Anspruch oder er verfügt über die praktischen oder beruflichen Befähigun- gen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit ste- hen.
2. Die Bewilligungen gemäss Artikel 55 Buchstaben b, c und d werden nur Antrag-
stellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: (a) der Antragsteller ist im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig; (b) der Antragsteller erklärt, dass er das gemeinsame Versandverfahren regel- mässig in Anspruch nehmen wird; (c) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstösse gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen; (d) der Antragsteller weist ein erhöhtes Mass an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäfts- bücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkon- trollen ermöglicht, nach; (e) der Antragsteller verfügt über die praktischen oder beruflichen Befähigun- gen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit ste- hen.
3. Die Bewilligungen gemäss Artikel 55 Buchstabe e werden nur Antragstellern
gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: (a) im Fall des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren ist der Antragsteller eine Fluggesellschaft und im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig; (b) im Fall des gemeinsamen Versandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren ist der Antragsteller eine Fluggesellschaft, die eine bedeutende Anzahl Flüge zwischen den Flughäfen der Vertragsparteien durchführt und im Zollgebiet einer Vertragspartei an- sässig ist oder dort ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptsitz oder ihre stän- dige Niederlassung hat. (c) der Antragsteller nimmt das gemeinsame Versandverfahren regelmässig in Anspruch, oder die zuständige Zollbehörde weiss, dass er seinen Verpflich- tungen aus dem Verfahren nachkommen kann;
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Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
(d) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwider- handlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.
4. Die Bewilligungen gemäss Artikel 55 Buchstabe f werden nur Antragstellern
gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: (a) der Antragsteller ist ein Eisenbahnunternehmen; (b) der Antragsteller ist im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässig; (c) der Antragsteller nimmt das Versandverfahren regelmässig in Anspruch, o- der die zuständige Zollbehörde weiss, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und (d) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwider- handlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.
5. Die Bewilligungen werden nur gewährt, wenn die Zollbehörde der Auffassung
ist, dass sie das gemeinsame Versandverfahren überwachen und Kontrollen durch- führen kann, ohne dass dies gemessen an den Bedürfnissen des Beteiligten zu einem unverhältnismässig hohen Verwaltungsaufwand führt.
Art. 58 Überwachung der Bedingungen für Bewilligungen Die Zollbehörden überwachen, dass der Inhaber einer Bewilligung die Bedingungen erfüllt. Sie überwachen ferner, dass die sich aus dieser Bewilligung ergebenden Verpflichtungen eingehalten werden. Besteht der Inhaber der Bewilligung seit weniger als drei Jahren, so wird er im ersten Jahr nach Erteilung der Bewilligung von der Zollstelle genau überwacht.
Art. 59 Inhalt des Antrags auf Bewilligung
1. Ein Antrag auf Bewilligung der Inanspruchnahme von Vereinfachungen ist zu
datieren und zu unterzeichnen. Die Vertragsparteien legen fest, wie der Antrag einzureichen ist.
2. Der Antrag enthält alle Angaben, anhand deren die Zollbehörden prüfen können,
ob alle Bedingungen für eine Bewilligung der beantragten Vereinfachungen erfüllt sind.
Art. 60 Haftung des Antragstellers Die Person, die die Inanspruchnahme der Vereinfachungen beantragt, haftet gemäss den geltenden Bestimmungen der Vertragsparteien und unbeschadet etwaiger straf- rechtlicher Massnahmen für (a) die Richtigkeit und die Vollständigkeit der in dem Antrag gemachten Anga- ben; (b) die Echtheit, die Richtigkeit und die Gültigkeit der dem Antrag beigefügten Dokumente.
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Art. 61 Für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörden
1. Die Anträge auf die Vereinfachung gemäss Artikel 55 Buchstabe c werden bei
den Zollbehörden eingereicht, die für die Erteilung der Bewilligung in dem Land zuständig sind, in dem die Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens beginnen sollen.
2. Die Anträge auf die Vereinfachung gemäss Artikel 55 Buchstabe d werden bei
den Zollbehörden eingereicht, die für die Erteilung der Bewilligung in dem Land zuständig sind, in dem der Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens enden soll.
3. Die Anträge auf die Vereinfachung gemäss Artikel 55 Buchstaben a, b, e und f
sind bei den Zollbehörden einzureichen, die für den Ort zuständig sind, an dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist, und an dem zumindest ein Teil der in der Bewilligung vorgesehenen Tätigkeiten durchgeführt werden. Die Hauptbuchhaltung des Antragstellers bezieht sich auf Aufzeichnungen und Unterlagen, die es den Zollbehörden ermöglichen, die Bewilligung zu erteilen.
Art. 62 Annahme und Ablehnung der Anträge und Erteilung von Bewilligungen
1. Nach Massgabe der in den Vertragsparteien geltenden Bestimmungen werden
Anträge angenommen oder abgelehnt und Bewilligungen erteilt.
2. Entscheidungen über die Ablehnung eines Antrags enthalten die Gründe für die
Ablehnung und werden dem Antragsteller entsprechend den in der betreffenden Vertragspartei geltenden Fristen und Bestimmungen mitgeteilt.
Art. 63 Inhalt der Bewilligung
1. Die Bewilligung und gegebenenfalls eine oder mehrere beglaubigte Kopien
werden dem Inhaber der Bewilligung ausgehändigt.
2. Die Bewilligung enthält die Bedingungen für die Anwendung der Vereinfachun-
gen und legt die Massnahmen für deren Anwendung und Überwachung fest.
Art. 64 Tag des Wirksamwerdens der Bewilligung
1. Die Bewilligung wird an dem Tag wirksam, an dem sie dem Antragsteller zuge-
stellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt, und ist von den Zollbehörden ab diesem Tag vollziehbar. Sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist die Bewil- ligung unbefristet gültig.
2. Die Bewilligung wird in den folgenden Fällen an einem anderen Tag wirksam als
an dem Tag, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt: (a) wenn die Bewilligung den Antragsteller begünstigt und der Antragsteller ein Wirksamwerden an einem anderen Tag beantragt hat, wird die Bewilligung
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an dem vom Antragsteller beantragten Tag wirksam, sofern es sich um ein späteres Datum als das Datum handelt, ab dem sie gemäss Absatz 1 wirksam geworden wäre; (b) wenn zuvor eine befristete Bewilligung erteilt wurde und der einzige Zweck der neuen Bewilligung in der Verlängerung der Geltungsdauer besteht, wird die Bewilligung am Tag nach dem Ende der Geltungsdauer der früheren Bewilligung wirksam; (c) wenn das Wirksamwerden der Bewilligung an die Erfüllung bestimmter Förmlichkeiten durch den Antragsteller geknüpft ist, wird die Bewilligung an dem Tag wirksam, an dem die Mitteilung der zuständigen Zollbehörde, dass die Förmlichkeiten zufriedenstellend erfüllt wurden, dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt.
Art. 65 Rücknahme, Widerruf und Änderung von Bewilligungen 1. Der Inhaber einer Bewilligung hat die Zollbehörden über alle nach Erteilung der Bewilligung eintretenden Ereignisse zu unterrichten, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Bewilligung oder ihren Inhalt haben könnten.
2. Die Zollbehörden nehmen eine Bewilligung zurück, wenn alle folgenden Bedin-
gungen erfüllt sind: (a) die Bewilligung wurde auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen erteilt; (b) der Inhaber der Bewilligung wusste oder hätte wissen müssen, dass die In- formationen unrichtig oder unvollständig waren; (c) wären die Informationen richtig und vollständig gewesen, wäre die Ent- scheidung über die Bewilligung anders ausgefallen.
3. Die Bewilligung wird widerrufen oder geändert, wenn in anderen Fällen als den
in Absatz 2 genannten Fällen (a) eine oder mehrere Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht oder nicht mehr erfüllt sind; oder (b) auf Antrag des Inhabers der Bewilligung. 4. Der Inhaber der Bewilligung wird entsprechend den in der Vertragspartei gelten- den Fristen und Bestimmungen von der Rücknahme, dem Widerruf oder der Ände- rung der Bewilligung unterrichtet.
5. Sofern in der Entscheidung in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Vor-
schriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Rücknahme der Bewilligung an dem Tag wirksam, an dem die ursprüngliche Bewilligung wirksam wurde.
6. Der Widerruf oder die Änderung einer Bewilligung wird an dem Tag wirksam,
an dem er/sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt. Wenn die berechtigten Interessen des Inhabers der Bewilligung es in Ausnah- mefällen erforderlich machen, können die Zollbehörden den Widerruf oder die Änderung entsprechend den in den Vertragsparteien geltenden Fristen auch ab
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Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
einem späteren Zeitpunkt gelten lassen. Das Datum des Wirksamwerdens ist in der Entscheidung über den Widerruf oder die Änderung der Bewilligung anzugeben.
Art. 66 Neubewertung einer Bewilligung
1. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde nimmt in folgen-
den Fällen eine Neubewertung vor: (a) wenn es zu Änderungen der einschlägigen Vorschriften gekommen ist, die sich auf die Bewilligung auswirken; (b) wenn die Überwachung die Notwendigkeit einer Neubewertung ergeben hat; (c) wenn Informationen, die vom Inhaber der Bewilligung nach Artikel 65 Ab- satz 1 oder von anderen Behörden vorgelegt werden, eine Neubewertung notwendig machen. 2. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde teilt dem Inhaber der Bewilligung das Ergebnis der Neubewertung mit.
Art. 67 Aussetzung einer Bewilligung
1. Anstelle der Rücknahme, des Widerrufs oder der Änderung einer Bewilligung
setzt die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde die Bewilligung aus, wenn (a) diese Zollbehörde der Auffassung ist, dass hinreichende Gründe für eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Änderung der Bewilligung vorliegen könnten, sie aber noch nicht über alle erforderlichen Elemente verfügt, um über die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung entscheiden zu kön- nen; (b) diese Zollbehörde der Auffassung ist, dass die Bedingungen für die Bewilli- gung nicht erfüllt sind oder dass der Inhaber der Bewilligung die ihm aus dieser Bewilligung erwachsenden Pflichten nicht erfüllt und dass es ange- zeigt ist, dem Inhaber der Bewilligung Zeit für die Ergreifung von Mass- nahmen zu geben, damit er die Bedingungen oder Pflichten erfüllen kann; (c) der Inhaber der Bewilligung eine Aussetzung beantragt, da er vorübergehend nicht in der Lage ist, die Bedingungen für die Bewilligung oder die aus ihr erwachsenden Pflichten zu erfüllen.
2. In den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen teilt der Inhaber der
Bewilligung der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde die Massnahmen mit, die zu ergreifen er sich verpflichtet, um die Erfüllung der Bedin- gungen oder der Pflichten sicherzustellen, sowie den Zeitraum, den er für die Ergrei- fung dieser Massnahmen benötigt.
Art. 68 Zeitraum der Aussetzung einer Bewilligung
1. Der von der zuständigen Zollbehörde festgelegte Zeitraum der Aussetzung ent-
spricht dem Zeitraum, den diese Zollbehörde benötigt, um festzustellen, ob die Bedingungen für eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Änderung erfüllt sind.
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Ist die Zollbehörde jedoch der Auffassung, dass der Inhaber der Bewilligung die Voraussetzungen des Artikels 57 Absatz 1 Buchstabe b möglicherweise nicht erfüllt, wird die Bewilligung so lange ausgesetzt, bis festgestellt wird, ob eine der folgenden Personen einen schwerwiegenden Verstoss oder wiederholte Verstösse begangen hat: (a) der Inhaber der Bewilligung; (b) die Person, die für das Unternehmen verantwortlich ist, das Inhaber der Be- willigung ist, oder die die Kontrolle über seine Leitung ausübt; (c) die für Zollangelegenheiten zuständige Person des Unternehmens, das Inha- ber der betreffenden Bewilligung ist. 2. In den in Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen entspricht der von der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde festgesetzte Zeitraum der Aussetzung dem Zeitraum, den der Inhaber der Bewilligung nach Artikel 67 Absatz 2 mitgeteilt hat. Der Zeitraum der Aussetzung kann gegebenen- falls auf Antrag des Inhabers der Bewilligung zusätzlich verlängert werden. Der Zeitraum der Aussetzung kann zusätzlich um den Zeitraum verlängert werden, den die zuständigen Zollbehörden benötigen, um zu überprüfen, ob diese Massnah- men die Erfüllung der Bedingungen oder der Pflichten sicherstellen, wobei letzterer Zeitraum höchstens 30 Tage beträgt. 3. Beabsichtigt die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde, eine Bewilligung im Anschluss an eine Aussetzung nach Artikel 65 zurückzunehmen, zu widerrufen oder zu ändern, wird der nach den Absätzen 1 und 2 festgelegte Zeitraum der Aussetzung gegebenenfalls so lange verlängert, bis die Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung wirksam wird.
Art. 69 Ende der Aussetzung einer Bewilligung
1. Die Aussetzung einer Bewilligung endet mit Ablauf des Aussetzungszeitraums,
es sei denn, vor dem Ablauf dieses Zeitraums tritt einer der folgenden Fälle ein: (a) die Aussetzung wird aufgehoben, weil in den in Artikel 67 Absatz 1 Buch- stabe a genannten Fällen keine Gründe für die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung der Bewilligung nach Artikel 65 vorliegen, wobei die Aussetzung in diesem Fall mit dem Tag der Aufhebung endet; (b) die Aussetzung wird aufgehoben, weil in den in Artikel 67 Absatz 1 Buch- staben b und c genannten Fällen der Inhaber der Bewilligung auf Betreiben der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde die erforder- lichen Massnahmen ergriffen hat, um die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen oder die aus dieser Bewilligung erwachsenden Pflichten zu er- füllen, wobei die Aussetzung in diesem Fall mit dem Tag der Aufhebung endet; (c) die ausgesetzte Bewilligung wird zurückgenommen, widerrufen oder geän- dert, wobei die Aussetzung in diesem Fall mit dem Tag der Rücknahme, des Widerrufs oder der Änderung endet.
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2. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde teilt dem Inhaber der Bewilligung das Ende der Aussetzung mit.
Art. 70 Geltungsdauer einer Bewilligung Die Zollbehörden können Anträgen auf die Erteilung von Bewilligungen gemäss Artikel 55 stattgeben und Bewilligungen vor dem 1. Mai 2016 erteilen. Diese Bewil- ligungen werden im Einklang mit den in dieser Anlage festgelegten Bedingungen erteilt und gelten erst ab dem 1. Mai 2016.
Art. 71 Neubewertung von am 1. Mai 2016 bereits wirksamen Bewilligungen 1. Bewilligungen, die auf Basis des Artikels 55 Buchstaben a, b, d und e des Über- einkommens, geändert durch den Beschluss Nr. 1/2008 vom 16. Juni 20082, erteilt wurden, die am 1. Mai 2016 gültig sind und deren Geltungsdauer nicht befristet ist, werden bis spätestens 1. Mai 2019 neu bewertet. 2. Bewilligungen, die auf Basis des Artikels 55 Buchstaben a, b, d und e des Über- einkommens, geändert durch den Beschluss Nr. 1/2008 vom 16. Juni 2008, erteilt wurden und die am 1. Mai 2016 gültig sind, bleiben wie folgt gültig: (a) Bewilligungen mit befristeter Geltungsdauer bis zum Ende dieses Zeitraums oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist; (b) alle übrigen Bewilligungen bis zu ihrer Neubewertung.
3. Mit Entscheidungen nach der Neubewertung werden die neu bewerteten Bewilli-
gungen widerrufen und gegebenenfalls neue Bewilligungen erteilt. Diese Entschei- dungen werden den Inhabern der Bewilligung unverzüglich mitgeteilt. 4. Unbeschadet des Absatzes 1 bleiben Bewilligungen, die auf Basis des Artikels 55 Buchstaben f Ziffern i und ii des Übereinkommens, geändert durch den Beschluss Nr. 1/2008 vom 16. Juni 2008, erteilt wurden, die am 1. Mai 2016 gültig sind, nach diesem Datum gültig und müssen nicht neu bewertet werden.
Art. 72 Aufbewahrung von Unterlagen durch die Zollbehörden
1. Die Zollbehörden bewahren die Anträge und die beigefügten Unterlagen sowie
eine Kopie der erteilten Bewilligungen auf.
2. Wird ein Antrag abgelehnt oder eine Bewilligung zurückgenommen, widerrufen,
geändert oder ausgesetzt, so werden der Antrag und gegebenenfalls die Entschei- dung, die Bewilligung zurückzunehmen, zu widerrufen, zu ändern oder auszusetzen, sowie alle beigefügten Dokumente nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag abgelehnt oder die Bewilligung zurückgenommen, widerrufen, geändert oder ausgesetzt wurde, mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.
2 AS 2009 1325
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Art. 73 Gültigkeit von am 1. Mai 2016 verwendeten Verschlüssen Zollverschlüsse gemäss Artikel 38 oder besondere Verschlüsse gemäss Artikel 82, die mit Anhang A2 des Übereinkommens, geändert durch den Beschluss Nr. 1/2008 vom 16. Juni 2008, im Einklang stehen, können weiter verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeit- punkt der frühere ist.
Kapitel II: Gesamtsicherheit und Befreiung von der Sicherheitsleistung
Art. 74 Referenzbetrag 1. Soweit in Artikel 75 nichts anderes festgelegt ist, entspricht die Höhe der Ge- samtsicherheit dem von der Zollstelle der Sicherheitsleistung festgesetzten Refe- renzbetrag.
2. Der Referenzbetrag der Gesamtsicherheit entspricht dem Betrag der möglicher-
weise fällig werdenden Schuld im Zusammenhang mit jedem Vorgang des gemein- samen Versandverfahrens, für den die Sicherheit geleistet wurde, in dem Zeitraum zwischen der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren und dem Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens. Für die Zwecke dieser Berechnung werden die höchsten Abgabensätze, die in dem Land der Zollstelle der Sicherheitsleistung für Waren der gleichen Art gelten, be- rücksichtigt, und gelten die gemäss dem Übereinkommen beförderten Unionswaren als Nichtunionswaren. Liegen der Zollstelle der Sicherheitsleistung die zur Ermittlung des Referenzbetrags notwendigen Informationen nicht vor, so wird dieser Betrag für jeden Versandvor- gang auf 10 000 EUR festgesetzt. 3. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung setzt den Referenzbetrag in Absprache mit dem Inhaber des Verfahrens fest. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung legt bei der Festsetzung des Referenzbetrags Informationen zu den Waren zugrunde, die in den vorangegangenen zwölf Monaten in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt wurden, sowie eine Schätzung des Umfangs der geplanten Vorgänge, wie sie aus den Handels- und Buchhaltungsunterlagen des Inhabers des Verfahrens hervorge- hen. 4. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung prüft den Referenzbetrag von sich aus oder auf Antrag des Inhabers des Verfahrens und passt diesen gegebenenfalls an. 5. Jeder Inhaber des Verfahrens gewährleistet, dass der zu zahlende oder möglich- erweise zu zahlende Betrag den Referenzbetrag nicht überschreitet. Sollte der Referenzbetrag zur Absicherung der Vorgänge dieser Person nicht mehr ausreichen, unterrichtet sie die Zollstelle der Sicherheitsleistung hiervon.
