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AS 2016 261

Verordnung über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung, AkkBV)

Verordnung über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung, AkkBV)

Änderung vom 25. November 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19961 wird wie folgt geändert:

Art. 25 Abs. 3

3 Um in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum bezeichnet

werden zu können, muss der Gesuchsteller die in Anhang 5 aufgeführten Vorausset- zungen erfüllen; vorbehalten bleiben abweichende oder weitergehende Bestimmun- gen in anderen Erlassen.

II Anhang 5 wird gemäss Beilage geändert.

III Diese Verordnung tritt am 20. April 2016 in Kraft.

25. November 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 946.512

2015-2426 261

Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung AS 2016

Anhang 5 (Art. 25 Abs. 3)

Voraussetzungen für die Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen

Ziff. 8

8 Die bezeichnete Stelle wirkt an den einschlägigen Normungsaktivitäten und

den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen der Europäi- schen Union und der entsprechenden schweizerischen Koordinierungs- gruppe bezeichneter Stellen mit oder sorgt dafür, dass ihr Bewertungsper- sonal über diese Aktivitäten informiert wird. Sie wendet die von der europä- ischen Koordinierungsgruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien an.

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