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AS 2016 2117

Verordnung über Waffen Waffenzubehör und Munition

Verordnung über Waffen Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV)

Änderung vom 3. Juni 2016

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Waffenverordnung vom 2. Juli 20081 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Messer und Dolche (Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG)

1 Messer gelten als Waffen, wenn sie:

a. einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslöse- mechanismus aufweisen; b. geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und c. eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist.

2 Schmetterlingsmesser gelten als Waffen, wenn sie die Voraussetzungen nach

Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. 3 Wurfmesser und Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulau- fende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen.

Art. 26 Abs. 1 Bst. f 1 Es ist verboten, folgende Munitionsarten zu erwerben, zu besitzen, herzustellen oder in das schweizerische Staatsgebiet zu verbringen: f. Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung oder hoher Penet- rationsleistung nach Artikel 27.

1 SR 514.541

2015-2775 2117

Waffenverordnung AS 2016

Art. 27 Sachüberschrift und Abs. 2 Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung oder hoher Penetrationsleistung (Art. 6 WG) 2 Als Munition für Faustfeuerwaffen mit hoher Penetrationsleistung gilt Munition, deren Geschoss eine Schutzplatte der Beschussklasse 4 bei einem senkrechten Beschuss aus einer Distanz von mindestens 5 Metern und maximal 10 Metern durchschlägt. Die Zentralstelle Waffen erlässt für die Prüfung erhöhter Penetrations- fähigkeit von Kurzwaffengeschossen eine technische Richtlinie.

Art. 30 Sachüberschrift und Abs. 4–6 Buchführung und Meldung (Art. 21 und 24 Abs. 4 WG)

4 Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen müssen der Zent-

ralstelle Waffen jeweils bis Ende Januar die Waffen, wesentlichen Waffenbestand- teile und Munition melden, die sie im letzten Kalenderjahr gewerbsmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht haben. 5 Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: Anzahl, Hersteller oder Herstelle- rin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer und Herkunftsland der jeweiligen Liefe- rung.

6 Die Zentralstelle Waffen erstellt ein elektronisches Formular für die Meldung.

Art. 39 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. a und b Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet (Art. 25 Abs. 1 und 2bis WG)

1 Das Gesuch um die Bewilligung für das nichtgewerbsmässige Verbringen von

Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen: a. Original des von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellten Waffen- erwerbsscheins, wenn der zu verbringende Gegenstand waffenerwerbs- scheinpflichtig ist; b. Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde, wenn es sich um Waffen oder wesentliche Bestandteile nach Artikel 10 Absatz 1 WG oder um Muni- tion oder Munitionsbestandteile handelt;

Art. 41 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.

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Art. 42 Sachüberschrift (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. e Personen folgender Kategorien benötigen für das vorübergehende Verbringen von Feuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet keine Bewilligung: e. Mitglieder ausländischer Polizeibehörden im Rahmen internationaler Ein- sätze oder Ausbildungen.

Art. 44 Abs. 3 und 4

3 Die Zentralstelle Waffen stellt den Begleitschein aus, wenn:

a. der sichere Transport gewährleistet ist; b. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine amtliche Bestätigung des Bestimmungsstaates vorlegt, wonach der Endempfänger oder die Endemp- fängerin zum Besitz der betreffenden Gegenstände berechtigt ist; und c. der Endempfänger oder die Endempfängerin bei einem auszuführenden Gegenstand, der waffenerwerbsscheinpflichtig ist, die Kopie des von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellten Waffenerwerbsscheins oder bei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen nach Artikel 10 WG die Kopie des Vertrages nach Artikel 11 WG beilegt.

4 Werden die Gegenstände von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffen-

handelsbewilligung an eine am Bestimmungsort zum Waffenhandel berechtigte Person ausgeführt, so sind die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben d und e und die Beilagen nach Absatz 3 Buchstabe c nicht erforderlich.

Art. 52 Abs. 2

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erstellt die Formulare für

Gesuche, Bewilligungen und Verzeichnisse (Art. 12 Abs. 3, 15 Abs. 1, 28 Abs. 1, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 44 Abs. 1, 46 Abs. 2 und 48 Abs. 1) sowie einen Mustervertrag für die Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 11 Abs. 1 WG). Die Formulare und der Mustervertrag können bei der zuständigen kantonalen Behörde bezogen werden.

Art. 54 Abs. 1 und 2 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 55 Gebührenansätze (Art. 32 WG)

Für die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen, für die Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen und missbräuchlich getragener gefährlicher Gegenstände sowie für Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme, der definitiven Einziehung und der Verwertung von Gegenständen nach Artikel 4 WG gelten die Gebühren nach Anhang 1.