6. Die Überwachung des Referenzbetrags, der den Betrag der Schuld absichert, die
möglicherweise im Zusammenhang mit in das gemeinsame Versandverfahren über- geführten Waren zu zahlen ist, wird für jeden Vorgang des gemeinsamen Versand- verfahrens mit Mitteln des elektronischen Systems gemäss Artikel 4 Absatz 1 zu
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dem Zeitpunkt gewährleistet, zu dem die Waren in das gemeinsame Versandverfah- ren übergeführt werden.
Art. 75 Höhe der Gesamtsicherheit 1. Es ist zulässig, dass der Inhaber des Verfahrens eine Gesamtsicherheit mit einem verringerten Betrag verwendet oder von der Sicherheitsleistung befreit wird.
2. Der Betrag der Gesamtsicherheit wird verringert auf:
(a) 50 Prozent des gemäss Artikel 74 festgesetzten Betrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) der Antragsteller verwendet ein Buchführungssystem, das den allge- mein anerkannten Buchführungsgrundsätzen der Vertragspartei, in der die Bücher geführt werden, entspricht, das auf Buchprüfungen basie- rende Zollkontrollen ermöglicht und in dem die Daten so archiviert werden, dass zum Zeitpunkt der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht; ii) der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Grösse des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit de- nen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale oder nicht ordnungsgemässe Geschäfte verhindert und erkannt werden können; iii) der Antragsteller befindet sich nicht in einem Insolvenzverfahren; iv) in den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Schulden, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen; v) der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letz- ten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und vor allem keinen Negativsaldo bei den Aktiva ausweist, es sei denn, dieser kann ausgeglichen werden; vi) der Antragsteller kann nachweisen, dass er über ausreichende finanziel- le Mittel verfügt, um seinen Verpflichtungen aus dem Teil des Refe- renzbetrags nachzukommen, der von der Sicherheitsleistung nicht ab- gedeckt ist. (b) 30 Prozent des gemäss Artikel 74 festgesetzten Betrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) der Antragsteller verwendet ein Buchführungssystem, das den allge- mein anerkannten Buchführungsgrundsätzen der Vertragspartei, in der die Bücher geführt werden, entspricht, das auf Buchprüfungen basie- rende Zollkontrollen ermöglicht und in dem die Daten so archiviert werden, dass zum Zeitpunkt der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht; ii) der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Grösse des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit de-
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nen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale oder nicht ordnungsgemässe Geschäfte verhindert und erkannt werden können; iii) der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das betreffende Personal an- gewiesen ist, die Zollbehörden über jegliches Problem hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zu unterrichten, und legt Verfahren für die- se Unterrichtung fest; iv) der Antragsteller befindet sich nicht in einem Insolvenzverfahren; v) in den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Schulden, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Wa- ren erhoben wurden, nachgekommen; vi) der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letz- ten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und vor allem keinen Negativsaldo bei den Aktiva ausweist, es sei denn, dieser kann ausgeglichen werden; vii) der Antragsteller kann nachweisen, dass er über ausreichende finanziel- le Mittel verfügt, um seinen Verpflichtungen aus dem Teil des Refe- renzbetrags nachzukommen, der von der Sicherheitsleistung nicht ab- gedeckt ist. (c) 0 Prozent des gemäss Artikel 74 festgesetzten Betrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) der Antragsteller verwendet ein Buchführungssystem, das den allge- mein anerkannten Buchführungsgrundsätzen der Vertragspartei, in der die Bücher geführt werden, entspricht, das auf Buchprüfungen basie- rende Zollkontrollen ermöglicht und in dem die Daten so archiviert werden, dass zum Zeitpunkt der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht; ii) der Antragsteller gestattet der Zollbehörde den physischen Zugang zu seinen Buchführungssystemen sowie gegebenenfalls zu seinen Ge- schäftsbüchern und Beförderungsunterlagen; iii) der Antragsteller verfügt über ein Logistiksystem, das eine Unterschei- dung zwischen Waren im freien Verkehr in der Vertragspartei und Nicht-Unionswaren zulässt und gegebenenfalls deren Lokalisierung ermöglicht; iv) der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Grösse des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit de- nen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale oder nicht ordnungsgemässe Geschäfte verhindert und erkannt werden können; v) der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen, die auf der Grundlage handelspolitischer Massnahmen erteilt wurden oder sich auf den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen beziehen;
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vi) der Antragsteller verfügt über ausreichende Verfahren für die Archivie- rung seiner Aufzeichnungen und Informationen und für den Schutz vor Informationsverlust; vii) der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das betreffende Personal an- gewiesen ist, die Zollbehörden über jegliches Problem hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zu unterrichten, und legt Verfahren für die- se Unterrichtung fest; viii) der Antragsteller verfügt über geeignete Sicherheitsmassnahmen zum Schutz seines Computersystems vor unbefugtem Eindringen und zur Sicherung seiner Unterlagen; ix) der Antragsteller befindet sich nicht in einem Insolvenzverfahren; x) in den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Schulden, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Wa- ren erhoben wurden, nachgekommen; xi) der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letz- ten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und vor allem keinen Negativsaldo bei den Aktiva ausweist, es sei denn, dieser kann ausgeglichen werden; xii) er Antragsteller kann nachweisen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seinen Verpflichtungen aus dem Teil des Referenz- betrags nachzukommen, der von der Sicherheitsleistung nicht abge- deckt ist.
Art. 76 Methoden der Inanspruchnahme einer Gesamtsicherheit und Befreiung von der Sicherheitsleistung Die Zollstelle der Sicherheitsleistung teilt dem Inhaber des Verfahrens die folgenden Informationen mit: (a) die Sicherheits-Referenznummer; (b) den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode. Auf Antrag der Person, die die Sicherheit geleistet hat, weist die Zollstelle der Sicherheitsleistung dieser Sicherheit weitere Zugriffscodes zu, die von dieser Person oder deren Vertretern verwendet werden können.
Art. 77 Zeitweiliges Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit oder der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag, einschliesslich Befreiung von der Sicherheitsleistung Die Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit und der Gesamtsicherheit mit verringer- tem Betrag, einschliesslich der Befreiung von der Sicherheitsleistung, kann in den folgenden Fällen zeitweilig verboten werden: (a) unter besonderen Umständen;
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Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
(b) für die Waren, bei denen es nachweislich zu umfangreichem Betrug in Ver- bindung mit der Gesamtsicherheit gekommen ist. Die besonderen Umstände, umfangreicher Betrug und die Verfahrensregeln für das zeitweilige Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit und der Gesamt- sicherheit mit verringertem Betrag, einschliesslich der Befreiung von der Sicher- heitsleistung, sind in Anhang I erläutert.
Art. 78 Sicherheitsurkunde
1. Die Gesamtsicherheit wird in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen
unter Verwendung des Formulars in Anhang C4 der Anlage III geleistet. Der Nach- weis dieser Verpflichtungserklärung verbleibt während ihrer Geltungsdauer in der Zollstelle der Sicherheitsleistung.
2. Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 22 gelten sinngemäss.
Art. 79 Gesamtsicherheitsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung
1. Auf der Grundlage der Bewilligung erhält der Inhaber des Verfahrens von der
Zollstelle der Sicherheitsleistung eine oder mehrere unter Verwendung des Formu- lars in Anhang C5 der Anlage III ausgestellte Gesamtsicherheitsbescheinigung oder eine oder mehrere nach dem Formular in Anhang C6 der Anlage III ausgestellte Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung, anhand deren der Inhaber des Verfahrens die Leistung einer Gesamtsicherheit oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b nachweisen kann.
2. Die Geltungsdauer einer Bescheinigung ist auf zwei Jahre befristet. Sie kann
jedoch von der Zollstelle der Sicherheitsleistung einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
Art. 80 Rücknahme und Widerruf der Bewilligung der Anwendung der Gesamtsicherheit oder der Verpflichtungserklärung des Bürgen
1. Für die Rücknahme und den Widerruf der Bewilligung der Anwendung der
Gesamtsicherheit oder der Verpflichtungserklärung des Bürgen gilt Artikel 23 Absätze 1 und 2 sinngemäss.
2. Die Rücknahme einer Bewilligung der Anwendung einer Gesamtsicherheit oder
einer Befreiung von der Sicherheitsleistung durch die Zollbehörden und die Rück- nahme einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen durch die Zollstelle oder der Widerruf einer Verpflichtungserklärung durch einen Bürgen werden am Tag ihres Wirksamwerdens von der Zollstelle der Sicherheitsleistung in das System gemäss Artikel 9 eingegeben.
3. Gesamtsicherheitsbescheinigungen oder Bescheinigungen über die Befreiung von
der Sicherheitsleistung, die mit Blick auf die Anwendung des Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe b ausgestellt werden, werden ab dem Tag des Wirksamwerdens einer Rücknahme oder eines Widerrufs gemäss Absatz 1 nicht mehr für die Überführung
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Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
von Waren in das gemeinsame Versandverfahren verwendet und werden unverzüg- lich vom Inhaber des Verfahrens der Stelle der Sicherheitsleistung zurückgegeben. Jedes Land teilt der Kommission die näheren Angaben zur Identifizierung der nicht zurückgegebenen, noch gültigen Bescheinigungen mit, die als gestohlen, abhanden gekommen oder gefälscht gemeldet worden sind. Die Kommission setzt die übrigen Länder hiervon in Kenntnis.
Kapitel III: Verwendung besonderer Verschlüsse
Art. 81 Bewilligung für die Verwendung besonderer Verschlüsse
1. Bewilligungen gemäss Artikel 55 Buchstabe b für die Verwendung besonderer
Verschlüsse an im gemeinsamen Versandverfahren verwendeten Beförderungsmit- teln, Behältern oder Packstücken werden erteilt, wenn die im Bewilligungsantrag genannten Verschlüsse von den Zollbehörden zugelassen wurden.
2. Die Zollbehörde akzeptiert im Rahmen der Bewilligung die besonderen Ver-
schlüsse, die von den Zollbehörden eines anderen Landes zugelassen wurden, sofern ihr keine Informationen darüber vorliegen, dass der betreffende Verschluss für Zollzwecke ungeeignet ist.
Art. 82 Förmlichkeiten für die Verwendung besonderer Verschlüsse
1. Besondere Verschlüsse erfüllen die Anforderungen des Artikels 38 Absatz 1.
Von einer zuständigen Stelle gemäss der Internationalen Norm ISO Nr. 17712:2013 «Frachtcontainer – Mechanische Siegel» zertifizierte Verschlüsse gelten als Ver- schlüsse, die diese Anforderungen erfüllen. Bei Containerbeförderungen werden so weit wie möglich Verschlüsse mit hohen Sicherheitsmerkmalen verwendet.
2. Die besonderen Verschlüsse tragen eine der folgenden Angaben:
(a) den Namen der Person, der die Verwendung gemäss Artikel 55 Buchstabe b bewilligt wurde; (b) eine entsprechende Abkürzung oder einen Code, mit dem die Zollbehörde des Abgangslandes die betreffende Person ermitteln kann.
3. Der Inhaber des Verfahrens trägt die Anzahl und die individuellen Verschluss-
kennungen der besonderen Verschlüsse in die Versandanmeldung ein und bringt die Verschlüsse spätestens bei Überführung der Waren in das gemeinsame Versandver- fahren an.
4. Besondere Zollverschlüsse im Einklang mit Anhang II dieser Anlage, geändert
durch den Beschluss Nr. 1/2008 vom 16. Juni 2008, können weiter verwendet wer- den, bis die Bestände aufgebraucht sind oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
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Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Art. 83 Zollamtliche Überwachung der Verwendung besonderer Verschlüsse Die Zollbehörde: (a) setzt die Kommission und die Zollbehörden der übrigen Vertragsparteien davon in Kenntnis, welche besonderen Verschlüsse verwendet werden und welche besonderen Verschlüsse sie aufgrund von Unregelmässigkeiten oder technischer Mängel nicht zugelassen hat; (b) prüft die besonderen Verschlüsse, die sie zugelassen hat und die verwendet werden, wenn sie davon Kenntnis erhält, dass eine andere Behörde die Zu- lassung eines bestimmten besonderen Verschlusses abgelehnt hat; (c) führt eine gegenseitige Konsultation durch, um zu einer gemeinsamen Be- wertung zu gelangen; (d) überwacht die Verwendung besonderer Verschlüsse durch Personen, denen hierzu eine Bewilligung gemäss Artikel 81 erteilt wurde. Die Vertragsparteien können erforderlichenfalls einvernehmlich ein gemeinsames Nummerierungssystem sowie die Anwendung gemeinsamer Sicherheitsmerkmale und -techniken festlegen.
Kapitel IV: Status eines zugelassenen Versenders
Art. 84 Bewilligungen des Status eines zugelassenen Versenders für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren Der Status eines zugelassenen Versenders gemäss Artikel 55 Buchstabe c wird nur Antragstellern gewährt, die gemäss Artikel 55 Buchstabe a für die Leistung einer Gesamtsicherheit zugelassen sind oder denen es gestattet ist, von der Sicherheitsleis- tung befreit zu werden.
Art. 85 Inhalt der Bewilligung des Status eines zugelassenen Versenders In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt: (a) die für künftige Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens zuständi- ge(n) Abgangszollstelle(n); (b) die Frist, die den Zollbehörden nach Übermittlung der Versandanmeldung durch den zugelassenen Versender zur Verfügung steht, damit sie gegebe- nenfalls vor der Überlassung der Waren Warenkontrollen durchführen kön- nen; (c) die zur Nämlichkeitssicherung zu treffenden Massnahmen. Die Zollbehör- den können vorschreiben, dass die Beförderungsmittel oder die Packstücke vom zugelassenen Versender mit besonderen Verschlüssen versehen wer- den, die von den Zollbehörden als den Merkmalen gemäss Artikel 82 ent- sprechend zugelassen wurden; (d) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre;
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Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
(e) die operativen Massnahmen und die Kontrollmassnahmen, die der zugelas- sene Versender zu befolgen hat; gegebenenfalls die spezifischen Bedingun- gen im Zusammenhang mit ausserhalb der normalen Dienstzeiten der Ab- gangszollstelle(n) durchgeführten Versandmassnahmen.
Art. 86 Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren durch einen zugelassenen Versender
1. Beabsichtigt ein zugelassener Versender, Waren in das gemeinsame Versandver-
fahren zu überführen, so reicht er bei der Abgangszollstelle eine Versandanmeldung ein. Der zugelassene Versender darf der Vorgang des gemeinsamen Versandverfah- rens nicht vor Ablauf der in der Bewilligung gemäss Artikel 55 Buchstabe c genann- ten Frist einleiten.
2. Der zugelassene Versender gibt folgende Angaben in das elektronische Versand-
system ein: (a) die Beförderungsroute, wenn diese gemäss Artikel 33 Absatz 2 vorgeschrie- ben wurde; (b) die gemäss Artikel 34 gesetzte Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle; (c) gegebenenfalls die Anzahl und die individuellen Verschlusskennungen der Verschlüsse.
3. Der zugelassene Versender darf erst dann ein Versandbegleitdokument ausdru-
cken, wenn die Abgangszollstelle ihm mitgeteilt hat, dass die Waren in das gemein- same Versandverfahren übergeführt sind.
Kapitel V: Status eines zugelassenen Empfängers
Art. 87 Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für den Empfang von im gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren Der Status eines zugelassenen Empfängers gemäss Artikel 55 Buchstabe d wird nur Antragstellern gewährt, die erklären, dass sie regelmässig Waren empfangen, die in ein gemeinsames Versandverfahren übergeführt wurden.
Art. 88 Förmlichkeiten für im gemeinsamen Versandverfahren beförderte und bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren
1. Treffen die Waren an einem in der Bewilligung gemäss Artikel 55 Buchstabe d
zugelassenen Ort ein, hat der zugelassene Empfänger folgende Pflichten: (a) er muss der Bestimmungszollstelle unverzüglich das Eintreffen der Waren mitteilen und ihr etwaige Unregelmässigkeiten oder Ereignisse während der Beförderung melden; (b) er darf die Waren nur mit vorheriger Erlaubnis der Bestimmungszollstelle entladen;
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Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
(c) nach dem Entladen muss er die Kontrollergebnisse und andere massgebliche Information zur Entladung unverzüglich in seine Bücher eintragen; (d) er muss der Bestimmungszollstelle spätestens am dritten Tag, nachdem er die Erlaubnis zum Entladen erhalten hat, die Ergebnisse der Kontrolle der Waren sowie etwaige Unregelmässigkeiten mitteilen.
2. Sobald die Bestimmungszollstelle die Mitteilung über das Eintreffen der Waren
im Betrieb des zugelassenen Empfängers erhalten hat, unterrichtet sie die Abgangs- zollstelle vom Eintreffen der Waren.
3. Sobald die Bestimmungszollstelle die Ergebnisse der Kontrolle der Waren ge-
mäss Absatz 1 Buchstabe d erhalten hat, übermittelt sie die Kontrollergebnisse spätestens am sechsten Tag, nachdem die Waren an den zugelassenen Empfänger geliefert wurden, an die Abgangszollstelle.
Art. 89 Inhalt der Bewilligung
1. In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt:
(a) die zuständige(n) Bestimmungszollstelle(n) für die beim zugelassenen Emp- fänger eingehenden Waren; (b) die Frist, in der die Bestimmungsstelle dem zugelassenen Empfänger die Er- laubnis zum Entladen der Waren mitzuteilen hat; (c) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre; (d) die operativen Massnahmen und die Kontrollmassnahmen, die der zugelas- sene Empfänger zu befolgen hat; gegebenenfalls die spezifischen Bedingun- gen im Zusammenhang mit ausserhalb der normalen Dienstzeiten der Be- stimmungszollstelle(n) durchgeführten Versandmassnahmen.
2. Die Zollbehörden legen in der Bewilligung fest, ob der zugelassene Empfänger
über die eingegangenen Waren ohne Mitwirkung der Bestimmungszollstelle verfü- gen kann.
Art. 90 Beendigung des gemeinsamen Versandverfahrens für bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren 1. Gemäss Artikel 48 Absatz 1 gelten die Verpflichtungen des Inhabers des Verfah- rens als erfüllt und gilt das gemeinsame Versandverfahren als beendet, wenn die Waren dem zugelassenen Empfänger gemäss Artikel 55 Buchstabe d unverändert an dem in der Bewilligung zugelassenen Ort innerhalb der Frist gemäss Artikel 34 gestellt wurden.
