Lexipedia

AS 2016 23

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz)

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz)

vom 12. Dezember 2014

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 66 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 20132, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt:

a. die Ausrichtung der Beiträge des Bundes an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, an Studierende von höheren Fachschulen und an Teilnehmende der Vorbereitungskurse für eidgenös- sische Berufs- und höhere Fachprüfungen (tertiärer Bildungsbereich); b. die Unterstützung von Massnahmen der interkantonalen Harmonisierung der Stipendien und Studiendarlehen durch den Bund. 2 Mit diesem Gesetz will der Bund die Ausbildung im tertiären Bildungsbereich und die interkantonale Harmonisierung der Stipendien und Studiendarlehen in diesem Bereich fördern.

Art. 2 Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. Ausbildungsbeiträge: Stipendien und Studiendarlehen;

SR 416.0

2014-3310 23

Ausbildungsbeitragsgesetz AS 2016

b. Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Aus- bildung ausgerichtet werden und die nicht zurückbezahlt werden müssen; c. Studiendarlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückbezahlt werden müssen.

2. Abschnitt: Bundesbeiträge

Art. 3 Grundsatz Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an ihre jährlichen Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge im tertiären Bildungs- bereich.

Art. 4 Voraussetzungen Der Bund gewährt den Kantonen Beiträge, soweit sie mit ihren Ausbildungsbeiträ- gen für den tertiären Bildungsbereich die Bestimmungen der Artikel 3, 5‒14 und 16 der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen in der Fassung vom 18. Juni 20093 einhalten.

Art. 5 Verteilung Der Kredit des Bundes für Ausbildungsbeiträge wird den einzelnen Kantonen in pauschalisierter Form nach Massgabe ihrer Wohnbevölkerung ausgerichtet.

3. Abschnitt:

Unterstützung der interkantonalen Harmonisierung und Statistik

Art. 6 Unterstützung der interkantonalen Harmonisierung

1 Der Bund kann sich im Rahmen der bewilligten Kredite an Massnahmen zur

interkantonalen Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge beteiligen. 2 Die Leistungen des Bundes dürfen nicht höher sein als die gesamthaften Leistun- gen der Kantone.

Art. 7 Statistik Die Kantone stellen dem Bund für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizeri- schen Statistik ihre Daten über die Ausrichtung ihrer Ausbildungsbeiträge zur Ver- fügung.

3 www.edk.ch > Dokumentation > Offizielle Texte > Rechtssammlung der EDK

Ausbildungsbeitragsgesetz AS 2016

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses Das Ausbildungsbeitragsgesetz vom 6. Oktober 20064 wird aufgehoben.

Art. 9 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Stipendieninitia- tive» zurückgezogen oder abgelehnt5 worden ist.

3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 12. Dezember 2014 Ständerat, 12. Dezember 2014 Der Präsident: Stéphane Rossini Der Präsident: Claude Hêche Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung Sofern nicht bis zum 24. Dezember 20156 das Referendum ergriffen wird, tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2016 in Kraft7.8

11. Dezember 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4 AS 2007 5871 5 Die Volksinitiative ist in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 abgelehnt worden (BBl 2015 6313). 6 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 24. Dez. 2015 unbenützt abgelaufen (Bundeskanzlei), BBl 2015 6839. 7 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 7. Dezember 2015 im vereinfachten Verfahren gefällt. 8 Dieses Gesetz wurde am 28. Dezember 2015 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

Ausbildungsbeitragsgesetz AS 2016

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz) | Lexipedia | Lexipedia