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AS 2016 2101

Verordnung über die militärischen Informationssysteme

Verordnung über die militärischen Informationssysteme (MIV)

Änderung vom 10. Juni 2016

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 16. Dezember 20091 über die militärischen Informations- systeme wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20082 über die militärischen Informationssysteme (MIG) und auf die Artikel 27 Absatz 2 und 27c Absatz 7 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20003,

Ersatz von Ausdrücken

1 In den Artikeln 5 Absatz 6 und 7 Buchstabe k sowie in Anhang 2 Ziffer 12 Buch-

stabe b wird «Überlassung» ersetzt durch «Abgabe».

2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 7 Bst. a (Betrifft nur den französischen Text) 1 … Zudem beschafft der Führungsstab der Armee als zuständige Stelle der Militär- verwaltung nach Artikel 32c Absatz 4 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19974 (WG) die Meldungen der Zentralstelle automatisiert über eine Schnittstelle aus dem Infor- mationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN).

2016-0084 2101

Militärischen Informationssysteme. V AS 2016

Art. 38 Informationssystem Kaderentwicklung

1 Die im Informationssystem Kaderentwicklung (ISKE) enthaltenen Personendaten

sind im Anhang 17 aufgeführt.

2 Die Daten für das ISKE können über eine Schnittstelle beschafft werden aus:

a. dem PISA; b. dem Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS; LMS VBS); c. dem Personalinformationssystem der Bundesverwaltung (BV-PLUS).

3 Die Daten des ISKE werden zugänglich gemacht:

a. der betreffenden Person für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bear- beitung; b. den zivilen und militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben; c. den zuständigen Personalfachstellen und Personalverantwortlichen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

Art. 45 Abs. 2 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen Text.

Art. 46 Abs. 1 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen Text.

Art. 51 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 57d Einleitungssatz Betrifft nur den französischen Text.

Art. 66i Abs. 1 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen Text.

Art. 70c Datenbeschaffung Die für das elektronische Alarmierungssystem Krisenmanagement Verteidigung verantwortlichen Personen beschaffen die Daten bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des VBS und aus dem BV-PLUS.

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Militärischen Informationssysteme. V AS 2016

Art. 72gbis Bst. d Das PSN dient der logistischen, finanziellen und personellen Führung der Armee sowie der Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung. Es bezweckt: d. den Austausch von Daten zwischen militärischen Informationssystemen und den Austausch mit Informationssystemen nach Artikel 32a WG5;

Art. 72gquater Bst. d Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung beschaffen die Daten für das PSN bei: d. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone aus den militärischen Informationssystemen, dem BV-PLUS sowie aus den Informa- tionssystemen nach Artikel 32a WG6.

Art. 72gquinquies Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. b und d bis 2 Sie geben die Daten des PSN zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben bekannt: b. der Zentralstelle Waffen für die Bearbeitung in den Informationssystemen nach Artikel 32a WG7; dbis. dem PISA über eine Schnittstelle: die Meldungen der Zentralstelle Waffen nach Artikel 32c Absatz 4 WG;

Gliederungstitel vor Art. 72gsepties 4a. Abschnitt: Informationssystem über das Personal der Armeeapotheke

Art. 72gsepties Zweck und verantwortliches Organ

1 Das Informationssystem über das Personal der Armeeapotheke (PSA) dient der

Bearbeitung von Daten der Zeit- und Leistungswirtschaft des zivilen und militä- rischen Personals der Armeeapotheke sowie der Übermittlung von Personendaten an das PSN.

2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das PSA.

Art. 72gocties Daten Die im PSA enthaltenen Personendaten sind im Anhang 35cbis aufgeführt.

5 SR 514.54 6 SR 514.54 7 SR 514.54

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Militärischen Informationssysteme. V AS 2016

Art. 72gnonies Datenbeschaffung Die Daten im PSA werden beschafft: a. bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Armeeapotheke und deren Vorgesetzten; b. aus dem BV-PLUS; c. bei Dritten.