2. Auf Verlangen des Beförderers stellt der zugelassene Empfänger die Bescheini-
gung aus, mit der das Eintreffen der Waren an einem in der Bewilligung gemäss Artikel 55 Buchstabe d dieser Anlage zugelassenen Ort bestätigt wird und die eine Bezugnahme auf die MRN des Vorgangs des gemeinsamen Versandverfahrens enthält. Die Bescheinigung wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B10 der Anlage III ausgestellt.
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Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Kapitel VI: Papiergestütztes gemeinsames Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen für die Inanspruchnahme des Papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren
Art. 91 Frachtbrief CIM als Versandanmeldung für das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren Der Frachtbrief CIM gilt unter der Voraussetzung, dass er für Beförderungsvorgänge verwendet wird, die von zugelassenen Eisenbahnunternehmen in Zusammenarbeit untereinander durchgeführt werden, als Versandanmeldung für das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren.
Art. 92 Verrechnungsstellen zugelassener Eisenbahnunternehmen und Zollkontrolle
1. Die zugelassenen Eisenbahnunternehmen verwahren die Aufzeichnungen bei
ihren Verrechnungsstellen und wenden für die Untersuchung von Unregelmässigkei- ten das bei diesen Stellen durchgeführte vereinbarte System an.
2. Die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem das zugelassene Eisenbahnunterneh-
men seinen Sitz hat, hat Zugang zu den Daten in der Verrechnungsstelle des Unter- nehmens.
3. Für die Zwecke der Zollkontrolle hält das zugelassene Eisenbahnunternehmen im
Bestimmungsland alle Frachtbriefe CIM, die als Versandanmeldung für die Inan- spruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnver- kehr beförderte Waren verwendet wurden, für die Zollbehörden im Bestimmungs- land bereit, gegebenenfalls nach Vereinbarungen in Absprache mit den betreffenden Behörden.
Art. 93 Inhaber des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren und seine Pflichten
1. Der Inhaber des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisen-
bahnverkehr beförderte Waren ist entweder: (a) ein zugelassenes Eisenbahnunternehmen, das seinen Sitz in einem Land hat, das Waren mit einem als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens geltenden Frachtbrief CIM zur Beförderung annimmt und das in Feld 58b des Frachtbriefs CIM «Ja» ankreuzt und seinen UIC-Code einträgt; (b) im Fall des Beginns eines Beförderungsvorgangs ausserhalb des Zollgebiets der Vertragsparteien und der Verbringung der Waren in dieses Zollgebiet, jedes andere zugelassene Eisenbahnunternehmen, das seinen Sitz in einem
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Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Land hat und in dessen Namen ein Eisenbahnunternehmen eines Drittlands das Feld 58b ausfüllt.
2. Der Inhaber des Verfahrens begründet seine Haftung für die konkludente Erklä-
rung, dass die an der Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Ver- sandverfahrens beteiligten aufeinander folgenden oder ausführenden Eisenbahnun- ternehmen ebenfalls die Voraussetzungen des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren erfüllen.
Art. 94 Pflichten des zugelassenen Eisenbahnunternehmens
1. Die Waren werden nacheinander von verschiedenen zugelassenen Eisenbahnun-
ternehmen übernommen und im nationalen Netz befördert, und die beteiligten zuge- lassenen Eisenbahnunternehmen erklären ihre gesamtschuldnerische Haftung ge- genüber der Zollbehörde für jede potenzielle Zollschuld. 2. Ungeachtet der in Artikel 8 genannten Pflichten des Inhabers des Verfahrens sind andere zugelassene Eisenbahnunternehmen, die die Waren während eines Beförde- rungsvorgangs übernehmen und die in Feld 57 des Frachtbriefs CIM angegeben sind, ebenfalls für die ordnungsgemässe Beantragung der Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beför- derte Waren verantwortlich.
3. Die zugelassenen Eisenbahnunternehmen betreiben in Zusammenarbeit unterei-
nander ein vereinbartes System zur Kontrolle und Untersuchung von Unregelmäs- sigkeiten, ihrer Beförderung von Waren und sie sind für Folgendes verantwortlich: (a) die getrennte Zahlung von Beförderungskosten auf der Grundlage von In- formationen, die für jeden papiergestützten gemeinsamen Versandvorgang für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren und für jeden Monat für die be- treffenden unabhängigen Eisenbahnunternehmen in jedem Land bereitzuhal- ten sind; (b) die Aufschlüsselung von Beförderungskosten für jedes Land, in dessen Ho- heitsgebiet die Waren während der Inanspruchnahme des gemeinsamen Ver- sandvorgangs für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verbracht werden; (c) die Zahlung des jeweiligen Anteils der Kosten, die jedem der an der Zu- sammenarbeit beteiligten zugelassenen Eisenbahnunternehmen entstanden sind.
Art. 95 Aufkleber Das zugelassene Eisenbahnunternehmen sorgt dafür, dass die im Rahmen des pa- piergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für die Beförderung von Waren im Eisenbahnverkehr beförderten Waren durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang B11 der Anlage III abgebildet ist. Die Aufkleber werden auf dem Frachtbrief CIM angebracht oder direkt aufgedruckt und, sofern es sich um abgeschlossene Ladungen handelt, am betreffenden Eisen- bahnwaggon oder in anderen Fällen am einzelnen Packstück oder an den einzelnen Packstücken angebracht.
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Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Anstelle des in Absatz 1 genannten Aufklebers kann ein Stempel mit dem in Anhang B11 der Anlage III abgebildeten Piktogramm verwendet werden.
Art. 96 Änderung des Frachtvertrags Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, dass: (a) eine Beförderung, die ausserhalb des Zollgebiets einer Vertragspartei enden sollte, innerhalb desselben endet; oder (b) eine Beförderung, die innerhalb des Zollgebiets einer Vertragspartei enden sollte, ausserhalb desselben endet; dürfen die zugelassenen Eisenbahnunternehmen den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangszollstelle erfüllen. In allen anderen Fällen dürfen die zugelassenen Eisenbahnunternehmen den geän- derten Frachtvertrag erfüllen. Sie unterrichten die Abgangszollstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.
Abschnitt 2: Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien
Art. 97 Verwendung des Frachtbriefs CIM
1. Beginnt eine Beförderung im papiergestützten gemeinsamen Versandverfahren
für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren innerhalb des Hoheitsgebiets der Ver- tragsparteien und soll sie auch dort enden, so wird der Frachtbrief CIM der Ab- gangszollstelle vorgelegt. 2. Die Abgangszollstelle bringt in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM gut sichtbar eine der folgenden Kurzbezeich- nungen an: (a) die Kurzbezeichnung «T1», wenn die Waren im T1-Verfahren befördert werden; (b) die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F», wenn die Waren im T2-Verfahren befördert werden und das Anbringen dieser Kurzbezeichnungen in den Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist. Die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F» wird durch einen Dienststempelabdruck der Abgangszollstelle bestätigt.
3. Ausser in den Fällen gemäss Absatz 2 werden Waren, die zwischen zwei in der
Union gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer Länder des gemeinsa- men Versandverfahrens befördert oder von der Union in ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens verbracht werden, nach den von jedem Mitgliedstaat der Union festzulegenden Modalitäten für die gesamte Strecke vom Abgangsbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof in das T2-Verfahren übergeführt, ohne dass der Abgangszoll- stelle der Frachtbrief CIM für diese Waren vorgelegt werden muss.
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Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Bei Waren, die zwischen zwei in der Union gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer Länder des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden, brau- chen die in Artikel 95 genannten Aufkleber nicht angebracht zu werden.
4. Waren, deren Beförderung in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens
beginnt, gelten als im T1-Verfahren befördert. Sollen die Waren jedoch nach Mass- gabe des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens im T2-Verfahren befördert werden, so gibt die Abgangszollstelle auf dem Exemplar Nr. 3 des Fracht- briefs CIM an, dass die Waren, auf die sich der Frachtbrief bezieht, im T2-Verfahren befördert werden. Zu diesem Zweck ist in dem für den Zoll bestimmten Feld deut- lich sichtbar je nach Fall die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F» einzutragen, der der Stempel der Abgangszollstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten beizusetzen sind. Für im T1-Verfahren beförderte Waren braucht die Kurzbezeich- nung «T1» nicht in den Frachtbrief eingetragen zu werden.
5. Alle Exemplare des Frachtbriefs CIM werden dem Beteiligten zurückgegeben.
6. Jedes Land des gemeinsamen Verfahrens kann vorsehen, dass der Frachtbrief
CIM für die Beförderung von Waren im T1-Verfahren der Abgangszollstelle nicht vorgelegt zu werden braucht.
7. Für die in den Absätzen 2, 3 und 5 genannten Waren übernimmt die Zollstelle,
die für den Bestimmungsbahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszoll- stelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so über- nimmt die Zollstelle, die für diesen Bahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestim- mungszollstelle.
Art. 98 Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung Sofern die Abgangszollstelle nicht anders entscheidet, legt diese Zollstelle mit Rücksicht auf die von den Eisenbahngesellschaften getroffenen Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung an den Beförderungsmitteln oder den einzelnen Packstücken grundsätzlich keine Verschlüsse an.
Art. 99 Förmlichkeiten bei der Durchgangszollstelle Gilt das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren, so brauchen bei der Durchgangszollstelle keine Förmlichkeiten erfüllt zu werden.
Art. 100 Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle
1. Bei Ankunft der Waren, die in das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren
für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren übergeführt wurden, bei der Bestim- mungszollstelle hat das zugelassene Eisenbahnunternehmen dieser Zollstelle Fol- gendes zu gestellen bzw. vorzulegen: (a) die Waren; (b) die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM.
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Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Die Bestimmungszollstelle gibt dem Eisenbahnunternehmen das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM unverzüglich zurück, nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs CIM.
2. Die Zollstelle, die für den Bestimmungsbahnhof zuständig ist, übernimmt die
Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, die für diesen Bahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszoll- stelle. 3. In dem in Artikel 97 Absatz 3 genannten Fall sind bei der Bestimmungszollstelle keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
Abschnitt 3: Warenverkehr mit Drittländern
Art. 101 Warenverkehr nach Drittländern
1. Beginnt eine Beförderung im Gebiet einer Vertragspartei und soll sie in einem
Drittland enden, finden die Artikel 97 und 98 Anwendung.
2. Die Zollstelle, die für den Grenzbahnhof zuständig ist, über den die Waren im
Rahmen des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahn- verkehr beförderte Waren das Gebiet einer Vertragspartei verlassen, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.
3. Bei dieser Zollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
Art. 102 Warenverkehr aus Drittländern
1. Die Zollstelle, die für den Grenzbahnhof zuständig ist, über den die Waren im
Rahmen des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für im Eisenbahn- verkehr beförderte Waren in das Gebiet einer Vertragspartei verbracht werden, übernimmt die Aufgabe der Abgangszollstelle für eine Beförderung, die im Gebiet eines Drittlands beginnt und im Gebiet einer Vertragspartei enden soll. Bei dieser Zollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
2. Die Zollstelle, die für den Bestimmungsbahnhof zuständig ist, übernimmt die
Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwi- schenbahnhof zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zoll- verfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, die für diesen Bahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Bei dieser Zollstelle sind die in Artikel 100 vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfül- len.
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Art. 103 Warenverkehr durch das Gebiet der Vertragsparteien
1. Beginnt eine Beförderung in einem Drittland und soll sie auch dort enden, so
übernehmen die in Artikel 101 Absatz 2 und Artikel 102 Absatz 1 bezeichneten Zollstellen die Aufgabe der Abgangs- bzw. der Bestimmungszollstelle.
2. Bei der Abgangs- und der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten
zu erfüllen.
Art. 104 Zollrechtlicher Status von Waren Waren, die in der in Artikel 102 Absatz 1 oder in Artikel 103 Absatz 1 beschriebe- nen Weise befördert werden, gelten als im T1-Verfahren befördert, es sei denn, der zollrechtliche Status von Unionswaren wird nach Massgabe der Anlage II nachge- wiesen.
Abschnitt 4: Sonstige Bestimmungen
Art. 105 Ladelisten
1. Enthält ein Frachtbrief CIM mehr als einen Waggon oder Container, können
Ladelisten in der in Anhang B4 der Anlage III festgelegten Form verwendet werden. In die Ladelisten ist die Nummer des Waggons, auf den sich der Frachtbrief CIM bezieht, oder gegebenenfalls die Nummer des Containers, in dem sich die Waren befinden, einzutragen.
2. Beginnt eine Beförderung, die sowohl im T1-Verfahren beförderte Waren als
auch im T2-Verfahren beförderte Waren umfasst, im Gebiet der Vertragsparteien, so sind getrennte Ladelisten zu verwenden. Die Seriennummern der Ladelisten, die sich auf die beiden Warenkategorien bezie- hen, sind in das für die Warenbezeichnung vorgesehene Feld auf dem Frachtbrief CIM einzutragen. 3. Die Ladelisten sind integraler Bestandteil des Frachtbriefes CIM, dem sie beige- fügt sind, und haben die gleiche Rechtswirkung.
4. Die Originale dieser Ladelisten müssen den Sichtvermerk des Versandbahnhofs
tragen.
Art. 106 Geltungsbereich der Standardverfahren und der papiergestützten Verfahren – kombinierter Verkehr Schiene-Strasse 1. Im Fall des kombinierten Verkehrs Schiene-Strasse schliessen die Artikel 91–105 die Inanspruchnahme der in Titel II festgelegten Verfahren nicht aus, jedoch gelten die Artikel 92 und 95. 2. In dem in Absatz 1 genannten Fall ist bei der Ausfertigung des Frachtbriefes CIM im Feld für die Angabe von Einzelheiten der Begleitpapiere gut sichtbar ein Hinweis auf die verwendete(n) Versandanmeldung(en) einzutragen.
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Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Dabei sind die Art der Versandanmeldung, die Abgangszollstelle, das Datum und die Registriernummer jeder verwendeten Versandanmeldung anzugeben. Das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM ist ferner mit dem Sichtvermerk des Eisenbahnunternehmens zu versehen, das für den letzten mit dem gemeinsamen Versandvorgang befassten Bahnhof zuständig ist. Dieses Eisenbahnunternehmen bringt darauf seinen Sichtvermerk an, nachdem es sich vergewissert hat, dass die Warenbeförderung mit der (den) darauf vermerkten Versandanmeldung(en) erfolgt.
3. Werden im kombinierten Verkehr Schiene-Strasse unter Verwendung einer oder
mehrerer Versandanmeldungen nach dem Verfahren gemäss Titel II beförderte Waren vom Eisenbahnunternehmen an einem Bahnhof übernommen und auf Eisen- bahnwaggons verladen, so haften die Eisenbahnunternehmen für die Begleichung von Schulden, wenn im Verlauf der Schienenbeförderung Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten begangen werden, soweit in dem Land, in dem die Zuwider- handlung oder die Unregelmässigkeit begangen wurde oder als begangen gilt, keine gültige Sicherheit besteht und insoweit, als die Beträge vom Inhaber des Verfahrens nicht erhoben werden können.
Art. 107 Zugelassener Versender und zugelassener Empfänger
1. Sind Waren, die von einem zugelassenen Versender gemäss Artikel 55 Buch-
stabe c in das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnver- kehr beförderte Waren zu überführen sind, von der Vorlage des Frachtbriefs CIM als Versandanmeldung und von der Gestellung bei der Abgangszollstelle befreit, so legt die Abgangszollstelle die erforderlichen Massnahmen fest, um sicherzustellen, dass die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM die Kurzbezeichnung «T1», «T2» bzw. «T2F» tragen.
2. Treffen Waren am Ort eines zugelassenen Empfängers gemäss Artikel 55 Buch-
stabe d ein, so können die Zollbehörden vorsehen, dass die Exemplare Nr. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM der Bestimmungszollstelle abweichend von Artikel 88 direkt von dem zugelassenen Eisenbahnunternehmen oder dem Beförderungsunternehmen übermittelt werden.
Kapitel VII: Papiergestütztes gemeinsames Versandverfahren für auf dem Luftweg beförderte Waren und gemeinsames Versandverfahren auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren
Art. 108 Verwendung eines Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren
1. Einer Luftverkehrsgesellschaft kann bewilligt werden, das Warenmanifest als
Versandanmeldung zu verwenden, wenn es inhaltlich dem Vordruck in Anhang 9
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Anlage 3 des am 7. Dezember 19443 in Chicago geschlossenen Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt entspricht.
2. In der Bewilligung gemäss Artikel 55 Buchstabe e für die Inanspruchnahme des
papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren sind die Form des Manifests sowie die Abgangs- und Bestimmungsflughäfen für gemeinsame Versandvorgänge anzugeben. Die Luftverkehrsgesellschaft, der die Bewilligung gemäss Artikel 55 Buchstabe e für dieses Verfahren erteilt wurde, übermittelt den zuständigen Zollbehörden jedes betroffenen Flughafens eine beglau- bigte Kopie der Bewilligung.
3. Bei gemeinsamer Beförderung von Waren, die im T1-Verfahren und Waren, die
im T2-Verfahren befördert werden, zwischen einem steuerlichen Sondergebiet und einem anderen Teil des Zollgebiets der Union, das kein steuerliches Sondergebiet ist, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen.
Art. 109 Von der Luftverkehrsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten
1. Die Luftverkehrsgesellschaft muss folgende Angaben auf dem Manifest vermer-
ken: (a) die Kurzbezeichnung «T1», wenn die Waren im T1-Verfahren befördert werden; (b) die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F», wenn die Waren im T2-Verfahren befördert werden und das Anbringen dieser Kurzbezeichnungen in den Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist; (c) Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert; (d) Flugnummer; (e) Datum des Fluges; (f) Abgangs- und Bestimmungsflughafen.
2. Zusätzlich zu den Angaben gemäss Absatz 1 vermerkt die Luftverkehrsgesell-
schaft für jede Sendung folgende Angaben auf dem Manifest: (a) Nummer des Luftfrachtbriefs; (b) Anzahl der Packstücke; (c) Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendi- gen Angaben; (d) Rohmasse.
3. Bei Sammelladungen wird die Warenbezeichnung im Manifest gegebenenfalls
durch den Vermerk «Consolidation», auch in abgekürzter Form, ersetzt. In diesem Fall müssen die Luftfrachtbriefe, die sich auf die im Manifest aufgeführten Sendun- gen beziehen, die Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben enthalten. Diese Luftfrachtbriefe sind dem Manifest beizufü- gen.
3 SR 0.748.0
2006
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
4. Die Luftverkehrsgesellschaft versieht das Manifest mit Datum und Unterschrift.
5. Das Manifest ist den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens mindes-
tens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; ein Exemplar wird von ihnen aufbe- wahrt.