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Art. 58 Bst. l Die Zentralstelle Waffen nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: l. Sie stellt gesetzlich vorgesehene Formulare in elektronischer Form zuhanden der zuständigen kantonalen Behörden bereit.

Art. 60 Abs. 1 Bst. a

1 Als Personalien enthalten:

a. die DEWA, die DEWS, die DEBBWA, die ASWA, die elektronischen Informationssysteme über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen und das gemeinsame harmonisierte Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen: Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und Staatsangehörigkeit;

Art. 61 Zugriffsrechte (Art. 32c WG)

1 Die folgenden Behörden haben für den Vollzug der Waffengesetzgebung im

Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA, der DARUE, der DANTRAG und des gemeinsamen harmonisierten Informationssys- tems über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen: a. fedpol; b. die kantonalen Polizeibehörden; c. die Zollbehörden.

2 Auf die Daten der DEBBWA haben ausserdem folgende Behörden im Abrufver-

fahren Zugriff: a. die Logistikbasis der Armee; b. das Oberauditorat; c. der Führungsstab der Armee; d. die Militärische Sicherheit; e. die Informations- und Objektsicherheit; f. die kantonalen Kreiskommandos.

3 Die Bundeskriminalpolizei und die Internationale Polizeikooperation von fedpol

haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 19942 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, der Strafprozessordnung3 und dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 20114 über den ausserprozessualen Zeugen- schutz im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA, der DANTRAG und des gemeinsamen harmonisierten Informationssystems über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen.

2 SR 360 3 SR 312.0 4 SR 312.2

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4 Den kantonalen Strafverfolgungsbehörden kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach

der Strafprozessordnung im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA der DANTRAG und des gemeinsamen harmonisierten Informationssystems über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen gewährt werden.

5 Auf die Daten der DEWS darf nur die Zentralstelle Waffen zugreifen.

6 Die Einzelheiten der Zugriffsrechte sind in Anhang 3 geregelt.

Art. 62 Verwendung des Identitätsverwaltungs-Systems des Bundes (Art. 32c Abs. 7 WG)

1 Für die Kontrolle des Zugangs auf das gemeinsame harmonisierte Informations-

system über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen kann das Identitätsver- waltungs-System des Bundes eingesetzt werden. Dieses ermöglicht die Feststellung der Identität der Benutzer und Benutzerinnen und die Bekanntgabe des Benutzerna- mes, der E-Mail-Adresse und der lokalen Identifikatoren.

2 Zum Zweck der Feinsteuerung des Zugriffs kann das Informatiksteuerungsorgan

des Bundes dem gemeinsamen harmonisierten Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen aus dem Identitätsverwaltungs-System des Bundes für jeden Benutzer und jede Benutzerin regelmässig Namensdaten, Kurzzeichen, lokale Identifikatoren, E-Mail-Adresse, Adressdaten sowie Daten zu Anstellungen, Funktionen und Rollen bekanntgeben.

Art. 66 Sachüberschrift und Abs. 2 Dauer der Datenaufbewahrung (Art. 32c Abs. 8 WG)

2 Die Daten des elektronischen Informationssystems über den Erwerb und den

Besitz von Feuerwaffen und des gemeinsamen harmonisierten Informationssystems über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen werden während mindestens

30 Jahren aufbewahrt. Die Löschung der Daten im elektronischen Informationssys-

tem führt auch zur Löschung der Daten im gemeinsamen harmonisierten Informa- tionssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen.

Art. 68 Sachüberschrift und Abs. 2–4 Meldungen kantonaler Behörden an die Zentralstelle Waffen (Art. 30a, 31 Abs. 4 und 32k WG)

2 Die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons meldet der Zentralstelle Waffen im

automatisierten Verfahren folgende Daten von Personen, denen die Bewilligung verweigert oder entzogen oder deren Waffe eingezogen wurde: a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse, Staatsangehörigkeit und Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-

5 SR 831.10

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Versichertennummer) sowie die Umstände, die zur Verweigerung oder zum Entzug der Bewilligung oder zur Einziehung der Waffe Anlass gegeben ha- ben; b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennum- mer sowie Datum des Erwerbs; c. Datum der Erfassung in der Datenbank. 3 Ferner meldet sie der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a–c von Personen: a. ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, die im Inland eine Waffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil erworben haben; b. mit Wohnsitz in einem anderen Schengen-Staat, die im Inland eine Feuer- waffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestand- teil erworben haben.