Art. 72gdecies Datenbekanntgabe

1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des PSA folgenden Stellen und Per-

sonen durch Abrufverfahren zugänglich: a. den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Gruppe Verteidigung für die Ein- sicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung; b. den Personalfachstellen für die Bearbeitung der Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihrem Bereich; c. den Vorgesetzten zur Einsicht in die Daten der ihnen unterstellten Mitarbei- ter und Mitarbeiterinnen sowie zur Kontrolle und Genehmigung der Daten, die durch die ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bearbeitet werden. 2 Die Gruppe Verteidigung gibt zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Auf- gaben bekannt: a. alle im PSA enthaltenen Personendaten mit Ausnahme der Daten der Zeit- und Leistungswirtschaft nach Anhang 35cbis Ziffern 2.2, 2.3 und 8.3: dem PSN in unveränderter Form über eine Schnittstelle; b. die Daten der Zeitwirtschaft nach Anhang 35cbis Ziffern 2.2 und 8.3: dem BV-PLUS.

Art. 72gundecies Datenaufbewahrung Die Personendaten des PSA werden nach Austritt eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin längstens während zehn Jahren aufbewahrt.

Art. 72hquater Betrifft nur den französischen Text.

Art. 72iter Datenbeschaffung Die ZSHAM beschafft die Personendaten für das ISHAM bei den qualifizierten Museen, Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen. Sie beschafft die Mate- rialdaten bei der Logistikbasis der Armee (LBA) und dem Bundesamt für Rüstung (armasuisse).

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Militärischen Informationssysteme. V AS 2016

Gliederungstitel vor Art. 72j

7. Abschnitt:

Informationssystem über das Personal der Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung

Art. 72j Verantwortliches Organ Die armasuisse betreibt für die Verwaltungseinheiten des VBS, die nicht der Gruppe Verteidigung angehören, das Informationssystem über das Personal der Verwal- tungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung (PSB) und stellt es diesen zur Verfügung.

Art. 72jbis Zweck Das PSB dient der Bearbeitung von Daten der Zeit- und Leistungswirtschaft des Personals der Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung, der Abwicklung der Supportprozesse Finanzen und Logistik sowie der Erfüllung der Aufgaben des Immobilienmanagements.

Art. 72jter Daten Die im PSB enthaltenen Personendaten sind im Anhang 35f aufgeführt.

Art. 72jquater Datenbeschaffung Die Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung beschaffen die Daten für das PSB: a. bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen dieser Verwaltungs- einheiten; b. bei den direkten Vorgesetzten der betreffenden Mitarbeiter und Mitarbeite- rinnen; c. aus dem BV-PLUS.

Art. 72jquinquies Datenbekanntgabe

1 Die Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung machen

die Daten des PSB folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugäng- lich: a. den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen dieser Verwaltungseinheiten für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung; b. den Personalfachstellen für die Bearbeitung der Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihrem Bereich; c. den Vorgesetzten zur Einsicht in die Daten der ihnen unterstellten Mitarbei- ter und Mitarbeiterinnen sowie zur Kontrolle und Genehmigung der Daten, die durch die ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bearbeitet werden;

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Militärischen Informationssysteme. V AS 2016

d. bei Übertritten des Personals innerhalb des VBS den neu zuständigen Per- sonalfachstellen und Vorgesetzten nach den Buchstaben b und c.

2 Sie geben die Daten des PSB dem BV-PLUS bekannt.

Art. 72jsexies Datenaufbewahrung Die Personaldaten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Verwaltungseinheit ausserhalb der Gruppe Ver- teidigung längstens während zehn Jahren aufbewahrt.

II

1 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 35cbis und 35f gemäss Beilage.

2 Anhang 17 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

3 Die Anhänge 1 und 35c werden gemäss Beilage geändert.

III Die Verordnung vom 21. Mai 20088 über den Stab Bundesrat Nationale Alarmzen- trale wird wie folgt geändert:

Art. 14 Militärisches Kontrollwesen Von den Stabsangehörigen können in Abweichung von Artikel 33 der Verordnung vom 10. Dezember 20049 über das militärische Kontrollwesen und von Artikel 4 Absatz 2 und Anhang 1 Ziffer 98 der Verordnung vom 16. Dezember 2009 10 über die militärischen Informationssysteme die besonderen zivilen Kenntnisse (wie Sprachen, Spezialausbildung) ohne deren Einwilligung erfasst werden.