6. Ein Exemplar des Manifests ist den zuständigen Zollbehörden des Bestimmungs-
flughafens vorzulegen.
Art. 110 Überprüfung einer Liste von Manifesten, die als papiergestützte Versandanmeldung für auf dem Luftweg beförderte Waren verwendet werden
1. Die zuständigen Zollbehörden jedes Bestimmungsflughafens beglaubigen monat-
lich eine von den Luftverkehrsgesellschaften aufgestellte Liste der Manifeste, die diesen Behörden im Vormonat vorgelegt wurden, und übermitteln diese Liste den Zollbehörden jedes Abgangsflughafens.
2. Die Liste enthält für jedes Manifest folgende Angaben;
(a) Nummer des Manifests; (b) Kurzbezeichnung, die das Manifest als Versandanmeldung gemäss Artikel
109 Absatz 1 Buchstaben a und b ausweist;
(c) Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert hat; (d) Flugnummer; und (e) Datum des Fluges.
3. Die Bewilligung gemäss Artikel 55 Buchstabe e für die Inanspruchnahme des
papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren kann auch vorsehen, dass die Luftverkehrsgesellschaften die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Liste den zuständigen Zollbehörden jedes Abgangsflugha- fens selbst übermitteln dürfen.
4. Werden Unregelmässigkeiten bei den Angaben zu den in der Liste aufgeführten
Manifesten festgestellt, so unterrichten die zuständigen Behörden des Bestimmungs- flughafens die zuständigen Behörden des Abgangsflughafens sowie die Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, und beziehen sich dabei insbesondere auf den Luft- frachtbrief für die Waren, die Anlass zu diesen Feststellungen gegeben haben.
Art. 111 Verwendung eines elektronischen Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren
1. Die Luftverkehrsgesellschaft übermittelt das am Abgangsflughafen ausgestellte
Manifest mithilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informatio- nen erlaubt, an den Bestimmungsflughafen.
2. Die Luftverkehrsgesellschaft trägt eine der folgenden Kurzbezeichnungen neben
der jeweiligen Warenposition in das Manifest ein:
2007
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
(a) die Kurzbezeichnung «T1», wenn die Waren im T1-Verfahren befördert werden; (b) die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F», wenn die Waren im T2-Verfahren befördert werden und das Anbringen dieser Kurzbezeichnungen in den Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist; (c) «TD» für Waren, die bereits in einem Versandverfahren befördert werden. In diesen Fällen trägt die Luftverkehrsgesellschaft auf dem entsprechenden Luftfrachtbrief auch die Kurzbezeichnung «TD», einen Verweis auf das verwendete Verfahren, die Nummer und das Datum der Versandanmeldung oder des Beförderungsdokuments sowie den Namen der ausstellenden Zoll- stelle ein; (d) die Kurzbezeichnung «C» (entspricht «T2L») oder «F» (entspricht «T2LF») für Unionswaren, die nicht in ein Versandverfahren übergeführt wurden; (e) «X» für Unionswaren, die auszuführen und nicht in ein Versandverfahren zu überführen sind. 3. Das Manifest enthält auch die in Artikel 109 Absatz 1 Buchstaben c bis f und in Artikel 109 Absatz 2 genannten Angaben.
4. Das gemeinsame Versandverfahren gilt als abgeschlossen, wenn das mithilfe
eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informationen erlaubt, über- mittelte Manifest den zuständigen Zollbehörden am Bestimmungsflughafen vorliegt und die Waren ihnen gestellt wurden.
5. Die Aufzeichnungen der Luftverkehrsgesellschaft, die den zuständigen Zollbe-
hörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen, müssen zumindest die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben enthalten. Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens übermitteln den zustän- digen Zollbehörden des Abgangsflughafens zur Nachprüfung erforderlichenfalls die Einzelheiten der Manifeste, die sie über elektronische Systeme, die den Informati- onsaustausch ermöglichen, erhalten haben.
6. Die Luftverkehrsgesellschaft teilt den zuständigen Zollbehörden alle Zuwider-
handlungen und Unregelmässigkeiten mit.
7. Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens teilen den zuständi-
gen Zollbehörden des Abgangsflughafens und der zuständigen Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen und Unregel- mässigkeiten mit.
Titel IV: Schuld und Abgabenerhebung Kapitel I: Schuld und Schuldner
Art. 112 Entstehen der Schuld
1. Eine Schuld im Sinne des Artikels 3 Buchstabe l entsteht, wenn:
(a) Waren dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen werden;
2008
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
(b) eine Voraussetzung für die Überführung der Waren in das gemeinsame Ver- sandverfahren oder die Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfah- rens nicht erfüllt ist.
2. Die Schuld erlischt:
(a) wenn die Schuld nach Absatz 1 Buchstabe a oder b entstanden ist und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) der Verstoss, durch den die Zollschuld entstanden ist, hatte keine erheb- lichen Auswirkungen auf die ordnungsgemässe Abwicklung und war kein Täuschungsversuch, ii) alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen; (b) wenn die Entfernung der Waren aus dem gemeinsamen Versandverfahren oder die Nichterfüllung einer Voraussetzung für die Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren oder die Inanspruchnahme des ge- meinsamen Versandverfahrens darauf zurückzuführen ist, dass die betref- fenden Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit, infolge unvorhersehbarer Er- eignisse oder höherer Gewalt oder auf Anweisung der Zollbehörden vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Eine Ware gilt als unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr ver- wendet werden kann.
3. Die Schuld entsteht zu dem Zeitpunkt:
(a) zu dem die Waren dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen werden oder dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens nicht erfüllt wurden oder nicht mehr erfüllt werden; (b) zu dem eine Zollanmeldung für die Überführung der Waren in ein gemein- sames Versandverfahren angenommen wurde, wenn sich nachträglich her- ausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung in das Verfah- ren tatsächlich nicht erfüllt war.
Art. 113 Ermittlung des Schuldners
1. Schuldner ist:
(a) wer die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren oder die Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandver- fahrens zu erfüllen hatte; (b) wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine Voraus- setzung im Sinne des Übereinkommens nicht erfüllt war, und im Auftrag der Person handelte, die diese Voraussetzung erfüllen musste, oder an der Hand- lung beteiligt war, die zur Nichterfüllung dieser Voraussetzung führte; (c) wer die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder
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Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine Voraussetzung im Sinne des Übereinkommens oder der Zollvorschriften nicht erfüllt war; (d) der Inhaber des Verfahrens.
2. In dem Fall nach Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe b ist Schuldner, wer die Vo-
raussetzungen für die Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren und für ihre Verwendung zu erfüllen hat.
3. Wird eine Zollanmeldung für die Überführung von Waren in das gemeinsame
Versandverfahren erstellt und werden den Zollbehörden nach den zollrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in dieses Zollverfahren erforderliche Angaben übermittelt, die dazu führen, dass eine Schuld entsteht, so ist auch Schuldner, wer die für die Zollanmeldung erforderlichen Anga- ben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.
4. Gibt es für den einer Schuld entsprechenden Betrag mehrere Schuldner, so sind
diese gesamtschuldnerisch zur Begleichung des Betrags verpflichtet.
Art. 114 Ort des Entstehens der Schuld
1. Die Schuld entsteht:
(a) an dem Ort, an dem der Tatbestand, der die Zollschuld entstehen lässt, erfüllt ist; (b) kann dieser Ort nicht bestimmt werden, so entsteht die Schuld an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, dass sich die Waren in einer Lage be- finden, in der die Schuld entstanden ist.
2. Wurden die Waren in ein Zollverfahren übergeführt, das noch nicht erledigt
worden ist, und kann der Ort des Entstehens der Schuld nach Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels nicht innerhalb folgender Fristen bestimmt werden: (a) innerhalb von sieben Monaten nach dem letzten Zeitpunkt, an dem die Wa- ren der Bestimmungszollstelle hätten gestellt werden sollen, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist der für den Ort zuständigen Behörde, an dem nach Er- kenntnissen der Zollbehörde des Abgangslandes der Tatbestand eintrat, der die Schuld begründete, ein Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Schuld gemäss Artikel 50 übermittelt wurde; in diesem Fall verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat; (b) ein Monat nach Ablauf der in Artikel 49 Absatz 4 genannten Frist, die dem Verfahrensinhaber für die Vorlage der für die Erledigung des Verfahrens notwendigen Informationen eingeräumt wurde, für den Fall, dass die Zollbe- hörde des Abgangslandes nicht über die Ankunft der Waren unterrichtet wurde und der Verfahrensinhaber unzureichende oder keine Informationen vorgelegt hat; so entsteht die Schuld entweder in dem Land, zu dem die letzte Durchgangszollstelle gehört, die der Abgangszollstelle den Grenzübertritt meldet, oder andernfalls in dem Land, zu dem die Abgangszollstelle gehört.
2010
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
3. Die Zollbehörden im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 sind die zuständigen Be-
hörden des Landes, in dem die Schuld gemäss diesem Artikel entstanden ist oder als entstanden gilt.
Art. 115 Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Schuld
1. Wird den zuständigen Behörden, die die Schuld mitgeteilt haben, nachgewiesen,
an welchem Ort der Tatbestand eintrat, der die Schuld entstehen liess, so setzen diese Behörden das Erhebungsverfahren aus und übermitteln den für diesen Ort zuständigen Zollbehörden unverzüglich und in jedem Fall fristgerecht alle erforder- lichen Unterlagen, einschliesslich einer beglaubigten Kopie der Beweismittel.
2. Die zuständigen Behörden an diesem Ort bestätigen den Eingang des Antrags
und teilen den zuständigen Behörden, die die Schuld mitgeteilt haben mit, ob sie für die Erhebung zuständig sind. Geht innerhalb von 28 Tagen keine Antwort ein, so setzen die zuständigen Behörden, die die Schuld mitgeteilt haben, das eingeleitete Erhebungsverfahren unverzüglich fort.
Kapitel II: Inanspruchnahme des Schuldners oder des Bürgen
Art. 116 Inanspruchnahme des Schuldners
1. Die zuständigen Zollbehörden leiten das Erhebungsverfahren ein, sobald sie in
der Lage sind: (a) den Betrag der Schuld zu berechnen; und (b) den Schuldner festzustellen.
2. Diese Behörden teilen dem Schuldner den Betrag der Schuld nach den in den
Vertragsparteien geltenden Modalitäten und Fristen mit.
3. Die gemäss Absatz 2 mitgeteilte Schuld ist durch den Schuldner gemäss den in
den Vertragsparteien geltenden Modalitäten und Fristen zu erfüllen.
Art. 117 Inanspruchnahme des Bürgen
1. Vorbehaltlich des Absatzes 4 haftet der Bürge so lange, wie die Schuld noch
fällig werden kann.
2. Wurde das gemeinsame Versandverfahren nicht erledigt, müssen die zuständigen
Zollbehörden des Abgangslandes den Bürgen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der Frist, in der die Waren der Bestimmungszollstelle hätten gestellt werden sollen, über die Nichterledigung des Versandverfahrens unterrichten.
3. Wird das gemeinsame Versandverfahren nicht erledigt, so haben die gemäss
Artikel 114 bestimmten Zollbehörden dem Bürgen innerhalb von drei Jahren nach Annahme der Versandanmeldung mitzuteilen, dass er die Beträge zu entrichten hat oder gegebenenfalls zu entrichten haben wird, für die er im Hinblick auf das betref- fende gemeinsame Versandverfahren haftet; diese Mitteilung muss die MRN und
2011
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
das Datum der Versandanmeldung, den Namen der Abgangszollstelle, den Namen des Inhabers des Verfahrens und den in Rede stehenden Betrag enthalten. 4. Erfolgt eine der in den Absätzen 2 und 3 genannten Mitteilungen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, ist der Bürge von seinen Pflichten befreit.
5. Wurde eine der genannten Mitteilungen zugesandt, so wird der Bürge über die
Erhebung oder die Erledigung des Versandverfahrens unterrichtet.
Art. 118 Informationsaustausch und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erhebung Unbeschadet des Artikels 13a des Übereinkommens leisten die Länder einander Amtshilfe bei der Bestimmung der gemäss Artikel 114 dieser Anlage für die Erhe- bung zuständigen Behörden. Diese Behörden unterrichten die Abgangszollstelle und die Zollstelle der Sicher- heitsleistung über alle Fälle, in denen eine Schuld im Zusammenhang mit den von der Abgangszollstelle angenommenen Versandanmeldungen entstanden ist, sowie über alle gegenüber dem Schuldner eingeleiteten Erhebungsmassnahmen. Sie unter- richten ausserdem die Abgangszollstelle über die Erhebung der Zölle und anderer Abgaben, damit die Abgangszollstelle das Versandverfahren erledigen kann.»
2012
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Anhang I erhält folgende Fassung: «Anhang I
Durchführungsvorschriften zu Artikel 77
Zeitweiliges Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder der Gesamtsicherheit
1. Fälle, in denen die Inanspruchnahme einer Gesamtsicherheit mit verringer-
tem Betrag oder der Gesamtsicherheit zeitweilig verboten werden kann
1.1 Zeitweiliges Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit mit verrin-
gertem Betrag Unter «besonderen Umständen» im Sinne des Artikels 77 Buchstabe a ist eine Situation zu verstehen, in der die Gesamtsicherheit oder ein gemäss Ar- tikel 75 Buchstaben a und b verringerter Betrag der Gesamtsicherheit nach- weislich in einer Vielzahl von – mehrere Verfahrensinhaber betreffenden – Fällen, selbst bei Anwendung des Artikels 65 oder 80, nicht mehr ausreicht, um die fristgerechte Erfüllung der Schulden sicherzustellen, die durch die Entziehung bestimmter Arten von Waren aus dem gemeinsamen Versand- verfahren entstehen und dadurch das ordnungsgemässe Funktionieren des gemeinsamen Versandverfahrens in Frage gestellt wird.
1.2 Zeitweiliges Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit
Unter dem Begriff «umfangreiche Betrügereien» im Sinne des Artikels 77 Buchstabe b ist eine Situation zu verstehen, in der die Gesamtsicherheit oder ein gemäss Artikel 75 Buchstaben a und b verringerter Betrag der Gesamtsi- cherheit nachweislich, selbst bei Anwendung des Artikels 65 oder 80 nicht mehr ausreicht, um die fristgerechte Erfüllung der Schulden sicherzustellen, die durch die Entziehung bestimmter Arten von Waren aus dem gemeinsa- men Versandverfahren entstehen. In einem solchen Fall sind das Ausmass der Entziehungshandlungen und die Bedingungen zu berücksichtigen, unter denen diese erfolgten, insbesondere, wenn sie sich aus Aktivitäten der inter- nationalen organisierten Kriminalität ergeben.
2. Beschlussverfahren für das zeitweilige Verbot der Inanspruchnahme der
Gesamtsicherheit mit einem verringerten Betrag oder der Gesamtsicherheit
2.1 Der Beschluss des Gemischten Ausschusses, die Inanspruchnahme der
Gesamtsicherheit oder der Gesamtsicherheit mit einem verringerten Betrag gemäss Artikel 77 Buchstaben a oder b vorübergehend zu verbieten (im Fol- genden «Beschluss»), wird nach folgendem Verfahren gefasst: 2.1.1 Der Beschluss kann auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien gefasst werden. 2.1.2 Wird ein solcher Antrag gestellt, so unterrichten sich die Vertragsparteien gegenseitig über die von ihnen gemachten Feststellungen und prüfen, ob die unter den Nummern 1.1 oder 1.2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
2013
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
2.2 Sind die Vertragsparteien der Auffassung, dass diese Voraussetzungen
erfüllt sind, so wird dem Gemischten Ausschuss im Wege des unter Num- mer 2.3 beschriebenen schriftlichen Verfahrens ein Beschlussentwurf zur Annahme vorgelegt.
2.3 Die Vertragspartei, die den Vorsitz im Gemischten Ausschuss innehat,
sendet den übrigen Vertragsparteien den Beschlussentwurf zu. Der Beschluss ist angenommen, wenn bei der Vertragspartei, die den Vorsitz im Gemischten Ausschuss innehat, innerhalb von 30 Tagen nach Versen- dung des Beschlussentwurfs keine schriftlichen Einwände der Vertragspar- teien eingegangen sind. Die Vertragspartei, die den Vorsitz im Gemischten Ausschuss innehat, setzt die übrigen Vertragsparteien von der Annahme des Beschlusses in Kenntnis. Gehen innerhalb der vorgesehenen Frist Einwände einer oder mehrerer Vertragsparteien bei der Vertragspartei ein, die den Vorsitz im Gemischten Ausschuss innehat, so unterrichtet diese die übrigen Vertragsparteien.
2.4 Die Vertragsparteien gewährleisten die Veröffentlichung des Beschlusses.
2.5 Die Geltungsdauer des Beschlusses wird auf zwölf Monate beschränkt. Nach
einer erneuten Prüfung durch die Vertragsparteien kann der Gemischte Aus- schuss jedoch eine Verlängerung seiner Geltungsdauer oder seine Aufhe- bung beschliessen.
3. Massnahmen zur Abmilderung der finanziellen Folgen des Verbots der
Gesamtsicherheit Wurde die Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit gemäss Artikel 77 zeit- weilig verboten, so kann der Inhaber einer Gesamtsicherheit auf Antrag eine Einzelsicherheit in Anspruch nehmen, für die folgende besondere Vorschrif- ten gelten: – für die Einzelsicherheit ist eine besondere Sicherheitsurkunde zu ver- wenden, die nur für die in dem Beschluss genannten Arten von Waren gilt; – die Einzelsicherheit kann nur bei der in der Sicherheitsurkunde be- zeichneten Abgangszollstelle verwendet werden; – sie kann für mehrere Versandvorgänge gleichzeitig oder nacheinander verwendet werden, sofern der für die noch nicht erledigten Vorgänge in Rede stehende Gesamtbetrag den Referenzbetrag der Einzelsicherheit nicht übersteigt. In diesem Fall weist die Zollstelle der Sicherheitsleis- tung zunächst dem Inhaber des Verfahrens einen Zugriffscode für die Sicherheit zu. Der Inhaber des Verfahrens kann sich selbst oder seinen Vertretern einen oder mehrere Zugriffscodes für diese Sicherheit zu- weisen; – sobald ein gemeinsames Versandverfahren, für das die Einzelsicherheit geleistet wurde, erledigt ist, wird der entsprechende Betrag freigegeben und kann im Rahmen des Betrags der Sicherheit für einen anderen Ver- sandvorgang erneut verwendet werden.
