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Verordnung über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern
Verordnung über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern (Druckbehälterverordnung, DBV)
vom 25. November 2015
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20091 über die Produktesicherheit (PrSG) und auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 2 über die Unfallversicherung (UVG), in Ausführung des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19023 (EleG) und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht 1 Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die spätere Bereitstellung auf dem Markt von serienmässig hergestellten einfachen Druckbehältern nach der Richt- linie 2014/29/EU5 (EU-Druckbehälterrichtlinie) sowie die Marktüberwachung be- treffend diese Produkte. 2 Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 der EU-Druckbehälterrichtlinie.
3 Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Druckbehälterrichtlinie. Die in Arti- kel 2 Nummern 9–11 genannten Begriffe sind gemäss der schweizerischen Gesetz- gebung über Produktesicherheit und Akkreditierung zu verstehen. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang.
SR 930.113 5 Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45.
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4 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für
einfache Druckbehälter die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 20106 über die Produktesicherheit (PrSV).
Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt Einfache Druckbehälter dürfen nur in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereit- gestellt werden, wenn: a. sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungs- gemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Haus- und Nutz- tieren sowie von Gütern nicht gefährden; und b. die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden Anforderungen nach Artikel 4 der EU-Druckbehälterrichtlinie7 und nach dem in dieser Bestim- mung genannten Anhang I erfüllt sind.
Art. 3 Konformität, Konformitätsbewertungsstellen und Bezeichnungsbehörden 1 Für die Konformitätsbewertung einfacher Druckbehälter gelten die Grundsätze und die Verfahren nach den Artikel 12–14 der EU-Druckbehälterrichtlinie8 und nach den in diesen Bestimmungen genannten Anhängen I, II und IV.
2 Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Sofern die CE-Kenn-
zeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden. Für das Anbringen weiterer Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 16 Absätze 1, 3 und 4 der EU-Druckbehälterrichtlinie und der in dieser Bestimmung genannte Anhang III.
3 Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:
a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19969 (AkkBV) akkreditiert sein; b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
4 Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bezeichnung von Konformitätsbe-
wertungsstellen und zum Entzug der Bezeichnung, die Rechte und Pflichten der bezeichneten Stellen sowie die Anforderungen an die Bezeichnungsbehörden richten sich nach dem 3. Kapitel (Art. 24–34c) der AkkBV.
6 SR 930.111
7 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
8 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
9 SR 946.512
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Druckbehälterverordnung AS 2016
Art. 4 Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure 1 Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehen- den Bestimmungen der EU-Druckbehälterrichtlinie10: a. Hersteller: Artikel 6; b. Bevollmächtigte: Artikel 7; c. Importeure: Artikel 8; d. Händler: Artikel 9. 2 Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure und Händler richtet sich nach Artikel 10 der EU-Druckbehälterrichtlinie.
3 Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Marktüberwachungs-
behörden richtet sich nach Artikel 11 der EU-Druckbehälterrichtlinie.
Art. 5 Bezeichnung technischer Normen Die Bezeichnung technischer Normen richtet sich nach Artikel 6 PrSG. Zuständig ist das Staatssekretariat für Wirtschaft.
Art. 6 Marktüberwachung Die Marktüberwachung betreffend einfache Druckbehälter richtet sich nach den Artikeln 19–29 PrSV11.
Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Druckbehälterverordnung vom 20. November 200212 wird aufgehoben.
Art. 8 Übergangsbestimmungen
1 Einfache Druckbehälter, die vor dem 20. April 2016 nach bisherigem Recht in
Verkehr gebracht wurden, dürfen auch nach dem 20. April 2016 auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.
2 Bescheinigungen und Beschlüsse von Konformitätsbewertungsstellen, die nach
bisherigem Recht ausgestellt beziehungsweise gefasst wurden, bleiben unter der vorliegenden Verordnung gültig.
10 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
11 SR 930.111 12 AS 2003 107, 2010 2583
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Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 20. April 2016 in Kraft.
25. November 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang (Art. 1 Abs. 3)
Entsprechungen von Ausdrücken
Für die korrekte Auslegung der Ausdrücke, die in der EU-Druckbehälterrichtlinie13, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, genannt werden, gelten die folgenden Entsprechungen: a. Deutsche Ausdrücke
EU Schweiz
Union Schweiz Mitgliedstaat Schweiz Drittstaat Anderer Staat Unionsmarkt Schweizer Markt Amtsblatt der Europäischen Union Bundesblatt Notifizierte Stelle Konformitätsbewertungsstelle Notifizierende Behörde Bezeichnungsbehörde Einführer Importeur Gute Ingenieurpraxis Stand des Wissens und der Technik EU-Konformitätserklärung Konformitätserklärung EU-Baumusterprüfung Baumusterprüfung EU-Baumusterprüfbescheinigung Baumusterprüfbescheinigung
b. Französische Ausdrücke
EU Schweiz
Union Suisse Etat membre Suisse Pays tiers Autre pays Journal officiel de l’Union européenne Feuille fédérale Organisme notifié Organisme d’évaluation de la confor- mité Autorité notifiante Autorité de désignation Règles de l’art Etat des connaissances et de la techni- que
13 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
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EU Schweiz
Déclaration UE de conformité Déclaration de conformité Examen UE de type Examen de type Attestation d’examen UE de type Attestation d’examen de type
c. Italienische Ausdrücke
EU Schweiz
Unione Svizzera Stato membro Svizzera Paese terzo Altro paese Gazzetta ufficiale dell’Unione europea Foglio federale Organismo notificato Organismo di valutazione della con- formità Autorità di notifica Autorità di designazione Corretta prassi costruttiva Stato della scienza e della tecnica Dichiarazione di conformità UE Dichiarazione di conformità Esame UE del tipo Esame del tipo Certificato di esame UE del tipo Certificato di esame del tipo
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