AS 2016 2631
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Dermatitis nodularis (<i>Lumpy skin disease</i>) aus Bulgarien und Griechenland
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease) aus Bulgarien und Griechenland
vom 20. Juli 2016
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015 2 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, verordnet:
Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Dermatitis Nodularis (Lumpy skin
disease) in die Schweiz verhindern.
2 Sie regelt die Einfuhr aus Bulgarien und Griechenland:
a. von Rindern im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe r der Tierschutz- verordnung vom 23. April 20083 und von Wildwiederkäuern; b. von aus Tieren nach Buchstabe a gewonnenem frischem Fleisch, Fleischzu- bereitungen, Fleischerzeugnissen, Häuten, Fellen und unverarbeiteten tieri- schen Nebenprodukten; c. von Sperma, Eizellen und Embryonen, Kolostrum, Milch und Milcherzeug- nissen von Rindern.
Art. 2 Einfuhr von lebenden Tieren Die Einfuhr von Rindern und Wildwiederkäuern aus den im Anhang aufgeführten Sperrzonen ist verboten.
SR 916.443.112
2016-1876 2631
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Dermatitis nodularis AS 2016 (Lumpy skin disease) aus Bulgarien und Griechenland. V des BLV
Art. 3 Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen Die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern aus den im Anhang aufgeführten Sperrzonen ist verboten.
Art. 4 Einfuhr von Häuten und Fellen
1 Die Einfuhr von unbehandelten Häuten und Fellen von Rindern und Wildwieder-
käuern aus den im Anhang aufgeführten Sperrzonen ist verboten. 2 Erlaubt ist die Einfuhr von behandelten Häuten und Fellen von Rindern und Wild- wiederkäuern aus den im Anhang aufgeführten Sperrzonen, sofern sie Behandlungen im Sinne von Anhang I Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 142/20114 erfahren haben.
Art. 5 Einfuhr von frischem Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen 1 Die Einfuhr von frischem Fleisch, von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnis- sen von Rindern und Wildwiederkäuern aus den im Anhang aufgeführten Sperr- zonen ist verboten.
2 Erlaubt sind die folgenden Einfuhren:
a. die Einfuhr von frischem Fleisch und von Fleischzubereitungen von Rindern und Wildwiederkäuern aus Gebieten Bulgariens und Griechenlands aus- serhalb der im Anhang aufgeführten Sperrzonen, sofern die zuständigen Behörden des betroffenen Landes die Ausfuhr entsprechend den Bedingun- gen von Artikel 5 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2015/15005 oder von Artikel 5 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2016/6456 genehmigt haben; b. die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch von Rindern und Wildwiederkäuern aus den im Anhang aufgeführten Sperrzonen, sofern die zuständigen Behörden des betroffenen Landes die Ausfuhr entsprechend den Bedingungen der Artikel 6 Absatz 3 der genannten Durchführungsbeschlüs- se genehmigt haben;
4 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/9, ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 10.
5 Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 der Kommission vom 7. September 2015
betreffend bestimmte Massnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1423, ABl. L 234 vom 8.9.2015, S. 19; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1116; ABl. L 186 vom 9.7.2016, S 24.
6 Durchführungsbeschluss (EU) 2016/645 der Kommission vom 22. April 2016 über
bestimmte Massnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Bulgarien, ABl. L 108 vom 23.4.2016, S. 61.
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Dermatitis nodularis AS 2016 (Lumpy skin disease) aus Bulgarien und Griechenland. V des BLV
c. die Einfuhr von Fleischerzeugnissen, die innerhalb der im Anhang aufge- führten Sperrzonen hergestellt wurden, jedoch aus frischem Fleisch von Rindern und Wildwiederkäuern von ausserhalb der Sperrzone stammen, so- fern die zuständigen Behörden des betroffenen Landes die Ausfuhr entspre- chend den Bedingungen der Artikel 6 Absatz 4 der genannten Durchfüh- rungsbeschlüsse genehmigt haben.
Art. 6 Einfuhr von Kolostrum, Milch und Milcherzeugnissen
1 Die Einfuhr von Kolostrum, Milch und Milcherzeugnissen von Rindern aus den im
Anhang aufgeführten Sperrzonen ist verboten.
2 Erlaubt ist die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen von Rindern aus den im
Anhang aufgeführten Sperrzonen, bestimmt für den menschlichen Konsum, sofern die zuständigen Behörden des betroffenen Landes die Ausfuhr entsprechend den Bedingungen von Artikel 7 der in Artikel 5 genannten Durchführungsbeschlüsse genehmigt haben.
Art. 7 Einfuhr von tierischen Nebenprodukten
1 DieEinfuhr von unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten von Rindern und
Wildwiederkäuern aus den im Anhang aufgeführten Sperrzonen ist verboten.
2 Für die Einfuhr von verarbeiteten tierischen Nebenprodukten von Rindern und
Wildwiederkäuern aus den im Anhang aufgeführten Sperrzonen gilt die Verordnung des EDI vom 18. November 20157 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen.
Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 22. Juli 2016 in Kraft. 8
20. Juli 2016 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
7 SR 916.443.111 8 Dringliche Veröffentlichung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Dermatitis nodularis AS 2016 (Lumpy skin disease) aus Bulgarien und Griechenland. V des BLV
Anhang (Art. 2–7)
Sperrzonen
1. Bulgarien
Folgende Oblaste in Bulgarien sind als Sperrzonen definiert worden:
Oblaste
Chaskowo Stara Sagora
2. Griechenland
Folgende Regionalbezirke in Griechenland sind als Sperrzonen definiert worden:
Regionalbezirk
Chalkidiki Drama Evros Florina Imathia Kastoria Kavala Kilkis Kozani Limnos Pella Piera Rodopi Serres Thessaloniki Xanthi