2014
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
4. Ausnahmen vom Beschluss zum zeitweiligen Verbot der Inanspruchnahme
der Gesamtsicherheit oder der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag
4.1 Einem Verfahrensinhaber kann für die Überführung in das gemeinsame
Versandverfahren von Waren, die durch einen Beschluss zum Verbot betrof- fen sind, die Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit oder der Gesamtsicher- heit mit verringertem Betrag bewilligt werden, sofern er nachweist, dass für die von ihm in den letzten zwei Jahren vor diesem Beschluss durchgeführten gemeinsamen Versandverfahren mit diesen Arten von Waren keine Schuld entstanden ist oder, wenn eine Schuld entstanden ist, dass diese von dem Schuldner oder dem Bürgen fristgerecht erfüllt wurde. Um die zeitweilig verbotene Gesamtsicherheit in Anspruch nehmen zu können, muss der Inhaber des Verfahrens ausserdem die in Artikel 75 Ab- satz 2 Buchstabe b festgelegten Bedingungen erfüllen.
4.2 Für den Antrag auf Bewilligung von Ausnahmen nach Nummer 4.1 und
deren Erteilung gelten die Artikel 59–72 sinngemäss.
4.3 Wird die Ausnahme von den Zollbehörden bewilligt, so bringen sie in Feld 8
der Gesamtsicherheitsbescheinigung folgenden Vermerk an: – Unbeschränkte Verwendung – 99209.»
2015
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Anhang II erhält folgende Fassung: «Anhang II
Betriebskontinuitätsverfahren für das gemeinsame Versandverfahren
Teil I Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
1. In diesem Anhang werden für die Inhaber des Verfahrens, einschliesslich der
zugelassenen Versender, die Einzelheiten für die Durchführung des Be- triebskontinuitätsverfahrens nach Anlage I Artikel 26 Absatz 1 festgelegt für den Fall des zeitweiligen Ausfalls: – des elektronischen Versandsystems; – des rechnergestützten Systems, mit dem die Inhaber des Verfahrens die Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren mit Mitteln der elekt- ronischen Datenverarbeitung abgeben; – der elektronischen Verbindung zwischen dem vom Inhaber des Verfah- rens für die elektronische Abgabe der Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren verwendeten Mittel der elektronischen Datenverar- beitung und dem elektronischen Versandsystem.
2. Versandanmeldungen
2.1 Die für das Betriebskontinuitätsverfahren verwendete Versandanmeldung
muss von allen an dem Versandvorgang beteiligten Parteien erkennbar sein, um Probleme bei der Durchgangszollstelle, der Bestimmungszollstelle und beim Eintreffen der Waren beim zugelassenen Empfänger zu vermeiden. Aus diesem Grund werden dafür nur die folgenden Unterlagen verwendet: – das Einheitspapier oder – das vom EDV-System des Wirtschaftsbeteiligten formlos auf Papier gedruckte Einheitspapier, wie in Anhang B6 der Anlage III vorgesehen, oder – ein Versandbegleitdokument, erforderlichenfalls ergänzt durch die Liste der Warenpositionen.
2.2 Die papiergestützte Versandanmeldung kann durch einen oder mehrere
Ergänzungsformulare gemäss Anhang I Anlage 3 des am 20. Mai 1987 in In- terlaken geschlossenen Übereinkommens über die Vereinfachung der Förm- lichkeiten im Warenverkehr (im Folgenden «Übereinkommen über das Ein- heitspapier») ergänzt werden. Die Formulare sind Bestandteil der Anmeldung. Anstelle von Ergänzungsformularen können als beschreibender Teil einer schriftlichen Versandanmeldung Ladelisten gemäss Anhang B5 der Anlage III verwendet werden, die unter Verwendung des Formulars in Anhang B4 der Anlage III zu erstellen und Bestandteil der Anmeldung sind.
2.3 Für die Anwendung der Nummer 2.1 dieses Anhangs wird die Versandan-
meldung gemäss Anhang B6 der Anlage III ausgefüllt.
2016
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Kapitel II: Durchführungsvorschriften
3. Ausfall des elektronischen Versandsystems
3.1 Die Vorschriften werden wie folgt umgesetzt:
– Die Versandanmeldung wird bei der Abgangszollstelle in den Exempla- ren Nr. 1, 4 und 5 des Einheitspapiers gemäss dem Übereinkommen über das Einheitspapier oder in zwei Exemplaren des Versandbegleit- dokuments, gegebenenfalls ergänzt durch die Liste der Warenpositio- nen, gemäss den Anhängen A3, A4, A5 und A6 der Anlage III abgege- ben. – Die Versandanmeldung wird in Feld C unter Verwendung eines Num- merierungssystem registriert, das sich von dem bei der Registrierung im elektronischen Versandsystem unterscheidet. – Auf das Betriebskontinuitätsverfahren wird auf den Exemplaren der Versandanmeldung in Feld A des Einheitspapiers mit einem der Stem- pel unter Verwendung der Muster in Anhang B7 der Anlage III oder auf dem Versandbegleitdokument anstelle der MRN und des Strichcodes hingewiesen. – Der zugelassene Versender erfüllt alle Bedingungen und Auflagen für die Eintragungen in die Anmeldung und die Verwendung des unter den Nummern 22 bis 25 dieses Anhangs genannten Sonderstempels unter Verwendung der Felder C und D. – Beim Standardverfahren wird die Versandanmeldung von der Ab- gangszollstelle bzw. in Fällen, in denen Anlage I Artikel 84 Anwen- dung findet, vom zugelassenen Versender abgestempelt.
3.2 Wurde die Entscheidung zur Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens
getroffen, sind auf der Grundlage der Angaben der Person, die die Versand- daten in das elektronische Versandsystem eingegeben hat, alle Versanddaten mit der dem Versandverfahren zugewiesenen LRN oder MRN aus dem elektronischen Versandsystem zu löschen.
3.3 Die Zollbehörde überwacht die Anwendung des Betriebskontinuitätsverfah-
rens, um jeden Missbrauch auszuschliessen.
4. Ausfall des vom Inhaber des Verfahrens für die elektronische Abgabe der
Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren verwendeten EDV- Systems oder der elektronischen Verbindung zwischen diesem EDV-System und dem elektronischen Versandsystem Es gelten die Vorschriften der Nummer 3 dieses Anhangs. Der Inhaber des Verfahrens informiert die Zollbehörde, sobald sein EDV- System oder die elektronische Verbindung zwischen diesem EDV-System und dem elektronischen Versandsystem wieder zur Verfügung steht.
5. Ausfall des EDV-Systems des zugelassenen Versenders oder der elektroni-
schen Verbindung zwischen diesem EDV-System und dem elektronischen Versandsystem
2017
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Bei Ausfall des EDV-Systems des zugelassenen Versenders oder der elekt- ronischen Verbindung zwischen diesem EDV-System und dem elektroni- schen Versandsystem wird das folgende Verfahren angewendet: – es gelten die Vorschriften der Nummer 4 dieses Anhangs; – greift der zugelassene Versender bei über 2 Prozent seiner Anmeldun- gen eines Jahres auf das Betriebskontinuitätsverfahren zurück, ist die Bewilligung zu überprüfen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen dafür noch erfüllt sind.
6. Erfassung der Daten durch die Zollbehörde
In den unter den Nummern 4 und 5 dieses Anhangs genannten Fällen kann die Zollbehörde dem Inhaber des Verfahrens gestatten, die Versandanmel- dung bei der Abgangszollstelle in einem Exemplar (unter Verwendung des Einheitspapiers oder des Versandbegleitdokuments) einzureichen, damit sie im elektronischen Versandsystem verarbeitet wird.
Kapitel III: Verfahrensablauf
7. Leistung einer Einzelsicherheit durch einen Bürgen
Ist die Zollstelle der Sicherheitsleistung nicht gleichzeitig die Abgangszoll- stelle, so bewahrt sie eine Kopie der Verpflichtungserklärung des Bürgen auf. Das Original wird vom Inhaber des Verfahrens bei der Abgangszollstel- le vorgelegt und von dieser aufbewahrt. Falls erforderlich, kann die Ab- gangszollstelle eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amts- sprachen des betreffenden Landes verlangen.
8. Unterzeichnung der Versandanmeldung und Verpflichtung des Inhabers des
Verfahrens: Mit seiner Unterzeichnung der Versandanmeldung übernimmt der Inhaber des Verfahrens die Verantwortung für – die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben; – die Echtheit der eingereichten Unterlagen; und – die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Über- führung der Waren in das Versandverfahren.
9. Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung
In den Fällen, in denen Anlage I Artikel 36 Absatz 7 Anwendung findet, trägt die Abgangszollstelle in Feld «D. Prüfung durch die Abgangsstelle» der Versandanmeldung unter «Angebrachte Verschlüsse» folgenden Ver- merk ein: – Befreiung – 99201.
10. Zollamtliche Vermerke auf der Versandanmeldung und Überlassung der
Waren – Die Abgangszollstelle vermerkt die Ergebnisse ihrer Prüfung auf jedem Exemplar der Versandanmeldung.
2018
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
– Stimmen die Ergebnisse der Prüfung mit der Anmeldung überein, so überlässt die Abgangszollstelle die Waren und vermerkt das Datum der Überlassung auf den Exemplaren der Versandanmeldung.
11. Die Waren werden während ihrer Beförderung im gemeinsamen Versand-
verfahren von den Exemplaren Nr. 4 und 5 des Einheitspapiers oder einem dem Inhaber des Verfahrens von der Abgangszollstelle ausgehändigten Exemplar des Versandbegleitdokuments begleitet. Exemplar 1 des Einheits- papiers und ein Exemplar des Versandbegleitdokuments bleiben bei der Ab- gangszollstelle.
12. Durchgangszollstelle
12.1 Der Beförderer hat bei jeder Durchgangszollstelle einen Grenzübergangs-
schein auf einem Formular gemäss Anhang B8 der Anlage III abzugeben, der von der Durchgangszollstelle aufbewahrt wird. Anstelle des Grenzüber- gangsscheins kann bei der Durchgangszollstelle auch eine Fotokopie des Exemplars 4 des Einheitspapiers oder des Versandbegleitdokuments vorge- legt und von der Durchgangszollstelle aufbewahrt werden.
12.2 Erfolgt die Beförderung der Waren über eine andere Durchgangszollstelle
als die angegebene, unterrichtet die tatsächliche Durchgangszollstelle die Abgangszollstelle.
13. Gestellung bei der Bestimmungszollstelle
13.1 Die Bestimmungszollstelle trägt die Exemplare der Versandanmeldung ein
und vermerkt darauf das Ankunftsdatum und die Einzelheiten der Prüfun- gen.
13.2 Das Versandverfahren kann bei einer anderen als der auf der Versandanmel-
dung angegebenen Zollstelle beendet werden. Diese Zollstelle wird dann zur tatsächlichen Bestimmungszollstelle. Gehört die tatsächliche Bestimmungszollstelle zu einer anderen Vertragspar- tei als die ursprünglich angegebene Bestimmungszollstelle, so bringt die tat- sächliche Bestimmungszollstelle im Feld («I. Prüfung durch die Bestim- mungszollstelle») der Versandanmeldung zusätzlich zu ihren sonstigen üblichen Vermerken den folgenden Vermerk an: – Unstimmigkeiten: Zollstelle, bei der die Gestellung erfolgte … (Kenn- nummer der Zollstelle) – 99203.
13.3 Enthält die Versandanmeldung in dem Fall nach Nummer 13.2 dieses An-
hangs den nachstehenden Vermerk, so bleibt die Ware unter der Kontrolle der tatsächlichen Bestimmungszollstelle und kann ohne ausdrückliche Ge- nehmigung der Abgangszollstelle nicht einer anderen Bestimmung zugeführt werden als der Beförderung in die Vertragspartei, zu der die Abgangszoll- stelle gehört: – Ausgang aus der Union – gemäss Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen … – 99204.
2019
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
14. Eingangsbescheinigung
Die Eingangsbescheinigung kann auf der Rückseite des Exemplars Nr. 5 des Einheitspapiers oder auf dem Formular nach Anhang B10 der Anlage III ausgestellt werden.
15. Rücksendung des Exemplars Nr. 5 des Einheitspapiers oder des Exemplars
des Versandbegleitdokuments Die zuständige Zollbehörde der Bestimmungsvertragspartei sendet das Exemplar Nr. 5 des Einheitspapiers unverzüglich, spätestens jedoch inner- halb von acht Tagen nach Beendigung des Vorgangs an die Zollbehörde der Abgangsvertragspartei zurück. Wird das Versandbegleitdokument verwen- det, wird das vorgelegte Exemplar des Versandbegleitdokuments zu den gleichen Bedingungen wie das Exemplar Nr. 5 zurückgesendet.
16. Benachrichtigung des Inhabers des Verfahrens und Alternativnachweis für
die Beendigung des Verfahrens Sind innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle die in Nummer 15 dieses Anhangs aufgeführten Dokumente nicht bei der Zollbehörde der Abgangsvertragspar- tei eingegangen, so benachrichtigt diese den Inhaber des Verfahrens und fordert ihn auf, den Nachweis für die ordnungsgemässe Beendigung des Verfahrens zu erbringen.
17. Suchverfahren
17.1 Ist bei der Abgangszollstelle innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Frist
für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle kein Nachweis für die ordnungsgemässe Beendigung des Verfahrens eingegangen, fordert die Zollbehörde der Abgangsvertragspartei unverzüglich alle zur Erledigung des Verfahrens erforderlichen Informationen an. Stellt sich im Laufe eines Suchverfahrens heraus, dass das gemeinsame Versandverfahren nicht erle- digt werden kann, stellt die Zollbehörde der Abgangsvertragspartei fest, ob eine Schuld entstanden ist. Ist eine Schuld entstanden, ergreift die Zollbehörde der Abgangsvertragspar- tei folgende Massnahmen: – Ermittlung des Schuldners; – Bestimmung der für die Mitteilung der Schuld zuständigen Zollbehör- den.
17.2 Geht bei der Zollbehörde der Abgangsvertragspartei vor Ablauf dieser
Fristen der Nachweis ein, dass das gemeinsame Versandverfahren nicht ord- nungsgemäss beendet wurde, oder hat sie einen entsprechenden Verdacht, müssen die Informationen unverzüglich angefordert werden.
17.3 Das Suchverfahren wird ebenfalls eingeleitet, wenn sich nachträglich her-
ausstellt, dass der Nachweis für die Beendigung des gemeinsamen Versand- verfahrens gefälscht wurde und dass das Suchverfahren eingeleitet werden muss, um die unter Nummer 17.1 genannten Ziele zu erreichen.
2020
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
18. Sicherheitsleistung – Referenzbetrag
18.1 Für die Anwendung des Artikels 74 der Anlage I stellt der Inhaber des
Verfahrens sicher, dass die jeweiligen Beträge den Referenzbetrag nicht überschreiten, und berücksichtigt dabei auch alle Vorgänge, bei denen das Verfahren noch nicht beendet ist.
18.2 Erweist sich der Referenzbetrag für die Absicherung der Versandvorgänge
als unzureichend, so hat der Inhaber des Verfahrens die Zollstelle der Si- cherheitsleistung zu benachrichtigen.
19. Gesamtsicherheitsbescheinigung, Bescheinigung über die Befreiung von der
Sicherheitsleistung und Einzelsicherheitstitel
19.1 Bei der Abgangszollstelle sind die folgenden Dokumente vorzulegen:
– Gesamtsicherheitsbescheinigung in der in Anhang C5 der Anlage III festgelegten Form; – Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung in der in Anhang C6 der Anlage III festgelegten Form; – Einzelsicherheitstitel in der in Anhang C3 der Anlage III festgelegten Form; – in der Versandanmeldung muss auf die Bescheinigungen und den Si- cherheitstitel hingewiesen werden.
20. Besondere Ladelisten
20.1 Die Zollbehörde kann Versandanmeldungen annehmen, denen Ladelisten
beigefügt sind, die nicht alle in Anhang B5 der Anlage III aufgeführten Vo- raussetzungen erfüllen. Solche Listen dürfen nur verwendet werden, wenn sie: – von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden; – so gestaltet sind und ausgefüllt werden, dass sie ohne Schwierigkeiten von der Zollbehörde ausgewertet werden können; – für jede Warenposition die Angaben gemäss Anhang B5 der Anlage III enthalten.
20.2 Als Ladelisten nach Nummer 20.1 dieses Anhangs können auch zur Erfül-
lung der Versand- oder Ausfuhrförmlichkeiten verwendete Listen mit einer Beschreibung der Waren zugelassen werden, auch wenn diese Listen von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen nicht mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden.
20.3 Verwendet ein Inhaber des Verfahrens, dessen Geschäftsunterlagen mit
einem elektronischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden, bereits be- sondere Ladelisten, kann er diese Listen auch für gemeinsame Versandver- fahren verwenden, die nur eine Warenart betreffen, sofern das System des Inhabers des Verfahrens dies erforderlich macht.
2021
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
21. Verwendung besonderer Verschlüsse
Der Hauptverpflichtete vermerkt in «Feld D. Prüfung durch die Abgangs- stelle» der Versandanmeldung unter «Angebrachte Verschlüsse» Art, An- zahl und Zeichen der verwendeten Verschlüsse.
22. Zugelassener Versender – Vorausfertigung und Förmlichkeiten beim Ab-
gang der Waren
22.1 Für die Anwendung der Nummern 3 und 5 dieses Anhangs wird in der
Bewilligung festgelegt, dass das Feld «C. Abgangsstelle» der Versandan- meldung: – im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle; oder – vom zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines von der zuständi- gen Behörde zugelassenen Sonderstempels nach dem Muster in Anhang B9 der Anlage III versehen wird. Dieser Stempelabdruck kann im Vo- raus in die Formulare eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird. Der zugelassene Versender hat dieses Feld durch die Angabe des Ver- sandtages zu vervollständigen und die Versandanmeldung gemäss den hier- für in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften mit einer Nummer zu verse- hen.
22.2 Die Zollbehörde kann die Verwendung von Formularen vorschreiben, die
mit einem Unterscheidungskennzeichen versehen sind.
23. Zugelassener Versender – sichere Aufbewahrung der Stempel
Der zugelassene Versender hat den Sonderstempel oder die mit dem Ab- druck des Stempels der Abgangszollstelle oder des Sonderstempels versehe- nen Formulare sicher aufzubewahren. Er teilt der Zollbehörde mit, welche Sicherungsmassnahmen er nach Mass- gabe des Absatzes 1 getroffen hat.
23.1 Bei missbräuchlicher Verwendung von Formularen, die im Voraus mit dem
Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle oder mit dem Abdruck eines Sonderstempel versehen wurden, haftet der zugelassene Versender unbe- schadet strafrechtlicher Verfahren für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, die in einem bestimmten Land für die mit diesen Formularen be- förderten Waren fällig geworden sind, es sei denn, er weist der Zollbehörde, die ihn zugelassen hat, zu deren Zufriedenheit nach, dass er die unter Num- mer 23 genannten Massnahmen getroffen hat.