IV Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

10. Juni 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

8 SR 513.12 9 SR 511.22 10 SR 510.911

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Militärischen Informationssysteme. V AS 2016

Anhang 1 (Art. 4 Abs. 1)

Daten des PISA

Ziff. 13e–13g einfügen vor der Überschrift «Kontrolldaten»

Ziff. 13e–13g

13e. Telefon- und Telefaxnummern 13f. E-Mail-Adresse 13g. Postzustelladresse

Ziff. 46a–46d

46a. Abgabe, Hinterlegung, Rücknahme, Abnahme und Entzug der persönlichen Waffe sowie Übernahme ins Eigentum 46b. Abgabe, Rücknahme, Abnahme und Entzug der Leihwaffe 46c. die mit Abgabe, Hinterlegung, Abnahme und Entzug der persönlichen Waffe oder Leihwaffe zusammenhängenden Abklärungen und Umstände 46d. Meldungen der Zentralstelle nach Artikel 32c Absatz 4 WG

Ziff. 62

62. Tod sowie Dienstbemerkung und Information zum Todeszeitpunkt wie

«Verstorben im GAD», «Verstorben im FDT», «Verstorben im Auslandein- satz» oder «Verstorben ausser Dienst»

Ziff. 73

73. Befreiung von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 4, 18 und 49 Ab-

satz 2 MG; bei Artikel 18 MG mit Angaben (Nummer, Bezeichnung/Name, Kontaktangaben) zum Gesuchsteller oder zur Gesuchstellerin

Ziff. 76

76. Befreiung von der Rekrutierung nach Artikel 9 MG

Ziff. 83

83. Freistellung vom Militärdienst nach Artikel 61 MG; mit Angaben (Nummer,

Bezeichnung/Name, Kontaktangaben) zum Gesuchsteller oder zur Gesuch- stellerin

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Militärischen Informationssysteme. V AS 2016

Überschrift vor Ziff. 90 Strafen, Nebenstrafen, strafrechtliche Massnahmen, Strafverfahren und Meldungen nach Artikel 113 MG

Ziff. 92b

92b. Daten aus Strafverfahren nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe ebis MIG

Ziff. 97a einfügen vor der Überschrift «Mit Einwilligung der betreffenden Person

erhobene Daten»

Ziff. 97a

97a. Meldungen nach Artikel 113 Absätze 7 und 8 MG

Titel vor Ziff. 98 Betrifft nur den französischen Text.

Ziff. 99–101

Aufgehoben

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Militärischen Informationssysteme. V AS 2016

Anhang 17 (Art. 38 Abs. 1)

Daten des ISKE

1. Vorname und Nachname*

2. Personalnummer*

3. AHV-Versichertennummer*

4. Geschlecht*

5. Familienstand*

6. Geburtsdatum* und Alter

7. Staatsangehörigkeit*

8. Bürgerort*

9. geschäftliche und private Postadresse*

10. geschäftliche E-Mail-Adresse* / private E-Mail-Adresse

11. geschäftliche Telefonnummer* / private Telefonnummer

12. Notfallkontakte

13. militärische Informationen

14. Grad

15. Funktion

16. Einteilung

17. Personalkategorie

18. zivile und militärische Aus- und Weiterbildung

19. Zertifizierungen

20. beruflicher Werdegang

21. Führungserfahrung

22. internationale Erfahrung

23. Projekterfahrung

24. Informatikkenntnisse

25. Muttersprache

26. Korrespondenzsprache

27. Sprachkenntnisse

28. ausserberufliche Tätigkeiten

29. lohnrelevante Leistungsbeurteilung

30. Mitarbeiterprofil

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Militärischen Informationssysteme. V AS 2016

31. Selbstkompetenzen

32. Sozialkompetenzen

33. Führungskompetenzen

34. Fachkompetenzen

35. Nachfolgeeignung und -planung

36. Entwicklungsmassnahmen

37. Potenzialerfassung

38. Assessments

39. Poolbewirtschaftung

40. militärische Laufbahn

41. Einsatzgruppen

42. Ab- und Einsatzkommandierungen

43. Stammhaus

44. Diensttage

45. Code und Bezeichnung der Planstelle*

46. Lohnklasse*

47. Beschäftigungsgrad*

48. Funktionsdauer*

49. Eintritts- und Austrittsdatum*

50. Mitarbeiterstatus*

51. Departementsbereich*

52. Verwaltungseinheit*

Mit Einwilligung der betreffenden Person erhobene Daten

53. digitales Passfoto

* aus BV-PLUS bezogene Daten

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Militärischen Informationssysteme. V AS 2016

