AS 2016 261
Verordnung über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung, AkkBV)
Verordnung über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung, AkkBV)
Änderung vom 25. November 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19961 wird wie folgt geändert:
Art. 25 Abs. 3
3 Um in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum bezeichnet
werden zu können, muss der Gesuchsteller die in Anhang 5 aufgeführten Vorausset- zungen erfüllen; vorbehalten bleiben abweichende oder weitergehende Bestimmun- gen in anderen Erlassen.
II Anhang 5 wird gemäss Beilage geändert.
III Diese Verordnung tritt am 20. April 2016 in Kraft.
25. November 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 946.512
2015-2426 261
Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung AS 2016
Anhang 5 (Art. 25 Abs. 3)
Voraussetzungen für die Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen
Ziff. 8
8 Die bezeichnete Stelle wirkt an den einschlägigen Normungsaktivitäten und
den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen der Europäi- schen Union und der entsprechenden schweizerischen Koordinierungs- gruppe bezeichneter Stellen mit oder sorgt dafür, dass ihr Bewertungsper- sonal über diese Aktivitäten informiert wird. Sie wendet die von der europä- ischen Koordinierungsgruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien an.