24. Zugelassener Versender – obligatorische Angaben
24.1 Spätestens zum Zeitpunkt der Versendung der Waren vervollständigt der
zugelassene Versender die Versandanmeldung, indem er gegebenenfalls in Feld 44 die verbindliche Beförderungsroute nach Artikel 33 Absatz 2 und in Feld «D. Prüfung durch die Abgangsstelle» die gemäss Artikel 34 der Anla- ge I festgelegte Frist, in der die Waren bei der Bestimmungszollstelle ge-
2022
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
stellt werden müssen, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnah- men sowie den nachstehenden Vermerk einträgt: – Zugelassener Versender – 99206.
24.2 Nimmt die zuständige Behörde der Abgangsvertragspartei vor dem Abgang
einer Sendung Kontrollen vor, so bringt sie auf der Versandanmeldung in Feld «D. Prüfung durch die Abgangsstelle» ihren Sichtvermerk an.
24.3 Nach dem Versand wird das Exemplar Nr. 1 des Einheitspapiers oder das
Exemplar des Versandbegleitdokuments gemäss den hierfür in der Bewilli- gung enthaltenen Vorschriften unverzüglich der Abgangszollstelle über- sandt. Die anderen Exemplare begleiten die Waren nach Massgabe der Nummer 11 dieses Anhangs.
25. Zugelassener Versender – Freistellung von der Unterschriftsleistung
25.1 Dem zugelassenen Versender kann bewilligt werden, die mit dem elektroni-
schen Datenverarbeitungssystem erstellten Versandanmeldungen nicht zu unterzeichnen, sofern diese mit dem Abdruck des in Teil II Kapitel II dieses Anhangs bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass sich der zugelassene Ver- sender gegenüber der Zollbehörde zuvor schriftlich verpflichtet hat, bei allen Versandverfahren, die unter Verwendung von mit dem Abdruck des Sonder- stempels versehenen Versandanmeldungen durchgeführt werden, als Inhaber des Verfahrens aufzutreten.
25.2 Die gemäss Nummer 25.1 dieses Anhangs erstellten Versandanmeldungen
müssen in dem für die Unterschrift des Inhabers des Verfahrens vorgesehe- nen Feld folgenden Vermerk tragen: – Freistellung von der Unterschriftsleistung – 99207.
26. Zugelassener Empfänger – Pflichten
26.1 Sobald die Waren an einem in der Bewilligung angegebenen Ort eingetrof-
fen sind, unterrichtet der zugelassene Empfänger unverzüglich die Bestim- mungszollstelle, teilt dieser das Ankunftsdatum, den Zustand gegebenenfalls angebrachter Verschlüsse sowie jede Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit den Exemplaren Nr. 4 und 5 des Einheitspapiers oder des die Waren be- gleitenden Exemplars des Versandbegleitdokuments mit und übersendet die- se Dokumente gemäss den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschrif- ten der Bestimmungszollstelle.
26.2 Die Bestimmungszollstelle bringt auf den Exemplaren Nr. 4 und 5 des
Einheitspapiers oder auf dem Exemplar des Versandbegleitdokuments die unter Nummer 13 dieses Anhangs vorgesehenen Vermerke an.»
2023
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Anhang C
Anlage II des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Anlage II erhält folgende Fassung:
«Zollrechtlicher Status von Unionswaren und Vorschriften über den Euro»
2. In Artikel 1 werden die Worte «den Gemeinschaftscharakter der Waren» durch
die Worte «den zollrechtlichen Status von Unionswaren» ersetzt.
3. Der Titel I des Titels I erhält folgende Fassung:
«Zollrechtlicher Status von Unionswaren» 4. In Artikel 2 Absatz 1 werden die Worte «des Gemeinschaftscharakters» durch die Worte «des zollrechtlichen Status von Unionswaren» ersetzt.
5. Folgender Artikel wird eingefügt:
«Art. 2a Vermutung des zollrechtlichen Status von Unionswaren
1. Im Eisenbahnverkehr beförderte Waren mit dem zollrechtlichen Status von
Unionswaren können, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen, zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten und durch das Gebiet eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden, ohne dass sich ihr zollrechtlicher Status ändert, wenn: – sie mit einem einzigen, in einem Mitgliedstaat ausgestellten Beförderungs- papier befördert werden; – das einzige Beförderungspapier folgenden Vermerk trägt: «T2-Korridor»; – die Beförderung durch ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens mit- tels eines elektronischen Systems in diesem Land des gemeinsamen Ver- sandverfahrens überwacht wird; – das betreffende Eisenbahnunternehmen vom Land des gemeinsamen Ver- sandverfahrens, dessen Gebiet durchfahren wird, die Bewilligung zur An- wendung des «T2-Korridor»-Verfahrens erhalten hat.
2. Das Land des gemeinsamen Versandverfahrens hält den in Artikel 14 des Über-
einkommens genannten Gemischten Ausschuss oder eine von diesem Ausschuss gemäss Absatz 5 des genannten Artikels eingesetzte Arbeitsgruppe über die Modali- täten in Bezug auf das elektronische Überwachungssystem sowie über die Eisen- bahnunternehmen auf dem Laufenden, denen die Bewilligung zur Anwendung des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verfahrens erteilt wurde.»
6. Der Titel des Kapitels II erhält folgende Fassung:
«Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren»
7. In Artikel 3 werden die Worte «des Gemeinschaftscharakters der Waren» durch
die Worte «des zollrechtlichen Status von Unionswaren» ersetzt.
2024
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
8. In Artikel 4 Absätze 1 und 2 werden die Worte «des Gemeinschaftscharakters
von Waren» bzw. «des Gemeinschaftscharakters der Waren» durch die Worte «des zollrechtlichen Status von Unionswaren» ersetzt.
9. In Artikel 5 Absatz 1 werden die Worte «des Gemeinschaftscharakters von
Waren» durch die Worte «des zollrechtlichen Status von Unionswaren» ersetzt.
10. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte «auf einem Vordruck» durch die Worte «un- ter Verwendung eines Vordrucks» ersetzt. b) In Absatz 3 ist die erste Änderung der englischen Fassung für den deutschen Text nicht relevant und werden vor den Worten «Anlage III» die Worte «Anhang B4 der» eingefügt. c) In Absatz 4 werden vor den Worten «Anlage III» die Worte «Anhang B5 der» eingefügt.
11. Diese Nummer betrifft eine Änderung der englischen Fassung, die für den
deutschen Text nicht relevant ist.
12. Diese Nummer betrifft eine Änderung der englischen Fassung, die für den
deutschen Text nicht relevant ist.
13. Diese Nummer betrifft eine Änderung der englischen Fassung, die für den
deutschen Text nicht relevant ist.
14. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte «des Gemeinschaftscharakters von Waren» durch die Worte «des zollrechtlichen Status von Unionswaren» ersetzt. b) In Absatz 4 werden nach den Worten «werden auf seinen Antrag von der zu- ständigen Stelle mit einem Sichtvermerk versehen» die Worte «, wenn der Wert der Waren 15 000 EUR übersteigt» eingefügt. c) In Absatz 5 wird das Wort «Gemeinschaftswaren» durch das Wort «Uni- onswaren» ersetzt.
15. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte «des Gemeinschaftscharakters von Waren» durch die Worte «des zollrechtlichen Status von Unionswaren» ersetzt. b) In Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe f erster Gedankenstrich werden die Worte «der Gemeinschaftscharakter von Waren» durch die Worte «der zoll- rechtliche Status von Unionswaren» ersetzt.
16. In Artikel 11 werden die Worte «der Gemeinschaftscharakter der Waren» durch
die Worte «der zollrechtliche Status von Unionswaren» ersetzt.
17. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte «den Gemeinschaftscharakter der Waren» durch die Worte «den zollrechtlichen Status der Unionswaren» ersetzt; b) In Absatz 2 wird das Wort «Gemeinschaftswaren» durch das Wort «Unions- waren» ersetzt.
2025
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
18. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung: «Waren im Gepäck von Reisenden» b) Die einleitenden Worte erhalten folgende Fassung: «Ist der zollrechtliche Status von Unionswaren nachzuweisen, die von Reisenden mitgeführt werden oder in ihrem Reisegepäck enthalten sind, so gelten diese Waren, soweit sie nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind, in folgenden Fällen als Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren:» c) In Buchstabe a wird das Wort «Gemeinschaftswaren» durch das Wort «Uni- onswaren» ersetzt.
19. Der Titel des Abschnitts 4 erhält folgende Fassung:
«Von einem zugelassenen Aussteller erbrachter Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren»
20. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung: «Zugelassener Aussteller» b) In Absatz 1 wird das Wort «Versender» durch das Wort «Aussteller» ersetzt und die Worte «den Gemeinschaftscharakter von Waren» werden durch die Worte «den zollrechtlichen Status von Unionswaren» ersetzt.
21. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
a) Dieser Buchstabe betrifft eine Änderung der englischen Fassung, die für den deutschen Text nicht relevant ist. b) In Buchstabe d wird das Wort «Versender» durch das Wort «Aussteller» er- setzt.
22. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
a) Dieser Buchstabe betrifft eine Änderung der englischen Fassung, die für den deutschen Text nicht relevant ist. b) In Absatz 1 Buchstabe b sowie den Absätzen 2 und 3 wird das Wort «Ver- sender» durch das Wort «Aussteller» ersetzt; c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte «Zugelassener Versender» durch die Worte «Zugelassener Aussteller» ersetzt und in Satz 2 wird die Angabe «– 99206» gestrichen.
23. In Artikel 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort «Versender» durch das Wort «Aussteller» ersetzt und, ist die zweite Änderung der englischen Fassung für den deutschen Text nicht relevant. b) In Absatz 2, ist die erste Änderung der englischen Fassung für den deutschen Text nicht relevant, und wird das Wort «Versenders» durch das Wort «Aus- stellers» ersetzt und wird die Angabe «– 99207» gestrichen.
2026
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
24. In Artikel 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 ist die erste Änderung der englischen Fassung für den deutschen Text nicht relevant, und werden die Worte «des Gemeinschaftscharakters der Waren» durch die Worte «des zollrechtlichen Status der Unionswaren» ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe «innerhalb von 60 Tagen» durch die Angabe «innerhalb von 45 Tagen» ersetzt.
25. In Artikel 19 wird das Wort «Versender» durch das Wort «Aussteller» und die
Worte «zwei Jahre» durch die Worte «drei Jahre» ersetzt.
26. Artikel 20 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung: «Kontrollen beim zugelassenen Aussteller» b) Das Wort «Versendern» wird durch das Wort «Ausstellern» ersetzt.
27. In Artikel 21 werden die Worte «der Gemeinschaftscharakter der Waren» durch
die Worte «der zollrechtliche Status von Unionswaren» ersetzt.
2027
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Anhang D
Anlage III des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Titels I erhält folgende Fassung:
«Versandanmeldung und Vordrucke bei Anwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung»
2. In Artikel 3 werden die Worte «entspricht der Struktur und den Angaben» durch
die Worte «wird erstellt unter Verwendung des Formulars» ersetzt.
3. In Artikel 4 werden die Worte «entspricht der Struktur und den Angaben» durch
die Worte «wird erstellt unter Verwendung des Formulars» ersetzt.
4. Titel II erhält folgende Fassung:
«Vordrucke für: – den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren – die Versandanmeldung für Reisende – das Betriebskontinuitätsverfahren für das Versandverfahren»
5. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
«Die Vordrucke, auf denen das Papier zur Bescheinigung des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausgestellt wird, werden unter Verwendung des Formulars im Übereinkommen über das Einheitspapier Anhang I Anlagen 1–4 erstellt.»
6. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
«Die Vordrucke, auf denen die Versandanmeldung bei Anwendung des Betriebskon- tinuitätsverfahrens für das Versandverfahren oder die Versandanmeldung für Rei- sende ausgestellt wird, werden unter Verwendung des Formulars im Übereinkom- men über das Einheitspapier Anhang I Anlage 1 erstellt.» 7. In Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a werden die Worte «des Gemeinschaftscharakters der Waren» durch die Worte «des zollrechtlichen Status der Unionswaren» ersetzt.
8. In Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b wird das Wort «Notfallverfahren» durch das
Wort «Betriebskontinuitätsverfahren» ersetzt.
9. In Artikel 6 Absatz 2 werden die Worte «GEMEINSCHAFTLICHES
VERSANDVERFAHREN» durch das Wort «UNIONSVERSANDVERFAHREN» ersetzt.
10. In Artikel 7 Absatz 1 werden die Worte «entspricht dem Muster» durch die
Worte «wird erstellt unter Verwendung des Formulars» ersetzt.
11. In Artikel 8 Absatz 1 werden die Worte «entspricht dem Muster» durch die
Worte «wird erstellt unter Verwendung des Formulars» ersetzt.
12. In Artikel 8 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.
13. In Artikel 9 Absatz 1 werden die Worte «entspricht dem Muster» durch die
Worte «wird erstellt unter Verwendung des Formulars» ersetzt.
14. In Artikel 9 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.
2028
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Anhang E
Änderungen des Anhangs A1 der Anlage III Anhang A1 der Anlage III des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
1. Titel I wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 5 werden die Worte «die Versandanmeldung» durch die Worte «die EDI-Versandanmeldung» ersetzt; b) In Absatz 4 werden die Worte «dem Hauptverpflichteten» durch die Worte «dem Inhaber des Verfahrens» ersetzt;
2. In Titel II, Kapitel II wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt A wird wie folgt geändert: i) Die Worte «EMPFINDLICHE WAREN – CODES» werden gestrichen; ii) die Worte «BETEILIGTER Hauptverpflichteter» werden durch «BETEILIGTER Inhaber des Verfahrens» ersetzt; iii) diese Ziffer betrifft eine Änderung der englischen Fassung, die für den deutschen Text nicht relevant ist; iv) in der Datengruppe «SICHERHEIT» wird die Datengruppe «GÜLTIG- KEITSBESCHRÄNKUNG EG» unter dem ersten Untergedankenstrich durch «GÜLTIGKEITSBESCHRÄNKUNG EU» und die Worte «GÜLTIGKEITSBESCHRÄNKUNG NICHT EG» unter dem zweiten Untergedankenstrich durch «GÜLTIGKEITSBESCHRÄNKUNG NICHT EU» ersetzt. b) In Abschnitt B wird die Datengruppe «VERSANDVORGANG» wie folgt geändert: i) in Attribut «Art der Anmeldung (Feld 1)» wird die Angabe «Artikel 23» durch die Angabe «Artikel 28» ersetzt und der letzte Satz «Das Attribut ist zu verwenden.» gestrichen; ii) das Attribut «Kennzeichen beim Abgang (Feld 18)» wird wie folgt ge- ändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort «Abgangsstelle» durch das Wort «Ab-
gangszollstelle» ersetzt;
2. In Absatz 2 werden die Worte «den Hauptverpflichteten» durch
die Worte «den Inhaber des Verfahrens» und das Wort «Abgangs- stelle» durch das Wort «Abgangszollstelle» ersetzt; iii) das Attribut «Staatszugehörigkeit beim Abgang (Feld 18)» wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort «Abgangsstelle» durch das Wort «Ab-
gangszollstelle» ersetzt;
2. In Absatz 3 werden die Worte «den Hauptverpflichteten» durch
die Worte «den Inhaber des Verfahrens» ersetzt; iv) In Absatz 1 des Attributs «Container (Feld 19)» wird das Wort «Ab- gangsstelle» durch das Wort «Abgangszollstelle» ersetzt;
2029
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
v) In Absatz 1 des Attributs «Kennzeichen bei Grenzüberschreitung (Feld 21)» wird das Wort «Abgangsstelle» durch das Wort «Abgangs- zollstelle» ersetzt; vi) In Absatz 1 des Attributs «Verkehrszweig an der Grenze (Feld 25)» wird das Wort «Abgangsstelle» durch das Wort «Abgangszollstelle» er- setzt; vii) In Unterabsatz 2 dieses Attributs wird das Wort «Abgangsstelle» durch «Abgangszollstelle» ersetzt. c) Dieser Buchstabe betrifft eine Änderung der englischen Fassung, die für den deutschen Text nicht relevant ist; d) In Abschnitt B wird die Datengruppe «WARE» wie folgt geändert: i) Im dritten Absatz des Attributs «Warennummer (Feld 33)» werden der erste Gedankenstrich, das Wort «oder» zwischen den beiden Gedanken- strichen und der zweite Gedankenstrich gestrichen und im vierten Ab- satz werden die Worte «in einem EFTA-Land» durch die Worte «in ei- nem Land des gemeinsamen Versandverfahrens» ersetzt; ii) Der Titel und der Text nach der Datengruppe unter dem Gedankenstrich «CONTAINER (Feld 31)» werden gestrichen; iii) Diese Ziffer betrifft eine Änderung der englischen Fassung, die für den deutschen Text nicht relevant ist; iv) Im ersten Absatz der Datengruppe unter dem Gedankenstrich «HINWEIS AUF VORPAPIERE (Feld 40)» werden die Worte «zoll- rechtliche Bestimmung» durch das Wort «Zollverfahren» ersetzt und im zweiten Absatz wird das Wort «Abgangsstelle» durch das Wort «Ab- gangszollstelle» ersetzt und werden die Worte «ein EFTA-Land» durch die Worte «ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens» ersetzt; v) Im ersten Absatz der Datengruppe unter dem Gedankenstrich «VORGELEGTE UNTERLAGEN/BESCHEINIGUNGEN (Feld 44)» werden die Worte «Seriennummern der Kontrollexemplare T5,» gestri- chen; vi) In der Datengruppe unter dem Gedankenstrich «BESONDERE VERMERKE (Feld 44)» unter dem Attribut Ausfuhr aus EG (Feld 44) wird der Titel durch «Ausfuhr aus der Union (Feld 44)» ersetzt und die Angabe «EG» durch die Angabe «Union» ersetzt; vii) In der Datengruppe unter dem Gedankenstrich «BESONDERE VERMERKE (Feld 44)» unter dem Attribut Ausfuhr aus Land (Feld 44) wird die Angabe «EG» durch die Angabe «EU» ersetzt; e) In Abschnitt B erhält der Titel der Datengruppe «BETEILIGTER Hauptver- pflichteter (Feld 50)» folgende Fassung: «INHABER DES VERFAHRENS (Feld 50)» f) In Abschnitt B der Datengruppe «VERTRETER (Feld 50)» im ersten Absatz werden die Worte «der Hauptverpflichtete» durch die Worte «der Inhaber des Verfahrens» ersetzt.