4 Bisheriger Abs. 3

Art. 69 Einleitungssatz und Bst. a Die Logistikbasis der Armee meldet der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren folgende Daten von Personen, die beim Austritt aus der Armee eine Waffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil zu Eigentum erhalten haben oder denen die persönliche Waffe oder die Leihwaffe abgenommen, entzogen oder nicht abgegeben wurde: a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und AHV- Versichertennummer sowie die Umstände, die zur Abnahme, zum Entzug oder zur Nichtabgabe der Waffe Anlass gegeben haben;

Art. 70 Meldungen der Zentralstelle Waffen (Art. 32c Abs. 4 und 5 WG)

1 Die Zentralstelle Waffen meldet der Logistikbasis der Armee und dem Führungs-

stab der Armee im automatisierten Verfahren folgende Daten von Personen, denen die Bewilligung verweigert oder entzogen wurde oder deren Waffe beschlagnahmt wurde: a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und AHV- Versichertennummer sowie die Umstände, die zur Verweigerung oder zum Entzug einer Bewilligung oder zur Beschlagnahme einer Waffe Anlass ge- geben haben; b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennum- mer sowie Datum der Übertragung; c. Datum der Erfassung in der Datenbank.

2 Siemeldet der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons im automatisierten

Verfahren folgende Daten von Personen, denen die persönliche Waffe oder die Leihwaffe abgenommen, entzogen oder nicht abgegeben wurde:

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a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und AHV- Versichertennummer sowie die Umstände, die zur Abnahme, zum Entzug oder zur Nichtabgabe der Waffe Anlass gegeben haben; b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennum- mer sowie Datum der Übertragung; c. Datum der Erfassung in der Datenbank.

II

1 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

2 Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

3. Juni 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Waffenverordnung AS 2016

Anhang 1 (Art. 55)

Gebühren

Einleitungssatz, Bst. j Einleitungssatz, Ziff. 2 und 3 sowie Bst. z und z bis Für die Behandlung von Bewilligungsgesuchen und für das Aufbewahren von be- schlagnahmten Waffen und missbräuchlich getragenen Gegenständen sowie für Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme, der definitiven Einzie- hung und der Verwertung von Waffen und missbräuchlich getragenen gefährlichen Gegenständen werden folgende Gebühren erhoben: Franken

… j. Aufbewahrung von Waffen und missbräuchlich getragenen Gegenständen: …

2. pro missbräuchlich getragenen gefährlichen Gegenstand 100.—

Die bisherige Ziffer 2 wird zu Ziffer 3 z. Nachtrag im Feuerwaffenpass 50.— zbis. Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme, der definitiven Einziehung und der Verwertung von Waffen maximal und missbräuchlich getragenen gefährlichen Gegenständen 150.—

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Anhang 3 (Art. 61 Abs. 6)

Zugriffsrechte A = Abfrage online B = Bearbeiten leer = kein Zugriff

Bundesbehörden Stab fedpol DEWA DEWS DEBBWA DAWA DARUE DANTRAG Informations- system nach Art. 32a Abs. 3 WG

Datenschutzberater/in A A A A A A A

Dienste fedpol DEWA DEWS DEBBWA DAWA DARUE DANTRAG Informations- system nach Art. 32a Abs. 3 WG

Zentralstelle Waffen B B B B B B A

Informatik-Leistungserbringer fedpol DEWA DEWS DEBBWA DAWA DARUE DANTRAG Informations- system nach Art. 32a Abs. 3 WG

Projektleiter/in und A A A A A A A Systemadministratoren/ Systemadministratorin- nen

Bundeskriminalpolizei DEWA DEWS DEBBWA DAWA DARUE DANTRAG Informations- system nach Art. 32a Abs. 3 WG

Abteilung Ermittlungen A A A A A Spezialeinsätze

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Waffenverordnung AS 2016

Internationale Polizeikooperation DEWA DEWS DEBBWA DAWA DARUE DANTRAG Informations- system nach Art. 32a Abs. 3 WG

Einsatzzentrale A A A A A

Eidgenössische Zollverwaltung DEWA DEWS DEBBWA DAWA DARUE DANTRAG Informations- system nach Art. 32a Abs. 3 WG

Grenzwachtkorps A A A A A Zollfahndung A A A A

VBS DEWA DEWS DEBBWA DAWA DARUE DANTRAG Informations- system nach Art. 32a Abs. 3 WG

Logistikbasis der A A A Armee Führungsstab der A A A Armee Informations- und A A A Objektsicherheit

Kantonale Behörden DEWA DEWS DEBBWA DAWA DARUE DANTRAG Informations- system nach Art. 32a Abs. 3 WG

kantonale Kreis- A A A kommandos kantonale Polizei- A A A A A A behörden kantonale Waffenbüros B B A A A A Staatsanwaltschaften A A A A A A

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