Anhang 35c (Art. 72gter Abs. 5)

Daten des PSN

Ziff. 11

11 Dienstbemerkungen und weitere Angaben zur Waffe

Ziff. 11.5–11.7

11.5 Zwecks Bekanntgabe an die Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buch-

stabe d WG gemäss den Artikeln 16 Absatz 3bis und 28 Absatz 2bis MIG: medizinische und andere Hinderungsgründe betreffend die Abgabe der persönlichen Waffe

11.6 Zwecks Bekanntgabe an die Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buch-

stabe d WG gemäss den Artikeln 16 Absatz 3bis und 28 Absatz 2bis MIG: medizinische und andere Gründe für die Rücknahme, die Abnahme oder den Entzug der persönlichen Waffe

11.7 Meldungen der Zentralstelle nach Artikel 32c Absatz 4 WG

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Militärischen Informationssysteme. V AS 2016

Anhang 35cbis (Art. 72gocties)

Daten des PSA

Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

1 Personalgewinnung

1.1 Anstellungsdaten* und -unterlagen

2 Personalführung

2.1 Personaldaten und Daten zu Familie und Bezugspersonen*

2.2 Arbeitszeit, Absenzen

2.3 Leistungserfassung

2.4 Personaleinsatz

2.5 Bewilligungen

2.6 Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen

3 Personalhonorierung

3.1 Lohn/Zulagen*

3.2 Spesen*

3.3 Prämien*

3.4 Lohnnebenleistungen/Vergünstigungen*

3.5 Familienergänzende Kinderbetreuung*

4 Sozialversicherungen

4.1 Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung/Erwerbser-

satzordnung/Arbeitslosenversicherung*

4.2 Schweizerische Unfallversicherungsanstalt/Unfallversicherung*

4.3 Familienzulagen*

4.4 Militärversicherung*

5 Personalentwicklung

5.1 Aus- und Weiterbildung

6 Austritt/Übertritt

6.1 Kündigung Arbeitgeber/Arbeitgeberin*

6.2 Kündigung Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin*

6.3 Pensionierung*

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Militärischen Informationssysteme. V AS 2016

6.4 Todesfall*

6.5 Austrittsformalitäten

6.6 Übertrittsformalitäten

7 Militärisches Personal

7.1 Einteilung*/Grad*/Ausrüstung

7.2 Vorruhestand*

7.3 Zeitmilitär: betriebliche Funktion*

8 Betriebliche Daten

8.1 Organisation der Gruppe Verteidigung/Stellenplan*

8.2 Organisatorische Zuordnung*

8.3 Zeit- und Leistungswirtschaft

8.4 Leihgaben

8.5 Weitere relevante betriebliche Daten*

9 Sonstige Daten

9.1 Von der betreffenden Person freiwillig gemeldete Daten

* aus BV-PLUS bezogene Daten

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Militärischen Informationssysteme. V AS 2016

Anhang 35f (Art. 72jter)

Daten des PSB

Daten folgender Informationstypen des BV-PLUS gemäss Anhang 1 der Verord- nung vom 26. Oktober 201111 über den Schutz von Personendaten des Bundes- personals werden im PSB bearbeitet und aus BV-PLUS bezogen: – Personalmassnahmen – Organisatorische Zuordnung – Daten zur Person – Abrechnungsstatus – Anschriften – Bankverbindungen – Reiseprivilegien – Familie/Bezugsperson – Betriebsinterne Daten – Betriebliche Funktionen – Datumsangaben – Wehr-/Zivildienst – Vorschlagswerte Arbeitszeitblatt – Objekt (Org-Einheit, Planstelle) – Objekt (Stelle) – Verknüpfung Objekt Org-Einheit, Planstelle, Stellen, Person, Kostenstelle – Verbale Beschreibung (Org-Einheit, Planstelle, Trainingstyp) – Vakanz (Planstelle) – Mitarbeitergruppe/-kreis (Planstelle)

11 SR 172.220.111.4

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