2030
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
g) Dieser Buchstabe betrifft eine Änderung der englischen Fassung, die für den deutschen Text nicht relevant ist. h) In Abschnitt B nach dem Attribut «Kennnummer (Feld 53)» in der Daten- gruppe «BESTIMMUNGSZOLLSTELLE (Feld 53)» im ersten Unterabsatz wird das Wort «Bestimmungsstellen» durch das Wort «Bestimmungszoll- stellen» ersetzt. i) In Abschnitt B der Datengruppe «ANGEBRACHTE VERSCHLÜSSE (Feld D)» im ersten Absatz werden die Worte «dem Hauptverpflichteten» durch die Worte «dem Inhaber des Verfahrens» ersetzt; j) In Abschnitt B wird die Datengruppe «SICHERHEIT» wird wie folgt geän- dert: i) In der Datengruppe unter dem Gedankenstrich «ZEICHEN DER SICHERHEIT», Attribut GRN (Feld 52), werden die Worte «Stelle der Bürgschaftsleistung» durch die Worte «Zollstelle der Sicherheitsleis- tung» und die Worte «das EDV-gestützte Versandsystem» durch die Worte «das elektronische Versandsystem» ersetzt; ii) In der Datengruppe unter dem Gedankenstrich «ZEICHEN DER SICHERHEIT», nach dem Attribut «Zugriffscode,» werden die Worte «dem Hauptverpflichteten» durch die Worte «dem Inhaber des Verfah- rens» ersetzt; iii) die Datengruppe unter dem Gedankenstrich «GÜLTIGKEITSBE- SCHRÄNKUNG EG» wird durch «GÜLTIGKEITSBESCHRÄN- KUNG EU» ersetzt; iv) das Attribut nicht gültig für EG (Feld 52) in der Datengruppe unter dem Gedankenstrich «GÜLTIGKEITSBESCHRÄNKUNG EG» wird durch «nicht gültig für EU (Feld 52)» ersetzt; v) die Datengruppe unter dem Gedankenstrich «GÜLTIGKEITSBE- SCHRÄNKUNG NICHT EG» wird durch «GÜLTIGKEITSBE- SCHRÄNKUNG NICHT EU» ersetzt; vi) In der Datengruppe unter dem Gedankenstrich «GÜLTIGKEITSBE- SCHRÄNKUNG NICHT EG» wird das Wort «Gemeinschaft» durch das Wort «Union» ersetzt.
2031
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Änderungen des Anhangs A2 der Anlage III
Anhang A2 der Anlage III wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4 wird gestrichen:
2. Nummer 6 wird wie folgt geändert:
(a) Unter Code T2 wird das Wort «Gemeinschaftswaren» durch das Wort «Uni- onswaren» ersetzt; (b) unter Code T2F wird das Wort «Gemeinschaftswaren» durch das Wort «Unionswaren» ersetzt, werden die Worte «Zollgebiet der Gemeinschaft» durch die Worte «Zollgebiet der Union» ersetzt und werden die Worte «Mehrwertsteuer-Vorschriften der Gemeinschaft» durch die Worte «Mehr- wertsteuer-Vorschriften der Union» ersetzt; (c) unter Code T2CIM werden die Worte «Waren mit Gemeinschaftscharakter» durch das Wort «Unionswaren» ersetzt und werden die Worte «oder einem Übergabeschein TR» gestrichen; (d) unter Code T2TIR werden die Worte «Waren mit Gemeinschaftscharakter» durch das Wort «Unionswaren» ersetzt; (e) unter Code T2ATA werden die Worte «Waren mit Gemeinschaftscharakter» durch das Wort «Unionswaren» ersetzt; (f) unter Code T2L werden die Worte «des Gemeinschaftscharakters der Wa- ren» durch die Worte «des zollrechtlichen Status von Unionswaren» ersetzt; (g) unter Code T2LF werden die Worte «des Gemeinschaftscharakters der Wa- ren» durch die Worte «des zollrechtlichen Status von Unionswaren» ersetzt, werden die Worte «Zollgebiet der Gemeinschaft» durch die Worte «Zollge- biet der Union» ersetzt und werden die Worte «Mehrwertsteuer-Vorschriften der Gemeinschaft» durch die Worte «Mehrwertsteuer-Vorschriften der Uni- on» ersetzt; (h) unter Code T1 wird das Wort «Nicht-Gemeinschaftswaren» durch das Wort «Nicht-Unionswaren» ersetzt.
3. Nummer 7 wird wie folgt geändert:
(a) In der zwölften Zeile werden die Worte «Frachtbrief CIM (Eisenbahn) 720» durch die Worte «Frachtbrief SMGS (Eisenbahn) 722» ersetzt; (b) in der 13. Zeile werden die Worte «SMGS-Begleitliste 722» gestrichen; (c) in der 24. Zeile werden die Worte «Kontrollexemplar T5 823» gestrichen; (d) in der 33. Zeile wird das Wort «APS-Ursprungszeugnis» durch die Worte «Ursprungszeugnis nach Formblatt A (APS)» ersetzt; (e) dieser Buchstabe betrifft eine Änderung der englischen Fassung, die für den deutschen Text nicht relevant ist.
2032
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
4. Nummer 9 wird wie folgt geändert:
(a) Unter DG0 wird das Wort «EFTA-Land» durch die Worte «Land des ge- meinsamen Versandverfahrens» ersetzt und wird die Angabe «EG» durch die Worte «der Union» ersetzt; (b) unter DG1 wird das Wort «EFTA-Land» durch die Worte «Land des ge- meinsamen Versandverfahrens» ersetzt und wird die Angabe «EG» durch das Wort «Union» ersetzt;
5. Nummer 10 wird wie folgt geändert:
(a) in der achten Zeile werden in der Spalte Sachverhalt die Worte «zwischen der Abgangsstelle und der Durchgangszollstelle» durch die Worte «zwi- schen der Abgangszollstelle und der Durchgangszollstelle» ersetzt; (b) in der neunten Zeile werden in der Spalte «Sachverhalt» die Worte «Anhang IV Nummer 3 der Anlage I» durch die Worte «Anhang I Nummer 3 der An- lage I» ersetzt; (c) in der Spalte «Sonstige Angaben», letzter Gedankenstrich, werden die Worte «Stellen der Bürgschaftsleistung» durch die Worte «Zollstellen der Sicher- heitsleistung» ersetzt.
6. Unter Nummer 11, letzter Satz, wird das Wort «Bestimmungsstellen» durch
das Wort «Bestimmungszollstellen» ersetzt.
2033
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Änderungen des Anhangs A4 der Anlage III
Anhang A4 der Anlage III des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
1. Diese Nummer betrifft eine Änderung der englischen Fassung, die für den deut-
schen Text nicht relevant ist.
2. Der zweite Absatz, einleitender Text, erhält folgende Fassung:
«Das Versandbegleitdokument wird ausgedruckt auf der Grundlage der Angaben in der Versandanmeldung, die gegebenenfalls vom Inhaber des Verfahrens geändert oder von der Abgangszollstelle geprüft und vervollständigt wurden mit:»
3. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
(a) Unter Nummer 1, Titel, werden die Worte «MRN (movement reference number)» durch «MRN (master reference number)» ersetzt, (b) Im dritten Absatz werden die Worte «der zuständigen Behörde» durch die Worte «der Zollbehörden» ersetzt.
4. Diese Nummer betrifft eine Änderung der englischen Fassung, die für den deut-
schen Text nicht relevant ist.
5. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
(a) die Worte «falls das Notfallverfahren eingeleitet wird» werden durch «wenn das Betriebskontinuitätsverfahren eingeleitet wird» ersetzt. (b) Folgender Satz wird als letzter Absatz angefügt: «Alle Bezugnahmen auf den «Hauptverpflichteten» gelten als Bezugnahmen auf den «Inhaber des Verfahrens».»
6. Unter Nummer 4 erster und zweiter Gedankenstrich wird das Wort «Abgangs-
stelle» durch das Wort «Abgangszollstelle» ersetzt.
7. Nummer 6 wird wie folgt geändert:
(a) Im ersten Absatz wird das Wort «Abgangsstelle» durch das Wort «Abgangs- zollstelle» ersetzt und wird das Wort «Bestimmungsstelle» durch das Wort «Bestimmungszollstelle» ersetzt; (b) der vierte Absatz erhält folgende Fassung: «Die Zollbehörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungs- zollstelle sind verpflichtet, die dem Versandbegleitdokument hinzugefügten Eintra- gungen in das System einzugeben. Dies kann auch durch den zugelassenen Empfän- ger geschehen.» (c) Der fünfte Absatz unter der Teilrubrik «Feld 55: Umladungen», zweiter Ab- satz, erhält folgende Fassung: «Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Strassenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Inhaber des Verfahrens ermächtigen, das Feld 18 beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzei-
2034
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
chen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.»
2035
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Änderungen des Anhangs A6 der Anlage III
Anhang A6 der Anlage III des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 2 wird das Wort «Abgangsstelle» durch das Wort «Abgangszoll-
stelle» ersetzt.
2. Unter Nummer 4 werden die Worte «MRN (movement reference number) –
Versand-Bezugsnummer gemäss der Festlegung in Anhang A4» durch die Worte «MRN (master reference number)» ersetzt.
2036
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Änderungen des Anhangs B1 der Anlage III
Anhang B1 der Anlage III des Übereinkommens wird wie folgt geändert: Der zweite Satz unter der Rubrik Feld 33: «Warennummer» «Erstes Teilfeld» erhält folgende Fassung: «In der Union ist jedoch der achtstellige Code der Kombinierten Nomenklatur anzugeben, wenn eine Rechtsvorschrift der Union dies vorschreibt.»
2037
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Änderungen des Anhangs B2 der Anlage III
Anhang B2 der Anlage III des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Anhangs B2 erhält folgende Fassung:
«Merkblatt zu den Vordrucken für die Ausstellung des Papiers zum Nachweis des Zollrechtlichen Status von Unionswaren»
2. Teil A. «Allgemeines» wird wie folgt geändert:
(a) Unter Nummer 1 werden die Worte «des Gemeinschaftscharakters von Wa- ren» durch die Worte «des zollrechtlichen Status von Unionswaren» ersetzt; (b) Unter Nummer werden die Worte «dass eine neue Anmeldung abgegeben wird» durch die Worte «dass ein neuer Vordruck eingereicht wird» ersetzt.
3. Teil B. «In die einzelnen Felder einzutragende Angaben» wird wie folgt geän-
dert: (a) Im 33 werden die Worte «in einem EFTA-Land» durch die Worte «in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens» ersetzt; (b) im Feld 38 und in Feld 44 werden die Worte «In einem EFTA-Land» durch die Worte «In einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens» ersetzt.
2038
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Änderungen des Anhangs B3 der Anlage III
Anhang B3 der Anlage III des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Anhangs B3 erhält folgende Fassung:
«In den Vordrucken zur Ausstellung des Papiers zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren zu verwendende Codes»
2. In Teil A. «In die einzelnen Feldern einzutragende Angaben», Feld 33: «Waren-
nummer», «Erstes Teilfeld», Satz 2 erhält folgende Fassung: «In der Union ist jedoch der achtstellige Code der Kombinierten Nomenklatur anzugeben, wenn eine Rechtsvorschrift der Union dies vorschreibt.»
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Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Änderungen des Anhangs B5 der Anlage III
Anhang B5 der Anlage III des Übereinkommens wird wie folgt geändert: 1. In Titel II Nummer 1.1 erster Absatz werden die Worte «der Hauptverpflichtete» durch die Worte «der Inhaber des Verfahrens» ersetzt, und ist die zweite Änderung der englischen Fassung für den deutschen Text nicht relevant.
2. Titel III wird wie folgt geändert:
(a) Unter Nummer 3 werden die Worte «der Vordruck, zu dem sie gehört» durch die Worte «die Exemplare einer Versandanmeldung, zu der sie ge- hört»; (b) Nummer 4 erhält folgende Fassung: «Bei der Eintragung der Versandanmeldung wird die Ladeliste mit derselben Eintra- gungsnummer versehen wie die Vordrucke der Versandanmeldung, zu der sie ge- hört. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangszollstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. In letzterem Fall ist der Dienststempel der Abgangszollstelle beizusetzen. Ausserdem kann die Unterschrift eines Beamten der Abgangszollstelle hinzugefügt werden.» (c) unter Nummer 5 werden die Worte «vom Hauptverpflichteten» durch die Worte «vom Inhaber des Verfahrens» ersetzt.
2040
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Änderungen des Anhangs B6 der Anlage III
Anhang B6 der Anlage III des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
1. Titel I wird wie folgt geändert:
(a) Im zweiten Absatz werden die Worte «der Hauptverpflichtete» durch die Worte «der Inhaber des Verfahrens» ersetzt; (b) im dritten Absatz werden die Worte «vom Hauptverpflichteten» durch die Worte «vom Inhaber des Verfahrens» ersetzt.
2. Titel II Teil I. «Förmlichkeiten im Abgangsland», wird wie folgt geändert:
(a) Feld 1 «Anmeldung» wird wird wie folgt geändert: (i) Unter Nummer 3 wird die Angabe «Artikel 24» durch die Angabe «Ar- tikel 28» ersetzt; (ii) nach Nummer 3 wird Folgendes eingefügt: «T1 Waren ohne den zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden. T2 Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden. T2F Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die zwi- schen einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Bestim- mungen der Richtlinie 2006/112/EG* des Rates oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates** keine Anwendung finden, und einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden. * Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1). ** Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EU L 9 vom 14.1.2009, S. 12).» (b) im Feld 18: «Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang», erster Absatz, wird das Wort «Abgangsstelle» durch das Wort «Abgangszollstelle» ersetzt und im zweiten Absatz werden die Worte «den Hauptverpflichteten» durch die Worte «den Inhaber des Verfahrens» ersetzt; (c) im Feld 19: «Container (Ctr)» wird das Wort «Abgangsstelle» durch das Wort «Abgangszollstelle» ersetzt; (d) im Feld 21: «Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreiten- den aktiven Beförderungsmittels», vierter Absatz, wird das Wort «Abgangs- stelle» durch das Wort «Abgangszollstelle» ersetzt; (e) im Feld 25: «Verkehrszweig an der Grenze», zweiter Absatz, wird das Wort «Abgangsstelle» durch das Wort «Abgangszollstelle» ersetzt;
2041
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
(f) im Feld 27: «Ladeort», zweiter Absatz, wird das Wort «Abgangsstelle» durch das Wort «Abgangszollstelle» ersetzt; (g) im Feld 33: «Warennummer» erster Absatz erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung: «– die Anwendung im Übereinkommen zwingend vorge- schrieben ist.» und im dritten Absatz werden die Worte «in einem EFTA- Land» durch die Worte «in einem Land des gemeinsamen Versandverfah- rens» ersetzt; (h) im Feld 40 «Summarische Anmeldung/Vorpapier» werden die Worte «zoll- rechtliche Bestimmung» durch das Wort «Zollverfahren» ersetzt; (i) Feld 44: «Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen» erhält folgende Fassung: «Einzutragen sind Angaben, die im Versendungs-/Ausfuhrland gegebenenfalls aufgrund spezifischer Regelungen vorgeschrieben sind, sowie die Bezugsnummern der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen oder alle zusätzlichen Angaben, die in Bezug auf die Anmeldung oder die in ihr erfassten Waren für erfor- derlich befunden werden (dazu gehören die Nummern von Ausfuhrlizenzen oder -genehmigungen, Angaben über tier- oder pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen, Nummern von Konnossementen). Das Unterfeld «Code B.V. (Code für besondere Vermerke)» ist nicht auszufüllen.» (j) Im Feld 50: «Hauptverpflichteter und bevollmächtigter Vertreter, Ort und Datum, Unterschrift», erster Absatz, werden die Worte «des Hauptverpflich- teten» durch die Worte «des Inhabers der Verfahrens» und die Worte «den Hauptverpflichteten» durch die Worte «den Inhaber des Verfahrens» ersetzt und im zweiten Absatz werden die Worte «von Datenverarbeitungssyste- men» durch die Worte «eines elektronischen Versandsystems» und das Wort «Abgangsstelle» durch das Wort «Abgangszollstelle» ersetzt; (k) dieser Buchstabe betrifft eine Änderung der englischen Fassung, die für den deutschen Text nicht relevant ist; (l) im Feld Nr. 52: «Sicherheitsleistung», erster Absatz, werden die Worte «Stelle der Bürgschaftsleistung» durch die Worte «Zollstelle der Sicherheits- leistung» ersetzt; (m) im Feld 53: «Bestimmungsstelle (und Land)», erster Absatz, wird das Wort «Bestimmungsstelle» durch das Wort «Bestimmungszollstelle» ersetzt.
3. In Titel II Teil II. «Förmlichkeiten während der Beförderung» wird das Wort
«Abgangsstelle» durch das Wort «Abgangszollstelle» ersetzt und wird das Wort «Bestimmungsstelle» durch das Wort «Bestimmungszollstelle» ersetzt. 4. In Titel III, Tabelle, wird die Angabe «Befreiung von der verbindlichen Beförde- rungsroute – 99205» in der Spalte «Codes» gestrichen sowie alle Sprachfassungen in der entsprechenden Spalte «Sprachenvermerke».
2042
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Änderungen des Anhangs B11 der Anlage III
Anhang B11 der Anlage III des Übereinkommens wird wie folgt geändert: Die Worte «Farben: schwarz auf grün» werden gestrichen.
2043
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Änderungen des Anhangs C7 der Anlage III
Anhang C7 der Anlage III des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 1.2.2 werden die Worte «der Hauptverpflichtete» durch die Worte
«der Inhaber des Verfahrens» ersetzt.
2. Unter Nummer 1.3 werden die Worte «Stelle der Bürgschaftsleistung» durch die
Worte «Zollstelle der Sicherheitsleistung» ersetzt.
3. Unter Nummer 2.1 werden die Worte «der Hauptverpflichtete» durch die Worte
«der Inhaber des Verfahrens», die Worte «vom Hauptverpflichteten» durch die Worte «vom Inhaber des Verfahrens» und die Worte «Der Hauptverpflichtete» durch die Worte «Der Inhaber des Verfahrens» ersetzt.
4. Unter Nummer 2.2 werden die Worte «Der Hauptverpflichtete» durch die Worte
«Der Inhaber des Verfahrens» ersetzt.
5. Unter Nummer 2.3 wird das Wort «Abgangsstelle» durch das Wort «Abgangs-
zollstelle» und die Worte «des Hauptverpflichteten» durch die Worte «des Inhabers des Verfahrens» ersetzt.
2044
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Anhang F
Die Anhänge B7 bis B10 und C1 bis C6 der Anlage III des Übereinkommens erhal- ten die Fassung der folgenden Anhänge:
«Anhang B7
Muster für die im Betriebskontinuitätsverfahren verwendeten Stempel
1. Stempel Nr. 1
NCTS-AUSFALLVERFAHREN UNIONSVERSANDVERFAHREN/GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN KEINE DATEN IM SYSTEM VERFÜGBAR BEGONNEN AM ______________________ (Datum/Uhrzeit)
(Abmessungen: 26×59 mm)
2. Stempel Nr. 2
BETRIEBSKONTINUITÄTSVERFAHREN UNIONSVERSANDVERFAHREN/GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN KEINE DATEN IM SYSTEM VERFÜGBAR BEGONNEN AM ______________________ (Datum/Uhrzeit)
(Abmessungen: 26×59 mm)
2045
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Anhang B8
Grenzübergangsschein (TC 10)
TC 10 – GRENZÜBERGANGSSCHEIN
Bezeichnung des Beförderungsmittels….
VERSANDANMELDUNG KENNNUMMER DER Art (T1, T2 oder T2F) Kennnummer der VORGESEHENEN DURCHGANGSZOLL- und Nummer Abgangszollstelle STELLE
NUR DURCH DIE ZOLLSTELLE AUSZUFÜLLEN Datum des Grenzübergangs …………………………… …………………………… (Unterschrift)
Stempel der Behörde
2046
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Anhang B9
Muster fürSONDERSTEMPEL den vom zugelassenen Versender zu verwendenden Sonderstempel
55 mm
1 2
3 25 mm
4
5 6
1.1.Wappen Wappenoder sonstige oder Zeichen sonstige oder oder Zeichen Buchstaben des Landes Buchstaben des Landes 2.2.Kennnummer Abgangsstelle der Abgangszollstelle 3.3.Nummer Nummerderder Anmeldung Anmeldung
4. Datum
4. Datum
5. Zugelassener Versender
5.6.Bewilligung Zugelassener Versender
6. Bewilligungsnummer
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Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Anhang B10
Eingangsbescheinigung (TC 11)
TC 11 – EINGANGSBESCHEINIGUNG
Die Bestimmungszollstelle von ………… (Ort, Bezeichnung und Kennnummer) bescheinigt, dass ihr die Versandanmeldung T1, T2, T2F (1) registriert am ……………… (TT/MM/JJ) unter der Nr. ……………… (MRN(2)) von der Abgangszollstelle von ………………………… (Ort, Bezeichnung und Kennnummer) übergeben worden ist.
Official stamp
(Ort) ……………, den …………… (TT/MM/JJ) …………………………………………………… (Unterschrift)
(1) Nichtzutreffendes streichen. (2) Im Falle eines zeitweiligen Ausfalls des elektronischen Versandsystems ist eine im BKP verwendete Nummer einzutragen.
2048
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Anhang C1
Verpflichtungserklärung des Bürgen – Einzelsicherheit
I. Verpflichtungserklärung des Bürgen 1. Der/Die Unterzeichnete (1)...................................................................................... mit Wohnsitz in (2)....................................................................................................... leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung ............................................... bis zu einem Höchstbetrag von ..................................................................................... selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Fran- zösischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Grossherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem König- reich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei (3), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (4) für alle Beträge, die der/die Sicherheitsleistende (5) ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben (6) für die nachstehend bezeichneten Waren schuldet oder schulden wird, die folgendem Zollvorgang (7) unterliegen: ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... Warenbezeichnung: ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... 2. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreissig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge ohne Aufschub zu zahlen, sofern er oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehör- den gegenüber nicht nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnah- me der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäss beendet
2049
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren oder vorübergehender Verwahrung der Situation der Waren geregelt wurde. Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreissig Tagen nach der schriftlichen Auffor- derung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entspre- chen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.
3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zoll-
stelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Ver- pflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksam- werdens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.
4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahl-
domizil (8) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:
Land Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift
Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmass- nahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizi- le schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind. Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahl- domizile an. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern. (Ort) ................................................... , den................................................................... (Unterschrift) (9) ..........................................................................................................
2050
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung Zollstelle der Sicherheitsleistung .................................................................................. ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am …………… für das Zollverfah- ren mit der Zollanmeldung/Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung Nr. …………… vom ……………(10).
...................................................................................................................................... (Stempel und Unterschrift) (1) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung. (2) Vollständige Anschrift. (3) Die Namen der Staaten, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet werden darf, sind zu streichen. (4) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Beförderungen im Unionsversandverfahren. (5) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Sicherheitsleistenden. (6) Gilt für die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Aus- fuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Wa- ren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden kann. (7) Anzugeben ist einer der folgenden Zollvorgänge: a) vorübergehende Verwahrung, b) Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren, c) Zolllagerverfahren, d) vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Ein- fuhrabgaben, e) aktive Veredelung, f) Endverwendung, g) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmel- dung ohne Zahlungsaufschub, h) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmel- dung mit Zahlungsaufschub i) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1),
2051
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
j) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, k) vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Ein- fuhrabgaben, l) anderer Zollvorgang – bitte Art des Vorgangs angeben. (8) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu be- nennen; die unter Nummer 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Aner- kenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in de- ren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet. (9) Vor seiner Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermer- ken: «Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …», wobei er den Be- trag in Worten anzugeben hat. (10) Von der Zollstelle auszufüllen, bei der die Waren in das Verfahren oder die vorübergehende Verwahrung übergeführt wurden.
2052
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Anhang C2
Verpflichtungserklärung des Bürgen – Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln
I. Sicherheitserklärung des Bürgen 1. Der/Die Unterzeichnete (1)...................................................................................... mit Wohnsitz in (2)....................................................................................................... leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung ............................................... selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Fran- zösischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Grossherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem König- reich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (3) für alle Beträge, die der Inhaber des Verfahrens den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr der in das Unionsversandverfahren oder gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren schuldet oder schulden wird, wobei sich der/die Unterzeichnete zur Ausstellung von Einzelsicherheitstiteln bis zu einem Höchstbetrag von 10 000 EUR je Sicherheitstitel verpflichtet hat. 2. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreissig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Nummer 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag von 10 000 EUR je Einzelsicherheitstitel ohne Aufschub zu zahlen, sofern er oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren ordnungs- gemäss erledigt wurde. Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreissig Tagen nach der schriftlichen Auffor- derung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entspre- chen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.
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Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zoll-
stelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/Die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Unionsversandverfahrens oder des gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheitsleistung begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.
4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahl-
domizil (4) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:
Land Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift
Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmass- nahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizi- le schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind. Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahl- domizile an. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern. (Ort) ................................................... , den................................................................... (Unterschrift) (5) ..........................................................................................................
II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung Zollstelle der Sicherheitsleistung .................................................................................. Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am ..................................................... ...................................................................................................................................... (Stempel und Unterschrift)
2054
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
(1) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung. (2) Vollständige Anschrift. (3) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren. (4) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu be- nennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitig- keiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungs- bevollmächtigten befindet. (5) Vor seiner Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermer- ken: «Für die Übernahme der Sicherheitsleistung».
2055
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Anhang C3
Einzelsicherheitstitel (Vorderseite)
TC32 – EINZELSICHERHEITSTITEL A 000 000 Aussteller …………………………………………………………………………………….. ………………………………………………………………………………………………… (Name oder Firma und Anschrift) (Verpflichtungserklärung des Bürgen angenommen am …………………………………. durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung……………………………………………….)
Dieser am ……………………………… ausgestellte Titel gilt bis zu einem Betrag von
10 000 EUR für ein Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren, das
spätestens am …………………… beginnt und in dem als Inhaber des Verfahrens ………………………………………………………………………………………………… ………………………………………………………………………………………… auftritt. (Name oder Firma und Anschrift)
………………………………….. ……………………………………. (Unterschrift des Inhabers des Verfahrens)* (Unterschrift und Stempel des Ausstellers)
*Unterschrift freibleibend.
(Rückseite)
Von der Abgangszollstelle auszufüllen
Versandverfahren, durchgeführt mit Versandanmeldung T1, T2, T2F* eingetragen am ……………………………………unter der Nr. …………………………… bei der Zollstelle ………………………………………………………………………………
…………………………………………. ……………………………………….. (Stempel) (Unterschrift)
*Unzutreffendes streichen.
2056
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Technische Anforderungen an den Sicherheitstitel Der Sicherheitstitel ist auf holzfreies geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratme- tergewicht von mindestens 55 g zu drucken. Das Papier ist mit einem roten guillo- chierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Das zu verwendende Papier ist weiss. Die Formulare haben das Format 148×105 mm. Der Sicherheitstitel muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten und eine Identifikationsnummer tragen.
2057
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Anhang C4
Verpflichtungserklärung des Bürgen – Gesamtsicherheit
I. Sicherheitserklärung des Bürgen 1. Der/Die Unterzeichnete (1)...................................................................................... mit Wohnsitz (Sitz) in (2) ............................................................................................. leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung ............................................... bis zu einem Höchstbetrag von ..................................................................................... selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Grossherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Öster- reich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland) sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedoni- en, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidge- nossenschaft, der Republik Türkei (3), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (4) für alle Beträge, die der/die Sicherheitsleistende (5) ……………… den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben (6) schuldet oder schulden wird, die für die Waren entstanden sind oder möglicherweise entstehen, die den unter Nummer 1a und/oder 1b aufgeführten Zollvorgängen unterliegen. Der Höchstbetrag der Sicherheitsleistung setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von ..................................................................................................................... a) der 100/50/30 Prozent (7) des Teils des Referenzbetrages ausmacht, der sich aus einem Zollschuldbetrag und anderen möglicherweise entstehenden Ab- gaben zusammensetzt und der Summe der unter Nummer 1a aufgeführten Beträge entspricht, und b) der 100/30 Prozent (8) des Teils des Referenzbetrages ausmacht, der sich aus einem Zollschuldbetrag und anderen möglicherweise entstehenden Ab- gaben zusammensetzt und der Summe der unter Nummer 1b aufgeführten Beträge entspricht. (1a) Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen möglicherweise entstehenden Abgaben entspricht (9): a) vorübergehende Verwahrung – …, b) Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren – …,
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Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
c) Zolllagerverfahren – …, d) vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhr- abgaben – …, e) aktive Veredelung – …, f) Endverwendung – …, g) anderer Zollvorgang – bitte Art des Vorgangs angeben – …. (1b) Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen entstandenen Abgaben entspricht (10): a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung ohne Zahlungsaufschub – …, b) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung mit Zahlungsaufschub – …, c) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit nach Artikel 166 der Ver- ordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union- …, d) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit nach Artikel 182 der Ver- ordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union – …, e) vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrab- gaben – …, f) Endverwendung – … (11), g) anderer Zollvorgang – bitte Art des Vorgangs angeben – …. 2. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreissig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag ohne Aufschub zu zahlen, sofern er oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nicht nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwah- rung ordnungsgemäss beendet oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren der Status der Waren geregelt wurde. Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreissig Tagen nach der schriftlichen Auffor- derung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entspre- chen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird. Dieser Betrag kann nur dann um die Beträge, die aufgrund der Verpflichtungserklä- rung bereits bezahlt worden sind, vermindert werden, wenn der/die Unterzeichnete
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zur Erfüllung einer Schuld aufgefordert wird, die im Rahmen eines Zollvorgangs entstanden ist, der vor Eingang der vorhergehenden Zahlungsaufforderung oder innerhalb von dreissig Tagen danach begonnen hat.
3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zoll-
stelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/Die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirk- samwerdens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.
4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahl-
domizil (12) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:
Land Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift
Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmass- nahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizi- le schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind. Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahl- domizile an. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern. (Ort) ................................................... , den................................................................... (Unterschrift) (13) ........................................................................................................
II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung Zollstelle der Sicherheitsleistung .................................................................................. Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am ..................................................... ...................................................................................................................................... (Stempel und Unterschrift)
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(1) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung. (2) Vollständige Anschrift. (3) Die Namen der Länder, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet werden darf, sind zu streichen. (4) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren. (5) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Sicherheitsleistenden. (6) Gilt für die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Aus- fuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Wa- ren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat oder einer Vertragspar- tei verwendet werden kann. (7) Nichtzutreffendes streichen. (8) Nichtzutreffendes streichen. (9) Andere Verfahren als das gemeinsame Versandverfahren gelten ausschliess- lich in der Union. (10) Andere Verfahren als das gemeinsame Versandverfahren gelten ausschliess- lich in der Union. (11) Für Beträge, die in einer Zollanmeldung für die zur Endverwendung ange- meldeten Waren angegeben wurden. (12) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu be- nennen; die unter Nummer 4 Unterabsätze 2 und 4 vorgesehenen Aner- kenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in de- ren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet. (13) Vor seiner Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermer- ken: «Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …», wobei er den Be- trag in Worten anzugeben hat.
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Anhang C5
TC31 – Gesamtsicherheitsbescheinigung (Vorderseite)
1. Gültig bis einschliesslich Tag Monat Jahr 2. Nummer
3. Inhaber des Verfahrens
(Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift)
4. Bürge (Name und Vorname
oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift)
5. Zollstelle der Sicherheitsleis-
tung (Kennnummer)
6. Referenzbetrag in Ziffern in Worten
Währungscode
7. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung bescheinigt, dass der oben genannte
Inhaber des Verfahrens eine Gesamtsicherheit geleistet hat, die für Unionsver- sandverfahren/gemeinsame Versandverfahren in den nachstehenden Zollgebieten gültig ist, deren Namen nicht gestrichen sind: EUROPÄISCHE UNION, ISLAND – DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN – NORWEGEN – SERBIEN – SCHWEIZ – TÜRKEI – ANDORRA(*) – SAN MARINO(*)
8. Besondere Vermerke
9. Gültigkeit verlängert bis ein-
schliesslich ......................................... TT/MM/JJ
(Ort) .............. , den ............................. (Ort) ............ , den ............................ .......................................................... (Unterschrift und Stempel der Zollstelle (Unterschrift und Stempel der Zollstelle der der Sicherheitsleistung) Sicherheitsleistung) (*) Nur für Unionsversandverfahren
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Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
(Rückseite)
10. Personen, die befugt sind, Anmeldungen zum Unionsversandverfahren/gemein-
samen Versandverfahren für den Inhaber des Verfahrens zu unterzeichnen
11. Name, Vor- 12. Unterschrift 11. Name, Vor- 12. Unterschrift
name und Unter- des Inhabers des name und Unter- des Inhabers des schriftsprobe der Verfahrens1 schriftsprobe der Verfahrens1 ermächtigten ermächtigten Person Person
1 Handelt es sich bei dem Inhaber des Verfahrens um eine juristische Person, so hat der/die Unterzeichner in Feld 12 nach seiner/ihrer Unterschrift seinen/ihren Namen, seinen/ihren Vornamen und seine/ihre Stellung innerhalb der Firma anzugeben.
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Anhang C6
TC33 – Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung (Vorderseite)
1. Gültig bis einschliesslich Tag Monat Jahr 2. Nummer
3. Inhaber des Verfahrens
(Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift)
4. Zollstelle der Sicherheits-
leistung (Kennnummer)
5. Referenzbetrag in Ziffern in Worten
Währungscode
6. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung bescheinigt, dass dem oben genannten
Inhaber des Verfahrens für die von ihm durchgeführten Unionsversandverfah- ren/gemeinsamen Versandverfahren in den nachstehenden Zollgebieten, deren Namen nicht gestrichen sind, eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt wurde: EUROPÄISCHE UNION, ISLAND, DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN, NORWEGEN, SERBIEN, SCHWEIZ, TÜRKEI, ANDORRA(*), SAN MARINO(*)
7. Besondere Vermerke
8. Gültigkeit verlängert bis ein-
schliesslich ......................................... TT/MM/JJ
(Ort) .............. , den ............................. (Ort) ............ , den ............................ .......................................................... (Unterschrift und Stempel der Zollstelle (Unterschrift und Stempel der Zollstelle der der Sicherheitsleistung) Sicherheitsleistung) (*) Nur für Unionsversandverfahren
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Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
(Rückseite)
9. Personen, die befugt sind, Anmeldungen zum Unionsversandverfahren/gemeinsa-
men Versandverfahren für den Inhaber des Verfahrens zu unterzeichnen
10. Name, Vor- 11. Unterschrift 10. Name, Vor- 11. Unterschrift
name und Unter- des Inhabers des name und Unter- des Inhabers des schriftsprobe der Verfahrens* schriftsprobe der Verfahrens* ermächtigten ermächtigten Person Person
* Handelt es sich bei dem Inhaber des Verfahrens um eine juristische Person, so hat der/die Unterzeichnete in Feld 11 nach seiner/ihrer Unterschrift seinen/ihren Namen, seinen/ihren Vornamen und seine/ihre Stellung innerhalb der Firma anzugeben.»
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Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2016 AS 2016
Anhang G
Anlage IV zu dem Übereinkommen und die Anhänge dieser Anlage IV werden wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut der Anlage IV wird wie folgt geändert:
(a) In Artikel 3 Buchstabe a wird die Angabe «Artikel 3 Nummer 1» durch die Angabe «Artikel 3 Buchstabe l» ersetzt; (b) Artikel 4 Absatz 6 erhält folgende Fassung: «Das Auskunftsersuchen wird unter Verwendung des Formulars in Anhang II dieser Anlage eingereicht.» (c) Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung: «Das Auskunftsersuchen wird unter Verwendung des Formulars in Anhang III dieser Anlage eingereicht.» (d) Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung: «Der Antrag wird unter Verwendung des Formulars in Anhang IV dieser Anlage gestellt.»
2. Der Wortlaut von Anhang I der Anlage IV wird wie folgt geändert:
(a) In Artikel 4 wird das Wort «Fernschreiben» durch das Wort «E-Mail» er- setzt; (b) in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 wird das Wort «Fernschreiben» durch das Wort «E-Mail» ersetzt; (c) in Artikel 7 wird das Wort «Fernschreiben» durch das Wort «E-Mail» er- setzt; (d) in Artikel 8 Absatz 1 werden die Worte «nach dem Muster» durch die Worte «unter Verwendung des Formulars» ersetzt; (e) in Artikel 11 Absatz 1 werden die Worte «nach dem Muster» durch die Wor- te «unter Verwendung des Formulars» ersetzt; (f) in Artikel 14 wird das Wort «Fernschreiben» durch das Wort «E-Mail» er- setzt; (g) in Artikel 15 Absatz 3 wird das Wort «Fernschreiben» durch das Wort «E-Mail» ersetzt; (h) in Artikel 16 wird das Wort «Fernschreiben» durch das Wort «E-Mail» er- setzt; (i) in Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird das Wort «Fernschreiben» durch das Wort «E-Mail» ersetzt.
3. In Anhang II, III und IV der Anlage IV wird das Wort «Telex» im folgenden
Text «(Name und Anschrift der ersuchenden Behörde, Telefonnummer, Telex, Bankverbindungen usw.)» durch das Wort «E-Mail» ersetzt.
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